Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS210021-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 15. Februar 2021 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen Sammelstiftung BVG der B._____ AG [Lebensversicherung], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch B._____ AG, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Januar 2021 (EK201966)

Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin ist seit Januar 2019 im Handelsregister eingetragen. Sie führt hauptsächlich Bau- und Malerarbeiten aus (act. 2 S. 3; act. 5). Am 26. Januar 2021 wurde über sie auf Begehren der Gläubigerin der Konkurs eröffnet (act. 6 [=act. 3 = act. 7/8]). Die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten beträgt insgesamt Fr. 14'479.30 (vgl. act. 6; act. 8). 1.2. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 erhob die Schuldnerin rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil des Konkursgerichtes vom 26. Januar 2021 (act. 2). Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt und die Schuldnerin darauf hingewiesen, sie könne ihre Beschwerde innert der Beschwerdefrist ergänzen (act. 9). Am 8. Februar 2021 überbrachte die Schuldnerin dem Gericht innert Frist weitere Unterlagen (act. 1112/1-13). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1-10). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden von der Schuldnerin sichergestellt (act. 13). 2. 2.1. Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist (Art. 174 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 174 - 1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO343 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
1    Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO343 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:
1  die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;
2  der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder
3  der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
3    Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.
SchKG). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Nachfristen können hingegen keine gewährt werden (BGE 139 III 491). 2.2. Die Schuldnerin hat die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten mit Einzahlung vom 4. Februar 2021 beim Obergericht hinterlegt (act. 4/3; act. 13). Da die Schuldnerin die aufgelaufenen Verzugszinsen etwas zu tief berechnet hat, weicht der hinterlegte Betrag um Fr. 0.90 von der Konkursforderung

ab. Aufgrund der Geringfügigkeit des Fehlbetrages kann dieser mit dem gleichzeitig geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. Zudem hat sie beim Konkursamt die Kosten des Konkursverfahrens mit einer Zahlung von insgesamt Fr. 1'200.­ sichergestellt (act. 4/4-5). Damit wurde innert der Beschwerdefrist der Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung nachgewiesen (Art. 172 Abs. 2 Ziff. 3). 2.3. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 E. 2.3). 2.4. Der eingereichte Betreibungsregisterauszug weist vier Betreibungen aus. Bei einer handelt es sich um die nun hinterlegte Konkursforderung der Gläubigerin. Die weiteren drei Betreibungen wurden von der SVA Zürich erhoben. Davon wurde eine im Betrag von Fr. 4'040.10 mittlerweile beglichen. Zwei Betreibungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) im Betrag von insgesamt Fr. 17'066.85 sind noch offen. Verlustscheine oder frühere Konkurseröffnungen sind keine registriert (act. 4/7; act. 5). Die Schuldnerin gibt an, sie habe ihren Sitz per 1. Januar 2021 nach ... [Ortschaft] verlegt, wobei sie mit der Meldung ans Handelsregisteramt bis zum Entscheid über die Konkurseröffnung habe zuwarten wollen (act. 2 S. 4; act. 11). Im Handelsregister ist der neue Sitz denn auch noch nicht eingetragen (act. 5). Damit ist zur Zeit von keinen weiteren Betreibungen am neuen Sitz auszugehen.

2.5. Gemäss Schuldnerin sei man mit der SVA im Gespräch bezüglich der offenen Betreibungsforderungen, da ihr noch Guthaben zustehe, welches zu verrechnen sei (act. 2 S. 4). Laut dem eingereichten Schreiben der SVA wurde der Schuldnerin ein Zahlungsaufschub bis 1. März 2021 bewilligt, wobei unklar ist, welche Forderungen dieser genau umfasst (act. 4/8). Die Schuldnerin reicht zudem zwei Schreiben der SVA vom 15. Dezember 2020 bzw. 6. Januar 2021 ein, wonach für das Jahr 2020 ein Anspruch auf Familienzulagen von insgesamt Fr. 7'200.­ bestehe. Zugunsten der Schuldnerin ist davon ausgehen, dass sie diese Zulagen den jeweiligen Arbeitnehmern bereits mit den Monatslöhnen ausgerichtet hat und das Guthaben somit der Schuldnerin zukommt (act. 12/4-5). Es ist aber auch dann noch von in Betreibung gesetzten Forderungen der SVA von mindestens Fr. 10'000.­ auszugehen. 2.6. Per 31. Dezember 2020 bilanzierte die Schuldnerin kurzfristige Kreditoren von Fr. 89'800.­, im Wesentlichen bestehend aus Steuern sowie Beiträgen für AHV, UVG und BVG (act. 4/9). Gemäss der am 8. Februar 2021 von der Schuldnerin überbrachten aktuellen Kreditorenliste haben sich die offenen Rechnungen nach Hinterlegung der Konkursforderung sowie einer Reduktion der Verbindlichkeit gegenüber der SVA mittlerweile auf Fr. 58'650.­ reduziert (act. 12/8). Ferner erhielt die Schuldnerin offenbar einen Covid-19 Kredit von Fr. 20'000.­ (act. 4/9 S. 2), welcher allerdings erst in 5 Jahren zurück zu zahlen sein dürfte. 2.7. Die Schuldnerin führt aus, sie erhalte den Grossteil ihrer Aufträge von der renommierten Malerfirma C._____ AG, wobei sie daran sei, einen weitergehenden Kundenstamm aufzubauen. Die C._____ AG habe zugesichert, die bereits gestellten Rechnungen umgehend zu bezahlen. Es seien auch noch drei weitere Baustellen abgeschlossen worden, für die geleistete Arbeiten im Umfang von ca. Fr. 30'000.­ noch zu verrechnen seien (act. 2 S. 3 ff.). Aufgrund der Debitorenliste und den zugehörigen Rechnungen sind offene Debitorenguthaben gegenüber der Hauptkundin C._____ AG von insgesamt rund Fr. 66'000.­ glaubhaft; die entsprechenden Rechnungen datieren von 31. Dezember 2020 bis 2. Februar 2021 (act. 4/10; act. 12/9). Dadurch sind die offenen Betreibungsschulden und die Kreditoren knapp gedeckt. Gemäss dem "Umsatz Debitoren" konnte die Schuldnerin

im Jahr 2020 monatlich jeweils diverse Zahlungseingänge der C._____ AG in einem Gesamtbetrag von über Fr. 300'000.­ verbuchen (act. 12/12). Es erscheint daher glaubhaft, dass die noch offenen Rechnungen ebenfalls in Kürze bezahlt werden und dass die Schuldnerin in diesem Jahr weiterhin mit regelmässigen Aufträgen der C._____ AG rechnen darf. 2.8. Auf weitere flüssige Mittel kann die Schuldnerin derzeit nicht zurückgreifen: Ihr Geschäftskonto wies per 31. Dezember 2020 ein Guthaben von nur gerade Fr. 30.­ aus (act. 12/7). Gemäss den Kontoauszügen der letzten sechs Monate sowie dem "Umsatz Kreditoren" konnte die Schuldnerin die Löhne für ihre Mitarbeiter sowie die weiteren laufenden Betriebskosten aber jeweils regelmässig bezahlen (act. 12/7; act. 12/13). Aus der Bilanz ergibt sich weiter, dass die Schuldnerin im Gründungsjahr 2019 noch einen Verlust Fr. 15'000.­ schrieb, während sie im Jahr 2020 einen (geringen) Gewinn von Fr. 3'800.­ verbuchen konnte (act. 4/9; act. 12/6). In der Erfolgsrechnung wies sie im Jahr 2020 einen Ertrag von Fr. 345'000.­ aus (act. 4/9). Trotz der allgemein angespannten wirtschaftlichen Lage erhielt die Schuldnerin im letzten Jahr demnach laufend Aufträge und konnte gewinnbringende Umsätze erzielen. Es darf davon ausgegangen werden, dass dies auch zukünftig so sein wird und die Schuldnerin dadurch ihren laufenden Verpflichtungen jeweils nachkommen kann. Mit den in Aussicht stehenden Zahlungseingängen wird sie in Kürze auch einen bedeutenden Teil der aufgelaufenen Schulden begleichen können. Dies lässt eine Entspannung der finanziellen Lage erwarten. Insgesamt erscheint es daher glaubhaft, dass die Zahlungsengpässe der Schuldnerin vorübergehend sind und ­ wie sie vorbringt (act. 2 S. 3 ff.) ­ vor allem auf die schwierige wirtschaftliche Situation im letzten Jahr und die wegen der Adressänderung liegen gebliebene Post zurückzuführen sind. Die Schuldnerin erscheint im heutigen Zeitpunkt jedenfalls nicht auf längere Dauer als illiquid. Die Zahlungsfähigkeit ist damit hinreichend glaubhaft. Die Schuldnerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Fall einer erneuten Konkurseröffnung an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit höhere Anforderungen gestellt würden. 2.9. Die Beschwerde der Schuldnerin ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, und das Konkursbegehren ist abzuweisen.

Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den von der Schuldnerin hinterlegten Betrag in der Höhe von Fr. 14'479.30 (Fr. 14'478.40 Sicherstellung und Fr. 0.90 Kostenvorschuss) an die Gläubigerin auszubezahlen. 3. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Kosten beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, da sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Für das Beschwerdeverfahren wird üblicherweise eine Spruchgebühr von Fr. 750.­ erhoben. Die Schuldnerin hat zeitgleich mit der Hinterlegung der Konkursforderung beim Obergericht einen entsprechenden Betrag einbezahlt (act. 2 S. 2, act. 4/3). Da die Schuldnerin die dem Gläubiger zustehenden Zinsen auf die Konkursforderung leicht zu tief berechnete, verbleibt nach Auszahlung an die Gläubigerin jedoch nur noch ein Betrag von Fr. 749.10, welcher für die Kosten des Beschwerdeverfahrens herangezogen werden kann. Aufgrund der Geringfügigkeit des Fehlbetrags ist auf eine Nachforderung zu verzichten; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausnahmsweise auf diesen Betrag festzusetzen. Es wird erkannt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Januar 2021 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 749.10 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.­ wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3.

Das Konkursamt Unterstrass-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.­ (Fr. 1'200.­ Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.­ Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.­ und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

4.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr von der Schuldnerin einbezahlten Betrag in der Höhe von Fr. 14'479.30 (Fr. 14'478.40 Sicherstellung und Fr. 0.90 Kostenvorschuss) an die Gläubigerin auszubezahlen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Unterstrass-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 6, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler versandt am: 16. Februar 2021
Decision information   •   DEFRITEN
Document : PS210021
Date : 15. Februar 2021
Published : 15. Februar 2021
Source : ZH-Obergericht
Status : PS210021
Subject area : Obergericht des Kantons Zürich
Subject : Konkurseröffnung Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Januar


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BGG: 42  74  90  113
SchKG: 174
BGE-register
132-III-140 • 132-III-715 • 139-III-491
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5A_297/2012
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