VPB 63.48

(Entscheid des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 16. September 1998)

Eidgenössische Technische Hochschulen. Antritt einer Examensprüfung im Bewusstsein einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Falsche Auskunft über Rücktrittsbedingungen.

Grundsatz der Chancengleichheit der Prüfungskandidaten.

Es kann keine Prüfungsunfähigkeit berücksichtigt werden, nachdem sich der Kandidat in Kenntnis einer bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung dem Risiko des Misserfolgs ausgesetzt hat, obwohl ihm die Möglichkeit eines Rücktritts offen gestanden hatte (E. 3b).

Vertrauensschutz.

Von einem Prüfungskandidaten ist zu erwarten, dass er die Weisungen über die zu absolvierenden Prüfungen kennt. Bei gehöriger Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der ihm angeblich vom Sekretariat erteilten Auskunft über die Rücktrittsbedingungen erkennen müssen (E. 4b).

Ecoles polytechniques fédérales. Passage d'une épreuve d'examen en connaissance d'un état de santé déficient. Faux renseignement sur les conditions de retrait.

Principe de l'égalité des chances entre les candidats à un examen.

L'incapacité de subir un examen ne peut pas être retenue après que le candidat, en pleine conscience de son état de santé déficient, a assumé le risque d'un échec, alors qu'il aurait pu se retirer (consid. 3b).

Protection de la bonne foi.

On est en droit d'attendre d'un candidat à un examen qu'il connaisse les directives relatives aux examens. En usant de la diligence voulue, le recourant aurait dû reconnaître l'inexactitude du renseignement sur les conditions de retrait qu'il prétend avoir reçu du secrétariat (consid. 4b).

Politecnici federali. Presentazione ad una prova d'esame nella consapevolezza di uno stato di salute pregiudicato. Dichiarazioni false sulle condizioni di ritiro.

Principio d'uguaglianza delle prospettive tra i candidati agli esami.

L'incapacità di subire un esame non può essere presa in considerazione allorché il candidato, pienamente consapevole del suo stato di salute insufficiente, ha assunto il rischio di un insuccesso, sebbene avesse potuto ritirarsi (consid. 3b).

Tutela della buona fede.

Da un candidato ad un esame ci si può attendere che conosca le direttive relative agli esami. Facendo uso della diligenza dovuta il ricorrente avrebbe dovuto riconoscere l'inesattezza delle informazioni concernenti le condizioni di ritiro che egli pretende aver ricevuto dalla segreteria (consid. 4b).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. Der Beschwerdeführer bestand im Frühjahr 1998 die Wiederholung der 1. Vorprüfung der Abteilung für Turn- und Sportlehrer der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) nicht. Zwar war die Durchschnittsnote mit 4,06 genügend, doch war mehr als eine Note ungenügend. Mit Verfügung vom 6. April 1998 teilte der Vorsteher der Abteilung für Turn- und Sportlehrer dem Beschwerdeführer das Nichtbestehen der 1. Vorprüfung mit. Im Begleitbrief machte er ihn darauf aufmerksam, dass er somit kein eidgenössisches Turn- und Sportlehrerdiplom erwerben könne.

B. Gegen die Verfügung vom 6. April 1998 erhob der Beschwerdeführer am 1. Mai 1998 Verwaltungsbeschwerde beim Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat). Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung vom 6. April 1998 sei aufzuheben und es sei ihm zu ermöglichen, erneut zur Prüfung anzutreten.

Gleichzeitig hinterlegte er ein Wiedererwägungsgesuch, welches von der Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 2. Juli 1998 abgewiesen worden ist.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juli 1998 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

Aus den Erwägungen:

1. Die Verfügung des Vorstehers vom 6. April 1998 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). (...) Der ETH-Rat ist die zuständige Rechtsmittelbehörde (Art. 37 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991, SR 414.110). (...)

2.a. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 1. Mai 1998 vor, er habe während der Prüfungsphase unter einem enormen psychischen Stress gestanden. Er habe sich in ärztlicher Behandlung befunden im Zusammenhang mit einer Hauterkrankung, wobei Untersuchungen im Hinblick auf ein mögliches malignes Melanom liefen. Es habe die Möglichkeit der Feststellung eines bösartigen Krebses bestanden. Zudem habe sein Vater eine Alkoholentziehungskur abgebrochen, was seine psychische Verfassung zusätzlich belastet habe. In falscher Einschätzung seiner psychischen Verfassung habe er sich trotzdem zur Absolvierung der Examen entschieden.

Mit Briefen vom 4. und 24. Juni 1998 führt der Beschwerdeführer ausserdem aus, er habe die Absicht gehabt, die Prüfungen zu verschieben, allerdings vom Sekretariat der Abteilung die Auskunft erhalten, dies könne nur bei Unfall geschehen.

Der Beschwerdeführer reicht zwei ärztliche Zeugnisse ein. Laut Zeugnis vom 25. Mai 1998 war er vom 25. März 1998 bis zum 4. April 1998 in ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer habe einen Pigmentnaevus operativ entfernen lassen müssen, der sich kurze Zeit vorher beunruhigend verändert habe. Die Ungewissheit über die Art des Naevus und das Warten auf den Untersuchungsbericht hätten sich bei ihm auf die Lern- und Konzentrationsfähigkeit ungünstig ausgewirkt. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 27. Mai 1998 haben die Eltern des Beschwerdeführers seit etwa einem Jahr ausgeprägte Eheprobleme. Im Verlaufe dieses Winters sei es zu einer Verschlimmerung der ehelichen Situation und zu einer Entwicklung einer depressiven Verstimmung beim Ehemann gekommen. Durch diese Situation sei der Beschwerdeführer schwer psychisch belastet gewesen und er habe nicht wunschgemäss seine Studien vorbereiten können. Aus medizinisch-psychologischen Gründen sollten diese Umstände beim Studium und Examen berücksichtigt werden.

b. Die Beschwerdegegnerin führt in Entgegnung auf die Einwände des Beschwerdeführers aus, dass er sie weder sofort über seine Prüfungsunfähigkeit unterrichtet noch ein diesbezügliches Arztzeugnis eingereicht habe. Erst als das Nichtbestehen der Prüfung feststand, habe er Beschwerde eingereicht und sich ein Arztzeugnis verschafft. Aus dem Arztzeugnis vom 25. Mai 1998 sei ersichtlich, dass die Behandlung nach den Vordiplomprüfungen, die vom 9. Februar bis zum 6. März 1998 gedauert hätten, stattgefunden habe und somit keinen direkten Einfluss auf die Prüfungsvorbereitung oder gar die Prüfung selbst gehabt habe. Das Arztzeugnis vom 25. Mai 1998 sei allgemein gehalten und äussere sich nicht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der konkreten Prüfungssituation. Wenn er geltend mache, unter einem derartigen psychischen Druck gestanden zu haben, dass es ihm an der erforderlichen Selbsteinschätzung gefehlt habe, so hätte er sich spätestens sofort nach den Prüfungen einer psychischen Behandlung unterziehen müssen. Das sei jedoch nicht nachgewiesen.

Was den Vorwurf der falschen Auskunftserteilung anbelangt, verweist die Beschwerdegegnerin auf die verbindlichen Weisungen zum Prüfungsplan der Turn- und Sportlehrer, worin auf die Möglichkeit der Verschiebung oder des Unterbruchs der Prüfungen auch bei psychischen Störungen hingewiesen werde. Es sei in jedem Fall nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass ein Prüfungskandidat diese Weisungen zur Kenntnis nehme, welche allen Studierenden im Hinblick auf die 1. Vorprüfung abgegeben würden.

(...)

3.a. Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Allgemeinen Prüfungsverordnung für die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich vom 8. Oktober 1996 (APrV, SR 414.132.1) kann die Prüfungsanmeldung bis zum Beginn der Prüfungssession ohne Begründung zurückgezogen werden. Nach Beginn der Prüfungssession können die Prüfungen nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden (Art. 4 Abs. 1 APrV). Wer die Prüfungen unterbricht, muss unverzüglich die Anmeldestelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vorlegen. Der Rektor oder die Rektorin erlässt die entsprechenden Weisungen. Die vor dem Unterbruch abgelegten Prüfungen werden bei der Fortsetzung angerechnet (Art. 4 Abs. 3 APrV). Die Annullierung einer bereits durchgeführten Prüfung aus gesundheitlichen Gründen kommt nach ständiger Rechtsprechung des ETH-Rates nur dann in Frage, wenn der Kandidat glaubhaft darzutun vermag, dass er aus Gründen, für die er nicht einzustehen hat und die für ihn in ihrer Tragweite auch nicht voraussehbar waren, während einer Prüfung in so schwerwiegender Weise in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war, dass er das normalerweise von ihm zu erwartende Leistungsniveau nicht zu erreichen vermochte. Wer sich indessen in Kenntnis
einer bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung einer Prüfung unterzieht, nimmt das Risiko eines Misserfolgs bewusst in Kauf und verwirkt jeden Annullierungsanspruch (VPB 43.100).

b. Im vorliegenden Fall geht aus dem ärztlichen Zeugnis vom 25. Mai 1998 hervor, dass sich der Beschwerdeführer vom 25. März 1998 bis zum 4. April 1998 in ärztlicher Behandlung befand. Die medizinischen Untersuchungen konnten also den Beschwerdeführer nicht schon während der Vordiplomprüfungen belasten, die er am 6. März 1998 beendet hatte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers entbehren somit des sachlichen Zusammenhangs.

Laut Arztzeugnis vom 27. Mai 1998 war der Beschwerdeführer durch die Probleme seiner Eltern schwer psychisch belastet und konnte sich nicht wunschgemäss auf seine Studien vorbereiten. Doch war sich der Beschwerdeführer dieser Belastung bewusst, hatte er doch nach eigenen Angaben die Absicht, die Prüfungssession zu verschieben. Er zog entsprechende Erkundigungen beim Sekretariat der Abteilung ein, das ihm nach der Behauptung des Beschwerdeführers mitgeteilt habe, dies sei nur bei Unfall möglich. Fest steht jedenfalls, dass sich der Beschwerdeführer in Kenntnis seiner psychischen Beeinträchtigung der Prüfung unterzogen und damit das Risiko eines Misserfolgs bewusst in Kauf genommen hat. Der Grundsatz der Chancengleichheit der Prüfungskandidaten verbietet es aber, eine Prüfungsunfähigkeit zu berücksichtigen, nachdem sich der Kandidat in Kenntnis seines Zustandes dem Risiko des Misserfolgs ausgesetzt hat, obwohl ihm die Möglichkeit eines Rücktritts offen gestanden hatte, da sich der Kandidat sonst eine weitere - anderen Kandidaten nicht gegebene - Prüfungschance verschaffen könnte (vgl. VPB 43.100). Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer sich auf die falsche Auskunft berufen kann, die er vom Sekretariat der Abteilung
erhalten haben will.

4.a. Das Gesetzmässigkeitsprinzip verlangt, dass die Verwaltungsbehörden nach Massgabe des Gesetzes und nicht nach Massgabe der vom Gesetz abweichenden Auskunft oder Zusicherung entscheiden. Eine unrichtige behördliche Auskunft kann aber eine Vertrauensgrundlage bilden und Rechtswirkungen haben, falls eine Behörde, von der der Adressat in guten Treuen annehmen durfte, sie sei zur Erteilung der Auskunft befugt, eine inhaltlich genügend bestimmte, vorbehaltlose Auskunft erteilt und die Unrichtigkeit der Auskunft durch den Empfänger nicht erkennbar war. Wer die Unrichtigkeit einer behördlichen Auskunft kannte oder bei gehöriger Sorgfalt hätte kennen sollen, kann sich nicht auf sein Vertrauen berufen. An die aufzuwendene Sorgfalt darf allerdings kein zu strenger Massstab gelegt werden. Das Vertrauen des Adressaten ist erst dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn er deren Unrichtigkeit ohne weiteres hat erkennen können. Dabei ist auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse abzustellen. Eigentliche Nachforschungen über die Richtigkeit behördlichen Handelns werden vom Bürger nicht erwartet; Anlass zu Kontrollmassnahmen, wie etwa einer Rückfrage bei einer Behörde, besteht nur dort, wo die Fehlerhaftigkeit der Auskunft leicht
erkennbar ist, so wenn eine Auskunft offensichtlich unvernünftig ist (VPB 60.72; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, S. 117 ff.).

b. Von einem Prüfungskandidaten ist zu erwarten, dass er die Weisungen über die zu absolvierenden Prüfungen, die an alle Kandidaten verschickt werden, kennt. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht darauf berufen, die verbindlichen Weisungen zum Prüfungsplan der Abteilung für Turn- und Sportlehrer nicht gekannt zu haben. Bei gehöriger Sorgfalt hätte er die Unrichtigkeit der ihm angeblich vom Sekretariat erteilten Auskunft erkennen müssen. Zudem wäre die vom Beschwerdeführer behauptete Auskunft offensichtlich unvernünftig. Es gibt keinen einsichtigen Grund, weshalb ein Prüfungsunterbruch zwar bei Unfall, nicht aber bei Krankheit möglich sein sollte, sind doch beide Ereignisse gleichermassen geeignet, die Prüfungsfähigkeit des Kandidaten zu beeinträchtigen. Bei dieser Sachlage wäre der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die Richtigkeit der Auskunft zu überprüfen. Da er dies unterlassen hat, kann er auch aus diesem Grund nichts aus der behaupteten falschen Auskunft zu seinen Gunsten ableiten. Ob dem Beschwerdeführer vom Abteilungssekretariat tatsächlich eine ungenügende Auskunft erteilt worden ist, braucht somit in diesem Verfahren nicht weiter abgeklärt zu werden.

5. Es ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass der Beschwerdeführer das Recht auf eine Prüfungsannullierung verwirkt hat. Für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Vorstehers der Abteilung für Turn- und Sportlehrer vom 6. April 1998 liegen keine Gründe vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6. (...)

Dokumente des ETH-Rats
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-63.48
Datum : 16. September 1998
Publiziert : 16. September 1998
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-63.48
Sachgebiet : Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat; vormals: Schweizerischer Schulrat)
Gegenstand : Eidgenössische Technische Hochschulen. Antritt einer Examensprüfung im Bewusstsein einer gesundheitlichen Beeinträchtigung....


Gesetzesregister
ETH-Gesetz: 37
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
VwVG: 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
Stichwortregister
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abklärung • adressat • angabe • arztzeugnis • aufhebung • auskunftspflicht • beginn • begründung des entscheids • beschwerdeantwort • brief • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • druck • entscheid • eth • falsche angabe • frage • gesundheitszustand • kandidat • kenntnis • kommunikation • naevus • not • oblat • prüfung • richtigkeit • sachlicher zusammenhang • sachverhalt • treu und glauben • unrichtige auskunft • vater • verfassung • verwaltungsbeschwerde • vorinstanz • vorlegung • weisung • wiederholung • wille • zusicherung
VPB
43.100 • 60.72