VPB 61.37

(Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 17. Dezember 1996 in Sachen D. gegen Prüfungskommission der HKG B. und Erziehungsdirektion des Kantons B.; 96/JC-002)

Diplomprüfung. Anfechtungsobjekt.

Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Keine Anfechtbarkeit einzelner Fachnoten bei bestandener Prüfung.

- Einzelnoten stellen in der Regel keinen selbständigen Verwaltungsakt dar (E. 2.1).

- Nur der Entscheid, ob die Prüfung bestanden ist oder nicht, entfaltet Rechtswirkung und kann angefochten werden (E. 2.3).

Examen de diplôme. Objet de la contestation.

Art. 5 PA. Aucune possibilité de recourir contre les notes de branche lorsque l'examen est réussi.

- Les notes d'un examen ne constituent en principe pas une décision (consid. 2.1).

- Seule la décision qui détermine la réussite ou l'échec de l'examen déploie des effets juridiques et, partant, peut être attaquée (consid. 2.3).

Esame di diploma. Oggetto del ricorso.

Art. 5 PA. Nessuna impugnabilità delle singole note di materia in caso di superamento dell'esame.

- Le note parziali, di norma, non costituiscono una decisione (consid. 2.1).

- Soltanto la decisione relativa al superamento o meno dell'esame produce effetti giuridici e può, pertanto, essere impugnata (consid. 2.3).

Aus dem Sachverhalt:

D. absolvierte die Höhere Kaufmännische Gesamtschule (HKG) in B. Im Herbst 1995 bestand er die Schlussprüfung erfolgreich und erhielt das Diplom. Die von D. gegen die ungenügende Note 3,5 im Fach Rechnungswesen erhobene Beschwerde wies die Erziehungsdirektion des Kantons B. (hiernach: Erziehungsdirektion) mit der Begründung ab, eine gewisse Zurückhaltung sei bei der Prüfung schulischer Leistungen angesagt. Die Erziehungsdirektion ging davon aus, dass D. mit der umstrittenen Teilnote auch die Gesamtnote anfechte, womit ein taugliches Beschwerdeobjekt vorliege. Gegen diesen Entscheid reichte D. Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission EVD ein. Er beantragt eine Nachkorrektur und die Erteilung der genügenden Note 4 im Fach Rechnungswesen.

Aus den Erwägungen:

(...)

2. Vorab ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Erziehungsdirektion zu Recht auf die Beschwerde eingetreten ist, obwohl dem Beschwerdeführer das Diplom erteilt worden ist und er nur eine einzelne Fachnote angefochten hat. Denn ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Verwaltungsbeschwerde einzutreten ist, hat die entscheidende Instanz von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (BGE 120 Ib 97 E. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73).

2.1. Anfechtungsobjekt im Verwaltungsbeschwerdeverfahren bildet die Verfügung (Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
und 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Punktzahl und die entsprechende Benotung im Fach Rechnungswesen. Massgebend ist, ob diese Benotung eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG darstellt (VPB 60.57 E. 1). Im Rahmen der Eintretensfrage gilt es nachfolgend vorab abzuklären, ob die angefochtene Benotung die Anforderungen an eine Verfügung erfüllt.

Unter einer Verfügung versteht das Verwaltungsverfahrensgesetz eine Anordnung einer Behörde im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt und zum Gegenstand hat (Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG):

«a. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;

b. Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;

c. Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren.»

Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen, Zwischenverfügungen, Einspracheentscheide, Beschwerdeentscheide, Entscheide im Rahmen einer Revision und die Erläuterung (Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG).

Die Verfügung regelt ein individuelles Rechtsverhältnis des Verwaltungsrechts durch einseitigen hoheitlichen Akt in verbindlicher Weise. Die Verfügung des materiellen Verwaltungsrechts ist deswegen Anfechtungsobjekt der nachträglichen, an die Verfügung anschliessenden Verwaltungsrechtspflege, weil sie für die Beteiligten eine verbindliche, durchsetzbare und nicht ohne weiteres umstössliche Regelung eines konkreten Rechtsverhältnisses in sich schliesst, und sie nach Eintreten ihrer Rechtskraft endgültig bindend ist (Gygi, a. a. O., S. 126 ff.).

Die konkrete Berechtigung, die bestimmte Verpflichtung, die Ablehnung des dahin zielenden Rechtsbegehrens muss im Dispositiv der Verfügung angeordnet werden. Nur das Dispositiv erwächst in Rechtskraft, nicht aber die Begründung der Verfügung, welche nach Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG zu erfolgen hat (Max Imboden / René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 35, S. 217). Dabei kommt es allerdings nicht auf die äussere Form der Verfügung an. So muss nicht alles, was im Dispositiv steht, Verfügungscharakter haben; ebenso aber können als Begründung bezeichnete Teile dispositiver Natur sein. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass zwar grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheides, nicht aber dessen Begründung anfechtbar ist (BGE 113 V 159 E. 1c).

2.2. Dem Beschwerdeführer ist das Diplom erteilt worden, weil er die Prüfung reglementsgemäss bestanden hat. Sein Rechtsbegehren kann sich somit nicht gegen das Nichtbestehen der Prüfung beziehungsweise gegen die Verweigerung des Diploms richten; was vorliegend angefochten wird, ist ausschliesslich die ungenügende Note 3,5 im Prüfungsfach Rechnungswesen. Um abzuklären, ob der Einwand des Beschwerdeführers begründet ist, gilt es vorab die Anfechtbarkeit einzelner Prüfungsnoten zu untersuchen, und schliesslich die daraus für den vorliegenden Fall resultierenden Schlussfolgerungen zu ziehen.

2.3. Der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung stellt unbestrittenermassen eine anfechtbare Verfügung dar (unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 25. Juli 1995 in Sachen G. [94/4K-011], E. 4.1). Jedoch spricht die Praxis der Benotung grundsätzlich keinen Verfügungscharakter zu (Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 82/1981, S. 331; VPB 60.45, 51.8, 45.38). Berücksichtigt wird die Besonderheit bei der Anfechtung von Berufs- und Fachprüfungen, wonach einzig das Prüfungsergebnis - nämlich der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung beziehungsweise die Diplomerteilung - Streitgegenstand bilden kann (vgl. Art. 68 Bst. a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 68 - 1 Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
2    Im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung kann der Bundesrat selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen.32
des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung [BBG], SR 412.10). Die einzelnen (Teil-)Noten begründen dagegen weder eine direkte Veränderung der Rechtsstellung des Geprüften, noch haben sie den Charakter einer Feststellungsverfügung. Entsprechend werden sie lediglich als Teil der Begründung angesehen; diese hat keine dispositive Natur und ist daher nicht anfechtbar (VPB 60.45, 51.8, 45.38[4]). Die Notengebung stellt lediglich ein Entscheidungselement - die Stellungnahme des Examinatoren des jeweiligen Prüfungsfaches - dar
und hat nicht die Tragweite einer Verfügung im oben genannten Sinn. Sie ist Teil des im Prüfungsreglement vorgesehenen Bewertungsprozesses, welches zum Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung und zur Diplomerteilung oder -verweigerung führt. Die Benotung ist auch keine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG (ZBl 84/1983, S. 145 ff., insbes. 150).

Die einzelnen Noten beeinträchtigen in der Regel die rechtliche Stellung des Geprüften nicht: Eine Rechtswirkung hat lediglich die Gesamtnote, weil es unmöglich ist zu bestimmen, welche unter den einzelnen Noten zum Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung geführt hat (VPB 51.8). Diesbezüglich fehlt der einzelnen Note der Charakter eines selbständigen Verwaltungsaktes. Das hat wiederum zur Folge, dass eine einzelne Note grundsätzlich nicht angefochten werden kann, ohne die Verfügung über das Prüfungsergebnis gleichzeitig anzufechten (ZBl 82/1981, S. 331 ff.); dies gilt insbesondere, wenn die angefochtene Note wie vorliegend für das Prüfungsergebnis nicht ausschlaggebend ist (ZBl 82/1981, S. 334 E. 3b). Insofern stellt die einzelne Fachnote kein Anfechtungsobjekt dar, das selbständig angefochten werden kann.

3. Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz trotz Fehlens eines Anfechtungsobjektes auf die Beschwerde eingetreten und hat sie abgewiesen. Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten ist. Sofern die vorliegende Beschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Eintretensentscheides verlangt, muss sie demnach gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben werden. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, soweit sie die Anfechtung der Teilnote im Prüfungsfach Rechnungswesen betreffen, kann nicht eingetreten werden.

(...)

(Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde teilweise gut, hebt den angefochtenen Entscheid auf und tritt im weiteren auf die Beschwerde nicht ein)

[4] Vgl. auch oben Nr. 31 E. 3.2.1, S. 328; Nr. 34 E. 5, S. 357; Nr. 35 E. 5, S. 363.

Dokumente der REKO/EVD
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Document : VPB-61.37
Date : 17. Dezember 1996
Published : 17. Dezember 1996
Source : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-61.37
Subject area : Rekurskommission EVD (des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, REKO/EVD)
Subject : Diplomprüfung. Anfechtungsobjekt.


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BBG: 68
VwVG: 5  35  44  45
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113-V-159 • 120-IB-97
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distress • federal department of national economics • administrative complaint • hamlet • lower instance • legal demand • 1995 • character • examination • decision • proceedings conditions • examinator • federal law on vocational training • result of a test • federal law on administrational proceedings • matter of litigation • statement of reasons for the adjudication • right to review • file • decree
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