VPB 59.47

(Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 29. September 1993)

Art. 12 AsylG in Verbindung mit Art. 70
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 70
VwVG. Beschwerdeinstanz bei Rechtsverweigerung durch das BFF.

Eine Partei kann jederzeit gegen die Behörde, die eine Verfügung unrechtmässig verweigert, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung an die Aufsichtsbehörde führen. Die zuständige Behörde bei Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen das BFF ist das EJPD als dessen Aufsichtsbehörde.

Art. 12 LA en relation avec l'art. 70 PA. Autorité de recours en cas de déni de justice de l'ODR.

Une partie peut en tout temps recourir pour déni de justice à l'autorité de surveillance contre l'autorité qui, sans raison, refuse de statuer. En matière de recours pour déni de justice contre l'ODR, l'autorité compétente est le DFJP, en tant qu'autorité de surveillance.

Art. 12 LA in relazione con l'art. 70 PA. Autorità di ricorso in caso di denegata giustizia da parte dell'UFR.

La parte può in ogni tempo ricorrere per denegata giustizia all'autorità di vigilanza contro l'autorità che ingiustamente abbia negato una decisione. L'autorità di vigilanza competente in materia d'asilo per denegata giustizia da parte dell'UFR è il DFGP.

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer reiste mit Besuchervisum am 11. August 1990 in die Schweiz ein. Am 13. November 1990 heiratete er die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte K. T. Die Ehe wurde am 27. November 1991 geschieden.

Mit Verfügung der Fremdenpolizei des Kantons Z. vom 16. Dezember 1992 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, das Gebiet des Kantons zu verlassen. Gleichzeitig wurde das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) ersucht, die Wegweisungsverfügung des Kantons auf das ganze Gebiet der Schweiz auszudehnen. Am 7. Januar 1993 erhob der Beschwerdeführer beim Regierungsrat des Kantons Z. dagegen Rekurs. Am 9. Juni 1993 wies der Regierungsrat den Rekurs, soweit er darauf eintrat, ab, womit die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwuchs. In Nachachtung des Regierungsratsentscheids wurde dem Beschwerdeführer von der kantonalen Fremdenpolizei mit Verfügung vom 28. Juni 1993 Frist gesetzt, das Gebiet des Kantons zu verlassen.

Mit Eingabe vom 30. Juni 1993 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) eine als «Gesuch um vorläufige Aufnahme» bezeichnete Eingabe ein. In den Rechtsbegehren wurde die angerufene Instanz unter anderem ersucht festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers unmöglich sei.

Das BFF teilte dem Beschwerdeführer am 13. Juli 1993 mit, er sei nicht legitimiert, die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Ein entsprechender Antrag einer dafür zuständigen Behörde läge nicht vor. Mit Schreiben vom 11. August 1993 nimmt der Beschwerdeführer dazu Stellung. In der Eingabe vom 30. Juni 1993 habe er nicht die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt, sondern die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung, wobei die Gutheissung des Feststellungsbegehrens zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme führen würde. Auf das Feststellungsbegehren sei einzutreten. Würde das Bundesamt darauf nicht eintreten, sei eine mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung zu erlassen, welche wegen Rechtsverweigerung an eine höhere Instanz weitergezogen werden könnte.

Am 25. August 1993 teilte das BFF dem Beschwerdeführer mit, dass es nicht Sache des Bundesamtes sondern der kantonalen Fremdenpolizei sei, die Unmöglichkeit des Vollzuges der vom Kanton angeordneten Verfügung festzustellen.

Mit als «Rechtsverweigerungsbeschwerde» bezeichneter Eingabe vom 13. September 1993 beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, das BFF sei anzuweisen, auf die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sei einzutreten, beziehungsweise sei mittels Verfügung die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Der Vollzug der Wegweisungsverfügung des Bundesamts für Ausländerfragen sei bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu sistieren.

Aus den Erwägungen

1. Gemäss Art. 11 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 11 Beweisverfahren - Wird zur Ermittlung des Sachverhaltes ein Beweisverfahren durchgeführt, so können Asylsuchende zur Beweisanordnung der Behörde nicht vorgängig Stellung nehmen.
des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) entscheidet die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) endgültig über Beschwerden gegen Entscheide des Bundesamtes für Flüchtlinge über Verweigerung von Asyl und Wegweisung.

Handelt es sich um Beschwerden wegen Verweigerung entsprechender Verfügungen des Bundesamtes, ergibt sich indes nicht die Zuständigkeit der ARK in analoger Weise. Eine Partei kann jederzeit gegen die Behörde, die eine Verfügung unrechtmässig verweigert, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung an die Aufsichtsbehörde führen (Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
AsylG in Verbindung mit Art. 70
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 70
VwVG). Die Beschwerde geht also nicht an die Beschwerdeinstanz, die zuständig wäre, wenn nicht Rechtsverweigerung, sondern eine Verfügung der säumigen Behörde beanstandet würde (vgl. Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 226).

2. Die Beschwerdeeingabe ist als «Rechtsverweigerungsbeschwerde» bezeichnet. Für die Frage der Zuständigkeit ist daher zuerst zu prüfen, ob vorliegend auf die Bezeichnung des Rechtsmittels abzustellen ist. Die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde bezüglich Inhalt und Form ergeben sich aus Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG, wozu allein die blosse Bezeichnung des Rechtsmittels nicht gehört. Allfällig falsche Bezeichnung eines formgültig abgefassten Rechtsmittels schadet deshalb nicht.

Parteierklärungen sind nach dem erkennbaren wirklichen Sinn auszulegen, was sich auch daraus ergibt, weil die urteilende Instanz im Verwaltungsverfahren an die Parteianträge gebunden ist (vgl. Gygi, a. a. O., S. 50, 191). Auszugehen ist vorab von den Rechtsbegehren, weil sie Aufschluss geben, was die Parteien beabsichtigen. Die Rechtsbegehren geben an, welche Entscheidung die angerufene Instanz fällen soll.

Gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens ist das Bundesamt zum Eintreten auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. Juni 1993 zu veranlassen beziehungsweise zum Erlass einer Verfügung anzuweisen. Damit wird ersichtlich, dass nicht die Aufhebung oder Abänderung einer Verfügung der Vorinstanz, sondern überhaupt ein Tätigwerden derselben gefordert wird. Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss, dass das Bundesamt in einer Sache, in welcher Anspruch auf Erlass einer Verfügung bestünde, ein entsprechendes Ansuchen nicht behandeln wolle. Damit wird nichts anderes gerügt als eine Bundesrechtsverletzung in Form der Rechtsverweigerung (Art. 11 Abs. 3 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 11 Beweisverfahren - Wird zur Ermittlung des Sachverhaltes ein Beweisverfahren durchgeführt, so können Asylsuchende zur Beweisanordnung der Behörde nicht vorgängig Stellung nehmen.
AsylG). In den Ausführungen der Eingabe an die ARK hält der Beschwerdeführer denn auch unmissverständlich fest, das Verhalten des Bundesamtes für Flüchtlinge («diese Verweigerung») stelle «klar eine Rechtsverweigerung dar».

3. Ob das Verhalten des Bundesamtes als Rechtsverweigerung zu werten ist, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung der Rechtsverweigerungsbeschwerde; wofür sich - wie vorstehend ausgeführt - die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde und damit des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes ergibt. Auf die zufolge Fehlens der Zuständigkeit und damit einer Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässige Beschwerde ist daher vom Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 10 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 11 Beweisverfahren - Wird zur Ermittlung des Sachverhaltes ein Beweisverfahren durchgeführt, so können Asylsuchende zur Beweisanordnung der Behörde nicht vorgängig Stellung nehmen.
in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 11 Beweisverfahren - Wird zur Ermittlung des Sachverhaltes ein Beweisverfahren durchgeführt, so können Asylsuchende zur Beweisanordnung der Behörde nicht vorgängig Stellung nehmen.
der V vom 18. Dezember 1991 über die Schweizerische Asylrekurskommission [VOARK], SR 142.317). Gestützt auf Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG sind die Akten dem Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes zu überweisen.

Das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2 (Aussetzung des Vollzugs der eidgenössischen Wegweisungsverfügung) folgt als Prozessantrag der Streitsache.

Die Schweizerische Asylrekurskommission veröffentlichte ausserdem folgende Mitteilung:

Meinungsauschverfahren nach Art. 8 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG

Die bisher zwischen der ARK und dem EJPD durchgeführten Meinungsaustauschverfahren gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG haben für drei Sachverhalte die folgende Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen ARK und dem EJPD ergeben:

a. Beschwerde gegen einen Entscheid des BFF über die Verlängerung der Ausreisefrist: Zuständig ist das EJPD (Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 4. Januar 1993 in der Sache T. G., Schreiben des EJPD vom 1. April 1993).

b. Beschwerde gegen die Weigerung des BFF, einen positiven Asylentscheid mit einer Begründung zu versehen: Zuständig ist das EJPD (Beschlüsse der Präsidentenkonferenz vom 22. Februar 1993 und 10. mai 1993 in der Sache F. X.; Schreiben EJPD vom 21. April 1993).

c. Beschwerde gegen einen Entscheid des BFF über die Akteneinsicht nach abgeschlossenem Verfahren: Zuständig ist die ARK (Schreiben des EJPD vom 5. August 1993 in der Sache F. P.; Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 23. August 1993).

Echange de vues selon l'art. 8 al. 2 PA

Les échanges de vues auxquels ont procédé la CRA et le DFJP en application de l'art. 8 al. 2 PA, dans trois procédures, ont abouti à l'attribution de compétence suivante:

a. En cas de recours contre une décision de l'ODR relative à la prolongation du délai de départ, le DFJP est compétent (décision de la Conférence des présidents du 4 janvier 1993 dans la cause T. G., lettre du DFJP du 1er avril 1993).

b. En cas de recours contre le refus de l'ODR de motiver une décision d'octroi d'asile, le DFJP est compétent (décisions de la Conférence des présidents des 22 février 1993 et 10 mai 1993 dans la cause F. X., lettre du DFJP du 21 avril 1993).

c. En cas de recours contre une décision de l'ODR refusant la consultation des pièces du dossier après la clôture de la procédure, la CRA est compétente (lettre du DFJP du 5 août 1993 dans la cause F.P., décision de la Conférence des présidents du 23 août 1993).

Scambio d'opinioni ex art. 8 cpv. 2 PA

Gli scambi di scritti giusta l'art. 8 cpv. 2 PA intervenuti tra CRA e DFGP hanno determinato la seguente attribuzione di competenze:

a. per i ricorsi contro le decisioni dell'UFR sulla proroga del termine di partenza è competente il DFGP (decisione della Conferenza dei presidenti del 4 gennaio 1993 nella causa F. X.; scritto del DFGP del 1° aprile 1993).

b. per i ricorsi contro il rifiuto dell'UFR di motivare una decisione di accoglimento d'una domanda d'asilo è competente il DFGP (decisioni della Conferenza dei presidenti dei 22 febbraio 1993 e 10 maggio 1993 nella causa F. X.; scritto del DFGP del 21 aprile 1993).

c. per i ricorsi contro decisioni dell'UFR che negano la consultazione degli atti a conclusione di una procedura è competente la CRA (scritto del DFGP del 5 agosto 1993 nella causa F. P.; decisione della Conferenza dei presidenti del 23 agosto 1993).

Dokumente der ARK
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-59.47
Datum : 29. September 1993
Publiziert : 29. September 1993
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-59.47
Sachgebiet : Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
Gegenstand : Art. 12 AsylG in Verbindung mit Art. 70 VwVG. Beschwerdeinstanz bei Rechtsverweigerung durch das BFF.


Gesetzesregister
AsylG: 11 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 11 Beweisverfahren - Wird zur Ermittlung des Sachverhaltes ein Beweisverfahren durchgeführt, so können Asylsuchende zur Beweisanordnung der Behörde nicht vorgängig Stellung nehmen.
12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
VOARK: 10  25
VwVG: 8 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
70
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 70
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
akte • akteneinsicht • asylgesetz • asylrekurskommission • begründung des entscheids • bundesamt für migration • ehe • einzelrichter • ejpd • entscheid • form und inhalt • frage • frist • gesuch an eine behörde • gesuchsteller • kantonales rechtsmittel • prozessvoraussetzung • rechtsbegehren • rechtskraft • rechtsmittel • rechtsmittelbelehrung • regierungsrat • sachverhalt • schriftstück • stelle • termin • verhalten • vorinstanz • vorläufige aufnahme • weiler • wert • wiese