Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ190055-O/U E._____ Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti AN._____, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 2. März 2021

in Sachen A._____, Beschwerdeführerin unentgeltlich vertreten durch Fürsprecher X._____, gegen 1.

B._____,

2.

C._____,

Beschwerdegegner sowie 1.

D._____,

2.

E._____,

Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Kindesschutzmassnahmen

Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Bezirksrates Dietikon vom 31. Juli 2019; VO.2019.8/9 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon)

Erwägungen: I. 1. 1.1. Der Prozess ist seit rund 1 ½ Jahren beim Obergericht pendent. Die lange Hängigkeit des Verfahrens beim Obergericht hat seine Gründe. E._____ und D._____ leben seit November 2014 nicht mehr bei der Mutter. Im November 2014 kamen E._____ und D._____ in die Obhut des Vaters von E._____ und dessen damaliger Partnerin. Im Zuge der Trennung des Paares konnte der Vater von E._____ die Pflege der beiden Kinder nicht mehr sicherstellen, weshalb E._____ und D._____ am 30. Oktober 2015 bei der Pflegefamilie F._____ in G._____, H._____ [Region der Schweiz], (I._____-alp) platziert wurden. Die anfänglich als SOS-Platzierung gedachte Fremdplatzierung ist zu einer langjährigen Dauerplatzierung bis heute von E._____ in der I._____ geworden. Am 19. Februar 2019 entschied die KESB Bezirk Dietikon (nachfolgend nur noch: KESB) definitiv, dass E._____ und D._____ dauerhaft fremdplatziert werden müssen. Sie entzog dementsprechend den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für E._____, und platzierte E._____ dauerhaft in der Pflegefamilie F._____ auf der I._____. Die auf Antrag der damaligen Beiständin (KESB-act. 14/415 S. 4) mit Beschluss vom 19. Februar 2019 sodann verfügte eingeschränkte elterliche Sorge in schulischen, medizinischen und therapeutischen Belangen hob die Kammer mit Beschluss vom 7. Dezember 2019 wieder auf (KESB-act. 14/457 = BR-act. 9/2/2, S. 19 f., Dispositivziffern 1-4; act. 73 S. 46, Dispositivziffer 1). Die weiter von der KESB mit Beschluss vom 19. Februar 2019 angeordnete und vom Bezirksrat bestätigte eingeschränkte und minimale Besuchsregelung beider Eltern (KESB-act. 14/457 S. 19 f., Dispositivziffern 5 - 7) hob die Kammer mit Be-

schluss vom 7. Dezember 2019 ebenfalls auf. Die Kammer erwog, dass sich das seit Jahren gelebte Regime der spärlichen Kontakte zwischen den Kindern und ihren Eltern nicht (mehr) rechtfertigen lasse und ordnete für die weitere Dauer des Prozesses, einstweilen bis Mitte 2020, ein Besuchsrecht von längerer Dauer und ohne behördliche Kontrolle an (act. 73 S. 39 ff., S. 47 ff. Dispositivziffern 1 - 6). Es sollte eine Art Normalität im Kontakt der Kinder zu ihren Eltern gefunden werden. Die nachfolgenden - E._____ betreffenden - Beschlüsse der Kammer vom 11. August 2020 (act. 134), vom 10. November 2020 (act. 174) und vom 12. Januar 2021 (act. 187), welche nach positiven Rückmeldungen für die Dauer des Verfahrens eine immer ausgedehntere Kontaktregelung vorsahen, beabsichtigten, eine den Umständen angepasste Grundlage zu schaffen, die eine Rückplatzierung von E._____ zu seiner Mutter denkbar macht. E._____ sollte gefestigtes Vertrauen in ohne Zwischenfälle verlaufende Besuche der Mutter und des Vaters entwickeln können. Seit Dezember 2019 haben E._____ und seine Eltern - ungeachtet der zurückzulegenden Distanz und ungeachtet der sich im Zuge von SARS-Covid-2 ergebenden Erschwernisse und Unsicherheiten - wieder regelmässig Kontakt. Die Fakten sind nun vorhanden, die Voraussetzung bilden, um den Endentscheid über die von der Mutter verlangte Rückplatzierung von E._____ zu fällen. 1.2. Ein Teil der nachfolgenden Erwägungen findet sich bereits im Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2019 (act. 73); sie werden wiederholt, wo es der besseren Lesbarkeit des vorliegenden Endentscheides dient. Im Übrigen wird die Kenntnis des Inhaltes des Beschlusses vom 7. Dezember 2019, aber auch die Inhalte der Beschlüsse vom 11. August 2020 (act. 134), vom 10. November 2020 (act. 174) und vom 12. Januar 2021 (act. 187) vorausgesetzt. 1.3. Die Parteien, im Rubrum als Beschwerdeführerin bzw. als Beschwerdegegner 2 bezeichnet, werden nachfolgend auch als Mutter oder Vater bezeichnet oder dann bei ihrem Namen genannt. Der Bezirksrat hat die von der KESB noch getrennt geführten Verfahren für E._____ und D._____ vereinigt. Nachdem gegen dieses Vorgehen von keiner der

Parteien Einspruch erhoben worden ist, besteht keine Veranlassung die Verfahren wieder zu trennen und die Prozesse mit separaten Nummern zu führen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Entscheid mit dem Dokumentnamen "U E._____" über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für E._____ entschieden wird. Der vorliegende Entscheid wird der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 2, nicht aber dem Beschwerdegegner 1 mitgeteilt. Im separaten Entscheid mit dem Dokumentnamen "U D.____" wird über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für D._____ entschieden; dieser Entscheid wird der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 mitgeteilt. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin, A._____, übersiedelte im Jahr 2006 im Alter von 18 Jahren in die Schweiz, wo sie zunächst mit ihrer Stiefschwester, Frau J._____, gelebt und in deren Kiosk gearbeitet hatte. Mittlerweile verfügt die Beschwerdeführerin über die Niederlassung C (Prot. S. 10). A._____ lernte 2007 den Vater von E._____, den damals 20-jährigen C._____ (Beschwerdegegner 2) kennen. Wenige Monate nach der Geburt von E._____ in Zürich am tt. mm. 2008 ging die Beziehung der Eltern auseinander (Prot. S. 7). A._____ und C._____ waren nie miteinander verheiratet. C._____ zog zu seiner damaligen neuen Partnerin, K._____, die 2014 zusammen mit ihm ein Jahr lang E._____ und D._____ in ihrer Obhut hatte (E. 1.1. vorne). Im Dezember 2008 lernte A._____ den zukünftigen Vater von D._____, B._____ (Beschwerdegegner 1) kennen. B._____ zog mit A._____ zusammen (Prot. S. 8). Die Heirat des jungen Paares fand am tt. Juli 2010 in Dietikon statt. Die Eheleute wohnten in L._____, wo auch C._____ mit K._____ und die Grossmutter von D._____ väterlicherseits, wohnte (Prot. S. 8). Am tt. mm. 2011 kam D._____ zur Welt. Im Jahre 2012 gaben die Eltern von D._____ das Zusammenleben auf. Ihre Ehe wurde im Januar 2014 durch das Bezirksgericht Dietikon geschieden (Prot. S. 9). A._____ war fortan alleinerziehende Mutter mit zwei kleinen Kindern in einer wirtschaftlich prekären Situation (Prot. S. 8 ff.). Sie arbeitete in einem Teilzeitpensum als Reinigungsangestellte, während die Kinder im Hort waren oder von der Grossmutter väterlicherseits von D._____ betreut wurden, und sie war auf

Sozialhilfe angewiesen. Angaben der Beschwerdeführerin zufolge zahlte der Vater von E._____ damals Unterhaltsbeiträge, nicht jedoch der Vater von D._____, dies von Ausnahmen abgesehen (Prot. S. 13). Die Beschwerdeführerin beschreibt die Jahre 2011 bis 2014 in einer Rückschau betrachtet als nicht sehr gut. Sie habe sich scheiden lassen und sei alleine gewesen mit zwei kleinen Kindern (Prot. S. 10). 2.2. Die aufgrund einer Gefährdungsmeldung (für D._____) im Frühjahr 2013 durch das Stadtspital ... erfolgte Intensivabklärung (vgl. KESB-act. 14/32) führte dazu, dass die KESB der Mutter Weisungen erteilte, wie regelmässige Arztbesuche mit D._____, ausgedehnte Drittbetreuung und Familienbegleitung. Der Rechenschaftsbericht vom 19. Mai 2014 nennt die mangelhafte Reflektiertheit der Mutter bei Erziehungsfragen als Problem. Das Kindswohl sei nicht akut, jedoch mittelfristig gefährdet. Die Tagesbetreuung solle beibehalten werden, eine besprochene Wochenplatzierung sei unverhältnismässig (KESB-act. 14/89 S. 4). Am 28. Juni 2014 erging der Schlussbericht der Fachperson Familienbegleitung, c/o Jugendnetzwerk M._____. Es wurden diverse Defizite bzw. Verbesserungspotential umschrieben (Drittbetreuung, Familienbegleitung), ein Obhutsentzug war kein Thema (KESB-act. 14/92 S. 7). 2.3. Nach der Scheidung der Ehe mit dem Vater von D._____ gab die Beschwerdeführerin ihre Wohnung in L._____ auf und zog per 1. August 2014 nach N._____ in die Wohnung der Grossmutter väterlicherseits von D._____, Frau O._____, die inzwischen dort Wohnsitz genommen hatte (Prot. S. 15). Im November 2014 kam es zu einem Streit zwischen der Beschwerdeführerin und Frau O._____, weil diese E._____ geschlagen haben soll (Prot. S. 15 unten f.). Die Auseinandersetzung hatte zur Folge, dass E._____ und D._____, wie bereits erwähnt, in die Obhut des Vaters von E._____ kamen, und dort in L._____ rund ein Jahr, bis Oktober 2015, verblieben. Die Beschwerdeführerin überliess eigenen Angaben zufolge die Kinder der Obhut von C._____ und Frau K._____, weil die damalige Beiständin ihr gesagt habe, sie hätte keine Bleibe, um die Kinder unterzubringen. Habe sie wieder eine kindergerechte Wohnung, dann könnten die Kinder wieder zu ihr, der Mutter, zurückkommen. Sie habe auf diese Angaben der

Beiständin vertraut. Sie selbst habe sich per Ende 2014 wieder in L._____ angemeldet und sei in ein kleines Studio gezügelt, das einem Hotel angehört habe (Prot. S. 17). Per 31. März 2015 meldete sich die Mutter in L._____ ab und zog nach P._____ (KESB-act. 14/2/3). Im Oktober 2015 trennten sich Frau K._____ und Herr C._____, weil Herr C._____ eine neue Partnerin hatte. Wie bereits erwähnt (E. 1.1. vorne) konnte der Vater von E._____ die Pflege von E._____ und D._____ nicht mehr sicherstellen. Am 30. Oktober 2015 wurden E._____ und D._____ bei der Pflegefamilie F._____ in G._____, H._____ (I._____), platziert. Als Anlass für die Platzierung wurde die schwierige familiäre Situation angegeben. Die im Herbst 2015 erfolgte Platzierung der beiden Kinder im H._____ erfolgte provisorisch durch die damalige Beiständin. Demnach handelte es sich zunächst um eine nicht durch die KESB angeordnete, sondern durch die Beiständin in die Wege geleitete Platzierung (KESB-act. 14/8, act. 14/7). Es war an der Beiständin zu entscheiden, ob sie der KESB aufgrund einer möglichen Kindswohlgefährdung einen entsprechenden Antrag auf Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts macht oder nicht, für den Fall, dass die Mutter mit der Platzierung nicht mehr einverstanden sein sollte. Die Beschwerdeführerin, welche erst nach einem Monat erfuhr, wo sich ihre Kinder befanden, und diese ab dann bis Ende 2019 nur einmal pro Monat, in Begleitung, sehen konnte, war hinsichtlich der Frage der Platzierung ambivalent (KESB-act. 14/8, act. 14/7). Ab Dezember 2016 begleitete eine Fachperson von Q._____, Q._____ AG, in Einzelbegleitung einmal pro Monat für zwei Stunden die Kinder mit der Mutter, wobei die Gespräche zwischen der Mutter und den Kindern in Deutsch zu halten waren (bspw. KESB-act. 14/260). Die Familienbegleitung durch die Organisation Q._____ wurde später abgelöst durch die Pflegeplatzorganisation Stiftung R._____ in S._____ (E. II./1.4. nachstehend). Seinen Vater traf E._____ auch einmal pro Monat im Besuchstreff oder später dann auch auf der I._____. 2.4. Die Mutter beauftragte am 26. Januar 2017 den sie noch heute vertretenden Rechtsvertreter, Fürsprecher X._____, die Rückplatzierung von E._____ und

D._____ zu ihr zu erwirken (KESB-act. 14/20). Mit Schreiben vom 2. März 2017 liess der Rechtsvertreter bei der KESB die Rückplatzierung der Kinder zu ihrer Mutter beantragen (KESB-act. 14/27). 2.5.

Der Abklärungsbericht über E._____ der Kantonalen Erziehungsberatung

T._____-U._____ (analog schulpsychologischer Dienst im Kanton Zürich) datiert vom 30. März 2017 (KESB-act. 1/33). Aus dem Abklärungsbericht geht hervor, dass es E._____ gelungen sei, sowohl in der Schule als auch in der Pflegefamilie Fuss zu fassen. E._____ verfüge über ein heterogenes Begabungsprofil. Wichtige Ressourcen von E._____ seien seine Fähigkeiten, Beziehungen einzugehen und die Freude an den Tieren und den Tätigkeiten auf dem Bauernhof. Um in seiner Entwicklung gestärkt zu werden, bedürfe E._____ einer therapeutischen Begleitung und schulisch mehr integrative Förderung. Es würden ausgeprägte Schwierigkeiten im Bereich der auditiven Wahrnehmung und Merkfähigkeit bestehen. Die Erziehungsberatung T._____-U._____ überwies E._____ mit Schreiben vom 30. März 2017 an den KJP T._____, weil unklar sei, ob allenfalls eine Traumatisierung vorliege. 2.6. Am 18. April 2017 erstattete die das Pflegeverhältnis begleitende Organisation Q._____ den Zwischenbericht über die Platzierung der Kinder in der Pflegefamilie F._____ (KESB-act. 16/34). Laut dem Zwischenbericht von Q._____ würden beide Kinder die Weiterführung der Platzierung benötigen wie auch die Sicherheit, dass die Geschwister weiterhin in der Pflegefamilie platziert bleiben können. 2.7. Anlässlich einer Anhörung der Mutter im April 2017 hielten die Fallverantwortlichen der KESB unter Hinweis auf die soeben wiedergegebenen Berichte und die diagnostizierte Bindungsstörung der Kinder fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Rückplatzierung zur Mutter schwerwiegende Folgen für die Kinder haben könnte (KESB-act. 16/38 S. 1 unten f.). Die Mutter warf den Behörden ihrerseits vor, dass die ursprüngliche SOSPlatzierung, die nun in eine Dauerplatzierung münde, nicht in vernünftiger Distanz zu ihrem Wohnort veranlasst worden sei, wie dies bspw. bei einer Platzierung der

Kinder bei Frau J._____ möglich gewesen wäre (KESB-act. 16/39, act. 16/38). Die gewillkürte grosse Distanz zum Wohnort würde eine ganz erhebliche Rolle spielen im Zusammenhang mit den Besuchen. 2.8. Mit Entscheid der KESB vom 11. Mai 2017 wurde D._____ und E._____ mit Rechtsanwältin lic. iur. E. Y._____ eine Vertreterin beigegeben (KESBact. 16/50). 2.9. Der Vater von E._____ erklärte in einer Anhörung am 17. Mai 2017 vor der KESB, er sei mit der Platzierung von E._____ bei der Pflegefamilie einverstanden (KESB-act. 16/57; auch KESB-act. 16/313). Es sei ein guter Platz für E._____, und es gehe E._____ bei den Pflegeeltern gut, er könne viel Zeit in der Natur verbringen, und der Pflegevater erkläre ihm vieles. Er, der Vater, hoffe, dass irgendwann auch zwei Besuche pro Monat bei E._____ möglich seien. 2.10. Am 19. Juni 2017 berichtete die Kindesvertreterin von ihrem Besuch bei den Kindern auf der I._____. Während D._____ der Kindesvertreterin gesagt habe, sie wolle zur Mutter heim, habe E._____ zu verstehen gegeben, dass er sich mit dem status quo abgefunden habe (KESB-act. 16/88).

3. 3.1. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Dietikon vom 11. Juli 2017 wurden die Kinder vorsorglich und für die weitere Dauer der Abklärung im Sinne von Art. 310
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB bei der Pflegefamilie F._____ platziert (KESB-act. 16/118, S. 15 Dispositivziffern 1 - 2). Die KESB begründete den vorsorglichen Obhutsentzug vor allem mit der Einschätzung der damaligen Beiständin, welche sich ihrerseits auf die Empfehlung in den Zwischenberichten der Pflegeplatzorganisation Q._____ stützte, den Kindern sei zur Zeit so viel Stabilität und Sicherheit wie möglich zu gewähren. Die Bestätigung des Pflegeplatzes scheine vor allem für die positive Entwicklung von E._____ dringend angezeigt. Im Hinblick auf einen späteren Endentscheid seien jedoch weitere Abklärungen, namentlich ein Gutachten, nötig; insbesondere müsse abgeklärt werden, welche Rahmenbedingungen und welches Betreuungssetting die Kinder aktuell benötigten, und wie der persönliche Verkehr zu den Eltern kindeswohlgerecht ausgestaltet werden könne (KESB-act. 16/118, S. 18, Dispositivziffern 8 -10). 3.2. Die Einholung des kinderpsychologischen Gutachtens verzögerte sich. Die KESB konnte am 8. Mai 2018 lic. phil. V._____ mit der Erstellung eines kinderpsychologischen Gutachtens beauftragen (KESB-act. 16/236). Am 11. Oktober 2018 erstattete lic. phil. V._____ das Gutachten (KESB-act. 14/401). 3.3. Während der Zeit der Erstellung des Gutachtens kam es zu einer grundlegenden Veränderung. Innert kurzer Zeit fand sich die damals 7-jährige D._____ in einem Betreuungsvakuum. Die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD Bern) entschieden im Juni 2018, (endgültig) nicht mehr Hand zu bieten für eine Verlängerung der Betreuung bis zum Vorliegen des Gutachtens (KESB-act. 16/254). Es können heute die Gründe für das innert eines Monats entstandene Betreuungsvakuum nicht abschliessend beurteilt werden (vgl. bspw. KESB-act. 1/254). Gemäss UPD Bern sei bereits im März 2018 auf die schon länger absehbare Kündigung des Platzes von D._____ in der Vorschultagesklinik W._____ (ambulante Betreuung/Behandlung) hingewiesen worden. Die KESB hatte ab Anfang Juli 2018 in Zusammenarbeit mit

der Leitung des Kinder- und Jugendhilfezentrums (kjz) intensiv eine Anschlusslösung für beide Kinder per Ende Juli 2018 gesucht, dies im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zum Vorliegen des Gutachtens. Die Fachpersonen wiesen sich gegenseitig die Verantwortung für die damals massiv dem Wohl von E._____ und D._____ abträgliche Situation zu. Gleichzeitig kündigte die Pflegefamilie den Platz für D._____ per 31. Juli 2018, nachdem zuvor die Pflegeplatzorganisation Q._____ AG den Pflegeplatz gekündigt hatte. Die damalige Pflegeplatzorganisation wies auf Defizite pädagogischer Art bei den Pflegeeltern F._____ hin ("Pädagogik der Angst"). Die Bemühungen der KESB und des Beistandes, die Pflegefamilie und die UPD Bern dafür zu gewinnen, bis zum Vorliegen des Gutachtens für eine Verlängerung Hand zu bieten, um D._____ so einen zusätzlichen Wechsel resp. eine Übergangslösung zu ersparen, blieben erfolglos (vgl. KESB-act. 16/269, act. 16/271, act. 16/279 S. 3 ff., act. 16/293). Die UPD Bern hielt an der Kündigung des Platzes von D._____ in der Vorschultagesklinik W._____ per 13. Juli 2018 fest. Eine Weiterplatzierung von E._____ bei der Pflegefamilie in der I._____, favorisiert von der Kindervertreterin, den Pflegeeltern, der Schule und eigentlich auch von der Beiständin schien zunächst auch nicht mehr möglich zu sein. Die Beiständin beantragte am 24. bzw. 25. Juli 2018 die Umplatzierung von E._____ und D._____ in die Stiftung AA._____ zur Pflegefamilie AB._____ in AC._____ (KESB-act. 16/288, act. 16/289). Die beantragte Umplatzierung wurde damit begründet, dass der bisherige Pflegeplatz bei der Pflegefamilie F._____ in G._____ gekündigt worden sei. Da D._____ an einer erheblichen Bindungsstörung leide, würden mit einer langfristigen Platzierung in einer Pflegefamilie, mit stabilen Vertrauenspersonen und einer engen therapeutischen Begleitung, die Chancen geschaffen, dass D._____ langfristig ihre Defizite aufarbeiten könne. Die Mutter könne diese Struktur nicht leisten und eine Rückplatzierung von D._____ zur Mutter sei daher keine Option (KESB-act. 16/288 S. 2 unten). Zusammen mit D._____ solle auch E._____ umplatziert werden, weil D._____ für ihn die konstanteste Bezugsperson sei und die Geschwister so zusammenbleiben könnten (KESB-act. 16/289).

3.4. Die Beschwerdeführerin ihrerseits stellte am 7. August 2018 den Antrag, die Kinder seien bei ihr zu platzieren, und sie sei bei der Pflege und der Erziehung der Kinder mit geeigneten Massnahmen zu unterstützen (KESB-act. 16/316). Sie wies darauf hin, dass die auf Dauer ausgelegte Platzierung in AC._____ eine unzulässige Präjudizierung des weiteren Verfahrens sei; und schliesslich würde die beantragte Neuplatzierung diametral der stets empfohlenen Sicherung von Stabilität und Kontinuität des Lebensumfeldes und der Bezugspersonen widersprechen (KESBact. 16/316 S. 6 f.). 3.5. Mit Entscheid der KESB Dietikon vom 9. August 2018 wurden D._____ und E._____ im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme in die Stiftung AA._____, Haus AC._____, umplatziert. Gleichzeitig zweifelte die KESB die Kooperationsund Absprachefähigkeit des Helfernetzes zur Sicherstellung einer am Kindeswohl ausgerichteten Zusammenarbeit der involvierten Fachstellen sowie der Herkunftsfamilie an (KESB-act. 14/336 S. 16 unten f.). Die Kindesvertreterin sprach davon, dass auch seitens des Kinder- und Jugendhilfezentrums Dietikon einiges verpasst worden sei, und es ein Chaos im Helfernetz gebe (KESB-act. 16/331). Die KESB erachtete den damaligen Wirrnissen der Fremdplatzierung zum Trotz eine Rückplatzierung der Kinder zur Mutter als nicht ratsam. Das Wohl von E._____ und D._____ erfordere mindestens bis zum Vorliegen des Gutachtens und der darauf basierenden Entscheidung der KESB eine Platzierung der Kinder in der Stiftung AA._____ in AC._____ (KESB-act. 16/336 S. 20 oben). Gegenüber einem weiteren Verbleib von E._____ in der Pflegefamilie F._____ hatte die KESB verschiedene Vorbehalte (vgl. dazu KESB-act. 16/336 S. 17). 3.6. Auf Beschwerde der Kindervertreterin vom 16. August 2018 entschied der Bezirksrat Dietikon am 4. Oktober 2018, dass E._____ für die Dauer des Verfahrens bei der Pflegefamilie F._____ verbleibe (KESB-act. 16/382/1, KESBact. 16/399). E._____ hatte sich zuvor geweigert in das Auto einzusteigen, welches ihn zusammen mit D._____ nach AC._____ hätte bringen sollen (KESBact. 16/352). Der Bezirksrat entschied sodann, dass der Antrag der Beschwerdeführerin, die beiden Kinder noch vor Erstellung des Gutachtens wieder in ihre Ob-

hut zu geben, in Anbetracht der gesamten Umständen von vornherein unrealistisch

sei

(KESB-

act. 16/399 S. 17, E. 7.2.). 4. Mit Entscheid vom 28. August 2018 ernannte die KESB neu die auch heute noch tätige Beiständin AD._____, kjz Dietikon, gemäss Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB zur Beiständin von E._____ und D._____ (KESB-act. 16/378). 5. 5.1. Am 11. Oktober 2018 erstattete lic. phil. V._____ ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Mutter und Betreuungsregelung (KESB-act. 14/401). Das Gutachten empfahl die längerfristige Platzierung von E._____ in der Pflegefamilie F._____ auf der I._____. D._____ soll in der Pflegefamilie AB._____ in AC._____ bleiben, sofern die sonderpädagogische Beschulung von D._____ in der Nähe sichergestellt werden könne. Die erfolgte räumliche Trennung der Geschwister solle weitergeführt werden. Eine Rückkehr der Kinder zur Mutter sei gemäss Gutachten zur Zeit und auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen. Die Besuche von E._____ mit der Mutter seien gemäss Gutachterin weiterhin einmal pro Monat und in Einzelbegleitung durchzuführen; zu prüfen sei allerdings eine zeitliche Ausdehnung der Besuche, um Ausflüge zu ermöglichen. Längere, auch unbegleitete Besuche von E._____ mit dem Vater seien gemäss Gutachten denkbar, längere Besuche mit Übernachten beim Vater zu Hause aber derzeit nicht zu empfehlen. Die Besuche der Mutter mit D._____ hätten weiterhin begleitet stattzufinden, zu einem späteren Zeitpunkt seien unbegleitete Besuche in der Umgebung der Pflegefamilie denkbar. Besuche von D._____ bei der Mutter zu Hause seien langfristig nicht zu befürworten. Die Gutachterin weist darauf hin, dass die Betreuenden zum Wohle der Kinder einen uneingeschränkten und zeitnahen Austausch brauchen, und empfiehlt für die Kinder des Weiteren eine Psychotherapie (KESBact. 14/401 S. 64, Ziffer 2.5.4., 3. Absatz).

5.2. Die Kindervertreterin und die Beiständin unterstützten die Empfehlungen der Gutachterin vollumfänglich (KESB-act. 16/415 S. 2). Die Kindervertreterin hielt fest, die Empfehlung der Gutachterin, E._____ solle in der I._____ bleiben, sei für E._____ gut. Die Information, dass gemäss Gutachterin eine Rückkehr zur Mutter jetzt wie auch in einem späteren Zeitpunkt nicht möglich sei, da die Mutter nicht genügend zu ihm und D._____ schauen könne, habe E._____ zur Kenntnis genommen (KESB-act. 16/416 S. 3 Rz 3). 5.3. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2018 geltend, das Gutachten versäume die grossen Linien dieses Falles nachzuzeichnen und daraus die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen (KESB-act. 16/428 S. 1 unten f.). Unter Hinweis auf die mehrfach erfolgten Beziehungsabbrüche und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für D._____ beantragte die Beschwerdeführerin entgegen dem Gutachten die Rückplatzierung von D._____ zu ihr unter sorgfältiger Planung und Aufgleisung von flankierenden Massnahmen, inklusiv Sonderschulsetting für D._____ (KESB-act. 16/428 S. 6 ff.). In der Tat verwirklichte sich der von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2018 vorausgesagte Fortgang und der erneute Beziehungsabbruch für D._____ (KESB-act. 16/428 S. 5 unten): Am 12. Juni 2019 kündigten die Pflegeeltern AB._____, wie von der Beschwerdeführerin vorausgesagt, das Pflegeverhältnis von D._____ in AC._____ per Ende September 2019 (KESBact. 14/495). In Bezug auf E._____ liess die Beschwerdeführerin im Dezember 2018 ausgedehntere und unbegleitete Besuche beantragen und wies darauf hin, dass E._____ derzeit in der Pflegefamilie bleiben möchte, welchen Wunsch sie respektiere (act. KESB-act. 14/428 S. 9 unten f.). 6. 6.1. Am 19. Februar 2019 entschied die KESB, dass E._____ und D._____ dauerhaft fremdplatziert werden müssen (KESB-act. 16/461 = BR-act. 9/2/1, S. 22 f., Dispositivziffern 1-4). Die KESB entzog beiden Eltern, die gemeinsam die elterliche Sorge über E._____ innehaben, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte E._____ dauerhaft in der Pflegefamilie F._____ auf der I._____. Die KESB traf sodann weitere Anordnungen bezüglich Besuchsmodalitäten und der künfti-

gen Aufgaben der Beiständin (KESB-act. 16/457 S. 19 f. Dispositivziffern 5-7; KESB-act. 14/461 S. 23 f. Dispositivziffern 5, 6, 7, 8, 10, 11; KESB-act. 16/457 S. 19 f. Dispositivziffern 5, 6, 7, 9, 10). Die beiden Entscheide der KESB, KESB-act. 16/457 betreffend E._____ und KESB-act. 14/461 betreffend D._____, welche textlich nahezu identisch sind, stellen im Wesentlichen auf die Einschätzung und Empfehlungen der Gutachterin lic. phil. V._____ im kinderpsychologischen Gutachten vom 11. Oktober 2018 ab (KESB-act. 14/401). Die KESB verwies zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen auf das Gutachten V._____, von welchem die Behörde nicht ohne triftige Gründe abweichen dürfe (KESB-act. 16/457 S. 14). Das Gutachten sei aus formaler und inhaltlicher Sicht nicht zu beanstanden, es sei vollständig, klar und gehörig begründet, weshalb die KESB für den Endentscheid massgeblich darauf abstellen könne (KESB-act. 16/457 S. 14). Bei E._____ habe sich im Rahmen der Begutachtung durch lic. phil. V._____ die Diagnose einer reaktiven Bindungsstörung, einer expressiven Sprachstörung und einer mässigen sozialen Beeinträchtigung bestätigt (KESB-act. 16/457 S. 14). Zudem würden die psychologischen Testverfahren der Gutachterin auf eine knapp durchschnittliche Intelligenz und eine Sprachentwicklungsverzögerung hinweisen. E._____ benötige ein möglichst gleichbleibendes stabiles Setting. In Kombination mit der gemäss Gutachten erheblich eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Mutter ergebe sich eine ungünstige Passung (KESB-act. 16/457 S. 14 unten). Erschwerend komme dazu, dass bei der Mutter von einer erheblichen kognitiven Einschränkung im Bereich einer leichten Intelligenzminderung auszugehen sei. Trotz verschiedener ambulanter Unterstützungsmassnahmen seien weder Lerneffekte möglich gewesen noch zukünftig zu erwarten. Entsprechend könne das Gutachten keine Rückplatzierung der Kinder empfehlen, weder zum jetzigen Zeitpunkt noch zu einem späteren. Eine Rückkehr der Kinder zur Mutter hätte eine massive Gefährdung des Kindswohls zur Folge (KESB-act. 14/461 S. 17 unten [betr. D._____]). Aufgrund der Verwurzelung von E._____ in der aktuellen Pflegefamilie solle alles daran gesetzt werden, dass E._____ dort bleiben könne (KESB-act. 16/457 S. 14 unten f.). Abschliessend wies die KESB darauf hin, dass auch die Kindervertreterin und die Beiständin die Platzierung von E._____ in der Pflegefamilie F._____ befürworte-

ten, und die Mutter anerkenne, dass E._____ vorläufig in der Pflegefamilie bleiben wolle. Es sei sodann davon auszugehen, dass auch der Vater von E._____ die Platzierung nach wie vor unterstütze (KESB-act. 16/457 S. 15 oben). 6.2. Gegen die beiden Entscheide vom 19. Februar 2019 (KESB-act. 16/457 betreffend E._____ und KESB-act. 14/461 betreffend D._____) erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. März 2019 Beschwerde beim Bezirksrat Dietikon (BR-act. 1 = KESB-act. 16/477). Streitgegenstand des beim Bezirksrat hängig gemachten Beschwerdeverfahrens war zusammengefasst der dauerhafte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Fremdplatzierung beider Kinder, die Einschränkung der elterlichen Sorge der Mutter und die Besuchsregelung. Die Beschwerdeführerin führte in Kritik des Gutachtens und zur Begründung der Beschwerde aus, dass erst die Fremdplatzierung im Jahre 2015 zu einer massiven und anhaltenden Manifestation der von der Gutachterin beschriebenen Störung geführt habe (BR-act. 1 S. 7 Rz 21). Festzuhalten sei, dass ihr, der Mutter, nicht vorgeworfen werde, die basalen Bedürfnisse der Kinder, wie Ernährung, medizinische Versorgung, richtige Kleidung etc. zu vernachlässigen. Auch werde nirgends behauptet, dass sie systematisch oder unvermittelt und plötzlich Gewalt gegen die Kinder ausgeübt habe (BR-act. 1 S. 7 Rz 38). Sie sei in der Lage, ihre mütterliche liebevolle Zuneigung zu zeigen (BR-act. 1 S. 7 Rz 39). Die Beschwerdeführerin vertrat vor Bezirksrat den Standpunkt, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht verhältnismässig sei und lehnte diesen hinsichtlich beider Kinder ab (BR-act. 11 S. 7 unten). Die Beschwerde an den Bezirksrat hatte aber vor allem die Rückplatzierung von D._____ zur Mutter zum Inhalt (BR-act. 1), welches Anliegen der Mutter dringlich wurde (KESB-act. 14/533), nachdem die Pflegefamilie AB._____ in AC._____ während laufendem Verfahren vor Bezirksrat am 12. Juni 2019 infolge zunehmender Überforderung mit D._____ den Pflegevertrag auf den 12. September 2019 gekündigt hatte (KESB-act. 14/495 = KESB-act. 14/508/2; E. 5.3. vorne). Die KESB platzierte entgegen dem mehrfach vorgetragenen Antrag der Mutter, es sei von einer erneuten Umplatzierung abzusehen, D._____ per sofort im

AE._____-haus in AF._____ (KESB-act. 14/543). D._____ trat am 18. August 2019 in das AE._____-haus ein. Seit August 2019 befindet sie sich im AE._____haus. In Bezug auf E._____ liess die Mutter vor Bezirksrat ausführen, sie wolle den Entscheid von E._____, in der I._____ zu bleiben, mittragen, aber im Hinblick auf eine Normalisierung des Kontaktes zu E._____ wöchentlich stattfindende Besuche ohne Aufsicht und ohne Kontrolle (BR-act. 11 S. 8 oben). 7. 7.1. Am 31. Juli 2019 entschied der Bezirksrat (BR-act. 9/25 = act. 3/1 = act. 8 = KESB-act. 14/520). Die Beschwerde der Mutter wurde insofern gutgeheissen, als dass die Offenlegung des Gutachtens V._____ an die Pflegeeltern F._____ verweigert wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, das heisst der Bezirksrat bestätigte insbesondere die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter für beide Kinder, die (inzwischen durch die Kammer aufgehobene [act. 73 S. 46]) zusätzliche Einschränkung der elterlichen Sorge bezüglich schulische, medizinische und therapeutische Belange und die eingeschränkten Besuche (act. 8 S. 19 ff. E. 8.2.-8.4., S. 29 Dispositivziffer I.). 7.2. Gegen den abschlägigen Entscheid des Bezirksrates vom 31. Juli 2019 führte die Beschwerdeführerin am 19. August 2019 Beschwerde an das Obergericht. Sie stellt die folgenden Anträge (act. 2 S. 1 f.): "1.

Es sei der Entscheid vom 31.07.2019 aufzuheben und die KESB Dietikon bzw. die zuständige KESB anzuweisen, ohne Verzögerung die Rückplatzierung von D._____ zur Kindsmutter an die Hand zu nehmen, sowie gleichzeitig die nachfolgenden flankierenden Massnahmen zu etablieren: Behandlung von D._____ und Kindsmutter im psychologischen Institut der Uni Zürich (STEEPInterventionsprogramm), Familienbegleitung, Tagesschulstruktur für D._____ mit therapeutischem Angebot.

2.

Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei die zuständige KESB bzw. Beiständin anzuweisen, umgehend mit der Institution AA._____ eine maximale Verlängerung der Kündigungsfrist des Pflegeplatzes für D._____ zu vereinbaren, ohne Verzögerung die Rückplatzierung von D._____ zur Kindsmutter an die Hand zu nehmen, sowie gleichzeitig die nachfolgenden flankierenden

Massnahmen zu etablieren: Behandlung von D._____ und Kindsmutter im psychologischen Institut der Uni Zürich (STEEPInterventionsprogramm), Familienbegleitung, Tagesschulstruktur für D._____ mit therapeutischem Angebot. 3.

Eventualiter sei die Beiständin damit zu beauftragen, wöchentlich stattfindende Besuche der Kindsmutter bei D._____ im Hinblick auf die Rückplatzierung zügig zeitlich auszudehnen.

4.

Es sei der Telefonkontakt zwischen D._____ und der Beschwerdeführerin wie folgt anzupassen: Mind. einmal wöchentliche Skipe-Telefonate in der Muttersprache des Kindes, ohne thematische Beschränkung. Die Pflegeeltern seien anzuweisen, während einer Toleranzzeit von 15 Minuten das Telefon noch abzunehmen.

5.

Es sei eine kindgerechte, mündliche Anhörung von D._____ durchzuführen, allenfalls durch eine Gerichtsdelegation. Die Anhörung sei mittels Videotechnik aufzuzeichnen.

6.

Es sei die erfolgte Platzierung von E._____ bei der Pflegefamilie F._____ zu belassen.

7.

Die Beiständin sei damit zu beauftragen, wöchentlich stattfindende Besuche der Kindsmutter bei E._____ im Hinblick auf die Rückplatzierung zügig zeitlich auszudehnen.

8.

Es sei der Telefonkontakt zwischen E._____ und der Beschwerdeführerin wie folgt anzupassen: Mind. einmal wöchentliche Skipe-Telefonate in der Muttersprache des Kindes, ohne thematische Beschränkung. Die Pflegeeltern seien anzuweisen, während einer Toleranzzeit von 15 Minuten das Telefon noch abzunehmen.

9.

Es sei eine mündliche Anhörung der Beschwerdeführerin durchzuführen.

10. Zum Anhörungstermin sei Dr. phil. AG._____ als sachverständige Zeugin vorzuladen. 11. Die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Entscheides seien neu festzusetzen. 12. Sodann sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Prozessbeistand in der Person des unterzeichneten Anwalts zu bestellen. 13. Zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit sei eine gerichtsübliche Nachfrist zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Es wurden sämtliche Akten der KESB sowie die Akten des Bezirksrates (BRact. 9/1-29, KESB-act. 14/1-545, KESB-act. 16/1-509) nach Eingang der Beschwerde vom 19. August 2019 beigezogen (act. 4). 7.3. Mit Beschluss vom 21. August 2019 wurde der Beschwerdeführerin für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Fürsprecher X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 5 S. 8 Dispositivziffer 1). 7.4. Mit Vorladung vom 27. August 2019 wurden die Parteien, die Kindesvertreterin und die Beiständin zur Verhandlung über den Erlass vorsorglicher Massnahmen auf den 12. September 2019 vorgeladen (act. 17/1-5, act. 18/1-5, Prot. S. 6 ff.). Anlässlich der Anhörung änderte die Beschwerdeführerin den Antrag Ziffer 6 gemäss Beschwerde vom 19. August 2019 (act. 2) wie folgt (act. 25, Prot. S. 52; E. I./8. nachstehend): "Es sei die erfolgte Platzierung von E._____ bei der Pflegefamilie F._____ vorerst zu belassen und eine Rückführung mit einer ausreichenden Vorlaufzeit sorgfältig unter Einbezug der Fachpersonen und von E._____ vorzubereiten." 7.5. Die Beschwerdeführerin verlangte anlässlich der Anhörung vom 12. September 2019 erneut sofort wöchentlich stattfindende unbegleitete Besuche für ihre beiden Kinder. Sie stellte diesen Antrag für den Fall, dass D._____ nicht umgehend zu ihr zurückplatziert werden sollte (act. 2 S. 2, Anträge Ziffer 3 und 7, Prot. S. 24, S. 63, S. 64 oben). Die Rückplatzierung von E._____, der sich wohl fühle bei den Pflegeeltern, solle in einem zweiten, gut vorbereiteten Schritt erfolgen (Prot. S. 52 ff.). Die Beschwerdeführerin hielt fest, sie wolle den Kindern Zeit geben, fügte aber an, mit Minischritten die Rückplatzierung über Gebühr in die Länge zu ziehen, sei nicht im Kindeswohl und gefährlich, weil sich die Eltern und die Kinder in geistiger und emotionaler Hinsicht "abhandenkommen" könnten (Prot. S. 64). Beide Väter hielten anlässlich der Anhörung vom 12. September 2019 fest, dass sie ihre Kinder in der Obhut der Beschwerdeführerin sehen wollten und beantragten sinngemäss Gutheissung der Beschwerde, insbesondere auch Gutheissung

von sofortigen weniger eingeschränkten Besuchen, auch für sie, die Väter, selbst (Prot. S. 29, S. 35). Die Beiständin und die Kindervertreterin regten die Ausweitung und mögliche Normalisierung der Besuche an (Prot. S. 62, S. 65, act. 27), zeigten sich aber mit Übernachtungen der Kinder bei der Mutter zurückhaltend. Das Übernachten von E._____ bei seinem Vater war zu diesem Zeitpunkt noch kein Thema. 7.6. Am 9. Oktober 2019 hörte eine Gerichtsdelegation D._____ gestützt auf Art. 298
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 298 Anhörung des Kindes - 1 Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern und die Beiständin oder der Beistand werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
ZPO im Schulheim AE._____-haus an (act. 31, Prot. S. 66-72). Zwischenzeitlich fanden mehrere, unbegleitete und gut verlaufene Besuche der Mutter mit D._____ statt (act. 44-act. 47). 7.7. Am 6. November 2019 fand die Anhörung von E._____ durch die Gerichtsdelegation in S._____ statt. Das Gespräch mit E._____ fand konkret in den Räumlichkeiten der Pflegeplatzorganisation Stiftung R._____ in S._____ statt. Vorgängig des Gesprächs mit E._____ fand ein Besuch der Gerichtsdelegation auf der I._____ und eine Anhörung der Pflegeeltern statt (Art. 300 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 300 - 1 Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist.
1    Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist.
2    Vor wichtigen Entscheidungen sollen die Pflegeeltern angehört werden.
ZGB). Frau AH._____ von der Stiftung R._____ war bei diesem Gespräch mit den Pflegeeltern F._____ anwesend (Prot. S. 74-84; act. 44). 7.8. Die Parteien und die Kindervertreterin wurden im Anschluss an die Anhörung der beiden Kinder in Anwendung von Art. 298 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 298 Anhörung des Kindes - 1 Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern und die Beiständin oder der Beistand werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
ZPO über das Ergebnis der Anhörung informiert, und es wurde ihnen Frist zur freigestellten Stellungnahme zum Protokoll der Kinderanhörungen vom 9. Oktober 2019 und vom 6. November 2019 angesetzt (Prot. S. 85, act. 38, act. 39/1-3, act. 60, act. 61/1-3), welcher Aufforderung die Beschwerdeführerin und die Kindervertreterin nachgekommen sind (act. 50 und act. 53; act. 68, act. 69, act. 70). 7.9. Mit dem bereits erwähnten Beschluss der II. Zivilkammer, Obergericht Zürich, vom 7. Dezember 2019 (E. 1.1. vorne) wurde der Kontakt der Eltern mit E._____ und D._____ vorsorglich bis und mit den Sommerferien 2020 geregelt (Prot. S. 86-92. act. 73). Am Wochenende des 8. August 2020 kehrten E._____ und D._____ nach Massgabe dieser Besuchsregelung aus ihren zweiwöchigen

Ferien mit der Mutter in Portugal zurück. E._____ ging zu seiner Pflegefamilie zurück und D._____ in das AE._____-haus. 8. 8.1. Mit Beschluss vom 11. August 2020 wurden die Besuche für die weitere Dauer des Prozesses für das zweite Halbjahr 2020, inklusive der Weihnachtsund Neujahrsferien 2019/2020 geregelt (Prot. S. 100-103, act. 134), nachdem zuvor Rückmeldungen über den bisherigen Verlauf der Besuche eingeholt worden waren. Die Ausführungen und Anträge der Beschwerdeführerin und der Kindesvertreterin und die Darstellungen von Frau AI._____ (AE._____-haus) und Frau AH._____ (R._____) können dahingehend zusammengefasst werden, dass die bisherige Besuchsregelung gut verlaufen und fortzuführen sei (act. 134 S. 4). Die Mutter wurde im Folgenden im genannten Beschluss vom 11. August 2020 für berechtigt erklärt, E._____ und D._____ neben den Wochenenden auch für Herbstund Weihnachtsferien zu sich zu nehmen. Der Vater wurde für berechtigt erklärt, E._____ im Oktober 2020 ein erstes Mal für ein Wochenende mit Übernachten zu sich zu nehmen (act. 134 S. 6 ff.). 8.2. Mit Vorladung vom 8. September 2020 wurden die Parteien, die Kindervertreterin und die Beiständin zur Verhandlung in der Hauptsache auf den 1. Oktober 2020 vorgeladen (Prot. S. 104). 8.3. Anlässlich der am 1. Oktober 2020 stattgefundenen Verhandlung (Prot. S. 105-S. 162) verlangte die Beschwerdeführerin die Rückplatzierung von E._____ auf Ende des Schuljahres 2021, das heisst auf August 2021 (Prot. S. 135, S. 159, act. 53 S. 13-17). Zur Vorbereitung sollten auch die Pflegeeltern einbezogen werden, weil E._____ in einem grossen Loyalitätskonflikt stehe zwischen seiner Herkunfts- und der Pflegefamilie. Der Zugang zur Welt der Pflegeeltern solle für E._____ weiterhin offenbleiben, und es sei auch in diesem Punkt auf die Professionalität der Pflegeeltern aufzubauen (act. 153 S. 17). Der Beschwerdegegner 2, der Vater von E._____, deponierte anlässlich der Verhandlung vom 1. Oktober 2020, dass er es gerne sehen würde, wenn E._____ bei

der Mutter leben würde. Er selbst könne E._____ nicht zu sich nehmen, weil er hart arbeite und früh von zu Hause zur Arbeit müsse. Seine Partnerin arbeite auch und ihr gemeinsames Kind AJ._____ sei in der Krippe (Prot. S. 147 unten f.). Primär wolle er nicht, dass man den Aufenthaltsort von E._____ ändere, aber falls man das tue, dann solle E._____ zur Mutter gehen. Er wolle E._____ weder in einer anderen Pflegefamilie noch in einer Institution wie das AE._____-haus sehen (Prot. S. 148). Die Kindervertreterin beantragte den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern für E._____ und die dauerhafte Platzierung von E._____ auf der I._____ (Prot. S. 149 ff., act. 156). Zur Begründung weist sie unter Hinweis auf das Gutachten (KESB-act. 14/401) darauf hin, dass die Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit der Mutter zwar für Besuche im heutigen Umfang ausreichend sei, diese aber bei Weitem für die Ausübung der Obhut über die sehr bedürftigen und verletzlichen Kinder nicht ausreiche (act. 156 S. 4). Nach Ansicht der Beiständin soll E._____ dauerhaft in der Pflegefamilie bleiben (Prot. S. 151, act. 147). Die Beiständin erklärte anlässlich der Verhandlung vom 1. Oktober 2020, gestützt auf Rückmeldungen von Frau AH._____, c/o R._____, und der Psychologin AR._____ wie auch aufgrund von Gesprächen, die zwischen der Kindervertreterin und E._____ stattgefunden hätten, gehe sie, die Beiständin, davon aus, dass die I._____ das emotionale Zuhause von E._____ sei (Prot. S. 151 f.). 8.4. E._____ verbrachte gemäss Beschluss der Kammer vom 11. August 2020 (E. 8.1. vorne) das Wochenende vom 10./11. Oktober 2020 bei seinem Vater (act. 134 S. 7 f.). Die Kindervertreterin nahm mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 Stellung zum ersten Besuchswochenende von E._____ mit Übernachten bei seinem Vater am 10./11. Oktober 2020 (act. 164). Der Besuch ist den Ausführungen der Kindesvertreterin zufolge gut gewesen. Als Folge davon beantragte die Kindervertreterin neu ein monatliches Besuchsrecht von E._____ bei seinem Vater von Samstagmorgen bis Sonntagabend (act. 164 S. 2).

Mit Beschluss der Kammer vom 10. November 2020 wurde dem Vater ein monatliches Besuchswochenende und Weihnachtsferien mit E._____ eingeräumt (act. 174). 8.5. Mit Beschluss der Kammer vom 12. Januar 2021 wurden die Besuche für die weitere Dauer des Prozesses für das erste Halbjahr 2021, inklusive der Sportferien, der Frühlings- und Sommerferien 2021 geregelt (Prot. S. 172-175, act. 187). E._____ sollte nach Massgabe dieser Regelung je ein Wochenende pro Monat von Freitagabend bis Sonntagabend bei seiner Mutter und bei seinem Vater verbringen. Sodann soll E._____ bei seiner Mutter im Februar, im April und Ende Juli 2021 insgesamt vier Wochen Ferien verbringen (act. 187 S. 6 ff.). 9. 9.1. Die mit Beschluss vom 7. Dezember 2019 angeordnete (act. 73 S. 49 Dispositivziffer 8) und mit Beschluss vom 5. Februar 2020 (act. 91 S. 7 Dispositivziffer 1) ausgeweitete Familienbegleitung wurde mit Beschluss vom 11. August 2020 wieder aufgehoben (act. 134 S. 20 Dispositivziffer 8). Die Gründe für das Nichtfunktionieren der Familienbegleitung durch die AK._____ bzw. ob das Nichtfunktionieren die Beschwerdeführerin oder die Familienbegleitung zu verantworten gehabt habe, liessen sich aufgrund der divergierenden Darstellung der Beteiligten nicht festmachen (vgl. zum Ganzen act. 134 S. 12-17; III./1.-7.). 9.2. Die Beschwerdeführerin liess im Nachgang zur Verhandlung am 1. Oktober 2020 eine Eingabe vom 9. Oktober 2020 mit Beilage über die Institution AL._____ zukommen, mit dem Hinweis, die Institution AL._____ biete Familienbegleitungen an, unter anderem auch im Hinblick auf die beantragte Rückplatzierung der Kinder zur Mutter (act. 160). Einen Antrag liess die Beschwerdeführerin nicht stellen. Mit dem bereits genannten Beschluss vom 12. Januar 2021 wurde sie aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob sie die Eingabe vom 9. Oktober 2020 (act. 160) in Bezug auf E._____ (aber auch D._____ [Z17]) mit einem Antrag und einer Begründung verbinden wolle, und bejahendenfalls dies auch tun soll (act. 184 S. 5, S. 8 Dispositivziffer 5). Die Beschwerdeführerin teilte der Kammer am 22. Januar 2021 mit, dass sie keinen formellen Antrag hinsichtlich der Institution AL._____

stelle (act. 194). Gleichzeitig liess sie die Kammer dahingehend informieren, dass sie infolge ihrer neuen Tätigkeit bei der Post und der damit verbundenen Schichtarbeit, Mühe haben werde, D._____ immer persönlich zu betreuen, falls die Tochter rückplatziert werden würde. Es sei für D._____ das Beste, dass die aktuelle Wohn- und Betreuungssituation fortgesetzt werde, D._____ fühle sich im AE._____-haus wohl und werde dort sehr gut und liebevoll betreut und sie sei gut in der Wohngruppe und in der Schule integriert (act. 194 S. 1 unten). Bezüglich E._____ wünsche sie sich nach wie vor eine Rückplatzierung, was auch im Interesse von E._____ sei (act. 194 S. 2). 9.3. Die Kindervertreterin teilte mit Eingabe vom 19. Januar 2021 mit, dass eine Rückplatzierung ihres Erachtens zwingend durch Fachpersonen begleitet werden müsse. Die Institution AL._____ sei eine professionelle und gute Institution, welche für eine solche Aufgabe grundsätzlich geeignet wäre. Zu beachten sei jedoch, dass es der letzten, auch professionellen Familienbegleitung (gemeint die AK._____) nicht gelungen sei, mit der Mutter eine Kooperation aufzubauen. Die Kindervertreterin wies mit Nachdruck darauf hin, dass eine Rückplatzierung der Kinder (oder auch nur eines von ihnen) zu ihrer Mutter unter Wahrung des Kindeswohls nicht umsetzbar sei. Eine Rückplatzierung eines oder beider Kinder zur Mutter sei ihres Erachtens klar auszuschliessen (act. 191). Das Wohl der Kinder und ihre weitere Entwicklung würden ansonsten massiv und unmittelbar gefährdet. Diese Einschätzung werde durch die jüngsten Rückmeldungen des AE._____-hauses erneut bestätigt (act. 191). 9.4. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 stellte die Beschwerdeführerin in Nachachtung ihrer Eingabe vom 22. Januar 2021 (act. 194) die nachfolgenden korrigierten Anträge (act. 198 S. 1 ff.): "1.

Die mit Beschwerde vom 19.08.2019 und anlässlich der Anhörungen vom 12.09.2019 und 01.10.2020 gestellten Anträge werden wie folgt korrigiert bzw. bestätigt:

2.

Der Entscheid der Vorinstanz vom 31.07.2019 sei aufzuheben, sofern dies nicht bereits geschehen ist, und wie folgt anzupassen bzw. zu bestätigen.

3.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich D._____ sei aufzuheben und diese definitiv in der Institution AE._____-haus in AF._____ zu platzieren.

4.

Die errichtete Beistandschaft sowie die Amtsinhaberin seien zu bestätigen.

5.

Das mit Beschluss vom 12.01.2021 geregelte Besuchsregime sei als definitiv zu bestätigen, künftig von der Beiständin bei Bedarf anzupassen.

6.

Bezüglich E._____ sei die Beiständin mit der Rückführung bzw. Wohnsitznahme des Kindes bei der Beschwerdeführerin bis spätestens 30. Juni 2021 zu beauftragen. Im Hinblick darauf wird sie ferner beauftragt, eine geeignete Schulstruktur und allfällige Stützangebote zu etablieren.

7.

Das mit Beschluss vom 12.01.2021 geregelte Besuchsregime sei bis zur Rückführung von E._____ fortzuführen.

8.

Die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens seien neu zu verlegen.

9.

Bestätigung der unentgeltlichen Prozessführung und Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichneten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Die Eingabe der Beschwerdeführerin (act. 198) wurde den Beschwerdegegnern, der Kindervertreterin und der Beiständin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 199/1-2, act. 200/1-2, act. 201/1-2). 9.5 In ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2021 unterstützt die Kindesvertreterin die Zustimmung der Mutter zum Verbleib von D._____ im AE._____-haus. Mit Bezug auf E._____ sei es zentral, beim Entscheid sämtliche Aspekte des Kindeswohls einzubeziehen. Insbesondere sei zu beachten, welche Dynamik in der Familie entstehe, wenn E._____ zur Mutter zurückkehre und D._____ im AE._____-haus verbleibe. Zusammenfassend ersucht die Kindesvertreterin den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung an den heutigen Aufenthaltsorten für beide Geschwister zu bestätigen (act. 202). Der Prozess ist spruchreif. II.

1. 1.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB setzt der Entzug der elterlichen Obhut voraus, dass der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Dauer dieser Kindesschutzmassnahme richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles. Sie ist aufzuheben bzw. abzuändern, wo sie nicht mehr geboten ist (BSK ZGB I, Peter Breitschmid, N. 15 zu Art. 310
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
). Art. 8 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK garantiert jedermann die Achtung seines Familienlebens, in das gemäss Abs. 2 nur unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips eingegriffen werden kann. Dieses Prinzip, das auch Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB inhärent ist, ist verletzt, wenn die Massnahme länger als notwendig aufrechterhalten wird (u.a. BGer vom 15. April 2002, 5P.116/2002 E. 4.3). 1.2. Die Weichen wurden mit dem vorsorglichen Obhutsentzug durch die KESB im Jahr 2017 gestellt (E. I./3.1. vorne): Die KESB des Bezirkes Dietikon begründete den vorsorglichen Entzug der Obhut mit Entscheid vom 11. Juli 2017 vor allem mit der Einschätzung der damaligen Beiständin AM._____, welche sich ihrerseits auf Zwischenberichte von Q._____ Q._____ AG stützte (KESB-act. 16/118). Die KESB führte aus, dass E._____ und D._____ zur Zeit so viel Stabilität und Sicherheit wie möglich gewährt werden solle. Die Bestätigung des Pflegeplatzes auf der I._____ scheine vor allem für die positive Entwicklung von E._____ dringend angezeigt. Die Fähigkeit der Mutter, den Kindern eine genügend starke Bezugsperson zu sein, wurde mit Hinweis auf den Schlussbericht des Jugendnetzwerkes M._____ vom 28. Juni 2014, welche mittelfristig bei der Mutter eine Gefährdung vermutete, verneint. Im Hinblick auf einen späteren Endentscheid seien jedoch weitere Abklärungen nötig, insbesondere müsse abgeklärt werden, welche Rahmenbedingungen und welches Betreuungssetting die Kinder aktuell benötigten, und wie der persönliche Verkehr zu den Eltern kindeswohlgerecht ausgestaltet werden könne (KESB-act. 16/118 S. 7, S. 18 Dispositivziffern 8 -10). Die dem Massnahmeentscheid der KESB vom 11. Juli 2017 zugrunde liegenden Verhältnisse sind zusammengefasst wie folgt zu beschreiben:

In den Jahren ab Geburt von D._____ im 2011 lebte die Beschwerdeführerin mit dem Vater von D._____ in einer schwierigen Beziehung und in finanziell prekären Verhältnissen. Gemäss damaligem Abklärungsbericht des Jugendnetzwerkes vom 16. Juli 2013 könne die Mutter die Bedürfnisse der Kinder nach Anleitung und Anregung wenig wahrnehmen; die Mutter sei während der gesamten Abklärungszeit freundlich, hilfsbereit und zuvorkommend gegenüber der Familientrainerin gewesen, sie sei bemüht ihren verschiedenen Aufgaben und Verantwortungen gerecht zu werden (Familie, Erwerbsarbeit, Haushalt, Freunde). Erschwerend würden zusätzlich die Konflikte in der Verwandtschaft hinzukommen. Der Alltag der Mutter sei durch Unklarheit und Unregelmässigkeit geprägt. Es gebe vor allem für E._____ wenig Anerkennung. Die Kommunikation der Mutter sei geprägt durch Ermahnungen, Pauschalisierungen und Vernunftappelle, der Erziehungsstil sei autoritär geprägt, erhobene Hand und Klaps würden dazu gehören (KESB-act. 14/32 S. 8 unten). Die Familientrainerinnen des Jugendnetzwerkes wiesen sodann darauf hin, dass die Informationen aus dem erweiterten Familiensystem von Frau A._____ hauptsächlich geprägt seien durch Unklarheiten, Widersprüchlichkeiten, Beschuldigungen und Misstrauen gegenüber den anderen, insbesondere dies seitens von bestimmten Familienangehörigen, und vornehmlich gegen Frau A._____. Die Familientrainerinnen wiesen auf die Wichtigkeit von Konstanz, Regeln, gewissen Ritualen und einer gewaltfreien Anleitung durch die Mutter hin (KESB-act. 14/32 S. 9 [Abklärungsbericht des Jugendnetzwerkes vom 16. Juli 2013]). Das Jugendnetzwerk M._____ verneinte im Juli 2013 eine akute Gefährdung der Kinder, mittelfristig werde das Kindswohl unter den momentanen Gegebenheiten als klar gefährdet eingeschätzt (KESB-act. 14/32 S. 9). Der im August 2014 von L._____ nach Glarus erfolgte Umzug mit den Kindern zur Grossmutter von D._____ väterlicherseits, der Streit mit der Schwiegermutter, und die daraufhin notwendig gewordene Suche nach einer neuen Wohnung bei knappen finanziellen Möglichkeiten überforderten die Beschwerdeführerin, auch in der Betreuung der Kinder. Die Kinder verblieben in Glarus und dann beim Vater von E._____. Als sich der Vater von E._____ ausserstande sah, die Kinder weiter bei sich zu haben, schaltete sich die KESB ein und platzierte im November 2015 E._____ und D._____ bei der Pflegefamilie F._____ auf der I._____-alp. Die Be-

schwerdeführerin war mit der Platzierung im Sinne einer Krisenintervention einverstanden. Sie wollte eine kindergerechte Wohnung finden und eine wirtschaftliche Basis schaffen, bevor sie die Kinder wieder zu sich nehmen würde. Seit 2017 wohnt die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner in einer kindergerechten 4 ½- Zimmer-Wohnung in AQ._____ und hat sich eine wirtschaftliche Existenz schaffen können (Prot. S. 7). Der die Weichen stellende Entscheid der KESB vom 11. Juli 2017 setzte sich aus heutiger Warte betrachtet zu wenig mit den veränderten Verhältnissen der Beschwerdeführerin bzw. den im Jahre 2017 aktuellen Verhältnissen auseinander, das heisst, ob die seit 2016 stattgefundene Entwicklung eine Fremdplatzierung noch zulassen würde. Die Obhutsfrage ist immer anhand der jeweils aktuellen Verhältnisse zu beurteilen. Der Massnahmeentscheid der KESB vom 11. Juli 2017 wollte für die Kinder kontinuierliche Verhältnisse. Nicht erwogen wurde, inwiefern die Ängste und Wutanfälle der Kinder auch mit der grossen Wegdistanz zu den Eltern und der rigiden Besuchsregelung (bspw. Gespräche nur in Deutsch) in Zusammenhang stehen könnten. Eine möglicherweise eingetretene positive Entwicklung der Mutter und auch des Vaters wurde nicht diskutiert, und dem Gutachten vorbehalten (KESB-act. 16/118). 1.3. Folgenschwer ist demnach, dass damals im Jahre 2015 E._____ und D._____ über eine Distanz von 100 Kilometern aus einem städtischen Milieu an einen sehr abgelegenen Ort platziert wurden, und dieser Zustand mit dem Entscheid der KESB vom Juli 2017 aufrechterhalten wurde. Allein die Lage der I._____-alp (G._____) brachte im Hinblick auf das Zusammenwirken der Herkunfts- und Pflegefamilie zugunsten der Kinder viele Schwierigkeiten mit sich. Die ursprünglich als Not-Platzierung gedachte Fremdplatzierung wurde in eine langfristige Platzierung umgewandelt. Die Entfremdung der Kinder von ihrer Herkunftsfamilie war vorprogrammiert, auch wegen der jahrelangen rigiden Besuchsregelung. Die Entfremdung konnte in den letzten 1 ½ Jahren zum grossen Teil rückgängig gemacht werden. Inzwischen steht fest, dass die Mutter und der Vater die Besuche zuverlässig wahrnehmen, trotz vollen Arbeitspensen, SARS-CoV-2 und Wegdistanz. E._____ geht gerne nach Zürich zu seinen Eltern; die seit De-

zember 2019 ausgedehnten Besuche haben nicht zu einer Gefährdung von E._____ geführt (act. 125; auch wenn E._____ nach Besuchen mit Traurigkeit und Einschlafproblemen reagiert [act. 114]; zum Loyalitätskonflikt von E._____ vgl. E. II./4.2. nachstehend). 1.4. Dem Wohl der Kinder abträglich war im Jahre 2018 ein Zerwürfnis der den Pflegplatz begleitenden Pflegeplatzorganisation "Q._____ AG" (Q._____ AG) mit den Pflegeeltern. Die damalige Zusammenarbeit der Q._____ AG, der Pflegeltern und des Kinder- und Jugendhilfezentrums Dietikon (kjz) funktionierte nicht gut; die Fachpersonen würden nicht mit einer Stimme sprechen und sich gegenseitig behindern, lautete die unbestrittene Einschätzung durch die Fachpersonen selbst. Mittlerweile begleitet Frau AH._____, c/o Pflegeplatzorganisation Stiftung R._____, S._____, die Pflegefamilie F._____, und die Zusammenarbeit funktioniert zwischen der Pflegefamilie, Frau AH._____ und der seit Mitte 2018 amtenden Beiständin AD._____, c/o kjz Dietikon. 1.5. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die weit weg vom Wohnort beider Elternteile vor 5-½ Jahren erfolgte Fremdplatzierung von E._____ und die grosse Distanz zwischen beiden für E._____ emotional bedeutsamen Familiensystemen (I._____ und Zürich) nicht mehr aus der Welt zu schaffen ist (act. 156 S. 16). Es ist die beantragte Entfernung aus der Pflegefamilie sorgfältig zu prüfen unter Einbezug des Standpunktes von E._____ (E. II./3.4. nachstehend). 2. 2.1. Die KESB verwies im bereits mehrfach zitierten Massnahmeentscheid vom 11. Juli 2017 für die definitive Regelung auf das noch einzuholende Gutachten. Im Endentscheid bzw. dem heute angefochtenen Entscheid vom 19. Februar 2019 folgte die KESB (und alsdann auch der Bezirksrat) nahezu uneingeschränkt den Empfehlungen der Gutachterin. Die Vorinstanzen folgten der Gutachterin in ihrer keine Zweifel lassenden Einschätzung, dass die Mutter heute und in Zukunft nicht fähig ist und sein wird, die Kinder in ihrer Obhut zu haben. Die Besuche bei der Mutter zu Hause befürwortet die Gutachterin längerfristig nicht, sondern empfiehlt die Weiterführung der stark restriktiven Kontaktregelung (KESB act. 14/401 S.

98). Das Gutachten geht davon aus, dass die Mutter die Ursachen für die unsicher-ambivalente Bindung ihrer Kinder gesetzt und sie den seelischen Zustand ihrer Kinder zu verantworten habe, weil die Ursachen der Bindungsstörung in den ersten Lebensjahren gesetzt würden. Das Gutachten hält dafür, dass die Mutter keine Verlässlichkeit und keine stabilen Verhältnisse schaffen könne für ihre Kinder, die spezielle Bedürfnisse hätten. Das Gutachten stellt die Erziehungsfähigkeit der Mutter in Abrede. Aufgrund der Biographie der Beschwerdeführerin, die selbst ihre eigene Mutter früh verloren habe, und einer tiefen intellektuellen Fähigkeit sei die Beschwerdeführerin in ihrer Lernfähigkeit und in ihrer emotionalen Ausdrucksfähigkeit eingeschränkt. Sie könne dadurch die Bedürfnisse ihrer Kinder nicht immer erkennen. Zudem habe sie manchmal einen oppositionellen Charakterzug (KESB act. 14/401 S. 81 ff.). Unter diesen Umständen sei eine Gefährdung der Kinder anzunehmen, wenn sie (wieder) unter der Obhut der Mutter stehen würden. 2.2. Das Gericht darf in Fachfragen nicht grundlos von Gutachten abweichen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Gerichte die Ergebnisse eines Gutachtens unkritisch übernehmen dürften; vielmehr würdigt das Gericht ein Gutachten grundsätzlich frei (BGer vom 6. August 2013, 5A 473/2013 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Von ausschlaggebender Bedeutung ist dabei, dass die Ergebnisse eines Gutachtens noch aktuell sind. Diesbezüglich ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen; massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens gewandelt hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3.). Wo dies der Fall ist, darf und muss das Gericht von den im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen abweichen. Es hat sich gezeigt, dass die unbegleiteten Wochenendbesuche und auch die Ferienbesuche, von welchen Besuchen die Gutachterin bis auf Weiteres abgeraten hatte, gut verlaufen sind. Die Kinder haben sich jeweils auf die Zeit bei ihrer Mutter gefreut. Sie wurden pünktlich abgeholt und auch wieder zurückgebracht. E._____ freut sich auch auf die Zeit mit seinem Vater in Zürich (act. 156 S. 4, act. 147 S. 2, act. 125, act. 114). Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Gefährdung von E._____, wenn er bei seinen Eltern weilt. Es ist nachvoll-

ziehbar, dass das Hin und Her zwischen Herkunfts- und Pflegefamilie auch mit Verunsicherung und Aggressionen (act. 147 S. 3 unten) verbunden ist. Es besteht eine persönliche Bindung zwischen E._____ und seinen Eltern. Die Mutter, welche seit rund vier Jahren mit ihrem Partner, über welchen wenig bekannt ist, zusammenlebt, hat zwei Kinderzimmer in einer bezahlbaren 4-1/2-Zimmer-Wohnung eingerichtet (Prot. S. 8), und hat damit inzwischen eine stabile Wohnsituation. Es ist unbestritten, dass Ausstattung und Sauberkeit der Wohnung und der Kinderzimmer den Ansprüchen eines Kindes vollumfänglich genügen. Die Beschwerdeführerin geht einer Erwerbstätigkeit nach und nimmt entsprechend auch in finanzieller Hinsicht ihre Verantwortung wahr. Die Mutter hat einen Bekanntenkreis und auch portugiesisch stämmige Verwandte in der Schweiz (Frau J._____), mit denen sie Kontakt pflegt. Die Behörden wandelten ihre Kurzaufenthaltsbewilligung (KESB-act. 11) in eine Niederlassungsbewilligung um (Prot. S. 10). Dass die Mutter bei der beantragten Rückplatzierung auf den Wunsch von E._____ Rücksicht nehmen will, wie ihre Ausführungen vor der Kammer zeigen (u.a. act. 2, act. 153 S. 13 ff), deutet darauf hin, dass sie um die Wichtigkeit der Mitsprache des sich mittlerweile im Teenager Alter befindenden E._____ weiss. Die Situation der Mutter hat sich stabilisiert und zeigt Kontinuität. Gemäss Rückmeldungen der Verantwortlichen des AE._____-hauses, wo sich D._____ aufhält, ist die Mutter kooperativ und verlässlich. Das Gutachten V._____ aus dem Herbst 2018 basiert auf den Verhältnissen wie sie sich bis 2016 präsentiert haben. Es nimmt keinen Bezug auf die aktuellen Verhältnisse und die Entwicklung. Demzufolge beurteilt das Gutachten die neue Situation nicht, und es kann im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht (unbesehen) abgestellt werden. Gewisse Annahmen der Gutachterin, wenn auch nicht alle, sind durch die jüngste Entwicklung gar widerlegt worden. 2.3. Damit ist aufgrund der seit 2019 erfolgten Entwicklung zu prüfen, ob auch im heutigen Zeitpunkt noch eine Gefährdung von E._____ besteht, welche die Aufrechterhaltung des Obhutsentzugs erforderlich macht.

Wie bereits erwähnt, ist die Obhutsfrage auf Grund der aktuellen Verhältnisse zu beurteilen (E. II./1.2. vorne). Falls keine Gefährdung von E._____ in der Obhut der Mutter mehr anzunehmen ist (E. II.3.1.- 3.5. nachstehend), ist zu prüfen, ob mit Blick auf das Kindswohl das langjährige Pflegeverhältnis einem Entscheid auf Rückplatzierung entgegensteht (E. II./4.1 - 4.4. nachstehend). 2.4. Mit dem heute zu fällenden Entscheid über das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Art. 301a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 301a - 1 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
1    Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
2    Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn:
a  der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder
b  der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat.
3    Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus und will er den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so muss er den anderen Elternteil rechtzeitig darüber informieren.
4    Dieselbe Informationspflicht hat ein Elternteil, der seinen eigenen Wohnsitz wechseln will.
5    Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde.
ZGB) werden auch die Punkte über das Besuchsrecht zu regeln und die Aufrechterhaltung der ambulanten Massnahmen nach Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB zu prüfen sein (Art. 298b Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298b - 1 Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen.
1    Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen.
2    Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist.
3    Zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge regelt die Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte. Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts an das zuständige Gericht; in diesem Fall entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange.380
3bis    Die Kindesschutzbehörde berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.381
3ter    Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft sie im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.382
4    Ist die Mutter minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so weist die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem Vater zu oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.
ZGB). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin will E._____ in ihrer Obhut haben. Der Beschwerdegegner 2 beansprucht die Obhut, d.h. das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht. Seine Haltung ist dahingehend wiederzugeben, dass er E._____ weiterhin auf der I._____ wissen will, wenn er denn nicht bei der Mutter leben kann (Prot. S. 147 unten f.). 3.2. Die gestützt auf Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB eingesetzte Beiständin AD._____ hielt auf Frage, welcher Art die konkrete Gefährdung von E._____ bei einer Rückplatzierung zur Mutter wäre, fest, dies sei eine gute Frage, bei E._____ sei es ganz anders als bei D._____. Sie, die Beiständin, wisse nicht, ob man bei E._____ von Gefährdung sprechen könne. Aber E._____ sei seit fünf Jahren an klare, enge Strukturen und kleine Systeme gewohnt. Daher bräuchte es eine extrem sorgfältige Übergangszeit, wo man beobachten müsse, wie E._____ mit einer Öffnung und einer tendenziell strukturloseren Situation zu Hause umgehen würde. So gesehen wäre dies eine enorme Leistung, die E._____ erbringen müsste, und er wäre sicher überfordert. E._____ müsste sehr gut begleitet sein. In einer Regelklasse würde es wahrscheinlich in schulischer Hinsicht schwierig werden, aber das sei nur eine Hypothese (Prot. S. 155). E._____ ist eigenen Angaben zufolge ein mittelmässiger, knapp genügender Schüler (Prot. S. 81). Wichtiger und entscheidend ist aber, dass E._____ gerne

zur Schule geht und seine Lehrerin, Frau AN._____, mag. Im November 2019 war E._____ in der 5. Klasse der Regelschule. Es ist davon auszugehen, dass E._____ inzwischen in der 6. Klasse bei Frau AN._____ ist. Im Sommer 2021 erfolgt der Wechsel in die Oberstufe. Unbestritten ist, dass E._____, anders als D._____, keine Sonderschulbedürfnisse hat. Die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern attestieren E._____ eine durchschnittliche Intelligenz (act. 65 S. 4). Eine reduzierte expressive Sprachfertigkeit oder ein eingeschränkter Wortschatz, wie die Universitären Psychiatrischen Dienste mit Austrittsbericht vom 8. Dezember 2017 diagnostizierten (act. 65 S. 4), war anlässlich der Anhörung vom 6. November 2019 nicht auszumachen. Einig sind sich die Mutter (Prot. S. 63) und die E._____ betreuenden Fachpersonen aber, dass E._____ schnell irritierbar ist, das heisst, dass er schnell verunsichert ist und den roten Faden zu verlieren droht. Ein solcher Gemüts- oder Geisteszustand ist der Konzentrationsfähigkeit abträglich. Mangelnde Konzentration kann bspw. die schulischen Leistungen beeinträchtigen. 3.3. Die Kindervertreterin sieht die Gefährdung des Wohls von E._____ primär in der Persönlichkeit und den schwach ausgeprägten erzieherischen Fähigkeiten der Mutter und verweist dazu auf das Gutachten (Prot. S. 51). Sie hält fest, dass die Kinder der Mutter entgleiten würden, sollten sie zurückplatziert werden (Prot. S. 51). Die jüngsten Rückmeldungen aus dem AE._____-haus würden erneut bestätigten, dass das Wohl der Kinder und ihre weitere Entwicklung bei einer Rückplatzierung unmittelbar und massiv gefährdet wäre (act. 191 S. 1). Die Kindervertreterin beruft sich für ihre Einschätzung neben dem Gutachten aber auch auf den klar geäusserten Willen von E._____, nicht umplatziert zu werden (Prot. S. 51), bzw. es sei kein dringender heftiger Wunsch von E._____ nach Rückkehr zur Mutter (act. 156 S. 4 oben). 3.4. Die Schwierigkeit der Beschwerdeführerin, in den Alltag ihrer Kinder Strukturen zu bringen, zieht sich wie ein roter Faden durch die Akten. Die Auswirkungen dieser mangelnden Fähigkeit der Beschwerdeführerin auf die Erziehungsfähigkeit verdient Aufmerksamkeit.

Um das Bild zu vervollständigen, ist der Bericht der Jugend- und Familienberatung Kanton Zürich vom 15. Dezember 2011 (Vorakten, act. 24) in Erinnerung zu rufen, welcher die Ausgangssituation beschreibt für die folgenschwere Entwicklung. Anfangs Juni 2011 machte gemäss Bericht die damalige Lebenspartnerin von E._____s Vater in dessen Namen eine Gefährdungsmeldung bei der damaligen Vormundschaftsbehörde. E._____ werde von seiner Mutter und seinem Stiefvater, das heisst vom Vater von D._____, geschlagen. Bei der folgenden Anhörung durch die Behörden seien die Aussagen widersprüchlich gewesen. Die Mutter habe gleichzeitig Vorwürfe gegen den Vater von E._____ und die (damalige) Lebenspartnerin erhoben. Die Situation habe sich nicht restlos klären lassen. Es würden heftigste Unstimmigkeiten zwischen den Parteien bestehen. Die erfolgte Abklärung ergab unter anderem, dass E._____ ein interessiertes und aufgewecktes Kind sei und seine kleine Schwester D._____ liebe (Vorakten, act. 24 S. 3 unten). Die Mutter und der damalige Stiefvater von E._____, das heisst der Vater von D._____, seien bemüht neben ihren Belastungen (Arbeitssuche, finanzielle Probleme) gute Eltern zu sein, der Alltag sei strukturiert, die Mutter und der Stiefvater seien verlässlich und präsent für E._____ (Vorakten, act. 24 S. 5 oben). Der Erziehungsstil sei eher gewährend. Erzieherisch sahen die abklärenden Fachpersonen keinen akuten Handlungsbedarf. Allerdings sei das familiäre Gefüge durch die gegebenen Belastungsfaktoren sehr labil (Vorakten, act. 24 S. 7). Die abklärenden Fachpersonen empfahlen die Errichtung einer Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB, welcher Empfehlung die damalige Vormundschaftsbehörde mit Entscheiden vom 18. April 2012 nachkam (Vorakten, act. 40 und act. 41). Der Einfluss der sich bis zur Fremdplatzierung der Kinder zuspitzenden sozialen und wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin als alleinerziehende junge Mutter, tätig in der Tieflohnbranche (Reinigung), auf deren Fähigkeit und Möglichkeiten, ihre kleinen Kinder zu begleiten und aufzufangen, ist nicht zu unterschätzen. Der Vater von E._____ zahlte und zahlt eigenen Angaben zufolge keine Unterhaltsbeiträge (Prot. S. 33, S. 142 [mit Ausnahme der Krankenkassenprämie], dies bei gegebener Leistungsfähigkeit: monatliches Nettoeinkommen Fr. 4'000.-- bis Fr. 5'000.-- [Prot. S. 141 unten]).

Die Situation zwischen der Mutter und dem Vater von E._____ hat sich inzwischen beruhigt. Die Eltern können miteinander kommunizieren und kooperieren. Sie sind in der Lage gewesen, den ihnen vom Gericht auferlegten Besuchsplan Folge zu leisten, und sie haben mit der Einhaltung der Besuchsregelung gezeigt, dass sie für E._____ da sein möchten. Bei beiden Eltern ist von einer sogenannten Bindungstoleranz auszugehen, das heisst, dass sie den Kontakt zum anderen Elternteil zulassen und den Kontakt begrüssen. Beide Eltern haben E._____ gerne und haben Interesse an ihrem Kind. Ein in diesem Sinne engagierter Umgang mit E._____, der in vielerlei Hinsicht keiner Anleitung bedarf, ist unbestritten. Die jahrelange Distanz tat der Beziehung keinen Abbruch, und es kann heute von einer engen, tragfähigen Beziehung der Eltern zu E._____ gesprochen werden. Beide Eltern gehen ununterbrochen einer Arbeit nach und bemühen sich auch in den

gegenwärtigen

rezessiven

Zeiten

erfolgreich

um

eine

(Vollzeit-

)Erwerbstätigkeit (act. 194, act. 198). Sie zeigen damit eine gewisse Lebenstüchtigkeit sowie ein Verantwortungsbewusstsein und dass sie Strukturen einhalten wollen und können. Die jüngsten Ausführungen der Beschwerdeführerin zum dem Wohl ihrer Tochter dienenden Verbleib von D._____ im AE._____-haus zeigen (act. 194, act. 198), dass sie ihre eigenen Möglichkeiten überdenken kann und sich in die Bedürfnisse der Kinder einfühlen, sie erkennen und darauf eingehen kann. Aufgrund der positiven Entwicklung der Eltern und der verantwortungsbewussten Wahrnehmung ihres Besuchs- und Ferienrechts ist anzunehmen, dass die Mutter mit Hilfe des Beschwerdegegners 2 und ihres Lebenspartners sowie bei fachkundiger Begleitung von E._____ die Herausforderungen einer Rückplatzierung meistern wird. Angesichts der gegenseitigen emotional engen Beziehungen zwischen E._____ und seinen Eltern sowie den geregelten finanziellen und räumlichen Verhältnissen der Mutter erscheint die Aufrechterhaltung des Obhutsentzugs heute nicht mehr sachgerecht und verhältnismässig. Möglicherweise unterschätzt die Beschwerdeführerin, dass eine Rückplatzierung von E._____ es notwendig machen wird, ihren Alltag, auch mit ihrem Partner, neu einzurichten und den Bedürfnissen des Sohnes anzupassen. Es ist ein Unter-

schied, die Wochenenden und Ferien mit dem eigenen Kind zu verbringen oder den Alltag mit einem adoleszenten Jugendlichen zu teilen. Es fehlen konkrete Ausführungen dazu, inwiefern der Partner der Beschwerdeführerin die konstante Anwesenheit von E._____ mitträgt und er bereit ist, sich und seine Bedürfnisse zugunsten von E._____ zurück zu nehmen und seine Partnerin in der Erziehung und Betreuung zu unterstützen bzw. die Beschwerdeführerin in der Lage ist, das ihrem Partner gegenüber einzufordern. Eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge unterstützt ihr Partner, Herr AO._____, mit welchem sie seit mehreren Jahren zusammen lebt, sie und ihre spezielle Familienkonstellation indessen vollumfänglich (act. 153 S. 5 unten). Die Unterstützung von E._____ und Begleitung durch die Adoleszenz wird der Beschwerdeführerin, neben ihrer Erwerbstätigkeit (bei Schichtarbeit) und der Führung eines Haushaltes viel abverlangen. E._____ wird sich jedoch im Verlauf der Pubertät ohnehin altersbedingt seine eigenen Strukturen und neuen Vorbilder suchen, weshalb das behauptete Unvermögen der Mutter, Strukturen in den Alltag ihrer Kinder zu bringen, zu relativieren ist. Anders als ein Kleinkind haben Jugendliche eine von aussen vorgegebene Tagesstruktur (Schule) und tragen zunehmend selbst Verantwortung für ihren Tagesablauf. E._____ würde bei einer Rückplatzierung aber dessen ungeachtet Unterstützung, Zuspruch und Aufmerksamkeit von seiner Mutter und seinem Vater brauchen. E._____ braucht ebenso emotionale Zuwendung. Die Mutter muss im Stande sein, ihre Rolle als Mutter auch in schwierigen Situationen wahrzunehmen. Ob die Familie durch eine Fachorganisation zu begleiten ist, wird sich zeigen müssen. E._____ soll aber weiterhin therapeutisch begleitet werden (vgl E. IV./1.3 nachstehend). Die Mutter sei daran erinnert, dass es sich von selbst versteht, dass genügend Schlaf, ein regelmässiger Schlafrhythmus und computer- bzw. fernsehfreie Zeit insbesondere für einen heranwachsenden Menschen in einer sehr herausfordernden Zeit, wie sie für E._____ sind, wichtig ist. Es darf vom Vater erwartet werden, dass auch er weiterhin und durchgehend als Bezugsperson für seinen Sohn E._____ da sein wird.

Die mit den Kindern betrauten Fachpersonen machten während der Dauer des 1- ½ jährigen Prozesses keine konkreten Vorfälle aktenkundig, die als kindswohlgefährdende Situationen für E._____ beschrieben werden könnten. Es wurde insbesondere nicht dargetan, dass es während der Aufenthalte der Kinder bei der Mutter oder dem Vater in den letzten 14 Monaten, das heisst seit Beginn einer offenen Kontaktregelung, zu grösseren Problemen gekommen ist, was die Schlussfolgerung der Gutachterin widerlegt, die Mutter sei mit der Gegenwart ihrer Kinder klar überfordert und nicht in der Lage, ihre Kinder zu betreuen und zu erziehen (bspw. KESB-act. 14/401 S. 98). Die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern stellten im Austrittsbericht vom 8. Dezember 2017 für E._____ die Hauptdiagnose einer reaktiven Bindungsstörung des Kindesalters (F94.1.), das heisst Auffälligkeiten im sozialen Beziehungsmuster von E._____. Das Gericht versteht darunter, dass gemäss damaliger Diagnose der UPD Bern E._____ unsicher-ambivalent und/oder unsichervermeidend gebunden ist. Unsicher-ambivalent gebundene Kinder haben negative Erfahrungen mit Bezugspersonen im Kindesalter gemacht. Die Bezugsperson hat nicht verlässlich und nachvollziehbar reagiert. Eine unsicher-vermeidende Bindung entsteht, wenn das Kind häufig Zurückweisung erfahren hat. Das Kind versucht dann mit Beziehungsvermeidung die belastende Situation zu meistern. Die Mutter hat mit dem aufwändigen und verlässlichen Holen und Bringen von E._____ Durchhaltewillen und Verantwortungsbewusstsein gezeigt. Sie hat sich ernsthaft und erfolgreich um die Beziehung zu E._____ bemüht. Dies spricht dafür, dass sie die Wichtigkeit eines verlässlichen und stabilen Umgangs für E._____ erkennt und für ihre Erziehungsfähigkeit. Vermittlung und Befolgung von Regeln (Gamen, Handykonsum) und schulische Förderung von E._____ wird der Mutter nicht immer möglich sein, die seelische Verbindung der Mutter und des Vaters zu E._____, deren Nähe, machen aber allfällig fehlende kognitive Kriterien für die Erziehungsfähigkeit wett. Suchtprobleme und psychiatrische Erkrankungen sind weder bei der Mutter noch beim Vater aktenkundig.

3.5. Unter diesen Umständen ist keine Gefährdung im Sinne von Art. 310
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB von E._____ anzunehmen, wenn er (wieder) unter der Obhut der leiblichen Mutter steht. Die Gefährdung von E._____, die 2015 Anlass zur Wegnahme des damals 6-½ jährigen Kindes von der Mutter (und dem Vater) gab, besteht nicht mehr in einer Weise, dass der Gefährdung nicht mit anderen, weniger einschneidenden Kindesschutzmassnahmen als mit einer Fremdplatzierung begegnet werden kann. 4. 4.1. Zu prüfen ist, ob das langjährige Pflegeverhältnis einem Entscheid auf Aufhebung des Obhutsentzuges entgegensteht (Art. 310 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB). Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zu beachten, dass bei einem Pflegeverhältnis eine Verwurzelung mit sozialpsychischer Elternstellung der Pflegeeltern eintreten kann. Da stete Umplatzierungen möglichst zu vermeiden und kontinuierliche Verhältnisse anzustreben sind, müssen in diesem Fall der Anspruch der Eltern auf persönliche Betreuung wie auch der entsprechende Anspruch des Kindes, unmittelbar bei seinen leiblichen Eltern aufwachsen zu können, und das (objektiv verstandene) Interesse des Kindes an stabilen Beziehungen gegeneinander abgewogen werden (BGer vom 15. April 2002, 5P.116/2002 E. 4.3). Die heutige Platzierung und die mit der Rückplatzierung verbundenen Ungewissheiten und Risiken sind demnach mitzudenken. Es sind die gesamten Umstände zu würdigen. Die Dauer des Pflegeverhältnisses ist nicht entscheidend, weil die Kindesschutzmassnahme der Fremdplatzierung auf Wiedereinsetzung des elterlichen Aufenthaltbestimmungsrechts gerichtet sein sollte. 4.2. E._____ ist seit 5 ½ Jahren auf der I._____ und hat damit fast sein halbes Leben dort verbracht. Er kennt das überschaubare und in kleinen Systemen funktionierende Leben dort. E._____ hat eine gute und enge Beziehung zu seinen Pflegeeltern, welche verlässliche Bezugspersonen für E._____ sind. Das Leben auf dem AP._____ kam unter anderem dem als Kind gehegten Berufswunsch von E._____, Bauer zu werden, entgegen. Der Pflegevater hat die Interessen von E._____ begleiten können und ihm diesbezüglich viel Wissen weitergegeben.

Auch der Vater von E._____ ist in einer ländlichen Gegend in Portugal aufgewachsen. Die Kindervertreterin erklärte im Oktober 2020, E._____ habe in Gesprächen mit ihr gesagt, er wolle gerne wieder bei seiner Mutter leben. Die Stärke des Wunsches nach Rückkehr habe er dann auf der Skala von 1 bis 10 mit "7", dann "6" und dann wieder mit "7" bezeichnet (act. 156 S. 3). Die Kindervertreterin zieht die Schlussfolgerung, es bestehe damit bei E._____ kein drängender, heftiger Wunsch nach Rückkehr zur Mutter, welcher mit einem Leidensdruck verbunden wäre, womöglich spiele die Möglichkeit des fast unbegrenzten Gamen und Fernsehens bei der Mutter bei der Äusserung des Wunsches mit (act. 156 S. 4). Es lässt sich anders aber sagen, dass die Bezeichnung mit einer "6" oder "7" doch zeigt, dass der Wunsch, zur Mutter zurückzukehren, deutlich und überdurchschnittlich gross ist, auch wenn der Aufenthalt auf der I._____ während der letzten Jahre eine Chance gewesen ist und sich der Aufenthalt insgesamt als richtig erwiesen hat. E._____ hat sich entwickelt und will inzwischen lieber bei der Mutter als bei den Pflegeeltern leben. Der Wunsch von E._____ nach Veränderung kommt mit der besagten Bezeichnung auf der Skala deutlich zum Ausdruck, zumal E._____ als eine vorsichtige und zurückhaltende Person beschrieben wird. Bereits ein Jahr zuvor im Herbst 2019 hatte sich E._____ gegenüber der Gerichtsdelegation gleich geäussert (Prot. S. 83). Dass der Wunsch von E._____, wie die Kindervertreterin vermutet, bei der Mutter zu leben, (auch) seinen Grund darin haben könnte, dort mit Gamen und Fernsehen mehr Freiheiten zu haben, überzeugt nicht. Wie bereits im Entscheid vom 7. Dezember 2019 ausgeführt (act. 73 S. 33 f.), wurde bereits im Herbst 2019 klar, dass E._____ die Neugierde in sich trägt, seine Herkunftsfamilie besser kennen zu lernen, er mit ihr Zeit verbringen möchte und sich mit ihr verbunden fühlt (Prot. S. 82). E._____ hat ganz am Schluss der Anhörung als dritten Wunsch der Gerichtsdelegation gegenüber geäussert, bei seinen Eltern leben zu können (Prot. S. 83). Die Äusserung hat sich angebahnt. E._____ hat während des Gesprächs aufmerksam und bescheiden Fragen beantwortet (bspw. er wisse eigentlich nicht, auf was er sich besonders freue [Prot. S. 81 unten]; er

sei zufrieden mit der Situation, er könne nichts weiter dazu sagen [Prot. S. 82 oben]; auf die Frage, ob es etwas gebe, das ihn beschäftige, sagt E._____, nein [Prot. S. 81]). E._____ hat den dritten Wunsch spät, aber bestimmt und erst dann geäussert, als er keine Nachfragen mehr zu gewärtigen hatte und sich dem Spannungsfeld zwischen Herkunfts- und Pflegefamilie nicht stellen musste. E._____ ist neben seiner guten Beziehung mit der Herkunftsfamilie auch seinen Pflegeeltern gegenüber verbunden. Würde E._____ auf der besagten Skala seinen Wunsch, bei seiner Mutter zu leben, mit "9" oder "10" bezeichnen, gäbe dies Anlass zu Besorgnis hinsichtlich der Unterbringung bei der Pflegefamilie. Mit der Bezeichnung einer "6" bzw. "7" bringt E._____ den Loyalitätskonflikt zum Ausdruck, aber auch seine Differenzierungsfähigkeit und seinen Wunsch nach Rückkehr. Die Partizipation von E._____ und seine Mitsprache sind wichtig, aber nicht entscheidend. Die Erklärungen von E._____ zeigen aber, dass die seelische Verbindung zu den Eltern intakt ist, was das objektiv verstandene Interesse eines Kindes an stabilen Verhältnissen relativiert. 4.3. E._____ hat in seinen Kindheitsjahren bereits viel durchmachen müssen. Er war 6-½ Jahre alt, als er im Herbst 2014 von seiner Mutter wegkam. E._____ hat sich während seines jahrelangen Aufenthaltes bei der Pflegefamilie F._____ festigen können. Er ist zu einem Teenager herangewachsen und entwickelt je länger je mehr seine eigene Sicht auf die familiäre Situation. Die Suche nach Authentizität und wichtige Ablösungsversuche finden statt. Ablösungsversuche von den Pflegeeltern werden dokumentiert, wenn der Vater von E._____ anlässlich der Anhörung vom 1. Oktober 2020 festhält, früher habe er das Gefühl gehabt, E._____ sei in der Pflegefamilie integriert, jetzt sehe er dies nicht mehr so (Prot. S. 145). Es sei offensichtlich, dass E._____ ein trauriges Kind geworden sei, und es tue ihm, dem Vater, weh, dies zu sehen. Beim letzten Besuch (im Herbst 2020) sei E._____ beim Abschiednehmen förmlich implodiert, weil er den Nachhauseweg habe antreten müssen, er habe es E._____ körperlich angesehen, dass es ihm nicht gut gehe, er sei in sich zusammengesackt (Prot. S. 142). Der Vater zeichnet ein aufmerksames Bild von seinem Kind und beschreibt in wenigen, an-

schaulichen Worten, was E._____ fehlt. Es ist die Nähe von E._____ zu seinen Eltern. Die Mutter, welche festhält, dass es E._____, nach allem, was sie sehe und wisse, gut gehe, erklärt, dass E._____ bei der Rückfahrt auf der Höhe von T._____ nervös werde, bei der Übergabe beginne er zu zittern und zu weinen, und er freue sich bereits wieder auf die Zeit bei ihr, der Mutter (Prot. S. 137). Ein Obhutswechsel hat eine starke Veränderung der Lebenssituation für E._____ zur Folge. Es geht hier nicht um ein "stetes Umplatzieren", sondern um einen Einschnitt, eine Weichenstellung. Die Rückplatzierung von E._____ im jetzigen Zeitpunkt, an der Schwelle zum Eintritt in das jugendliche Alter, ermöglicht es E._____, mit seinen Eltern und teilweise mit seiner Schwester D._____ zu leben, in der Nähe seines Halb-Bruders AJ._____ zu sein, sich mit deren Hintergrund und damit mit seiner eigenen Herkunft vertraut zu machen, bevor er dann bereits in fünf Jahren im 2026 als Erwachsener seinen eigenen Weg gehen wird. E._____ ist gemäss Ausführungen des Vaters gerne mit D._____ zusammen (Prot. S. 149). Die mit der Rückplatzierung verbundenen Belastungen von E._____ sind im Hinblick auf das längerfristige Interesse der Eltern und E._____ an dessen persönlicher Betreuung durch seine Mutter in Kauf zu nehmen. Die Rückplatzierung zur Mutter bringt mit sich, dass E._____ in näherer Distanz zu seinem Vater leben wird, was die Beziehung zwischen E._____ und seinem Vater weiter intensivieren dürfte. 4.4. Zusammengefasst folgt aus diesen Erwägungen, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin gutzuheissen und damit der mit Entscheid der KESB Dietikon vom 19. Februar 2019 verfügte und mit Urteil des Bezirksrates Dietikon vom 31. Juli 2019 bestätigte Entzug der Obhut und die Fremdplatzierung von E._____ aufzuheben sind. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht fest, dass eine Rückübertragung der Obhut vorbereitet und begleitet werden müsse und nicht abrupt von einem Tag auf den andern erfolgen könne (act. 153 S. 16 f.). Zudem wäre es unzweckmässig, einen Obhutswechsel während des laufenden Schuljahres vorzunehmen, weil

damit auch ein Wechsel des Wohnortes und dementsprechend ein Wechsel der Schule notwendig wäre. Aus diesem Grund ist E._____ im Laufe der Sommerschulferien per 14. August 2021 wieder unter die Obhut der Beschwerdeführerin zu stellen. Nach den Sommerferien werden für die 1. Oberstufe die Klassen neu gebildet, was für E._____ ein guter Zeitpunkt ist, in eine neue Schule einzutreten. Wird die Fremdplatzierung per 14. August 2021 aufgehoben, ermöglicht diese Regelung E._____ nach den Sommerferien mit seiner Mutter, die vom 24. Juli bis 7. August 2021 dauern (act. 187 S. 3, S. 6 Dispositivziffer 1), auf die I._____ zurückzukehren, um dort Abschied als Pflegekind zu nehmen. Am 23. August 2021 beginnt das neue Schuljahr in AQ._____. E._____ soll eine Woche vor Beginn des neuen Schuljahrs zur Mutter nach AQ._____ zurückkehren. Die Kindesvertreterin ist zu beauftragen, E._____ den Entscheid altersgerecht zu erläutern. 5.2. Die Beschwerdeführerin hat sich früh um die Vorbereitungen für die Einschulung zu kümmern, damit die erforderlichen Formalitäten möglichst reibungslos erledigt werden können. Die Beschwerdeführerin wird E._____ im Kreisbüro und auch in der Kreisschulpflege anzumelden haben. Es ist der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für E._____ per 12. April 2021 einzuräumen. In tatsächlicher Hinsicht ist die Fremdplatzierung per 14. August 2021 aufzuheben. 6. Die Mutter und der Vater von E._____ haben die gemeinsame elterliche Sorge für E._____. Die elterliche Sorge beinhaltet das Recht, für das Kind alle erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Dazu gehört gemäss Art. 301a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 301a - 1 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
1    Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
2    Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn:
a  der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder
b  der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat.
3    Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus und will er den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so muss er den anderen Elternteil rechtzeitig darüber informieren.
4    Dieselbe Informationspflicht hat ein Elternteil, der seinen eigenen Wohnsitz wechseln will.
5    Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde.
ZGB auch das Recht, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Der Beschwerdegegner 2, der Vater von E._____, verlangt die Aufhebung seines Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht. Der Vater ist mit der Rückplatzierung von E._____ zur Mutter und damit mit der Wiedereinräumung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an sie einverstanden (E. II./3.1., E. II./4.3. weiter vorne; Prot. S. 147 unten). Dieser mit dem Antrag der Mutter übereinstimmende Antrag spricht dafür, dass auch

dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder zu erteilen ist. Der Beschwerdegegner 2 stellt aber keinen expliziten Antrag. Er hält anlässlich der Anhörung vom 1. Oktober 2020 fest, dass er es gerne sehen würde, dass E._____ wieder bei der Mutter lebe. Er selbst könne E._____ nicht zu sich nehmen, er und auch seine Partnerin würden hart arbeiten (Prot. S. 147). Das Gericht sieht angesichts dieser Ausgangslage, und um klare, einfache Verhältnisse zu schaffen, davon ab, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht für E._____ wieder zu erteilen. Dies ist im Dispositiv vorzumerken.

7. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass bereits mit Entscheid vom 12. Januar 2021 (act. 187) die Kontakte von E._____ zu seiner Mutter und zu seinem Vater bis zur Rückkehr von E._____ zu seiner Mutter festgelegt wurden. III. 1. 1.1. Derjenige Elternteil, dem die Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
ZGB). Die Bemessung des Besuchsrechts hat aufgrund der konkreten Umstände zu erfolgen und auf die Bedürfnisse und Interessen des Kindes sowie die Bedürfnisse und Möglichkeiten beider Eltern Rücksicht zu nehmen. 1.2. Explizite Anträge im Hauptverfahren zum Umfang des Besuchsrechts des Vaters im Falle der Rückplatzierung von E._____ zur Mutter liegen nicht vor, aber es ist für beide Parteien wie auch für die Kindesvertreterin erwiesen, dass der Kontakt zum Vater mittels regelmässiger Kontakte aufrechtzuerhalten ist. Es ist deutlich geworden, dass für E._____ der Umgang mit seinem Vater wichtig ist. 2. 2.1. Ausgehend von einem guten, tragfähigen Kontakt zwischen dem Vater und E._____, der auf jeden Fall zu erhalten bzw. zu fördern ist, ist eine vierzehntägige Wochenendregelung, von Samstagmorgen, 11 Uhr, bis Sonntagabend 19 Uhr, angezeigt und festzusetzen. Diese Regelung erlaubt es den Geschwistern E._____ und D._____, sich am Freitagabend zu sehen. Nach allgemeiner Praxis gilt, dass der besuchsberechtigte Elternteil das Kind an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort abholt und das Kind auch wieder dorthin zurückbringt. Ebenso trägt er die mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundenen Kosten (und somit kann der auf diese Weise geleistete Naturalunterhalt nicht vom Unterhaltsbeitrag abgezogen werden). Der Vater holt E._____ am Samstagmor-

gen um 11 Uhr ab und bringt E._____ am Sonntagabend auf 19 Uhr wieder der Mutter zurück. 2.2. E._____ soll abwechslungsweise die Doppelfeiertage bei Vater und Mutter verbringen. In ungeraden Jahren verbringt E._____ Weihnachten, vom 24. Dezember, 10 Uhr, bis 26. Dezember, 18 Uhr und Ostern, von Karfreitag, 10 Uhr, bis Ostermontag, 18 Uhr, mit bzw. bei seinem Vater. In geraden Jahren verbringt E._____ Neujahr, vom 31. Dezember, 10 Uhr, bis 2. Januar, 18 Uhr, und Pfingsten, von Pfingstsamstag, 10 Uhr, bis Pfingstmontag, 18 Uhr, bei bzw. mit seinem Vater. Weihnachten 2021 (24./25./.26. Dezember 2021) und Pfingsten 2022 verbringt E._____ demzufolge bei seinem Vater, das Neujahr 2021/2022 und die Ostern 2022 verbringt E._____ bei seiner Mutter. 2.3. Es sind für E._____ fünf Ferienwochen pro Jahr bei bzw. mit dem Vater vorzusehen. In geraden Jahren müssen drei Wochen Ferien zusammenhängend bezogen werden, in ungeraden Jahren müssen zwei Wochen Ferien zusammenhängend bezogen werden. Eine Ferienwoche dauert von Samstag, 10 Uhr, bis zum darauffolgenden Sonntag, 18 Uhr. Die Eltern haben die Ferien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Fällt eine Ferienwoche auf ein Wochenendbesuchsrecht gilt letzteres als abgegolten und wird demzufolge nicht nachgeholt. 2.4. Für das Feiertags- und Ferienbesuchsrecht gilt die praxisgemäss Regelung, wonach der Vater E._____ bei der Mutter auf eigene Kosten holt und auch wieder auf eigene Kosten zur Mutter zurückbringt. 2.5. Die gerichtliche Festsetzung dieses Regelbesuchsrechts ist als Minimalregelung zu verstehen und gilt im Konfliktfall. Es ist den Eltern unbenommen, den konkreten Gegebenheiten besser Rechnung tragende Besuchszeiten zu verein-

baren. Mit zunehmendem Alter von E._____ wird seinen Vorstellungen Rechnung zu tragen sein. IV. 1. 1.1. Neben der Kindesschutzmassnahme der Fremdplatzierung gemäss Art. 310
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB besteht seit 2012 bzw. 2014 die Kindesschutzmassnahme einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB. Die Beschwerdeführerin liess bereits vor Bezirksrat keinen Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB stellen (BR-act. 1), vielmehr beantragte sie eine Anpassung der Aufgaben der Beiständin an die neuen Gegebenheiten. Die Beiständin solle zusammengefasst im Hinblick auf die Rückplatzierung von E._____ das Notwendige vorkehren. 1.2. Die KESB regelte in Dispositivziffer 9 des angefochtenen Entscheides vom 19. Februar 2019 die Aufgaben der Beiständin (KESB-act. 16/457 S. 20). Diese Aufgaben sind an die neue Situation anzupassen. Zu den Aufgaben der Mutter als Obhutsinhaberin gehört es, den Kontakt von E._____ zu seinem Vater zu fördern und die angeordnete Besuchsregelung einzuhalten bzw. allenfalls später mit dem Vater auch selbständige Besuchsregelungen zu treffen, die spontanen Vorhaben von E._____ Rechnung tragen. Ein Beistand soll deshalb im Sinne des letzten Aufzählungszeichen von Dispositivziffer 9 des Entscheides der KESB die Eltern in diesen gemeinsamen Bemühungen unterstützen. Er bzw. sie soll mit den Eltern und E._____ im einverständlichen Rahmen den konkreten Gegebenheiten und den mit fortschreitendem Alter zunehmend eigenen Wünschen von E._____ Rechnung tragende Besuchspläne ausarbeiten. Die Beistandsperson soll auch allfällige Spannungen zwischen den Eltern auffangen. Die in Dispositivziffer 9 des Entscheides der KESB (zweites Aufzählungszeichen) umschriebene Aufgabenstellung, die der Bezirksrat bestätigt hat, und gemäss der der Beistand die persönliche, emotionale und schulische Entwicklung von

E._____ (in Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen) zu begleiten und zu überwachen hat, ist (zu) pauschalisiert gefasst. Ein Überwachen im Sinne des Ausübens von Kontrolle ist in diesen Lebensbereichen von Vornherein nicht machbar. Die Beiständin hält anlässlich der Anhörung vom 1. Oktober 2020 fest, sie würde sagen, E._____ bekomme Probleme in einer Regelklasse mit 25 Schülern im Raum Zürich (Prot. S. 153 oben). Es könnte sein, dass er überfordert sei, weil er nicht mehr die Unterstützung bekomme, die er in einer Kleinklasse bekomme, dass E._____ untergehe, er sei noch nie in einem grossen sozialen Gefüge gewesen, das dürfe man nicht unterschätzen (Prot. S. 153). Diese Bedenken sind ernst zu nehmen. Die Beistandsperson soll den Eltern Hilfe geben in schulischen und erzieherischen Belangen von E._____, die Mutter unterstützen bei der Anmeldung in die neue Schule, sie proaktiv in vermittelnden Gesprächen auf mögliche Hilfsangebote für E._____ aufmerksam machen und - falls notwendig - unterstützende Angebote in die Wege leiten. Entsprechend soll der Beistand auch betraut werden, E._____ in schulischen Belangen zur Seite zu stehen und für ihn Ansprechperson zu sein. Als Ansprechperson für die Schule soll der Beistand bzw. die Beiständin dann zur Verfügung stehen, falls sich zeigen sollte, dass die Mutter in schulischen Belangen überfordert zu sein scheint. 1.3. E._____ besuchte im 2020 während sechs bis neun Monaten eine Psychotherapie bei Frau AR._____ in AS._____. Da Frau AR._____ die Praxis verlässt, käme es bereits aus diesem Grund zu einem Wechsel der Psychotherapeutin (Prot. S. 153). Besuche von E._____ bei einer Therapeutin oder einem Therapeuten sind aus Sicht des Gerichts indiziert. Die (Gesprächs-)Therapie soll bei einer Person des Vertrauens von E._____ seinen Fortgang nehmen. Es bleibt daher bei der Aufgabe der Beiständin gemäss Dispositivziffer 9 des Entscheides der KESB vom 19. Februar 2019, für E._____ eine Therapie am neuen Wohnort in die Wege zu leiten. 2.

2.1. Die Beschwerdeführerin liess im Nachgang zur Verhandlung eine Eingabe vom 9. Oktober 2020 mit Beilage über die Institution AL._____ zukommen, mit dem Hinweis, die Institution AL._____ biete Familienbegleitung an, unter anderem auch im Hinblick auf eine Rückplatzierung der Kinder zur Mutter (act. 160). Einen Antrag liess die Beschwerdeführerin nicht stellen. Die Beschwerdeführerin liess im Folgenden auf explizite Aufforderung (act. 189 S. 5, S. 8 Dispositivziffer 5) mitteilen, dass sie keinen Antrag auf eine (erneute) Familienbegleitung stelle (act. 194 S. 1). Sinngemäss überlässt sie die Anordnung einer Familienbegleitung damit dem Gericht. Die Kindesvertreterin teilte mit Eingabe vom 19. Januar 2021 mit, dass eine Rückplatzierung (von welcher sie abriet) zwingend durch Fachpersonen zu begleiten sei und die Institution AL._____ dafür geeignet sei (act. 191). Die Kindesvertreterin macht damit geltend, es sei von Amtes wegen eine Familienbegleitung im Haushalt der Beschwerdeführerin anzuordnen. 2.2. Es wurde mit Entscheid vom 7. Dezember 2019 eine vierzehntägliche Familienbegleitung, jeweils am Samstagmorgen der Besuchswochenenden von D._____ bei ihrer Mutter angeordnet (act. 73 S. 35 unten f.). Mit Beschluss vom 5. Februar 2020 wurde die Familienbegleitung auf eine wöchentliche Begleitung ausgedehnt (act. 91). Mit Beschluss vom 11. August 2020 wurde die Familienbegleitung auf Antrag der Beiständin wieder aufgehoben (act. 134 S. 12 ff. S. 20, Dispositivziffer 8). Die Gründe für das Nichtfunktionieren der Familienbegleitung konnten nicht abschliessend geklärt werden. Um Wiederholungen zu vermeiden seien auf die Ausführungen im Beschluss vom 11. August 2020 hingewiesen (act. 134 S. 12-17). Die Führung des Haushaltes war nicht Anlass für die Errichtung einer Familienbegleitung. Die Familienbegleitung sollte der Beschwerdeführerin helfen, die emotionalen und sozialen Bedürfnisse der Kinder wahrzunehmen (act. 73 S. 35 f.). Die heutige Haltung der Beschwerdeführerin ist so zu verstehen, dass sie die Errichtung einer Familienbegleitung letztlich als nicht notwendig erachtet. Möglicherweise versteht die Beschwerdeführerin die Familienbegleitung mehr als Kontrolle und nicht als Hilfe. Das Gelingen einer (Kindesschutz-) Massnahme ist auch von der Motivation der Eltern abhängig.

Mit der Weiterführung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB und den anzupassenden Aufgaben der Beiständin, welche auch die Organisation einer (Gesprächs-)Therapie für E._____ umfasst, soll das Augenmerk auf E._____ und seine Bedürfnisse gelegt werden. Es bestehen somit Massnahmen zum Schutz von E._____. Der Beiständin ist die Kompetenz einzuräumen, die Errichtung einer Familienbegleitung bei der KESB zu beantragen, falls sie zum Schluss kommt, die Beschwerdeführerin sei zusätzlich zu den bereits bestehenden Kindesschutzmassnahmen auf eine solche Massnahme angewiesen. Diese Kompetenzeinräumung erscheint zur Wahrung des Kindswohls heute als sachgemäss und genügend. Die Beschwerdeführerin hat (zusammen mit dem Vater) die Verantwortung für E._____ zu übernehmen und wird zeigen müssen, dass sie imstande ist, den Alltag für E._____ kindswohlverträglich zu gestalten. Dazu gehört auch, dass sie sich selbst eigenverantwortlich Unterstützung holt, falls sie mit gewissen Situationen überfordert ist. Die Beschwerdeführerin wird an ihrer zukünftigen Erziehungsfähigkeit gemessen. Es ist in diesem Sinne heute auf die Errichtung einer Familienbegleitung zu verzichten. V. 1. Die Kindesschutzmassnahmen werden grundsätzlich von der KESB am Wohnsitz des Kindes angeordnet (Art. 315 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
ZGB). Nach der Rückplatzierung befindet sich der gesetzliche Wohnsitz von E._____ in AQ._____. Die KESB Bülach Nord ist die für AQ._____ zuständige Kindesschutzbehörde. Hat die Beschwerdeführerin E._____ in AQ._____ angemeldet, so werden sich die bisher zuständige KESB Dietikon und die für AQ._____ zuständige KESB Bülach Nord (am neuen Wohnort von E._____) über die Führung bzw. Übertragung der Beistandschaft abzusprechen haben. Art. 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
ZGB regelt die örtliche Zuständigkeit zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen. Auf die Übertragung bereits angeordneter Kindesschutzmassnahmen ist diese Bestimmung in Anwendung von Art. 442 Abs. 5 i
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 442 - 1 Zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten.
1    Zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten.
2    Ist Gefahr im Verzug, so ist auch die Behörde am Ort zuständig, wo sich die betroffene Person aufhält. Trifft diese Behörde eine Massnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
3    Für eine Beistandschaft wegen Abwesenheit ist auch die Behörde des Ortes zuständig, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der betroffenen Person zugefallen ist.
4    Die Kantone sind berechtigt, für ihre Bürgerinnen und Bürger, die Wohnsitz im Kanton haben, statt der Wohnsitzbehörde die Behörde des Heimatortes zuständig zu erklären, sofern auch die Unterstützung bedürftiger Personen ganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt.
5    Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.
. V. m. Art. 314 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
ZGB sinngemäss anzuwenden. Im Erwachsenenschutzrecht ist vorge-

schrieben, dass beim Wechsel des Wohnsitzes einer Person, für die eine Massnahme besteht, die Behörde am neuen Ort eine bestehende Massnahme ohne Verzug übernimmt, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 442 - 1 Zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten.
1    Zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten.
2    Ist Gefahr im Verzug, so ist auch die Behörde am Ort zuständig, wo sich die betroffene Person aufhält. Trifft diese Behörde eine Massnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
3    Für eine Beistandschaft wegen Abwesenheit ist auch die Behörde des Ortes zuständig, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der betroffenen Person zugefallen ist.
4    Die Kantone sind berechtigt, für ihre Bürgerinnen und Bürger, die Wohnsitz im Kanton haben, statt der Wohnsitzbehörde die Behörde des Heimatortes zuständig zu erklären, sofern auch die Unterstützung bedürftiger Personen ganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt.
5    Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.
ZGB). Da E._____ seinen Wohnsitz gewechselt hat, wird der Vollzug der heute anzuordnen bzw. zu bestätigenden Massnahme (nach Eintritt der Rechtskraft) der KESB Bülach Nord zu übertragen sein. Mögliche Gründe, die dagegen sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat bereits seit Jahren ihren neuen Wohnsitz in AQ._____, weshalb diesbezüglich von stabilen Verhältnissen auszugehen ist. 2. Ein Beistandswechsel ist indes trotz Wohnsitzwechsels nicht generell zwingend. Wenn es sich bspw. um einen privaten Mandatsträger mit einem Vertrauensverhältnis zur verbeiständeten Person handelt, kann und soll dieser Mandatsträger nach Möglichkeit auch von der KESB am neuen Wohnort eingesetzt werden. Unter Umständen (mit besonderen Abrechnungsmodalitäten) ist das auch bei Berufsbeiständen möglich und gegebenenfalls angezeigt. Das Vorschlagsrecht gemäss Art. 401 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 401 - 1 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
1    Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
2    Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen.
3    Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch.
ZGB gilt nicht nur bei der Massnahmenerrichtung, sondern auch bei der Massnahmenübertragung (vgl. zum Ganzen: "Übernahme einer Massnahme des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts nach Wohnsitzwechsel [Art. 442 Abs. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 442 - 1 Zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten.
1    Zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten.
2    Ist Gefahr im Verzug, so ist auch die Behörde am Ort zuständig, wo sich die betroffene Person aufhält. Trifft diese Behörde eine Massnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
3    Für eine Beistandschaft wegen Abwesenheit ist auch die Behörde des Ortes zuständig, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der betroffenen Person zugefallen ist.
4    Die Kantone sind berechtigt, für ihre Bürgerinnen und Bürger, die Wohnsitz im Kanton haben, statt der Wohnsitzbehörde die Behörde des Heimatortes zuständig zu erklären, sofern auch die Unterstützung bedürftiger Personen ganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt.
5    Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.
ZGB]", Empfehlung der KOKES vom März 2015 in: ZKE 2/2016 S. 167 ff.). Die amtierende Beiständin AD._____, c/o kjz Dietikon, kennt den schwierigen und langjährigen Verlauf und hat Übersichtlichkeit und Ruhe in die Führung der Beistandschaft gebracht. Es liegt im Interesse der Betroffenen, insbesondere auch von E._____ und D._____, wohl aber auch der Behörden, dass die amtierende Beiständin die Beistandschaft weiter führen kann. In der Sache unterstützt die Kammer den Antrag der Beschwerdeführerin, die Beiständin AD._____ sei im Amt zu bestätigen, allerdings ohne dass die Kammer die Sichtweise der Beiständin dazu kennt (act. 198 S. 2 Antrag Ziff. 4). Es liegt letztlich im Zuständigkeitsbereich der übertragenden und übernehmenden Kindesschutzbehörden, sich über die Führung bzw. Übertragung der Beistandschaft abzusprechen.

VI. 1. Es bleibt die Kosten- und Entschädigungsregelung. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 2 obsiegen in der Frage der Rückplatzierung von E._____ zur Mutter, weshalb ihnen aus diesem Grund für die Verfahren vor den drei Instanzen (KESB, Bezirksrat und Obergericht) grundsätzlich keine Kosten auferlegt werden sollen (Art. 106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO). Das Gericht kann in den in Art. 107
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO erwähnten Fällen, darunter in familienrechtlichen Verfahren, von den Verteilgrundsätzen abweichen. Vorliegend rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 2 aufgrund der erprobten und bewährten Besuche, deren Regelung dem Gericht über einen längeren Zeitraum einigen Aufwand verursacht hat (act. 73, act. 134, act. 174, act. 187), eine reduzierte Entscheidgebühr im Verfahren vor Obergericht aufzuerlegen. Die reduzierte drittinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf § 5 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. Die Entscheidgebühr zuzüglich der Hälfte der Kosten für die Dolmetscherin, die für die Anhörungen vom 12. September 2019 und 1. Oktober 2020 von total Fr. 1'342.50 angefallen sind (act. 28 und act. 157), sowie die Auslagen im Zusammenhang mit der Anhörung von E._____ am 6. November 2019 im Betrag von Fr. 121.­ (act. 204) sind der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 2 je zur Hälfte aufzuerlegen, unter Berücksichtigung der der Beschwerdeführerin bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdeführerin ist auf den Nachzahlungsvorbehalt von Art. 123 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
1    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2    Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
ZPO hinzuweisen. Die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin wie auch der Kindesvertreterin bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV). Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass für die Festsetzung der Entschädigung kein Stundenansatz massgeblich ist, sondern die Regelungen von § 5 Abs. 1 AnwGebV massgeblich sind. Die Hälfte der noch festzusetzenden Entschädigung der Kindesvertreterin wird als Teil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO) im Sinne der vorstehenden Erwägung der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 2

ebenfalls je zur Hälfte auferlegt, unter Berücksichtigung der der Beschwerdeführerin gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. Mangels gesetzlicher Grundlage ist dem Beschwerdegegner 2 keine Entschädigung zuzusprechen.

2. Die KESB auferlegte in ihrem Verfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-und die Hälfte der Kosten des Gutachtens V._____ von Fr. 8'197.40, insgesamt Fr. 10'697.40, zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel dem Beschwerdegegner 2; aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wurden die Kosten einstweilen für beide Parteien auf die Staatskasse genommen (KESB-act. 16/457 S. 20 f. Dispositiv-Ziffer 11). Der Bezirksrat auferlegte in seinem Entscheid vom 31. Juli 2019 die Kosten für sein Verfahren der Beschwerdeführerin vollumfänglich, nahm sie aber auch infolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse (BR-act. 25 S. 29 Dispositiv-Ziffer II.). Die Beschwerdeführerin verlangt eine Neufestsetzung der Kosten (act. 2 S. 3 Dispositivziffer 11). Da die Eltern obsiegen, sind die Kosten für die Verfahren vor der KESB und dem Bezirksrat definitiv auf die Staatskasse zu nehmen, das heisst, es sind der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 2 keine Kosten für diese Verfahren aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1.

Es wird davon Vormerk genommen, dass bereits mit Urteil der Kammer vom 7. Dezember 2019 die Beschränkung der elterlichen Sorge in schulischen und medizinisch-therapeutischen Belangen gemäss Dispositivziffer 4 des Entscheides der KESB vom 19. Februar 2019, bestätigt mit Urteil des Bezirksrates Dietikon vom 31. Juli 2019, aufgehoben wurde.

2.

Es wird davon Vormerk genommen, dass mit Beschluss vom 12. Januar 2021 eine Besuchsregelung für E._____ und seine Eltern bis und mit den Sommerferien 2021 festgelegt worden ist und diese Regelung weiterhin gilt.

3.

Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1.

Der mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon vom 19. Februar 2019 angeordnete (Dispositivziffern 1 und 2) und mit dem Urteil des Bezirksrates Dietikon vom 31. Juli 2019 (Dispositivziffer I.) bestätigte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin für E._____, geb. tt. mm. 2008, wird aufgehoben, und es wird der Beschwerdeführerin (Mutter) per 12. April 2021 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für E._____ wieder eingeräumt. Die Rückplatzierung von E._____ an den Wohnort der Mutter erfolgt per 14. August 2021.

2.

Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Beschwerdegegners 2 (Vater) für E._____ wird nicht aufgehoben.

3.

a)

Der Beschwerdegegner 2 (Vater) wird berechtigt erklärt, ab Rückplat-

zierung bei der Mutter E._____ jedes zweite Wochenende, von Samstagmorgen, 11 Uhr, bis Sonntagabend 19 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Das Wochenendbesuchsrecht beginnt mit Freitag, 27. August 2021. Der Beschwerdegegner 2 (Vater) holt und bringt E._____ auf eigene Kosten bei der Mutter bzw. zur Mutter. Die festgelegten Zeiten (11 Uhr bzw. 19 Uhr) verstehen sich als Eintreffenszeit des Vaters bei der Mutter zwecks Abholen bzw. Bringen von E._____. b)

Der Beschwerdegegner 2 (Vater) wird sodann für berechtigt erklärt,

E._____ auf eigene Kosten abwechslungsweise wie folgt an den Doppelfeiertagen zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: In ungeraden Jahren verbringt E._____ Weihnachten, vom 24. Dezember, 10 Uhr, bis jeweils 26. Dezember, 18 Uhr, und Ostern, von Karfreitag, 10 Uhr, bis Ostermontag, 18 Uhr, mit bzw. bei seinem Vater.

In geraden Jahren verbringt E._____ Neujahr, vom 31. Dezember, 10 Uhr, bis 2. Januar, 18 Uhr, und Pfingsten, von Pfingstsamstag, 10 Uhr, bis Pfingstmontag, 18 Uhr, bei bzw. mit seinem Vater. c)

Ferner wird der Beschwerdegegner 2 (Vater) berechtigt erklärt,

E._____ auf eigene Kosten während der Schulferien fünf Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. In geraden Jahren müssen drei Wochen Ferien zusammenhängend bezogen werden, in ungeraden Jahren müssen zwei Wochen Ferien zusammenhängend bezogen werden. Eine Ferienwoche dauert von Samstag, 10 Uhr, bis zum darauffolgenden Sonntag, 18 Uhr. Die Eltern werden verpflichtet, die Ferien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Fällt eine Ferienwoche auf ein Wochenendbesuchsrecht gilt letzteres als abgegolten und wird demzufolge nicht nachgeholt. Die Eltern haben auf den Wunsch von E._____ und D._____, zusammen Ferien verbringen zu können, Rücksicht zu nehmen. 4.

Die mit Entscheid der KESB Bezirk Dietikon vom 19. Februar 2019 bestätigte und angepasste Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft für E._____ gemäss Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB (Dispositivziffer 9) wird weitergeführt. Im Rahmen der bestehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB werden die Aufgaben der Beiständin neu wie folgt angepasst und umschrieben: -

die Eltern mit Rat und Tat in ihrer Sorge um E._____ unterstützen;

-

den Eltern in schulischen und erzieherischen Belangen von E._____ Hilfe geben, sie proaktiv in vermittelnden Gesprächen auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen und - falls notwendig - unterstützende Angebote für E._____ in die Wege leiten;

-

die Eltern in ihrer Kommunikation und gemeinsam zu treffenden Entscheiden unterstützen und allfällige Spannungen zwischen ihnen auffangen;

-

den Eltern in Fragen der Finanzierung des Lebensunterhaltes von E._____ behilflich sein;

-

die Kontakte zwischen E._____ und seinem Vater unterstützen und fördern;

-

die Eltern in ihren gemeinsamen Bemühungen unterstützen, die angeordnete Besuchsregelung einzuhalten,

-

mit den Eltern und E._____ im einverständlichen Rahmen den konkreten Gegebenheiten und den Wünschen von E._____ besser Rechnung tragende Besuchspläne ausarbeiten;

-

E._____ beim Einleben in AQ._____ zur Seite stehen, für ihn Ansprechperson sein und, soweit notwendig, in schulischen Belangen unterstützen;

-

E._____, falls notwendig, bei Fragen im Umgang mit seiner Schwester D._____ unterstützen;

-

Ansprechperson für die Schule sein, falls sich zeigen würde, dass die Mutter und/oder der Vater in schulischen Belangen nicht wie es die Situation erfordert mitmachen kann;

-

in Absprache und mit Verständigung der Eltern eine therapeutische Unterstützung für E._____ organisieren (mit einhergehender Prüfung der Finanzierung);

-

sofern notwendig, Antrag auf Errichtung einer Familienbegleitung und Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse stellen;

-

gegenüber der KESB ordentlicherweise Bericht erstatten.

Die KESB Bezirk Dietikon und die KESB Bülach Nord werden sich im Sinne der Erwägungen (E. V.) über die Führung bzw. Übertragung der Beistandschaft abzusprechen haben. 5.

Die Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 11 des Entscheides der KESB Bezirk Dietikon vom 19. Februar 2019 (Entscheid Nr. 1124/2019-I) und die Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv-Ziffer II. des Entscheides des Bezirksrates Dietikon vom 31. Juli 2019 (Entscheid Nr. VO.2019.8/9) werden aufgehoben und die Kosten für die Verfahren vor der KESB und dem Bezirksrat werden definitiv auf die Staatskasse genommen.

6.

Die reduzierte Entscheidgebühr für das Verfahren vor der Kammer wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens vor der Kammer von insgesamt Fr. 2'792.25 (Fr. 2'000.-- zuzüglich die Hälfte der Dolmetscherkosten im Betrag von Fr. 671.25 sowie die Auslagen von Fr. 121.­) werden der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 2 je zur Hälfte auferlegt. Der der Beschwerdeführerin auferlegte Anteil wird zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
1    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2    Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
ZPO bleibt ausdrücklich vorbehalten. Über die Höhe der Entschädigung der Kindesvertreterin wird in einem späteren Zeitpunkt entschieden und die Hälfte der Entschädigung wird der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 2 je zur Hälfte auferlegt, unter Berücksichtigung der der Beschwerdeführerin gewährten unentgeltlichen Rechtspflege.

7.

Es wird weder der Beschwerdeführerin noch dem Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung zugesprochen.

8.

Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegner 2, je unter Beilage einer Kopie von act. 202, an die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ mit dem Auftrag, E._____ den Entscheid zeitnah kindgerecht zu eröffnen und zu erklären, an die Kindes- und Er-

wachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon, an die Beiständin AD._____, c/o kjz Dietikon, in den Dispositivziffern 1., 2. und 4. des Urteils an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord (zur Kenntnisnahme), sowie ­ unter Rücksendung der eingereichten Akten ­ an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein. 9.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : PQ190055
Datum : 02. März 2021
Publiziert : 02. März 2021
Quelle : ZH-Obergericht
Status : PQ190055
Sachgebiet : Obergericht des Kantons Zürich
Gegenstand : Kindesschutzmassnahmen Kindesschutzmassnahmen Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_318/2021


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
EMRK: 8 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
310
ZGB: 273 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
298b 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298b - 1 Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen.
1    Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen.
2    Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist.
3    Zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge regelt die Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte. Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts an das zuständige Gericht; in diesem Fall entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange.380
3bis    Die Kindesschutzbehörde berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.381
3ter    Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft sie im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.382
4    Ist die Mutter minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so weist die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem Vater zu oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.
300 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 300 - 1 Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist.
1    Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist.
2    Vor wichtigen Entscheidungen sollen die Pflegeeltern angehört werden.
301a 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 301a - 1 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
1    Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
2    Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn:
a  der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder
b  der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat.
3    Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus und will er den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so muss er den anderen Elternteil rechtzeitig darüber informieren.
4    Dieselbe Informationspflicht hat ein Elternteil, der seinen eigenen Wohnsitz wechseln will.
5    Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde.
308 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
310 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
314 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
315 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
401 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 401 - 1 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
1    Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
2    Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen.
3    Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch.
442
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 442 - 1 Zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten.
1    Zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten.
2    Ist Gefahr im Verzug, so ist auch die Behörde am Ort zuständig, wo sich die betroffene Person aufhält. Trifft diese Behörde eine Massnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
3    Für eine Beistandschaft wegen Abwesenheit ist auch die Behörde des Ortes zuständig, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der betroffenen Person zugefallen ist.
4    Die Kantone sind berechtigt, für ihre Bürgerinnen und Bürger, die Wohnsitz im Kanton haben, statt der Wohnsitzbehörde die Behörde des Heimatortes zuständig zu erklären, sofern auch die Unterstützung bedürftiger Personen ganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt.
5    Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.
ZPO: 95 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
106 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
107 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
123 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
1    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2    Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
298
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 298 Anhörung des Kindes - 1 Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern und die Beiständin oder der Beistand werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
BGE Register
134-IV-246
Weitere Urteile ab 2000
5A_473/2013 • 5P.116/2002
Stichwortregister
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mutter • vater • beschwerdegegner • uhr • monat • obhut • leben • dauer • weiler • ferien • stelle • frage • wiese • unentgeltliche rechtspflege • distanz • bezirk • stiftung • endentscheid • geschwister • wissen
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