Auszug aus dem Entscheid 470.09.04 der Rekurskommission VBS, II. Abteilung, vom 27. Oktober 2004. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht am 16. März 2005 abgewiesen [2A.705/2004]
Innere Sicherheit. Personensicherheitsprüfung. Beurteilung sämtlicher Risikoquellen.
Art. 19 und 20 BWIS.
- Allgemeine Kriterien für die Beurteilung von strafrechtlichen Verurteilungen einer zu überprüfenden Person (E. 3a.).
- Einfluss der Deliktsart (in casu «Förderung der Prostitution») und der seit der Verurteilung vergangenen Zeit (E. 3b.)
- Latente Erpressungsgefahr durch Kontakte zum «Rotlichtmilieu» (E. 4) und auf Grund des in casu gegebenen «Spektakelwertes» (E. 5).
- Auch wenn die einzelnen Risikoquellen für sich genommen keine negative Sicherheitsverfügung rechtfertigen, so kann die Summe mehrerer Risikoquellen eine negative Beurteilung rechtfertigen (E. 6).
Sûreté intérieure. Contrôle de sécurité relatif aux personnes. Appréciation de toutes les sources de risque.
Art. 19 et 20 LMSI.
- Critères généraux d'appréciation des condamnations pénales de la personne objet du contrôle (consid. 3a.).
- Influence de la nature du délit (en l'espèce «encouragement à la prostitution») et du laps de temps écoulé depuis la condamnation (consid. 3b.).
- Risque latent de chantage en raison de contacts avec le milieu de la prostitution (consid. 4) et en raison de la valeur médiatique de l'affaire en question (consid. 5).
- Même si chacune des sources de risque prises séparément est insuffisante pour justifier une décision négative, la somme de plusieurs sources de risque peut justifier une appréciation négative (consid. 6).
Sicurezza interna. Controllo di sicurezza relativo alle persone. Valutazione di tutte le fonti di rischio.
Art. 19 e 20 LMSI.
- Criteri generali per la valutazione di condanne penali di una persona da controllare (consid. 3a.).
- Influenza del tipo di delitto (in casu «promovimento della prostituzione») e del tempo trascorso dalla condanna (consid. 3b.)
- Pericolo latente di ricatto a causa dei contatti con l'ambiente della prostituzione (consid. 4) e a causa del valore mediatico della questione (consid. 5).
- Anche se le singole fonti di rischio di per sé non giustificano una decisione negativa, la somma di più fonti di rischio giustifica una valutazione negativa (consid. 6).
Aus den Erwägungen:
3.a. Nach der Rechtsprechung der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) macht bei kriminellen Handlungen nicht jede Verurteilung eine Person zum Sicherheitsrisiko (Urteil der Rekurskommission VBS vom 26. August 2003, [Nr. 470.03.03] in S. VBS/Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen gegen K., E. 7). Auszugehen ist von der Art des Deliktes, den Umständen und den Beweggründen der Delinquenz: Nachzugehen ist den damaligen Umständen, d. h. es ist zu fragen, ob diese Faktoren Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene wiederholt delinquiert hat oder ob gar davon ausgegangen werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist auch, wie lange das Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend; ist das Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit tief ausgefallen, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss aber auch
der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d. h. ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der zu überprüfenden Person geändert habe.
Zusammenfassend hält die Rekurskommission fest, dass vorab die Umstände des Einzelfalls massgebend sind und beim Risikofaktor der kriminellen Handlungen eine schematische Betrachtungsweise zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Überdehnung des Sicherheitsaspektes führen kann, aber auch ein derartiger Schematismus die Gefahr in sich birgt, dass effektive Sicherheitsrisiken unbeachtet bleiben.
Bei der Würdigung der kriminellen Handlung ist die Rekurskommission an das rechtskräftige Strafurteil gebunden und kann dieses nicht auf seine Rechtsmässigkeit hin überprüfen, wobei dies uneingeschränkt nur für das Dispositiv gilt. Die Erwägungen müssen hingegen nicht «tel quel» übernommen werden, sondern nur insoweit als sie für die Frage relevant sind, ob die Verurteilung auf die Möglichkeit von Erpressbarkeit bzw. eines Vertrauensmissbrauchs hindeutet (Urteil der Rekurskommission VBS vom 26. August 2003 [470.03.03] , in Sachen VBS/Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen gegen K., E. 8.a). Der Beschwerdeführer ist nach dem Dispositiv des Urteils vom (...) wegen Förderung der Prostitution, begangen als Gehilfe in der Zeit von ungefähr April 19.. bis September 19.. zu sieben Monaten Gefängnis unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von (...) Tagen unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt worden.
b. Art. 195
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
Zu den Beweggründen des Beschwerdeführers führt das Urteil aus, dass er aus rein finanziellen Motiven gehandelt habe und es ihm nicht lediglich um einen Freundschaftsdienst für X.Y. gegangen sei. Er habe sich durch die Tätigkeit auch eigenes Know-how angeeignet, das er später selbständig hätte verwenden können. Seine Entscheidungsfähigkeit, deliktisch tätig zu werden, sei in keiner Weise eingeschränkt gewesen. Damit ist festzuhalten, dass die kriminelle Handlung, welche der Beschwerdeführer begangen hat, zeigt, dass er nicht davor zurückgeschreckt ist, aus finanziellen Gründen in nicht leicht zu nehmender Art und Weise straffällig zu werden. Dies lässt ihn - zumindest zum damaligen Zeitpunkt - als erpressbar erscheinen.
Die Frage stellt sich, ob diese Beurteilung auch noch für den heutigen Zeitpunkt gilt. Die strafbaren Handlungen erstreckten sich über ungefähr ein halbes Jahr, also über einen beachtlichen Zeitraum. Seit dem Ende des strafbaren Verhaltens sind ungefähr 8 Jahre vergangen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit nur beendet hat, weil er verhaftet wurde. Das Urteil liegt heute drei Jahre zurück, die Probezeit für die ausgefällte Strafe ist erst seit einem Jahr abgelaufen. Die Strafe wird jedoch im Strafregister noch lange nicht gelöscht (Art. 80 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 80 - 1 Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden: |
|
1 | Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden: |
a | wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert; |
b | bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt; |
c | zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt. |
2 | Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt. |
Eine gewisse Neubeurteilung ergibt sich hingegen aus der neuen beruflichen Situation des Beschwerdeführers: Er hat auf Kosten der IV eine Umschulung zum kaufmännischen Angestellten absolviert und sich in einem Masse Fachkenntnisse angeeignet, welches seine Vorgesetzten offensichtlich veranlasst hat, mit ihm einen Arbeitsvertrag abzuschliessen. Weiter liess er sich von seiner Exfrau, welche er im Milieu kennen gelernt hat, scheiden und hat keinen Kontakt mehr zu ihr. Dass auch insofern eine Zäsur gemacht wurde, wie er behauptet, dass er sein berufliches und privates Umfeld nach B. verlegt habe, muss jedoch bezweifelt werden, weil er mit seiner neuen Partnerin weiter in C. wohnt. Die genannten Umstände lassen zwar bezüglich der Erpressbarkeit eine etwas mildere Beurteilung als im Zeitpunkt der Straftaten als gerechtfertigt erscheinen, lassen aber die Verurteilung weder in den Hintergrund treten, noch in einem ganz anderen Licht erscheinen. Ob die Verurteilung für sich allein genommen genügend wäre, den Beschwerdeführer als Sicherheitsrisiko zu bezeichnen, muss nicht entschieden werden. Die Fachstelle führt nämlich die Straftat selber nicht als Grund für eine Erpressbarkeit an.
c. Nach Auffassung der Fachstelle besteht insofern eine latente Erpressungsgefahr, als das berufliche und das private Umfeld nicht über die Verurteilung informiert seien. Unrichtig ist, dass das private Umfeld nicht über die Verurteilung informiert ist. Seine Exfrau war über die Tätigkeit des Beschwerdeführers informiert, weil er sie ja als Prostituierte kennen gelernt hat. Ebenso ist gemäss der Beschwerdeschrift seine heutige Partnerin informiert, was von der Fachstelle nicht bestritten wird. Nicht informiert sind hingegen die Vorgesetzten und Arbeitskollegen im Rekrutierungszentrum. Dies geht einerseits aus der Beschwerdeschrift hervor, andererseits aus der Befragung, wo festgehalten ist, dass den Beschwerdeführer der Gedanke daran, dass diese Personen von der Verurteilung erfahren, zu weinen beginnen lässt. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer in diesem Punkt empfindlich ist. Für sich allein genommen genügt aber nach Auffassung der Rekurskommission auch diese Empfindlichkeit nicht, den Beschwerdeführer als Sicherheitsrisiko einzustufen und eine negative Sicherheitsverfügung zu erlassen, da der Erpressungsgefahr damit begegnet werden könnte, den Beschwerdeführer in einer Auflage zu verpflichten, Vorgesetzte und
Arbeitskollegen über die Verurteilung zu informieren.
4.a. Die Fachstelle begründet die negative Risikoverfügung weiter damit, der Lebenswandel des Beschwerdeführers, vor allem seine Kontakte zum und seine Geschäfte mit dem Rotlichtmilieu liessen seine Person für die auszuübende Funktion im VBS nicht als geeignet erscheinen. Die in einer solchen Funktion vom Arbeitgeber zu erwartende Integrität scheine bei ihm nicht gegeben. Es wurde bereits erwähnt, dass das Delikt eine wenig vertrauenswürdige Gesinnung manifestiert, indem der Beschwerdeführer gemäss der Urteilsbegründung den Haupttäter aus finanziellen Erwägungen unterstützte und es ihm auch darum gegangen sei, sich Know-how anzueignen, um dieses später einmal selber ausnutzen zu können. Der Fachstelle ist beizupflichten, dass solches Verhalten nicht als integer gewertet werden kann.
b. Weiter führt die Fachstelle aus, der Beschwerdeführer habe in der Befragung mehrmals gelogen, weshalb die Vertrauensbasis seinem Arbeitgeber gegenüber nachhaltig gestört sei. Diese Begründung ist im Rahmen einer Personensicherheitsprüfung nicht zu hören. Bei dieser geht es, wie eingangs dargestellt darum Sicherheitsrisiken aufzuzeigen, also Umstände, welche den Geprüften als erpressbar erscheinen lassen. Es muss geprüft werden, ob die in der Befragung gemachten Falschaussagen geeignet sind, den Beschwerdeführer als Sicherheitsrisiko erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er bezüglich des Zeitpunktes und des Ortes, an welchen er seine Exfrau kennen gelernt hat, gelogen hat. Der Beschwerdeführer bestreitet auch die von der Fachstelle angeführte Folgerung nicht, dass er bereits 1994 die ersten Kontakte zum Rotlichtmilieu hatte, und nicht erst im Zusammenhang mit der Bekanntschaft mit X.Y. Als Rechtfertigung für die Falschaussagen über die Umstände, unter welchen er seine Exfrau kennen gelernt hat, führt der Beschwerdeführer an, dass er sich geschämt habe, den beiden weiblichen Befragerinnen die Wahrheit zu sagen, dass er seine Frau als Prostituierte kennen gelernt habe. Es ist der Meinung der
Fachstelle beizupflichten, dass es sich bei dieser Argumentation um eine reine Schutzbehauptung handelt. Denn die beiden Befragerinnen sind nicht als Frauen, sondern in ihrer Funktion als Personal der mit der Personensicherheitsprüfung befassten Fachstelle aufgetreten und haben sich in der Befragung absolut korrekt verhalten. Weshalb es zur zweiten oben erwähnten Unwahrheit kam, erklärt der Beschwerdeführer nicht. Damit ist erstellt, dass es der Beschwerdeführer mit der Wahrheit nicht allzu genau nimmt. Nachdem sich aus dem Antragsformular zur Personensicherheitsprüfung ergibt, dass der Beschwerdeführer Zugang zu geheim klassifizierten Informationen (Sicherheitsrisiko 11a) hat, ist nicht auszuschliessen, dass er in dieser Hinsicht ein Sicherheitsrisiko darstellt. Für sich allein genommen würden jedoch auch die vorgeworfenen Falschaussagen eine negative Sicherheitsverfügung wohl nicht rechtfertigen.
5. Die Fachstelle begründet die eine negative Risikoverfügung weiter mit Spektakelwert des zur Diskussion stehenden Deliktes. Wie die Rekurskommission bereits mehrmals entschieden hat (Urteil der Rekurskommission VBS vom 30. August 2002 [470.11.01], in Sachen T. gegen VBS, E. 7.b; Urteil der Rekurskommission VBS vom 26. August 2003 [470.03.03], in Sachen K. gegen VBS, E. 8.c), vermag der Hinweis auf den Spektakelwert allein kein erhöhtes Sicherheitsrisiko zu begründen. Der Spektakelwert eines Delikts fällt bei der Risikobeurteilung jedoch dann ins Gewicht, wenn Gefahr besteht, dass die beurteilte Person aus diesem Grund, d. h. um eine öffentliche Anprangerung zu vermeiden, Handlungen vornehmen wird, die eine Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zur Folge haben. Erst dann wird diese Person zu einem entsprechenden Sicherheitsrisiko. Allein der Umstand, dass ein Bundesangestellter mit einem Delikt mit einer gewissen Medienwirksamkeit in Verbindung gebracht wird oder dass das Bekanntwerden der Vorstrafe dem Ansehen der Armee sehr abträglich wäre, genügt nicht. Die Personensicherheitsprüfung will nicht den Staat vor Blamagen bewahren, sondern eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit vermeiden (Urteil vom 26. August 2003 Prozessnummer 470.03.03, in Sachen K. gegen VBS, E. 8.c). Angesichts des Umstandes, dass das berufliche Umfeld des Beschwerdeführers über die Verurteilung nicht im Bild ist, und dass es für den Beschwerdeführer so wichtig ist, dass er beim Gedanken daran, dass diese Personen von seiner Verurteilung erfahren könnten, zu weinen beginnt, zeigt, dass der Spektakelwert des Deliktes den Beschwerdeführer erpressbar machen könnte und auch insoweit ein Sicherheitsrisiko nicht auszuschliessen ist.
6.a. Während die in den E. 3.b, 3.c, 4.a, 4.b und 5 erwähnten Elemente je für sich genommen nicht genügen, eine negative Sicherheitsverfügung zu begründen, muss der Fachstelle jedoch zugestimmt werden, dass sie in ihrer Summe ein Sicherheitsrisiko beinhalten. Die in der begangenen Straftat reflektierte Gesinnung und die Tatsache, dass das berufliche Umfeld nicht über die Verurteilung informiert ist und es dem Beschwerdeführer sehr daran liegt, dass diese Personen nichts davon erfahren sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Fachstelle mehrmals nicht die Wahrheit gesagt hat, zusammen mit dem Spektakelwert des Deliktes, führen dazu, dass der Beschwerdeführer als Sicherheitsrisiko bezeichnet werden muss.
b. (...)
c. Klargestellt werden muss, dass der Beschwerdeführer im Bewerbungsverfahren nicht die Pflicht gehabt hat, den zukünftigen Arbeitgeber über die Verurteilung zu orientieren. Eine Offenbarungspflicht besteht nur für Tatsachen, welche die Untauglichkeit zur Arbeitsleistung zur Folge haben (Urteil der Rekurskommission VBS vom 26. August 2003 [470.03.03], i.S. VBS/Fachstelle PSP gegen K., E. 10.e.aa). Im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis besteht keine erhöhte Offenbarungspflicht (Urteil 470.03.03, E. 10.e.bb) und eine solche ergibt sich auch nicht aus dem Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) oder der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4; Urteil 470.03.03, E. 10.e.cc). (...)
d. (...)
7. Aus all diesen Gründen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die Verfügung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer als Sicherheitsrisiko im Sinne von BWIS und PSPV erachtet wurde, ist zu bestätigen.
Dokumente der Rekurskommission VBS