VPB 67.4

(Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 5. Juni 2002)

Öffentliches Beschaffungswesen. Kreis der dem Beschaffungsrecht des Bundes unterstellten Bundesstellen, insbesondere Frage der Unterstellung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE).

- Auslegung von Art. 2 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BoeB, insbesondere Begriff der «allgemeinen Bundesverwaltung»: keine Unterstellung des IGE (Ziff. I).

- Zuständigkeit zur Änderung des ÜoeB. Notifikation einer Abkommensänderung (Einfügung des IGE in den Abkommensanhang) durch eine unzuständige schweizerische Amtsstelle (Ziff. II).

- Frage der völker- und landesrechtlichen Gültigkeit einer Staatsvertragsänderung, die durch ein landesrechtlich unzuständiges Organ veranlasst wird (Ziff. III).

Marchés publics. Cercle des services fédéraux assujettis au droit fédéral des marchés publics, en particulier question de l'assujettissement de l'Institut fédéral de la Propriété intellectuelle (IPI).

- Interprétation de l'art. 2 al. 1 LMP, en particulier de la notion d'«administration générale de la Confédération»: non-assujettissement de l'IPI (ch. I).

- Compétence de modifier l'AMP. Notification d'une modification de l'AMP (adjonction de l'IPI dans l'Appendice de l'AMP) par un service fédéral non compétent (ch. II).

- Validité selon le droit international public et le droit interne d'une modification d'un traité international introduite par un organe non compétent du point de vue du droit interne (ch. III).

Acquisti pubblici. Cerchia delle autorità federali che sottostanno al diritto degli appalti pubblici, in particolare la posizione dell'Istituto federale della proprietà intellettuale (IPI).

- Interpretazione dell'art. 2 cpv. 1 LAPub, in particolare la nozione di «Amministrazione generale della Confederazione»: l'IFPI non è assoggettato (n. I).

- Competenza per la modifica dell'AAPub. Notifica di una modifica dell'Accordo (inserimento dell'IFPI nell'allegato all'Accordo) da parte di un'autorità svizzera non competente (n. II).

- Questione della validità dal punto di vista del diritto internazionale pubblico e del diritto nazionale di una modifica di una convenzione internazionale presentata da un organo non competente secondo il diritto nazionale (n. III).

Dem Bundesamt für Justiz (BJ) wurden verschiedene Fragen betreffend Unterstellung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) unter das Beschaffungsrecht des Bundes gestellt. Es antwortete folgendermassen:

I. Trifft die Annahme zu, dass das Institut für Geistiges Eigentum angesichts seiner betrieblichen Autonomie nicht dem BoeB untersteht?

1. Für die Frage, ob das IGE dem Beschaffungsrecht des Bundes untersteht, sind das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994 (ÜoeB)[5] der Welthandelsorganisation (WTO) sowie das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB)[6] massgebend. Dem BoeB unterstehen nach Art. 2 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BoeB:

«a. die allgemeine Bundesverwaltung;

b. die Eidgenössische Alkoholverwaltung;

c. die Eidgenösssischen Technischen Hochschulen und ihre Forschungsanstalten;

d. die Post- und Automobildienste der Schweizerischen Post, soweit sie nicht Tätigkeiten in Konkurrenz zu Dritten ausüben, welche dem GATT-Übereinkommen nicht unterstehen [...]».

Der Terminus «allgemeine Bundesverwaltung» (in der französischen Version «administration générale de la Confédération») nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BoeB ist auslegungsbedürftig. Der Botschaft zum BoeB zufolge unterstehen dem Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BoeB «Auftraggeberinnen des Bundes, wie sie das GATT-Übereinkommen in Anhang 1 Annex 1 definiert»[7]. Das IGE ist in diesem Anhang, der die Verwaltungseinheiten einzeln aufführt, während Jahren nicht erwähnt gewesen[8]. Die dem BJ zur Verfügung stehenden Materialien zur Entstehungsgeschichte des BoeB ergeben keinen Aufschluss über das IGE bzw. dessen Vorgänger, das Bundesamt für Geistiges Eigentum (BAGE), das zur Zeit der Verhandlungen über das ÜoeB bzw. zur Zeit der Ausarbeitung des BoeB noch die Aufgaben des heutigen IGE wahrnahm. Es sind auch keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Nichterwähnung des IGE bzw. des BAGE im BoeB und im Anhang I des ÜoeB als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zu betrachten wäre[9].

2. Aus der Systematik von Art. 2 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BoeB ergibt sich, dass die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV), die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) und ihre Forschungsanstalten sowie die Schweizerische Post nicht der «allgemeinen Bundesverwaltung» zugerechnet werden. Sie werden nämlich in Art. 2 Abs. 1 Bst. b
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
-d BoeB neben der allgemeinen Bundesverwaltung selbständig aufgeführt. Die Systematik von Art. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BoeB deutet somit darauf hin, dass mit der «allgemeinen Bundesverwaltung» die Zentralverwaltung, unter Ausschluss der dezentralisierten Verwaltungseinheiten, gemeint ist.

Das IGE lässt sich von seiner organisatorischen Stellung her mit der Eidgenössischen Alkoholverwaltung, den Eidgenössischen Technischen Hochschulen und der Post vergleichen. Alle drei Institutionen haben eine eigene Rechtspersönlichkeit, gehören zu 100% dem Bund und führen eine eigene Rechnung, d. h. sie sind aus dem Finanzhaushalt des Bundes ausgegliedert[10]. Sind diese Institutionen nicht der «allgemeinen Bundesverwaltung» im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BoeB zuzurechnen, so legt dies den Schluss nahe, dass auch das IGE nicht der «allgemeinen Bundesverwaltung» im Sinn des BoeB zuzurechnen ist.

3. Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG)[11] enthält den Terminus «allgemeine Bundesverwaltung» ebenso wenig wie sein Vorgänger, das Verwaltungsorganisationsgesetz vom 19. September 1978[12]. Das RVOG verwendet den Begriff «Bundesverwaltung» und zählt dazu die Departemente und die Bundeskanzlei sowie «dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse» (Art. 2 Abs. 3
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 2 Die Bundesverwaltung - 1 Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei.
1    Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei.
2    Die einzelnen Departemente gliedern sich in Ämter, die zu Gruppen zusammengefasst werden können. Sie verfügen je über ein Generalsekretariat.
3    Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse.
4    Durch die Bundesgesetzgebung können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden.
RVOG). Das RVOG führt zudem in Art. 2 Abs. 4 die Träger ausgelagerter Verwaltungsaufgaben auf. Es bezeichnet diese mit Verwaltungsaufgaben betrauten Institutionen als «Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören». Die Grenzziehung zwischen diesen Kategorien ist nicht immer klar. Gerade die Einordnung selbständiger öffentlichrechtlicher Anstalten kann zu Schwierigkeiten führen. So äussert sich beispielsweise die Botschaft zum RVOG[13] widersprüchlich zur Einordnung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)[14].

Das IGE wird im Anhang zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)[15] unter Buchstabe B/EJPD als «Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung» aufgeführt. Nach Art. 6 Abs. 1
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 6 Grundsätze - (Art. 8 Abs. 1 RVOG)
1    Die Bundesverwaltung ist in die zentrale und die dezentrale Verwaltung gegliedert.
2    Personen und Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, die durch Gesetz geschaffen worden sind und überwiegend Dienstleistungen mit Monopolcharakter oder Aufgaben der Wirtschafts- und der Sicherheitsaufsicht erfüllen, fallen unter den Bestand der dezentralen Bundesverwaltung.
3    Externe Träger von Verwaltungsaufgaben im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 RVOG, die überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen, fallen nicht unter den Bestand der Bundesverwaltung. Dies gilt auch für Organisationen und Personen des Privatrechts, die der Bund mit Finanzhilfen oder Abgeltungen nach Artikel 3 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199017 unterstützt oder an denen er mit einer Minderheit beteiligt ist.
und 3
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 6 Grundsätze - (Art. 8 Abs. 1 RVOG)
1    Die Bundesverwaltung ist in die zentrale und die dezentrale Verwaltung gegliedert.
2    Personen und Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, die durch Gesetz geschaffen worden sind und überwiegend Dienstleistungen mit Monopolcharakter oder Aufgaben der Wirtschafts- und der Sicherheitsaufsicht erfüllen, fallen unter den Bestand der dezentralen Bundesverwaltung.
3    Externe Träger von Verwaltungsaufgaben im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 RVOG, die überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen, fallen nicht unter den Bestand der Bundesverwaltung. Dies gilt auch für Organisationen und Personen des Privatrechts, die der Bund mit Finanzhilfen oder Abgeltungen nach Artikel 3 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199017 unterstützt oder an denen er mit einer Minderheit beteiligt ist.
RVOV bedeutet dies, dass das IGE zur «Bundesverwaltung» gerech-net wird, allerdings nicht zur zentralen, sondern zur dezentralen Bundesverwaltung. Auch die Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)[16] führt das IGE in Art. 29
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 29 Verbindung mit den Kantonen - Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin betreut die Beziehungen des Bundes mit den Kantonen in gemeinsamen Angelegenheiten allgemeiner Art.
als Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung auf.

Nach Art. 2 Abs. 3
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 2 Die Bundesverwaltung - 1 Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei.
1    Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei.
2    Die einzelnen Departemente gliedern sich in Ämter, die zu Gruppen zusammengefasst werden können. Sie verfügen je über ein Generalsekretariat.
3    Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse.
4    Durch die Bundesgesetzgebung können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden.
RVOG beurteilt sich die Zugehörigkeit dezentralisierter Verwaltungseinheiten zur Bundesverwaltung «nach Massgabe ihrer Organisationserlasse». Aufgrund dieser Organisationserlasse kann je nach Zusammenhang, in dem die Stellung einer Institution zur Diskussion steht, die Zugehörigkeit zur Bundesverwaltung unterschiedlich beurteilt werden[17]. So kam das BJ in einer Stellungnahme vom 4. September 1998 zur Frage des Einbezugs der gemeinwirtschaftlichen Abgeltungen des Bundes ans IGE in den Subventionsbericht aus subventionsrechtlicher Optik zum Schluss, dass das IGE im Sinne des Subventionsgesetzes als verwaltungsextern zu betrachten sei und demzufolge als Destinatär von Bundessubventionen (Abgeltungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen) im Subventionsbericht des Bundesrates aufgeführt werden könne. Ferner sei hier auf die Stellung des Personals des IGE hingewiesen, das nicht dem Bundespersonalgesetz untersteht, sondern einem besonderen Personalstatut[18]. Im vorliegenden Zusammenhang des Beschaffungsrechts ergeben sich indessen aus dem Organisationserlass des IGE - dem Bundesgesetz über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)[19] - keine Anhaltspunkte für eine von
RVOG, RVOV und OV-EJPD abweichende verwaltungsorganisatorische Einordnung des IGE.

Zwischenergebnis:

Zusammenfassend lässt sich somit vorläufig Folgendes festhalten: Aus der systematischen Auslegung von Art. 2 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BoeB ergibt sich, dass mit der «allgemeinen Bundesverwaltung» die Zentralverwaltung gemeint sein dürfte und dass das IGE als dezentralisierte Verwaltungseinheit nicht zur allgemeinen Bundesverwaltung in diesem Sinn zu zählen ist (Ziff. I/2). Dies steht im Einklang mit dem allgemeinen Verwaltungsorganisationsrecht nach RVOG, RVOV und OV-EJPD, wonach das IGE zwar zur «Bundesverwaltung» gerechnet wird, nicht jedoch zur zentralen, sondern zur dezentralen Bundesverwaltung (Ziff. I/3).

4. In der Literatur gibt es Äusserungen, die hinter den konkreten Aufzählungen der unterstellten Beschaffungsstellen im Anhang I des ÜoeB oder in den Beschaffungserlassen von Bund und Kantonen einen Leitgedanken zu erfassen versuchen. So formuliert beispielsweise Jean-Baptiste Zufferey ein allgemeines Kriterium, das der Unterstellung von öffentlichen Institutionen unter das Beschaffungsrecht zugrunde liege. Nach ihm untersteht dem Beschaffungsrecht «toute entreprise sur laquelle les pouvoirs publics peuvent exercer directement ou indirectement une influence dominante du fait de la propriété, de la participation financière ou des règles qui la régissent; l'influence dominante est présumée lorsque les pouvoirs publics détiennent la majorité du capital au sein de l'entreprise, disposent de la majorité des droits de vote ou peuvent désigner plus de la moitié des membres du conseil d'administration (ou de son équivalent).»[20]

Zentrales Kriterium ist also dieser Ansicht zufolge «l'influence dominante des pouvoirs publics». Dieses Kriterium erfüllt auch das IGE. Als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes wird das IGE vollständig durch bundesrechtliche Spezialregelungen konstituiert. Danach steht das IGE unter der Aufsicht des Bundesrates und der Bundesrat hat die Kompetenz zur Wahl der Institutsorgane. Damit besteht eine «influence dominante publique» im Sinn der oben zitierten Ausführungen von Zufferey. An der so verstandenen «influence dominante publique» vermag auch die Selbständigkeit des IGE in organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht[21] nichts zu ändern.

Das Kriterium der «influence dominante des pouvoirs publics» hat allerdings keine normative Geltung. So verwenden weder das BoeB noch das ÜoeB ein vergleichbares allgemeines Kriterium für die Umschreibung der erfassten Stellen, sondern bedienen sich der expliziten Aufzählung der unterstellten Stellen[22]. Zudem kann der Kreis der erfassten Stellen infolge der auf Reziprozität[23] beruhenden, individuellen Festlegung des Geltungsbereichs im ÜoeB im Verhältnis zu den einzelnen Vertragspartnern variieren (so genanntes System der variablen Geometrie[24]). Es erscheint auch aus diesem Grund als heikel, eine Leitidee über den Kreis der zu unterstellenden Stellen zu formulieren bzw. aus einer solchen Leitidee normativ verbindliche Folgerungen abzuleiten[25].

Anders verhielte es sich allenfalls, wenn die anderen Partner des ÜoeB dem IGE vergleichbare Institutionen für die Verwaltung der Immaterialgüterrechte kennen und diese dem Übereinkommen unterstellen würden. Allerdings ist dies, soweit dem BJ bekannt, nicht der Fall, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

5. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) ist der Auffassung, von Sinn und Geist bzw. der Zielsetzung des BoeB her gesehen handle es sich um ein Versehen, dass das IGE nicht unter den Beschaffungsstellen des Bundes aufgeführt wurde.

Die Zielsetzung des BoeB ergibt sich aus Art. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.
BoeB. Danach will der Bund mit dem BoeB das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen transparent gestalten, den Wettbewerb unter den Anbietern stärken und den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel fördern sowie die Gleichbehandlung aller Anbieter und Anbieterinnen gewährleisten[26]. Diese Ziele beziehen sich auf öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie auf den Einsatz öffentlicher Mittel. Aufgrund seines Status als öffentlich-rechtlicher Anstalt (Art. 1 Abs. 1
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 1 Organisationsform - 1 Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
1    Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2    Das IGE ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen.
3    Das IGE wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
IGEG) und der hauptsächlichen Finanzierung durch Gebühreneinnahmen und Abgeltungen (Art. 12
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 12 Betriebsmittel - Die Betriebsmittel des IGE setzen sich zusammen aus den Gebühren für seine hoheitliche Tätigkeit sowie den Entgelten für Dienstleistungen.
IGEG) bewegt sich auch das IGE im Bereich, den das BoeB zu regeln bezweckt[27]. Aus der organisatorischen Ausgestaltung des IGE im IGEG (wie selbständiger Betriebsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und eigenem Rechnungswesen nach Art. 1
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 1 Organisationsform - 1 Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
1    Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2    Das IGE ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen.
3    Das IGE wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
IGEG) ergeben sich keine Gründe, weshalb das BoeB nicht auch auf das IGE anwendbar sein könnte oder sollte. Das BoeB regelt im Wesentlichen das Verfahren für die Vergabe, lässt hingegen für den materiellen Entscheid, z. B. bei der Wahl der Informatiksoftware, freie Hand. Es ist daher nicht ersichtlich,
inwiefern die dem IGE eingeräumte betriebswirtschaftliche Selbständigkeit in ihrer Substanz durch die Beachtung des BoeB beeinträchtigt würde[28]. Soweit die Botschaft zum IGEG Bezug aufs «Beschaffungswesen» nimmt, lassen sich auch ihr keine Gründe entnehmen, die gegen die Anwendbarkeit des BoeB auf das IGE sprechen würden[29].

Die Situation erscheint dem BJ ein Stück weit vergleichbar mit der Bindung öffentlich-rechtlicher Anstalten und damit auch des IGE an die für staatliches Handeln geltenden Rechtsgrundsätze (vgl. Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV][30]) sowie an die Grundrechte (Art. 35 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
BV)[31]. Die organisatorisch-betriebliche Selbständigkeit des IGE darf nicht so verstanden werden, dass sie das IGE generell von den für staatliches Handeln geltenden Regeln dispensieren würde.

6. Herrscht im Tätigkeitsbereich einer öffentlichen Institution Wettbewerb, so kann hinsichtlich der Unterstellung unter das BoeB eine Differenzierung angebracht sein. Das BoeB differenziert beispielsweise für die Post wie folgt: Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BoeB unterstehen dem BoeB auch die Post- und Automobildienste der Schweizerischen Post, «soweit sie nicht Tätigkeiten in Konkurrenz zu Dritten ausüben, welche dem GATT-Übereinkommen nicht unterstehen». Eine Wettbewerbssituation könnte auch für das IGE bestehen im Bereich seiner privatrechtlichen Dienstleistungen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 2 Aufgaben - 1 Das IGE erfüllt folgende Aufgaben:
1    Das IGE erfüllt folgende Aufgaben:
a  Es besorgt die Vorbereitung der Erlasse über die Erfindungspatente, das Design, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die Topographien von Halbleitererzeugnissen, die Marken und Herkunftsangaben, öffentlichen Wappen und anderen öffentlichen Kennzeichen sowie der übrigen Erlasse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, soweit nicht andere Verwaltungseinheiten des Bundes zuständig sind.
b  Es vollzieht nach Massgabe der Spezialgesetzgebung die Erlasse nach Buchstabe a sowie die völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
c  Es berät im gemeinwirtschaftlichen Bereich den Bundesrat und die übrigen Bundesbehörden in Fragen des Geistigen Eigentums.
d  Es vertritt die Schweiz, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungseinheiten des Bundes, im Rahmen von internationalen Organisationen und Übereinkommen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
e  Es wirkt bei der Vertretung der Schweiz im Rahmen anderer internationaler Organisationen und Übereinkommen mit, soweit diese das Geistige Eigentum mitbetreffen.
f  Es beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
g  Es erbringt in seinem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage des Privatrechts Dienstleistungen; insbesondere informiert es über die immaterialgüterrechtlichen Schutzsysteme, über Schutztitel und über den Stand der Technik.
2    Der Bundesrat kann dem IGE weitere Aufgaben zuweisen; die Artikel 13 und 14 sind anwendbar.6
3    Das IGE arbeitet mit der Europäischen Patentorganisation, mit andern internationalen sowie mit in- und ausländischen Organisationen zusammen.
3bis    Das IGE kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe f völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite abschliessen. Es koordiniert sich dabei mit den anderen Bundesstellen, die im Bereich der internationalen Zusammenarbeit tätig sind.7
4    Es kann gegen Entgelt Dienstleistungen anderer Verwaltungseinheiten des Bundes in Anspruch nehmen.
IGEG. Es wäre zu prüfen, ob hier analog zur Post differenziert werden sollte[32].

Dabei wäre nach Erachten des BJ zu berücksichtigen, dass Wettbewerb allein möglicherweise dann nicht ausreicht, wenn dieselbe Institution nicht nur in Konkurrenz mit Privaten steht, sondern auch Monopoldienste anbietet. In solchen Fällen besteht die Gefahr, dass die in Konkurrenz zu Privaten erbrachten Dienstleistungen durch die Monopoldienste quersubventioniert werden. Es wäre daher zu überlegen, ob in solchen Fällen die Dispensation von der Beachtung des Beschaffungsrechts nicht nur vom Wettbewerb abhängig zu machen wäre, sondern ob zusätzlich auch getrennte Rechnungen für die Monopol- und die Konkurrenzdienste zu verlangen wären.

7. Würdigung und Fazit zu Frage I

Teleologisch gesehen liesse sich eine Unterstellung des IGE unter das BoeB begründen. Der teleologischen Betrachtungsweise stehen jedoch Argumente gegenüber, die gegen eine Unterstellung des IGE unter das BoeB sprechen. Zu nennen ist zunächst die Regelungstechnik sowohl des ÜoeB wie auch des BoeB, nämlich die Unterstellung durch namentliche Enumeration der einzelnen Verwaltungseinheiten anstelle eines allgemeinen Unterstellungskriteriums im Sinn einer Generalklausel. Gegen die Unterstellung des IGE unter das BoeB spricht auch die begrifflich-systematische Auslegung von Art. 2 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BoeB unter Berücksichtigung des allgemeinen Verwaltungsorganisationsrechts des Bundes. Gegenüber diesen Argumenten vermögen nach Erachten des BJ teleologische Gründe allein, auch mangels einschlägiger Hinweise aus der erst wenige Jahre zurückliegenden Entstehungsgeschichte des BoeB, die Unterstellung des IGE unter das BoeB nicht zu rechtfertigen.

Die fehlende Erwähnung des IGE im BoeB erweist sich damit nicht als echte Lücke bzw. planwidrige Unvollständigkeit in dem Sinn, dass das BoeB ohne die Unterstellung des IGE gar nicht anwendbar wäre[33]. Es handelt sich wenn schon um eine rechtspolitische Lücke, die durch den Gesetzgeber gefüllt werden sollte. Damit könnte die Diskussion um die Unterstellung des IGE unter das Beschaffungsrecht, die - soweit das BJ sieht - während der Arbeiten an der Schaffung des IGE nicht stattgefunden hat, nachgeholt werden.

Einzuräumen ist, dass die neuere Praxis den Gegensatz von echter bzw. rechtspolitischer Lücke relativiert und im Sinn der Lehre von der planwidrigen Unvollständigkeit unter Berufung auf die dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen die Lückenfüllung im Rahmen der Rechtsanwendung auch bei den rechtspolitischen Lücken nicht mehr ausschliesst[34]. Auch im vorliegenden Zusammenhang besteht ein Wertungsspielraum je nachdem, wie stark das oben (Ziff. I/5) ausgeführte teleologische Argument gewichtet wird. Die Unterstellung des IGE unter das BoeB durch teleologisch argumentierende Lückenfüllung wäre aber aus der Sicht des BJ nicht überzeugend: Zum einen würde damit den Gegenargumenten (Ziff. I/1-4) zu wenig Rechnung getragen; zum anderen müsste bei der Unterstellung des IGE unter das BoeB möglicherweiser analog zur Post differenziert werden (nach Monopoltätigkeiten einerseits und in Konkurrenz zu Privaten erbrachten Tätigkeiten anderseits), was eine gesetzliche Regelung erfordern würde (Ziff. I/6).

Fazit zu Frage I:

- Der Geltungsbereich des BoeB (Art. 2 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BoeB) erfasst das IGE nicht (Ziff. I/1-4). Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers sind nicht ersichtlich; die Nichterwähnung des IGE im BoeB ist wenn schon eine rechtspolitische Lücke, d. h. eine Lücke, die durch den Gesetzgeber selbst gefüllt werden sollte (Ziff. I/7).

- Aus rechtspolitischer Sicht sind aufgrund der Zielsetzung des BoeB nach Art. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.
BoeB keine Gründe ersichtlich, weshalb das IGE vom Beschaffungsrecht des Bundes ausgenommen sein sollte. Auch aus der besonderen organisatorischen Stellung des IGE als öffentlichrechtlicher Anstalt ergeben sich keine Gründe, die eine Nichtunterstellung des IGE unter das Beschaffungsrecht des Bundes gebieten würden. Die organisatorisch-betriebliche Selbständigkeit, wie sie dem IGE durch das IGEG gewährt wird, wird durch eine Unterstellung nicht tangiert (Ziff. I/5).

- Für den Fall einer expliziten Unterstellung des IGE unter das BoeB wäre zu prüfen, ob das IGE für Bereiche, in denen Konkurrenz mit Privaten möglich ist, von der Unterstellung unter das Beschaffungsrecht ausgenommen werden sollte (Ziff. I/6).

II. Welches ist in der Schweiz die zuständige Behörde, um über (materielle und/oder formelle) Änderungen des Anhangs I ÜoeB und dessen Notifikation an die WTO zu beschliessen?

1. Die schweizerischen Stellen, die dem ÜoeB unterstehen, sind in Anhang I ÜoeB aufgeführt. Der Anhang I ist nicht leicht zugänglich. Er ist zwar integraler Bestandteil des ÜoeB[35] und musste daher in die Genehmigung des Übereinkommens durch die Bundesversammlung eingeschlossen werden. In welcher Fassung er der Bundesversammlung zur Kenntnis gebracht worden war, ist allerdings aus den publizierten Dokumenten nicht ersichtlich[36]. Die GATT-Botschaft 1[37] enthielt den Anhang I nicht, und auch in der in der AS[38] und der SR publizierten Version des Übereinkommens ist dieser Anhang nicht enthalten[39]. Da das ÜoeB auch nicht dem Referendum unterstellt wurde, existiert auch keine Referendumsvorlage, die Aufschluss geben könnte.

Anhang I existiert vielmehr bloss in Form einer Liste, die via Internet bei der WTO[40] in Genf abrufbar ist. Das IGE war auf dieser Liste in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des ÜoeB nicht aufgeführt (vgl. auch oben Ziff. I/1). Neuerdings figuriert auf der Liste auch das IGE (allerdings unter der nicht ganz korrekten Bezeichnung «Institut suisse de la propriété intellectuelle» anstelle von «Institut fédéral de la propriété intellectuelle»).

2. Wie Art. XXIV Abs. 12 ÜoeB ausdrücklich festhält, ist der Anhang I integraler Bestandteil des ÜoeB. Eine Änderung des Anhangs I ist deshalb eine Änderung eines Staatsvertrags. Die Zuständigkeit für Änderungen von Staatsverträgen beurteilt sich gemäss konstanter Praxis der Bundesbehörden grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie die Zuständigkeit zum Abschluss von Staatsverträgen.

Nach Art. 166
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 166 Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge - 1 Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland.
1    Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland.
2    Sie genehmigt die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist.
BV ist für die Genehmigung eines Staatsvertrags grundsätzlich die Bundesversammlung zuständig. Was die Frage des Referendums betrifft, so wurde die parlamentarische Genehmigung des ÜoeB nicht dem Referendum unterstellt, da die Voraussetzungen für die Referendumsunterstellung verneint wurden[41]. Eine Änderung müsste dennoch dem Referendum unterstellt werden, wenn sie für sich genommen einen der Gründe für die Referendumsunterstellung nach Art. 140
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 140 Obligatorisches Referendum - 1 Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:
1    Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:
a  die Änderungen der Bundesverfassung;
b  der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften;
c  die dringlich erklärten Bundesgesetze, die keine Verfassungsgrundlage haben und deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt; diese Bundesgesetze müssen innerhalb eines Jahres nach Annahme durch die Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet werden.
2    Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:
a  die Volksinitiativen auf Totalrevision der Bundesverfassung;
abis  ...
b  die Volksinitiativen auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der allgemeinen Anregung, die von der Bundesversammlung abgelehnt worden sind;
c  die Frage, ob eine Totalrevision der Bundesverfassung durchzuführen ist, bei Uneinigkeit der beiden Räte.
oder 141 BV erfüllen würde. Vorliegend ist diese Voraussetzung offensichtlich nicht erfüllt.

An die Stelle der Genehmigung durch die Bundesversammlung kann auch der Abschluss bzw. die Änderung eines Staatsvertrags durch den Bundesrat treten, wenn ein Gesetz oder ein völkerrechtlicher Vertrag den Bundesrat für zuständig erklärt (Art. 166 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 166 Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge - 1 Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland.
1    Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland.
2    Sie genehmigt die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist.
BV).

3. Das ÜoeB enthält keine Regelung, die eine Zuständigkeit des Bundesrates zur Änderung des Übereinkommens begründen würde. Hingegen wurde 1997 ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss[42] (hiernach: Ausdehnungsbeschluss) erlassen, der den Bundesrat u. a. zur Genehmigung der «Ausdehnung des Anwendungsbereichs» des ÜoeB ermächtigt. Die Ermächtigung des Bundesrates erfolgte nach Art. 1 des Ausdehnungsbeschlusses allerdings bloss «im Rahmen der Schweizerischen Verpflichtungsliste vom 15. April 1994». Sie beschränkt sich damit auf die Erweiterung des Anwendungsbereichs gegenüber neu beitretenden Mitgliedern bzw. auf die Ausdehnung gegenüber bereits beigetretenen Mitgliedern durch Beseitigung allfälliger Einschränkungen[43]. Die Tragweite der Ermächtigung ist also beschränkter Natur. Insbesondere «bedarf die Unterstellung von neuen Beschaffungsstellen unter das Abkommen, wie namentlich die in den bilateralen Verhandlungen mit der EU vorgesehene Unterstellung der Gemeinden, nach wie vor der parlamentarischen Genehmigung»[44].

Aufgrund der verfügbaren Unterlagen ist davon auszugehen, dass das IGE bzw. das BAGE auf der Schweizerischen Verpflichtungsliste vom 15. April 1994 nicht aufgeführt waren. Der Einschluss des IGE in den Anwendungsbereich des ÜoeB überschreitet damit den Rahmen der Verpflichtungsliste. Eine solche Erweiterung der schweizerischen Verpflichtungen ist daher nicht von der Delegation nach dem Bundesbeschluss vom 30. April 1997 betreffend die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen gedeckt.

4. Im Bereich der Staatsverträge ergeben sich Zuständigkeiten des Bundesrates ferner aus Art. 47bisb des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 (GVG)[45]. Danach kann der Bundesrat selbständig «völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite» abschliessen (Art. 47bisb Abs. 3 mit beispielhafter Aufzählung entsprechender Verträge)[46]. Nach der Praxis gilt diese Zuständigkeit des Bundesrates auch in Fällen, in denen bloss die Änderung von beschränkter Tragweite ist, selbst wenn der Staatsvertrag als Ganzes beim Abschluss der Genehmigung der Bundesversammlung und gegebenenfalls sogar dem Referendum unterstellt war.

Für die bundesrätliche Zuständigkeit nach Art. 47bisb Abs. 3 GVG müsste es sich also um eine Materie von «beschränkter Tragweite» handeln[47]. Dass die Erweiterung der Verpflichtungen der Schweiz, die mit dem Einschluss des IGE in den Anwendungsbereich des Übereinkommens verbunden ist, bloss von «beschränkter Tragweite» sei, ist nach Erachten des BJ schon deshalb zu verneinen, weil die Botschaft zum Ausdehnungsbeschluss zeigt, dass für solche Erweiterungen die parlamentarische Genehmigung vorbehalten bleiben sollte (vgl. oben Ziff. II/3).

Dem Einschluss des IGE in den Anwendungsbereich des ÜoeB bloss «beschränkte Tragweite» im Sinn von Art. 47bisb Abs. 3 GVG zuzubilligen, käme allenfalls dann in Frage, wenn die Nichterwähnung des IGE als blosses Versehen zu qualifizieren wäre. Für eine solche Betrachtungsweise hat das BJ indessen vor dem Hintergrund der Ausführungen zu Frage I keine Anhaltspunkte.

5. Was schliesslich die Notifikation im vorliegenden Zusammenhang betrifft, so ist sie die Kundgabe eines vertragsrelevanten Willens der Eidgenossenschaft gegenüber der WTO bzw. den Vertragsparteien. Zuständig ist nach Art. 184
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 184 Beziehungen zum Ausland - 1 Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
1    Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
2    Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.
3    Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.
BV grundsätzlich der Bundesrat. Je nach Bedeutung eines Geschäfts lässt sich der Bundesrat auch durch nachgeordnete Stellen wie Departemente oder Ämter vertreten. Eine solche Vertretungsbefugnis kann generell oder individuell für einen bestimmten Fall eingeräumt werden. Im vorliegenden Zusammenhang besteht, nach Ansicht des BJ, weder generell noch individuell eine Zuständigkeit einer dem Bundesrat nachgeordneten Stelle.

Fazit zu Frage II:

- Für die Genehmigung von Änderungen des ÜoeB ist die Bundesversammlung zuständig. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Unterstellung unter das Referendum offensichtlich nicht erfüllt (Ziff. II/2).

- Der Bundesrat ist zuständig in den Fällen des Bundesbeschlusses vom 30. April 1997 betreffend die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen[48] (Ziff. II/3) sowie in den Fällen nach Art. 47bisb GVG (Ziff. II/4). Die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Bundesrates sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Insbesondere hat das BJ keine Anhaltspunkte dafür, dass das IGE dem Anwendungsbereich des WTO-Beschaffungsübereinkommens bloss aus Versehen nicht unterstellt worden ist.

III. Ist die blosse Notifikation des erweiterten Anhangs durch ein anderes (eventuell unzuständiges) Amt/Departement geeignet, um das IGE auf internationaler Ebene neuen Regeln zu unterstellen (insbesondere wenn die Notifikation selbst als rein formelle Anpassung bezeichnet wird)?

1. Um das IGE völkerrechtlich verbindlich dem ÜoeB zu unterstellen, bedarf es einer entsprechenden Willensäusserung der Schweiz als Vertragspartner. Für die Vertretung der Schweiz gegenüber dem Ausland ist nach Art. 184 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 184 Beziehungen zum Ausland - 1 Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
1    Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
2    Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.
3    Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.
BV der Bundesrat zuständig. Der Bundesrat kann die Vertretung delegieren. Im vorliegenden Fall besteht, soweit das BJ sieht, keine solche Delegation an eine dem Bundesrat nachgeordnete Stelle.

Wie die Nachforschungen des IGE ergeben haben, wurde die Änderung der Liste der schweizerischen Beschaffungsstellen durch die Ständige Mission der Schweiz bei den internationalen Organisationen in Genf der WTO eingereicht. Da diese Stelle aber für den vorliegenden Fall nicht zur Vertretung der Schweiz gegen aussen ermächtigt wurde, wurde die Änderung der Liste der Beschaffungsstellen gegenüber der WTO durch eine landesrechtlich unzuständige Stelle mitgeteilt.

Staatsverträge bzw. Änderungen von Staatsverträgen werden grundsätzlich mit der Ratifikation verbindlich. Im vorliegenden Zusammenhang dürfte allerdings von einer Ratifikation abgesehen worden sein. Die Änderung dürfte vielmehr wohl im Rahmen des vereinfachten Verfahrens für «Berichtigungen und Verschiebungen innerhalb der Listen der Beschaffungsstellen» nach Art. XXIV Abs. 6 ÜoeB vorgenommen worden sein.

2. Eine völkerrechtliche Bindung kann auch eintreten, wenn ein landesrechtlich unzuständiges Organ gegen aussen hin eine vertragsrelevante Willenserklärung abgibt. Ist ein Vertrag unter Verletzung innerstaatlicher Zuständigkeitsregelungen zustande gekommen, so kann sich ein Staat nach der allgemeinen Regelung in Art. 46 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge[49] der völkerrechtlichen Bindung nur dann entziehen, wenn die Verletzung «offenkundig» war und eine innerstaatliche Rechtsvorschrift «von grundlegender Bedeutung» betraf. Offenkundig ist eine Verletzung dabei nach Art. 46 Abs. 2 des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens, «wenn sie für jeden Staat, der sich hierbei im Einklang mit der allgemeinen Übung und nach Treu und Glauben verhält, objektiv erkennbar ist». Diese Regelung ist auch für Vertragsänderungen wie im hier vorliegenden Fall anwendbar[50].

Dass die Verletzung der innerstaatlichen Zuständigkeitsregelung für die Vertragspartner «offenkundig» bzw. «objektiv erkennbar» war, ist nach Erachten des BJ nicht anzunehmen. Die Ständige Mission der Schweiz bei den internationalen Organisationen in Genf ist regelmässig mit vergleichbaren Bekanntmachungen betraut. Dass die «grundlegende Bedeutung» der verletzten Rechtsvorschrift - der Zuständigkeit des Bundesrates - bejaht wird, erscheint zwar nicht ausgeschlossen, braucht hier aber nicht abschliessend beurteilt zu werden. Da die «Offenkundigkeit» der Verletzung einer innerstaatlichen Zuständigkeitsregelung zu verneinen ist, ist eine der beiden Voraussetzungen für die Ausnahme nach Art. 46 des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens nicht erfüllt, und damit scheitert die Abwehr der völkerrechtlichen Bindungswirkung im vorliegenden Fall.

3. Ist davon auszugehen, dass die Schweiz völkerrechtlich an die Änderung der Liste der Beschaffungsstellen gebunden ist, so ist in einem zweiten Schritt die Frage zu prüfen, ob die Änderung auch direkt für das IGE verbindlich ist.

In der Schweiz haben innerstaatliche Organe völkerrechtliche Normen direkt anzuwenden, soweit sich die Normen dazu eignen[51]. Die direkte Anwendbarkeit setzt voraus, dass die völkerrechtlichen Regelungen genügend bestimmt und klar sind, um unmittelbare Wirkung entfalten und ohne weiteres auf den Einzelfall Anwendung finden zu können[52]. Die direkte Anwendbarkeit muss für jede einzelne Bestimmung eines Übereinkommens beurteilt werden[53]. Mit der Änderung der Liste der Beschaffungsstellen im Anhang zum ÜoeB wird das IGE dem Anwendungsbereich des Übereinkommens unterstellt. Diese Erweiterung des Anwendungsbereichs des Übereinkommens ist genügend bestimmt und klar, um unmittelbare Wirkung zu entfalten. Sie ist damit direkt anwendbar.

Lehre und Praxis diskutieren allerdings Ausnahmen von der direkten Anwendbarkeit völkerrechtlicher Regelungen. Teilweise überschneidet sich diese Diskussion mit der Diskussion über die «Schubert-Praxis» bzw. über den Vorrang des Völkerrechts. Im vorliegenden Fall steht allerdings kein direkter Widerspruch zwischen dem ÜoeB bzw. dem geänderten Anhang I einerseits und dem BoeB andererseits zur Diskussion, da die Nichterwähnung des IGE im BoeB, wie oben (Ziff. I/1) ausgeführt, wohl nicht als qualifiziertes Schweigen zu betrachten ist. Für vorliegenden Fall von Bedeutung ist, dass das Bundesgericht die direkte Anwendung selbst für den Fall verlangt, dass die völkerrechtliche Regelung unter Verletzung der innerstaatlichen Zuständigkeitsordnung zustande gekommen ist. Nach dem Bundesgericht sind völkerrechtliche Regelungen, sobald sie für die Schweiz rechtskräftig werden, «von allen Staatsorganen einzuhalten und anzuwenden [...]. Auch der Richter kann daher einem Staatsvertrag, der völkerrechtlich verbindlich ist, die Anwendung nicht versagen unter Berufung darauf, dass die innerstaatliche Kompetenzordnung beim Vertragsschluss nicht eingehalten worden sei»[54]. Eine abweichende Auffassung vertritt Felix Schöbi[55]. Seine
bedenkenswerte Begründung[56] vermochte sich in der Praxis (bisher) nicht durchzusetzen. Neuerdings äussert sich auch Thomas Cottier ablehnend gegenüber der direkten Anwendung von Staatsvertragsrecht, das unter «Nichteinhaltung des für den Vertragsschluss innerstaatlich zutreffenden Verfahrens» zustande gekommen ist[57].

Nach der heutigen Praxis ergibt sich somit Folgendes: Die Unterstellung des IGE unter das ÜoeB ist, da direkt anwendbar, direkt für das IGE verbindlich. Damit untersteht das IGE dem Beschaffungsrecht des Bundes, soweit dieses das WTO-Beschaffungsübereinkommen umsetzt.

Fazit zu Frage III

- Die Änderung der Liste der Beschaffungsstellen wurde gegenüber der WTO seitens der Schweiz durch eine Instanz veranlasst, die nach dem schweizerischen Recht nicht zur Vertretung der Schweiz in dieser Angelegenheit ermächtigt war (Ziff. III/1).

- Die Schweiz ist völkerrechtlich dennoch gegenüber ihren Vertragspartnern an die Änderung der Liste der Beschaffungsstellen gebunden (Ziff. III/2).

- Die Unterstellung des IGE unter das ÜoeB - und damit unter das Beschaffungsrecht des Bundes, soweit es das WTO-Beschaffungsübereinkommen umsetzt - ist auch direkt für das IGE verbindlich (Ziff. III/3).

IV. In welchem Verhältnis stehen das ÜoeB und das BoeB in Bezug auf ihren Geltungsbereich? Welche Auswirkungen hat die Erwähnung des IGE im revidierten Anhang I zum ÜoeB für die Rechtslage in der Schweiz?

1. Was das Verhältnis von BoeB und ÜoeB betrifft, so dient das BoeB der Umsetzung des ÜoeB. Dementsprechend verweist die Botschaft zum BoeB für die Umschreibung des Geltungsbereichs in Art. 2 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BoeB auf den Anhang I des ÜoeB[58]. Nichts hindert indessen die Schweiz, dem BoeB über das ÜoeB hinaus weitere Bereiche dem Beschaffungsrecht zu unterstellen. Eine autonome Ausdehnung des Geltungsbereichs findet sich denn auch in Art. 2 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
und 3
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BoeB.

2. Die zweite Frage wurde im Rahmen der Frage III beantwortet. Es wird daher auf die Ausführungen in Ziffer III verwiesen.

V. Schlussfolgerungen

1. Die Änderung des Anhangs I des ÜoeB ist völkerrechtlich für die Schweiz verbindlich. Das ÜoeB und damit das Beschaffungsrecht des Bundes, soweit es das WTO-Beschaffungsübereinkommen umsetzt, ist nach der Praxis auch direkt für das IGE verbindlich.

2. Die Änderung des Anhangs I des ÜoeB wurde durch unzuständige Stellen veranlasst. Die völkerrechtliche Rechtslage deckt sich nicht mit der landesrechtlichen Rechtslage, da das BoeB das IGE nicht erfasst.

3. Das BJ erachtet eine Unterstellung des IGE unter das Beschaffungsrecht des Bundes als sinnvoll. Angesichts der Auslegungsschwierigkeiten, die der Geltungsbereich des BoeB, insbesondere Art. 2 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BoeB, bietet, sollte eine Revision von Art. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BoeB geprüft werden. In diesem Rahmen wäre auch zu prüfen, ob für die Unterstellung des IGE analog zur Post zwischen Monopolbereichen und Bereichen, in denen das IGE in Konkurrenz zu Privaten tätig ist, differenziert werden sollte.

[5] SR 0.632.231.422.
[6] SR 172.056.1.
[7] Botschaft des Bundesrates vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen (Uruguay-Runde) notwendigen Rechtsanpassungen (GATT-Botschaft 2), BBl 1994 IV 1177.
[8] Vgl. François Bellanger, Le droit applicable aux marchés publics, in: Revue de droit administratif et de droit fiscal (RDAF), September 2001, S. 374. - Neuerdings figuriert das IGE allerdings auf einer Version des Anhangs I, die auf der Homepage der WTO abrufbar ist (vgl. Fussnote 36). Die Hintergründe der Nennung des IGE sind im Einzelnen nicht klar. Fest steht, dass die Bundesversammlung keine Modifikation des Anhangs I beschlossen hat; vgl. im Einzelnen nachstehend Ziffer II zu den landesrechtlichen Anforderungen an eine Änderung des Anhangs I.
[9] Diese Situation erscheint erklärungsbedürftig. Mangels greifbarer Hinweise in den verfügbaren Unterlagen lässt sich allerdings über die Hintergründe bloss spekulieren. Berücksichtigt man die zeitlichen Abläufe, so zeigt sich, dass die Schlussverhandlungen und der Abschluss des ÜoeB und die Diskussionen über die Schaffung des IGE parallel verliefen und daher möglicherweise zu wenig koordiniert wurden.
[10] Vgl. Art. 1
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 1 Organisationsform - 1 Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
1    Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2    Das IGE ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen.
3    Das IGE wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG), SR 172.010.31; Art. 1
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt die Organisation der Schweizerischen Post (Post) und deren Umwandlung.
und 11
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 11 - 1 Die Rechtsbeziehungen der Post richten sich nach den Vorschriften des Privatrechts.
1    Die Rechtsbeziehungen der Post richten sich nach den Vorschriften des Privatrechts.
2    Die Haftung der Post, ihrer Organe und ihres Personals richtet sich nach den Vorschriften des Privatrechts. Das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19589 findet keine Anwendung.
des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997 (POG), SR 783.1; Art. 71
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 71 - 1 Das BAZG ist um die Geschäfte besorgt, die sich aus der Durchführung der Alkoholgesetzgebung ergeben.
1    Das BAZG ist um die Geschäfte besorgt, die sich aus der Durchführung der Alkoholgesetzgebung ergeben.
2    Das Bundesamt für Landwirtschaft ist um die Geschäfte besorgt, die sich aus der brennlosen Verwendung von Brennereirohstoffen ergeben.
des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932 (AlkG), SR 680.
[11] SR 172.010.
[12] Bundesgesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz [VwOG], AS 1979 114).
[13] BBl 1996 V 1.
[14] Luzius Mader, Bundesrat und Bundesverwaltung, in: Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 67 N. 32.
[15] SR 172.010.1.
[16] SR 172.213.1.
[17] Zu pauschal in dieser Hinsicht die beiläufige, nicht entscheidrelevante Bemerkung im Urteil Swisscontrol/Skyguide vom 28. September 2001 der Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen, VPB 66.5 E. 3c/cc (S. 73 f.), wonach es sich bei den im Anhang I Annex 1 des ÜoeB abschliessend aufgezählten Verwaltungseinheiten um die «entités de l'administration fédérale centrale et décentralisée, selon l'annexe à la LOGA» handle.
[18] Vgl. die Verordnung des Bundesrates vom 30. September 1996 über das Statut des Personals des IGE (IGE-PersV), SR 172.010.321 (das IGEG statuiert in Art. 8 bloss den öffentlich-rechtlichen Status und überlässt die Regelung im Übrigen dem Bundesrat!). Personalrechtliche Sonderregelungen für dezentralisierte Verwaltungseinheiten im Sinn von Art. 2 Abs. 3
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 2 Die Bundesverwaltung - 1 Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei.
1    Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei.
2    Die einzelnen Departemente gliedern sich in Ämter, die zu Gruppen zusammengefasst werden können. Sie verfügen je über ein Generalsekretariat.
3    Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse.
4    Durch die Bundesgesetzgebung können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden.
RVOG behält explizit auch Art. 2 Abs. 1 Bst. e
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für das Personal:
1    Dieses Gesetz gilt für das Personal:
a  der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG);
b  der Parlamentsdienste nach dem Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20025;
c  ...
d  der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19987 über die Schweizerischen Bundesbahnen;
e  der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen;
f  des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundespatentgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20059, das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201010 und das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 200911 nichts anderes vorsehen;
g  des Bundesgerichts nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200513;
h  des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
i  der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010;
j  der eidgenössischen Schätzungskommissionen, das hauptamtlich tätig ist (Kommissionsmitglieder und Personal der ständigen Sekretariate).
2    Es gilt nicht:
a  für die von der Bundesversammlung nach Artikel 168 der Bundesverfassung gewählten Personen;
b  für die Lehrlinge, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200218 unterstehen;
c  für das im Ausland rekrutierte und eingesetzte Personal;
d  für das Personal der Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, mit Ausnahme der Schweizerischen Bundesbahnen.
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG), SR 172.220.1, vor.
[19] Vgl. Fussnote 6.
[20] Jean-Baptiste Zufferey, Les marchés publics dans la construction «Cinq ans après», in: Journées suisses du droit de la construction, Fribourg 2001 (hrsgg. vom Institut pour le droit suisse et international de la construction, Fribourg), S. 22.
[21] Vgl. auch für die hoheitlichen Aufgaben des IGE die explizite Begrenzung der Weisungsbefugnis des Bundesrates gegenüber dem Institutsdirektor im Bereich der organisatorisch-betrieblichen Selbständigkeit des IGE (Art. 5 Abs. 1
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 5 Direktor oder Direktorin - 1 Der Direktor oder die Direktorin ist bei der Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben an die Weisungen des Bundesrats beziehungsweise des zuständigen Departements gebunden; Artikel 1 Absatz 2 und die Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
1    Der Direktor oder die Direktorin ist bei der Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben an die Weisungen des Bundesrats beziehungsweise des zuständigen Departements gebunden; Artikel 1 Absatz 2 und die Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
2    Der Direktor oder die Direktorin steht der Direktion vor und erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des IGE.
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 1 Organisationsform - 1 Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
1    Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2    Das IGE ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen.
3    Das IGE wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
des IGEG).
[22] Vgl. Peter Galli/Daniel Lehmann/Peter Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, N. 20 f; Bellanger (Fussnote 4), S. 374.
[23] Der Kreis der nach Anhang I erfassten Stellen gilt nicht gleichermassen gegenüber jedem der anderen Vertragsparteien. Die Öffnung der Beschaffungsmärkte im Rahmen des ÜoeB erfolgt nämlich nicht nach dem Meistbegünstigungsprinzip, sondern auf der Basis der Reziprozität. Vgl. dazu die Botschaft des Bundesrates vom19. September 1994 zur Genehmigung der der GATT/WTO-Übereinkommen (Uruguay-Runde) (GATT-Bot­schaft 1), BBl 1994 IV 352 f.
[24] Vgl. GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 353; ausführlicher: Galli/Lehmann/Rechstei­ner (Fussnote 18), N. 193 ff.
[25] Zum Auslegungsspielraum vgl. Urteil Swisscontrol/Skyguide vom 28. September 2001 der Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesens, VPB 66.5 E. 3c/cc (S. 74).
[26] Vgl. auch die Präambel des ÜoeB, dessen Umsetzung das BoeB dient.
[27] Ebenso Bellanger (Fussnote 4), S. 374.
[28] Allein die Kosten, die für eine Vergabe nach den Beschaffungsregeln anfallen, vermögen nach Erachten des BJ der betriebswirtschaftlichen Führung des IGE keinen Abbruch zu tun.
[29] So verweist die Botschaft darauf, dass das BAGE «weit stärker in die europäischen und weltweiten Schutzsysteme auf dem Gebiete des Geistigen Eigentums eingebunden ist als in die Verwaltungsorganisation des Bundes» und illustriert die dadurch bedingte Selbständigkeit hinsichtlich des Beschaffungswesens mit dem Hinweis auf die Anforderungen an die Kompatibilität von Informatikmitteln (BBl 1994 III 977). Daraus ergibt sich nach Erachten des BJ bloss, dass für das IGE die Kompatibilität seiner Software mit ausländischen Immaterialgüterrechts-Schutzsystemen im Vordergrund steht. Dem steht die Beachtung des Beschaffungsrechts jedoch in keiner Weise im Weg.
[30] SR 101.
[31] Vgl. zur Grundrechtsbindung neustens Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2001 S. 656 ff (Braderie/La Chaux-de-Fonds); Yvo Hangart­ner, Grundrechtsbindung öffentlicher Unternehmen, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2000 S. 515 ff.
[32] Vgl. allerdings die Kritik bei Galli/Lehmann/Rechsteiner (Fussnote 18), N. 33 zu dieser Differenzierung für die Post.
[33] Vgl. zur Lückenfüllung allgemein Walter Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998 N. 191 ff. Vgl. auch Manuel Jaun, Die teleologische Reduktion im schweizerischen Recht, Konzeptionelle Erfassung, Voraussetzungen und Schranken der Rechtsfindung contra verba legis, Diss., Bern 2001, S. 200 ff.
[34] Häfelin/Müller (Fussnote 29), N. 201 f.
[35] Art. XXIV Abs. 12 ÜoeB.
[36] Vgl. den Genehmigungsbeschluss in BBl 1994 IV 434.
[37] BBl 1994 IV 842 ff.
[38] Vgl. AS 1996 S. 609 ff.
[39] In den in der Botschaft sowie in der AS und der SR publizierten Versionen wird bloss in einer Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 die formale Struktur des Anhangs I festgehalten: «Für jede Vertragspartei ist Anhang I in fünf Annexe unterteilt: - Annex 1 enthält zentrale Regierungsstellen (französische Version: «des entités du gouvernement central») - Annex 2 enthält subzentrale Regierungsstellen (französische Version: «des entités des gouvernements sous-centraux») - Annex 3 enthält alle anderen Stellen, die sich bei der Beschaffung an die Bestimmungen dieses Übereinkommens halten [...]» (Annexe 4 und 5 betreffen die erfassten Dienstleistungen).
[40] unter: http://www.wto.org/english/docs_e/legal_e/legal_e.htm
[41] BBl 1994 IV 420 f.
[42] Bundesbeschluss vom 30. März 1997 betreffend die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, SR 172.056.2.
[43] Wie beispielsweise im Verhältnis zu den USA, denen gegenüber der Anwendungsbereich des Übereinkommens beim Inkrafttreten 1996 weniger weit reichte als gegenüber der Europäischen Gemeinschaft (indem die Beschaffungen durch die Gliedstaaten bzw. die Kantone sowie durch öffentliche Unternehmen in den Bereichen Wasser-, Elektrizitäts- und Verkehrsversorgung vollständig ausgeschlossen waren), vgl. Botschaft des Bundesrates vom 15. Januar 1997 (im Rahmen des Aussenwirtschaftsberichts 1996), BBl 1997 II 247.
[44] Botschaft des Bundesrates vom 15. Januar 1997 (im Rahmen des Aussenwirtschaftsberichts 1996), BBl 1997 II 250.
[45] SR 171.11.
[46] Der Bundesrat kann nach Art. 47bis b Abs. 4 Geschäftsverkehrsgesetz die Abschluss- und damit auch die Änderungskompetenz im Bereich der Verträge von beschränkter Tragweite an ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt delegieren. Eine solche Delegation beispielsweise an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) oder an das seco besteht im vorliegenden Zusammenhang, nach Kenntnis des BJ, nicht.
[47] Vgl. dazu Valentin Zellweger, Die demokratische Legitimation staatsvertraglichen Rechts, in: Thomas Cottier/Alberto Achermann/Daniel Wüger/Valentin Zellwe­ger, Der Staatsvertrag im schweizerischen Verfassungsrecht, Beiträge zu Verhältnis und methodischer Angleichung von Völkerrecht und Bundesrecht, Bern 2001, S. 351 ff.
[49] SR 0.111; für die Schweiz am 6. Juni 1990 in Kraft getreten.
[50] Vgl. Art. 44 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge.
[51] Daniel Wüger, Die direkte Anwendbarkeit staatsvertraglicher Normen, in: Thomas Cottier/Alberto Achermann/Daniel Wüger/Valentin Zellweger (Fussnote 43), S. 93 ff.
[52] Vgl. zu den Anforderungen, die an die direkte Anwendbarkeit völkerrechtlicher Normen zu stellen sind, neustens auch VPB 64.20 S. 272 ff.; Wüger (Fussnote 43), S. 97 ff.
[53] Vgl. GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 418. Im Fall des ÜoeB verneinte die Botschaft die direkte Anwendbarkeit «für die wichtigsten Bestimmungen, wie beispielsweise diejenige über die Schaffung eines Rechtsmittelverfahrens» (BBl 1994 IV 421). Daher wurde auch von der Unterstellung unter das Referendum abgesehen. Die Botschaft schloss indessen explizit nicht aus, dass einzelne Bestimmungen des ÜoeB direkt anwendbar sein können (BBl 1994 IV 421).
[54] BGE 120 Ib 366 E. 2c (bestätigt in BGE 124 II 307 f, E. 4b); zustimmend Yvo Hangartner, in: AJP 1995, S. 946 f. - Der Entscheid des Bundesgerichts verweist auch auf die gleichlautende Auffassung in der gemeinsamen Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz und der Direktion für Völkerrecht vom 26. April 1989, in: VPB 53.54 S. 400 und 403.
[55] Felix Schöbi, Art. 46 Vertragsrechtskonvention und der Monismus, recht 1996 S. 214 ff.; derselbe, Schweizerischer Grundstückkauf und europäisches Recht, Bern 1999, S. 37 f., insbesondere Fn. 104 (mit weiteren Hinweisen).
[56] «[...] dass nur jene völkerrechtlichen Verpflichtungen Teil des schweizerischen Landesrechts werden, die vom Parlament ordnungsgemäss genehmigt worden sind oder deren Genehmigung ausnahmsweise nicht erforderlich ist. Anders zu entscheiden hiesse, vom Parlament zu verlangen, ein (jüngeres) Gesetz zu erlassen, nur damit ein ihm zu Unrecht nicht zur Genehmigung vorgelegter Staatsvertrag nicht länger landesrechtlich Wirkung entfaltet» (recht 1996, S. 218).
[57] Thomas Cottier, Einleitung und Synthesen, in: Cottier/Achermann/Wüger/Zell­weger (Fussnote 43), S. 24 ff.
[58] GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1177.

Dokumente des BJ
Decision information   •   DEFRITEN
Document : VPB-67.4
Date : 05. Juni 2002
Published : 05. Juni 2002
Source : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-67.4
Subject area : Bundesamt für Justiz (BJ)
Subject : Öffentliches Beschaffungswesen. Kreis der dem Beschaffungsrecht des Bundes unterstellten Bundesstellen, insbesondere Frage...


Legislation register
AlkG: 71
BPG: 2
BV: 5  35  140  166  184
BoeB: 1  2
IGEG: 1  2  5  12
POG: 1  11
RVOG: 2  29
RVOV: 6
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1994/III/977 • 1994/IV/1177 • 1994/IV/352 • 1994/IV/353 • 1994/IV/418 • 1994/IV/420 • 1994/IV/421 • 1994/IV/434 • 1994/IV/842 • 1996/V/1 • 1997/II/247 • 1997/II/250
VPB
53.54 • 64.20 • 66.5
RECHT
1996 S.218