VPB 65.101

(Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 26. April 2001 i.S. S. & Co. [ZRK 2001-011])

Mehrwertsteuer. Erlass der Einfuhrsteuer. Zuständigkeit der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK).

Erging die Verfügung der Eidgenössischen Oberzolldirektion über den Zollnachlass oder den Erlass der Einfuhrsteuer bis und mit 31. Dezember 2000, ist das Eidgenössische Finanzdepartement zur Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde zuständig. Für Beschwerden gegen solche Verfügungen, welche ab 1. Januar 2001 ergehen, ist hingegen die ZRK zuständig (E. 1c).

Taxe sur la valeur ajoutée. Remise de l'impôt à l'importation. Compétence de la Commission fédérale de recours en matière de douanes (CRD).

Si la décision de la Direction générale des douanes relative à la remise des droits ou de l'impôt à l'importation a été rendue jusqu'au et y compris le 31 décembre 2000, le Département fédéral des finances est compétent pour traiter d'un recours dirigé à son encontre. C'est par contre la CRD qui est autorité de recours pour les recours déposés contre les décisions de cette nature rendues à partir du 1er janvier 2001 (consid. 1c).

Imposta sul valore aggiunto. Condono dell'imposta sull'importazione. Competenza della Commissione federale di ricorso in materia doganale (CRD).

Se la decisione della Direzione generale delle dogane relativa allo sgravio dei diritti o dell'imposta sull'importazione è stata resa entro il 31 dicembre 2000 (compreso), il Dipartimento federale delle finanze è competente per trattare il relativo ricorso. Per i ricorsi contro decisioni della stessa natura che sono state prese a partire dal 1° gennaio 2001 è invece competente la CRD (consid. 1c).

A. Am 21. September 1999 stellte die S. & Co. ein Gesuch an die Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD) um Rückerstattung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr. Die OZD nahm dieses Begehren als Gesuch um Erlass der Einfuhrsteuer entgegen, teilte der S. & Co. Erläuterungen hinsichtlich Erlassgesuche mit und ersuchte diese um eine entsprechende Auskunft.

B. Mit Verfügung vom 8. Februar 2001 wies die OZD das Gesuch um Erlass der Einfuhrsteuer ab. Dagegen führte die S. & Co. am 13. Februar 2001 Beschwerde an die OZD. In der Folge überwies die OZD die Beschwerde an das aus ihrer Sicht zuständige Eidgenössische Finanzdepartement (EFD). Das EFD überwies die Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) mit der Begründung, seit dem 1. Januar 2001 liege die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden betreffend Erlass der Einfuhrsteuer neu bei der ZRK.

C. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2001 äusserte sich die OZD zur Zuständigkeitsfrage und zur Sache. Sie beantragte, die Beschwerde sei zuständigkeitshalber dem EFD zuzuweisen und von diesem abzuweisen.

Aus den Erwägungen:

1.a. Mit Inkrafttreten des neuen Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (MWSTG, SR 641.20) am 1. Januar 2001 ist neu die ZRK Beschwerdeinstanz für Verfügungen der OZD über den Zollnachlass (Art. 127 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG], SR 631.0) und den Erlass der Einfuhrsteuer (Art. 84 MWSTG, Art. 92 MWSTG in Verbindung mit Art. 109 Abs. 1 Bst. c Ziff. 5 ZG). Diese Neuregelung ersetzt die entsprechende Zuständigkeit des EFD (für die alte Zuständigkeit: vgl. Art. 109 Abs. 1 Bst. d ZG).

b. Die OZD hält dafür, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde vom 13. Februar 2001 gegen ihre Verfügung vom 8. Februar 2001 über den Erlass der Einfuhrsteuer sei noch das EFD zuständig. Laut Art. 93 MWSTG seien die aufgehobenen Bestimmungen sowie die gestützt darauf erlassenen Vorschriften weiterhin auf die während deren Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die dem Erlassgesuch zugrundeliegenden Einfuhren hätten im Dezember 1998 sowie im März 1999 stattgefunden, mithin zum Zeitpunkt als das Recht der alten Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) anwendbar gewesen sei. Dieses sei folglich auch nach Inkrafttreten des neuen MWSTG immer noch anwendbar. Die MWSTV bezeichne das EFD als zuständige Instanz. Das neue Recht gelte nach Art. 94 MWSTG erst für Einfuhren von Gegenständen, die ab Inkrafttreten des MWSTG zur Einfuhr abgefertigt werden. Dies habe auch für die Zuständigkeitsregel von Art. 92 MWSTG zu gelten.

Das EFD vertritt die Auffassung, aufgrund von Art. 92 MWSTG liege seit dem 1. Januar 2001 die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden betreffend Erlass der Einfuhrsteuer neu bei der ZRK.

c. Es trifft zu, dass die fraglichen Einfuhren und das Gesuch um Erlass noch in den zeitlichen Geltungsbereich der alten MWSTV fallen und materiell daher nach Art. 76
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 76
MWSTV zu beurteilen sind (Art. 93 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 76
MWSTG). Unrichtig ist indes, dass die MWSTV überdies das EFD als zuständige Instanz bezeichnet. Dessen Zuständigkeit ergab sich aufgrund des Auffangtatbestandes von Art. 109 Abs. 1 Bst. d ZG, der nach dem neuen Recht mit Bezug auf den Zollnachlass und den Erlass der Einfuhrsteuer wegfällt (Art. 92 MWSTG).

In Art. 92 MWSTG bzw. Art. 109 Abs. 1 Bst. c Ziff. 5 ZG ist Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit die Verfügung der OZD über den Zollnachlass oder den Erlass der Einfuhrsteuer. Erfolgte diese mithin bis und mit 31. Dezember 2000, ist das EFD zur Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde zuständig. Für Beschwerden gegen solche Verfügungen, welche ab dem 1. Januar 2001 ergehen, ist hingegen die ZRK Beschwerdeinstanz.

Eine solche Interpretation von Art. 92 MWSTG ist mit Art. 93 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 76
MWSTG vereinbar, der die bisherigen Vorschriften weiterhin als anwendbar erklärt für Tatsachen, die sich während deren Geltungsdauer ergeben haben. Auch die Verfügung der OZD über den Erlass ist eine Tatsache, und diese ist im vorliegenden Fall nicht während der Geltungsdauer des alten Rechts eingetreten.

Ferner ist damit sichergestellt, dass sämtliche nach Inkrafttreten des neuen Rechts getroffenen, derartigen Verfügungen der OZD bzw. die dagegen gerichteten Beschwerden durch eine richterliche, verwaltungsunabhängige Instanz beurteilt werden. Rechtsstaatliche Überlegungen rechtfertigen folglich diese unverzügliche Zuständigkeit der ZRK in steuerrechtlichen - und nicht aufsichtsrechtlichen - Fragen, wozu auch der Steuererlass gehört.

Damit ist der Vorteil verbunden, dass sämtliche nach dem 1. Januar 2001 getroffenen Verfügungen der OZD über den Erlass der Einfuhrsteuer auf Beschwerde hin durch die nämliche Instanz beurteilt werden. Würde der Auffassung der OZD gefolgt, wäre einmal das EFD und einmal die ZRK Beschwerdeinstanz. Dies wäre dem Gedanken der Rechtssicherheit abträglich.

Schliesslich gilt es vergleichsweise auf nachfolgenden Umstand hinzuweisen: Die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) als Beschwerdeinstanz existiert und entscheidet seit dem 1. Januar 1994 (vgl. Art. 53
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 53 Zubereitung vor Ort und Servierleistung - (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)
1    Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln53. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel.
2    Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets.
MWSTV, Art. 71a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 53 Zubereitung vor Ort und Servierleistung - (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)
1    Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln53. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel.
2    Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets.
ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021 und Änderung vom 4. Oktober 1991 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943, AS 1992 228). Der alte Warenumsatzsteuerbeschluss war in Kraft bis Ende 1994 (Art. 82
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 82 Ende der Steuerpflicht - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG)
1    Stellt eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person ihre Geschäftstätigkeit ein oder wird sie infolge Unterschreitens der Umsatzgrenze von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG von der Steuerpflicht befreit, so sind die bis zur Löschung aus dem Mehrwertsteuerregister erzielten Umsätze, die angefangenen Arbeiten und bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten auch die Debitorenposten mit den bewilligten Saldosteuersätzen abzurechnen.
2    Im Zeitpunkt der Löschung aus dem Mehrwertsteuerregister ist die Steuer auf dem Zeitwert der unbeweglichen Gegenstände zum in diesem Zeitpunkt geltenden Normalsatz abzurechnen, wenn:65
a  der Gegenstand von der steuerpflichtigen Person erworben, erbaut oder umgebaut wurde, als sie nach der effektiven Methode abrechnete, und sie den Vorsteuerabzug vorgenommen hat;
b  der Gegenstand von der steuerpflichtigen Person im Rahmen des Meldeverfahrens von einer effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Person erworben wurde.
3    Zur Ermittlung des Zeitwerts der unbeweglichen Gegenstände wird für jedes abgelaufene Jahr linear ein Zwanzigstel abgeschrieben.
in Verbindung mit Art. 86
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 86 Bewilligung der Anwendung von zwei Saldosteuersätzen - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG)
1    Der steuerpflichtigen Person wird die Anwendung von zwei Saldosteuersätzen bewilligt, wenn:
a  sie zwei oder mehr Tätigkeiten ausübt, deren von der ESTV festgelegte Saldosteuersätze sich unterscheiden; und
b  mindestens zwei dieser Tätigkeiten einen Anteil von je mehr als 10 Prozent am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen haben.
2    Die 10-Prozent-Grenze wird berechnet:
a  bei Personen, die neu steuerpflichtig werden, und bei steuerpflichtigen Personen, die eine neue Tätigkeit aufnehmen: gestützt auf die voraussichtlichen Umsätze;
b  bei den übrigen steuerpflichtigen Personen: gestützt auf den Umsatz in den vorangegangenen zwei Steuerperioden.
3    Die Umsätze von Tätigkeiten mit gleichem Saldosteuersatz sind bei der Abklärung, ob die 10-Prozent-Grenze überschritten wird, zusammenzuzählen.
4    Überschreiten bei einer steuerpflichtigen Person, der die Anwendung von zwei Saldosteuersätzen bewilligt wurde, während zwei aufeinander folgenden Steuerperioden nur noch eine Tätigkeit beziehungsweise mehrere Tätigkeiten, für die derselbe Saldosteuersatz vorgesehen ist, die 10-Prozent-Grenze, so fällt die Bewilligung für die Anwendung des zweiten Saldosteuersatzes auf den Beginn der dritten Steuerperiode dahin.
MWSTV). Wäre von der Auffassung der Vorinstanz auszugehen, hätte anhand des vergleichbaren Übergangsrechts (Art. 83 f
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 83 Übernahme von Vermögen im Meldeverfahren - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG)
1    Verwendet eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person ein im Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG übernommenes Gesamt- oder Teilvermögen ab der Übernahme nicht oder zu einem geringeren Anteil als der Veräusserer oder die Veräusserin für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit, so ist wie folgt vorzugehen:67
a  Rechnet der Veräusserer oder die Veräusserin nach der Saldosteuersatzmethode ab, so sind keine Korrekturen vorzunehmen.
b  Rechnet der Veräusserer oder die Veräusserin nach der effektiven Methode ab, so ist auf dem Teil des übernommenen Vermögens, der neu für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet wird, der Eigenverbrauch im Sinn von Artikel 31 MWSTG unter Berücksichtigung von Artikel 38 Absatz 4 MWSTG abzurechnen.
2    Verwendet eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person ein im Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG übernommenes Gesamt- oder Teilvermögen zu einem grösseren Anteil als der Veräusserer oder die Veräusserin für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit, so kann keine Korrektur vorgenommen werden.
. MWSTV) damals die SRK lediglich über Verfügungen der ESTV im Bereich der Warenumsatzsteuer zu entscheiden gehabt, deren Tatsachen (Umsätze) sich nach dem 1. Januar 1994 ereigneten. Für die Vielzahl von hängigen Fällen des Warenumsatzsteuerrechts, die sich sachverhaltsmässig hingegen vor dieser Zeit ergeben haben, wäre nach alter Zuständigkeitsordnung immer noch direkt das Bundesgericht zuständig gewesen. Indes ist allgemein bekannt, dass die SRK sofort ab 1. Januar 1994 Beschwerdeinstanz war für alle Verfahren im Bereich des Warenumsatzsteuerrechts.

Eine vor allem teleologische und systematische Auslegung von Art. 92 bis
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 83 Übernahme von Vermögen im Meldeverfahren - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG)
1    Verwendet eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person ein im Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG übernommenes Gesamt- oder Teilvermögen ab der Übernahme nicht oder zu einem geringeren Anteil als der Veräusserer oder die Veräusserin für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit, so ist wie folgt vorzugehen:67
a  Rechnet der Veräusserer oder die Veräusserin nach der Saldosteuersatzmethode ab, so sind keine Korrekturen vorzunehmen.
b  Rechnet der Veräusserer oder die Veräusserin nach der effektiven Methode ab, so ist auf dem Teil des übernommenen Vermögens, der neu für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet wird, der Eigenverbrauch im Sinn von Artikel 31 MWSTG unter Berücksichtigung von Artikel 38 Absatz 4 MWSTG abzurechnen.
2    Verwendet eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person ein im Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG übernommenes Gesamt- oder Teilvermögen zu einem grösseren Anteil als der Veräusserer oder die Veräusserin für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit, so kann keine Korrektur vorgenommen werden.
94 MWSTG ergibt folglich die Zuständigkeit der ZRK zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der OZD über den Erlass der Einfuhrsteuer, welche ab dem 1. Januar 2001 getroffen werden. Dies entspricht der sachlich richtigen und zweifellos vom Gesetzgeber gewollten Zuständigkeitsordnung, auch wenn Art. 94 MWSTG streng wörtlich das neue Recht nur für Einfuhren für anwendbar erklärt, die nach Inkrafttreten des MWSTG abgefertigt werden. Art. 93 MWSTG knüpft für die Anwendbarkeit des alten Rechts viel allgemeiner an die während dessen Geltungsdauer «eingetretenen Tatsachen» (und nicht nur an die «Einfuhren») an. Eine solche Tatsache ist im vorliegenden Fall, dass die OZD nach Inkrafttreten des MWSTG über den Erlass verfügt hat, weshalb für die Zuständigkeitsfrage jedenfalls nicht das alte Recht anwendbar ist.

(...)

Dokumente der ZRK
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-65.101
Datum : 26. April 2001
Publiziert : 26. April 2001
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-65.101
Sachgebiet : Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK)
Gegenstand : Mehrwertsteuer. Erlass der Einfuhrsteuer. Zuständigkeit der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK).


Gesetzesregister
MWSTG: 84  92  92bis  93  94
MWSTV: 53 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 53 Zubereitung vor Ort und Servierleistung - (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)
1    Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln53. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel.
2    Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets.
76 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 76
82 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 82 Ende der Steuerpflicht - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG)
1    Stellt eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person ihre Geschäftstätigkeit ein oder wird sie infolge Unterschreitens der Umsatzgrenze von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG von der Steuerpflicht befreit, so sind die bis zur Löschung aus dem Mehrwertsteuerregister erzielten Umsätze, die angefangenen Arbeiten und bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten auch die Debitorenposten mit den bewilligten Saldosteuersätzen abzurechnen.
2    Im Zeitpunkt der Löschung aus dem Mehrwertsteuerregister ist die Steuer auf dem Zeitwert der unbeweglichen Gegenstände zum in diesem Zeitpunkt geltenden Normalsatz abzurechnen, wenn:65
a  der Gegenstand von der steuerpflichtigen Person erworben, erbaut oder umgebaut wurde, als sie nach der effektiven Methode abrechnete, und sie den Vorsteuerabzug vorgenommen hat;
b  der Gegenstand von der steuerpflichtigen Person im Rahmen des Meldeverfahrens von einer effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Person erworben wurde.
3    Zur Ermittlung des Zeitwerts der unbeweglichen Gegenstände wird für jedes abgelaufene Jahr linear ein Zwanzigstel abgeschrieben.
83 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 83 Übernahme von Vermögen im Meldeverfahren - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG)
1    Verwendet eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person ein im Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG übernommenes Gesamt- oder Teilvermögen ab der Übernahme nicht oder zu einem geringeren Anteil als der Veräusserer oder die Veräusserin für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit, so ist wie folgt vorzugehen:67
a  Rechnet der Veräusserer oder die Veräusserin nach der Saldosteuersatzmethode ab, so sind keine Korrekturen vorzunehmen.
b  Rechnet der Veräusserer oder die Veräusserin nach der effektiven Methode ab, so ist auf dem Teil des übernommenen Vermögens, der neu für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet wird, der Eigenverbrauch im Sinn von Artikel 31 MWSTG unter Berücksichtigung von Artikel 38 Absatz 4 MWSTG abzurechnen.
2    Verwendet eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person ein im Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG übernommenes Gesamt- oder Teilvermögen zu einem grösseren Anteil als der Veräusserer oder die Veräusserin für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit, so kann keine Korrektur vorgenommen werden.
86
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 86 Bewilligung der Anwendung von zwei Saldosteuersätzen - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG)
1    Der steuerpflichtigen Person wird die Anwendung von zwei Saldosteuersätzen bewilligt, wenn:
a  sie zwei oder mehr Tätigkeiten ausübt, deren von der ESTV festgelegte Saldosteuersätze sich unterscheiden; und
b  mindestens zwei dieser Tätigkeiten einen Anteil von je mehr als 10 Prozent am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen haben.
2    Die 10-Prozent-Grenze wird berechnet:
a  bei Personen, die neu steuerpflichtig werden, und bei steuerpflichtigen Personen, die eine neue Tätigkeit aufnehmen: gestützt auf die voraussichtlichen Umsätze;
b  bei den übrigen steuerpflichtigen Personen: gestützt auf den Umsatz in den vorangegangenen zwei Steuerperioden.
3    Die Umsätze von Tätigkeiten mit gleichem Saldosteuersatz sind bei der Abklärung, ob die 10-Prozent-Grenze überschritten wird, zusammenzuzählen.
4    Überschreiten bei einer steuerpflichtigen Person, der die Anwendung von zwei Saldosteuersätzen bewilligt wurde, während zwei aufeinander folgenden Steuerperioden nur noch eine Tätigkeit beziehungsweise mehrere Tätigkeiten, für die derselbe Saldosteuersatz vorgesehen ist, die 10-Prozent-Grenze, so fällt die Bewilligung für die Anwendung des zweiten Saldosteuersatzes auf den Beginn der dritten Steuerperiode dahin.
VwVG: 71a
ZG: 109  127
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
efd • einfuhr • inkrafttreten • zollnachlass • mehrwertsteuer • zollgesetz • bundesgesetz über die mehrwertsteuer • richtigkeit • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • steuererlass • entscheid • begründung des entscheids • frage • systematische auslegung • zeitlicher geltungsbereich • bundesrechtspflegegesetz • vorinstanz • warenumsatzsteuer • bundesgericht • rechtssicherheit • vorteil • departement • wiese
... Nicht alle anzeigen
AS
AS 1994/1464 • AS 1992/228