Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ210003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 28. Juli 2021

in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin X._____ gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Persönlicher Verkehr / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 11. Dezember 2020 i.S. C._____, geb. tt.mm.2012; VO.2019.16 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf)

Erwägungen: 1. 1.1.

Ausgangslage und Verfahrensverlauf A._____ und B._____ sind die unverheirateten Eltern von C._____.

C._____ wurde am tt.mm.2012 in Brasilien geboren. Die Eltern trennten sich kurz nach der Geburt. Im Hinblick auf die Wohnsitzverlegung der Mutter mit C._____ ausserhalb Brasiliens regelten die Eltern mit einer Vereinbarung vom 19. Juni 2015 unter anderem den persönlichen Kontakt zwischen C._____ und dem Vater. Die Mutter verliess Brasilien nach Abschluss der Vereinbarung und lebt aktuell zusammen mit C._____ und ihrem Ehemann in der Schweiz. Im Sommer 2018 wandten sich beide Eltern ­ der Vater vertreten durch seine Mutter D._____ via die Zentralbehörde in Brasilien und das EJPD ­ an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf (nachfolgend KESB). Die KESB versuchte, zwischen den Eltern zu vermitteln. Diese konnten sich aber nicht auf eine umfassende neue Regelung einigen, wobei sich die Mutter gegen eine durch die Zentralbehörde organisierte und (zumindest teilweise) finanzierte Mediation aussprach (KESB act. 124, 125, 126, 128, 131). Nach durchgeführtem Verfahren fällte die KESB am 23. August 2019 einen Entscheid (KESB act. 223/1 = BR act. 2/1). Sie erklärte den Vater ­ in Abänderung der Vereinbarung vom 19. Juni 2015 ­ verpflichtet und berechtigt, jährlich vier Wochen Ferien mit C._____ zu verbringen, davon mindestens zwei Wochen am Stück. Weiter wurde festgelegt, dass die Ferien innerhalb der Schweiz stattzufinden hätten, und es wurde die mündliche Vereinbarung der Eltern betreffend die Skype-Kontakte zwischen C._____ und dem Vater festgehalten. Der Antrag des Vaters betreffend Regelung des Kontaktes zwischen C._____ und seiner Familie wurde abgewiesen. Zudem wurde für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB angeordnet und E._____ als Beiständin ernannt (BR act. 2/1). 1.2.

Gegen den Entscheid der KESB erhob der Vater, vertreten durch Rechts-

anwältin X._____, am 25. September 2019 beim Bezirksrat Beschwerde (BR act. 1). Der Bezirksrat wies die Beschwerde des Vaters mit Urteil vom

11. Dezember 2020 vollumfänglich ab, soweit er darauf eintrat (BR act. 56 = act. 16, nachfolgend zitiert als act. 16). 1.3.

Gegen das Urteil des Bezirksrats (nachfolgend Vorinstanz) erhob der Vater

(nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. Januar 2021 fristgerecht Beschwerde bei der Kammer, wobei er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (act. 2). Die Kammer zog die Akten des Bezirksrats (act. 17/1-58, zitiert als BR act.) sowie diejenigen der KESB (act. 17/8/1-260, zitiert als KESB act.) bei. 1.4.

Rechtsanwältin X._____ teilte mit Eingabe vom 26. Januar 2021 unter Bei-

lage einer Vollmacht mit, dass sie den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor der Kammer vertrete (act. 10 und 11). Mit Beschluss vom 5. Februar 2021 wurde Rechtsanwältin X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin ernannt, auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten wurde nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegnerin Frist für die Beschwerdeantwort angesetzt (act. 18). Die Beschwerdegegnerin reichte die Beschwerdeantwort am 17. März 2021 ein (act. 20). Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 17. März 2021 Frist angesetzt, um zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen. Die Novenstellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. April 2021 ging innert erstreckter Frist ein (act. 28), worauf der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. April 2021 erneut Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde. Die Beschwerdegegnerin reichte ihre Stellungnahme innert erstreckter Frist am 31. Mai 2021 ein (act. 33 und 34/6-7). Mit Referentenverfügung vom 2. Juni 2021 wurde die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zugestellt und ihm wurde Frist angesetzt, eine mündliche Verhandlung zu verlangen, falls er vom unbedingten Replikrecht Gebrauch machen wolle (act. 35). Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 verlangte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung, worauf die Parteien zur Wahrung des unbedingten Replikrechts zur Verhandlung auf den 15. Juli 2021 vorgeladen wurden (act. 38/12). Zur Verhandlung erschienen Rechtsanwältin X._____ namens und in Vertretung des Beschwerdeführers sowie Rechtsanwältin MLaw Y._____ namens und in Begleitung der Beschwerdegegnerin und einer Praktikantin (Prot. S. 7 ff.). An-

lässlich der Verhandlung machten beide Parteien von ihrem Replikrecht Gebrauch (Prot. S. 7 ff.). Das Verfahren ist nun spruchreif. 2. 2.1.

Prozessuales Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist

im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und ­ soweit das EG KESR etwas nicht regelt ­ ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrats als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 2.2.

Der Beschwerdeführer verlangt, dass das Urteil des Bezirksrats vom

11. Dezember 2020 und der Entscheid der KESB vom 23. August 2019 überprüft würden (act. 2 S. 1). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der angerufenen Kammer kann jedoch ­ wie ausgeführt ­ nur das Urteil des Bezirksrats sein (Art. 450 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Soweit sich die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB richtet, kann darauf nicht eingetreten werden. 2.3.

Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid

beschwert ist. Der Beschwerdeführer ist durch das Urteil des Bezirksrats vom 11. Dezember 2020 beschwert und folglich zur Beschwerde legitimiert. 2.4.

Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge-

rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450a - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1  Rechtsverletzung;
2  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
3  Unangemessenheit.
2    Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden.
ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in

rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE/ STECK, 6. Aufl. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 446 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.
3    Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden.
4    Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.
ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 446 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.
3    Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden.
4    Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.
ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht gilt die Untersuchungsmaxime, und es gibt im Anwendungsbereich von Art. 446
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 446 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.
3    Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden.
4    Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.
ZGB grundsätzlich keine Novenbeschränkung (OGer ZH, PQ190050 vom 26. August 2019 E. 2.3). 2.5.

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerde-

führer unterlasse es, konkret auszuführen, weshalb er mit dem Entscheid des Bezirksrats nicht einverstanden sei und inwiefern der Bezirksrat bzw. die KESB das Verfahren nicht korrekt durchgeführt hätten. Insbesondere unterlasse er es, die von ihm herausgepickten Passagen des angefochtenen Entscheides in den Gesamtkontext der jeweiligen Erwägungen zu setzen. Er gehe nur auf die Punkte ein, die ihm nicht genehm seien, ohne sich dabei mit der Begründung des Entscheides insgesamt auseinanderzusetzen. Daneben beschränke sich der Beschwerdeführer ausschliesslich darauf, unwahre und unhaltbare Vorwürfe und Anschuldigungen gegen sie (die Beschwerdegegnerin) und ihren Lebenspartner

vorzubringen. Eine derartige, mitunter zutiefst verletzende und vor unwahren Anschuldigungen nur so strotzende Beschwerdeschrift erfülle die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde nicht. Auf die Beschwerde könne und dürfe daher nicht eingetreten werden (act. 20 Rz. 5 f., act. 33 Rz. 4; Prot. S. 8). 2.6.

Ob die Beschwerdegegnerin mit den zuletzt wiedergegebenen Vorbringen

sinngemäss eine Verbesserung der ihrer Ansicht nach ungebührlichen Beschwerde im Sinne von Art. 132 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
ZPO verlangt, kann vorliegend aus den nachstehend genannten Gründen offen bleiben. Ungebührlich im Sinne von Art. 132 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
ZPO ist eine Eingabe, wenn sie die Würde und Autorität des Gerichtes oder der Rechtspflege im Allgemeinen missachtet und den geschuldeten Anstand verletzt, wobei der ungebührliche Inhalt sich sowohl gegen das Gericht als auch gegen die Gegenpartei oder am Verfahren beteiligte Dritte richten kann (BK ZPOFREI, Art. 132 N 12). Ungebührlich handelt mithin, wer in seinen Eingaben gegen die allgemein bekannten Anstandsregeln verstösst. Dabei kann es sich bei bloss geringfügigen Anstandsverletzungen wie einzelnen Kraftausdrücken namentlich in Eingaben von Laien, die in einer mitunter sogar verständlichen Erregung oder Erbitterung verfasst worden sind, durchaus rechtfertigen, nicht jedes Wort oder jeden Satz auf die Goldwaage zu legen und eine Nachfrist zur Verbesserung nur dann anzusetzen, wenn derartige Wendungen in gehäuftem Masse verwendet werden. Bei Anwälten und Behörden ist ein strenger Massstab anzulegen, wobei sachliche Kritik im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit zulässig ist (BSK ZPOGSCHWEND, Art. 132 N 25). Die Beschwerdegegnerin legt nicht dar, welche Ausdrücke des Beschwerdeführers ungebührlich sein sollen. Selbst wenn gewisse Ausdrücke scharf formuliert wären, ist zu berücksichtigen, dass die Parteien in ein strittiges Verfahren betreffend die Regelung des Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und der gemeinsamen Tochter involviert sind. Der Antrag des Beschwerdeführers um Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin wurde von der Vorinstanz mit Beschluss vom 4. November 2019 abgewiesen (BR act. 13). Der Beschwerdeführer hat die vorliegende Beschwerdeschrift selbst verfasst. Dass das Verfahren den Beschwerdeführer emotional bewegt, ist in den Ak-

ten dokumentiert und durchaus nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund darf bei ihm, einem Laien, kein allzu strenger Massstab angewendet werden. Ohnehin können gewisse Formulierungen, die in einem anderen Zusammenhang als ehrverletzend und ungebührlich zu qualifizieren wären, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vor dem Hintergrund eines besonders tiefgreifenden Elternkonflikts und der damit verbundenen emotionalen Ausnahmesituation nicht als unanständig oder verletzend bezeichnet werden. Die Grenze zu ungebührlichen Äusserungen ist dort überschritten, wo eine Ausdrucksweise auch unter Berücksichtigung der Prozessumstände deutlich über das hinausgeht, was noch der konsequenten Verfolgung des eigenen Standpunktes dienen kann. Solche Äusserungen des Beschwerdeführers nennt die Beschwerdegegnerin nicht und es sind in der Beschwerde auch keine solchen ersichtlich. 2.7.

Wie vorstehend erwähnt, werden beim Beschwerdeführer als Laie keine

hohen Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gestellt. Es reicht nach der Praxis der Kammer aus, wenn nur rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig sein soll. Ob die Begründung der Beschwerde diesen Anforderungen gerecht wird, ist nachfolgend bei deren inhaltlicher Beurteilung im Einzelnen zu prüfen. 2.8.

Innerhalb der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rügegründe ist

die Kammer in der Überprüfung des angefochtenen Entscheids frei. Da das Bundesrecht keine anderslautende Bestimmung enthält, kein Entscheid im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Unterbringung (§ 71 EG KESR) vorliegt und das GOG keine einschlägige Regelung enthält, kommt Art. 327
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 327 Verfahren und Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.
1    Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.
2    Sie kann aufgrund der Akten entscheiden.
3    Soweit sie die Beschwerde gutheisst:
a  hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück; oder
b  entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist.
4    Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, so kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen.
5    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
ZPO als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung. Nach Art. 327 Abs. 3 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 327 Verfahren und Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.
1    Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.
2    Sie kann aufgrund der Akten entscheiden.
3    Soweit sie die Beschwerde gutheisst:
a  hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück; oder
b  entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist.
4    Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, so kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen.
5    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
ZPO entscheidet die Rechtsmittelinstanz neu, wenn die Sache spruchreif ist. Der Beschwerdeführer beantragt, das Urteil des Bezirksrats sei aufzuheben und das Verfahren zur neuen Beurteilung und korrekten Durchführung des Verfahrens zurückzuweisen, aus den Gründen, welche er in der Beschwerde schildere (act. 2 S. 1). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann die Kammer ungeachtet des gestellten Rückweisungsantrags im Sinne der vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen selber einen Entscheid fällen, wenn die Sache spruchreif ist.

Dies scheint gerade im Bereich des Kindesschutzes im Interesse der Prozessbeschleunigung geboten. 2.9.

Schliesslich ist der materiellen Beurteilung der Beschwerde vorauszuschi-

cken, dass auf die Ausführungen der Parteien nur soweit einzugehen ist, als sie für die Entscheidfindung relevant sind. 3. 3.1.

Beweisanträge Der Beschwerdeführer verlangt im Zusammenhang mit seinem Recht, über

die schulische Entwicklung von C._____ informiert zu werden, eine "psychosoziale Begutachtung" von C._____ (act. 2 S. 4). Aufgrund der weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass er damit eine erneute Anhörung von C._____ anstrebt (act. 28 Rz. 9 und 26). Eine Anhörung des Kindes nach Art. 298
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 298 Anhörung des Kindes - 1 Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern und die Beiständin oder der Beistand werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
ZPO stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht des Kindes dar. Gleichzeitig handelt es sich um ein für den Entscheid über die Kinderbelange wesentliches, unmittelbares Erkenntnismittel, das der Sachverhaltsermittlung dient (SCHWEIGHAUSER, FamKomm, 3. Aufl. 2017, Art. 298
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 298 Anhörung des Kindes - 1 Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern und die Beiständin oder der Beistand werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
ZPO N 12). Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei jüngeren Kindern im Sinn eines Beweismittels zu verstehen (BGE 146 III 203 E. 3.3.2). Die Anhörung des Kindes hat in der Regel nur einmal im Verfahren, einschliesslich Instanzenzug, zu erfolgen. Bei länger dauernden Verfahren ist aufgrund der Notwendigkeit der Aktualität der Anhörung sowie des anwendbaren Untersuchungsgrundsatzes allenfalls die Durchführung einer weiteren Anhörung angezeigt, wobei die Belastungssituation für das Kind sowie die zu erwartenden neuen Erkenntnisse in die entsprechende Beurteilung einzubeziehen sind. Gerade bei kleineren Kindern kann eine mehrmalige Kindesanhörung eine ernstzunehmende Belastung darstellen (STALDER/VAN DE GRAAF, in: Oberhammer/ Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., 2021, Art. 298 N 10a mit weiteren Hinweisen).

C._____ wurde im KESB-Verfahren am 26. Juni 2019 von einer Fachmitarbeiterin angehört (KESB act. 204). Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass diese Befragung keine aussagekräftigen Antworten zutage gefördert hat. Anhand des Protokolls ist jedoch nicht auszumachen, ob die im Zeitpunkt der Befragung erst 7-jährige C._____ die Fragen ausweichend beantwortete oder ob sie die Fragen nicht richtig verstand. Jedenfalls geht hinsichtlich des Kontakts zum Beschwerdeführer, welcher Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, aus der Befragung klar hervor, dass C._____ gerne längere Zeitabschnitte mit ihrem Vater verbringen würde (KESB act. 204 S. 4). Für den Regelungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens drängt sich angesichts des noch jungen Alters von C._____ und der damit einhergehenden Belastung deshalb keine erneute Anhörung auf. Soweit der Beschwerdeführer eine erneute Anhörung von C._____ im Zusammenhang mit den ihm zustehenden Informationsrechten verlangt, ist damit nicht ein Thema des vorliegenden Verfahrens tangiert (vgl. nachstehend E. 6). Somit ist auf eine erneute Anhörung von C._____ zu verzichten. 3.2.

Der Beschwerdeführer verlangte in der Beschwerdeschrift die Einholung

eines Berichts der Schule über die Konzentrationsschwierigkeiten von C._____ (act. 2 S. 4 f.; act. 28 Rz. 9). Diesen Antrag hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2021 zurückgezogen (act. 28 Rz. 27). Ausser der Bemerkung, dass dieser prozessuale Antrag keinen Zusammenhang mit dem Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ und folglich auch nicht mit dem Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hat, erübrigen sich Weiterungen dazu. 4. 4.1.

Abänderung der Vereinbarung vom 19. Juni 2015 Die Vorinstanz prüfte, ob die Voraussetzungen für eine Neuregelung des

Besuchsrechts gegeben seien und erwog, Art. 298d
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken.
3    Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.385
ZGB sehe die Möglichkeit der Abänderung des persönlichen Verkehrs im Falle einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse vor. Die Beschwerdegegnerin habe Brasilien zusammen mit C._____ nach Abschluss der Vereinbarung vom 19. Juni 2015 verlassen und sei mittlerweile in der Schweiz wohnhaft. Die Vereinbarung vom 19. Juni 2015 werde den eingetretenen Verhältnissen und dem Wohl von C._____ angesichts des zwischen den Parteien bestehenden Streits über die Kontaktregelung nicht mehr ge-

recht. Anhand verschiedener Vorkommnisse habe sich gezeigt, dass die Umsetzung der Vereinbarung vom 19. Juni 2015 nicht mehr funktioniere. Sowohl der Antrag des Beschwerdeführers an die Zentralbehörde in Brasilien auf Neuregelung des Besuchsrechts als auch die Bitte der Beschwerdegegnerin gegenüber der KESB um Unterstützung bei der Ausarbeitung einer neuen Vereinbarung seien darauf gerichtet gewesen, das Besuchsrecht neu zu regeln, da dessen Umsetzung vermehrt Schwierigkeiten bereitet und Streit ausgelöst habe. Nach Abklärung der Verhältnisse habe die KESB deshalb zu Recht das Vorliegen veränderter Verhältnisse implizit bejaht und das Besuchsrecht neu geregelt (act. 16 S. 21 ff.). 4.2.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nie damit einverstanden gewesen,

dass die Vereinbarung vom 19. Juni 2015 abgeändert werde. Er habe sich vielmehr stets dagegen gewehrt, den Kontakt zu seiner Tochter zu verlieren. Im KESB-Entscheid sei festgehalten worden, die Beschwerdegegnerin habe sich mit Schreiben vom 19. Juni 2018 an die KESB gewendet und um Unterstützung bei der Ausarbeitung einer neuen Vereinbarung ersucht, welche diejenige vom 19. Juni 2015 ersetzen solle. Sie habe geltend gemacht, die Ferien des Vaters müssten lediglich in der Schweiz stattfinden, weil er mehrfach gedroht habe, ihr C._____ wegzunehmen. Unzutreffend sei insbesondere auch, dass sich beide Elternteile einig gewesen seien, dass die Vereinbarung vom 19. Juni 2015 geändert werden solle. Er sei nie mit der Abänderung der Vereinbarung einverstanden gewesen, welche seine Rechte und die von C._____ verletze. Er habe mit gutem Willen an den Vermittlungen der KESB teilgenommen und sei von weit her in die Schweiz gereist, um die Vereinbarung, welche die Beschwerdegegnerin 2015 unterschrieben habe, umzusetzen. Er sei 2015 damit einverstanden gewesen, dass C._____ zusammen mit der Beschwerdegegnerin F._____ [Stadt in Brasilien] verlasse, weil er der Beschwerdegegnerin vertraut habe und sich auf die Vereinbarung verlassen habe. Er habe zugelassen, dass die Beschwerdegegnerin ihren Wunsch erfüllen könne, in der Schweiz zu leben, obwohl er die Zustimmung hätte verweigern können. Das wäre für ihn viel besser gewesen und ­ wie er heute denke ­ wohl auch für seine Tochter. All das Gute, das er geglaubt habe zu tun, habe sich nun gegen ihn gewendet, gegen seine Tochter, seine Mutter und seine Familie (act. 2 S. 1 ff.). Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse liege nicht

vor, nur weil sich ein Elternteil nicht an die Vereinbarung halten möchte. Der Umstand, dass C._____ in die Schule gehe, sei vorhersehbar gewesen und genüge nicht ansatzweise, um eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse zu begründen. Von der Beschwerdegegnerin würden angebliche "Unstimmigkeiten" geltend gemacht, welche daraus bestünden, dass sie den Kontakt zwischen C._____ und ihm gemäss der bestehenden Vereinbarung verweigere. Dies genüge aber nicht, um eine Abänderung der Vereinbarung zu erzwingen (act. 28 Rz. 11 ff.; act. 41 Rz. 9). 4.3.

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass beide Parteien bei der

KESB einen Antrag um Neuregelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ eingereicht hätten. So habe der Beschwerdeführer selbst am 14. März 2018 bei der Zentralbehörde in Brasilien einen Antrag auf Neuregelung des Besuchsrechts gestellt, wobei er ausgeführt habe: "The agreement shall be based on or may be the same agreement signed by both parents in 2015". Damit habe er selbst um Erstellung einer Vereinbarung gebeten, welche identisch mit derjenigen aus dem Jahr 2015 sei oder auf dieser basiere. Entsprechend sei klar erstellt, dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch sie (die Beschwerdegegnerin) an die KESB gelangt seien und um Erlass einer neuen Kontaktregelung gebeten hätten, welche die im Jahr 2015 in Brasilien geschlossene Vereinbarung ersetzen solle (act. 20 Rz. 10 ff.). In ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2021 macht die Beschwerdegegnerin neu geltend, der Antrag des Beschwerdeführers an die Zentralbehörde habe sich lediglich auf die Frühlingsferien 2018 bezogen. Nachdem für die Zentralbehörde keine Zweifel daran beständen hätten, dass der Beschwerdeführer das Besuchsrecht ausüben könne, sei das Verfahren vor der Zentralbehörde abgeschlossen worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer selbst an die KESB gelangt und habe um Abänderung der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung gebeten (act. 33 Rz. 5). Die Beschwerdegegnerin reicht in diesem Zusammenhang zwei E-Mails von G._____, einer Mitarbeiterin des Bundesamtes für Justiz, als act. 34/6-7 ein. 4.4.

Vorab ist Folgendes festzuhalten: Soweit sich der Beschwerdeführer in

seiner Beschwerde mit den Erwägungen im KESB-Entscheid auseinandersetzt,

ist darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren, welches wie erwähnt nur die Überprüfung des Urteils des Bezirksrats zum Gegenstand haben kann, nicht weiter einzugehen. 4.5.

Gemäss Art. 298d Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken.
3    Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.385
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken.
3    Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.385
ZGB regelt die Kindesschutzbehörde den

persönlichen Verkehr auf Begehren eines Elternteils neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Vorausgesetzt wird demzufolge lediglich ein Begehren eines Elternteils. Ob ein solches Begehren im konkreten Fall vorliegt, ist zwischen den Parteien strittig. Wie aus der Eingabe des Beschwerdeführers an die Zentralbehörde vom März 2018 hervorgeht, wollte er die Umsetzung seiner gestützt auf die Vereinbarung vom 19. Juni 2015 bestehenden Rechte, insbesondere des Rechts, mit C._____ Ferien ausserhalb der Schweiz zu verbringen. Dies geht aus dem von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zitierten Satz "The agreement shall be based on or may be the same agreement signed by both parents in 2015" deutlich hervor (KESB act. 10/9 S. 8). Diese Formulierung zeigt gerade auf, dass es dem Beschwerdeführer nicht etwa um eine inhaltliche Anpassung der Vereinbarung vom 19. Juni 2015, sondern um deren Durchsetzung ging. Er setzte sich via die Zentralbehörde in Brasilien für die Umsetzung der Vereinbarung vom 19. Juni 2015 ein und ersuchte um Vermittlung durch die Schweizer Behörden. Die von der Beschwerdegegnerin neu vorgebrachte Argumentation, der Antrag des Beschwerdeführers habe sich lediglich auf die Frühlingsferien 2018 bezogen, trifft in dieser Form nicht zu. Vielmehr ging es dem Beschwerdeführer um die Einhaltung sämtlicher Punkte der Vereinbarung vom 19. Juni 2015, wobei er die jährlichen Besuche der Tochter in Brasilien als grundlegende Klausel bezeichnete und wörtlich ausführte: "Once this fundamental clause is observed the other clauses of the agreement which are joint to this document shall be proposed or reintroduced to the mother's unterstanding as it were the first time." (act. 10/9 S. 8). Wie das Bundesamt für Justiz den Verfahrensstand bzw. den Verfahrensgegenstand beurteilte, ist irrelevant. Insbesondere ändern die von der Beschwerdegegnerin eingereichten E-Mails von G._____ (act. 34/6-7), die offenbar davon ausging, dass das Dossier nach den Frühlingsferien wieder geschlossen werde, nichts am Inhalt des Gesuchs des Beschwerdeführers. Die Feststellung der Vor-

instanz, der Beschwerdeführer habe mit seinem an die Zentralbehörde gerichteten Antrag eine Neuregelung des Besuchsrechts beabsichtigt, findet in dessen Eingaben, welche Eingang ins KESB-Verfahren fanden, keine Stütze. Tatsächlich versuchte die KESB, zwischen den Parteien zu vermitteln und auf den Abschluss einer neuen Vereinbarung hinzuwirken. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer auf die Aushandlung einer neuen Vereinbarung einliess, kann indessen nicht dahingehend interpretiert werden, dass er um Abänderung der ursprünglichen Vereinbarung ersucht hätte. 4.6.

Die Beschwerdegegnerin ihrerseits richtete sich, wie von der Vorinstanz er-

wähnt, mit Schreiben vom 19. Juni 2018 an die KESB und ersuchte um Aushandlung einer neuen Vereinbarung, da die Vereinbarung aus dem Jahr 2015 nicht mehr umsetzbar sei. Die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2018 enthielt zahlreiche Anträge, wie die Vereinbarung vom 19. Juni 2015 anzupassen sei. Die Beschwerdegegnerin bestand insbesondere darauf, dass das Ferienbesuchsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz ausgeübt wird (KESB act. 1 S. 3). Es ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die KESB und die Vorinstanz von einem formellen Antrag um Abänderung der Vereinbarung vom 19. Juni 2015 ausgingen. Wie erwähnt genügt es, wenn ein entsprechender Antrag eines Elternteils vorliegt. Mit der genannten Eingabe der Beschwerdegegnerin lag ein formeller Antrag eines Elternteils vor. 4.7.

Mit Bezug auf das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der Verhält-

nisse ist festzuhalten, dass die Vereinbarung vom 19. Juni 2015 in Ziff. 4 folgende Regelung bezüglich des Besuchsrechts enthält: "The father shall exercice his right of taking her daughter whereever she is, in order to keep her in his company during her fixed scholar's holidays (and others) twice a year." Die Modalitäten regelten die Parteien in Ziff. 5 der Vereinbarung wie folgt: "The father shall communicate the mother about the date he intends to take the minor to stay with him 30 days before, allowing the verification of this communication (by e-mail, for instance)." Die Beschwerdegegnerin sieht eine wesentliche Veränderung darin, dass C._____ zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 19. Juni 2015 drei Jahre alt gewesen sei und gemeinsam mit ihr (der Beschwerdegegne-

rin) in Brasilien gelebt habe, nun lebe sie seit drei Jahren mit ihr und ihrem Lebenspartner in der Schweiz (act. 20 Rz. 14). Die Vereinbarung vom 19. Juni 2015 wurde explizit im Hinblick auf die Ausreise der Beschwerdegegnerin zusammen mit C._____ und ihrem Lebenspartner abgeschlossen und hatte gerade zum Zweck, die mit dem Wohnsitz im Ausland einhergehenden veränderten Verhältnisse zu regeln. Damit stellt die Wohnsitznahme von C._____ im Ausland keinen Abänderungsgrund dar. Zudem war im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vorhersehbar, dass sich mit dem Eintritt von C._____ ins schulpflichtige Alter Veränderungen ergeben, welche sich auch auf das Ferienbesuchsrecht auswirken können. Entsprechend stellt auch das Alter von C._____ für sich allein keinen Abänderungsgrund dar. Vielmehr ist in der vorliegenden Konstellation massgebend ­ worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hinweist (act. 20 Rz. 15) ­ dass sich das Verhältnis unter den Parteien seit dem Abschluss der Vereinbarung im Jahr 2015 derart verschlechtert hat, dass eine konstruktive Kommunikation zwischen ihnen (fast) nicht mehr möglich ist. Eine flexible und wenig konkretisierte Kontaktregelung, wie sie die Parteien im Jahr 2015 vereinbarten, bedarf einer funktionierenden Kommunikationsbasis. Bei Unstimmigkeiten und Kommunikationsproblemen kann eine solche Regelung zu endlosen Auseinandersetzungen und letztlich zu einem Loyalitätskonflikt beim Kind führen. Die flexible und wenig konkretisierte Regelung gemäss Vereinbarung vom 19. Juni 2015 lässt sich, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, aufgrund des sich in der Zwischenzeit verschärften Elternkonflikts, nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbaren, wobei sich in dieser Situation die grosse räumliche Distanz und die Schulpflicht von C._____ erschwerend auswirken. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht von einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 298d Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken.
3    Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.385
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken.
3    Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.385
ZGB ausgegangen und hat die Voraussetzungen für eine Abänderung der vereinbarten Besuchsrechtsregelung vom 19. Juni 2015 bejaht, um weiterhin regelmässige Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ sicherzustellen.

5. 5.1.

Ausgestaltung des Ferienbesuchsrechts Die Vorinstanz hielt zum Ferienbesuchsrecht fest, die Einräumung eines

Ferienrechts gebe C._____ und dem Beschwerdeführer Gelegenheit, über eine längere Phase Zeit miteinander zu verbringen und dadurch ihre Beziehung zu stärken. C._____ könne sich aufgrund der grossen räumlichen Distanz nicht an den Wochenenden oder an Feiertagen beim Beschwerdeführer aufhalten und sei sich damit nicht gewohnt, beim Beschwerdeführer zu übernachten. Der Kontakt zwischen Vater und Tochter beschränke sich hauptsächlich auf Telefonkontakte, Skype oder andere Fernmeldeanlagen. Der physische Kontakt zwischen ihnen müsse schrittweise aufgebaut werden, benötige aufgrund der grossen Entfernung aber mehr Zeit. Aus diesem Grund seien sechs Wochen Ferien, was der Hälfte der Schulferien entspreche, nicht angemessen. Ein Ferienrecht von vier Wochen pro Jahr und zehn Tagen am Stück sei mit dem Kindeswohl vereinbar und trage dem kindlichen Zeitgefühl ausreichend Rechnung (act. 16 S. 31). 5.2.

Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde auf diese Erwägungen

der Vorinstanz nicht ein. Aus seinen Ausführungen geht insbesondere nicht hervor, ob er ­ wie vor Vorinstanz ­ an einem sechswöchigen Besuchsrecht festhält oder ob er mit einem Ferienrecht von vier Wochen einverstanden ist. Damit kommt er in diesem Punkt selbst den für Laien reduzierten Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht nach. 5.3.

Mit Bezug auf die Modalitäten des Ferienbesuchsrechts hielt die Vorinstanz

weiter fest, je grösser die geographische Entfernung, desto kleiner sei der Spielraum für Flexibilität und Spontanität und desto wichtiger sei eine sorgfältige Planung. Da C._____ mittlerweile schulpflichtig sei, könne der Beschwerdeführer sie nicht mehr jederzeit besuchen, wie dies in der Vereinbarung vom 19. Juni 2015 vereinbart worden sei. Eine Regelung der Modalitäten trage zur Vorhersehbarkeit und Planbarkeit bei und sei notwendig für eine reibungslose Abwicklung, was im Interesse von C._____ liege. Die von der KESB festgelegten Modalitäten seien sinnvoll und angemessen (act. 16 S. 32).

5.4.

Der Beschwerdeführer wendet in der Beschwerde nichts gegen die grund-

sätzlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Regelung der Modalitäten ein. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine kurzfristige Ausübung des Ferienbesuchsrechts durch den Beschwerdeführer nicht im Interesse von C._____ läge. Kinder entwickeln mit zunehmendem Alter eigene Interessen und es soll ihnen möglich sein, diesen auch im Rahmen der Feriengestaltung nachzugehen. Eine kurzfristige Ankündigung von Ferien durch den Beschwerdeführer würde bedeuten, dass C._____ ihre Ferien nicht planen und insbesondere auch nicht an Ferienlagern teilnehmen oder ähnlichen Beschäftigungen nachgehen könnte. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht verbindliche Modalitäten für die Ausübung des Ferienbesuchsrechts bestätigt. Zur Vermeidung von Unklarheiten rechtfertigt sich gestützt auf Art. 296 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO mit Bezug auf die Absprache und Planung der Ferienwochen die Präzisierung, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vor Weihnachten jeweils die Ferientage bis zum Ende des laufenden Schuljahres inkl. Sommerferien mitteilen soll. 5.5.

Die Vorinstanz bezeichnete es als nachvollziehbar, dass der Beschwerde-

führer mit C._____ nach Brasilien zu seiner Familie oder nach Spanien zum Halbbruder von C._____ reisen möchte. Sie erachtete es für die achtjährige C._____ aber als nicht zumutbar, alleine oder mit einer Flugbegleitung nach Brasilien zu reisen. Da sie noch nicht sehr oft gereist sei, sei sie mit einem längeren Flug nicht vertraut. Ferner sei sie noch nie längere Zeit von der Beschwerdegegnerin getrennt gewesen, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie an Heimweh leiden würde. Da bei einer Reise nach Brasilien eine rasche Rückkehr nicht möglich wäre, könnte dies bei Heimweh zu einer Negativerfahrung führen, wodurch ihr Wohl und die Beziehung zum Beschwerdeführer Schaden nehmen könnten. Deshalb sei die Beziehung zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer in einem ersten Schritt in einer für C._____ vertrauten Umgebung zu stärken und das Ferienbesuchsrecht zunächst auf die Schweiz zu beschränken (act. 16 S. 33 f.). 5.6.

Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der Beschränkung

des Ferienbesuchsrechts auf die Schweiz geltend, bei der Behauptung der Be-

schwerdegegnerin, er habe mehrfach gedroht, ihr C._____ wegzunehmen, handle es sich um eine monströse Lüge, für welche es keine Beweise gebe. Es sei gravierend, dass diese Lüge benutzt worden sei, um ein Ausreiseverbot aus der Schweiz zu rechtfertigen (act. 2 S. 2). C._____ sei bereits acht Jahre alt und es gebe einen Direktflug von Zürich nach F._____. C._____ fühle sich sehr wohl bei ihm, sie hänge an ihm und möchte länger bei ihm bleiben. Trotz der Beeinflussung durch die Beschwerdegegnerin und den Stiefvater habe sie es schon geschafft, der Beschwerdegegnerin zu sagen, dass sie gerne nach Brasilien reisen möchte. Die Beschwerdegegnerin habe dies entschieden abgelehnt (act. 2 S. 5). Er reise seit fünf Jahren in die Schweiz und verbringe dort Tag und Nacht mit C._____. Die Befürchtung, es sei für C._____ ungewohnt, Zeit allein mit ihm (ohne die Beschwerdegegnerin) zu verbringen, sei ebenso unbegründet wie die Ängste der Beschwerdegegnerin, er würde das Kind nicht mehr zurückbringen. C._____ sei zur Geisel einer egoistischen Mutter geworden, die in ihrer Tochter eine emotionale Spaltung hervorrufe. Während die Entführungsängste der Beschwerdegegnerin ihm gegenüber ungerechtfertigt seien, habe er zwischenzeitlich nach Einblick in die beim Amtsgericht von F._____ befindlichen Akten erfahren, dass die Beschwerdegegnerin vor dem Abschluss der Vereinbarung im Jahr 2015 um richterliche Erlaubnis ersucht habe, um ohne seine Zustimmung mit C._____ aus Brasilien auszureisen. Es stelle sich deshalb die Frage, wer Entführungspläne gehabt habe (act. 2 S. 6). Mit grosser Selbstverständlichkeit räume die Beschwerdegegnerin ein, dass sie die Vereinbarung nur abgeschlossen habe, um aus Brasilien ausreisen zu können, und sie versuche nun, auf niederträchtige Weise, diese abzuändern. Sein Verhalten sei gerade anders ausgerichtet gewesen, er habe der Ausreise zugestimmt und dadurch seine Tochter verloren. Er beantrage nicht die Obhut, sondern er erwarte nur ein würdevolles Miteinander, ohne von jemandem, der den Kontakt zu seiner Tochter unterbinden wolle, "von hinten" angegriffen und verleumdet zu werden (act. 2 S. 8). In der Stellungnahme vom 20. April 2021 lässt der Beschwerdeführer ausführen, die von der Beschwerdegegnerin geäusserten Befürchtungen seien von der Vorinstanz geradezu verworfen worden. Mit Bezug auf die Vermutung der Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin mit C._____ nicht sehr oft verreise, sei zu erwähnen, dass die Be-

schwerdegegnerin selbst zugebe, in der Vergangenheit mehrfach verreist zu sein, was die unbelegte Vermutung der Vorinstanz widerlege. Zudem könne die dauerhafte Kontaktverweigerung durch die Beschwerdegegnerin nicht gegen den Beschwerdeführer verwendet werden (act. 28 Rz. 18 ff.). 5.7.

Die Beschwerdegegnerin hält dafür, der Entscheid der Vorinstanz sei auf-

grund einer umfassenden Interessenabwägung gefällt worden und basiere nicht einzig auf den von ihr geäusserten Befürchtungen, der Beschwerdeführer würde ihr C._____ wegnehmen. Es sei richtig, dass sie die diesbezüglichen Drohungen nicht beweisen könne, es verstehe sich jedoch von selbst, dass derartige Drohungen selten bis nie schriftlich geäussert würden, sondern überwiegend mündlich, damit sie eben gerade nicht nachgewiesen werden könnten. Ihre Befürchtungen seien nicht unbegründet. So habe es der Beschwerdeführer während der letzten Ferien mit C._____ im April 2019 nicht für notwendig erachtet, sie darüber zu informieren, wo er sich mit C._____ aufhalte. Im Nachhinein habe sie erfahren müssen, dass er ohne ihr Wissen und entgegen ihrem Willen mit C._____ nach Italien gefahren sei. Diese Reise habe einzig dazu gedient, die Ausweispapiere von C._____ ohne ihre Zustimmung zu erneuern. Wäre ihm daran gelegen, dass sie wieder Vertrauen zu ihm aufbauen könne, hätte der Beschwerdeführer sie über die Reise informiert und mit ihr gemeinsam die Erneuerung der Ausweispapiere beantragt. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer vehement gegen die Herausgabe der französischen Geburtsurkunde stemme und seine Zustimmung zur Ausstellung eines brasilianischen Reisepasses verweigere. Dies alles deute darauf hin, dass er die von ihm geäusserten Absichten, C._____ nach einem Besuch bei ihm nicht mehr zurückkehren zu lassen, in die Tat umzusetzen gedenke (act. 20 Rz. 17-19). Mit Bezug auf die Angemessenheit des Besuchsrechts sei zu berücksichtigen, dass sich der Kontakt zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer hauptsächlich auf Anrufe per Skype beschränkten. Ein kurzer physischer Kontakt habe letztmals Ende 2019 stattgefunden, Ferien mit C._____ habe der Beschwerdeführer letztmals im April 2019 verbracht. Bedenke man, dass sich ein Kind nur an Ereignisse, welche es ab ca. dem 4. Altersjahr erlebe, erinnern könne, so stellten die zwei Jahre, in denen C._____ keinen physischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt habe, eine halbe Ewigkeit dar. Seit

dem Wegzug aus Brasilien im Jahr 2015 habe er lediglich 19 Tage mit C._____ verbracht, mehrheitlich gemeinsam mit Familie und Freunden. Zudem hätten sich seine Besuche auf wenige Tage am Stück beschränkt, obwohl er gemäss der Vereinbarung vom 19. Juni 2015 bis zu vier Wochen Ferien mit C._____ verbringen könnte. Damit habe er aus freien Stücken darauf verzichtet, mehr Zeit mit C._____ zu verbringen, wodurch die Beziehung weder ausgebaut noch habe vertieft werden können. Es werde deutlich, dass es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht um das Wohl von C._____, sondern einzig um die Durchsetzung seiner persönlichen Ansprüche gehe (act. 20 Rz. 20-22). C._____ habe keine enge Beziehung zum Beschwerdeführer, jedoch eine sehr enge Beziehung zu ihr (der Beschwerdegegnerin). C._____ sei seit ihrer Geburt praktisch nie von ihr getrennt gewesen und sei sich nicht gewohnt, Zeit ohne sie zu verbringen. Die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, es müsse damit gerechnet werden, dass C._____ sie während der Ferien vermisse und zu ihr zurückkehren wolle. Wenn dies nicht möglich wäre, könnte dies für C._____ traumatisch sein und letztlich der Beziehung zum Beschwerdeführer schaden. Die Vorinstanz habe es für wichtig erachtet, dass die Beziehung zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer in einem für C._____ vertrauten Umfeld aufgebaut werden könne, was bedinge, dass die Besuchskontakte einstweilen auf die Schweiz beschränkt würden. Darüber hinaus sei es C._____ mit ihren acht Jahren nicht zuzumuten, dass sie alleine nach Brasilien reise (act. 20 Rz. 23 f.; act. 33 Rz. 8). 5.8.

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das min-

derjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen Verkehr. Die Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 273 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
ZGB Eltern Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt. Zu den besonderen Weisungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts nach Art. 273 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
ZGB angeordnet werden können, gehört insbesondere das Verbot, mit dem Kind die Schweiz zu verlassen. Das Bundesgericht hat hierzu in einem kürzlich ergangenen Entscheid festgehalten, es müsse jedoch eine ernsthafte und konkrete Gefahr bestehen, dass der betreffende Elternteil nach Ausübung seines Besuchsrechts das Kind dem sorgeberechtigten Elternteil nicht zurückgebe. Ein abstraktes Risiko sei nicht

ausreichend. Ob im Einzelfall eine Entführungsgefahr bestehe, sei eine Frage der Beweiswürdigung (BGer, 5A_983/2019 vom 13. November 2020 E. 8.1). 5.9.

Anders als die KESB begründete die Vorinstanz die Beschränkung des Fe-

rienbesuchsrechts auf die Schweiz nicht mit den Befürchtungen der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer könnte die Rückkehr von C._____ zur Beschwerdegegnerin verhindern, sondern damit, dass C._____ es nicht gewohnt sei, längere Zeit allein mit dem Beschwerdeführer zu verbringen. Auch wenn der von der Beschwerdegegnerin geäusserten Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte C._____ nicht zu ihr zurückkehren lassen, im angefochtenen Urteil der Vorinstanz keine ausschlaggebende Bedeutung zukam, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Anwendung der Untersuchungsmaxime dennoch darauf einzugehen. 5.10. Die Beschwerdegegnerin befürchtet, dass der Beschwerdeführer C._____ nicht zu ihr zurückkehren lassen könnte, wenn er sich mit ihr im Ausland aufhalten dürfe. Dass der Beschwerdeführer entsprechende Drohungen ausgesprochen hat, ist ­ dies räumt auch die Beschwerdegegnerin ein ­ nicht belegt. Der Beschwerdegegnerin ist zwar darin zuzustimmen, dass solche Drohungen oft mündlich erfolgen und schwierig nachzuweisen sind. Allerdings fällt die Schilderung der mutmasslichen Drohungen äusserst vage und stereotyp aus. Die Beschwerdegegnerin schildert weder konkrete Umstände, unter denen der Beschwerdeführer oder dessen Mutter ihr gedroht haben sollen, noch gibt sie an, wie sie darauf reagiert habe. Wenn die Drohungen bei ihr tatsächlich Angst ausgelöst hätten, wäre zu erwarten, dass sich auch die Umstände, unter denen sie ausgesprochen wurden, in ihrer Erinnerung eingeprägt hätten. Auch aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im April 2019 die Ferien mit C._____ in Italien verbrachte, lässt sich nicht ableiten, dass er seine Absicht, C._____ nicht zur Beschwerdegegnerin zurückkehren zu lassen, wahrmachen könnte. Wenn die Beschwerdegegnerin geltend macht, der Beschwerdeführer sei ohne ihr Wissen und entgegen ihrem Wunsch mit C._____ nach Italien gefahren, so übersieht sie zudem, dass für die Ausübung des Kontaktrechts zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ noch immer die Vereinbarung der Parteien vom 19. Juni 2015 massgebend ist. Da

noch nicht rechtskräftig über die Abänderung des vereinbarten Kontaktrechts entschieden worden ist, kann dem Beschwerdeführer kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er sich dem von der Beschwerdegegnerin geäusserten Wunsch, die Ferien mit C._____ in der Schweiz zu verbringen, nicht fügt. In den Akten liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass C._____ eine Reise mit dem Beschwerdeführer ins Ausland abgelehnt hätte. Darüber hinaus widerlegt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Ferien mit C._____ im Ausland verbrachte und sie anschliessend zur Beschwerdegegnerin zurückbrachte, gerade deren Befürchtung, dass er ihr C._____ nicht zurückbringen könnte. In Würdigung des Gesagten ist vorliegend nicht von einer ernsthaften und konkreten Gefahr auszugehen, dass der Beschwerdeführer C._____ nach Ausübung des Ferienbesuchsrechts im Ausland der Beschwerdegegnerin nicht zurückbringen könnte. 5.11. Aufgrund der Akten und der Ausführungen der Parteien ist davon auszugehen, dass C._____ bis im Jahr 2019 regelmässig eine Woche Ferien mit dem Beschwerdeführer verbracht hat (vgl. KESB act. 246 S. 2), auch im Ausland. Die letzten Ferien im April 2019 verbrachte der Beschwerdeführer mit C._____ in Italien, wobei auch die Beschwerdegegnerin nicht behauptet, C._____ habe Heimweh nach ihr gehabt oder sie habe frühzeitig zu ihr zurückkehren wollen. C._____ hat zwar nicht häufig physischen Kontakt zum Beschwerdeführer, aber sie steht über digitale Medien bzw. Anrufe via Skype in regelmässigem Austausch mit ihm. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ müsse in einem für C._____ vertrauten Umfeld aufgebaut werden, was bedinge, dass die Besuchskontakte einstweilen auf die Schweiz beschränkt würden. Mit dieser Argumentation scheint sie zu übersehen, dass sich das vertraute Umfeld von C._____ wohl kaum auf das ganze Gebiet der Schweiz erstreckt. Die vertraute Umgebung eines neunjährigen Kindes beschränkt sich regelmässig auf sein Zuhause, sein Alltagsumfeld und allenfalls auf Orte, an denen das Kind schon Ferien verbracht hat. Es wäre jedoch verfehlt zu glauben, die Beschränkung der Ferienbesuchskontakte auf die Schweiz würde dazu führen, dass sich C._____ mit dem Beschwerdeführer in einer ihr bekannten Umgebung aufhält. Hinzu kommt, dass sich auch bei einem Aufenthalt im nahen Ausland sicherstellen lässt, dass C._____ im Bedarfsfall in die ihr vertraute Umgebung zurück-

kehren könnte, wobei darauf hinzuweisen ist, dass auch die Beschwerdegegnerin keinen Vorfall erwähnt, bei dem dies erforderlich gewesen wäre und sie darüber hinaus einräumt, dass C._____ mit ihr zusammen mehrfach gereist ist (act. 20 Rz. 24). 5.12. Den vorstehenden Erwägungen folgend bestehen keine hinreichenden Gründe für eine Beschränkung des Ferienbesuchsrechts auf die Schweiz. Vielmehr ist auch der Aufenthalt im nahen Ausland ohne Weiteres mit dem Kindeswohl von C._____ zu vereinbaren. Nachfolgend ist zu prüfen, ob bzw. unter welchen Umständen eine Reise nach Brasilien mit dem Kindeswohl zu vereinbaren ist. 5.13. Der Beschwerdeführer wünscht, dass C._____ ihn in Brasilien besuchen kann (act. 2 S. 5). In der Stellungnahme vom 20. April 2021 führt er aus, dass C._____ alleine ­ gegebenenfalls in Begleitung einer Flugbegleitung ­ zu ihm nach Brasilien reise, stehe für ihn nicht im Vordergrund. Er möchte mit C._____ während seiner Ferien vor allem in die umliegenden Länder (explizit Spanien) reisen können und gegebenenfalls später auch nach Brasilien. Auch die Beschwerdegegnerin verbringe stets Ferien mit C._____ im Ausland (act. 28 Rz. 22; act. 41 Rz. 12; Prot. S. 12). Die Beschwerdegegnerin entgegnet auf die Erklärung des Beschwerdeführers, er möchte vor allem in die umliegenden Länder reisen, der Beschwerdeführer habe stets gefordert, dass C._____ Ferien mit ihm in Brasilien verbringe und zwar unabhängig davon, ob dies mit dem Wohl von C._____ vereinbar sei oder nicht. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er seine diesbezügliche Meinung geändert habe, weshalb die Besuchskontakte weiterhin auf die Schweiz zu beschränken seien (act. 33 Rz. 9). Die Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, in der Beschwerde habe er ausgeführt, dass nur Ferien in Brasilien möglich seien, in der Stellungnahme habe er vorbringen lassen, es sollten Ferien im Ausland sein, nun werde mitgeteilt, dass nur Ferien in Brasilien möglich sein sollten (Prot. S. 13 f.). 5.14. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin ist die Haltung des Beschwerdeführers nicht widersprüchlich. Er hat seinen Wunsch, dass ihn C._____ in Brasilien besuchen kann, konstant zum Ausdruck gebracht und geltend ge-

macht, er möchte die Ferien mit C._____ auch mit seiner in Brasilien lebenden Familie verbringen (vgl. act. 2 S. 5; act. 28 Rz. 22; act. 41 Rz. 12). Dass er sich nur schon für eine Ausdehnung des Ferienbesuchsrechts auf die an die Schweiz angrenzenden Länder einsetzt, ist nachvollziehbar, hat er doch mehrfach darauf hingewiesen, dass für ihn die Ausübung des Ferienbesuchsrechts in der Schweiz auch deshalb problematisch sei, weil ihm die Kosten für den Aufenthalt in der Schweiz zu teuer seien (act. 2 S. 5). Unbestrittenermassen verbrachte der Beschwerdeführer im Frühling 2019 die Ferien mit C._____ in Italien (vgl. KESB act. 181). Zudem ist aktenkundig, dass der Halbbruder von C._____ in Spanien lebt (KESB act. 173, act. 20 Rz. 21). Angesichts dieser Umstände liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer sein Einverständnis mit einer vorübergehenden Begrenzung des Ferienbesuchsrechts auf das an die Schweiz angrenzende Ausland nur vorschiebt. 5.15. Der Umstand, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung dieser Vereinbarung nach Art. 298d
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken.
3    Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.385
ZGB vorliegen, berechtigt die Beschwerdegegnerin nicht, nach ihrem Willen einseitige Änderungen an der Vereinbarung vom 19. Juni 2015 vorzunehmen. Insbesondere wäre sie gemäss Ziff. 9 der Vereinbarung vom 19. Juni 2015 verpflichtet, einmal pro Jahr zusammen mit C._____ nach Brasilien zu reisen, um C._____ den Kontakt zum Beschwerdeführer zu ermöglichen. Diese Verpflichtung hat die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen nicht erfüllt, obwohl sie zumindest im Jahr 2019 ­ nach der unbestritten gebliebenen Darstellung des Beschwerdeführers (act. 2 S. 4) ­ zusammen mit C._____ und ihrem Ehemann nach Brasilien reiste. Die von der Beschwerdegegnerin angegebenen Gründe, ihr fehle das Geld dafür und sie habe Angst, weist sie nicht nach, zumal sie keine detaillierteren Auskünfte zu ihren finanziellen Verhältnissen macht und auch keine Unterlagen dazu einreicht. Wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorwirft, sein Verhalten ­ die Reise mit C._____ nach Italien und die fehlende Information über seinen Wohnsitzwechsel ­ trage nicht dazu bei, dass sie wieder Vertrauen in ihn gewinne (act. 20 Rz. 26), übersieht sie, dass der Beschwerdeführer bis heute berechtigt ist, die Ferien mit C._____ im Ausland zu verbringen. Wie der Beschwerdegegnerin bekannt ist, wurde ihr Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von der Vorinstanz mit Be-

schluss vom 25. November 2019 abgewiesen (BR act. 24). Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin nicht bestritten, beim Abschluss der Vereinbarung vom 19. Juni 2015 zum Zwecke der Ausreise mit C._____ aus Brasilien gewusst zu haben, dass sie die sie treffenden Verpflichtungen ­ jährliche Besuche von C._____ in Brasilien ­ nicht einhalten wird (act. 2 S. 8; act. 20). Damit hat sie massgeblich zum Vertrauensschwund unter den Eltern und zu den bestehenden Kommunikationsschwierigkeiten beigetragen. Entgegen der Beschwerdegegnerin kann auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer ­ falls ihre entsprechenden Behauptungen zutreffen (act. 33 Rz. 14; Prot. S. 10) ­ seiner finanziellen Unterhaltspflicht gegenüber C._____ nicht nachkommt, nicht als Rechtfertigung für eine Beschränkung oder Verweigerung des Kontakts zwischen ihm und C._____ herangezogen werden. Vielmehr sind der Anspruch auf persönlichen Verkehr und die Unterhaltspflicht voneinander unabhängig (vgl. BÜCHLER, FamKomm, 3. Aufl. 2017, Art. 273 N 38). 5.16. C._____ wurde in Brasilien geboren und lebte bis zum Abschluss der Vereinbarung vom 19. Juni 2015 dort. Die Beschwerdegegnerin bedurfte der Zustimmung des Beschwerdeführers, um Brasilien mit C._____ verlassen zu können. Die Ausreise der Beschwerdegegnerin mit C._____ stellte den Anlass für die Vereinbarung vom 19. Juni 2015 dar, wie deren Überschrift entnommen werden kann: Authorization for minor to establish residence abroad (KESB act. 10/6). Wie gesehen haben sich die Verhältnisse seit dem Abschluss der Vereinbarung vom 19. Juni 2015 wesentlich verändert, in erster Linie, weil sich das Verhältnis der Eltern zusehends verschlechtert hat und eine kurzfristige Ausübung des Besuchsrechts durch den Beschwerdeführer angesichts des tiefgreifenden Elternkonflikts, der grossen Distanz, der Schulpflicht von C._____, der dadurch notwendigen Planung des Alltags und der Ferien nicht praktikabel ist. Auch wenn C._____ schon mehrfach gereist ist, ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass es einem neunjährigen Kind nicht zuzumuten ist, alleine nach Brasilien zu reisen. Vielmehr ist es mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren, wenn C._____ aktuell alleine eine (Flug-)Reise nach Brasilien oder anderswohin unternehmen müsste. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es für C._____ nicht nur darum geht, alleine eine Flugreise zu absolvieren. Vielmehr müsste sie auch alleine zwischen den

Welten der aktuell stark zerstrittenen Eltern pendeln. Mit zunehmendem Alter wird C._____ aber auch dafür reif genug sein. Obwohl die Beschwerdegegnerin nach dem anwendbaren Schweizer Recht nicht verpflichtet werden kann, C._____ nach Brasilien zu bringen, wäre es grundsätzlich denkbar, sie auf der von ihr in der Vereinbarung vom 19. Juni 2015 eingegangenen Verpflichtung zu behaften, C._____ einmal pro Jahr nach Brasilien zu bringen. Da sich jedoch die Durchsetzung dieser Verpflichtung schwierig gestalten könnte und die Unterstützung durch die Beiständin auf die Schweiz beschränkt ist, ist von der Festlegung einer "Bringschuld" der Beschwerdegegnerin abzusehen. 5.17. Die Beschwerdegegnerin macht im vorliegenden Beschwerdeverfahren neu geltend, der Beschwerdeführer gerate immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt. Derzeit sei ein Strafverfahren gegen ihn wegen häuslicher Gewalt hängig. Bereits die Trennung der Parteien sei darauf zurückzuführen gewesen, dass der Beschwerdeführer sie (die Beschwerdegegnerin) mit Schlägen und Fusstritten traktiert habe. Zudem habe sie erfahren, dass er kürzlich wegen Alkohol- und Drogenkonsum am Steuer verurteilt worden sei. Sie befürchte, dass er seinen Alkohol- und Drogenkonsum nicht im Griff habe und auch während der Zeit, in welcher C._____ bei ihm zu Besuch sei, Alkohol und Drogen konsumiere (act. 20 Rz. 27; act. 33 Rz. 10). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das von der Beschwerdegegnerin erwähnte Verfahren im Jahr 2012 sei mangels Beweisen eingestellt worden. Er bestreite, die Beschwerdegegnerin jemals geschlagen zu haben. Im aktuellen Verfahren sei das Urteil ausstehend, es könne nachgereicht werden. Es bestehe indessen kein Zusammenhang mit der gemeinsamen Tochter, die er über alles in der Welt liebe. Auch die Beschwerdegegnerin behaupte nichts Gegenteiliges, was zeige, dass sie ihn mit den eingereichten Beilagen in ein schlechtes Licht rücken möchte. Er bestreite, Drogen zu konsumieren, auch konsumiere er keinen Alkohol, während C._____ bei ihm sei. Zum Strafurteil betreffend Alkohol am Steuer sei anzumerken, dass in Brasilien eine Nulltoleranz gelte und er (der Beschwerdeführer) dafür in der Schweiz nicht einmal eine Busse erhalten hätte (act. 28 Rz. 24; act. 41 Rz. 13).

5.18. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Vorfälle sind wenig detailliert. Mit Bezug auf den Alkoholkonsum hat sie sodann die Darstellung des Beschwerdeführers, in der Schweiz wäre er für sein Fehlverhalten nicht einmal mit einer Busse bestraft worden, nicht widerlegt. Da das von der Beschwerdegegnerin angesprochene Strafverfahren das Fahren eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss oder unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen betraf (act. 23/4), liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer, der dies bestreitet, Drogen konsumiert. Die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin lassen somit keinen Zusammenhang mit der Betreuung von C._____ durch den Beschwerdeführer erkennen, noch lässt sich daraus eine Gefährdung des Wohls von C._____ oder Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ableiten. 5.19. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine sachlichen Gründe ersichtlich sind, um das Kontaktrecht des Beschwerdeführers zu C._____ auf das Gebiet der Schweiz zu beschränken. Vielmehr kann den Bedenken der Beschwerdegegnerin mit einer vorübergehenden Beschränkung des Ferienbesuchsrechts auf Europa entsprochen werden. Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, C._____ an ihrem Wohnort oder an einem von der Beiständin bestimmten Übergabeort abzuholen. In diesem Zusammenhang ist der Auftrag an die mit Entscheid der KESB vom 23. August 2019 eingesetzte Beiständin zu ergänzen und sie ist zu beauftragen, die Modalitäten, welche erforderlich sind für eine kindergerechte Durchführung des Ferienbesuchsrechts (wie z.B. Festlegung von Übergabeort/-zeit sowie Unterstützung bei der Organisation einer Flugbegleitung) für die Eltern verbindlich festzulegen. Der Beschwerdeführer wurde mit Entscheid der KESB verpflichtet und berechtigt erklärt, jährlich vier Wochen Ferien mit C._____ zu verbringen und davon mindestens zwei Wochen am Stück. Die Vorinstanz hat diese Regelung bestätigt, obwohl sie in den Erwägungen 10 Tage Ferien am Stück für angemessen hielt (act. 16 S. 31; KESB act. 223/1 S. 11). Der Beschwerdeführer ersucht mit der vorliegenden Beschwerde darum, dass C._____ im Sommer 2021 nach Brasilien reisen könne, um vier Wochen mit ihm und seiner Familie zu verbringen (act. 2 S. 5). Allerdings scheint es, nachdem C._____ und der Beschwerdeführer seit längerem keinen physischen Kontakt miteinander gehabt haben, im Sinne des Kindeswohls angebracht, die Feriendauer vorübergehend auf zwei Wochen

am Stück zu beschränken. Sofern C._____ und der Beschwerdeführer während zwei aufeinanderfolgenden Jahren Ferien zusammen verbracht und sich damit nach einer aktuell zweijährigen Pause wieder aneinander gewöhnt haben, sind keine objektiven Gründe ersichtlich, die gegen eine Reise von C._____ mit dem Beschwerdeführer nach Brasilien und für eine Beschränkung der Feriendauer auf zwei Wochen am Stück sprechen. Angesichts der langen Verfahrensdauer ­ der Entscheid der KESB datiert vom 23. August 2019 ­ rechtfertigt es sich, die entsprechenden Ferienmodalitäten bereits heute festzulegen. Übt der Beschwerdeführer das Ferienrecht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren in Europa aus oder kann er es aus Umständen, die nicht in seiner Person begründet sind, nicht ausüben, ist er ab dem darauffolgenden dritten Jahr berechtigt, mit C._____ nach Brasilien zu reisen. Der Beschwerdeführer wird gestützt auf sein entsprechendes Zugeständnis (Prot. S. 14) im Interesse des Kindes verpflichtet, C._____ für ihre erste Reise nach Brasilien in der Schweiz abzuholen und mit ihr nach Brasilien zu reisen. Der Rückflug hat ebenfalls in Begleitung zu erfolgen, die Begleitung kann jedoch anderweitig organisiert werden. Bis zum 15. Altersjahr von C._____ ist der Beschwerdeführer ­ sofern er C._____ nicht in der Schweiz abholt ­ verpflichtet, eine Flugbegleitung für C._____ zu organisieren. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich der Modalitäten des Ferienbesuchsrechts teilweise gutzuheissen und der Entscheid der KESB entsprechend anzupassen. 6. 6.1.

Informationsrechte Die Vorinstanz hielt mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geltend ge-

machten Informationsrechte fest, der Beschwerdeführer bringe keine Belege dafür, dass er über die Schule und die Gesundheit von C._____ nicht informiert worden sei. Ebenso wenig führe er im Detail aus, inwiefern es betreffend die Schule, Gesundheit und Sprache in der Vergangenheit zu Konflikten zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin gekommen sei. In den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, dass diesbezüglich erhebliche Ungereimtheiten zwischen den Parteien bestünden, die derart schwer wiegen, dass sie eine verbindliche Neuregelung notwendig machen würden. Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, der

Beschwerdeführer habe Anspruch darauf, von der Beschwerdegegnerin über wesentliche Belange in der Schule, über C._____s Gesundheit sowie sonstige wichtige Ereignisse unterrichtet zu werden. Dabei solle es sich nicht nur um eine punktuelle Information über Erfolge oder Misserfolge handeln, sondern es solle ein kontinuierlicher Informationsfluss entstehen. Statt in regelmässigen Abständen, wie dies der Beschwerdeführer beantrage, habe die Information möglichst zeitnah zum Ereignis zu erfolgen, damit sie ihre Aktualität bewahre. Indem die KESB im angefochtenen Entscheid festhalte, dass die weiteren Punkte der Vereinbarung vom 19. Juni 2015 unverändert bestehen blieben, werde dem Beschwerdeführer das Recht auf Information und Auskunft keineswegs versagt (act. 16 S. 48 f.). 6.2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er erhalte weiterhin keine Nachricht

über die schulische und gesundheitliche Entwicklung seiner Tochter. Die Beschwerdegegnerin weigere sich, mit ihm zu reden. Nicht einmal per E-Mail kommuniziere sie mit ihm. Wenn er jeweils anlässlich der Videotelefonate mit seiner Tochter versuche, von der Beschwerdegegnerin Weiteres über die Tochter zu erfahren, erkläre C._____: "Meine Mutter mag dich nicht, und Oma auch nicht.". (act. 2 S. 4). 6.3.

Die Beschwerdegegnerin äussert sich nicht explizit zum Vorwurf des Be-

schwerdeführers betreffend fehlende Information. Sinngemäss räumt sie jedoch ein, dass sie dem Beschwerdeführer keine Informationen über C._____s schulisches Fortkommen und ihre Gesundheit zukommen lässt, wenn sie ausführt, sie beschränke die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer auf das Minimum und tausche sich mit ihm nur über Dinge aus, die für die Ausübung des Ferien- und Kontaktrechts wesentlich seien (Prot. S. 10 f.). 6.4.

Die elterliche Sorge umfasst das umfassende Pflichtrecht der Eltern, für

das unmündige Kind die notwendigen Entscheidungen zu treffen, es zu erziehen sowie es zu vertreten und sein Vermögen zu verwalten. Es liegt in der Natur dieses Pflichtrechts, dass es nur ausgeübt und wahrgenommen werden kann, wenn der Inhaber über alle notwendigen Informationen verfügt. Auch der Sorgeberechtigte ohne Obhut ist auf Informationen durch das Kind oder Dritte angewiesen. Die entsprechenden Informationsrechte ergeben sich ohne weiteres aus dem Sorge-

recht. Art. 275a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 275a - 1 Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden.
1    Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden.
2    Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen.
3    Die Bestimmungen über die Schranken des persönlichen Verkehrs und die Zuständigkeit gelten sinngemäss.
ZGB bestimmt, dass Eltern ohne elterliche Sorge über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen , die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden. Die genannte Bestimmung muss aber auch anwendbar sein, wenn ein Elternteil über das Sorgerecht, nicht aber über die Obhut verfügt (GEISER, Informations-, Anhörungs- und Auskunftsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils, FamPra.ch 2012 S. 1 ff.) 6.5.

Wie gesehen hielt die Vorinstanz eine Regelung der Informationsrechte

des Beschwerdeführers nicht für nötig mit der Begründung, die Vereinbarung vom 19. Juni 2015 gelte in den übrigen, nicht abgeänderten Punkten weiterhin. Allerdings wurden die Informationsrechte des Beschwerdeführers in der Vereinbarung vom 19. Juni 2015 nicht geregelt. Mit der genannten Vereinbarung wurde C._____ unter die Obhut der Beschwerdegegnerin gestellt (KESB act. 10/6). Ob die Parteien die gemeinsame elterliche Sorge für C._____ innehaben, geht weder aus der Vereinbarung vom 19. Juni 2015 noch aus den übrigen Akten hervor. Wie den vorstehenden Grundsätzen entnommen werden kann, stehen die Informationsrechte dem nicht obhutsberechtigten Elternteil aber unabhängig von der elterlichen Sorge zu. Die Vereinbarung der Parteien vom 19. Juni 2015 teilt die Obhut der Beschwerdegegnerin zu, enthält aber keine Bestimmungen bezüglich der Informationsrechte des Beschwerdeführers. Die Vereinbarung ist deshalb lückenhaft und zu ergänzen (vgl. BGE 104 II 289). Eine Neuregelung der Informationsrechte ist nicht an das Erfordernis der wesentlichen Änderung der Verhältnisse gemäss Art. 298d
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken.
3    Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.385
ZGB geknüpft. 6.6.

Mit ihrer Argumentation, der Beschwerdeführer habe nicht belegt, dass er

von der Beschwerdegegnerin nicht informiert worden sei, übersieht die Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin gar nicht bestreitet, dem Beschwerdeführer keine Informationen zukommen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch verpflichtet, dem Beschwerdeführer Informationen über wichtige Ereignisse im Leben von C._____ zukommen zu lassen und ihn vor wichtigen Entscheidungen anzuhören. Angesichts des aktuell angespannten Verhältnisses der Eltern erscheint es sinnvoll, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer per EMail über wesentliche Ereignisse im Leben von C._____ informiert und ihn auch

auf diesem Kommunikationsweg vor wichtigen Entscheidungen "anhört". Somit ist der Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer regelmässig, einmal monatlich per E-Mail Auskünfte und Informationen über wichtige Ereignisse im Leben von C._____ zukommen zu lassen und ihn vor wichtigen Entscheidungen anzuhören. 7. 7.1.

Sprache Wie erwähnt verlangt der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Förderung

von C._____ in der portugiesischen Sprache einen Bericht der Schule zu den Konzentrationsschwierigkeiten (vorstehend E. 3.2). Anderweitige Ausführungen macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht (act. 2 S. 4 f.). 7.2.

Die Vorinstanz bestätigte Dispositivziffer 4 des KESB-Entscheids, wonach

bezüglich der Sprache weiterhin die Vereinbarung vom 19. Juni 2015 gelte (act. 16 S. 49 f.). Damit ist weiterhin auf Ziff. 15 der Vereinbarung abzustellen: "The mother also commits herself also to make her best to keep the brazilian's roofs (recte: roots) of their child C._____, among which stands out the fluence of brazilian idiom which is also her (the mother's) maternal language." 7.3.

Da sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Vorinstanz im an-

gefochtenen Entscheid nicht ansatzweise auseinandersetzt und auch keine Anträge stellt, ist auf seine Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 8. 8.1.

Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in ihrer Stellungnahme

vom 20. April 2021 darauf hin, dass der Beschwerdeführer das gesamte Urteil angefochten habe, auch mit Bezug auf die Kostenauflage und die Kosten der anwaltlichen Vertretung (act. 28 Rz. 10). Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer beantragte, das Urteil des Bezirksrates sei aufzuheben (act. 2 S. 1). Allerdings ging er in der Beschwerdebegründung mit keinem Wort auf die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen durch die Vorinstanz ein. Damit kam er in diesem Punkt auch der für Laien reduzierten Begründungsobliegenheit nicht nach. Nur im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime sind Noven auch

noch im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zulässig. Bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen handelt es sich jedoch nicht um einen unter die Untersuchungsmaxime fallenden Regelungspunkt. Folglich können die Ausführungen der Rechtsvertreterin in der Eingabe vom 20. April 2021 nicht mehr berücksichtigt werden und es hat bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen Entscheid zu bleiben. 8.2.

Mit Bezug auf die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lässt

die Beschwerdegegnerin ausführen, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Verfahren in den Anwendungsbereich des HKÜ falle. Es sei zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 14. März 2018 einen Antrag auf Durchsetzung seines Besuchsrechts bei der Zentralbehörde eingereicht und geltend gemacht habe, er habe während Monaten keinen Kontakt zu C._____ gehabt. Tatsächlich habe er jederzeit Kontakt zu C._____ gehabt und stets gewusst, wo sie sich aufhalte. Das Verfahren sei von der KESB an die Zentralbehörde übertragen worden, welche ein Verfahren auf Abänderung des Besuchs- und Kontaktrechts eröffnet habe. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Anträge und Eingaben jeweils via Zentralbehörde habe einreichen lassen, könne nicht zur Folge haben, dass das vorliegende Verfahren in den Anwendungsbereich des HKÜ falle. Vielmehr werde der Beschwerdeführer, da er vollumfänglich unterliege, kostenpflichtig und habe für die Kosten des Verfahrens und ihrer Vertretung aufzukommen. Sollte das Verfahren entgegen ihrer Auffassung in den Anwendungsbereich des HKÜ fallen, so dürften gemäss Art. 26 Abs. 2 HKÜ keine Verfahrens- und Gerichtskosten erhoben werden. Entsprechend dürften ihr keine Kosten auferlegt werden (act. 20 Rz. 35 f.). 8.3.

Der Beschwerdeführer hat ­ dies räumt auch die Beschwerdegegnerin ein

­ einen Antrag auf Durchsetzung seines in der Vereinbarung vom 19. Juni 2015 geregelten Besuchsrechts bei der Zentralbehörde gestellt. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits ist mit der Ausübung des Ferienbesuchsrechts ausserhalb der Schweiz ­ wie in der Vereinbarung vom 19. Juni 2015 vorgesehen ­ nicht einverstanden. Damit fällt das vorliegende Verfahren wie bereits im Beschluss vom 5. Februar 2021 festgehalten in den Anwendungsbereich des Haager Überein-

kommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (SR 0.211.230.02; HKÜ). Gemäss Art. 4 HKÜ wird das Übereinkommen auf jedes Kind angewendet, das unmittelbar vor einer Verletzung des Sorge- oder Besuchsrechts seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hatte. Das Besuchsrecht wird als Recht definiert, das Kind für eine begrenzte Zeit an einen anderen Ort als seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu bringen (Art. 5 lit. b HKÜ). Dem Beschwerdeführer als Antragsteller dürfen gemäss Art. 26 Abs. 2 HKÜ keine Gebühren auferlegt werden. Nach Abs. 4 der genannten Bestimmung können die Gerichte, wenn sie die Rückgabe des Kindes anordnen oder Anordnungen über das Besuchsrecht treffen, soweit angezeigt, der Person, die das Kind verbracht oder zurückgehalten oder die die Ausübung des Besuchsrechts vereitelt hat, die Erstattung der dem Antragsteller selbst oder für seine Rechnung entstandenen notwendigen Kosten auferlegen. 8.4.

Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die für den Beschwerde-

führer entstandenen Kosten nach Art. 26 Abs. 4 HKÜ der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen wären, ist doch davon auszugehen, dass auch sie im Interesse von C._____ handelte. Entsprechend fallen die Gerichtskosten ausser Ansatz. 8.5.

Bei Kinderbelangen im engeren Sinne können die Kosten gestützt auf

Art. 107 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO den Parteien je zur Hälfte auferlegt werden, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass eine Partei nicht im Kindesinteresse handelte. Fiele das vorliegende Verfahren nicht in den Anwendungsbereich des HKÜ wäre eine hälftige Kostenauflage im vorliegenden Kindesschutzverfahren angezeigt, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine der Parteien nicht im Kindesinteresse handelte. Entsprechend sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen. 8.6.

Mit Beschluss vom 5. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer Rechts-

anwältin X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (act. 18). Sie wird der Kammer noch eine Aufstellung über ihre Auslagen und Bemühungen einzureichen haben. Eine Entschädigung kann daher noch nicht zugesprochen werden und ist deshalb einem separaten Beschluss vorzubehalten.

Es wird erkannt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrats Dielsdorf vom 11. Dezember 2020 (VO.2019.16/3.02.00) aufgehoben und die Dispositivziffern 1 und 5 des Entscheids der KESB Bezirk Dielsdorf vom 23. August 2019 werden durch folgende Fassung ersetzt: "1.

Im Sinne einer Minimalregelung respektive für den Streitfall wird der persönliche Verkehr zwischen C._____, geb. tt.mm.2012, und ihrem Vater, A._____, in Abänderung der elterlichen Vereinbarung vom 19. Juni 2015 bis auf Weiteres wie folgt festgelegt: Der Vater wird verpflichtet und berechtigt erklärt, jährlich vier Wochen Ferien mit C._____ zu verbringen. Der Vater wird berechtigt erklärt, mindestens zwei Wochen Ferien am Stück mit C._____ zu verbringen. Die Ferien haben während zwei aufeinanderfolgenden Jahren in Europa stattzufinden. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, C._____ an ihrem Wohnort oder an einem von der Beiständin bestimmten Übergabeort abzuholen. Ab dem darauffolgenden dritten Jahr ist der Vater berechtigt, die Ferien mit C._____ in Brasilien zu verbringen. Er wird bei der ersten Reise nach Brasilien verpflichtet, C._____ in der Schweiz abzuholen und mit ihr nach Brasilien zu reisen. Der Rückflug hat ebenfalls in Begleitung zu erfolgen, die Begleitung kann jedoch anderweitig organisiert werden. Der Vater wird bis zum 15. Altersjahr von C._____ verpflichtet, eine Flugbegleitung für C._____ zu organisieren. Die Mutter schickt dem Vater jeweils vier Wochen vor dem Start der Sommerferien den Ferienplan für das ganze kommende Schuljahr zu. Der Vater meldet daraufhin der Mutter innert vier Wochen die konkreten Ferientage bis zu den Sportferien, vor Weihnachten meldet der Vater der Mutter die Ferientage bis zum Ende des laufenden Schuljahres (inkl. Sommerferien).

Kommt zwischen den Eltern keine Einigung zustande, steht dem Vater in den geraden Jahren und der Mutter in den ungeraden Jahren ein Vorschlagsrecht betreffend Ferien zu. Bei schwerer Erkrankung von C._____ entfallen die Ferien. Bei leichter Erkrankung (Schnupfen, Husten, erhöhte Temperatur usw.) bleiben vereinbarte Ferien bestehen. Ausgefallene Ferientage werden nachgeholt, sofern deren Ausfall nicht in der Person des Vaters begründet ist. Die Eltern benachrichtigen sich im Verhinderungsfall mindestens 24 Stunden im Voraus." "5.

Für C._____, geb. tt.mm.2012, wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB errichtet und der Beiständin die Aufträge erteilt a)

die Umsetzung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und dem Vater zu überwachen;

b)

allfällige, geringfügige Anpassungen des persönlichen Verkehrs (bspw. die skype-/Telefonzeiten) in Zusammenarbeit mit den Eltern und C._____ zu erarbeiten;

c)

nötigenfalls die Modalitäten, welche erforderlich sind für eine kindergerechte Durchführung des Ferienbesuchsrechts (wie z.B. Festlegung von Übergabeort/-zeit, Unterstützung bei der Organisation einer Flugbegleitung von C._____) für die Eltern verbindlich festzulegen."

2.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrats Dielsdorf vom 11. Dezember 2020 (VO.2019.16/3.02.00) aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer per E-Mail einmal monatlich Auskünfte und Informationen über wichtige Ereignisse im Leben von C._____ zukommen zu lassen und ihn vor wichtigen Entscheidungen anzuhören.

3.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4.

Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

5.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers wird einem separaten Beschluss vorbehalten.

7.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Beiständin E._____, kjz H._____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf sowie ­ unter Rücksendung der eingereichten Akten ­ an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.

8.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : PQ210003
Datum : 28. Juli 2021
Publiziert : 28. Juli 2021
Quelle : ZH-Obergericht
Status : PQ210003
Sachgebiet : Obergericht des Kantons Zürich
Gegenstand : Persönlicher Verkehr / unentgeltliche Rechtspflege Persönlicher Verkehr / unentgeltliche Rechtspflege Weiterzug ans Bundesgericht,


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
ZGB: 273 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
275a 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 275a - 1 Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden.
1    Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden.
2    Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen.
3    Die Bestimmungen über die Schranken des persönlichen Verkehrs und die Zuständigkeit gelten sinngemäss.
298d 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken.
3    Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.385
308 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
314 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
446 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 446 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.
3    Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden.
4    Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.
450 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
450a 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450a - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1  Rechtsverletzung;
2  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
3  Unangemessenheit.
2    Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden.
450f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
ZPO: 107 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
132 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
296 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
298 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 298 Anhörung des Kindes - 1 Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern und die Beiständin oder der Beistand werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
327
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 327 Verfahren und Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.
1    Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.
2    Sie kann aufgrund der Akten entscheiden.
3    Soweit sie die Beschwerde gutheisst:
a  hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück; oder
b  entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist.
4    Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, so kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen.
5    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
BGE Register
104-II-289 • 138-III-374 • 141-III-569 • 146-III-203
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5A_983/2019
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FamPra
2012 S.1