VPB 63.86

(Entscheid des Bundesrates vom 19. Mai 1999)

Gesuch um Revision eines Bundesratsentscheids wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Art. 66 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG. Art. 46 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 46 Verbindlichkeit und Vollzug der Urteile - (1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.
EMRK. Art. 41
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 41 Gerechte Entschädigung - Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
EMRK.

- Das Verfahren ist nur so weit wieder aufzurollen als der Revisionsgrund reicht. Wenn die festgestellte Konventionsverletzung in keinem Zusammenhang mit dem innerstaatlichen Beschwerdeentscheid steht, kann das Urteil des Gerichtshofes in diesem Punkt auch nicht zu einer Revision führen (E. III.1).

- Ob sich die festgestellte Konventionsverletzung unmittelbar aus einer konventionswidrigen Rechtsnorm ergibt, oder ob die Behörden eine an sich konventionskonforme Rechtsnorm im Einzelfall konventionswidrig angewendet haben, ist für die Frage der Zulässigkeit einer Revision nach Art. 66 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG unerheblich (E. III.3).

- Aus Art. 46 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 46 Verbindlichkeit und Vollzug der Urteile - (1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.
EMRK erwächst dem beteiligten Vertragsstaat die primäre Verpflichtung, für eine vollkommene Wiedergutmachung des Betroffenen zu sorgen. Der Anspruch auf eine vollkommene Wiedergutmachung ist gewahrt, wenn zum Zeitpunkt des Revisionsverfahrens keine nachteiligen Auswirkungen der Konventionsverletzung fortbestehen (E. III.4-5).

- Eine vom Gerichtshof in Anwendung von Art. 41
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 41 Gerechte Entschädigung - Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
EMRK zugesprochene Entschädigung stellt eine Totalreparation für den durch die Konventionswidrigkeit entstandenen Schaden dar. Für eine weitergehende Entschädigung nach Landesrecht bleibt daher kein Raum (E. III.6).

Demande de révision d'une décision du Conseil fédéral au motif d'une violation de la Convention européenne de droits de l'homme.

Art. 66 al. 1 let. b PA. Art. 46 al. 1 CEDH. Art. 41 CEDH.

- La procédure ne doit être révisée que dans la mesure rendue nécessaire par le motif de révision. Si la violation de la Convention constatée ne présente aucun rapport avec [un certain point de] la décision sur recours prise au niveau national, l'arrêt de la Cour ne peut entraîner une révision sur ce point (consid. III.1).

- La question de savoir si la violation constatée de la Convention découle directement d'une règle de droit contraire à cette dernière, ou si les autorités ont appliqué de façon contraire à la Convention une règle conforme, est sans influence sur la possibilité de révision au titre de l'art. 66 al. 1 let. b PA (consid. III.3).

- L'art. 46 al. 1 CEDH crée pour l'Etat contractant en premier lieu l'obligation de veiller à ce que le lésé obtienne une réparation complète. Il est satisfait au droit à une réparation complète lorsqu'au moment de la procédure de révision il ne subsiste plus aucune conséquence dommageable de la violation de la Convention (consid. III.4-5).

- Une indemnité accordée par la Cour en application de l'art. 41 CEDH constitue une réparation complète du préjudice causé par la violation de la Convention. Il n'y a plus place, par conséquent, pour une indemnisation supplémentaire selon le droit national (consid. III.6).

Domanda di revisione di una decisione del Consiglio federale in seguito a una violazione della Convenzione europea dei diritti dell'uomo.

Art. 66 cpv. 1 lett. b PA. Art. 46 cpv. 1 CEDU. Art. 41 CEDU.

- La procedura va rivista soltanto nella misura in cui esiste un motivo sufficiente per la revisione. Se la violazione della Convenzione rilevata non è in nessun modo legata alla decisione di ricorso di diritto interno, la sentenza del tribunale su questo punto può anche non avere come conseguenza una revisione (consid. III.1).

- dell'ammissibilità di una revisione secondo l'art. 66 cpv. 1 lett. b PA è irrilevante se la violazione della Convenzione rilevata risulti direttamente da una norma in contrasto con la Convenzione, o se le autorità nel caso specifico abbiano applicato in modo illecito una norma di per sé conforme alla Convenzione (consid. III.3).

- Dall'art. 46 cpv. 1 CEDU deriva per lo Stato contraente l'obbligo primario di provvedere alla completa riparazione nei confronti degli interessati. Il diritto alla completa riparazione è garantito se al momento della procedura di revisione la violazione della Convenzione non produce più alcun effetto dannoso (consid. III.4-5).

- Una riparazione garantita dalla Corte in applicazione dell'art. 41 CEDU rappresenta una riparazione totale per i danni risultanti dalla violazione della Convenzione. Di conseguenza, non è più possibile un'ulteriore riparazione in base al diritto interno (consid. III.6).

I

A. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 25. März 1998 eine Individualbeschwerde des Gesuchstellers wegen Verletzung von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) gutgeheissen.

B. Nachfolgend wird der Sachverhalt, der zur Gutheissung der Beschwerde geführt hat, in seinen wesentlichen Zügen dargelegt. Die Wiedergabe des Sachverhalts stützt sich dabei auf die Erwägungen des Urteils des EGMR vom 25. März 1998:

Am 31. Januar 1989 setzten die Eidgenössischen Räte eine Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) zu den Vorkommnissen im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ein. Die PUK wurde vom damaligen Nationalrat und heutigen Bundesrat Moritz Leuenberger präsidiert. Im Februar 1989 wurde der Präsident der PUK informiert, dass der Gesuchsteller einem amerikanischen Staatsbürger gegen ein Entgelt von Fr. 250 000.- ein geheimes Aktenstück übergeben habe, dessen Herausgabe das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) und das Bundesgericht verweigert hätten. Der Präsident der PUK erhielt diesen Hinweis durch Y. (Informant), dieser seinerseits durch Z. (Hauptinformant). Die PUK ermittelte, dass es sich beim fraglichen Aktenstück um ein Rechtshilfeersuchen der Vereinigten Staaten handeln musste, das geheime Ausführungen über das organisierte Verbrechen enthielt. Es bestand deshalb der Verdacht, ein Beamter des EJPD könnte das Rechtshilfeersuchen unter Verletzung des Amtsgeheimnisses einem Unbefugten herausgegeben haben.

Der Bundesanwalt eröffnete daraufhin am 21. November 1989 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt, um den Informanten Y. zu befragen und den ungetreuen Beamten im EJPD ausfindig zu machen. Auf Anordnung des Bundesanwalts wurden bei mehreren Drittpersonen, darunter auch dem Gesuchsteller, Telefonabhörungen durchgeführt.

Am 1. Dezember 1989 befragte die Bundesanwaltschaft in Anwesenheit des Präsidenten der PUK den Informanten Y. Am 4. Dezember 1989 nahm der Präsident der PUK mit dem Hauptinformanten Z. Kontakt auf, der von der Bundesanwaltschaft am 8. Dezember 1989 befragt wurde.

Am 6. März 1990 verfügte der Bundesanwalt die Einstellung des gerichtspolizeilichen Verfahrens gegen Unbekannt, da sich der Verdacht der Amtsgeheimnisverletzung als unbegründet erwiesen hatte.

C. In der Folge bestritt der Gesuchsteller die Zulässigkeit der Telefonabhörung. Als letzte innerstaatliche Instanz hielt der Bundesrat am 30. Juni 1993 an der Rechtmässigkeit der Telefonabhörung fest. Im Übrigen sah der Bundesrat von aufsichtsrechtlichen Massnahmen ab. Er auferlegte dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten und sprach ihm keine Parteientschädigung zu.

D. Am 1. November 1998 trat für die Schweiz das Protokoll Nr. 11 vom 11. Mai 1994 zur EMRK über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus (Prot. Nr. 11 EMRK) in Kraft (AS 1998 2993). Mit Inkrafttreten des Prot. Nr. 11 EMRK erhielten verschiedene Bestimmungen der EMRK, die es im vorliegenden Fall zu berücksichtigen gilt, neue Artikelnummern:

- Art. 50
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 50 Kosten des Gerichtshofs - Die Kosten des Gerichtshofs werden vom Europarat getragen.
EMRK: neu Art. 41
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 41 Gerechte Entschädigung - Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
EMRK («Gerechte Entschädigung»)

- Art. 52
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 52 Anfragen des Generalsekretärs - Auf Anfrage des Generalsekretärs des Europarats erläutert jede Hohe Vertragspartei, auf welche Weise die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention in ihrem innerstaatlichen Recht gewährleistet wird.
EMRK: neu Art. 44
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 44 Endgültige Urteile - (1) Das Urteil der Grossen Kammer ist endgültig.
a  wenn die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer nicht beantragen werden,
b  drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer beantragt worden ist, oder
c  wenn der Ausschuss der Grossen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Artikel 43 abgelehnt hat.
EMRK («Endgültige Urteile»)

- Art. 53
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 53 Wahrung anerkannter Menschenrechte - Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige sie Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer Hohen Vertragspartei oder in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden.
EMRK: neu Art. 46 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 46 Verbindlichkeit und Vollzug der Urteile - (1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.
EMRK («Verbindlichkeit und Vollzug der Urteile»)

Nachfolgend wird durchwegs die neue Artikelnummerierung verwendet.

E. Mit Urteil vom 25. März 1998 stellte der EGMR die Konventionswidrigkeit der Telefonabhörung fest. Der EGMR hielt in seinen Erwägungen fest, dass die Telefonüberwachung einer genügenden Gesetzesgrundlage («qualité de la loi») entbehrte. In Anwendung von Art. 41
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 41 Gerechte Entschädigung - Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
EMRK wurden dem Gesuchsteller Fr. 15 000.- (nebst Zins zu 5%) für die Kosten und Auslagen des innerstaatlichen Verfahrens und des Verfahrens vor den Konventionsorganen zugesprochen. Die vom Gesuchsteller gestützt auf Art. 41
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 41 Gerechte Entschädigung - Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
EMRK beantragte Entschädigung für den angeblich erlittenen materiellen und immateriellen Schaden wies der EGMR hingegen ab.

F. Mit Eingabe vom 24. Juni 1998 an den Bundesrat verlangt der Gesuchsteller die teilweise Revision des bundesrätlichen Entscheids vom 30. Juni 1993. Er stellt folgende Anträge:

1. Die Ziff. 1 (Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten war), die Ziff. 3 (Auflage der Verfahrenskosten) und die Ziff. 4 (keine Parteientschädigung) des Bundesratsentscheids vom 30. Juni 1993 seien aufzuheben.

2. Die Beschwerde des Gesuchstellers vom 2. Dezember 1992 sei im Umfang des Antrags 1 (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Telefonüberwachung), des Antrags 3 (Anordnung von disziplinarischen, eventuell strafrechtlichen Massnahmen) und des Antrags 5 (keine Auflage von Verfahrenskosten / Zusprechung einer Parteientschädigung) gutzuheissen.

3. Bundesrat Leuenberger habe sich bei Behandlung und Beratung des Revisionsgesuches wie bei der Beschlussfassung über dieses in den Ausstand zu begeben.

G. Die Instruktionsbehörde hat einen zweifachen Schriftenwechsel angeordnet. Zusammenfassend führt der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 24. Juni 1998 und der Replik vom 2. November 1998 folgendes aus:

Bundesrat Leuenberger habe in seiner damaligen Funktion als Präsident der PUK unter anderem eigentliche Untersuchungshandlungen zuhanden der Bundesanwaltschaft unternommen, weshalb er in vorliegendem Verfahren befangen sei und sich in den Ausstand zu begeben habe.

Nach Art. 66 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) könne eine Revision anbegehrt werden, wenn der EGMR eine Individualbeschwerde gutheisse und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt:

- Für die Frage, ob dem Gesuchsteller ein Anspruch auf Revision zustehe, sei unerheblich, woraus sich die Konventionsverletzung ergebe. Auch wenn die Konventionswidrigkeit, wie vorliegend, ihren Grund in einem Ungenügen des Gesetzes («qualité de la loi») habe, ändere sich nichts am Anspruch auf Revision.

- Die dem Gesuchsteller vom EGMR gestützt auf Art. 41
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 41 Gerechte Entschädigung - Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
EMRK zugesprochene Entschädigung stehe einer weitergehenden Wiedergutmachung nach nationalem Recht nicht entgegen. Mit der Ratifikation der EMRK habe sich die Schweiz vielmehr verpflichtet, die aus einer Konventionsverletzung erwachsenen Nachteile so weit wie möglich auszugleichen. Geschuldet sei eine vollkommene Wiedergutmachung (restitutio in integrum), demgegenüber habe der EGMR nach Art. 41
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 41 Gerechte Entschädigung - Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
EMRK nur eine «gerechte Entschädigung» zuzusprechen.

- Eine vollkommene Wiedergutmachung sei so lange nicht erreicht, als in der Schweiz ein rechtskräftiger Entscheid des Bundesrates bestehen bleibe, der die Rechtmässigkeit einer Telefonüberwachung bestätige, die sich als menschenrechtswidrig erweise.

- Zu einer vollkommenen Wiedergutmachung gehöre auch die straf- und disziplinarrechtliche Ahndung der Täter, die an der Menschenrechtsverletzung beteiligt gewesen seien.

- In Bezug auf die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung habe der EGMR dem Gesuchsteller nur einen Teil der tatsächlichen Kosten vergütet. Geschuldet sei auch diesbezüglich eine vollkommene Wiedergutmachung. Es bleibe eine zu entschädigende Restanz von Fr. 59 900.- an anwaltschaftlichen Kosten für das innerstaatliche Verfahren. Die Verfahrenskosten seien zudem nicht dem Gesuchsteller aufzuerlegen.

H. Im Namen der zur Vernehmlassung geladenen Bundesanwaltschaft, des Bundesamtes für Justiz (BJ) und des Generalsekretariats des EJPD (GS-EJPD) führt letzteres in seiner Stellungnahme vom 28. September 1998 und der Duplik vom 23. November 1998 folgendes aus:

- Die Konventionsverletzung resultiere direkt aus der ungenügenden gesetzlichen Grundlage der Telefonüberwachung. Weder die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Telefonüberwachung, noch die Anordnung von Straf- und Disziplinarmassnahmen könnten den Mangel der ungenügenden Gesetzesgrundlage heilen, weshalb die Voraussetzungen einer Revision nach Art. 66 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG nicht erfüllt seien.

- Die vom EGMR zugesprochene Entschädigung für Kosten und Auslagen sei umfassend und abschliessend («exhaustive»). In Bezug auf die Kosten und Auslagen für das Verfahren vor den Strassburger Instanzen, sei eine weitergehende Entschädigung wegen der formellen Rechtskraft des Urteils des EGMR (Art. 44
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 44 Endgültige Urteile - (1) Das Urteil der Grossen Kammer ist endgültig.
a  wenn die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer nicht beantragen werden,
b  drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer beantragt worden ist, oder
c  wenn der Ausschuss der Grossen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Artikel 43 abgelehnt hat.
EMRK) ohnehin ausgeschlossen.

II

1. Frist / Zuständigkeit

Das Urteil des EGMR vom 25. März 1998 wurde dem Gesuchsteller am 27. März 1998 zugestellt. Die Revisionsfrist von 90 Tagen gemäss Art. 67 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
VwVG wurde gewahrt.

Der Bundesrat ist nach Art. 66 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG zur Beurteilung des Revisionsgesuchs zuständig.

2. Ausstand

Aufgrund seiner ehemaligen Funktion als Präsident der PUK ist Bundesrat Leuenberger gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Bst. d
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG in den Ausstand getreten. Das Ausstandsbegehren ist damit gegenstandslos geworden.

3. Legitimation

Der Gesuchsteller stellt kein Rechtsbegehren um Aufhebung von Ziff. 2 des Bundesratsentscheids vom 30. Juni 1993, die festhält, dass der Bundesrat von aufsichtsrechtlichen Massnahmen absieht. Aus dem Antrag 3 sowie der Begründung des Gesuchs lässt sich indessen klar ermitteln, dass die Aufhebung von Ziff. 2 des Entscheids ebenfalls verlangt wird. Es ist daher davon auszugehen, der Gesuchsteller hätte die Aufhebung von Ziff. 2 des Entscheides explizit beantragt (BGE 103 Ib 95; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 196).

Zur Revision ist berechtigt, wer im Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat, Parteistellung innehatte und ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme geltend machen kann (Elisabeth Escher, in Thomas Geiser / Peter Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, Bd. I, 2. Aufl., Basel und Frankfurt a. M. 1998, S. 273). Der Gesuchsteller ist als Adressat des angefochtenen Entscheides formell beschwert. Er verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme der Streitsache. Die Legitimationsvoraussetzungen sind demnach erfüllt.

4. Eintreten

Auf das Revisionsgesuch ist somit einzutreten.

III

1. Das Begehren um Aufhebung von Ziff. 2 (Absehen von aufsichtsrechtlichen Massnahmen) des Bundesratsentscheids vom 30. Juni 1993 ist abzuweisen. Denn nach konstanter Praxis und Lehre ist das Verfahren nur so weit wieder aufzurollen, als der Revisionsgrund reicht (BGE 120 V 156 f.; Walter J. Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., Basel und Frankfurt a. M. 1990, S. 277). Wie der Gesuchsteller in seiner Beschwerde vom 15. Dezember 1993 an die Europäische Kommission für Menschenrechte ausführte, steht aber die «Frage des strafrechtlichen und disziplinarischen Vorgehens gegen die für die Telefonüberwachung Verantwortlichen weder in direktem noch indirektem Zusammenhang mit den hier gerügten Verletzungen der Konvention». Wenn die Konventionsverletzung in keinerlei Zusammenhang mit den beantragten Straf- und Disziplinarmassnahmen steht, kann das Urteil des EGMR konsequenterweise in diesem Punkt auch nicht zu einer Revision führen.

Im Übrigen stünde die Anordnung von Straf- und Disziplinarmassnahmen in einem neuen Aufsichtsbeschwerdeverfahren ohnehin ausser Frage. Nach ständiger Praxis schreitet die Aufsichtsbehörde nur ein, «wenn klares materielles Recht, wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen offensichtlich missachtet» worden sind (VPB 52.52 E. 2). Im Urteil des EGMR vom 25. März 1998 wurde festgestellt, dass die Verletzung der EMRK in einer ungenügenden gesetzlichen Grundlage der angeordneten Telefonabhörung liegt. Zum Zeitpunkt der Telefonüberwachung gingen die für die Telefonüberwachung Verantwortlichen aber in Übereinstimmung mit der damaligen, vom Bundesgericht nie beanstandeten Behördenpraxis, berechtigterweise davon aus, die Telefonabhörung basiere auf einer genügenden Gesetzesgrundlage. Von einer offensichtlichen Verletzung klaren materiellen Rechts durch die für die Telefonabhörung Verantwortlichen kann damit nicht gesprochen werden. Unter diesen Umständen bestünde auch zum heutigen Zeitpunkt kein Anlass zur Anordnung von Straf- und Disziplinarmassnahmen durch die Aufsichtsbehörde. Entsprechende Massnahmen wären überdies voraussichtlich verjährt.

2. Wird eine Individualbeschwerde vom EGMR gutgeheissen, erwächst dem beteiligten Vertragsstaat aus Art. 46 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 46 Verbindlichkeit und Vollzug der Urteile - (1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.
EMRK die primäre Verpflichtung, für eine vollkommene Wiedergutmachung des Betroffenen zu sorgen. Der Begriff der vollkommenen Wiedergutmachung ist gleichbedeutend mit den in Praxis und Lehre ebenfalls verwendeten Begriffen der «Naturalrestitution» und der restitutio in integrum. Die Pflicht zur vollkommenen Wiedergutmachung umfasst erstens die Beseitigung der EMRK-Verletzung und zweitens die Beseitigung ihrer nachteiligen Auswirkungen (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, N 242, S. 150; Jörg Polakiewicz, Die Aufhebung konventionswidriger Gerichtsentscheidungen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht [ZaöRV], Bd. 52 [1992], S. 822).

3. Mit der Einführung von Art. 66 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG hat der Gesetzgeber eine Vorschrift geschaffen, die es ermöglicht, der völkerrechtlichen Verpflichtung zur vollkommenen Wiedergutmachung nachzukommen.

Eine Revision nach Art. 66 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG setzt die Gutheissung einer Individualbeschwerde durch die Strassburger Organe voraus. Diese Voraussetzung ist vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Ob sich die festgestellte Konventionsverletzung unmittelbar aus einer konventionswidrigen Rechtsnorm ergibt, oder ob die Behörden eine an sich konventionskonforme Rechtsnorm im Einzelfall konventionswidrig angewendet haben, ist für die Frage der Zulässigkeit einer Revision nach Art. 66 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG unerheblich. Wie der Gesuchsteller zutreffend ausführt, steht ihm in beiden Fällen ein Anspruch auf vollkommene Wiedergutmachung zu (BGE 124 II 480 ff.). Davon unabhängig ergibt sich für den Vertragsstaat die Verpflichtung, eine konventionswidrige Bestimmung in Zukunft nicht mehr anzuwenden oder abzuändern (Jochen Abr. Frowein / Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl / Strassburg / Arlington 1996, S. 728).

4. Die Tatsache, dass eine Individualbeschwerde in Strassburg gutgeheissen wird, hat aber für sich allein noch nicht zur Folge, dass das schweizerische Urteil revidiert werden muss (BGE 123 I 286). Die Revision ist nach Art. 66 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG vielmehr erst dann zulässig, wenn «eine Wiedergutmachung nur durch Revision möglich ist».

Soweit sich die nachteiligen Auswirkungen einer Konventionsverletzung durch die Leistung einer Geldsumme als Entschädigung oder auf andere Weise beseitigen lassen, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens zu versagen (BBl 1991 II 529 f.; Arthur Häfliger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1993, S. 353). Nach Lehre und Rechtsprechung ist demgegenüber eine Revision insbesondere dann zuzulassen, wenn mit dem konventionswidrigen staatlichen Akt ein Schuldvorwurf verbunden ist. Diesfalls könnte eine bloss finanzielle Entschädigung den Gesuchsteller nicht vollständig rehabilitieren und die nachteiligen Auswirkungen des konventionswidrigen staatlichen Handelns bestünden fort (BGE 124 II 480 ff.; Jean-François Poudret, Festschrift für O. Vogel, Freiburg 1991, S. 212; Häfliger, a. a. O., S. 353).

5. In Bezug auf die vom EGMR festgestellte Konventionswidrigkeit der Telefonabhörung ist der Anspruch des Gesuchstellers auf eine vollkommene Wiedergutmachung auch ohne Revision gewahrt, da zum heutigen Zeitpunkt keine nachteiligen Auswirkungen der Konventionsverletzung fortbestehen:

- Die Telefonabhörung stellte einen zeitlich begrenzten Eingriff in die Privatsphäre des Gesuchstellers dar. Mit Einstellung der Telefonabhörung im Dezember 1989 wurde die EMRK-Verletzung im konkreten Fall beseitigt.

- Die Rechtswidrigkeit der Telefonabhörung ist durch den EGMR unbestrittenermassen festgestellt. Die Tatsache, dass der Entscheid des Bundesrates vom 30. Juni 1993 nach wie vor in formeller Rechtskraft steht, ist aber für den Gesuchsteller mit keinen nachteiligen Auswirkungen verbunden. Mit dem Entscheid des Bundesrates ist insbesondere kein Schuldvorwurf verbunden, der beseitigt werden müsste. Das von der Bundesanwaltschaft am 21. November 1989 eröffnete gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren richtete sich gegen Unbekannt und die angeordnete Telefonüberwachung betraf den Gesuchsteller als Drittperson und nicht als Tatverdächtigen. Eine Rehabilitation des Gesuchstellers durch eine Revision ist damit nicht notwendig.

Nach dem Gesagten ist das Begehren um Aufhebung von Ziff. 1 (Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten war) des Bundesratsentscheids vom 30. Juni 1993 abzuweisen.

6. Die dem Gesuchsteller vom EGMR in Anwendung von Art. 41
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 41 Gerechte Entschädigung - Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
EMRK zugesprochene Entschädigung für Kosten und Auslagen des innerstaatlichen Verfahrens ist abschliessend. Für eine weitergehende Entschädigung nach Landesrecht bleibt kein Raum:

Art. 41
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 41 Gerechte Entschädigung - Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
EMRK modifiziert die sich aus Art. 46 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 46 Verbindlichkeit und Vollzug der Urteile - (1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.
EMRK ergebende primäre Pflicht zur vollkommenen Wiedergutmachung. Für den Fall, dass die innerstaatliche Rechtsordnung keine vollkommene Wiedergutmachung erlaubt, kann der EGMR dem Individuum eine gerechte Entschädigung in Geld zubilligen (statt vieler: Mark E. Villiger, Wirkungen der Entscheide der EMRK-Organe im innerstaatlichen Recht, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR], I. Halbband 1985, S. 477). Der EGMR kann dem Individuum auch dann eine gerechte Entschädigung zusprechen, wenn die Konventionsverletzung, wie in vorliegendem Fall, eine abgeschlossene Handlung betrifft (Frowein / Peukert, a. a. O., S. 670).

Wie der EGMR in konstanter Praxis festhält, stellt eine in Anwendung von Art. 41
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 41 Gerechte Entschädigung - Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
EMRK zugesprochene Entschädigung eine Totalreparation für den durch die Konventionswidrigkeit entstandenen Schaden dar (Gerhard Dannemann, Schadenersatz bei Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln 1994, S. 231). Daran ändert nichts, dass sich der EGMR bei der Festsetzung der Entschädigung für die Kosten und Auslagen weitgehend von Billigkeitserwägungen leiten lässt. Die Entschädigung nach Art. 41
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 41 Gerechte Entschädigung - Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
EMRK ist als «finanzielles Äquivalent einer Naturalrestitution» zu betrachten (Dannemann, a. a. O., S. 231). Im Übrigen spricht der EGMR dem Betroffenen gerade auch deshalb eine Entschädigung zu, um es ihm nach einem mehrjährigen Verfahren vor den Konventionsorganen zu ersparen, seinen Entschädigungsanspruch auf dem innerstaatlichen Rechtsweg geltend machen zu müssen (Frowein / Peukert, a. a. O., S. 670).

«Mit Zahlung der festgesetzten Entschädigung hat der verurteilte Staat seiner Wiedergutmachungspflicht aus der Konvention vollständig genügt» (Jörg Polakiewicz, Die Verpflichtungen der Staaten aus den Urteilen des Europäischen EGMR für Menschenrechte, Berlin usw. 1993, S. 144). Die Leistung der zugesprochenen Geldsumme tritt demnach an die Stelle der primären Verpflichtung zur vollkommenen Wiedergutmachung. Dies bedeutet zwar nicht, dass es dem betroffenen Staat verwehrt wäre, auch nach Zubilligung einer Entschädigung durch den EGMR weitergehende Massnahmen der Naturalrestitution (vollkommene Wiedergutmachung) zu ergreifen (Polakiewicz, a. a. O., S. 144). Eine Verpflichtung zu derartigen Massnahmen von Konventions wegen besteht jedoch in diesen Fällen nicht mehr. Die Voraussetzungen weitergehender Massnahmen richten sich daher ausschliesslich nach Landesrecht.

Gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG kommt, wie bereits erwähnt, die Wiederaufnahme eines Verfahrens als Massnahme der Naturalrestitution nur in Frage, wenn die nachteiligen Auswirkungen einer Konventionsverletzung durch eine Geldentschädigung oder auf andere Weise nicht beseitigt werden können (BBl 1991 II 509). Soweit der EGMR bereits eine Entschädigung zugesprochen hat und der Gesuchsteller, wie das hier zutrifft, rein materielle Interessen geltend macht, sind die Voraussetzungen einer Revision nach Art. 66 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG nicht erfüllt (BGE 123 I 287; Häfliger, a. a. O., S. 353).

Die vom EGMR zugesprochene Entschädigung stellt das finanzielle Äquivalent einer vollkommenen Wiedergutmachung dar. Der schweizerische Gesetzgeber hat daher mit gutem Grund für solche Fälle keine Rechtsgrundlage geschaffen, um einem Gesuchsteller ausserhalb des Revisionsverfahrens eine weitergehende Entschädigung zuzusprechen. Die vom EGMR in Anwendung von Art. 41
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 41 Gerechte Entschädigung - Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
EMRK zugesprochene Entschädigung ist somit unter allen Rechtstiteln umfassend und abschliessend.

Nach dem Gesagten ist das Begehren um Aufhebung der Ziff. 3 (Auflage der Verfahrenskosten) und 4 (keine Parteientschädigung) des Bundesratsentscheids vom 30. Juni 1993 abzuweisen.

7. Für das Verfahren vor den Konventionsorganen verlangt der Gesuchsteller im Übrigen keine weitergehende Entschädigung als ihm vom EGMR zugesprochen wurde. In Bezug auf die Kosten und Auslagen für das Verfahren vor den Konventionsorganen wäre die vom EGMR zugebilligte Entschädigung selbstredend aber ohnehin abschliessend.

8. Das Revisionsgesuch ist damit abzuweisen.

IV

Nach Art. 68 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 68
1    Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2    Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
VwVG finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens insbesondere die Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG Anwendung. Der Kosten- und Entschädigungspunkt ist deshalb nach Art. 63 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
. VwVG zu regeln.

Da der Gesuchsteller mit seinen Begehren unterliegt, sind ihm gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nach Art. 1 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VwVK, SR 172.041.0) umfassen die Verfahrenskosten insbesondere die Spruch- und Schreibgebühren. Nach Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 VwKV bemisst sich die Spruchgebühr nach der Bedeutung der Streitsache und dem zur Erledigung erforderlichen Aufwand; sie beträgt in der Regel Fr. 100.- bis Fr. 5000.-. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 600.- bestimmt. Eine Parteientschädigung wird dem Gesuchsteller nicht ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Dokumente des Bundesrates
Decision information   •   DEFRITEN
Document : VPB-63.86
Date : 19. Mai 1999
Published : 19. Mai 1999
Source : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-63.86
Subject area : Bundesrat
Subject : Gesuch um Revision eines Bundesratsentscheids wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention.


Legislation register
EMRK: 8  41  44  46  50  52  53
VwVG: 10  63  64  66  67  68
BGE-register
103-IB-91 • 120-V-150 • 123-I-283 • 124-II-480
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
petitioner • federal council of switzerland • costs of the proceedings • question • federal department of justice and police • individual application • leaving do • disciplinary measure • national law • european court of human rights • federal court • damage • substantive law • decision • suspicion • ground of appeal • statement of affairs • formal validity • function • lawfulness
... Show all
AS
AS 1998/2993
BBl
1991/II/509 • 1991/II/529
VPB
52.52