VPB 66.94

(Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 22. März 2002 i.S. O. Co. Ltd. [ZRK 2001-021])

Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Zustellung behördlicher Entscheide ins Ausland.

- Gerichtliche Akten, die nicht auf diplomatischem oder konsularischem Weg, sondern in Verletzung von Völkerrecht durch die Post an Parteien mit Domizil im Ausland gesandt wurden, sind grundsätzlich nichtig (E. 2b).

- Im vorliegenden Fall ist ein Beschwerdeentscheid der Oberzolldirektion (OZD), welcher der Beschwerdeführerin mit der Post direkt in die Türkische Republik zugestellt wurde, nichtig. Die Beschwerde vor der OZD ist somit nach wie vor hängig und es hat in dieser Sache ein Entscheid der OZD zu ergehen und rechtsgültig eröffnet zu werden (E. 3).

Redevance sur le trafic des poids lourds liée aux prestations (RPLP). Notification à l'étranger de décisions de l'autorité.

- Des actes juridiques qui n'ont pas été notifiés par la voie diplomatique ou consulaire mais envoyés par la poste à des parties ayant leur domicile à l'étranger en violation du droit international public sont en principe nuls (consid. 2b).

- En l'espèce, une décision rendue sur recours par la Direction générale des douanes (DGD) qui a été notifiée à la recourante par la poste directement dans la République de Turquie est nulle. Il en découle que la procédure de recours devant la DGD est toujours pendante comme auparavant. L'autorité douanière doit rendre une nouvelle décision dans cette affaire, laquelle devra être notifiée de manière conforme au droit (consid. 3).

Tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni (TTPCP). Notifica all'estero di decisioni dell'autorità.

- In linea di principio sono nulli gli atti giuridici che non sono stati notificati per via diplomatica o consolare, ma che sono stati inviati alle parti con domicilio all'estero per posta in violazione del diritto internazionale pubblico (consid. 2b).

- Nella fattispecie è nulla una decisione su ricorso resa dalla Direzione generale delle dogane (DGD) e che è stata inviata direttamente per posta alla ricorrente nella Repubblica di Turchia. Il ricorso davanti alla DGD resta quindi pendente e la DGD deve emanare una nuova decisione e notificarla in modo conforme al diritto (consid. 3).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. Am 1. Mai 2001 ersuchte die O. Co. Ltd. die Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD) um die Rückerstattung zuviel bezahlter leistungsabhängiger Schwerverkehrsabgabe (LSVA) für vier ihrer Fahrzeuge. Die vier Lastwagen hatten zwischen dem 3. Januar 2001 und dem 21. März 2001 eine Vielzahl von Fahrten in der Schweiz unternommen und dafür die LSVA gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 14 Nachweis für die Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für jeden Transport von Rohholz, für den nach Artikel 12 eine Rückerstattung der Abgabe beantragt wird, muss die gesuchstellende Person dem BAZG auf Verlangen einen Nachweis vorlegen. Das BAZG kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen.
1    Für jeden Transport von Rohholz, für den nach Artikel 12 eine Rückerstattung der Abgabe beantragt wird, muss die gesuchstellende Person dem BAZG auf Verlangen einen Nachweis vorlegen. Das BAZG kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen.
2    Sämtliche für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAZG auf Verlangen vorzuweisen.
der Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 6. März 2000 (Schwerverkehrsabgabeverordnung [SVAV], SR 641.811), nämlich 2 Rappen pro t und km in der Abgabekategorie 1 bezahlt (vgl. zu den Abgabekategorien Anhang 1 zur SVAV). Die Gesuchstellerin brachte sinngemäss vor, ihre Fahrzeuge erfüllten alle die Euro-Normen 2 bzw. 3 und seien daher gemäss der Abgabekategorie 3 LSVA-pflichtig (1,42 Rappen pro t und km). Daher fordere sie die Differenz zwischen zu viel bezahlter und geschuldeter LSVA von Fr. 1'247.54 zurück.

B. Mit Schreiben vom 11. Juni 2001 teilte die OZD der O. Co. Ltd. mit, ihre Beschwerde vom 1. Mai 2001 sei verspätet erfolgt. Die OZD führte sinngemäss aus, die Frist für die Beschwerde gegen eine LSVA-Veranlagung beginne jeweils einen Tag nach Entgegennahme der Verfügung beim Zollamt zu laufen, betrage 30 Tage (Art. 23
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 23 Rechtsmittel - 1 Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
1    Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
2    Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
3    Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.34
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.35
des Bundesgesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 19. Dezember 1997, Schwerverkehrsabgabegesetz [SVAG], SR 641.81), und die letzte Beschwerdefrist habe somit am 21. April 2001 geendet. Daher könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Am 16. Juni 2001 verlangte die O. Co. Ltd. einen anfechtbaren Entscheid und leistete mit Valuta vom 4. Juli 2001 den dafür verlangten Kostenvorschuss von Fr. 220.-.

C. Am 11. Juli 2001 entschied die OZD, die letzte Beschwerdefrist für die in Frage stehenden Fahrten habe am 21. April 2001 geendet und deshalb könne auf die Beschwerde vom 1. Mai 2001 nicht eingetreten werden. Die OZD stellte diesen Nichteintretensentscheid der Beschwerdeführerin per Post direkt in die Türkische Republik zu.

D. Dagegen erhebt die O. Co. Ltd. (Beschwerdeführerin) am 17. Juli 2001 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die LSVA für die in Frage stehenden Fahrten gemäss Abgabekategorie 3 zu veranlagen. Die Beschwerdefrist sei eingehalten worden, da der Fristenlauf vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern stillstehe.

Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2002 beantragt die OZD, die Beschwerde sei abzuweisen.

Aus den Erwägungen:

1.a. Entscheide der OZD betreffend den Vollzug der Bestimmungen über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe unterliegen gemäss Art. 23 Abs. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 23 Rechtsmittel - 1 Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
1    Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
2    Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
3    Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.34
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.35
SVAG in Verbindung mit Art. 71a Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 23 Rechtsmittel - 1 Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
1    Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
2    Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
3    Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.34
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.35
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) der Beschwerde an die ZRK. (...)

b. Nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden. Die ZRK stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und sie ist an die Begründung der Begehren in keinem Falle gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen finden jedoch ihre Grenze darin, dass die Beschwerdeinstanz nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vornimmt oder weitere Rechtsstandpunkte untersucht, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (BGE 119 V 349 E. 1a, BGE 117 V 263 E. 3b, BGE 117 Ib 117 E. 4a, BGE 110 V 53 E. 4a; André Grisel, Traité de droit administratif, Bd. II, Neuchâtel 1984, S. 927; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 211 ff.; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 40, Rz. 114, S. 216 f., Rz. 603 und S. 240 f., Rz. 677).

2.a. Damit eine Verfügung Rechtswirkung entfaltet, muss sie dem Adressaten gegenüber eröffnet werden (Blaise Knapp, Précis de droit administratif, Basel 1991, Rz. 699). Eines der wichtigsten Erfordernisse der Rechtssicherheit ist, dass die Betroffenen die rechtlichen Regeln kennen, welche auf die sie interessierenden Sachverhalte angewendet werden (Pierre Moor, Droit administratif, Bd. II, Bern 1991, S. 211). Gemäss Art. 34 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34 - 1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
VwVG eröffnet die Behörde Verfügungen den Parteien schriftlich. Der Beweis der Eröffnung, insbesondere der Zustellung einer Verfügung und deren Zeitpunkt obliegt der Behörde (BGE 101 Ia 9; Knapp, a.a.O., Rz. 700; Kölz / Häner, a.a.O., S. 123, Rz. 341 mit Hinweisen).

b. Die Eröffnung von Verfügungen ins Ausland unterliegt besonderen Regeln. Die Eröffnung einer amtlichen Verfügung oder eines gerichtlichen Entscheids stellt einen hoheitlichen Akt dar, dessen Ausführung grundsätzlich ausschliesslich den territorial zuständigen, d. h. inländischen Behörden zusteht (BGE 124 V 50 E. 3a, BGE 105 Ia 311 E. 3b, BGE 103 III 4 E. 2). Deshalb hat die Zustellung einer Verfügung ins Ausland auf diplomatischem oder konsularischem Weg zu erfolgen (BGE 103 III 4 E. 2). Von dieser Regel kann nur abgewichen werden, wenn ein Staatsvertrag dies ausdrücklich vorsieht (Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Berne 1990, Bd. I, S. 170 f., N 6.5 ad Art. 29). Die direkte postalische Zustellung eines amtlichen Schriftstücks ins Ausland ist ein Hoheitsakt auf fremdem Staatsgebiet, der nicht ohne Zustimmung des fremden Staates vorgenommen werden darf (BGE 105 Ia 311 E. 3b in initio, BGE 103 III 4 E. 2b). Eine Zustellung ohne Zustimmung des fremden Staates ist rechtswidrig, da sie das grundlegende völkerrechtliche Prinzip der Souveränität der Staaten verletzt (René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Rz. 84 I k
mit weiteren Hinweisen; vgl. Lothar Frank, Die Zustellung im Ausland, in: Die Sozialgerichtsbarkeit 35/1988 S. 142 ff.). Die Zustellung durch normale Postsendung kommt häufig vor, bleibt aber rechtswidrig (Pierre Moor, Droit administratif, Bd. I, 2. Aufl., Bern 1994, S. 163). In einer Stellungnahme vom 10. April 2000 hat die Direktion für Völkerrecht des Eidgenössischen Departementes für Auswärtige Angelegenheiten wiederholt, dass die Zustellung amtlicher Schriftstücke mit normaler Post ins Ausland eine Verletzung der Gebietshoheit des Territorialstaates darstelle. Davon ausgenommen seien blosse Mitteilungen ohne rechtsgestaltende Wirkung (VPB 66.128). Das Bundesgericht hat «gerichtliche Akten als nichtig erklärt, die von schweizerischen Behörden in Verletzung von (staatsvertraglichem) Völkerrecht durch die Post an Parteien mit Domizil im Ausland gesandt» wurden (BGE 105 Ia 311 E. 3b mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch den unveröffentlichten Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 7. November 2001 i.S. B. [PRK 2001-012], E. 2).

3. Im vorliegenden Fall wurde der Entscheid der OZD vom 11. Juli 2001 der Beschwerdeführerin mit der Post direkt in die Türkische Republik zugestellt. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2002 ausgeführt, diese Praxis sei geändert worden und es werde seit Oktober 2001 von ausländischen Beschwerdeführern eine Zustelladresse in der Schweiz verlangt. Somit sei hier die Zustellungsproblematik gegenstandslos und bedürfe keiner weiteren Beurteilung mehr. Dem ist nicht zuzustimmen. Vielmehr ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid der OZD vom 11. Juli 2001 der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht auf diplomatischem oder konsularischem Weg zugestellt wurde und daher, wie oben ausgeführt (E. 2b), nichtig ist. Die Beschwerde vor OZD ist somit nach wie vor hängig und es hat in dieser Sache ein Entscheid der OZD zu ergehen und rechtsgültig eröffnet zu werden.

4. Folglich ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. (...)

Dokumente der ZRK
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-66.94
Datum : 22. März 2002
Publiziert : 22. März 2002
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-66.94
Sachgebiet : Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK)
Gegenstand : Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Zustellung behördlicher Entscheide ins Ausland.


Gesetzesregister
SVAG: 23
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 23 Rechtsmittel - 1 Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
1    Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
2    Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
3    Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.34
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.35
SVAV: 14
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 14 Nachweis für die Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für jeden Transport von Rohholz, für den nach Artikel 12 eine Rückerstattung der Abgabe beantragt wird, muss die gesuchstellende Person dem BAZG auf Verlangen einen Nachweis vorlegen. Das BAZG kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen.
1    Für jeden Transport von Rohholz, für den nach Artikel 12 eine Rückerstattung der Abgabe beantragt wird, muss die gesuchstellende Person dem BAZG auf Verlangen einen Nachweis vorlegen. Das BAZG kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen.
2    Sämtliche für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAZG auf Verlangen vorzuweisen.
VwVG: 34 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34 - 1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
71a
BGE Register
101-IA-7 • 103-III-1 • 105-IA-307 • 110-V-48 • 117-IB-114 • 117-V-261 • 119-V-347 • 124-V-47
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
akte • ausländischer staat • beginn • begründung des entscheids • beschwerdefrist • bundesgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • die post • direktion für völkerrecht • eidgenössisches departement • entscheid • eröffnung des entscheids • frage • frist • hoheitsakt • kostenvorschuss • lastwagen • mais • nichteintretensentscheid • nichtigkeit • norm • personalrekurskommission • postsendung • postzustellung • rechtsanwendung • rechtssicherheit • sachverhalt • schriftstück • schweizerische behörde • schwerverkehrsabgabe • staatsgebiet • staatsvertrag • tag • von amtes wegen • vorinstanz • zollbehörde
VPB
66.128