(Auszug aus einem Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 22. Februar 2002)
Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO. Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gegenüber einem tschechischen Spielertrainer. Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung an Sportler und Trainer.
1. Berufssportler und Berufstrainer unterstehen ebenfalls der BVO. Auswirkungen auf das Zustimmungsverfahren (E. 9.3-12.2).
2. Für eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Bst. a

3. Auslegung der Sportlerweisungen (E. 13.1-13.3).
Art. 8 al. 3 let. a OLE. Refus d'approuver le renouvellement d'une autorisation de séjour à l'égard d'un entraîneur-joueur tchèque. Conditions mises à l'octroi d'une autorisation de séjour en faveur de sportifs et d'entraîneurs.
1. Les sportifs et les entraîneurs professionnels sont également soumis à l'OLE. Conséquences sur la procédure d'approbation (consid. 9.3- 12.2).
2. Dans le cadre d'un sport d'équipe, les joueurs et les entraîneurs ne provenant pas d'un pays de recrutement traditionnel ne peuvent prétendre à une exception au sens de l'art. 8 al. 3 let. a OLE que s'ils exercent leur métier dans un club évoluant en ligue nationale A ou B (consid. 12.3).
3. Interprétation des directives relatives aux sportifs (consid. 13.1-13.3).
Art. 8 cpv. 3 lett. a OLS. Rifiuto dell'approvazione al rilascio di un permesso di soggiorno nei confronti di un allenatore-giocatore ceco. Condizioni poste per il rilascio di un permesso di soggiorno in favore di sportivi ed allenatori.
1. Gli sportivi ed allenatori professionisti sono soggetti all'OLS. Conseguenze per la procedura di approvazione (consid. 9.3-12.2).
2. Nell'ambito degli sport di squadra, giocatori ed allenatori che non provengono da un paese di reclutamento tradizionale possono beneficiare di un'eccezione ai sensi dell'art. 8 cpv. 3 lett. a OLS unicamente se svolgono la loro attività in seno ad una squadra che milita in lega nazionale A o B (consid. 12.3).
3. Interpretazione delle direttive relative agli sportivi (consid. 13.1-13.3).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der tschechische Unihockeyspieler X. erhielt im August 2000 eine bis zum 30. April 2001 gültige Jahresaufenthaltsbewilligung zwecks Einsatzes als Profispieler bei einem damals in der Nationalliga B spielenden Unihockeyclub (fortan: UHC). Am Ende der Saison 2000/2001 stieg der Verein in die 1. Liga ab. Nachdem sich die kantonale Arbeitsmarktbehörde im Frühjahr 2001 mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einverstanden erklärt hatte, wurden die Gesuchsunterlagen dem Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) zum Zustimmungsentscheid übermittelt.
Mit Verfügung vom 2. November 2001 lehnte es das BFA ab, die Zustimmung zur anbegehrten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und wies X an, die Schweiz bis zum 15. Dezember 2001 zu verlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Sportler und Trainer aus Nicht-EU/EFTA-Ländern dürften in Sportarten mit Meisterschaftsbetrieb nur für Mannschaften zugelassen werden, die entweder in der Nationalliga A oder B spielten.
Gegen diese Zustimmungsverweigerung erhob der UHC Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD, hiernach: das Departement). Dieses weist die Verwaltungsbeschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
(...)
9.3. Gemäss Art. 25 Abs. 1



10. Eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann Angehörigen von Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation (EFTA) und der Europäischen Union (EU) erteilt werden (Art. 8 Abs. 1





11. In der Rechtsmitteleingabe vom 29. November 2001 weist der Präsident des UHC einleitend darauf hin, der Abstieg des Fanionteams in die 1. Liga sei schon ein paar Spiele vor Abschluss der Saison 2000/2001 Realität geworden. Aufgrund von diversen Spielerabgängen habe man vor einem Neuaufbau gestanden, mit der Zielsetzung, mittelfristig wieder die Nationalliga B anzupeilen. Für den Neuaufbau der ersten Herrenmannschaft wäre X, der zuvor schon als Spielertrainer agiert habe, der geeignete Trainer gewesen. Weil das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einverstanden gewesen sei, habe der UHC mit X einen entsprechenden Trainervertrag abgeschlossen. Die Ankündigung der Nichtzustimmung durch das BFA, so der Vereinspräsident weiter, habe man deshalb erstaunt und überrascht zur Kenntnis genommen. Auf die Verlängerung der Bewilligung habe der UHC vor allem auch deshalb vertraut, da sich gegenüber dem Vorjahr - ausser der Relegation - nichts geändert habe. So entsprächen insbesondere die Lohn- und Arbeitsbedingungen denjenigen der Saison 2000/2001, als X der Aufenthalt hierzulande bewilligt worden sei. Zudem unterscheide sich der Aufwand für eine ambitionierte
Unihockeymannschaft der 1. Liga nicht wesentlich von einem Team der Nationalliga B. Die in den BFA-Weisungen getroffene Unterscheidung erweise sich - wenn der Einzelfall geprüft werde - als willkürlich. Des Weiteren erscheine die Zustimmungsverfügung insofern als unverhältnismässig, als vom Vorentscheid des KIGA bis zum angefochtenen Entscheid der Vorinstanz sechs Monate verstrichen seien. Sollte X die Schweiz verlassen müssen, so würde die erste Herrenmannschaft mitten in der Meisterschaft ohne Trainer dastehen, was aus sportlicher Sicht eine Katastrophe darstellte und den begonnenen Neuaufbau jäh stoppte. Es sei schwierig, während der Saison einen anderen geeigneten Trainer zu finden.
12.1. X war in der Saison 2000/2001 als «Sportprofessional» zugelassen. Gemäss dem vom 14. August 2000 datierenden Beschäftigungsgesuch unterstützte er den Verein zudem als Juniorentrainer. Dass es sich bei X um einen hervorragenden und somit bestens qualifizierten Spieler handelt, wird vom BFA anerkannt. Das sich in den Akten des KIGA befindliche Palmares spricht für sich. Aus diesem Grund stimmte die Vorinstanz denn im August 2000 - der UHC spielte damals in der Nationalliga B - auch der Erteilung einer bis zum 30. April 2001 befristeten Aufenthaltsbewilligung zu. Wie unter E. 10 dargetan, kann eine ausnahmsweise Bewilligung gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. a

12.2. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen besonderer Gründe zur Hauptsache mit dem Hinweis auf die sogenannten «Sportlerweisungen». Hierbei handelt es sich um Spezialweisungen des BFA und des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit (BWA, heute Staatssekretariat für Wirtschaft [seco], ehemals Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit [BIGA]), die am 1. November 1997 in Kraft traten und seither in einzelnen Teilen ergänzt beziehungsweise präzisiert wurden (in: Weisungen und Erläuterungen; Einreise, Aufenthalt und Niederlassung [Stand April 2000], Kapitel 451 Berufssportler; nachfolgend: BFA-Weisungen)[147]. Der Präsident des UHC erhielt die Weisungen am 24. Januar 2002 der guten Ordnung halber, zusammen mit der Vernehmlassung, nochmals zur Kenntnis.
Es wurde bereits unter E. 9.3 erwähnt, dass ausländische Berufssportler und Berufstrainer grundsätzlich den gleichen Vorschriften unterstellt sind wie andere ausländische Arbeitskräfte. Der Bundesrat verfolgt seit geraumer Zeit konsequent das Ziel, den Zuwachs der ausländischen Wohnbevölkerung zu reduzieren beziehungsweise zu regulieren. Es sind deshalb auch im Bereich des Sports klare Regelungen erforderlich, zumal ab Mitte der Neunzigerjahre im Gefolge der Professionalisierung des Sports, selbst in Klubs unterer Ligen, ein markanter Zuwachs an ausländischen Sportlern und Trainern aus nichttraditionellen Rekrutierungsgebieten zu verzeichnen war. Deswegen und im Bestreben der Bekämpfung von Missbräuchen - so war von verschiedener Seite immer wieder der Vorwurf zu hören, Sportler und Trainer aus Nicht-EU/EFTA-Ländern gelangten leichter in den Genuss entsprechender Anwesenheitsregelungen als Arbeitskräfte anderer wirtschaftlicher Sektoren - haben die beiden Bundesämter besagte Problematik eingehend überprüft und sowohl die Bedingungen als auch das Verfahren bezüglich der Zulassung von Spitzensportlern und Trainern (namentlich solchen aus nichttraditionellen Rekrutierungsländern) detailliert festgelegt. Die Sportverbände
wurden bei der Ausarbeitung besagter Weisungen konsultiert.
12.3. Gemäss den Sportlerweisungen setzt eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Bst. a

Anwendung gelangenden Spezialweisungen unter den veränderten Begebenheiten keine Ausnahme mehr zu. Ergänzend erachtet das BFA ebenfalls die Lohn- und Arbeitsbedingungen als nicht erfüllt.
13.1. Auf Beschwerdeebene wird vor allem argumentiert, die Unterscheidung zwischen der Nationalliga und den anderen Ligen erscheine - jedenfalls ohne Einzelfallprüfung - willkürlich. Vom Umfeld und vom Aufwand her unterscheide sich eine Unihockeymannschaft der 1. Liga mit dem mittelfristigen Ziel des Wiederaufstiegs nicht oder nur unwesentlich von einem Team der Nationalliga B. In den Augen des Präsidenten des UHC ist nicht ersichtich, warum Sportler und Trainer aus Nicht-EU/EFTA-Staaten für eine ambitionslose Mannschaft der Nationalliga B, nicht jedoch für eine ambitionierte 1. Liga-Equipe zugelassen werden dürfen. Diese Einwände verfangen in mehrfacher Hinsicht nicht.
Die heutige BFA-Weisung 451.21 regelt die beiden Konstellationen, in denen Berufssportler und Berufstrainer aus dem 2. Kreis gemäss Art. 8

13.2. In der heute geltenden Fassung der Weisungen wird im Bereich der Mannschaftssportarten sowohl positiv als auch negativ definiert, welche Vereine Ausnahmebewilligungen erhalten können. Anknüpfungspunkt bildet die Ligazugehörigkeit. Von den erwähnten Richtlinien profitieren demnach nur Vereine, die in der Nationalliga A oder B spielen. An Klubs der unteren Ligen (1.-5. Liga) sowie an Junioren- und Seniorenmannschaften dürfen für Spieler und Trainer, die nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA stammen, demgegenüber keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden (BFA-Weisung Ziff. 451.21). Die eindeutigen Formulierungen sprechen für sich und bedürfen an sich keiner Erläuterungen. Anzumerken bliebe, dass die ursprüngliche Version der Weisungen lediglich eine positive Umschreibung enthielt, was für Vereine unter besagte Spezialregelung fielen. Durch die zwischenzeitlich hinzugefügte Auflistung im letzten Abschnitt der BFA-Weisung Ziff. 451.21 sind in dieser Hinsicht nunmehr jegliche Zweifel behoben. Insofern besteht prima vista kein Spielraum, von der Grundvoraussetzung der Zugehörigkeit zur Nationalliga A oder B abzuweichen.
Der Sinn und Zweck der eben zitierten Weisungen besteht wie unter E. 12.3 ansatzweise dargetan darin, die Art. 7


Vordergrund steht. Wiewohl gerade in der 1. Liga eine gewisse Professionalisierung nicht zu verkennen ist, führte eine Auslegung der Weisungen nach den Vorstellungen des UHC aufgrund des Gesagten einerseits zu einer zu starken Gewichtung der klassischen Meisterschaftssportarten gegenüber den übrigen Disziplinen, andererseits zu einer im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbranchen nicht mehr zu rechtfertigenden Bevorzugung des Sports.
Bei der Anknüpfung an den effektiven Aufwand für die Betreuung einer (Unihockey-)Mannschaft wiederum würden sich in der Praxis kaum mehr zu bewältigende Schwierigkeiten ergeben. Dasselbe gilt bezüglich dem in der Rechtsmitteleingabe angesprochenen Umfeld einer Equipe. Beide Kriterien liefen der Herausbildung von klar abgrenzbaren, in einer Vielzahl von Fällen anwendbaren Entscheidgrundlagen zuwider. Erst recht nicht mehr justiziabel, das heisst einer objektiven Entscheidfindung zugänglich wäre es schliesslich, wenn die von einer an einer ordentlichen Meisterschaft teilnehmenden Mannschaft gehegten (kurz- und/oder mittelfristigen) Ambitionen mitberücksichtigt würden. Ein Vorgehen, wie es in der Beschwerdeschrift vom 29. November 2001 sinngemäss vorgeschlagen wird, liesse sich generell schwerlich mit den Geboten der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit vereinbaren. Die Vorinstanz hält denn in der Vernehmlassung zutreffend fest, es wäre nicht zu begründen, wenn in derselben Liga einzelne Teams Trainer aus Nicht-EU/EFTA-Staaten beschäftigen dürften, andere hingegen nicht. Die solcherart gewünschte Durchlässigkeit bei 1. Liga-Equipen mit potenziellen Aufstiegsperspektiven verstärkte überdies die Gefahr der Aushöhlung und des
Unterlaufens der einschlägigen Richtlinien und machte die heutige Regelung faktisch nicht mehr praktikabel. In diesem Sinne ist die durch das BFA vorgenommene Interpretation und Auslegung der in casu zur Anwendung gelangenden Vorschriften und Richtlinien nicht zu beanstanden.
13.3. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass vom Vorentscheid der kantonalen Arbeitsmarktbehörde bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung letztlich knapp sechs Monate verstrichen. Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf E. 9.2, wobei nochmals hervorzuheben wäre, dass die Verfahrensdauer nicht allein der Vorinstanz anzulasten ist. In Erinnerung gerufen sei mit Blick auf die seitens des UHC scheinbar getroffenen Dispositionen ferner, dass ein Vorentscheid einer kantonalen Arbeitsmarktbehörde oder eine Bestätigung, dass ein entsprechendes Verlängerungsgesuch eingereicht wurde, allein nicht zur Fortführung der bisherigen Tätigkeiten genügen (siehe dazu die BFA-Weisung Ziff. 451.11). Die alte Aufenthaltsbewilligung von X lief Ende April 2001 ab. Seither hätte er folglich weder mit der ersten Herrenmannschaft trainieren noch der immer strikt an die Hauptbeschäftigung gebundenen Nebenbeschäftigung im Elektrogeschäft nachgehen dürfen. Die Weiterausübung einer Erwerbstätigkeit vor der ausdrücklichen Zustimmung des BFA zur Verlängerung des Anwesenheitsrechts hätte sich in casu umso weniger gerechtfertigt, als sich die Verhältnisse (Relegation des UHC von Nationalliga B in die 1. Liga) in der Zwischenzeit (wie mehrfach
erwähnt) anerkanntermassen wesentlich geändert hatten, sieht man einmal davon ab, dass in Konstellationen wie der vorliegenden das Schaffen vollendeter Tatsachen ansonsten noch honoriert würde. Von einer Unverhältnismässigkeit des angefochtenen Entscheids kann nur schon deswegen keine Rede sein. Schliesslich ist die Beschäftigung von X aus rein
sportlicher Warte keineswegs unerlässlich, dürfte doch gegebenenfalls ein (Spieler)trainer aus einem Land der EU oder EFTA rekrutiert werden. Zu denken wäre etwa an Ausbildner oder Spielertrainer aus den in dieser Sparte führenden Nationen Schweden oder Finnland. Zur erweiterten Weltspitze zählen darf sich im Unihockey im Übrigen ebenfalls die Schweiz. Auch unter dem Gesichtspunkt der Unerlässlichkeit der Arbeitskraft für eine bestimmte Aufgabe lässt sich daher nichts zu Gunsten des beschwerdeführenden Vereins ableiten.
Da die Grundvoraussetzung der Ligazugehörigkeit nicht erfüllt ist, erübrigt es sich, auf die Lohn- und Arbeitsbedingungen näher einzugehen. Träfen die diesbezüglichen Angaben des BFA in der angefochtenen Verfügung zu (hierfür spricht unter anderem der sich in den KIGA-Akten befindliche, allerdings nur vom Präsidenten des UHC unterzeichnete Vertrag), so wäre die Zustimmung allerdings in der Tat auch wegen der nichteingehaltenen Vorgaben bei der Nebenbeschäftigung von Sportlern und Trainern (zum Ganzen vgl. BFA-Weisung Ziff. 451.3) zu verweigern gewesen.
14. Die Überprüfung der arbeitsmarktlichen Situation ergibt somit, dass die Voraussetzungen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Bst. a

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Zu beziehen beim Bundesamt für Ausländerfragen (BFA), Quellenweg 9/15, CH-3003 Bern-Wabern.
Dokumente des EJPD