VPB 61.44

(Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 10. September 1996 in Sachen X AG gegen Bundesamt für Landwirtschaft; 96/6H-001 und 96/6H-006)

Einfuhrkontingent für Fleisch. Teilzollkontingentsanteile für Fleischkonserven. Umfang des Streitgegenstandes. Funktionelle Zuständigkeit. Beschwerdelegitimation.

Art. 14 Abs. 2bis
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 14 Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» - 1 Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
1    Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
a  T-K Nr. 5.1: luftgetrocknetes Trockenfleisch;
b  T-K Nr. 5.2: Rindfleischzubereitungen;
c  T-K Nr. 5.3: Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung26;
d  T-K Nr. 5.4: Koscherfleisch von Tieren der Schafgattung;
e  T-K Nr. 5.5: Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung;
f  T-K Nr. 5.6: Halalfleisch von Tieren der Schafgattung;
g  T-K Nr. 5.7: Übriges.
1bis    Das Teilzollkontingent «Rindfleischzubereitungen» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien (F-K):
a  F-K Nr. 5.21: zugeschnittene Rindsbinden, gesalzen und gewürzt;
b  F-K Nr. 5.22: Rindfleischkonserven.27
2    Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende F-K:28
a  F-K Nr. 5.71: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindviehgattung ohne zugeschnittene Rindsbinden;
b  F-K Nr. 5.72: zugeschnittene Rindsbinden; als zugeschnittene Rindsbinden gelten zugeschnittene Eckstücke, Unterspälten und runder Mocken (Fische);
c  F-K Nr. 5.73: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Pferdegattung;
d  F-K Nr. 5.74: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schafgattung;
e  F-K Nr. 5.75: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Ziegengattung;
f  F-K Nr. 5.76: Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schweinegattung;
g  F-K Nr. 5.77: Pâté, Terrinen, Fleischgranulat und genusstaugliche Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung für die Tiernahrungskonservenindustrie und für die Herstellung von Gelatine.29
, Art. 15
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 15 Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» - 1 Das Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» (vorwiegend auf Kraftfutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
1    Das Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» (vorwiegend auf Kraftfutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
a  T-K Nr. 6.1: luftgetrockneter Rohschinken;
b  T-K Nr. 6.2: Dosen- und Kochschinken;
c  T-K Nr. 6.3: Wurstwaren;
d  T-K Nr. 6.4: Übriges.
2    Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien (F-K):
a  F-K Nr. 6.41: Schweinefleisch in Hälften;
b  F-K Nr. 6.42: Geflügelfleisch, inkl. Geflügelkonserven und Schlachtnebenprodukte von Geflügel;
c  F-K Nr. 6.43: Pâté und Fleischgranulat zur Suppen- und Saucenherstellung.
und 22
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 22 Anrechenbarkeit der ersteigerten Tiere - 1 Anrechenbar sind:
1    Anrechenbar sind:
a  für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.71: die ab überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere der Rindviehgattung ab einem Alter von 161 Tagen;
b  für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.74: die ab überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere der Schafgattung.
2    Ein Tier kann nur einmal als ersteigert geltend gemacht werden.
SV. Streitgegenstand.

Einzelne Quoten eines Teilzollkontingentsanteils können nicht je als selbständiger Verfügungsgegenstand gelten, sondern nur der entsprechende Anteil an einem Teilzollkontingent (E. 3.3).

Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
, Art. 9 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 9 - 1 Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
1    Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
3    Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.26
und Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG. Fehlende funktionelle Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz.

- Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren hinsichtlich des zollkontingentierungsfreien Imports der von der Verfügung erfassten Warenkategorien (E. 4.1).

- Nichteintreten, soweit die freie Einfuhr zum günstigsten Zollansatz beantragt und damit sinngemäss ein Feststellungsentscheid verlangt wird (E. 4.2).

- Nichteintreten, soweit die Zuteilung eines «Corned Beef-Einfuhrkontingents» in Abhängigkeit von einer Inlandleistung beantragt wird (E. 4.4).

Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG. Rechtsschutzinteresse.

Nachträglicher Wegfall des Rechtsschutzinteresses, da die nachträglich zugeteilte Quote den beantragten Teilzollkontingentsanteil übersteigt (E. 4.5).

Contingent d'importation de viande. Parts au contingent tarifaire partiel de viande en conserve. Délimitation de l'objet du litige. Compétence fonctionnelle. Qualité pour recourir.

Art. 14 al. 2bis, art. 15 et 22 OBB. Objet du litige.

Seule la part de contingent tarifaire, en tant que telle, est une décision, et non pas les différents éléments qui la constituent (consid. 3.3).

Art. 5, art. 9 al. 2 et art. 44 PA. Absence de compétence fonctionnelle de l'autorité de recours.

- Irrecevabilité d'une demande tendant à faire constater que les catégories de marchandises énumérées dans la décision peuvent être importées hors contingent tarifaire (consid. 4.1).

- Irrecevabilité dans la mesure où le recourant demande une libre importation au droit de douane le plus avantageux et, implicitement, une décision en constatation (consid. 4.2).

- Irrecevabilité dans la mesure où le recourant demande l'attribution d'un contingent d'importation de corned beef en fonction d'une prestation en faveur de la production indigène (consid. 4.4).

Art. 48 let. a PA. Intérêt à recourir.

Perte subséquente de l'intérêt à recourir du moment que le recourant a reçu après le dépôt de son mémoire une part supérieure à celle demandée (consid. 4.5).

Contingente all'importazione per la carne. Quote del contingente doganale parziale per l'importazione di conserve di carne. Ambito della lite. Competenza funzionale. Legittimazione a ricorrere.

Art. 14 cpv. 2bis, art. 15 e 22 OBM. Oggetto della lite.

Soltanto la quota di un contingente doganale parziale è oggetto di una decisione indipendente, mentre non lo sono le singole parti in cui detta quota è suddivisa (consid. 3.3).

Art. 5, art. 9 cpv. 2 e art. 44 PA. Mancanza di competenza funzionale dell'autorità di ricorso.

- Inammissibilità di una domanda d'accertamento che postula la libera importabilità delle merci enumerate nella decisione (consid. 4.1).

- Domanda inammissibile, nella misura in cui essa propone la libera importazione non contingentata all'aliquota di dazio più vantaggiosa, poiché tale domanda è tesa, implicitamente, ad ottenere una decisione d'accertamento (consid. 4.2).

- Domanda inammissibile, nella misura in cui essa postula l'assegnazione di un «contingente all'importazione per Corned Beef» in funzione di una prestazione all'interno del paese (consid. 4.4).

Art. 48 lett. a PA. Interesse degno di protezione.

Caducità sussequente dell'interesse degno di protezione, qualora la parte successivamente assegnata superi l'aliquota di contingente doganale parziale richiesta (consid. 4.5).

Aus dem Sachverhalt:

Ausgehend von der im Kontingentsjahr 1996 zur Verfügung stehenden Menge und der letztmals für ein Jahr erfolgten Zuteilung von ... Bruttokilogramm «Corned Beef» eröffnete das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW, hiernach: Bundesamt) der X AG am 5. Dezember 1995 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1996 eine Quote des Teilzollkontingentsanteils (d. h. ... Bruttokilogramm «Corned Beef» und 0 Bruttokilogramm «Dosenschinken»).

Gegen diese Verfügung reichte die X AG (Beschwerdeführerin) am 19. Januar 1996 Verwaltungsbeschwerden bei der Rekurskommission EVD ein mit dem Hauptantrag auf «unbeschränkte Einfuhr von etc. zum günstigsten Zollansatz» sowie weiteren (Eventual-)Anträgen.

Im Rahmen des nachfolgend durchgeführten Versteigerungsverfahrens eröffnete das Bundesamt aufgrund der eingegangenen Steigerungsofferten der X AG mit Verfügung vom 20. März 1996 eine weitere Quote von ... Bruttokilogramm des Teilzollkontingentsanteils Fleischkonserven.

Am 29. April 1996 wurde auch diese Verfügung von der Beschwerdeführerin bei der Rekurskommission EVD angefochten. In ihrer Eingabe beantragt sie einen Feststellungsentscheid darüber, dass für die von der Verfügung erfassten Arten von Fleischprodukten keine Einfuhrbeschränkungen zulässig seien.

Aus den Erwägungen:

1. (Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren aus materiellrechtlichen Gründen; vgl. E. 3.3).

2. (Sachliche Zuständigkeit der Rekurskommission EVD)

3. Bevor als Eintretensvoraussetzung das Bestehen der Prozessvoraussetzungen geprüft wird (vgl. nachfolgende E. 4.1-4.4 zur funktionellen Zuständigkeit und E. 4.5 zur Beschwerdelegitimation), ist es vorliegend angebracht, zuerst das materiellrechtliche Verhältnis zwischen den beiden - formal unterschiedlichen - Anfechtungsobjekten zu klären, damit unter anderem der Umfang des Streitgegenstandes bestimmt werden kann (vgl. E. 3.3). In diesem Zusammenhang ist zu untersuchen, ob das Bundesamt verfahrensmässig richtig vorgegangen ist, als es insbesondere die Teilzollkontingentsmengen (Fleischkonserven und Schweinefleischkonserven) je in zwei Quoten aufteilte und der Beschwerdeführerin zeitlich gestaffelt, in zwei selbständigen Verfügungen die entsprechenden Anteilsquoten an den fraglichen Teilzollkontingenten eröffnete (vgl. E. 3.2).

3.1. Nach Art. 23b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz [LwG], SR 910.1) richten sich die Zollkontingentsmenge und deren zeitliche Aufteilung nach den Grundsätzen des Landwirtschaftsgesetzes. Der Bundesrat kann die Zollkontingentsmenge und deren zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs festsetzen (Art. 23b Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
LwG). Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Verteilung der Zollkontingentsmenge fest. Die Zuteilung der Zollkontingentsmenge ist zu veröffentlichen (Art. 23b Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
LwG). Die Zuteilung der Zollkontingente erfolgt unter Wahrung des Wettbewerbes und wird von wirtschaftlichen Leistungen abhängig gemacht (vgl. Art. 23b Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
Satz 1 LwG).

In der Verordnung vom 17. Mai 1995 über die Festsetzung der Zollansätze und der Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie der zweckgebundenen Zollanteile (Agrarzollverordnung [AgZV], SR 916.011, AS 1995 5520) hat der Bundesrat die dem Generaltarif entsprechenden Zollansätze (Anhang 1) und Zollkontingentsmengen (Anhang 2) festgelegt. Im Bereich der Einfuhr von Schlachtvieh und Fleisch ist eine Aggregation in zwei Zollkontingente vorgenommen worden (Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» auf Rauhfutterbasis und Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» auf Kraftfutterbasis; vgl. Anh. 1 und 2 AgZV, AS 1995 5587). Nach Art. 28 Abs. 4 der Verordnung vom 21. Dezember 1953 über wirtschaftliche Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes (Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung [ALV], SR 916.01) können Zollkontingente - namentlich für einzelne Erzeugnisse - in Teilzollkontingente aufgeteilt werden. Soweit keine andere Regelung besteht, gelten für Teilzollkontingente sinngemäss die Vorschriften über die Zollkontingente (Art. 28 Abs. 4 ALV).

Gestützt auf Art. 23b Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
LwG hat der Bundesrat die Grundsätze über die Zuteilung von Zollkontingenten sowie die erforderlichen Änderungen im Bereich der Einfuhr von Fleisch in der am 17. Mai 1995 mit Wirkung per 1. Juli 1995 geänderten Verordnung vom 22. März 1989 über den Schlachtviehmarkt und die Fleischversorgung (Schlachtviehverordnung [SV], SR 916.341) geregelt. Danach wird das in der Agrarzollverordnung festgelegte Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (Rauhfutterbasis) in die Teilzollkontingente «Rindfleisch/Kalbfleisch», «Schaffleisch/Ziegenfleisch», «Schlachtnebenprodukte», «Fleischkonserven (Corned Beef, usw.)», «Pferdefleisch» und «Übriges» aufgeteilt (Art. 7 Abs. 1 Bst. a
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 7 Durchführung und Überwachung - 1 Die beauftragte Organisation informiert die interessierten Kreise über die angemeldeten, aufgeführten, versteigerten und die im Rahmen der Marktabräumung zugeteilten Tiere. Sie erfasst zudem die Zahl der versteigerten und zugeteilten Tiere.
1    Die beauftragte Organisation informiert die interessierten Kreise über die angemeldeten, aufgeführten, versteigerten und die im Rahmen der Marktabräumung zugeteilten Tiere. Sie erfasst zudem die Zahl der versteigerten und zugeteilten Tiere.
2    Auf den öffentlichen Märkten müssen die aufgeführten Tiere mit öffentlichem Aufruf versteigert werden.17
SV). Das Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» (Kraftfutterbasis) besteht aus den Teilzollkontingenten «Schweinefleisch», «Wurstwaren und Coppa», «Schweinefleischkonserven» und «Geflügel inklusive Geflügelkonserven» (Art. 7 Abs. 1 Bst. b
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 7 Durchführung und Überwachung - 1 Die beauftragte Organisation informiert die interessierten Kreise über die angemeldeten, aufgeführten, versteigerten und die im Rahmen der Marktabräumung zugeteilten Tiere. Sie erfasst zudem die Zahl der versteigerten und zugeteilten Tiere.
1    Die beauftragte Organisation informiert die interessierten Kreise über die angemeldeten, aufgeführten, versteigerten und die im Rahmen der Marktabräumung zugeteilten Tiere. Sie erfasst zudem die Zahl der versteigerten und zugeteilten Tiere.
2    Auf den öffentlichen Märkten müssen die aufgeführten Tiere mit öffentlichem Aufruf versteigert werden.17
SV). Die Teilzollkontingente werden durch das Bundesamt (nach Anhören der Verwaltung der Genossenschaft für Schlachtvieh- und Fleischversorgung) gestützt auf die Erfahrungswerte der vergangenen Kalenderjahre und unter Berücksichtigung der Marktlage unter anderem auf «Fleischkonserven der
Zollkontingente Nr. 5 und 6», luftgetrockneten Rohschinken und luftgetrocknetes Trockenfleisch aufgeteilt (Art. 7 Abs. 3 Bst. g
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 7 Durchführung und Überwachung - 1 Die beauftragte Organisation informiert die interessierten Kreise über die angemeldeten, aufgeführten, versteigerten und die im Rahmen der Marktabräumung zugeteilten Tiere. Sie erfasst zudem die Zahl der versteigerten und zugeteilten Tiere.
1    Die beauftragte Organisation informiert die interessierten Kreise über die angemeldeten, aufgeführten, versteigerten und die im Rahmen der Marktabräumung zugeteilten Tiere. Sie erfasst zudem die Zahl der versteigerten und zugeteilten Tiere.
2    Auf den öffentlichen Märkten müssen die aufgeführten Tiere mit öffentlichem Aufruf versteigert werden.17
-i SV).

In Bezug auf das Zuteilungsverfahren für Zollkontingentsanteile bestimmt Art. 14 Abs. 2bis
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 14 Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» - 1 Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
1    Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
a  T-K Nr. 5.1: luftgetrocknetes Trockenfleisch;
b  T-K Nr. 5.2: Rindfleischzubereitungen;
c  T-K Nr. 5.3: Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung26;
d  T-K Nr. 5.4: Koscherfleisch von Tieren der Schafgattung;
e  T-K Nr. 5.5: Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung;
f  T-K Nr. 5.6: Halalfleisch von Tieren der Schafgattung;
g  T-K Nr. 5.7: Übriges.
1bis    Das Teilzollkontingent «Rindfleischzubereitungen» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien (F-K):
a  F-K Nr. 5.21: zugeschnittene Rindsbinden, gesalzen und gewürzt;
b  F-K Nr. 5.22: Rindfleischkonserven.27
2    Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende F-K:28
a  F-K Nr. 5.71: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindviehgattung ohne zugeschnittene Rindsbinden;
b  F-K Nr. 5.72: zugeschnittene Rindsbinden; als zugeschnittene Rindsbinden gelten zugeschnittene Eckstücke, Unterspälten und runder Mocken (Fische);
c  F-K Nr. 5.73: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Pferdegattung;
d  F-K Nr. 5.74: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schafgattung;
e  F-K Nr. 5.75: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Ziegengattung;
f  F-K Nr. 5.76: Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schweinegattung;
g  F-K Nr. 5.77: Pâté, Terrinen, Fleischgranulat und genusstaugliche Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung für die Tiernahrungskonservenindustrie und für die Herstellung von Gelatine.29
SV, dass diese unter anderem für Fleischkonserven, Dosenschinken, luftgetrockneten Rohschinken und luftgetrocknetes Trockenfleisch grundsätzlich aufgrund eines Versteigerungsverfahrens freigegeben werden, wobei die Einzelheiten dieses Verfahrens in Art. 14a
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 14 Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» - 1 Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
1    Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
a  T-K Nr. 5.1: luftgetrocknetes Trockenfleisch;
b  T-K Nr. 5.2: Rindfleischzubereitungen;
c  T-K Nr. 5.3: Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung26;
d  T-K Nr. 5.4: Koscherfleisch von Tieren der Schafgattung;
e  T-K Nr. 5.5: Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung;
f  T-K Nr. 5.6: Halalfleisch von Tieren der Schafgattung;
g  T-K Nr. 5.7: Übriges.
1bis    Das Teilzollkontingent «Rindfleischzubereitungen» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien (F-K):
a  F-K Nr. 5.21: zugeschnittene Rindsbinden, gesalzen und gewürzt;
b  F-K Nr. 5.22: Rindfleischkonserven.27
2    Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende F-K:28
a  F-K Nr. 5.71: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindviehgattung ohne zugeschnittene Rindsbinden;
b  F-K Nr. 5.72: zugeschnittene Rindsbinden; als zugeschnittene Rindsbinden gelten zugeschnittene Eckstücke, Unterspälten und runder Mocken (Fische);
c  F-K Nr. 5.73: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Pferdegattung;
d  F-K Nr. 5.74: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schafgattung;
e  F-K Nr. 5.75: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Ziegengattung;
f  F-K Nr. 5.76: Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schweinegattung;
g  F-K Nr. 5.77: Pâté, Terrinen, Fleischgranulat und genusstaugliche Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung für die Tiernahrungskonservenindustrie und für die Herstellung von Gelatine.29
SV - und der darauf gründenden Verordnung vom 12. Dezember 1995 über das Versteigerungsverfahren nach Schlachtviehverordnung (SR 916.341.5, AS 1996 708) - geregelt sind. Weiter werden Zollkontingentsanteile, vorbehältlich von Art. 14 Abs. 2
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 14 Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» - 1 Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
1    Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
a  T-K Nr. 5.1: luftgetrocknetes Trockenfleisch;
b  T-K Nr. 5.2: Rindfleischzubereitungen;
c  T-K Nr. 5.3: Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung26;
d  T-K Nr. 5.4: Koscherfleisch von Tieren der Schafgattung;
e  T-K Nr. 5.5: Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung;
f  T-K Nr. 5.6: Halalfleisch von Tieren der Schafgattung;
g  T-K Nr. 5.7: Übriges.
1bis    Das Teilzollkontingent «Rindfleischzubereitungen» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien (F-K):
a  F-K Nr. 5.21: zugeschnittene Rindsbinden, gesalzen und gewürzt;
b  F-K Nr. 5.22: Rindfleischkonserven.27
2    Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende F-K:28
a  F-K Nr. 5.71: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindviehgattung ohne zugeschnittene Rindsbinden;
b  F-K Nr. 5.72: zugeschnittene Rindsbinden; als zugeschnittene Rindsbinden gelten zugeschnittene Eckstücke, Unterspälten und runder Mocken (Fische);
c  F-K Nr. 5.73: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Pferdegattung;
d  F-K Nr. 5.74: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schafgattung;
e  F-K Nr. 5.75: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Ziegengattung;
f  F-K Nr. 5.76: Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schweinegattung;
g  F-K Nr. 5.77: Pâté, Terrinen, Fleischgranulat und genusstaugliche Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung für die Tiernahrungskonservenindustrie und für die Herstellung von Gelatine.29
und 2bis
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 14 Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» - 1 Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
1    Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
a  T-K Nr. 5.1: luftgetrocknetes Trockenfleisch;
b  T-K Nr. 5.2: Rindfleischzubereitungen;
c  T-K Nr. 5.3: Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung26;
d  T-K Nr. 5.4: Koscherfleisch von Tieren der Schafgattung;
e  T-K Nr. 5.5: Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung;
f  T-K Nr. 5.6: Halalfleisch von Tieren der Schafgattung;
g  T-K Nr. 5.7: Übriges.
1bis    Das Teilzollkontingent «Rindfleischzubereitungen» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien (F-K):
a  F-K Nr. 5.21: zugeschnittene Rindsbinden, gesalzen und gewürzt;
b  F-K Nr. 5.22: Rindfleischkonserven.27
2    Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende F-K:28
a  F-K Nr. 5.71: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindviehgattung ohne zugeschnittene Rindsbinden;
b  F-K Nr. 5.72: zugeschnittene Rindsbinden; als zugeschnittene Rindsbinden gelten zugeschnittene Eckstücke, Unterspälten und runder Mocken (Fische);
c  F-K Nr. 5.73: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Pferdegattung;
d  F-K Nr. 5.74: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schafgattung;
e  F-K Nr. 5.75: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Ziegengattung;
f  F-K Nr. 5.76: Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schweinegattung;
g  F-K Nr. 5.77: Pâté, Terrinen, Fleischgranulat und genusstaugliche Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung für die Tiernahrungskonservenindustrie und für die Herstellung von Gelatine.29
SV, nach den Teilzollkontingentsgrundlagen der Periode 18 bis 6 Monate vor Beginn der Teilzollkontingentsperiode berechnet (Art. 15
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 15 Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» - 1 Das Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» (vorwiegend auf Kraftfutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
1    Das Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» (vorwiegend auf Kraftfutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
a  T-K Nr. 6.1: luftgetrockneter Rohschinken;
b  T-K Nr. 6.2: Dosen- und Kochschinken;
c  T-K Nr. 6.3: Wurstwaren;
d  T-K Nr. 6.4: Übriges.
2    Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien (F-K):
a  F-K Nr. 6.41: Schweinefleisch in Hälften;
b  F-K Nr. 6.42: Geflügelfleisch, inkl. Geflügelkonserven und Schlachtnebenprodukte von Geflügel;
c  F-K Nr. 6.43: Pâté und Fleischgranulat zur Suppen- und Saucenherstellung.
SV). Die Teilzollkontingentsperiode für luftgetrocknetes Trockenfleisch, luftgetrockneten Rohschinken und Fleischkonserven dauert ein Jahr und beginnt mit dem Kalenderjahr oder nach besonderen handelsvertraglichen Vereinbarungen (vgl. Art. 16 Abs. 1
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 16 - 1 Das BLW legt höchstens einmal für jede Einfuhrperiode unter Berücksichtigung der Marktlage mittels Verfügung die Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien oder der darin enthaltenen Fleischstücke fest, die in der jeweiligen Einfuhrperiode eingeführt werden kann; es hört vorgängig die interessierten Kreise, die in der Regel durch die mit den Aufgaben nach Artikel 26 beauftragten Organisationen vertreten werden, an.30
1    Das BLW legt höchstens einmal für jede Einfuhrperiode unter Berücksichtigung der Marktlage mittels Verfügung die Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien oder der darin enthaltenen Fleischstücke fest, die in der jeweiligen Einfuhrperiode eingeführt werden kann; es hört vorgängig die interessierten Kreise, die in der Regel durch die mit den Aufgaben nach Artikel 26 beauftragten Organisationen vertreten werden, an.30
1bis    Bei der Festlegung der Menge nach Absatz 1 gelten als Nierstücke:
a  nicht ausgebeinte Nierstücke, bestehend aus Huft, Filet und Roastbeef;
b  ausgebeinte Nierstücke, in die einzelnen Fleischteile Huft, Filet und Roastbeef zerlegt, wenn die einzelnen Fleischteile in je gleicher Anzahl gleichzeitig zur Zollveranlagung angemeldet werden; nicht als Nierstücke gelten zerkleinerte Hufte, Filets und Roastbeefs.31
2    Ausgenommen von Absatz 1 sind die Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.77 und 6.43.
3    Als Einfuhrperiode gilt:
a  für Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, Schweinefleisch in Hälften sowie für zugeschnittene Rindsbinden, gesalzen und gewürzt: vier Wochen;
b  für Fleisch von Tieren der Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung, Geflügelfleisch inkl. Geflügelkonserven und Schlachtnebenprodukte von Geflügel sowie für Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung: das Jahresquartal;
c  für alle anderen Fleisch- und Fleischwarenkategorien: das Kalenderjahr.
4    ...33
4bis    Die Einfuhrperioden dürfen sich weder überschneiden noch über das Kalenderjahr hinausgehen.34
SV).

Als übergangsrechtliche Bestimmung hält die Schlachtviehverordnung (im Rahmen der Schlussbestimmungen der Änderung vom 27. Mai 1995; nachfolgend: Schlussbestimmungen zur SV) fest, dass Zollkontingentsanteile nach Art. 14 Abs. 2bis
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 14 Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» - 1 Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
1    Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
a  T-K Nr. 5.1: luftgetrocknetes Trockenfleisch;
b  T-K Nr. 5.2: Rindfleischzubereitungen;
c  T-K Nr. 5.3: Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung26;
d  T-K Nr. 5.4: Koscherfleisch von Tieren der Schafgattung;
e  T-K Nr. 5.5: Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung;
f  T-K Nr. 5.6: Halalfleisch von Tieren der Schafgattung;
g  T-K Nr. 5.7: Übriges.
1bis    Das Teilzollkontingent «Rindfleischzubereitungen» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien (F-K):
a  F-K Nr. 5.21: zugeschnittene Rindsbinden, gesalzen und gewürzt;
b  F-K Nr. 5.22: Rindfleischkonserven.27
2    Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende F-K:28
a  F-K Nr. 5.71: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindviehgattung ohne zugeschnittene Rindsbinden;
b  F-K Nr. 5.72: zugeschnittene Rindsbinden; als zugeschnittene Rindsbinden gelten zugeschnittene Eckstücke, Unterspälten und runder Mocken (Fische);
c  F-K Nr. 5.73: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Pferdegattung;
d  F-K Nr. 5.74: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schafgattung;
e  F-K Nr. 5.75: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Ziegengattung;
f  F-K Nr. 5.76: Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schweinegattung;
g  F-K Nr. 5.77: Pâté, Terrinen, Fleischgranulat und genusstaugliche Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung für die Tiernahrungskonservenindustrie und für die Herstellung von Gelatine.29
SV für das Kontingentsjahr 1996 zu 20%, für das Kontingentsjahr 1997 zu 30% und für das Kontingentsjahr 1998 zu 40% versteigert werden. Im Kontingentsjahr 1996 werden 80%, im Kontingentsjahr 1997 70% und im Kontingentsjahr 1998 60% aufgrund der Einfuhren nach Art. 15 zugeteilt. Ab dem Kontingentsjahr 1999 werden 100% dieser Zollkontingentsanteile versteigert (Abs. 5).

3.2. Indem das Bundesamt die fraglichen Teilzollkontingente (unter Verwendung verschiedener Zuteilungsverfahren) in selbständige Quoten aufteilte und die entsprechenden Anteilsquoten - in den angefochtenen Verfügungen vom 5. Dezember 1995 und 20. März 1996 - der Beschwerdeführerin zeitlich gestaffelt eröffnete, hat es eine Vorgehensweise gewählt, die - auch wenn sie im Ergebnis noch nicht zu einem anderen Resultat führen muss - an sich von der Schlachtvieh-verordnung nicht gedeckt ist. Denn laut unmissverständlichem Wortlaut der Schlachtviehverordnung (vgl. Art. 14 Abs. 2bis, Art. 15 und 22a) hätte das Bundesamt Anteile der entsprechenden Teilzollkontingente zuzuteilen und nicht einzelne Quoten von Teilzollkontingentsanteilen.

Trotz rechnerischer Aufspaltung der Teilzollkontingentsanteile während einer Übergangsphase (Abs. 5 Schlussbestimmungen zur SV) und der Berechnung der entsprechenden Mengen aufgrund verschiedener Zuteilungsverfahren (Zuteilung aufgrund vorgängiger Einfuhren bzw. aufgrund einer Versteigerung), ist im Sinne der Schlachtviehverordnung den betroffenen Importeuren für die entsprechende Periode jeweils ein Teilzollkontingentsanteil zuzuteilen. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass die Teilzollkontingentsanteilsberechtigten zu Beginn der Teilzollkontingentsperiode (d. h. jeweils anfangs Januar) ihren genauen Anteil am entsprechenden Teilzollkontingent erfahren sollten, um rechtzeitig die nötigen Dispositionen treffen zu können (vgl. auch Art. 14 Abs. 2bis
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 14 Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» - 1 Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
1    Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
a  T-K Nr. 5.1: luftgetrocknetes Trockenfleisch;
b  T-K Nr. 5.2: Rindfleischzubereitungen;
c  T-K Nr. 5.3: Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung26;
d  T-K Nr. 5.4: Koscherfleisch von Tieren der Schafgattung;
e  T-K Nr. 5.5: Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung;
f  T-K Nr. 5.6: Halalfleisch von Tieren der Schafgattung;
g  T-K Nr. 5.7: Übriges.
1bis    Das Teilzollkontingent «Rindfleischzubereitungen» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien (F-K):
a  F-K Nr. 5.21: zugeschnittene Rindsbinden, gesalzen und gewürzt;
b  F-K Nr. 5.22: Rindfleischkonserven.27
2    Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende F-K:28
a  F-K Nr. 5.71: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindviehgattung ohne zugeschnittene Rindsbinden;
b  F-K Nr. 5.72: zugeschnittene Rindsbinden; als zugeschnittene Rindsbinden gelten zugeschnittene Eckstücke, Unterspälten und runder Mocken (Fische);
c  F-K Nr. 5.73: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Pferdegattung;
d  F-K Nr. 5.74: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schafgattung;
e  F-K Nr. 5.75: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Ziegengattung;
f  F-K Nr. 5.76: Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schweinegattung;
g  F-K Nr. 5.77: Pâté, Terrinen, Fleischgranulat und genusstaugliche Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung für die Tiernahrungskonservenindustrie und für die Herstellung von Gelatine.29
, Art. 15
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 15 Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» - 1 Das Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» (vorwiegend auf Kraftfutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
1    Das Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» (vorwiegend auf Kraftfutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
a  T-K Nr. 6.1: luftgetrockneter Rohschinken;
b  T-K Nr. 6.2: Dosen- und Kochschinken;
c  T-K Nr. 6.3: Wurstwaren;
d  T-K Nr. 6.4: Übriges.
2    Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien (F-K):
a  F-K Nr. 6.41: Schweinefleisch in Hälften;
b  F-K Nr. 6.42: Geflügelfleisch, inkl. Geflügelkonserven und Schlachtnebenprodukte von Geflügel;
c  F-K Nr. 6.43: Pâté und Fleischgranulat zur Suppen- und Saucenherstellung.
, 22a
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 15 Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» - 1 Das Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» (vorwiegend auf Kraftfutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
1    Das Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» (vorwiegend auf Kraftfutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
a  T-K Nr. 6.1: luftgetrockneter Rohschinken;
b  T-K Nr. 6.2: Dosen- und Kochschinken;
c  T-K Nr. 6.3: Wurstwaren;
d  T-K Nr. 6.4: Übriges.
2    Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien (F-K):
a  F-K Nr. 6.41: Schweinefleisch in Hälften;
b  F-K Nr. 6.42: Geflügelfleisch, inkl. Geflügelkonserven und Schlachtnebenprodukte von Geflügel;
c  F-K Nr. 6.43: Pâté und Fleischgranulat zur Suppen- und Saucenherstellung.
und Abs. 5 der Schlussbestimmungen der SV).

3.3. Mit der vom Bundesamt vorgenommenen Aufteilung der Teilzollkontingentsanteile Fleischkonserven und Schweinefleischkonserven in je zwei Quoten sind - entgegen dem Anschein, welche die beiden angefochtenen Verfügungen vermitteln - nicht Teilmengen eines Teilzollkontingentsanteils gebildet worden, welche jeweils eines selbständigen rechtlichen Schicksals fähig und unabhängig voneinander anfechtbar wären. Die beiden Quoten eines Teilzollkontingentsanteils bilden zusammen einen einheitlichen Teilzollkontingentsanteil, dessen Umfang nur als Anteil - und nicht als Anteilsquote - streitig sein kann und insofern einen einheitlichen Streitgegenstand bildet. Bei dieser Sichtweise können daher nicht einzelne Quoten eines Teilzollkontingentsanteils isoliert betrachtet als Verfügungs- beziehungsweise Streitgegenstand gelten, sondern nur der entsprechende Anteil an einem Teilzollkontingent, unabhängig von den Zuteilungsverfahren, aufgrund derer er sich mengenmässig zusammensetzt. Erst sobald der Anteil eines Teilzollkontingents aufgrund durchgeführter Zuteilungsverfahren feststeht und damit auch die Anteilsberechtigung (als Rechtsverhältnis) mengenmässig genau festgelegt ist, dürfte eine entsprechende, anfechtbare Verfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG ergehen (Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Da - bei richtiger Betrachtungsweise - erst die Summe der einzelnen Quoten der entsprechenden Teilzollkontingentsanteile ein einzelnes Rechtsverhältnis begründen und die Zuteilung von Teilzollkontingentsanteilen (unter Berücksichtigung aller Zuteilungsverfahren) in einer einzigen Verfügung erfolgen müsste, drängt es sich auf, nur die einzelnen, streitigen Anteile (und nicht die sie bildenden Quoten!) der Teilzollkontingente als Verfügungs- beziehungsweise Streitgegenstand aufzufassen.

Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die angefochtenen Verfügungen lautend auf Zuteilung von Quoten, welche zusammen die Teilzollkontingentsanteile der Beschwerdeführerin ausmachen, als einheitlichen Streitgegenstand aufzufassen, und die dagegen erhobenen Beschwerden gemeinsam zu beurteilen.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Bundesamt in Bezug auf die Teilzollkontingentsperiode 1996 - wegen des zeitlich gestaffelten Inkrafttretens der Teilrevision der Schlachtviehverordnung (auf den 1. Juli 1995) und der Verordnung vom 12. Dezember 1995 über das Versteigerungsverfahren nach Schlachtviehverordnung (auf den 1. Januar 1996) - gar nicht in der Lage war, die entsprechenden Teilzollkontingentsanteile bereits zu Beginn der Teilzollkontingentsperiode 1996 in einer einzigen Verfügung festzusetzen.

Im übrigen zeitigt die beanstandete Vorgehensweise des Bundesamtes keine weitergehenden rechtlichen Folgen, weil keine Gründe ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin effektiv zum Nachteil gereichen könnten. Die gestellten Rechtsbegehren und Rügen werden hiervon nicht nachteilig tangiert, so dass der Beschwerdeführerin aus der formalen Auseinanderhaltung von Quoten kein Nachteil erwachsen dürfte, solange ihre Begehren jeweils im Hinblick auf den gesamten Streitgegenstand überprüft werden. Im Gegenteil, der Beschwerdeführerin wurde mit dem gestaffelten Vorgehen die Möglichkeit eingeräumt, eine Quote ihres Teilzollkontingentsanteils mittels individueller Zollkontingentszuteilung (Art. 22a
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 15 Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» - 1 Das Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» (vorwiegend auf Kraftfutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
1    Das Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» (vorwiegend auf Kraftfutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
a  T-K Nr. 6.1: luftgetrockneter Rohschinken;
b  T-K Nr. 6.2: Dosen- und Kochschinken;
c  T-K Nr. 6.3: Wurstwaren;
d  T-K Nr. 6.4: Übriges.
2    Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien (F-K):
a  F-K Nr. 6.41: Schweinefleisch in Hälften;
b  F-K Nr. 6.42: Geflügelfleisch, inkl. Geflügelkonserven und Schlachtnebenprodukte von Geflügel;
c  F-K Nr. 6.43: Pâté und Fleischgranulat zur Suppen- und Saucenherstellung.
SV) bereits vor erfolgtem Versteigerungsverfahren einzuführen. Es besteht somit unter Vertrauensschutzgesichtspunkten kein Anlass, das erste Schreiben des Bundesamtes vom 5. Dezember 1995 nicht als anfechtbare Verfügung gelten zu lassen oder aber im Vorgehen des Bundesamtes einen gravierenden Verfahrensfehler zu erblicken.

4. Steht fest, dass der Streitgegenstand durch diejenigen Anteile eines Teilzollkontingentes gebildet wird, welche der Beschwerdeführerin insgesamt zugeteilt wurden und zwar unabhängig davon, wie sich diese im einzelnen zusammensetzen (d. h. unabhängig davon, ob diese in der Teilzollkontingentsperiode 1996 zu 80% auf den in der Grundlagenperiode getätigten Einfuhren gründen beziehungsweise allenfalls zu 20% aufgrund eines Versteigerungsverfahrens zugeteilt werden; vgl. Abs. 5 der Schlussbestimmungen zur SV i. V. m. Art. 14 Abs. 2bis
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 14 Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» - 1 Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
1    Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
a  T-K Nr. 5.1: luftgetrocknetes Trockenfleisch;
b  T-K Nr. 5.2: Rindfleischzubereitungen;
c  T-K Nr. 5.3: Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung26;
d  T-K Nr. 5.4: Koscherfleisch von Tieren der Schafgattung;
e  T-K Nr. 5.5: Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung;
f  T-K Nr. 5.6: Halalfleisch von Tieren der Schafgattung;
g  T-K Nr. 5.7: Übriges.
1bis    Das Teilzollkontingent «Rindfleischzubereitungen» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien (F-K):
a  F-K Nr. 5.21: zugeschnittene Rindsbinden, gesalzen und gewürzt;
b  F-K Nr. 5.22: Rindfleischkonserven.27
2    Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende F-K:28
a  F-K Nr. 5.71: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindviehgattung ohne zugeschnittene Rindsbinden;
b  F-K Nr. 5.72: zugeschnittene Rindsbinden; als zugeschnittene Rindsbinden gelten zugeschnittene Eckstücke, Unterspälten und runder Mocken (Fische);
c  F-K Nr. 5.73: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Pferdegattung;
d  F-K Nr. 5.74: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schafgattung;
e  F-K Nr. 5.75: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Ziegengattung;
f  F-K Nr. 5.76: Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schweinegattung;
g  F-K Nr. 5.77: Pâté, Terrinen, Fleischgranulat und genusstaugliche Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung für die Tiernahrungskonservenindustrie und für die Herstellung von Gelatine.29
und Art. 15
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 15 Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» - 1 Das Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» (vorwiegend auf Kraftfutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
1    Das Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» (vorwiegend auf Kraftfutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
a  T-K Nr. 6.1: luftgetrockneter Rohschinken;
b  T-K Nr. 6.2: Dosen- und Kochschinken;
c  T-K Nr. 6.3: Wurstwaren;
d  T-K Nr. 6.4: Übriges.
2    Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien (F-K):
a  F-K Nr. 6.41: Schweinefleisch in Hälften;
b  F-K Nr. 6.42: Geflügelfleisch, inkl. Geflügelkonserven und Schlachtnebenprodukte von Geflügel;
c  F-K Nr. 6.43: Pâté und Fleischgranulat zur Suppen- und Saucenherstellung.
SV), ist weiter von Amtes wegen zu prüfen, ob in Anbetracht des gegebenen Verfügungsgegenstandes beziehungsweise des durch die Rechtsbegehren mitbestimmten Streitgegenstandes die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 71 ff.).

4.1. In ihrem umfassendsten Rechtsbegehren beantragt die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die von der Verfügung vom 20. März 1996 erfassten Arten von Fleischprodukten keiner Einfuhrbeschränkung unterstehen und ihr dem-zufolge der freie Import dieser Waren zu gestatten sei. Der Begründung ist unter anderem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bezüglich dieser Fleischsorten eine Anwendung der Zollkontingentierungsvorschriften als unzulässig erachtet.

Ausgangspunkt und Anfechtungsobjekt im Verwaltungsbeschwerdeverfahren ist die Verfügung (Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
und 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG). Demnach sind im Beschwerdeverfahren nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 119 Ib 33 E. 1b; 110 V 51 E. 3b mit Hinweisen). Die Verfügung als Anfechtungsobjekt bildet zugleich den Rahmen und die umfangmässige Begrenzung des noch möglichen Streitgegenstandes, welcher sich aus den in der Beschwerde enthaltenen Begehren auf Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung ergibt. Der Streitgegenstand des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens darf deshalb nicht ausserhalb des Verfügungsgegenstandes liegen (vgl. dazu Gygi, a. a. O., S. 42 ff. und 126 ff.; BGE 118 V 311 E. 3b; 117 V 294 E. 2a, jeweils mit Hinweisen). Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, soll die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen. Es ist den Parteien daher grundsätzlich verwehrt, vor der nächst
höheren Instanz neue Begehren zu stellen oder ihre Begehren, das heisst den Streitgegenstand zu erweitern (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 182 und 264 f.).

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 23. Februar 1996 beim Bundesamt im Rahmen des Versteigerungsverfahrens einzig eine Offerteingabe mit entsprechenden Versteigerungsangeboten betreffend die eingangs erwähnten Fleischsorten eingereicht hatte, ohne aber Vorbehalte in Bezug auf die Tarifzollkontingentierung oder das Versteigerungsverfahren selbst, im Sinne des gestellten Rechtsbegehrens, anzubringen. Das Versteigerungsverfahren wurde zudem selbst im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet. Im Umfang dieser Offerteingabe eröffnete das Bundesamt mit Verfügung vom 20. März 1996 zugunsten der X AG lediglich eine weitere Quote von ... Bruttokilogramm am Teilzollkontingentsanteil Fleischkonserven und stockte damit die bereits mit Verfügung vom 5. Dezember 1995 zugeteilte Quote von ... Bruttokilogramm entsprechend auf. In Bezug auf alle übrigen Offerten wurde kein Teilzollkontingentsanteil eröffnet. Indem die Beschwerdeführerin erstmals vor der Rekurskommission EVD eine Feststellung hinsichtlich der zollkontingentierungsfreien Einfuhr der von der Verfügung erfassten Waren anbegehrt, stellt sie einen Antrag, welcher über den Gegenstand des vorinstanzlichen Versteigerungsverfahren und der angefochtenen
Verfügungen hinausgeht. Aufgrund der fehlenden funktionellen Zuständigkeit ist es der Rekurskommission EVD verwehrt, als erste Instanz auf das Feststellungsbegehren einzutreten (vgl. auch Art. 9 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 9 - 1 Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
1    Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
3    Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.26
VwVG).

4.2. In ihrem ersten Antrag zur Beschwerde vom 19. Januar 1996 verlangt die Beschwerdeführerin die «Erlaubnis» zur unbeschränkten Einfuhr von «Corned Beef etc.» zum günstigsten Zollansatz. Sinngemäss verlangt sie damit ebenfalls einen Feststellungsentscheid, und zwar über die Zulässigkeit einer unbeschränkten Einfuhr von Corned Beef, ohne dass dieses Begehren von der Vorinstanz je beurteilt worden wäre. Es kann diesbezüglich auf das in der vorangehenden Erwägung Gesagte verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin hatte zwar im Vorfeld der ersten Verfügung vom 5. Dezember 1995 nicht unbedingt einen konkreten Anlass, tätig zu werden, weil das Bundesamt die Zuteilung der ... Bruttokilogramm Corned Beef offenbar ohne ein vorangegangenes Gesuchsverfahren vornahm. Ein entsprechendes Begehren auf Erlass einer Feststellungsverfügung wäre jedoch, wenn nicht anlässlich der Erteilung der Generaleinfuhrbewilligung (Art. 22
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 22 Anrechenbarkeit der ersteigerten Tiere - 1 Anrechenbar sind:
1    Anrechenbar sind:
a  für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.71: die ab überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere der Rindviehgattung ab einem Alter von 161 Tagen;
b  für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.74: die ab überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere der Schafgattung.
2    Ein Tier kann nur einmal als ersteigert geltend gemacht werden.
SV) oder eines Gesuches nach Art. 9a
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 22 Anrechenbarkeit der ersteigerten Tiere - 1 Anrechenbar sind:
1    Anrechenbar sind:
a  für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.71: die ab überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere der Rindviehgattung ab einem Alter von 161 Tagen;
b  für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.74: die ab überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere der Schafgattung.
2    Ein Tier kann nur einmal als ersteigert geltend gemacht werden.
SV, wohl auch noch im Rahmen der Offerteingabe anlässlich des Versteigerungsverfahrens oder nach Publikation der entsprechenden Bestimmungen möglich gewesen. Jedenfalls kann eine Feststellungsverfügung nicht erst im Rechtsmittelverfahren verlangt werden. Ob auf ein derartiges
Begehren im Zeitpunkt einer individuellen Zollkontingentszuteilung (Art. 22a
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 15 Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» - 1 Das Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» (vorwiegend auf Kraftfutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
1    Das Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» (vorwiegend auf Kraftfutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
a  T-K Nr. 6.1: luftgetrockneter Rohschinken;
b  T-K Nr. 6.2: Dosen- und Kochschinken;
c  T-K Nr. 6.3: Wurstwaren;
d  T-K Nr. 6.4: Übriges.
2    Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien (F-K):
a  F-K Nr. 6.41: Schweinefleisch in Hälften;
b  F-K Nr. 6.42: Geflügelfleisch, inkl. Geflügelkonserven und Schlachtnebenprodukte von Geflügel;
c  F-K Nr. 6.43: Pâté und Fleischgranulat zur Suppen- und Saucenherstellung.
SV) noch eingegangen werden müsste, kann in casu offen bleiben. Indem die Beschwerdeführerin erstmals vor der Rekurskommission EVD eine Feststellung hinsichtlich der unbeschränkten Einfuhr «Corned Beef etc.» zum günstigsten Zollansatz anbegehrt, stellt sie ebenfalls einen Antrag, welcher über den Gegenstand der angefochtenen Verfügungen und insbesondere des vorinstanzlichen Versteigerungsverfahrens hinausgeht. Aufgrund der fehlenden funktionellen Zuständigkeit ist es der Rekurskommission EVD auch hier verwehrt, als erste Instanz auf dieses Feststellungsbegehren einzutreten (vgl. auch Art. 9 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 9 - 1 Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
1    Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
3    Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.26
VwVG). Hiefür fehlt es an einem entsprechenden Anfechtungsobjekt.

4.3. (...)

4.4. Soweit die Beschwerdeführerin im Eventualbegehren der ersten Beschwerde die Zuteilung eines «Corned Beef-Einfuhrkontingents» in Abhängigkeit von einer Inlandleistung beantragt, kann ebenfalls auf die in der vorstehenden Erwägung gemachten Überlegungen verwiesen werden. Auch dieses Rechtsbegehren geht über den Gegenstand der angefochtenen Verfügungen hinaus und enthält keinen Antrag auf Zuteilung eines Zollkontingentsanteils in bestimmter Höhe, weshalb es der Rekurskommission EVD ebenfalls aufgrund der fehlenden funktionellen Zuständigkeit verwehrt ist, als erste Instanz auf dieses Rechtsbegehren einzutreten (vgl. auch Art. 9 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 9 - 1 Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
1    Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
3    Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.26
VwVG).

4.5. Schliesslich stellt die Rekurrentin in ihrer Beschwerde vom 19. Januar 1996 als Subeventualbegehren den Antrag auf Zuteilung der «beantragten Kontingente in der vollen Höhe».

Dieses Rechtsbegehren bezieht sich gemäss Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 19. Januar 1996 lediglich auf die Zuteilung eines Teilzollkontingentsanteils für Corned Beef. Die Rekurrentin setzt sich in der Beschwerdebegründung ausschliesslich mit ihrer bisherigen Verkaufspraxis von Corned Beef auseinander. Es ist somit davon auszugehen, dass hier nur die Zuteilung von Corned Beef streitig ist. Für diese Sichtweise spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 28. März 1996 den im Beschwerdeantrag 2 verwendeten Ausdruck «in voller Höhe» (d. h. im Umfang der jährlich verkauften Menge von zirka ... kg) lediglich in Bezug auf Corned Beef erläutert.

Nach Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Verwaltungsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Ein Interesse im Sinne dieser Bestimmung ist nur schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse hat (BGE 118 Ib 356 E. 1a; 114 V 201 E. 2c mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 20. März 1996 zusätzlich zur bereits «eröffneten» Quote von ... Bruttokilogramm Corned Beef eine zusätzliche Quote von ... Bruttokilogramm Fleischkonserven (d. h. Corned Beef) aufgrund des durchgeführten Versteigerungsverfahrens zugeteilt. Damit wurde der Beschwerdeführerin ein Teilzollkontingentsanteil von insgesamt ... Bruttokilogramm zur Verfügung gestellt. Angesichts der beantragten Menge von ... kg scheint der in der Begründung zur ersten Beschwerde angeführte Bedarf der Beschwerdeführerin insofern hinreichend gedeckt zu sein. Es ist daher davon auszugehen, dass angesichts der erfolgten Zuteilung der zweiten Anteilsquote (des Teilzollkontingentes Fleischkonserven) ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin gar nicht mehr besteht. Dieser Antrag ist gegenstandslos geworden, weshalb hierauf nicht mehr näher eingegangen wird. Der Ordnung halber darf aber bemerkt werden, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Beschwerde vom 19. Januar 1996 noch keine Kenntnis von der Zuteilung aufgrund des Versteigerungsverfahrens hatte, weshalb es an sich zulässig war, das eingangs erwähnte Begehren zu stellen.

(Die Rekurskommission EVD tritt auf beide Beschwerden nicht ein)

Dokumente der REKO/EVD
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-61.44
Datum : 10. September 1996
Publiziert : 10. September 1996
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-61.44
Sachgebiet : Rekurskommission EVD (des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, REKO/EVD)
Gegenstand : Einfuhrkontingent für Fleisch. Teilzollkontingentsanteile für Fleischkonserven. Umfang des Streitgegenstandes. Funktionelle...


Gesetzesregister
LwG: 23b
SV: 7 
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 7 Durchführung und Überwachung - 1 Die beauftragte Organisation informiert die interessierten Kreise über die angemeldeten, aufgeführten, versteigerten und die im Rahmen der Marktabräumung zugeteilten Tiere. Sie erfasst zudem die Zahl der versteigerten und zugeteilten Tiere.
1    Die beauftragte Organisation informiert die interessierten Kreise über die angemeldeten, aufgeführten, versteigerten und die im Rahmen der Marktabräumung zugeteilten Tiere. Sie erfasst zudem die Zahl der versteigerten und zugeteilten Tiere.
2    Auf den öffentlichen Märkten müssen die aufgeführten Tiere mit öffentlichem Aufruf versteigert werden.17
9a  14 
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 14 Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» - 1 Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
1    Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
a  T-K Nr. 5.1: luftgetrocknetes Trockenfleisch;
b  T-K Nr. 5.2: Rindfleischzubereitungen;
c  T-K Nr. 5.3: Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung26;
d  T-K Nr. 5.4: Koscherfleisch von Tieren der Schafgattung;
e  T-K Nr. 5.5: Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung;
f  T-K Nr. 5.6: Halalfleisch von Tieren der Schafgattung;
g  T-K Nr. 5.7: Übriges.
1bis    Das Teilzollkontingent «Rindfleischzubereitungen» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien (F-K):
a  F-K Nr. 5.21: zugeschnittene Rindsbinden, gesalzen und gewürzt;
b  F-K Nr. 5.22: Rindfleischkonserven.27
2    Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende F-K:28
a  F-K Nr. 5.71: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindviehgattung ohne zugeschnittene Rindsbinden;
b  F-K Nr. 5.72: zugeschnittene Rindsbinden; als zugeschnittene Rindsbinden gelten zugeschnittene Eckstücke, Unterspälten und runder Mocken (Fische);
c  F-K Nr. 5.73: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Pferdegattung;
d  F-K Nr. 5.74: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schafgattung;
e  F-K Nr. 5.75: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Ziegengattung;
f  F-K Nr. 5.76: Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schweinegattung;
g  F-K Nr. 5.77: Pâté, Terrinen, Fleischgranulat und genusstaugliche Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung für die Tiernahrungskonservenindustrie und für die Herstellung von Gelatine.29
14a  15 
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 15 Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» - 1 Das Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» (vorwiegend auf Kraftfutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
1    Das Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» (vorwiegend auf Kraftfutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
a  T-K Nr. 6.1: luftgetrockneter Rohschinken;
b  T-K Nr. 6.2: Dosen- und Kochschinken;
c  T-K Nr. 6.3: Wurstwaren;
d  T-K Nr. 6.4: Übriges.
2    Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien (F-K):
a  F-K Nr. 6.41: Schweinefleisch in Hälften;
b  F-K Nr. 6.42: Geflügelfleisch, inkl. Geflügelkonserven und Schlachtnebenprodukte von Geflügel;
c  F-K Nr. 6.43: Pâté und Fleischgranulat zur Suppen- und Saucenherstellung.
16 
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 16 - 1 Das BLW legt höchstens einmal für jede Einfuhrperiode unter Berücksichtigung der Marktlage mittels Verfügung die Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien oder der darin enthaltenen Fleischstücke fest, die in der jeweiligen Einfuhrperiode eingeführt werden kann; es hört vorgängig die interessierten Kreise, die in der Regel durch die mit den Aufgaben nach Artikel 26 beauftragten Organisationen vertreten werden, an.30
1    Das BLW legt höchstens einmal für jede Einfuhrperiode unter Berücksichtigung der Marktlage mittels Verfügung die Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien oder der darin enthaltenen Fleischstücke fest, die in der jeweiligen Einfuhrperiode eingeführt werden kann; es hört vorgängig die interessierten Kreise, die in der Regel durch die mit den Aufgaben nach Artikel 26 beauftragten Organisationen vertreten werden, an.30
1bis    Bei der Festlegung der Menge nach Absatz 1 gelten als Nierstücke:
a  nicht ausgebeinte Nierstücke, bestehend aus Huft, Filet und Roastbeef;
b  ausgebeinte Nierstücke, in die einzelnen Fleischteile Huft, Filet und Roastbeef zerlegt, wenn die einzelnen Fleischteile in je gleicher Anzahl gleichzeitig zur Zollveranlagung angemeldet werden; nicht als Nierstücke gelten zerkleinerte Hufte, Filets und Roastbeefs.31
2    Ausgenommen von Absatz 1 sind die Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.77 und 6.43.
3    Als Einfuhrperiode gilt:
a  für Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, Schweinefleisch in Hälften sowie für zugeschnittene Rindsbinden, gesalzen und gewürzt: vier Wochen;
b  für Fleisch von Tieren der Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung, Geflügelfleisch inkl. Geflügelkonserven und Schlachtnebenprodukte von Geflügel sowie für Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung: das Jahresquartal;
c  für alle anderen Fleisch- und Fleischwarenkategorien: das Kalenderjahr.
4    ...33
4bis    Die Einfuhrperioden dürfen sich weder überschneiden noch über das Kalenderjahr hinausgehen.34
22 
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 22 Anrechenbarkeit der ersteigerten Tiere - 1 Anrechenbar sind:
1    Anrechenbar sind:
a  für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.71: die ab überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere der Rindviehgattung ab einem Alter von 161 Tagen;
b  für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.74: die ab überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere der Schafgattung.
2    Ein Tier kann nur einmal als ersteigert geltend gemacht werden.
22a
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
9 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 9 - 1 Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
1    Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
3    Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.26
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
BGE Register
110-V-48 • 114-V-201 • 117-V-294 • 118-IB-356 • 118-V-311 • 119-IB-33
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • akte • anfechtungsgegenstand • antrag zu vertragsabschluss • ausserhalb • autonomie • beginn • begründung des entscheids • beschwerdelegitimation • bruchteil • bundesamt für landwirtschaft • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über die landwirtschaft • bundesrat • dauer • einfuhr • erste instanz • erwachsener • evd • feststellungsentscheid • fleisch • genossenschaft • gesuch an eine behörde • inkrafttreten • kenntnis • konkursdividende • kontingent • menge • monat • neuzuteilung • prozessvoraussetzung • rechtsbegehren • richtigkeit • sachliche zuständigkeit • sachverhalt • schlachtvieh • schriftstück • sicherstellung • stelle • streitgegenstand • verhältnis zwischen • versteigerung • verwaltungsbeschwerde • von amtes wegen • vorinstanz • weiler
AS
AS 1996/708 • AS 1995/5520 • AS 1995/5587