in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Pfäffikon betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 20. Mai 2020 (EE200002-H)
Erwägungen: 1.
Prozessgeschichte
1.1 Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) machte unter dem 13. Januar 2020 bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren gegen ihren Ehemann, B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner), anhängig und ersuchte zugleich um unentgeltliche Rechtspflege, sollte der Gesuchsgegner nicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet werden (Urk. 6/1). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 20. Mai 2020 abgewiesen (Urk. 2 S. 66), woraufhin die Gesuchstellerin fristgerecht (vgl. Urk. 6/39/2) mit Eingabe vom 25. Juni 2020 Beschwerde erhob und nachfolgende Anträge stellte (Urk. 1 S. 2): "1.
Es sei Ziff. 2. der Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 20. Mai 2020 aufzuheben und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."
Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2). 1.2 Da dem Gesuchsgegner des Hauptprozesses im vorliegenden Rechtsmittelverfahren keine Parteistellung zukommt (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.2), ist ihm auch keine Frist zur Beantwortung der Beschwerde anzusetzen (vgl. Art. 322
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 322 Beschwerdeantwort - 1 Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. |
|
1 | Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. |
2 | Für die Beschwerdeantwort gilt die gleiche Frist wie für die Beschwerde. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 324 Stellungnahme der Vorinstanz - Die Rechtsmittelinstanz kann die Vorinstanz um eine Stellungnahme ersuchen. |
Prozessuales
2.1 Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 320 Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden: |
|
a | unrichtige Rechtsanwendung; |
b | offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. |
zuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d. h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 321 Einreichen der Beschwerde - 1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. |
2 | Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
3 | Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat. |
4 | Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen. |
|
1 | Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen. |
2 | Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten. |
Standpunkt der Gesuchstellerin
Die Gesuchstellerin moniert, die Vorinstanz habe trotz entsprechender Vorbringen die aufgrund der angeordneten Kurzarbeit eingetretene Reduktion ihres Einkommens unberücksichtigt gelassen. Zudem habe sie der Bedarfsberechnung unzulässigerweise die Situation des Zusammenlebens zugrunde gelegt. Mit der Aufnahme des Getrenntlebens würden ihre Kosten massiv höher ausfallen, was zu berücksichtigen gewesen wäre. Im Übrigen reiche auch der vorinstanzlich ermittelte Überschuss von monatlich Fr. 95. nicht zur Deckung der Prozesskosten aus. Auch ihrer Mitwirkungspflicht sei sie nachgekommen, zumal der Verkehrswert der Liegenschaft in Portugal durch den vorgelegten Kaufvertrag und die Finanzierung mittels entsprechender (Hypothekar-) Darlehensverträgen ausgewiesen seien. Darüber hinaus eine zusätzliche Schätzung des Verkehrswerts zu verlangen, erweise sich als überspitzter Formalismus, ebenso der Einwand der Vorinstanz, wonach die Parteien gehalten gewesen wären darzulegen, dass auch eine Vermietung der Liegenschaft nicht möglich sei (Urk. 1 S. 4 ff.).
4.
Materielle Beurteilung
4.1 Es ist der Gesuchstellerin zuzustimmen, dass der Verkehrswert der Liegenschaft in Portugal von EURO 245'000. durch Vorlage des Kaufvertrags vom 2. Juli 2019 glaubhaft gemacht worden ist (Urk. 6/10/3). Weitere Unterlagen hierzu sind unter diesen Umständen entbehrlich. Sodann ergibt sich aus dem Kaufvertrag und den entsprechenden Abrechnungen (Urk. 6/10/3-4 und Urk. 6/10/8) ein Hypothekardarlehen von EURO 220'000., für welches monatliche Amortisationen und Zinsen von insgesamt EURO 540.56 geschuldet sind. Ebenso sind der Konsumkredit bei der Cembra MoneyBank über Fr. 50'000. und die geschuldeten monatlichen Raten von Fr. 1'053.95 durch entsprechenden Vertrag ausgewiesen (Urk. 6/10/7). Zudem erscheinen die Ausführungen glaubhaft, wonach der Konsumkredit zur Aufnahme der Hypothek in Portugal aufgenommen wurde (Prot. VI S. 25 und S. 39 sowie Urk. 1 S. 6 f.). Entsprechendes legt auch die zusammenfassende Abrechnung der Millennium bcp (Urk. 6/10/4) sowie das Datum des Vertragsabschlusses (Urk. 6/10/7) nahe. Demnach übersteigen die zur Finanzierung der Liegenschaft aufgenommenen Schuldverpflichtungen deren Verkehrswert. Eine zusätzliche Belastung kommt unter diesen Umständen offensichtlich nicht in Frage. 4.2 Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass in vorliegendem Kontext der Gesuchstellerin die Vermietung der Liegenschaft in Portugal zuzumuten wäre (vgl. Urk. 2 S. 64). Fraglich ist indes, ob die daraus allenfalls resultierenden Mittel effektiv verfügbar gemacht werden können (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, S. 75 N 212 ff., mit weiteren Hinweisen). Die bislang erfolglos gebliebenen Bemühungen zur Vermietung der Liegenschaft wurden vor Vorinstanz dargelegt (Prot. VI S. 43 f. und Urk. 6/35 S. 3). Die Darlegungen erscheinen vor dem Hintergrund, dass an die Mitwirkung im Zusammenhang mit der Beschaffung flüssiger Mittel aus Liegenschaften im Ausland keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, als ausreichend (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 40 m.H.; Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 150; BGer 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015, E. 4.2; ZR 95 [1996] Nr. 92), zumal no-
torisch erscheint, dass während der ersten Welle der COVID-19-Pandemie nicht an eine Vermietung zu denken war und auch das Treffen entsprechender Vorkehrungen dadurch verunmöglicht wurde. Die der Gesuchstellerin zur Vermietung notwendigerweise zu gewährende angemessene Frist (vgl. BGer 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010, E. 1.3 und E. 3.4; OGer ZH PC190021 vom 8. August 2019, E. 4.2.5) hätte demnach frühestens im Juni 2020 zu laufen begonnen und wäre in Anbetracht der bisherigen Entwicklungen grosszügig zu bemessen gewesen. Unter Mitberücksichtigung der saisonalen Gegebenheiten wäre realistischerweise erst im Jahr 2021 mit Mietzinseinnahmen zu rechnen. Die prozessuale Bedürftigkeit ist demzufolge einzig anhand der Erwerbseinkommen und der Kinderzulagen zu ermitteln, andernfalls ein wirksamer Zugang zum Gericht nicht mehr gewährleistet wäre. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet. 4.3 Ob die Gesuchstellerin die Prozesskosten mit dem von der Vorinstanz errechneten monatlichen Überschuss von Fr. 95. in absehbarer Zeit decken könnte, kann vorliegend offen gelassen werden. Korrekterweise berücksichtigte die Vorinstanz die Haushaltsgemeinschaft bis zum angeordneten Auszug der Gesuchstellerin bedarfsreduzierend (Urk. 2 S. 54 ff.), für die Zeit danach hätten die auszugsbedingten Mehrkosten jedoch berücksichtigt werden müssen. Als unmittelbar durch das vorinstanzliche Urteil verursachter Umstand gilt es die Pflicht der Gesuchstellerin, bis zum 31. August 2020 auszuziehen (Urk. 2 S. 68), bei der Ermittlung der Mittellosigkeit zwingend zu beachten (vgl. Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 20; BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 49 ff.; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., S. 57 N 157). Daraus folgt, dass der bis zum 31. August 2020 von der Vorinstanz errechnete Überschuss durch das in der Folge zu beachtende Manko von Fr. 1'513. (Fr. 2'203. [effektives Einkommen Gesuchstellerin; Urk. 2 S. 36 und S. 54] - Fr. 3'582. [Bedarf Gesuchstellerin ab 1. November 2020; Urk. 2 S. 37 ff.] - Fr. 134. [Kinderunterhaltsbeiträge; Urk. 2 S. 47 und S. 68]) bereits innert kürzester Zeit wieder aufgebraucht wird. 4.4 Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist nach dem Gesagten als glaubhaft gemacht zu erachten. Da das Verfahren zudem nicht aussichtslos war und die Gesuchstellerin zur Bewältigung des Prozesses auf die Unterstützung eines
Rechtsvertreters angewiesen war, ist die Beschwerde gutzuheissen und der Gesuchstellerin für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: |
|
a | sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und |
b | ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. |
|
1 | Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. |
2 | Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. |
Kosten- und Entschädigungsfolgen
5.1 Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 119 Abs. 6
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. |
|
1 | Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. |
2 | Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen. |
3 | Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll. |
4 | Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden. |
5 | Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen. |
6 | Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
|
1 | Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
2 | Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. |
3 | Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 116 Kostenbefreiung nach kantonalem Recht - 1 Die Kantone können weitere Befreiungen von den Prozesskosten gewähren. |
|
1 | Die Kantone können weitere Befreiungen von den Prozesskosten gewähren. |
2 | Befreiungen, welche ein Kanton sich selbst, seinen Gemeinden und anderen kantonalrechtlichen Körperschaften gewährt, gelten auch für den Bund. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
|
1 | Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
2 | Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. |
3 | Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen. |
GebV auf Fr. 1'200. festzusetzen. Mangels Antrag ist die Mehrwertsteuer nicht zusätzlich zu berücksichtigen (vgl. ZR 104 Nr. 76). 5.3 Da die Gesuchstellerin entsprechend den vorstehenden Erwägungen keine Gerichtskosten zu tragen hat und überdies vom Kanton für ihre Aufwendungen zu entschädigen ist, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1.
Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 20. Mai 2020, soweit sie die unentgeltliche Rechtspflege der Gesuchstellerin betrifft, aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2.1 Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. |
|
1 | Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. |
2 | Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. |
2.
Die Dispositiv-Ziffer 13 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 20. Mai 2020 wird wie folgt ergänzt: "13. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen."
3.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
4.
Dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200. aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. |
|
1 | Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. |
2 | Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. |
Zürich, Datum Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
MLaw H. Schinz versandt am: rl