Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190479-O/U/hb Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 20. August 2020

in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Geisseler, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte gegen A._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend mehrfache versuchte Drohung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Juli 2019 (GG190116)

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I (ehemals Staatsanwaltschaft IV) des Kantons Zürich vom 14. März 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz: 1.

Der Beschuldigte ist schuldig -

der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
bbis  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.247
und Abs. 2 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB;

-

des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB.

2.

Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.­,, wovon bis und mit heute 45 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 300.­.

3.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4.

Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5.

Auf einen Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2018, Nr. A-2/2018/10034927, ausgefällten Geldstrafe wird verzichtet, unter Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr.

6.

Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.

7.

Es wird mit Bezug auf die Privatklägerin ein Kontakt- und Rayonverbot im Sinne von Art. 67b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 67b - 1 Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht für eine Dauer bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen.
1    Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht für eine Dauer bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen.
2    Mit dem Kontakt- und Rayonverbot kann das Gericht dem Täter verbieten:
a  mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sie zu beschäftigen, zu beherbergen, auszubilden, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren;
b  sich einer bestimmten Person zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
c  sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten.
3    Für den Vollzug des Verbots kann die zuständige Behörde technische Geräte einsetzen, die mit dem Täter fest verbunden sind. Diese können insbesondere der Feststellung des Standortes des Täters dienen.
4    Das Gericht kann für die Dauer des Verbots Bewährungshilfe anordnen.
5    Es kann das Verbot auf Antrag der Vollzugsbehörden jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verbrechen und Vergehen gegen Minderjährige oder andere besonders schutzbedürftige Personen abzuhalten.
StGB angeordnet.

Dem Beschuldigten wird verboten, mit der Privatklägerin direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, bzw. sie anderweitig anzusprechen. Dem Beschuldigten wird zudem verboten, den Wohnort der Privatklägerin, ... [Adresse], zu betreten. Dieses Kontakt- und Rayonverbot gilt für 2 Jahre. 8.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.

1'000.­; die weiteren Kosten betragen:

Fr.

3'000.­ Gebühr für die Untersuchung

Fr.

11'743.30 Gutachten

Fr.

15'306.45 Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen)

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9.

Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen mit Fr. 15'306.45 (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschädigt.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO. Berufungsanträge: a)

Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 58 S. 1 f. sinngemäss, schriftlich) 1.

In Abänderung der Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils sei der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2018 ausgefällten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.­ zu widerrufen.

2.

In Abänderung der Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.­ mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.­, unter Anrechnung von 45 Tagen erstandener Haft, und einer Busse von Fr. 300.­ zu bestrafen.

3.

In Abänderung der Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils sei die Geldstrafe zu vollziehen.

4.

Es seien die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen.

b)

Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 61 S. 2, schriftlich) 1.

Es sei Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils teilweise aufzuheben und es sei die Höhe des Tagessatzes für die Geldstrafe auf Fr. 10.­ festzusetzen.

2.

Es sei Dispositivziffer 10 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es seien die Kosten der Untersuchung (inkl. Kosten für das Gutachten) und des gerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

3.

Eventualiter sei Dispositivziffer 10 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es seien die Kosten der Untersuchung (inkl. Kosten für das Gutachten) und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen, zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit jedoch definitiv abzuschreiben.

4.

Subeventualiter sei Dispositivziffer 10 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es seien die Kosten der Untersuchung (inkl. Kosten für das Gutachten) und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen, zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit jedoch einstweilen abzuschreiben.

_____________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensverlauf 1. Mit Urteil vom 5. Juli 2019 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, den Beschuldigten der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
bbis  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.247
und Abs. 2 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.­ sowie mit Fr. 300.­ Busse. Ferner wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2018 für eine bedingte Geldstrafe von 45 Tagessätzen angesetzte Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr verlängert und es wurden für den Beschuldigten eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB (Behandlung psychischer Störungen) sowie in Bezug auf die Privatklägerin ein Kontakt- und Rayonverbot im Sinne von Art. 67b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 67b - 1 Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht für eine Dauer bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen.
1    Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht für eine Dauer bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen.
2    Mit dem Kontakt- und Rayonverbot kann das Gericht dem Täter verbieten:
a  mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sie zu beschäftigen, zu beherbergen, auszubilden, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren;
b  sich einer bestimmten Person zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
c  sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten.
3    Für den Vollzug des Verbots kann die zuständige Behörde technische Geräte einsetzen, die mit dem Täter fest verbunden sind. Diese können insbesondere der Feststellung des Standortes des Täters dienen.
4    Das Gericht kann für die Dauer des Verbots Bewährungshilfe anordnen.
5    Es kann das Verbot auf Antrag der Vollzugsbehörden jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verbrechen und Vergehen gegen Minderjährige oder andere besonders schutzbedürftige Personen abzuhalten.
StGB angeordnet. Zudem wurde über die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden (Urk. 44). 2.1 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 17 ff.) meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 10. Juli 2019 und damit rechtzeitig Berufung an (Urk. 37; Art. 399 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 3. Oktober 2019 reichte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 fristwahrend die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
StPO ein (Urk. 45). Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2019 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Ausserdem wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen (Urk. 47). Der Beschuldigte liess in der Folge mit Eingabe vom 1. November 2019 Anschlussberufung erklären. Gleichzeitig liess er sein am 24. Oktober 2019 ausgefülltes Daten-

erfassungsblatt einreichen (Urk. 49; Urk. 50). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Eine Kopie der Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom 15. November 2019 der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin zugestellt (Urk. 51). 2.2 Am 5. Februar 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 15. Mai 2020 vorgeladen (Urk. 53). Am 16. März 2020 wurde der Verhandlungsbetrieb am Obergericht mit Ausnahme von dringlichen Verfahren aufgrund der Corona-Krise einstweilen bis am 31. März 2020 eingestellt. Angesichts der damals bestehenden Unklarheit darüber, ob die auf den 15. Mai 2020 angesetzte Berufungsverhandlung würde stattfinden können sowie in Anbetracht dessen, dass ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung bildet und die Anwesenheit des Beschuldigten nicht als erforderlich erachtet wurde (Art. 406 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
und b StPO), wurden die amtliche Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft am 19. März 2020 angefragt, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden seien. Nachdem sich diese damit einverstanden erklärt hatten (Urk. 55), wurde am 23. März 2020 mit entsprechender Präsidialverfügung das schriftliche Verfahren angeordnet, die Ladung für die Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2020 abgenommen und der Staatsanwaltschaft Frist zur Erstattung der Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 56). Die Staatsanwaltschaft kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 2. April 2020 nach. Gleichzeitig mit der Berufungsbegründung stellte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag, dass eine Erklärung des Beschuldigten samt Belegen betreffend die aktuellen Einkommensund Vermögensverhältnisse einzuholen sei (Urk. 58). Die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft wurde in der Folge dem Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der Vorinstanz zugestellt, und es wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsantwort sowie die Begründung der Anschlussberufung einzureichen und zum Beweisantrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen. Überdies wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 59). Der Beschuldigte liess seine Berufungsantwort und Begründung der Anschlussberufung mit Eingabe vom 1. Mai 2020 erstatten (Urk. 61). Ausserdem liess er einen Kontoauszug, sein Scheidungsurteil, eine Honorarrechnung betreffend das Scheidungsverfahren sowie seine Steuererklä-

rung des Jahres 2019 als Beilagen einreichen (Urk. 62/1-4). Die Vorinstanz liess die ihr zur Vernehmlassung eingeräumte Frist unbenutzt verstreichen. Mit Präsidialverfügung vom 20. April 2020 wurden die Berufungsantwort und Begründung der Anschlussberufung des Beschuldigten sowie die Beilagen dazu der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 64). Die Berufungsreplik und Antwort zur Anschlussberufung erstattete die Staatsanwaltschaft sodann mit Eingabe vom 27. Mai 2020 (Urk. 66). Diese Eingabe wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2020 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 67). Daraufhin liess dieser mit Eingabe vom 17. Juni 2020 seine Stellungnahme zur Berufungsreplik und Antwort zur Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erstatten (Urk. 69). Letztlich wurde diese Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2020 zugestellt (Urk. 71). Wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt, erübrigen sich weitere Beweisabnahmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales Gemäss Art. 402
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 402 Wirkung der Berufung - Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung.
StPO in Verbindung mit Art. 437
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 437 Eintritt - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn:
1    Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn:
a  die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist;
b  die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht;
c  die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist.
2    Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist.
3    Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig.
StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Berufung den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2018 für eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs, eine Bestrafung des Beschuldigten unter Einbezug der zu widerrufenden Strafe mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.­ sowie den Vollzug dieser Strafe (Urk. 58 S. 1 f.). Die Anschlussberufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzliche Kostenauflage (Urk. 61 S. 2). Auch wenn die erstinstanzlich ausgesprochene Busse und deren Vollzugsmodalitäten von keiner Seite beanstandet werden, beschlagen diese Punkte die Strafzumessung, welche insgesamt nicht rechtskräftig wird. Unangefochten bleibt das vorinstanzliche Urteil demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 6 (Anordnung ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB [Behandlung psychischer Störungen]), 7 (Anordnung Kontaktund Rayonverbot in Bezug auf die Privatklägerin) sowie 8 und 9 (Kostenfestsetzung). Dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht,

vom 5. Juli 2019 in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist, ist vorab mittels Beschluss festzustellen. III. Strafzumessung 1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat (vgl. Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB). Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher versuchter Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
bbis  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.247
StGB sowie wegen mehrfachem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB zu bestrafen. Während es sich beim Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB um eine Übertretung handelt, welche lediglich mit Busse bedroht wird, ist für eine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1
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StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
bbis  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.247
StGB ein ordentlicher Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Von letzterem Strafrahmen ist daher auszugehen. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, bestehen auch unter Berücksichtigung der Tatmehrheit sowie der versuchten Tatbegehung nicht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB ist aufgrund der Ungleichartigkeit der angedrohten Strafen eine separate Busse auszufällen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.2). 2.1 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). 2.2 Ist der Täter wie vorliegend wegen einer Mehrheit begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte ­ wiederum basierend auf der Tatkomponente ­ zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypotheti-

sche Strafe zu ermitteln. Sind für die einzelnen Delikte gleichartige Strafen auszufällen, ist sodann unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB; BGE 6B_808/2017 E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen (BGE 6B_865/2009 E 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E 2 und E 4.2). 3.1 Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ist gedanklich von vollendeten Delikten auszugehen, mithin davon, dass die vom Beschuldigten ausgesprochenen beiden Drohungen die Privatklägerin, gegen welche diese gerichtet waren, auch verängstigten. Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente der beiden Drohungen ist sodann festzuhalten, dass Todesdrohungen objektiv zu den schwersten Drohungen gehören, die ausgesprochen werden können. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte diese Drohungen jeweils nicht gegenüber der Privatklägerin direkt, sondern einerseits gegenüber Mitarbeitenden des Bezirksgerichtes Bülach und andererseits gegenüber einem Polizeifunktionär geäussert hat. Dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckte, diese Drohungen gegenüber Gerichtsmitarbeitern und Polizisten auszusprechen, weist zwar auf eine gewisse Unverfrorenheit hin. Gleichwohl erfuhr die Schwere der vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen aufgrund des Umstands, dass die Drohungen der Privatklägerin nicht von Angesicht zu Angesicht mitgeteilt, sondern durch Dritte übermittelt wurden, eine gewisse Abschwächung. Eine Relativierung der Auswirkungen dieser Drohungen auf ihr Sicherheitsgefühl ist dabei insbesondere auch auf den Umstand zurückzuführen, dass die Privatklägerin durch die Polizei von diesen Drohungen erfahren hatte und sie auf diese Weise bereits zum Zeitpunkt der Kenntnis der Drohungen die Gewissheit hatte, dass die Polizei um ihr Wohlergehen besorgt sein würde. Zwar vermag dieser Umstand, dass die Drohungen gegenüber Mitarbeitern eines Gerichts und der Polizei geäussert wurden, nichts daran zu ändern, dass es sich um Todesdrohungen handelte. Dennoch führt dies gemessen an den denkbaren Tatvarianten zu einer gewissen Relativierung der objektiven Tatschwere dieser Delikte. Vorausgesetzt, der tatbestandsmässige Erfolg der Drohungen wäre eingetreten, wäre das objektive Tatverschul-

den des Beschuldigten für jede einzelne der beiden Tathandlungen als gerade noch leicht zu qualifizieren. 3.2.1 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte jeweils eventualvorsätzlich handelte. Ausserdem ist entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte aus Verzweiflung und aus einer finanziellen Not heraus handelte (Urk. 44 S. 10). Der zum Tatzeitpunkt arbeitslose und von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuerte Beschuldigte brauchte Geld und wollte daher auf das Konto zugreifen, auf welchem sich das Geld aus dem Verkauf der ehelichen Wohnung befand. Da über dieses jedoch nur mit Zustimmung beider Ehegatten verfügt werden konnte, sah sich der Beschuldigte unmittelbar vor der Tatbegehung im Dilemma, dass er für den Zugriff auf dieses Gemeinschaftskonto die Unterschrift der Privatklägerin gebraucht hätte, ihm jedoch gemäss Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Bülach vom 17. September 2018 im Rahmen von Gewaltschutzmassnahmen die direkte Kontaktaufnahme mit ihr untersagt war (Urk. 8/5). Statt gegen die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen zu verstossen, wandte er sich hilfesuchend an das Bezirksgericht Bülach. Gemäss den Angaben des Gerichtsschreibers Roger Bächinger, gegenüber welchem der Beschuldigte die Drohungen unter anderem äusserte, sprach dieser die Drohungen erst aus, nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass ihm seitens des Gerichts nicht weitergeholfen werden könne (Urk. 6/1 S. 2). Das zeigt, dass sich der Beschuldigte nicht bereits mit der Absicht an das Bezirksgericht Bülach begab, um dort Drohungen gegenüber der Privatklägerin zu deponieren. Dass es sich bei den anklagegegenständlichen Vorfällen nicht um ein geplantes Vorgehen des Beschuldigten handelte, ist zudem aufgrund des Umstands erkennbar, dass der Beschuldigte auch im Telefongespräch mit einem Polizeibeamten gegen die Privatklägerin gerichtete Drohungen aussprach, obwohl er dabei zumindest geahnt haben musste, dass dies für ihn unter anderem zu strafrechtlichen Konsequenzen führen würde. Diese Drohungen erfolgten vielmehr spontan und waren mithin Ausdruck einer gewissen Überforderung und Ausweglosigkeit, was bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere relativierend zu berücksichtigen ist.

3.2.2 Mit psychiatrischem Gutachten vom 21. Februar 2019 von Dr. med. B._____ wurde beim Beschuldigten für die Tatzeit eine leicht- bis mittelgradige Depression diagnostiziert. Diese führte gemäss der Einschätzung der Gutachterin jedoch nicht zu einer Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Gleichwohl attestierte sie dem Beschuldigten, dass er aufgrund seiner Depression mit eingeengtem Denken, kognitiven Verzerrungen, emotionaler Belastung und externalisierenden Stressbewältigungsstrategien in gewissem Ausmass in seinem Denken und Handeln beeinträchtigt gewesen sei (Urk. 9/14 S. 49). Trotz gegebener Schuldfähigkeit fiel es dem Beschuldigten folglich gemessen an der Durchschnittsbevölkerung etwas schwerer, sich in der konkreten Situation rechtskonform zu verhalten. 3.2.3 Aufgrund dieser attestierten Beeinträchtigung sowie in Anbetracht der Begleitumstände, aus welchen heraus der Beschuldigte delinquierte, relativiert die subjektive Tatschwere die objektive Schwere der Delikte geringfügig. Ausgehend von jeweils vollendeten Delikten wiegt das Tatverschulden daher in Bezug auf beide Drohungen jeweils insgesamt noch leicht, was Einzelstrafen von jeweils um die 90 Tagessätze Geldstrafe oder 90 Tage Freiheitsstrafe rechtfertigen würde. 3.3 Diese hypothetisch schuldangemessenen Einsatzstrafen sind weiter aufgrund des Umstandes um einen Viertel zu reduzieren, dass es bei beiden Drohungen jeweils bei einem Versuch geblieben ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Taterfolg einzig aufgrund der relativen Furchtlosigkeit der Privatklägerin, die von früheren Vorkommnissen auf die aktuelle Lage schloss (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/2 S. 6), ausblieb. Es erweist sich demnach als angemessen, die hypothetischen Einsatzstrafen auf jeweils rund 80 Tagessätze Geldstrafe oder 80 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. Gründe, um vom hinsichtlich dieser Strafhöhen geltenden Grundsatz der Ausfällung einer Geldstrafe abzuweichen, bestehen vorliegend trotz der einschlägigen Vorstrafe gemäss dem Strafbefehl vom 30. Oktober 2018, mit welchem er wegen versuchter Drohung zum Nachteil der Privatklägerin mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.­ bestraft wurde (Urk. 46), nicht, zumal der Beschuldigte nun ­ wie noch auszuführen sein wird ­ erstmals mit einer unbedingten Geldstrafe zu bestrafen sein wird.

Überdies erhebt denn auch die Staatsanwaltschaft keine Einwände gegen die Ausfällung einer Geldstrafe (Urk. 61 S. 2). 3.4 Der Beschuldigte beging beide Taten am selben Tag. Das Telefonat mit dem Polizeibeamten, anlässlich welchem es zur zweiten Drohung kam, war denn auch die Folge davon, dass die leitende Gerichtsschreiberin des Bezirksgerichtes Bülach aufgrund des ersten Vorfalles die Polizei informiert hatte und diese sich umgehend mit dem Beschuldigten in Verbindung setzte. Abgesehen von der zeitlichen Nähe beider Drohungen richteten sich denn auch beide gegen die Privatklägerin und weisen mithin überdies einen engen sachlichen Zusammenhang auf. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint deshalb eine hypothetische Gesamtstrafe von um die 100 bis 120 Tagessätze Geldstrafe als angemessen. 4.1 Über den Beschuldigten ist bekannt, dass er am tt. Februar 1976 im Kosovo geboren wurde und dort mit zwei Schwestern und einem Bruder aufgewachsen ist. Sein Vater ist bereits verstorben. Er hatte schon seit dem Jahre 1980 in der Schweiz gearbeitet. Im Jahre 1991 ­ als der Beschuldigte 15 Jahre alt war ­ zog seine Mutter sodann mit ihm und zwei weiteren Geschwistern ebenfalls in die Schweiz. Seine Schwestern sowie sein Bruder und seine Mutter wohnen noch heute in C._____ ZH. In der Schweiz besuchte der Beschuldigte zunächst diverse Deutschkurse. Ab dem Alter von 17 Jahren nahm er sodann verschiedene Aushilfsjobs an. Anschliessend arbeitete er als Verpacker, als Speditionsmitarbeiter und schliesslich während mehrerer Jahre als Lagerist. In jener Firma, in welcher er damals tätig war, stieg er zum stellvertretenden Chef auf und absolvierte nebenberuflich für zwei Jahre eine Logistikerschule. Diese schloss er im Jahre 2010 erfolgreich ab. Nach einer notfallmässigen Herzoperation im Jahre 2012 wurde ihm jedoch gekündigt. In der Folge war er arbeitslos, konnte aber eine IVUmschulung zum Bürofachmann absolvieren. Dennoch fand er in der Folge keine Stelle und wurde im Jahre 2018 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert. Bei der Herzoperation wurde damals eine Aortendissektion diagnostiziert, und es musste neben einem Teil der Aorta eine Aortenklappe ersetzt werden. Während der Operation erlitt der Beschuldigte zudem einen Herzinfarkt, und es wurden weitere Organe wie die Lunge, die Leber und die Niere in Mitleidenschaft gezogen.

Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 21. Februar 2019 sei sodann bereits in den Berichten des Hausarztes nach der Herzoperation diagnostisch eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion aufgeführt gewesen. Dazu merkte die Gutachterin an, dass sich im klinischen Alltag selbst nach geplanten Herzoperationen häufig depressive Störungen feststellen liessen. Was das Privatleben des Beschuldigten betrifft, so lernte er im Jahre 1994 im Kosovo die Privatklägerin kennen. Sie heirateten im Jahre 1995, in welchem Jahr die Privatklägerin schliesslich auch in die Schweiz kam. Zusammen wurden sie Eltern zweier Söhne, die in den Jahren 1998 und 2000 zur Welt kamen. Im Jahre 2008 kaufte das Ehepaar eine Eigentumswohnung in C._____ ZH. Ende März 2018 kam es dann auf Betreiben der Privatklägerin zur Trennung. Ab Mitte April 2018 liess sich der Beschuldigte ambulant psychiatrisch behandeln, worauf es vom 2. Mai 2018 bis am 31. Mai 2018 zu einer freiwilligen stationären psychiatrischen Behandlung in der Klinik Clienia Schlössli kam. Im Juni 2018 kam es sodann zum Verkauf der Eigentumswohnung und der Beschuldigte zog in eine Einzimmerwohnung. Der Erlös aus dem Wohnungsverkauf wurde sodann auf ein gemeinsames Sperrkonto der Eheleute einbezahlt, wobei sich darauf zum Tatzeitpunkt gemäss den Angaben des Beschuldigten noch rund Fr. 120'000.­ befunden hatten (Urk. 4/1 S. 5). Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 7. Mai 2019 wurden der Beschuldigte und die Privatklägerin geschieden. Aus jenem Scheidungsurteil geht hervor, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte sich darauf geeinigt hatten, dass der Saldo des gemeinsamen Sperrkontos nach Abzug der Gerichts- und Anwaltskosten sowie weiterer Kosten und Gebühren hälftig geteilt wird (Urk. 62/2). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte dann, dass er davon Fr. 40'000.­ ausbezahlt erhalten habe, wobei er gleichzeitig erklärte, von diesem Geld nur noch rund Fr. 2'000.­ übrig zu haben, da er mit dem Rest habe Schulden bezahlen müssen. Gemäss Auskunft des Einwohneramts D._____ ist der Beschuldigte schliesslich rund zwei Wochen nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 22. Juli 2019 in den Kosovo gezogen (Urk. 4/4 S. 7 f.; Urk. 9/14 S. 35 ff.; Prot. I S. 7 ff.). Aus der Biografie und den Lebensumständen des Beschuldigten ergibt sich über das bereits im Rahmen der Verschuldensbewertung Erwogene hinaus nichts für die Strafzumessung Relevantes.

4.2 Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister mit einer einschlägigen Vorstrafe verzeichnet (Urk. 46). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2018 wurde er wegen einer versuchten Drohung mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.­ bestraft. Bereits die mit jenem Strafbefehl abgeurteilte versuchte Drohung betraf die Privatklägerin. So erklärte er am 20. September 2018 ­ mithin nur rund zweieinhalb Monate vor den in diesem Verfahren zu beurteilenden Vorfällen ­ gegenüber seinem damaligen Anwalt im Scheidungsverfahren, dass er, sollten sie im Scheidungsverfahren mit der Privatklägerin nicht bis spätestens Anfang Oktober 2018 eine Lösung finden, die Sache auf eigenem Weg lösen und der Privatklägerin mit der von ihm beschafften Waffe in den Kopf schiessen werde. Auch damals gelangte diese Drohung der Privatklägerin zwar zur Kenntnis, aber auch damals führte dies nicht dazu, dass sie durch diese in Angst versetzt wurde (Urk. 19/3). Dass sich der Beschuldigte nur wenige Wochen nach Ergehen dieses Strafbefehls erneut in beinahe identischer Weise strafbar machte, zeugt von einer gewissen Unbelehrbarkeit sowie von einer Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung. Diese einschlägige Vorstrafe sowie der Umstand, dass er während der für diese laufenden Probezeit delinquierte, wirken sich deutlich straferhöhend aus. 4.3 Was das Verhalten des Beschuldigten unmittelbar nach der Tat betrifft, so gab er gegenüber der Gutachterin an, dass er ein paar Minuten nach dem anklagegegenständlichen Telefonat mit einem Polizeibeamten bei der Polizei angerufen habe, um sich für seine zuvor gemachten Äusserungen zu entschuldigen. Da er den Namen des Polizeibeamten aber nicht gewusst habe, sei es damals nicht möglich gewesen, dass er an diesen habe weitergeleitet werden können (Urk. 9/14 S. 21). Dass der Beschuldigte nach dem anklagegegenständlichen Telefonat versuchte, diesen Polizeibeamten zurückzurufen, trifft zu. So liegt eine Aufzeichnung des Telefongesprächs zwischen dem Beschuldigten und der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich bei den Akten, aus welcher hervorgeht, dass er erklärte, zuvor von einem Polizisten, dessen Namen er nicht kenne, angerufen worden zu sein und diesen nun gerne sprechen zu wollen. Daraufhin wurde ihm erklärt, dass es sich bei der gewählten Telefonnummer um eine Hauptnum-

mer handle und nicht zurückverfolgt werden könne, mit wem er zuvor gesprochen habe (Urk. 7/2). Den Grund, weshalb er jenen Polizeibeamten hätte sprechen wollen, nannte er gegenüber der Einsatzzentrale zwar nicht. Im Vergleich mit dem anklagegegenständlichen Telefongespräch fällt jedoch auf, dass der Beschuldigte in diesem zweiten Telefongespräch weniger aufgebracht, mithin deutlich ruhiger wirkte. Es erscheint daher plausibel, dass es sich bei jener Kontaktaufnahme wie von ihm behauptet um einen Versuch handelte, sich zu entschuldigen. Weiter ist hinsichtlich seines Nachtatverhaltens zu berücksichtigen, dass er sich vollumfänglich geständig zeigte. Dieses Geständnis erfolgte jedoch nur zögerlich und erst auf Vorhalt entsprechender Beweismittel. So bestritt der Beschuldigte noch zu Beginn der Untersuchung sämtliche ihm vorgeworfenen Delikte (Urk. 4/1 S. 2 f.). Erst nach dem Vorhalt der entsprechenden Gesprächsaufzeichnung (act. 4/1 S. 4) anerkannte er im Rahmen der Haftanhörung beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich, während des Telefonats mit dem Polizeibeamten die Todesdrohung gegen die Privatklägerin ausgesprochen zu haben. Dass er eine solche Drohung bereits beim Bezirksgericht Bülach ausgesprochen habe, bestritt er zu jenem Zeitpunkt aber weiterhin (act. 4/2 S. 2 f.; act. 4/3 S. 2). Ab der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Januar 2019 zeigte er sich sodann vollumfänglich geständig (Urk. 4/4 S. 2 ff.). Dieses zwar zögerliche, letztlich aber dennoch vollumfängliche Geständnis sowie das unmittelbare Nachtatverhalten sind insgesamt leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 4.4 Die straferhöhende Wirkung der nur kurze Zeit vor den vorliegend zu beurteilenden Taten erwirkten Vorstrafe überwiegt die strafmindernde Wirkung des Nachtatverhaltens. Die Täterkomponente wirkt sich daher insgesamt leicht straferhöhend auf die hypothetische Gesamtstrafe aus. Diese ist demnach auf 120 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 4.5 Wie zu zeigen sein wird, ist die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2018 ausgefällte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu widerrufen (vgl. nachstehend E.V.2.2). Da es sich sowohl bei dieser zu widerrufenden als auch bei der neu festzusetzenden Strafe um Geldstrafen, mithin um gleichartige Strafen handelt, ist gemäss Art. 46 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
Satz 2 StGB eine

Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als "Einsatzstrafe" in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49
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StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB) durch die widerrufene Strafe zu erhöhen (BGE 145 IV 146 E. 2.4). Bilden die "Einsatzstrafe" für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine lediglich gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Entsprechend ist die soeben ermittelte hypothetische Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips unter Berücksichtigung der zu widerrufenden Strafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe zu erhöhen. Dabei erweist es sich als angemessen, die Gesamtgeldstrafe für diese Delikte auf 150 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 5.1 Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen. Dabei beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB). Es ist dabei in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68 ff. mit Hinweisen). Die Geldstrafe soll auch für Mittellose zur Verfügung stehen (a.a.O; E. 5.4 S. 66 ff. mit Hinweisen). Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 mit Hinweisen). 5.2.1 Zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten führte sein Verteidiger aus, dass er seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, anlässlich welcher er erklärte, vom Geld aus dem Wohnungsverkauf nur noch Fr. 2'000.­ übrig zu haben (Prot. I S. 10), keine weiteren Mittelzuflüsse habe ver-

zeichnen können. Der Beschuldigte verfüge daher aktuell weder über Vermögen noch über Einkommen. Für die Kosten des täglichen Lebens werde er sodann ­ mehr schlecht als recht ­ aus dem Kreis seiner Familie unterstützt. Aus diesem Grund beantragt die Verteidigung, die erstinstanzlich festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 30.­ zu unterschreiten und stattdessen auf die Minimaltagessatzhöhe von Fr. 10.­ zu erkennen (Urk. 61 S. 5). Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass Aussicht darauf bestehe, dass der Beschuldigte in der Arbeitswelt wieder Fuss fassen werden könne, weshalb kein Anlass dazu bestehe, die vorinstanzlich festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 30.­ zu unterschreiten. So solle die Ausnahmeregelung von einem Tagessatz von Fr. 10.­ denn auch nur zur Anwendung gelangen, wenn voraussehbar sei, dass eine beschuldigte Person nicht in der Lage sein werde, die Geldstrafe zu bezahlen (Urk. 66 S. 2). 5.2.2 Weshalb der Beschuldigte als Schweizer Staatsbürger in den Kosovo zurückgekehrt ist, ist nicht bekannt. Seine Mutter und seine Geschwister leben bekanntlich weiterhin in der Schweiz. Es kann nicht genau festgestellt werden, wie sich seine aktuellen Verhältnisse präsentieren. Eine Unterschreitung des Tagessatzes von Fr. 30.- ist deshalb nicht angebracht. Der Entscheid der Vorinstanz in diesem Punkt ist zu bestätigen. 6. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Bemessung von Bussen korrekt dargelegt (Urk. 44 S. 14), so dass darauf verwiesen werden kann. Für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen hat sie eine Busse von Fr. 300.­ ausgefällt und die Festsetzung dieses Bussenbetrags nachvollziehbar begründet (Urk. 44 S. 14 f.). Da diese Sanktion weder seitens des Beschuldigten noch seitens der Staatsanwaltschaft beanstandet wird und die Busse dem Verschulden angemessen erscheint, ist sie zu bestätigen. Da Bussen immer vollstreckt werden, ist für den Fall der Nichtbezahlung gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2    Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3    Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4    Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5    Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.147
StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen, die praxisgemäss auf 3 Tage festzusetzen ist, was die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwog (Urk. 44 S. 15). 7. Der Beschuldigte ist demnach unter Einbezug der zu widerrufenden Geldstrafe von 45 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2018 mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen

zu Fr. 30.­ als Gesamtstrafe sowie mit Fr. 300.­ Busse zu bestrafen. Einer Anrechnung von 45 Tagen in diesem sowie von 2 Tagen im Verfahren betreffend den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2018 erstandener Haft an die Geldstrafe steht nichts entgegen (Urk. 18/1; Urk. 18/21; Urk. 46; Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB). IV. Vollzug 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB). 2. Aufgrund der Strafhöhe von 90 Tagessätzen Geldstrafe sind die objektiven Voraussetzungen für die Ausfällung einer bedingten Strafe grundsätzlich erfüllt. Es stellt sich folglich die Frage, ob für den Beschuldigten auch die materiellen Voraussetzungen bejaht werden können. 3.1 Wird eine stationäre oder ­ wie für den Beschuldigten gemäss unangefochtener Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils ­ eine ambulante Massnahme angeordnet, sind diese Voraussetzungen jedoch zum vornherein nicht gegeben. So bedeutet die Anordnung einer Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose und schliesst demnach den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe aus (Schneider/Garré, in: in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 25 zu Art. 42; Urteil des Bundesgerichtes 6B_652/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1). 3.2 Die Vorinstanz nahm Bezug auf diese Rechtsprechung, gelangte jedoch zum Schluss, dass hinsichtlich des Beschuldigten eine Konstellation vorliege, in welcher es sich rechtfertige, von dieser Rechtsprechung abzuweichen (Urk. 44 S. 17). Zur Begründung dieses Entscheids erwog die Vorinstanz einerseits, dass der beim Beschuldigten durch die Gutachterin attestierten Rückfallgefahr mit der Anordnung der ambulanten Massnahme begegnet werden könne und er sich überdies nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft bereits freiwillig zu-

nächst in stationäre und anschliessend in ambulante psychiatrische Behandlung begeben habe. Andererseits wies sie darauf hin, dass seit Abschluss der Untersuchung eine vollständige Entflechtung von der Privatklägerin stattgefunden habe. Letztlich wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich ein bedingter Aufschub des Strafvollzugs auch deshalb rechtfertige, weil ein Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme gemäss dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen sei (Urk. 44 S. 16 f.). Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Berufung in Bezug auf diese vorinstanzlichen Erwägungen geltend, dass es sich um einen Zirkelschluss handle, wenn der Erfolg der ambulanten Massnahme vorweggenommen und deshalb das Fehlen einer ungünstigen Prognose angenommen werde. Es bestehe entsprechend kaum Raum für die Gewährung des bedingten Vollzugs. Die besondere Situation, in welcher die Drohungen ausgestossen worden seien und der Wille des Beschuldigten, sich behandeln zu lassen, hätten bereits dazu geführt, dass eine ambulante Massnahme als ausreichend erachtet worden und nicht eine stationäre Massnahme notwendig geworden sei. Ausserdem würden diese Umstände bereits bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden (Urk. 58 S. 3). Demgegenüber bringt die Verteidigung vor, dass das Bundesgericht die bisher absolute Aussage, dass die Anordnung einer ambulanten oder stationären Massnahme der Gewährung des bedingten Strafvollzugs entgegenstehe, im Entscheid 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 relativiert habe. Zwar sei am Ausnahmecharakter des Strafaufschubs festgehalten worden. Gleichwohl habe das Bundesgericht in Erwägung 7.2.2 jenes Entscheids aber festgehalten, dass der Aufschub einer Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme nicht ausgeschlossen sei, wenn sich ein solcher Aufschub aus Gründen der mit der Massnahme verfolgten Heilbehandlung hinreichend rechtfertige. Da die Heilbehandlung beim Beschuldigten durch die Ausfällung einer unbedingten Geldstrafe konkret gefährdet wäre, zumal es sich bei der finanziellen Situation des Beschuldigten um den Hauptgrund für das gegen ihn geführten Strafverfahren handle, sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren bzw. die ausgefällte Strafe zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben (Urk. 61 S. 6 f.). 3.3 Die Gutachterin attestierte dem Beschuldigten ein hohes Wiederholungsrisiko für erneute Drohungen, solange die risikorelevanten Faktoren nicht ausrei-

chend therapeutisch betreut würden und funktionale Strategien internalisiert seien. Als risikorelevante Faktoren nannte sie dabei unter anderem die mittelgradig depressive Störung seit März 2018 mit emotionaler Labilisierung, kognitiver Verzerrungen und einem verminderten Selbstwertgefühl, darüber hinaus bestehende dysfunktionale externalisierende Problembewältigungsstrategien, eine defizitäre Verantwortungsübernahme sowie eine unzureichende Fähigkeit zur Emotionsregulation bei intensiven Gefühlen der Verzweiflung und Hilflosigkeit. Als weiterer risikorelevanter Faktor nannte sie letztlich auch seine finanziellen Sorgen. Weiter wies die Gutachterin darauf hin, dass der bisherige Therapieverlauf zeige, dass eine ausschliesslich medikamentöse bzw. niederfrequente, allgemeinpsychiatrische Behandlung im ambulanten Setting nicht ausreiche, um zukünftige Delikte zu verhindern (Urk. 9/14 S. 46, 50 f.). Zwar ist erfreulich dass sich der Beschuldigte nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft freiwillig in psychiatrische Behandlung begab (Prot. I S. 8). Dass diese zu einer relevanten Senkung des hohen Rückfallrisikos für Drohungen geführt hat, kann aber angesichts der überzeugenden Ausführungen der Gutachterin, wonach eine allgemeinpsychiatrische Behandlung im ambulanten Setting nicht ausreiche, um zukünftige Delikte des Beschuldigten zu verhindern, nicht angenommen werden. Die vorinstanzlich angeordnete ambulante Behandlung hat er hingegen noch nicht angetreten. Nach seiner Ausreise in den Kosovo ist zudem unklar, wann und wo er diese ambulante Behandlung überhaupt wird antreten können. Angesichts der daher nach wie vor bestehenden hohen Rückfallgefahr für Drohungen muss somit auch zum jetzigen Zeitpunkt von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Entsprechend besteht kein Raum, den Vollzug der Geldstrafe bedingt aufzuschieben. 3.4 Letztlich lässt sich auch aus dem seitens der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. So setzte sich das Bundesgericht in jenem Entscheid ­ entsprechend dem Einwand der Staatsanwaltschaft (Urk. 66 S. 2) ­ ausschliesslich mit den Voraussetzungen des Aufschubs einer Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB auseinander (Urteil des Bundesgerichtes 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.2.2). Diese Möglichkeit ist im Gegensatz zum Auf-

schub einer unbedingten Geldstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme im Gesetz denn auch ausdrücklich vorgesehen, worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hinwies (Urk. 44 S. 17). Bei der Kombination einer ambulanten Massnahme mit einer Geldstrafe kommt demgegenüber nur der gleichzeitige Vollzug beider Sanktionen in Frage (Heer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 2a zu Art. 63). V. Widerruf 1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht eine bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB). 2.1 Der Beschuldigte wurde während der gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2018 für eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.­ laufenden Probezeit von 2 Jahren erneut straffällig (Urk. 46). Entsprechend ist zu prüfen, ob der für diese Geldstrafe gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen ist. 2.2 Nachdem die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für eine ungünstige Prognose spricht, ist auch der bedingte Strafvollzug bezüglich der Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.­ gemäss Strafbefehl Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2018 zu widerrufen, und die neu ausgefällte Gesamtgeldstrafe (vgl. E. III.4.5) ist zu vollziehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Mit dem angefochtenen Urteil wurden dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich auferlegt (Urk. 44 S. 21). Die Verteidigung macht mit der Anschlussberufung geltend, dass zu berücksichtigen sei, dass der Beschuldigte aktuell weder über Einkommen noch über Vermögen verfüge. Ausserdem sei er auch in absehbarer Zukunft nicht in der Lage, nebst seinem eige-

nen Unterhalt das vorliegende Strafverfahren zu finanzieren. Aus diesem Grund seien die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens nicht einbringlich und ihm daher auch nicht aufzuerlegen, sondern vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Im Sinne von Eventualanträgen wird sodann beantragt, diese Kosten seien ihm zwar aufzuerlegen, zufolge Uneinbringlichkeit aber definitiv oder zumindest einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 61 S. 8 f.). 1.2 Grundsätzlich trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO). Gemäss Art. 425
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
StPO kann die Strafbehörde Forderungen aus Verfahrenskosten stunden, herabsetzen oder erlassen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen dies rechtfertigen. Zwar setzen die Stundung und der Erlass von Forderungen begrifflich voraus, dass der Kostenentscheid zuvor bereits rechtskräftig geworden ist. Angesichts des verfolgten Hauptziels dieser Bestimmung ­ der Resozialisierung der beschuldigten Person förderlich zu sein ­ sowie aufgrund der systematischen Stellung dieser Bestimmung bei den Bestimmungen zu den Verfahrenskosten und nicht bei den Vollstreckungsbestimmungen spricht gemäss der Literatur nichts dagegen, den Strafbehörden gestützt auf Art. 435
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 435 Verjährung - Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen gegenüber dem Bund oder dem Kanton verjähren nach 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides.
StPO auch den ganzen oder teilweisen Verzicht auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu erlauben (Domeisen, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 2 ff. zu Art. 425). Damit diese Bestimmung zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint (Domeisen, a.a.O., N 4 zu Art. 425). 1.3 Wie bereits im Zusammenhang mit der Festsetzung der Tagessatzhöhe erwogen, ist beim Beschuldigten von knappen finanziellen Verhältnissen auszugehen (vgl. E. III.5.2.1 f.). Auch an einen Kostenerlass im Sinne von Art. 425
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
StPO sind jedoch derart hohe Voraussetzungen geknüpft, dass es die zwar knappe, aber nicht ausweglose finanzielle Situation des Beschuldigten (er ist grundsätzlich arbeitsfähig und kann als Schweizer Bürger jederzeit wieder in den hiesigen Arbeitsmarkt zurückkehren) nicht rechtfertigt, ihm die Kosten des Vorverfah-

rens sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, welche ihm ausgangsgemäss aufzuerlegen sind, bereits heute zu erlassen. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 10 und 11) ist daher zu bestätigen. 2.1 Während die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren vollumfänglich obsiegt, unterliegt der Beschuldigte mit allen seinen Anträgen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind dem Beschuldigten daher vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs.1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind - unter Vorbehalt einer Rückforderung auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO). 2.2 Für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ist der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, mit Fr. 6'012.75 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 70). Es wird beschlossen: 1.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Juli 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 6 (Anordnung ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB [Behandlung psychischer Störungen]), 7 (Anordnung Kontakt- und Rayonverbot in Bezug auf die Privatklägerin) sowie 8 und 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2.

Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1.

Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2018 ausgefällten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.­ wird widerrufen.

2.

Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe von 45 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2018 mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu

Fr. 30.­ als Gesamtstrafe, wovon 47 Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 300.­ bestraft. 3.

Die Geldstrafe wird vollzogen.

4.

Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5.

Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.

6.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. Fr.

7.

2'000.­ ; die weiteren Kosten betragen: 6'012.75

amtliche Verteidigung

Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO vorbehalten.

8.

Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an -

die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

-

die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

-

die Privatklägerin

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an -

-

die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten

-

-

-

9.

die Kantonspolizei Zürich, Präventionsabteilung, Gewaltschutz, Postfach, 8021 Zürich, gemäss Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich betr. Unt.Nr. A-2/2018/10034927 die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 20. August 2020 Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter Dr. Bussmann

MLaw Höchli
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SB190479
Datum : 20. August 2020
Publiziert : 20. August 2020
Quelle : ZH-Obergericht
Status : SB190479
Sachgebiet : Obergericht des Kantons Zürich
Gegenstand : Mehrfache versuchte Drohung etc. und Widerruf Mehrfache versuchte Drohung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des


Gesetzesregister
StGB: 22 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
34 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
42 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
46 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
47 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
49 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
51 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
63 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
67b 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 67b - 1 Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht für eine Dauer bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen.
1    Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht für eine Dauer bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen.
2    Mit dem Kontakt- und Rayonverbot kann das Gericht dem Täter verbieten:
a  mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sie zu beschäftigen, zu beherbergen, auszubilden, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren;
b  sich einer bestimmten Person zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
c  sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten.
3    Für den Vollzug des Verbots kann die zuständige Behörde technische Geräte einsetzen, die mit dem Täter fest verbunden sind. Diese können insbesondere der Feststellung des Standortes des Täters dienen.
4    Das Gericht kann für die Dauer des Verbots Bewährungshilfe anordnen.
5    Es kann das Verbot auf Antrag der Vollzugsbehörden jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verbrechen und Vergehen gegen Minderjährige oder andere besonders schutzbedürftige Personen abzuhalten.
106 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2    Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3    Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4    Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5    Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.147
180 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
bbis  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.247
292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StPO: 135 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
399 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
402 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 402 Wirkung der Berufung - Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung.
406 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
425 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
426 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
428 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
435 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 435 Verjährung - Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen gegenüber dem Bund oder dem Kanton verjähren nach 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides.
437
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 437 Eintritt - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn:
1    Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn:
a  die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist;
b  die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht;
c  die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist.
2    Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist.
3    Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig.
BGE Register
123-IV-49 • 134-IV-60 • 136-IV-55 • 138-IV-120 • 142-IV-265 • 145-IV-146
Weitere Urteile ab 2000
6B_496/2011 • 6B_65/2009 • 6B_652/2016 • 6B_698/2017 • 6B_808/2017 • 6B_865/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschuldigter • geldstrafe • vorinstanz • busse • strafbefehl • amtliche verteidigung • gesamtstrafe • tag • bundesgericht • probezeit • leben • strafzumessung • freiheitsstrafe • kosovo • verfahrenskosten • ambulante behandlung • geld • frist • bedingter strafvollzug • geschwister
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BVGer
A-2/2018