(Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 30. Oktober 1996)
Gesuch um Ermächtigung zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes.
Art. 14

Eine Tätigkeit als nebenamtliche Gemeindeschreiberin ist als Nebenbeschäftigung einzustufen, wenn sie in einem öffentlichrechtlichen Beamtenverhältnis ausgeübt wird und die Entschädigung dafür einen vollen Teilzeitlohn beträgt.
Demande relative à l'autorisation d'exercer une charge publique.
Art. 14 StF. Notion de charge publique.
Une activité de secrétaire communale à titre de fonction annexe doit être considérée comme une occupation accessoire lorsqu'elle est exercée dans un rapport de service de droit public et que l'indemnité perçue à cet effet correspond au salaire d'une activité à temps partiel.
Domanda d'autorizzazione per esercitare una carica pubblica.
Art. 14 OF. Nozione di carica pubblica.
Un'attività di segretaria comunale a titolo di carica secondaria deve essere considerata occupazione accessoria se è esercitata in un rapporto di servizio di diritto pubblico e l'indennità riscossa all'uopo corrisponde al salario di un'attività a tempo parziale.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. X wurde vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 1990 als Beamtin beim Bundesamt für Geistiges Eigentum (BAGE) gewählt.
Das BAGE wurde auf den 1. Januar 1996 in eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit, nämlich in das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), umgewandelt (vgl. Art. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1

SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG) IGEG Art. 18 |

SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG) IGEG Art. 19 - 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
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1 | Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
2 | Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. |
B. Am 19. Juli 1995 stellte X beim BAGE gestützt auf Art. 14


SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG) IGEG Art. 19 - 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
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1 | Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
2 | Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. |
werde, ob die nebenamtliche Gemeindeschreiberfunktion nach bisheriger Praxis des EPA tatsächlich als bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigung betrachtet worden ist.
Am 1. April 1996 verfügte das IGE, das Gesuch von X vom 19. Juli 1995 werde als Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für eine Nebenbeschäftigung nach Art. 15

SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG) IGEG Art. 19 - 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
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1 | Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
2 | Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. |
C. Entsprechend der angegebenen Rechtsmittelbelehrung lässt X diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. Mai 1996 bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission anfechten. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Gesuchssache betreffend Ermächtigung zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes an das EJPD zum Entscheid zu überweisen, eventuell sei ihr Gesuch um Ermächtigung zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes der freiburgischen Gemeinde G. zu bewilligen.
D. Mit Verfügung vom 11. Juni 1996 zog das IGE Ziff. 3 seiner Verfügung vom 1. April 1996 in Wiedererwägung und hob diese ersatzlos auf.
In ihren Vernehmlassungen vom 13. Mai bzw. 12. Juni 1996 beantragen sowohl das IGE als auch das EPA im übrigen die Abweisung der Beschwerde.
Auf die Begründung der Eingaben an die Eidgenössische Personalrekurskommission wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
(...)
4. Es bleibt zu prüfen, ob die Gemeindeschreiberfunktion der Beschwerdeführerin ein öffentliches Amt nach Art. 14

Das IGE stützt sich (...) auf ein Gutachten des EPA[30], welches festhält, dass es sich bei der Tätigkeit des nebenamtlichen Gemeindeschreibers einer bernischen Gemeinde nicht um ein öffentliches Amt nach Art. 14


SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG) IGEG Art. 19 - 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
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1 | Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
2 | Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. |
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, massgeblich sei einzig, ob das betreffende Amt im öffentlichen Recht der Gemeinde begründet sei. Die Ausübung einer hoheitlichen Funktion durch die Amtsperson sei nicht erforderlich.
a. Gemäss dem Gutachten des EPA ist von einem öffentlichen Amt im Sinne von Art. 14

1. Es muss sich beim öffentlichen Amt um ein Nebenamt und nicht um ein Vollamt handeln.
2. Der Begriff des öffentlichen Amtes richtet sich nach bundes-, kantonal- oder kommunalrechtlicher Umschreibung. Wenn das einschlägige eidgenössische, kantonale oder kommunale Recht eine bestimmte Tätigkeit mit den Attributen der «Hoheitlichkeit» versieht, d. h. wo Bund, Kanton oder Gemeinde der Trägerin bzw. den Träger hoheitliche Funktionen (z. B. die Kompetenz zum Entscheid, zur Erteilung behördlicher Bewilligungen, zur Vornahme behördlicher Kontrollen) übertragen, gilt diese Tätigkeit bundesdienstrechtlich als öffentliches Amt.
3. Das öffentliche Amt wird von einem Träger hoheitlicher Befugnisse verliehen (z. B. durch den Bund, die Kantone und Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Anstalten usw.).
4. Das öffentliche Amt verleiht dessen Inhaber «Hoheitlichkeit», d. h. behördliche Machtbefugnisse.
5. Das öffentliche Amt wird der betroffenen Person in aller Regel durch hoheitlichen Akt übertragen.
6. Das öffentliche Amt konkurrenziert nicht die private Erwerbstätigkeit des Nichtbeamten.
Dem Gutachten des EPA zufolge beinhaltet die Funktion eines Gemeindeschreibers in der Regel keine hoheitlichen Befugnisse; sie erschöpfe sich in der administrativen Tätigkeit. Da die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit in der Regel auch auf kantonaler und kommunaler Ebene getrennt sind, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gemeindeschreiberfunktion als Verwaltungsfunktion keine hoheitlichen Funktionen beinhalte und daher kein öffentliches Amt nach Art. 14

b. Es ist zunächst einmal festzustellen, dass der Begriff des hoheitlichen Handelns vor allem zur Abgrenzung von der privatrechtlichen Tätigkeit des Gemeinwesens verwendet wird (vgl. Max Imboden / René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel und Frankfurt am Main 1986, Band I, Nr. 47, S. 287; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, Rz. 15). Das Gemeinwesen ist insofern Träger von Hoheitsrechten, als es die ihm durch Verfassung, Gesetz und Herkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 21). Hoheitlichkeit will zunächst einmal nichts anderes heissen, als im öffentlichen Recht begründet. Dass ein öffentliches Amt im öffentlichen Recht begründet sein muss, ist selbstverständlich. Hoheitliches Handeln oder hoheitliche Funktion sind immer dann gegeben, wenn das Gemeinwesen durch seine Amtsträger dem Privaten als übergeordnetes Rechtssubjekt gegenübertritt und ihn zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet (Hoheitlichkeit im engeren Sinn). Die Ausübung der Zwangsgewalt durch das Gemeinwesen ist aber nur ein Aspekt der hoheitlichen Tätigkeit. Der Begriff der Hoheitlichkeit geht weiter und umfasst alle
Aufgaben, die das Gemeinwesen kraft Gesetz wahrzunehmen hat und die von Privaten nicht ausgeübt werden können, da sie Teil des dem Staat eigenen Wirkungskreises sind (Hoheitlichkeit im weiteren Sinn). Damit ist aber noch nichts über die konkreten Machtbefugnisse gesagt, die ein bestimmter Amtsträger innehat. Es ist daher verfehlt, Hoheitlichkeit mit behördlichen Machtbefugnissen gleichzusetzen und diese Machtbefugnisse als Voraussetzung für ein öffentliches Amt nach Art. 14

oder als Lehrabschlussprüfungsexperte. Letztlich vermag aber auch diese Definition nicht zu überzeugen, könnte doch daraus geschlossen werden, dass ein öffentliches Amt im Sinne von Art. 14

c. Die allgemeinen Grundsätze, die ein öffentliches Amt auszeichnen, lassen sich anhand der demokratischen Prinzipien, die der kantonalen Ordnung bezüglich ihrer Organe zugrunde liegen, bestimmen. Im einzelnen sind dies 1. die demokratische Berufung des Amtsinhabers durch Volkswahl oder Wahl des Gemeinderates, 2. der Grundsatz der kurzen Amtsdauer, 3. der Grundsatz der allgemeinen Ämterfähigkeit, d. h. Erforderlichkeit der Stimmberechtigung im betreffenden Gemeinwesen und 4. das Prinzip der Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten für ihre amtlichen Verrichtungen (zum Ganzen Zaccaria Giacometti, Das Staatsrecht der schweizerischen Kantone, Zürich 1941, S. 282 ff.). Eine eigentliche Kompetenz zum Entscheid im Sinne einer Verfügungsgewalt ist für das öffentliche Amt nicht begriffsnotwendig. Es genügt, wenn die Funktion des Amtsträgers im öffentlichen Recht begründet ist. Eine weitergehende Abgrenzung wie sie das EPA in seinem Gutachten vornimmt, wird dem Begriff des öffentlichen Amtes nicht gerecht und war auch vom Bundesgesetzgeber nicht bezweckt, hielt der Bundesrat doch in seiner Botschaft zum Beamtengesetz bezüglich Art. 14

kirchlicher und weltlicher Natur innerhalb der Gemeinde, im Amtsbezirke, Kanton und Bunde, in weitgehendem Masse teilnehmen lassen. Das im Gutachten des EPA aufgestellte zusätzliche Erfordernis der behördlichen Machtbefugnis widerspricht somit dem Sinn und Zweck von Art. 14

Das schweizerische Staatswesen ist durch das Milizsystem gekennzeichnet, welches die Ausübung von Staatsfunktionen durch Bürger vorsieht, die im übrigen voll im Berufsleben stehen (vgl. Manfred Rehbinder, Berner Kommentar VI 2/2/1, Bern 1985, N. 9 zu Art. 324a

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 324a - 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. |
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1 | Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. |
2 | Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen. |
3 | Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.115 |
4 | Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist. |


SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen. |
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1 | Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen. |
2 | Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden. |
(voll- oder teilzeitlich) ausgestaltet ist und die Entschädigung eine entsprechende Höhe erreicht. In einem solchen Fall lässt sich die Annahme eines öffentlichen Amtes gemäss Art. 14

d. Der freiburgische Gemeindeschreiber wird in demokratischer Wahl vom Gemeinderat bestimmt (Art. 60 Abs. 3 Bst. f

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen. |
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1 | Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen. |
2 | Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen. |
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1 | Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen. |
2 | Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen. |
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1 | Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen. |
2 | Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden. |

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1 | Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen. |
2 | Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen. |
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1 | Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen. |
2 | Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen. |
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1 | Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen. |
2 | Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden. |
Gemeindeschreiber gemäss Pflichtenheft die verschiedensten Geschäfte, welche über eine blosse Verwaltungstätigkeit hinausgehen, selbständig auszuführen; so hat er z. B. bei Referenden und Initiativen die Kontrolle und Beglaubigung der Unterschriften vorzunehmen. Es gilt aber zu beachten, dass das Amt des Gemeindeschreibers einer freiburgischen Gemeinde als öffentlichrechtliches Beamtenverhältnis ausgestaltet ist (vgl. Art. 69 Abs. 1

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen. |
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1 | Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen. |
2 | Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen. |
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1 | Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen. |
2 | Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden. |

Gemeinde G. ist deshalb als Nebenbeschäftigung (Art. 15

SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG) IGEG Art. 19 - 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
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1 | Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
2 | Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. |
[30] Vgl. Nr. 56, oben S. 508 ff.
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