Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ210048-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 4. August 2021

in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Entschädigung Kindesvertretung Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Uster vom 18. Juni 2021, i.S. B._____, geb. tt.mm.2012, C._____, geb. tt.mm.2013, und D._____, geb. tt.mm.2017; VO.2020.6 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster)

Erwägungen: 1. 1.1.

Ausgangslage und Verfahrensverlauf Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster (nachfolgend KESB)

errichtete für die Kinder B._____, C._____ und D._____ mit Entscheid vom 10. Januar 2019 eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB (vgl. BR act. 2 S. 1). Nachdem die getroffenen Unterstützungsmassnahmen und Weisungen an die Mutter nicht den gewünschten Erfolg gezeitigt hatten, entzog die KESB mit Entscheid vom 21. Januar 2020 den Eltern E._____ und F._____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre drei Kinder. Die Platzierung der Kinder erfolgte verdeckt. Mit Entscheid vom 13. Februar 2020 bestätigte die KESB den superprovisorischen Entscheid im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, und die Kinder wurden bei G._____, H._____ und I._____, in J._____ untergebracht. Den Eltern wurde einmal im Monat ein begleitetes Besuchsrecht im BBT eingeräumt. Zudem wurden den Beiständen ergänzende Aufträge und den Eltern die Weisung erteilt, zu kooperieren. Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (BR act. 2). Mit Entscheid vom 19. März 2020 setzte die KESB A._____ gestützt auf Art. 314abis ZGB für das Verfahren betreffend Anpassung des Besuchsrechts sowie Planung der weiteren Platzierung als Kindesvertreterin von B._____, C._____ und D._____ ein und legte den Stundenansatz der Kindesvertreterin gestützt auf die Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beistandspersonen der KESB im Kanton Zürich auf Fr. 220.­ fest (BR act. 9). 1.2.

Hinsichtlich der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts mit Entscheid

der KESB vom 13. Februar 2020 erhob der Vater F._____ Beschwerde beim Bezirksrat Uster, wobei er um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte (BR act. 1). Die Kindesvertreterin teilte dem Bezirksrat mit Schreiben vom 3. April 2020 mit, dass sie als Kindesvertreterin der Geschwister B._____, C._____ & D._____ eingesetzt worden sei, und ersuchte darum, als Verfahrensbeteiligte ins Beschwerdeverfahren aufgenommen zu werden (BR act. 8). Mit Verfügung vom 6. April 2020 wurde die Kindesvertreterin im bezirksrätli-

chen Verfahren ins Rubrum aufgenommen und ihr wurde Frist angesetzt, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen (BR act. 10). Die Stellungnahme der Kindesvertreterin datiert vom 28. April 2020 (BR act. 15). Der Bezirksrat entschied mit Beschluss vom 12. August 2020 über verschiedene prozessuale Anträge und wies das Gesuch des Vaters um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (BR act. 31). Nachdem der Besuchsrechtsbeistand am 24. August 2020 seinen Bericht über die begleiteten Besuche des Vaters eingereicht hatte (BR act. 37), setzte der Bezirksrat mit Verfügung vom 29. September 2020 den Parteien und der Kindesvertreterin Frist an, dazu Stellung zu nehmen (BR act. 40). Die Kindesvertreterin nahm innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 9. November 2020 zum Bericht des Besuchsrechtsbeistands Stellung (BR act. 46). Nach erneuter Stellungnahme des Vaters zur Eingabe der Kindesvertreterin entschied der Bezirksrat mit Urteil vom 21. Dezember 2020 über die Beschwerde des Vaters (BR act. 56). 1.3.

Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 reichte die Kindesvertreterin dem Bezirksrat

ihre Abrechnungen im Betrag von je Fr. 1'413.45 pro Kind, gesamthaft Fr. 4'240.35 (inkl. MWST), sowie detaillierte Aufstellungen ihrer Bemühungen ein (BR act. 61­63). Auf entsprechendes Ersuchen des Bezirksrates (BR act. 64) reichte sie am 2. Juni 2021 eine Gesamtrechnung über Fr. 4'240.35 nach (BR act. 65 und 66/1-3). Mit Beschluss vom 18. Juni 2021 setzte der Bezirksrat die Entschädigung der Kindesvertreterin auf Fr. 2'901.45 (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) fest (BR act. 67 = act. 3/1 = act. 7, nachfolgend act. 7). 1.4.

Gegen die Festsetzung der Entschädigung durch den Bezirksrat (nachfol-

gend Vorinstanz) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. Juli 2021 Beschwerde bei der Kammer. Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-67, zitiert als BR act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. 1.5.

Bei den Kosten für die Vertretung des Kindes handelt es sich um Prozess-

kosten, welche letztlich von den Verfahrensparteien zu tragen sind. In DispositivZiffer II des Beschlusses der Vorinstanz vom 18. Juni 2021 wurden die Kosten der Kindesvertreterin entsprechend dem Vater auferlegt. Deshalb wäre dem Vater grundsätzlich zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit einzuräumen, zur

Beschwerde Stellung zu nehmen. Da der Vater durch den Ausgang des vorliegenden Verfahrens aber nicht beschwert ist, kann dies unterbleiben. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1.

Prozessuales Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist

im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und ­ soweit das EG KESR etwas nicht regelt ­ ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 2.2.

Nach Art. 450
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB kann gegen Entscheide der KESB oder des Bezirksrats

(vgl. § 63 Abs. 1 EG KESR) Beschwerde erhoben werden. Der Begriff der Beschwerde bezeichnet in den Art. 450
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
- 450c
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450c - Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt.
ZGB grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB oder des Bezirksrats. Gemeint sind aber im Wesentlichen nur Rechtsmittel gegen Entscheide in der Sache, die angefochten werden können wegen Rechtsverletzung, unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (vgl. Art. 450a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450a - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1  Rechtsverletzung;
2  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
3  Unangemessenheit.
2    Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden.
ZGB). Keine Entscheide in der Sache im eben erläuterten Sinn sind Entscheide der KESB und des Bezirksrates, welche die Verteilung und die Liquidation von Prozesskosten oder die Entschädigung von unentgeltlichen Rechtsbeiständen betreffen. Die Anfechtung dieser Entscheide richtet sich nach der ZPO, auf welche Art. 450f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
ZGB verweist, zumal weder die Art. 450 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
. ZGB noch das EG KESR besondere Regeln enthalten und auch § 40 Abs. 3 EG KESR auf die ZPO verweist. Im Beschwerdeverfahren nach den

Art. 319 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar:
a  nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;
b  andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:
b1  in den vom Gesetz bestimmten Fällen,
b2  wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
c  Fälle von Rechtsverzögerung.
. ZPO sind die Art. 320
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 320 Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
- 322
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 322 Beschwerdeantwort - 1 Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
1    Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
2    Für die Beschwerdeantwort gilt die gleiche Frist wie für die Beschwerde.
ZPO und Art. 326
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
ZPO zu beachten. Die Beschwerde führende Partei hat daher ihre Beschwerde zu begründen und einen Antrag zu stellen, wobei bei Laien an die Begründung und den Antrag nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind in diesem Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. 2.3.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Vor-

instanz vom 18. Juni 2021, mit dem die Entschädigung der Beschwerdeführerin als Kindesvertreterin von B._____, C._____ und D._____ für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 2'901.45 (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) festgesetzt wurde. Damit liegt eine Kostenbeschwerde vor, auf welche Art. 110
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 110 Rechtsmittel - Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO in Verbindung mit Art. 319 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar:
a  nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;
b  andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:
b1  in den vom Gesetz bestimmten Fällen,
b2  wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
c  Fälle von Rechtsverzögerung.
. ZPO anwendbar sind. Die Beschwerde wurde innert der 30-tägigen Frist nach Art. 321 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 321 Einreichen der Beschwerde - 1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3    Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat.
4    Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.
ZPO rechtzeitig bei der Kammer eingereicht (vgl. Anhang zu BR act. 67; act. 2). 2.4.

2.5.

Die Beschwerdeführerin stellt folgende Anträge (act. 2 S. 2): "1.

Der Beschluss des Bezirksrates Uster vom 18. Juni 2021 sei aufzuheben.

2.

Die Sache sei zur neuen Festsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Alles unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners.

4.

Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, eine angemessene Entschädigung zu bezahlen."

Die Vorinstanz wird von der Beschwerdeführerin als Beschwerdegegner

bezeichnet. Im Beschwerdeverfahren betreffend Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder einer Kindesvertreterin ist jedoch praxisgemäss einzig die Beschwerdeführerin als Partei ins Rubrum aufzunehmen. Die Vorinstanz ist im Rechtsmittelverfahren nicht Partei. 3. 3.1.

Entschädigung der Kindesvertretung Die Vorinstanz führte zur Begründung der Entschädigung Folgendes aus:

Die Bemessung der Entschädigung sei bundesrechtlich nicht geregelt, vielmehr würden die Kantone die Tarife festlegen (Art. 96
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 96 Tarife - Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest.
ZPO). Mangels Regelung im EG

KESR sei nach der Rechtsprechung für die Entschädigung im Interesse einer sachgemässen und wirksamen Vertretung des Kindeswohls nach Art. 299 f
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 299 Anordnung einer Vertretung des Kindes - 1 Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
1    Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
2    Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:
a  die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich:
a1  der Zuteilung der elterlichen Sorge,
a2  der Zuteilung der Obhut,
a3  wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs,
a4  der Aufteilung der Betreuung,
a5  des Unterhaltsbeitrages;
b  die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen;
c  es aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen:146
c1  erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern bezüglich der Fragen nach Buchstabe a hat, oder
c2  den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt.
3    Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.
. ZPO bzw. Art. 314abis ZGB der effektive und angemessene Aufwand massgebend, soweit er den Umständen angemessen erscheine. Für die anwaltliche Kindesvertretung bildeten §§ 5 und 6 AnwGebV die Rechtsgrundlagen für die Entschädigung. Für die nicht anwaltliche Kindesvertretung sei die Entschädigung rechtsprechungsgemäss aufgrund der Kostenstruktur des Beistandes festzusetzen, wobei die Entschädigung regelmässig tiefer ausfalle als bei der anwaltlichen Vertretung (mit Hinweisen). Für die Festlegung des Vergütungsansatzes seien somit die Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zürich heranzuziehen, welche sich auf die kantonale Verordnung über die Entschädigungen und Spesenersatz bei Beistandschaften vom 3. Oktober 2012 (ESBV) stütze. In Ziff. 3 der Empfehlungen sei festgehalten, dass die KESB die Entschädigung der Beiständin nach Zeitaufwand anordne, wenn für die Führung der Beistandschaft besondere Fachkenntnisse erforderlich seien, wobei als Personen mit besonderen Fachkenntnissen insbesondere Rechtsanwältinnen gälten. Ziff. 3.1 der Empfehlungen sehe vor, dass in Fällen, in denen mit der Führung einer Massnahme Aufgaben verbunden seien, die spezifische Fachkenntnisse voraussetzten, ein Stundenansatz von Fr. 240.­ bis Fr. 360.­ aus dem Vermögen des betroffenen Verbeiständeten anzurechnen sei. Bei Delegation solcher Aufgaben an Hilfspersonen komme ein Ansatz von Fr. 80.­ bis Fr. 100.­ zur Anwendung. In begründeten Fällen könne von diesen Richtlinien abgewichen werden. Ausserdem besage Ziff. 3.8, dass die Entschädigung von Beiständinnen gemäss Art. 314abis ZGB ebenfalls nach Zeitaufwand erfolge und sich der Stundenansatz in der Regel nach den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für amtliche Mandate richte. Letzteres erscheine vorliegend jedoch unter Berücksichtigung der Funktion sowie der fachlichen Ausrichtung von Kindesvertreterinnen nicht gerechtfertigt. Angesichts der bundesgerichtlichen und kantonalen Rechtsprechung sowie der Funktion und fachlichen Ausrichtung von Kindesvertreterinnen scheine eine Vergütung nach Ansatz eines Rechtsanwaltes nicht gerechtfertigt, da die be-

treffende Mandatsperson weder über eine juristische Ausbildung noch über ein Rechtsanwaltspatent verfüge (act. 7 S. 3 ff.). Bei der Beschwerdeführerin als Sozialarbeiterin mit ihrem vertieften Spezialwissen durch die Weiterbildung CAS Kindesvertretung erscheine es adäquat, den Maximalbetrag für Hilfspersonen von Fr. 100.­ gebührend zu erhöhen, auch wenn sie nicht als Hilfsperson gelte, aber eben auch weder Rechtsanwältin noch Juristin sei. Unter Berücksichtigung ihrer Aus- und Weiterbildung erscheine ein Stundenansatz von Fr. 150.­ als angemessen. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand von 17.76 Stunden erscheine unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles sowie ihrer Verantwortung als angemessen. Sie sei daher im Betrag von Fr. 2'901.45, nämlich Fr. 2'664.­ Honorar (17.76 Stunden zu Fr. 150.­ pro Stunde), Spesen von Fr. 30.­ sowie Fr. 207.45 (7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 2'694.­) für ihre Bemühungen zu entschädigen (act. 7 S. 5). 3.2.

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Bemes-

sung der Entschädigung durch die Vorinstanz verletze kantonales Recht sowie die Begründungspflicht und sei im Ergebnis willkürlich. Das Bundesgericht erachte es als grundsätzlich fragwürdig, zur Entschädigung der Kindesvertretungen durch Anwälte den Anwaltstarif heranzuziehen für eine Tätigkeit, die ihrer Natur nach nichtanwaltschaftlicher Natur sei. Zudem erachte das Bundesgericht Anwaltstarife ungeeignet, weil sie zum einen zu oft zu einer unzulässig pauschalisierenden Bemessung führten und zum anderen selbst individualisierende Tarifpositionen der funktionellen Verschiedenheit von Kindesvertretungen keineswegs gerecht würden. Bei den nicht durch Anwälte ausgeübten Kindesvertretungen verweise das Bundesgericht grundsätzlich auf die Entschädigungsrichtlinien, wie sie bei der Beistandschaft nach Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB gölten, welche auf kantonaler Ebene geregelt seien. Die KESB Uster habe ihre Entschädigung nach den vom Bundesgericht empfohlenen Ansätzen festgesetzt, in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der KESB-Präsidien für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände.

Die Vorinstanz verweise zu Unrecht auf Ziff. 3.1 der erwähnten Empfehlungen. Die genannte Bestimmung konkretisiere das Vorgehen und die Kostenansätze bei Massnahmen, welche spezifische Fachkenntnisse erfordern würden, aber explizit nicht die Beistandschaften nach Art. 314abis ZGB beträfen. Letztere seien gesondert unter Ziff. 3.8 geregelt. Im Übrigen seien die Stundenansätze für die Führung von Massnahmen gemäss Ziff. 3.1 der Empfehlungen auf Fr. 240.­ bis Fr. 360.­ angesetzt. Als sachlich nicht gerechtfertigt und als Verletzung des Willkürverbotes einzustufen, sei die Begründung für die Reduktion des für Anwälte geltenden Stundenansatzes auf Fr. 100.­ bzw. Fr. 150.­ für Hilfspersonen (wie beispielsweise die in den Empfehlungen erwähnten Sekretariatsmitarbeitenden), die mit ihrem beruflichen Hintergrund als Sozialarbeiterin begründet werde. Sie sei keine Hilfsperson, sondern eine nach Art. 314abis ZGB eingesetzte Verfahrensbeiständin mit spezialisiertem, mehrdisziplinärem Fachwissen und einschlägiger Berufserfahrung. Unter Ziff. 3 der Empfehlungen werde klar festgehalten, dass als Personen mit besonderen Fachkenntnissen insbesondere, aber nicht ausschliesslich Rechtsanwälte gölten. Die Vorinstanz habe sich über die bundesgerichtlichen Empfehlungen wie auch über die Regeln des kantonalen Rechts, die wie üblich als Grundlage für die Einsetzung als Kindesvertreterin dienten, hinweggesetzt. Die Vorinstanz begnüge sich mit dem Hinweis, dass sich ihre Entschädigung von derjenigen eines Rechtsanwalts zu unterscheiden habe. Dies werde mit der bundesgerichtlichen und kantonalen Rechtsprechung begründet. Dabei verkenne die Vorinstanz, dass die Bestimmungen von Art. 314abis ZGB und Art. 299
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 299 Anordnung einer Vertretung des Kindes - 1 Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
1    Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
2    Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:
a  die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich:
a1  der Zuteilung der elterlichen Sorge,
a2  der Zuteilung der Obhut,
a3  wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs,
a4  der Aufteilung der Betreuung,
a5  des Unterhaltsbeitrages;
b  die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen;
c  es aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen:146
c1  erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern bezüglich der Fragen nach Buchstabe a hat, oder
c2  den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt.
3    Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.
ZPO lex specialis zu Art. 68
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 68 Vertragliche Vertretung - 1 Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen.
1    Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen.
2    Zur berufsmässigen Vertretung sind befugt:
a  in allen Verfahren: Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200033 berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten;
b  vor der Schlichtungsbehörde, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens sowie in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens: patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten, soweit das kantonale Recht es vorsieht;
c  in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Artikel 251 dieses Gesetzes: gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 27 SchKG34;
d  vor den Miet- und Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, soweit das kantonale Recht es vorsieht.
3    Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
4    Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer vertretenen Partei anordnen.
ZPO darstellten. Es sei vorgesehen und vom Gesetzgeber explizit gewünscht, dass Mandate der Kindesvertretung nicht nur durch Anwälte, sondern (und sinnvollerweise) auch durch (hinreichend rechtskundige) Berufsgruppen, wie Sozialarbeitende, Psychologen u.a. ausgeübt werden, welche vertiefte Kenntnisse im Umgang mit Kindern und Jugendlichen sowie in entwicklungspsychologischen, sozialen und systemischen Fragestellungen mitbrächten. Dies verlange hohe fachliche und persönliche Qualifikationen in einem breiten Aufgabengebiet. Um der Komplexität der Fallkonstellationen und der hohen Vulnerabilität der vertretenen Kinder gerecht zu werden, müssten Mandate nach Art. 314abis ZGB inter- und transdisziplinär geführt werden. Die kantonalen

Empfehlungen trügen diesem Umstand Rechnung, was namentlich in Ziff. 3.8 abgebildet sei. Im Übrigen habe die Vorinstanz seit Beginn des Beschwerdeverfahrens Kenntnis vom von der KESB festgelegten Stundenansatz gehabt. Sie habe diesen vorgängig nicht zur Diskussion gestellt, was eine Verletzung von Treu und Glauben darstelle, da sie (die Beschwerdeführerin) davon ausgegangen sei, dass der analoge Ansatz, der auch den Richtlinien entspreche, übernommen werde (act. 2 S. 3 f.). Die Vorinstanz erachte es als adäquat, den erwähnten Maximalbetrag für Hilfspersonen gemäss Ziff. 3.1 Abs. 2 der Empfehlungen von Fr. 100.­ gebührend zu erhöhen. Dies sei in mehrfacher Hinsicht unzulässig. Zum einen werde im angefochtenen Beschluss ausführlich auf Ziff. 3.1 der Empfehlungen eingegangen, welche vorsehe, dass in Fällen, in denen mit der Führung der Massnahme Aufgaben verbunden seien, die spezifische Fachkenntnisse voraussetzten, ein Stundenansatz von Fr. 240.­ bis Fr. 360.­ festgelegt werden könne. Als Beispiele für besondere Fachkenntnisse würden juristische Abklärungen und Prozessführung erwähnt, was Teil der Aufgaben einer Kindesvertretung sei, welche somit mit den unter Ziff. 3.1 erwähnten Stundenansätzen zu entschädigen wäre, würden diese zur Anwendung kommen. Zudem betreffe es klar Aufgaben, die nicht an Hilfspersonen delegiert werden könnten. Die Vorinstanz verweise auf Ziff. 3.8 der Empfehlungen, spreche dieser Bestimmung aber die Gültigkeit ab, obschon sie selbst erwähne, dass für die nicht anwaltliche Kindesvertretung die Entschädigung rechtsprechungsgemäss aufgrund der Kostenstruktur des Beistandes festzusetzen sei. Dies sei widersprüchlich und willkürlich. Zudem werde nicht näher ausgeführt, aus welchen Überlegungen die Vorinstanz den Stundenansatz auf Fr. 150.­ festlege. Damit werde die Begründungspflicht deutlich verletzt. Zum anderen trage die Reduktion des Stundenansatzes auf die Ansätze einer Hilfsperson der Komplexität der Fallführung eines Vertretungsmandates nach Art. 314abis ZGB keinesfalls Rechnung und sei vom Gesetzgeber so auch nicht vorgesehen. Es erfolge keine Delegation von Aufgaben von einer (Fach-)Person an eine andere (Hilfs-)Person, sondern das Mandat nach Art. 314abis ZGB sei eigenständig auszuüben. In Ziff. 3.8 der Empfehlungen werde explizit nicht zwischen Beiständinnen mit einem anwaltlichen oder psychosozialen Hintergrund unterschieden. Für

die Ausübung dieser Mandate seien sowohl von RechtsanwältInnen, JuristInnen und anderen (psychosozialen) Berufsgruppen besondere Fachkenntnisse und die Aneignung von Spezialwissen gefordert, so dass sich alle Berufsgruppen entsprechend qualifizieren und weiterbilden müssten. Es sei deshalb gerechtfertigt, die Entschädigung der KindesvertreterInnen unabhängig von ihrem beruflichen Hintergrund einheitlich und in gleicher Höhe festzusetzen und wie unter Ziff. 3.8 der Empfehlungen vorgesehen, auf die Richtlinien des Obergerichts für amtliche Mandate zurückzugreifen. Allein auf diese Weise könne dem Qualitäts- und Spezialisierungsanspruch an die Funktion der Kindesvertretung bzw. Prozessbeistandschaft für Kinder angemessen Rechnung getragen werden. Für eine Zertifizierung bei Kinderanwaltschaft Schweiz werde mehrjährige Berufserfahrung im Zusammenhang mit Rechtsvertretungen von Kindern und Jugendlichen vorausgesetzt. Des Weiteren würden diverse Zusatzqualifikationen benötigt, u.a. Schulungen in der Rolle als Kindesvertreterin und in der Willensermittlung der Kinder, Kenntnisse im Konfliktmanagement, in der Entwicklungspsychologie und in den entsprechenden Rechtsgebieten. Neben zahlreichen weiteren Voraussetzungen werde insbesondere interdisziplinäres Arbeiten, Konfliktfähigkeit, eine hohe Belastbarkeit und eine hohe Kommunikationsfähigkeit verlangt. Sie (die Beschwerdeführerin) sei zertifiziertes Mitglied von Kinderanwaltschaft Schweiz, habe mehrjährige einschlägige Berufserfahrung und erfülle somit die Voraussetzungen für eine qualitativ hochstehende Rechtsvertretung von Kindern bestens. Diesem Umstand trage die Argumentation der Vorinstanz in keinster Weise Rechnung, insbesondere sei die Reduktion auf die Stufe einer Hilfsperson unzulässig (act. 2 S. 5 f.). Soweit die Vorinstanz in ihrem Beschluss auf die bundesgerichtliche und kantonale Rechtsprechung verweise, übersehe sie, dass die zitierten Urteile für die vorliegende Ausgangslage nur bedingt beigezogen werden könnten. Insbesondere finde sich darin kein Hinweis, dass und warum sich die Entschädigung von anwaltlichen oder psychosozialen Kindesvertretungen zu unterscheiden habe. Als Fazit könne festgehalten werden, dass die kantonalen Richtlinien zu gelten hätten. Die Vorinstanz habe weder näher ausgeführt noch begründet, warum diese Richtlinien, namentlich Ziff. 3.8 der Empfehlungen, nicht zur Anwendung

kommen sollten. Diese Richtlinien entsprächen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und trügen dem Umstand Rechnung, dass vom Gesetzgeber explizit vorgesehen sei, dass Mandate nach Art. 314abis ZGB inter- und transdisziplinär geführt und gleichwertig entschädigt würden (act. 2 S. 6 f.). 3.3.

Das Bundesgericht hielt in BGE 142 III 153 ­ auf diesen Entscheid stellt

auch die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf BGer 5A_52/2015 ab (act. 2 Ziff. 3.1) ­ fest, im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls nach Art. 299
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 299 Anordnung einer Vertretung des Kindes - 1 Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
1    Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
2    Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:
a  die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich:
a1  der Zuteilung der elterlichen Sorge,
a2  der Zuteilung der Obhut,
a3  wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs,
a4  der Aufteilung der Betreuung,
a5  des Unterhaltsbeitrages;
b  die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen;
c  es aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen:146
c1  erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern bezüglich der Fragen nach Buchstabe a hat, oder
c2  den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt.
3    Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.
ZPO sei der effektive Zeitaufwand Bemessungsgrundlage, soweit er den Umständen angemessen erscheine (a.a.O., E. 2.5). Eine Bemessungsmethodik aufgrund allgemeiner Kriterien wie Schwierigkeit und Bedeutung des Falls sowie Zeitaufwand, wie dies z.B. der kantonal zürcherische Anwaltstarif vorsieht, erachtet das Bundesgericht nur dann als zulässig, wenn das zugesprochene Honorar den gerechtfertigten Zeitaufwand im Ergebnis angemessen berücksichtigt (a.a.O., E. 2.5 und 3.3). Für die Festsetzung der Entschädigung bei nichtanwaltlicher Kindesvertretung (durch rechtskundige Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Kinderpsychologen, Juristen mit entsprechender Weiterbildung) kommen gemäss Bundesgericht grundsätzlich die Entschädigungsrichtlinien zum Zuge, wie sie bei der Beistandschaft gemäss Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB gelten (a.a.O., E. 5.3.4.2). Der Kanton Zürich hat gestützt auf Art. 404 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 404 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben.
3    Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können.
ZGB und § 21 Abs. 4 EG KESR Ausführungsbestimmungen erlassen. Grundlage bildet die Verordnung über Entschädigungen und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV; LS 232.35). Diese sieht einerseits eine aufgrund verschiedener Kriterien bemessene pauschale Entschädigung innerhalb eines gewissen Rahmens vor (§§ 2 - 4 ESBV), andererseits eine Entschädigung nach Zeitaufwand, wenn für die Führung der Beistandschaft besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, wobei in diesen Fällen der Stundenansatz festzulegen ist (§ 5 ESBV). Gemäss § 5 Abs. 3 ESBV richtet sich Stundenansatz nach branchenüblichen Ansätzen. 3.4.

Die Beschwerdeführerin stützt sich für die Höhe des Stundenansatzes auf

Ziff. 3.8 der Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände. Dass diese Empfehlungen nicht bindend sind und ihnen keine Gesetzeskraft zukommt, ergibt sich bereits aus der Bezeichnung

selbst. Damit ist auch die Empfehlung in Ziff. 3.8, wonach sich der Stundenansatz in der Regel nach den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für amtliche Mandate richtet, für die Beschwerdeinstanzen nicht bindend. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Kanton Zürich legen den Stundenansatz im Sinne von § 5 Abs. 2 lit. b ESBV gestützt auf Ziff. 3.8 der genannten Empfehlungen in Verbindung mit § 3 Anwaltsgebührenverordnung in der Regel auf Fr. 220.­ fest. So auch im vorliegenden Fall (vgl. BR act. 9). Wenn die KESB mit der Ernennung einer Kindesvertretung beschliesst, diese nach der Anwaltsgebührenverordnung zu entschädigen, so hat dies für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat oder der Kammer jedoch keine Geltung. Vielmehr ist die Entschädigung der Kindesvertretung von der jeweiligen Beschwerdeinstanz festzulegen. Die vom Obergericht erlassene Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) regelt ausdrücklich nur die von den Justizbehörden festzusetzenden Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden (§ 1 AnwGebV), nicht aber die Entschädigung einer nichtanwaltlichen Kindesvertretung. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin, die keine Rechtsanwältin ist, richtet sich weder direkt noch indirekt (gestützt auf Ziff. 3.8 der Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände) nach der Anwaltsgebührenverordnung. In diesem Sinne ist den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin nicht gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung zu entschädigen ist, zuzustimmen. 3.5.

Die Vorinstanz stellte für die Festlegung des Stundenansatzes auf die

Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände ab (act. 7 S. 4). Diesen Empfehlungen kommt jedoch wie erwähnt keine bindende Wirkung zu. Dies gilt sowohl für deren Ziff. 3.1 Abs. 2 wie auch für Ziff. 3.8, auf die sich die Beschwerdeführerin stützt. Der Beschwerdeführerin ist immerhin zuzustimmen, dass es nicht sachgerecht erschiene, der Bestimmung von Ziff. 3.8, welche explizit die Entschädigung von Kindesvertretungen nach Art. 314abis ZGB zum Gegenstand hat und auf den Stundenansatz für amtliche Mandate gemäss der Anwaltsgebührenverordnung verweist, die Anwendung zu versagen und stattdessen, wie dies die Vorinstanz getan hat, von Ziff. 3.1 der

Empfehlungen auszugehen und den Stundenansatz von Hilfspersonen zu erhöhen. 3.6.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, Kindesvertreter seien un-

abhängig davon, ob es sich um Rechtsanwälte oder nichtanwaltliche Kindesvertreter handle, gleich zu entschädigen; es sei vorgesehen und vom Gesetzgeber explizit gewünscht, dass Mandate der Kindesvertretung nicht nur durch Anwälte und Anwältinnen, sondern auch durch andere Berufsgruppen ausgeübt würden, welche vertiefte Kenntnisse im Umgang mit Kindern und Jugendlichen mitbrächten. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass einer anwaltlichen Vertretung gemäss § 1 AnwGebV eine Entschädigung nach der Anwaltsgebührenverordnung zusteht. Auf Nichtanwälte ist die Anwaltsgebührenverordnung indessen nicht anwendbar. Zudem stellt das Beschwerdeverfahren ein gerichtliches Rechtsmittelverfahren dar, auf welches ­ soweit das EG KESR und das GOG keine Bestimmungen enthalten ­ die ZPO als kantonales Recht zur Anwendung kommt (vgl. § 40 EG KESR). Die Zivilprozessordnung unterscheidet bei der Festsetzung einer Parteientschädigung zwischen berufsmässiger Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO) und nicht berufsmässiger Vertretung. Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, weshalb für die Festsetzung der Entschädigung einer Kindesvertretung im Beschwerdeverfahren nicht zwischen anwaltlicher und nichtanwaltlicher Vertretung unterschieden werden dürfte. Eine Differenzierung lässt sich denn auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entnehmen, welche eine Entschädigung nach den für die Beistandschaften geltenden Grundsätzen nur bei nichtanwaltlichen Kindesvertretungen vorsieht (BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2). Nach geltendem Recht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine nichtanwaltliche, psychosoziale Kindesvertretung im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf den Stundenansatz für amtliche Mandate gemäss Anwaltsgebührenverordnung hat. Auch wenn der Beschwerdeführerin insoweit Recht zu geben ist, dass sich die Kindesvertretung komplex gestaltet und neben juristischen insbesondere auch soziale und psychologische Kenntnisse wichtig sind, ist es nicht willkürlich, in gerichtlichen Verfahren bei der Höhe des Stundenansatzes zwischen Rechtsanwälten und nichtanwaltlicher Kindesvertretung zu unterscheiden.

3.7.

Die nach Zeitaufwand bemessene Entschädigung von Beiständen beträgt

in der Praxis zwischen Fr. 50.­ und Fr. 100.­ (BIDERBOST/AFFOLTER-FRINGELI, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck, Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz 8.223; FAMKOMM Erwachsenenschutz/Häfeli, Art. 404 N 5; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz 6.44). Die Festsetzung des Stundenansatzes für Kindesvertretungen hat sich nach branchenüblichen Ansätzen zu richten (§ 5 Abs. 3 ESBV) und stellt einen Ermessensentscheid dar. Der Ausbildung, dem geforderten Fachwissen und den notwendigen Fähigkeiten einer Kindesvertretung wird mit einem Stundenansatz von Fr. 150.­ hinreichend Rechnung getragen, wobei es durchaus denkbar ist, dass sich bei besonderer Schwierigkeit und Komplexität eines Falles ein Stundenansatz bis Fr. 220.­ für eine (nicht anwaltliche) Kindesvertretung rechtfertigt. 3.8.

Die Beschwerdeführerin macht weder Ausführungen zum durchschnittli-

chen Stundenansatz einer Sozialarbeiterin mit ihren fachlichen Qualifikationen noch zu den branchenüblichen Ansätzen. Insbesondere macht sie nicht geltend, der übliche Stundenansatz übersteige den Betrag von Fr. 150.­ deutlich. Es liegen demnach keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Stundenansatz von Fr. 150.­ für die Entschädigung einer Kindesvertretung nicht angemessen wäre. Auch zum konkreten Mandat liegen keine Behauptungen der Beschwerdeführerin vor und es gibt keine Hinweise, dass es sich um ein besonders schwieriges und komplexes Mandat handelt. Aufgrund des Gesagten ist der von der Vorinstanz festgesetzte Stundenansatz von Fr. 150.­ im Ergebnis zu bestätigen. 3.9.

Die Vorinstanz führte überdies aus, dass der Stundenansatz von Fr. 100.­

in Berücksichtigung der konkreten Aus- und Weiterbildung der Beschwerdeführerin auf Fr. 150.­ zu erhöhen ist (act. 7 S. 22). In Anbetracht ihres Ermessensspielraums ist die Vorinstanz damit ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Die Vorwürfe der Willkür sowie der Verletzung der Begründungspflicht sind deshalb nicht begründet. 3.10. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.­ und dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwand von 17.76 Stunden (BR act. 66/1­3) ist die Entschädigung auf Fr. 2'901.45 (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer)

festzusetzen. Damit ist die Festsetzung der Entschädigung der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO). Eine Entschädigung steht ihr nicht zu. Es wird erkannt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.­ festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster sowie ­ unter Rücksendung der eingereichten Akten ­ an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.

4.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'338.90 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic versandt am:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : PQ210048
Datum : 04. August 2021
Publiziert : 04. August 2021
Quelle : ZH-Obergericht
Status : PQ210048
Sachgebiet : Obergericht des Kantons Zürich
Gegenstand : Entschädigung Kindesvertretung Entschädigung Kindesvertretung Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_708/2021


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
ZGB: 308 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
310 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
314 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
404 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 404 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben.
3    Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können.
450 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
450a 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450a - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1  Rechtsverletzung;
2  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
3  Unangemessenheit.
2    Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden.
450c 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450c - Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt.
450f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
ZPO: 68 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 68 Vertragliche Vertretung - 1 Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen.
1    Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen.
2    Zur berufsmässigen Vertretung sind befugt:
a  in allen Verfahren: Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200033 berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten;
b  vor der Schlichtungsbehörde, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens sowie in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens: patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten, soweit das kantonale Recht es vorsieht;
c  in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Artikel 251 dieses Gesetzes: gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 27 SchKG34;
d  vor den Miet- und Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, soweit das kantonale Recht es vorsieht.
3    Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
4    Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer vertretenen Partei anordnen.
95 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
96 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 96 Tarife - Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest.
106 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
110 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 110 Rechtsmittel - Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar.
299 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 299 Anordnung einer Vertretung des Kindes - 1 Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
1    Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
2    Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:
a  die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich:
a1  der Zuteilung der elterlichen Sorge,
a2  der Zuteilung der Obhut,
a3  wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs,
a4  der Aufteilung der Betreuung,
a5  des Unterhaltsbeitrages;
b  die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen;
c  es aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen:146
c1  erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern bezüglich der Fragen nach Buchstabe a hat, oder
c2  den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt.
3    Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.
319 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar:
a  nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;
b  andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:
b1  in den vom Gesetz bestimmten Fällen,
b2  wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
c  Fälle von Rechtsverzögerung.
320 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 320 Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
321 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 321 Einreichen der Beschwerde - 1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3    Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat.
4    Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.
322 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 322 Beschwerdeantwort - 1 Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
1    Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
2    Für die Beschwerdeantwort gilt die gleiche Frist wie für die Beschwerde.
326
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
BGE Register
142-III-153
Weitere Urteile ab 2000
5A_52/2015
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