Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200439-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. A. Flury, Präsident, und lic.iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic.iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Häberlin Beschluss vom 31. Dezember 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen 1.

B._____,

2.

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Dezember 2020, F-6/2020/10032009

Erwägungen: I. 1.

A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erstattete am 17. August 2020

Strafanzeige wegen Nötigung und Drohung gegen eine unbekannte Zugbegleiterin (Urk. 12/1). Ermittlungen der Kantonspolizei Thurgau ergaben, dass es sich bei der fraglichen Zugbegleiterin um B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) handelt (Urk. 12/3). Die Beschwerdeführerin warf der Beschwerdegegnerin 1 vor, ihr am 7. August 2020 im Zug Nr. ... von Bern nach Zürich angedroht zu haben, die Polizei zu rufen. Dies, nachdem sich die Beschwerdeführerin auf entsprechende Aufforderung der Beschwerdegegnerin 1 geweigert habe, ein ärztliches Zeugnis, welches sie von der Maskenpflicht befreie, vorzuzeigen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin 1 zur Beschwerdeführerin gesagt, dass diese die Kosten eines allfälligen Polizeieinsatzes selber bezahlen müsse (Urk. 12/22Fragen 2 ff.). 2.

In der Folge wurde der Fall am 30. September 2020 auf Ersuchen der

Staatsanwaltschaft Frauenfeld (Urk. 12/6/1) von der Staatsanwaltschaft ZürichSihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) übernommen (Urk. 12/6/2). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nicht an Hand (Urk. 5 = Urk. 12/7). 3.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin persönlich mit Eingabe vom

23. Dezember 2020 samt Beilage innert Frist (vgl. Urk. 12/9; Urk. 13) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2; Urk. 3). 4.

Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 wurde die Beschwerdeführerin zur Leis-

tung einer Prozesskaution aufgefordert, welche fristgerecht einging (Urk. 6; Urk. 9) Da sich ­ wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden ­ die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 390 Schriftliches Verfahren - 1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
1    Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
2    Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu. Kann die Rechtsmittelschrift nicht zugestellt werden oder bleibt eine Stellungnahme aus, so wird das Verfahren gleichwohl weitergeführt.
3    Die Rechtsmittelinstanz ordnet wenn nötig einen zweiten Schriftenwechsel an.
4    Sie fällt ihren Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten und der zusätzlichen Beweisabnahmen.
5    Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen.
StPO).

II. 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zunächst, dass vorliegend kein Nötigungserfolg gegeben sei, da die Beschwerdeführerin sich weiterhin geweigert habe, der Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen der Kontrolle ein ärztliches Zeugnis, welches den Maskentragedispens bescheinigt hätte, vorzuweisen. Es sei daher zu prüfen, ob ein strafbarer Versuch vorliege. Gemäss Art. 3a Abs. 1 lit. b der Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) müssten Reisende des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen seien Personen, die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können. Gemäss den dazugehörigen Erläuterungen des Bundesamts für Gesundheit (Version vom 3. Juli 2020), werde die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske von den Transportunternehmen aktiv kommuniziert und es werde auf die Pflicht zum Tragen einer Maske hingewiesen. Weitergehende Kompetenzen habe gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b
SR 745.2 Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST)
BGST Art. 4 Befugnisse der Sicherheitsorgane - 1 Der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei können:
1    Der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei können:
a  Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen;
b  Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen;
c  von Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, eine Sicherheitsleistung verlangen.
2    Die Transportpolizei kann überdies:
a  angehaltene Personen vorläufig festnehmen;
b  Gegenstände beschlagnahmen.
3    Beschlagnahmte Gegenstände und vorläufig festgenommene Personen sind möglichst rasch der Polizei zu übergeben.
4    Beansprucht eine Person die Transportleistung unrechtmässig, so ist die vorläufige Festnahme nur zulässig, wenn die Person sich nicht ausweisen kann und die verlangte Sicherheit nicht leistet.
5    Polizeilicher Zwang darf nur ausgeübt werden, soweit dies für das Anhalten, die Kontrolle, die Wegweisung oder die vorläufige Festnahme erforderlich ist. Wird eine Person wegen Begehung eines Verbrechens oder Vergehens vorläufig festgenommen und der Polizei übergeben, so sind Handschellen oder Fesselungsbänder zulässig.
6    Soweit dieses Gesetz die Anwendung polizeilichen Zwangs oder polizeilicher Massnahmen vorsieht, ist das Zwangsanwendungsgesetz von 20. März 20088 anwendbar.
des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) die Transportpolizei, welche Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen könne. Die Erläuterungen zur einschlägigen Covid-19-Verordnung würden damit explizit auf weitergehende Kontrollbefugnisse der Transportpolizei verweisen, womit der angekündigte Beizug der Polizei im Falle eines nicht vorgelegten Attestes nicht rechtswidrig sei. Bezüglich des Hinweises auf eine Kostenpflicht werde ebenfalls auf die Erläuterungen des BAG verwiesen, wonach Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen der Transportpolizei grundsätzlich mit Busse geahndet werden können, sodass allfällige finanzielle Folgen nicht auszuschliessen seien. Zudem stelle der blosse Hinweis auf eine Kostenauflage noch keine Androhung eines ernstlichen Nachteils im Sinne von Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB dar. Gemäss der Veröffentlichung der SBB zur Maskenpflicht unter "https://news.sbb.ch/_file/17433/maskenpflicht-de.pdf" habe die Kundenbegleitung das Recht, Reisende nach einem Attest zu fragen und dieses einzusehen. Zudem würden Reisende, welche ihr Attest nicht zeigen wollten, wie Reisende ohne Attest behandelt. Damit sei vorliegend keine Nötigung gegeben. Eine Drohung sei sodann nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin ausgeführt

habe, durch die ihr in Aussicht gestellten Nachteile nicht in Angst oder Schrecken versetzt worden zu sein (Urk. 5 S. 2 f.). 1.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zusammengefasst ein, sie habe die Androhungen durch die Beschwerdegegnerin 1, wonach diese die Polizei rufen werde und die Beschwerdeführerin die Kosten des Polizeieinsatzes bezahlen müsse, als ernstliche Nachteile aufgefasst. Ausserdem leide sie an einer ausgeprägten Sehbehinderung, weshalb auch die Androhung, den Zug in Zürich verlassen zu müssen, einen ernstlichen Nachteil für sie dargestellt habe, da das Umsteigen in Winterthur für sie einfacher zu bewerkstelligen gewesen wäre. Da sie den Zug in Zürich verlassen habe, liege eine vollendete Nötigung vor. Sie verfüge über einen Nachweis eines besonderen Grundes zur Maskenbefreiung gemäss Art. 3a Abs. 1 lit. b der Covid-19-Verordnung besondere Lage. Gemäss dieser Verordnung sowie einer von ihr eingereichten E-Mail hätten SBB-Zugbegleiter keine Kontrollbefugnis von "Nachweisen" irgendwelcher Art. Der Erlass bzw. die Durchsetzung einer ausnahmslosen Maskenpflicht durch die SBB sei unter anderem aufgrund des Diskriminierungsverbots nach Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV und des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) unzulässig. Eine ausnahmslose Maskenpflicht könne daher auch nicht Inhalt einer Benützungs- und Verhaltensvorschrift der SBB sein. Die SBB dürfe daher Personen, die z.B. aus besonderen Gründen keine Maske tragen können, nicht vom Transport ausschliessen. Ausserdem dürfe eine Person nicht vom Transport ausgeschlossen werden, weil sie ihr Arztzeugnis bezüglich Befreiung von der Maskenpflicht dem Zugbegleitungspersonal nicht vorweise. Die Zuständigkeit für die Strafverfolgung betreffend die "Massnahmen gegenüber Personen" der Covid-19-Verordnung besondere Lage obliege den kantonalen Polizeikorps. Aus Art. 4
SR 745.2 Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST)
BGST Art. 4 Befugnisse der Sicherheitsorgane - 1 Der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei können:
1    Der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei können:
a  Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen;
b  Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen;
c  von Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, eine Sicherheitsleistung verlangen.
2    Die Transportpolizei kann überdies:
a  angehaltene Personen vorläufig festnehmen;
b  Gegenstände beschlagnahmen.
3    Beschlagnahmte Gegenstände und vorläufig festgenommene Personen sind möglichst rasch der Polizei zu übergeben.
4    Beansprucht eine Person die Transportleistung unrechtmässig, so ist die vorläufige Festnahme nur zulässig, wenn die Person sich nicht ausweisen kann und die verlangte Sicherheit nicht leistet.
5    Polizeilicher Zwang darf nur ausgeübt werden, soweit dies für das Anhalten, die Kontrolle, die Wegweisung oder die vorläufige Festnahme erforderlich ist. Wird eine Person wegen Begehung eines Verbrechens oder Vergehens vorläufig festgenommen und der Polizei übergeben, so sind Handschellen oder Fesselungsbänder zulässig.
6    Soweit dieses Gesetz die Anwendung polizeilichen Zwangs oder polizeilicher Massnahmen vorsieht, ist das Zwangsanwendungsgesetz von 20. März 20088 anwendbar.
BGST ergebe sich keine Befugnis der (SBB-)Sicherheitsorgane, ein Arztzeugnis zwangsweise einzusehen. Das Nichttragen einer Gesichtsmaske verstosse sodann gegen keine Benützungs- und Verhaltensvorschrift der SBB. Es bestehe daher keine Rechtsgrundlage für die Sicherheitsorgane der SBB, ein Arztzeugnis einzusehen. Bei fehlender Einwilligung liege sodann keine der Konstellationen von Art. 17 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 17 Ausnahmen - 1 Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
1    Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
a  Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Bekanntgabe eingewilligt.
b  Die Bekanntgabe steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags:
b1  zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person; oder
b2  zwischen dem Verantwortlichen und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner im Interesse der betroffenen Person.
c  Die Bekanntgabe ist notwendig für:
c1  die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses; oder
c2  die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde.
d  Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.
e  Die betroffene Person hat die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt.
f  Die Daten stammen aus einem gesetzlich vorgesehenen Register, das öffentlich oder Personen mit einem schutzwürdigen Interesse zugänglich ist, soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Einsichtnahme erfüllt sind.
2    Der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter informiert den EDÖB auf Anfrage über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 1 Buchstaben b Ziffer 2, c und d.
DSG vor, in denen Bundesorgane ­ worunter Zugbegleiter, Securitrans und

Transportpolizei fielen ­ besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten bzw. Einsicht in ein Arztzeugnis nehmen dürften. Indem der Beschwerdeführerin der weitere Aufenthalt im Zug verwehrt und ihr indirekt angedroht worden sei, dass sie aus dem Zug entfernt werde, wenn sie den Anweisungen nicht Folge leiste, sei ihr letztlich Gewalt angedroht worden, falls sie nicht kooperiere. Damit sei ein unerlaubtes Mittel eingesetzt worden. Die Beschwerdegegnerin 1 habe den Zweck verfolgt, eine ausnahmslose Maskenpflicht durchzusetzen bzw. von ihr ein ärztliches Zeugnis einzusehen. Eine ausnahmslose Maskenpflicht sei jedoch rechtswidrig. Für Zugbegleiter, Securitrans und Transportpolizei bestehe sodann kein Einsichtsrecht in Arztzeugnisse. Da eine ausnahmslose Maskenpflicht in den öffentlichen Verkehrsmitteln widerrechtlich sei, liege sodann eindeutig eine unerlaubte Zweck-Mittel-Relation vor (Urk. 2). 2. 2.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft verfügt insoweit über einen gewissen Spielraum (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1).

2.2. Der Nötigung nach Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahrmachen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den Umständen, unter denen sie erfolgte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1074/2016 vom 20. Juli 2017 E. 2.1.2). Unrechtmässig ist die Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1, BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). 2.3. Der Drohung im Sinne von Art. 180
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
bbis  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.247
StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. 2.4. Hat der Ankündigende auf die Verwirklichung des angedrohten Übels keinen Einfluss und wird ein solcher Einfluss von ihm auch nicht vorgegeben, liegt keine strafbare Drohung bzw. Nötigung, sondern eine straflose Warnung vor. Dies gilt beispielsweise auch, wenn eine in Wahrheit gar nicht bevorstehende Gefahr angekündigt wird (vgl. dazu DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N 28 f. zu Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB und N 14 zu Art. 180
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
bbis  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.247
StGB). 3. 3.1. Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 21. August 2020 erklärte die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin 1 habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass im Zug Maskenpflicht bestehe. Als sie erwidert habe, dass es

Ausnahmen (von der Maskenpflicht) gebe, habe die Beschwerdegegnerin 1 von ihr ein ärztliches Zeugnis verlangt und erklärt, dass sie die Polizei rufen werde, wenn sie ihr das ärztliche Zeugnis nicht zeige. Zudem habe sie erklärt, dass die Beschwerdeführerin einen allfälligen Polizeieinsatz selber bezahlen müsse (Urk. 12/2 Frage 1 auf S. 2). Im Beschwerdeverfahren macht sie neu geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihr auch angedroht, dass sie aus dem Zug entfernt werde, wenn sie den Anweisungen nicht Folge leiste (Urk. 2 S. 2 f. und 7). Dies, obwohl sie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 21. August 2020 schilderte, dass sie sich frage, was passiert wäre bzw. ob sie allenfalls aus dem Zug verwiesen worden wäre, wenn sie in Zürich nicht hätte umsteigen müssen (Urk. 12/2 Frage 9). Dieser Vorwurf bildete damit nicht Gegenstand der Strafanzeige und der angefochtenen Verfügung. Folglich kann er auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 nachfolgend nicht weiter einzugehen ist. 3.2. Die Beschwerdegegnerin 1 soll der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten angedroht haben, dass sie die Polizei rufen werde. Zudem soll sie gesagt haben, dass die Beschwerdeführerin die Kosten eines allfälligen Polizeieinsatzes selbst bezahlen müsse. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beizug der Polizei ­ um die Einhaltung der Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln zu kontrollieren ­ nicht als ernstlicher Nachteil im Sinne von Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB bzw. als Übel, welches geeignet wäre, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen, im Sinne vom Art. 180
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
bbis  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.247
StGB bezeichnet werden kann. Die Beschwerdeführerin gab denn auch anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, nicht in Schrecken oder Angst versetzt worden zu sein (Urk. 12/2 Frage 6). Hinsichtlich des angeblichen Hinweises auf eine Kostenauflage eines Polizeieinsatzes ist sodann Folgendes festzuhalten: Die Fälle, in denen die Polizei Kostenersatz für polizeiliche Leistungen verlangen kann (ohne dazu aber verpflichtet zu sein; vgl. RÜSSLI, in: Donatsch/Jaag/Zimmerlin [Hrsg.], Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, Zürich/Basel/Genf 2018, N 2 zu § 58 PolG), sind in § 58 PolG geregelt. Darunter fallen Anlässe, die einen ausserordentlichen Polizeieinsatz erfordern (lit. a), vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Polizeieinsätze (lit. b) und Polizeieinsätze bei Fehlalarmen einer Alarmanlage (lit. c). Gemäss den Schilderungen der

Beschwerdeführerin soll die Beschwerdegegnerin 1 nicht vorgegeben haben, dass sie auf den Entscheid der Polizei über eine Kostenauflage eines Polizeieinsatzes Einfluss nehmen wolle bzw. überhaupt könne. Der angebliche Hinweis, die Beschwerdeführerin müsse allfällige Kosten eines Polizeieinsatzes selbst tragen, würde damit lediglich eine (straflose) Warnung darstellen. Damit entfallen bereits aus den genannten Gründen die Tatbestände der Nötigung und der Drohung. 3.3. Überdies würde es vorliegend betreffend den Tatbestand der Nötigung ­ entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ­ auch offensichtlich an der erforderlichen Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beschwerdegegnerin 1 fehlen. 3.3.1. Gemäss Art. 3a Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; Stand 6. Juli 2020, heute nicht mehr in Kraft) müssen Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen und Seilbahnen eine Gesichtsmaske tragen, wobei von dieser Pflicht Kinder vor ihrem 12. Geburtstag (lit. a) sowie Personen, die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können (lit. b), ausgenommen sind. Nach den Erläuterungen des Bundesamts für Gesundheit zur besagten Verordnung werde die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske von den Transportunternehmen aktiv kommuniziert. Im Rahmen des Vollzugs könnten sowohl die Fahrzeugführer als auch das weitere Personal im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Umsetzung dieser Pflicht beitragen. Das mit der Kontrolle von Fahrausweisen beauftragte Personal könne Personen ohne Maske dazu auffordern, bei der nächsten Haltestelle auszusteigen. Weitergehende Kompetenzen habe die Transportpolizei, welche Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b
SR 745.2 Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST)
BGST Art. 4 Befugnisse der Sicherheitsorgane - 1 Der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei können:
1    Der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei können:
a  Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen;
b  Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen;
c  von Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, eine Sicherheitsleistung verlangen.
2    Die Transportpolizei kann überdies:
a  angehaltene Personen vorläufig festnehmen;
b  Gegenstände beschlagnahmen.
3    Beschlagnahmte Gegenstände und vorläufig festgenommene Personen sind möglichst rasch der Polizei zu übergeben.
4    Beansprucht eine Person die Transportleistung unrechtmässig, so ist die vorläufige Festnahme nur zulässig, wenn die Person sich nicht ausweisen kann und die verlangte Sicherheit nicht leistet.
5    Polizeilicher Zwang darf nur ausgeübt werden, soweit dies für das Anhalten, die Kontrolle, die Wegweisung oder die vorläufige Festnahme erforderlich ist. Wird eine Person wegen Begehung eines Verbrechens oder Vergehens vorläufig festgenommen und der Polizei übergeben, so sind Handschellen oder Fesselungsbänder zulässig.
6    Soweit dieses Gesetz die Anwendung polizeilichen Zwangs oder polizeilicher Massnahmen vorsieht, ist das Zwangsanwendungsgesetz von 20. März 20088 anwendbar.
BGST anhalten, kontrollieren und wegweisen könne (Erläuterungen des Bundesamts für Gesundheit zur Covid19-Verordnung besondere Lage [Version vom 3. Juli 2020] S. 3). Gemäss der Veröffentlichung "FAQ neues Coronavirus" des Bundesamts für Gesundheit vom 1. Juli 2020 erfolge die Kontrolle und der Vollzug der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr durch das Zugpersonal und die Bahnpolizei bzw. die Sicherheitsdienste (https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/62028.pdf, zuletzt be-

sucht am 20. Dezember 2021). Gemäss der Veröffentlichung "Maskenpflicht: Häufig gestellte Fragen von Kundinnen und Kunden" hätten sowohl die Kundenbegleitung als auch die Transportpolizei das Recht, Reisende nach einem Attest zu fragen und dieses einzusehen (https://news.sbb.ch/_file/17433/maskenpflichtde.pdf, zuletzt besucht am 20. Dezember 2021). 3.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ein unerlaubter Zweck verfolgt worden sei, da die Durchsetzung einer ausnahmslosen Maskenpflicht unrechtmässig sei, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass aufgrund ihrer Schilderungen nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdegegnerin 1 im besagten Zug eine ausnahmslose Maskenpflicht hätte durchsetzen wollen. Vielmehr soll es darum gegangen sein, zu kontrollieren, ob die Voraussetzungen für die vorstehend erwähnten Ausnahmen von der Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, in casu das Vorliegen eines ärztliches Attests, erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin 1 durfte grundsätzlich von der Gültigkeit der erwähnten Verordnung des Bundesrats ausgehen und machte sich daher zum Vornherein nicht strafbar, wenn sie diese umsetzte. 3.3.3. Zur Frage der Rechtmässigkeit einer Maskenpflicht ist sodann der guten Ordnung halber darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht bereits mehrfach die Rechtmässigkeit der Statuierung einer Maskenpflicht in kantonalen Verordnungen beurteilte und diese als verhältnismässig bezeichnete (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 4 f. [zur Publikation vorgesehen; betreffend Geschäfte und Supermärkte], 2C_108/2021 vom 26. Juli 2021 E. 1.8 [betreffend Gastronomiebetriebe], 2C_111/2021 vom 26. Juli 2021 E. 1.6 [betreffend Einkaufsläden/-zentren, Märkte] und 2C_8/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.8.1 [betreffend Veranstaltungen und Betriebe]). Vor diesem Hintergrund ist auch die vom Bundesrat verordnete (grundsätzliche) Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, in denen hinreichende Abstände unter den Passagieren kaum durchgehend eingehalten werden können und die Rückverfolgbarkeit nicht sichergestellt ist, als leichte Einschränkung der persönlichen Freiheit nach Art. 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV rechtmässig.

3.3.4. Das von der Beschwerdeführerin geschilderte Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 steht sodann in Einklang mit den vorstehend erwähnten Vorgaben ihrer Arbeitgeberin und den Erläuterungen des Bundesamts für Gesundheit. 3.3.5. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin 1 aufgrund von Art. 17 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 17 Ausnahmen - 1 Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
1    Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
a  Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Bekanntgabe eingewilligt.
b  Die Bekanntgabe steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags:
b1  zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person; oder
b2  zwischen dem Verantwortlichen und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner im Interesse der betroffenen Person.
c  Die Bekanntgabe ist notwendig für:
c1  die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses; oder
c2  die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde.
d  Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.
e  Die betroffene Person hat die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt.
f  Die Daten stammen aus einem gesetzlich vorgesehenen Register, das öffentlich oder Personen mit einem schutzwürdigen Interesse zugänglich ist, soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Einsichtnahme erfüllt sind.
2    Der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter informiert den EDÖB auf Anfrage über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 1 Buchstaben b Ziffer 2, c und d.
des Datenschutzgesetzes (DSG) nicht berechtigt gewesen sei, Einsicht in ein ärztliches Attest betreffend Befreiung von der Maskenpflicht zu nehmen, ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen: Die SBB, welche mit einer öffentlichen Aufgabe betraut ist, gilt zwar datenschutzrechtlich als Bundesorgan (vgl. Art. 3 lit. h
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG). Jedoch wird mit den Passagieren ein privatrechtlicher Transportvertrag abgeschlossen und stellt die Datenbearbeitungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung des Transportvertrags grundsätzlich ein privatrechtliches Handeln dar (BRÜHLMANN/SCHÜEPP, Information, Einwilligung und weitere Brennpunkte im [neuen] Schweizer Datenschutzrecht, jusletter vom 15. März 2021 Rz. 21; EPINEY, Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Datenschutzgesetzes des Bundes und der kantonalen Datenschutzgesetze, jusletter vom 2. März 2015 Rz. 16). Auf solches sind die Bestimmungen des DSG für das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen nach Art. 12
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 12 Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten - 1 Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten.
1    Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten.
2    Das Verzeichnis des Verantwortlichen enthält mindestens:
a  die Identität des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien bearbeiteter Personendaten;
d  die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger;
e  wenn möglich die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
f  wenn möglich eine allgemeine Beschreibung der Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit nach Artikel 8;
g  falls die Daten ins Ausland bekanntgegeben werden, die Angabe des Staates sowie die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2.
3    Das Verzeichnis des Auftragsbearbeiters enthält Angaben zur Identität des Auftragsbearbeiters und des Verantwortlichen, zu den Kategorien von Bearbeitungen, die im Auftrag des Verantwortlichen durchgeführt werden, sowie die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben f und g.
4    Die Bundesorgane melden ihre Verzeichnisse dem EDÖB.
5    Der Bundesrat sieht Ausnahmen für Unternehmen vor, die weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und deren Datenbearbeitung ein geringes Risiko von Verletzungen der Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich bringt.
-15
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 15 Pflichten der Vertretung - 1 Die Vertretung führt ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen, das die Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 enthält.
1    Die Vertretung führt ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen, das die Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 enthält.
2    Auf Anfrage teilt sie dem EDÖB die im Verzeichnis enthaltenen Angaben mit.
3    Auf Anfrage erteilt sie der betroffenen Person Auskünfte darüber, wie sie ihre Rechte ausüben kann.
DSG anwendbar (Art. 23 Abs. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 23 Konsultation des EDÖB - 1 Ergibt sich aus der Datenschutz-Folgenabschätzung, dass die geplante Bearbeitung trotz der vom Verantwortlichen vorgesehenen Massnahmen noch ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person zur Folge hat, so holt er vorgängig die Stellungnahme des EDÖB ein.
1    Ergibt sich aus der Datenschutz-Folgenabschätzung, dass die geplante Bearbeitung trotz der vom Verantwortlichen vorgesehenen Massnahmen noch ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person zur Folge hat, so holt er vorgängig die Stellungnahme des EDÖB ein.
2    Der EDÖB teilt dem Verantwortlichen innerhalb von zwei Monaten seine Einwände gegen die geplante Bearbeitung mit. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn es sich um eine komplexe Datenbearbeitung handelt.
3    Hat der EDÖB Einwände gegen die geplante Bearbeitung, so schlägt er dem Verantwortlichen geeignete Massnahmen vor.
4    Der private Verantwortliche kann von der Konsultation des EDÖB absehen, wenn er die Datenschutzberaterin oder den Datenschutzberater nach Artikel 10 konsultiert hat.
DSG). Bei der Bearbeitung von Personendaten durch private Personen i.S.v. Art. 12 ff
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 12 Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten - 1 Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten.
1    Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten.
2    Das Verzeichnis des Verantwortlichen enthält mindestens:
a  die Identität des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien bearbeiteter Personendaten;
d  die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger;
e  wenn möglich die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
f  wenn möglich eine allgemeine Beschreibung der Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit nach Artikel 8;
g  falls die Daten ins Ausland bekanntgegeben werden, die Angabe des Staates sowie die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2.
3    Das Verzeichnis des Auftragsbearbeiters enthält Angaben zur Identität des Auftragsbearbeiters und des Verantwortlichen, zu den Kategorien von Bearbeitungen, die im Auftrag des Verantwortlichen durchgeführt werden, sowie die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben f und g.
4    Die Bundesorgane melden ihre Verzeichnisse dem EDÖB.
5    Der Bundesrat sieht Ausnahmen für Unternehmen vor, die weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und deren Datenbearbeitung ein geringes Risiko von Verletzungen der Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich bringt.
. DSG wird jene Datenverarbeitung als problematisch erachtet, die eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung verursacht (Art. 12 Abs. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 12 Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten - 1 Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten.
1    Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten.
2    Das Verzeichnis des Verantwortlichen enthält mindestens:
a  die Identität des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien bearbeiteter Personendaten;
d  die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger;
e  wenn möglich die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
f  wenn möglich eine allgemeine Beschreibung der Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit nach Artikel 8;
g  falls die Daten ins Ausland bekanntgegeben werden, die Angabe des Staates sowie die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2.
3    Das Verzeichnis des Auftragsbearbeiters enthält Angaben zur Identität des Auftragsbearbeiters und des Verantwortlichen, zu den Kategorien von Bearbeitungen, die im Auftrag des Verantwortlichen durchgeführt werden, sowie die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben f und g.
4    Die Bundesorgane melden ihre Verzeichnisse dem EDÖB.
5    Der Bundesrat sieht Ausnahmen für Unternehmen vor, die weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und deren Datenbearbeitung ein geringes Risiko von Verletzungen der Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich bringt.
DSG). Es ist nicht ersichtlich und wurde nicht dargelegt, inwiefern die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin verletzt worden sein soll. Zwar dürfen die Daten einer Person ohne Rechtfertigungsgrund nicht gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeitet werden (Art. 12 Abs. 2 lit. b
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 12 Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten - 1 Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten.
1    Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten.
2    Das Verzeichnis des Verantwortlichen enthält mindestens:
a  die Identität des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien bearbeiteter Personendaten;
d  die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger;
e  wenn möglich die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
f  wenn möglich eine allgemeine Beschreibung der Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit nach Artikel 8;
g  falls die Daten ins Ausland bekanntgegeben werden, die Angabe des Staates sowie die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2.
3    Das Verzeichnis des Auftragsbearbeiters enthält Angaben zur Identität des Auftragsbearbeiters und des Verantwortlichen, zu den Kategorien von Bearbeitungen, die im Auftrag des Verantwortlichen durchgeführt werden, sowie die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben f und g.
4    Die Bundesorgane melden ihre Verzeichnisse dem EDÖB.
5    Der Bundesrat sieht Ausnahmen für Unternehmen vor, die weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und deren Datenbearbeitung ein geringes Risiko von Verletzungen der Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich bringt.
DSG). Wenn die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführerin ­ wie von Letzterer vorgebracht ­ zunächst aufgefordert hätte, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, hätte sie sich allerdings nicht unrechtmässig verhalten, zumal die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 1 freiwillig ein ärztliches Zeugnis hätte zeigen bzw. ihre Einwilligung zu einer Datenbearbeitung durch die Beschwerdegegnerin 1 hätte erteilen können (vgl. auch Art. 13 Abs. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 13 Zertifizierung - 1 Die Hersteller von Datenbearbeitungssystemen oder -programmen sowie die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter können ihre Systeme, Produkte und Dienstleistungen einer Bewertung durch anerkannte unabhängige Zertifizierungsstellen unterziehen.
1    Die Hersteller von Datenbearbeitungssystemen oder -programmen sowie die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter können ihre Systeme, Produkte und Dienstleistungen einer Bewertung durch anerkannte unabhängige Zertifizierungsstellen unterziehen.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anerkennung von Zertifizierungsverfahren und die Einführung eines Datenschutz-Qualitätszeichens. Er berücksichtigt dabei das internationale Recht und die international anerkannten technischen Normen.
DSG).

3.3.6. Nach § 3 des kantonalen Polizeigesetzes (PolG/ZH; LS 550.1) trägt die Polizei durch geeignete Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei. Sie trifft gemäss § 3 Abs. 2 PolG/ZH Massnahmen unter anderem zur Verhinderung und Erkennung von Straftaten, Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für Menschen sowie zur Beseitigung entsprechender Störungen. Die Polizei durfte gestützt auf diese gesetzlichen Grundlagen die Einhaltung der grundsätzlichen Maskenpflicht in den öffentlichen Verkehrsmitteln kontrollieren und entsprechende Massnahmen zu deren Durchsetzung ergreifen. Sollte die Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdeführerin angedroht haben, bei deren Weigerung, ihr freiwillig ein ärztliches Zeugnis zu zeigen, "die Polizei" beizuziehen (auch wenn sie schliesslich offenbar die Transportpolizei der SBB beigezogen hat [vgl. Urk. 12/2 Frage 1]), wäre dies damit ebenfalls als rechtmässig zu beurteilen. 4.

Zusammenfassend kann dem von der Beschwerdeführerin zur Anzeige ge-

brachten Sachverhalt kein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 entnommen werden. Damit wurde die Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III. 1.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be-

schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'200.­ festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b­d GebV OG) und aus der geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'500.­ (Urk. 9) zu beziehen. Im Restbetrag ist die Prozesskaution der Beschwerdeführerin (unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates) zurückzuerstatten. 2.

Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwer-

deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
i.V.m. Art. 433 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO). Der Beschwerdegegnerin 1 ist mangels Umtrieben keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
i.V.m. Art. 429 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO).

Es wird beschlossen: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.­ festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Die Prozesskaution wird der Beschwerdeführerin im Restbetrag zurückerstattet. Eine Verrechnung mit allfälligen weiteren Ansprüchen des Staates bleibt vorbehalten.

3.

Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an: -

die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

-

die Beschwerdegegnerin 1 (ad acta)

-

die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad F-6/2020/10032009 (gegen Empfangsbestätigung)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: -

-

5.

die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad F-6/2020/10032009 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 31. Dezember 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. A. Flury

MLaw M. Häberlin
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : UE200439
Datum : 31. Dezember 2021
Publiziert : 31. Dezember 2021
Quelle : ZH-Obergericht
Status : UE200439
Sachgebiet : Obergericht des Kantons Zürich
Gegenstand : Nichtanhandnahme Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt schaft Zürich-Sihl...


Gesetzesregister
BGST: 4
SR 745.2 Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST)
BGST Art. 4 Befugnisse der Sicherheitsorgane - 1 Der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei können:
1    Der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei können:
a  Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen;
b  Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen;
c  von Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, eine Sicherheitsleistung verlangen.
2    Die Transportpolizei kann überdies:
a  angehaltene Personen vorläufig festnehmen;
b  Gegenstände beschlagnahmen.
3    Beschlagnahmte Gegenstände und vorläufig festgenommene Personen sind möglichst rasch der Polizei zu übergeben.
4    Beansprucht eine Person die Transportleistung unrechtmässig, so ist die vorläufige Festnahme nur zulässig, wenn die Person sich nicht ausweisen kann und die verlangte Sicherheit nicht leistet.
5    Polizeilicher Zwang darf nur ausgeübt werden, soweit dies für das Anhalten, die Kontrolle, die Wegweisung oder die vorläufige Festnahme erforderlich ist. Wird eine Person wegen Begehung eines Verbrechens oder Vergehens vorläufig festgenommen und der Polizei übergeben, so sind Handschellen oder Fesselungsbänder zulässig.
6    Soweit dieses Gesetz die Anwendung polizeilichen Zwangs oder polizeilicher Massnahmen vorsieht, ist das Zwangsanwendungsgesetz von 20. März 20088 anwendbar.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
DSG: 3 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
12 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 12 Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten - 1 Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten.
1    Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten.
2    Das Verzeichnis des Verantwortlichen enthält mindestens:
a  die Identität des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien bearbeiteter Personendaten;
d  die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger;
e  wenn möglich die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
f  wenn möglich eine allgemeine Beschreibung der Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit nach Artikel 8;
g  falls die Daten ins Ausland bekanntgegeben werden, die Angabe des Staates sowie die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2.
3    Das Verzeichnis des Auftragsbearbeiters enthält Angaben zur Identität des Auftragsbearbeiters und des Verantwortlichen, zu den Kategorien von Bearbeitungen, die im Auftrag des Verantwortlichen durchgeführt werden, sowie die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben f und g.
4    Die Bundesorgane melden ihre Verzeichnisse dem EDÖB.
5    Der Bundesrat sieht Ausnahmen für Unternehmen vor, die weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und deren Datenbearbeitung ein geringes Risiko von Verletzungen der Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich bringt.
13 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 13 Zertifizierung - 1 Die Hersteller von Datenbearbeitungssystemen oder -programmen sowie die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter können ihre Systeme, Produkte und Dienstleistungen einer Bewertung durch anerkannte unabhängige Zertifizierungsstellen unterziehen.
1    Die Hersteller von Datenbearbeitungssystemen oder -programmen sowie die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter können ihre Systeme, Produkte und Dienstleistungen einer Bewertung durch anerkannte unabhängige Zertifizierungsstellen unterziehen.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anerkennung von Zertifizierungsverfahren und die Einführung eines Datenschutz-Qualitätszeichens. Er berücksichtigt dabei das internationale Recht und die international anerkannten technischen Normen.
15 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 15 Pflichten der Vertretung - 1 Die Vertretung führt ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen, das die Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 enthält.
1    Die Vertretung führt ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen, das die Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 enthält.
2    Auf Anfrage teilt sie dem EDÖB die im Verzeichnis enthaltenen Angaben mit.
3    Auf Anfrage erteilt sie der betroffenen Person Auskünfte darüber, wie sie ihre Rechte ausüben kann.
17 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 17 Ausnahmen - 1 Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
1    Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
a  Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Bekanntgabe eingewilligt.
b  Die Bekanntgabe steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags:
b1  zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person; oder
b2  zwischen dem Verantwortlichen und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner im Interesse der betroffenen Person.
c  Die Bekanntgabe ist notwendig für:
c1  die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses; oder
c2  die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde.
d  Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.
e  Die betroffene Person hat die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt.
f  Die Daten stammen aus einem gesetzlich vorgesehenen Register, das öffentlich oder Personen mit einem schutzwürdigen Interesse zugänglich ist, soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Einsichtnahme erfüllt sind.
2    Der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter informiert den EDÖB auf Anfrage über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 1 Buchstaben b Ziffer 2, c und d.
23
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 23 Konsultation des EDÖB - 1 Ergibt sich aus der Datenschutz-Folgenabschätzung, dass die geplante Bearbeitung trotz der vom Verantwortlichen vorgesehenen Massnahmen noch ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person zur Folge hat, so holt er vorgängig die Stellungnahme des EDÖB ein.
1    Ergibt sich aus der Datenschutz-Folgenabschätzung, dass die geplante Bearbeitung trotz der vom Verantwortlichen vorgesehenen Massnahmen noch ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person zur Folge hat, so holt er vorgängig die Stellungnahme des EDÖB ein.
2    Der EDÖB teilt dem Verantwortlichen innerhalb von zwei Monaten seine Einwände gegen die geplante Bearbeitung mit. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn es sich um eine komplexe Datenbearbeitung handelt.
3    Hat der EDÖB Einwände gegen die geplante Bearbeitung, so schlägt er dem Verantwortlichen geeignete Massnahmen vor.
4    Der private Verantwortliche kann von der Konsultation des EDÖB absehen, wenn er die Datenschutzberaterin oder den Datenschutzberater nach Artikel 10 konsultiert hat.
StGB: 180 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
bbis  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.247
181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StPO: 309 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
310 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
390 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 390 Schriftliches Verfahren - 1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
1    Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
2    Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu. Kann die Rechtsmittelschrift nicht zugestellt werden oder bleibt eine Stellungnahme aus, so wird das Verfahren gleichwohl weitergeführt.
3    Die Rechtsmittelinstanz ordnet wenn nötig einen zweiten Schriftenwechsel an.
4    Sie fällt ihren Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten und der zusätzlichen Beweisabnahmen.
5    Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen.
428 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
429 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
433 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
436
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
BGE Register
137-IV-326 • 141-IV-437 • 143-IV-241
Weitere Urteile ab 2000
2C_108/2021 • 2C_111/2021 • 2C_793/2020 • 2C_8/2021 • 6B_1074/2016 • 6B_810/2020
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sbb • frage • verhalten • bundesgericht • bundesamt für gesundheit • strafanzeige • arztzeugnis • wille • personendaten • opfer • passagier • widerrechtlichkeit • entscheid • rechtsmittel • elektronische datenverarbeitung • tag • bundesrat • polizeigesetz • transportvertrag • busse
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BVGer
F-6/2020