(Entscheid des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes vom 9. September 1993)
Eisenbahnen. Schaffung und Absicherung eines neuen Niveauüberganges sowie Aufhebung der drei bestehenden Niveauübergänge.
Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
Erfordernis der formellen Beschwer, Verwirkung des Beschwerderechts einer Gemeinde durch fehlende Teilnahme am erstinstanzlichen Verfahren?
Art. 19
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 19 Sicherheitsvorkehren - 1 Das Eisenbahnunternehmen trifft die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert. |
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1 | Das Eisenbahnunternehmen trifft die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert. |
2 | Das Eisenbahnunternehmen trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu dessen Lasten. |
Sicherheit des Betriebes einer Bahn, Zumutbarkeit der Aufhebung eines Niveauüberganges.
Chemins de fer. Création et garantie de la sécurité d'un passage à niveau et suppression de trois passages à niveau existants.
Art. 48 PA. Art. 31 de l'O sur les projets de construction de chemins de fer.
Condition du grief formel, forclusion du droit de recours d'une commune en raison de sa non-participation à la procédure de première instance?
Art. 19 LCF.
Sécurité de l'exploitation d'un chemin de fer, suppression admissible d'un passage à niveau.
Ferrovie. Creazione e sicurezza di un nuovo passaggio a livello nonché soppressione dei tre passaggi a livello esistenti.
Art. 48 PA. Art. 31 dell'O sui progetti di costruzioni ferroviarie.
Presupposto della lesione formale, decadenza del diritto di ricorso da parte di un comune per mancata partecipazione alla procedura di prima istanza?
Art. 19 LFerr.
Sicurezza dell'esercizio di una ferrovia, opportunità di sopprimere un passaggio a livello.
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 23. November 1992 genehmigte das Bundesamt für Verkehr (BAV) die Planvorlage der Bahn X betreffend neuen Bahnübergang Y in der Gemeinde H. Die Planvorlage sieht die Schaffung und Absicherung eines neuen Niveauüberganges sowie die Aufhebung von drei Niveauübergängen vor. Das Projekt steht im Zusammenhang mit dem neuen Verkehrskonzept der Gemeinde H. Gemäss dem rechtsgültigen Strassennetzplan soll sämtlicher Verkehr von L., R. und dem Gewerbegebiet B. in Richtung Süd durch das Gewerbegebiet zur neuen Einmündung B. Süd in die Kantonsstrasse geführt werden.
B. Die Gemeinde R. reichte gegen diese Verfügung des BAV mit Schreiben vom 17. Dezember 1992 Beschwerde ein. Sie wendet sich gegen die Aufhebung eines der bestehenden Bahnübergänge. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass für die Einwohner von R. sowie von L. die Schliessung des Bahnüberganges und damit der Einmündung in die Kantonsstrasse nach der Station eine schwere Beeinträchtigung des Zuganges zur Kantonsstrasse Richtung H. bedeute. Es sei nicht zumutbar, dass eine Hauptzufahrt durch ein ganzes Industrie- und Gewerbegebiet führe, wo bekannterweise des öftern weitere Behinderungen durch Güterumschlag und durch parkierte Fahrzeuge auftreten.
Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement hat
in Erwägung gezogen
I
1. (Zuständigkeit)
2.1. Frage der formellen Beschwer
Gemäss Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
Von R. aus können die Einwohner auf zwei Strassen zu der Kantonsstrasse gelangen. Bei der ersten Zufahrt handelt es sich um eine ungefähr 4 m breite Strasse, die über eine Überführung zu einem bestehenden Bahnübergang führt, bei welchem in die Kantonsstrasse lediglich in Richtung Süd eingebogen werden kann. In Richtung Nord dient die vorgenannte Überführung als Anschluss des Gewerbegebietes B. an die Kantonsstrasse. Die zweite Zufahrt befindet sich ungefähr 1,2 km weiter nördlich. Bei dieser Einmündung kann ohne Überquerung der Bahnlinie in die Kantonsstrasse eingebogen werden und die Strasse sowohl in nördlicher als auch in südlicher Richtung befahren werden. Eine Schliessung dieses Bahnüberganges hat zur Folge, dass die Einwohner von R. nicht mehr direkt bei diesem Bahnübergang auf die Kantonsstrasse gelangen können, sondern zuerst durch das Gewerbegebiet fahren müssen, um zu der neuen, mit einer Bahnschranke gesicherten Einmündung zu kommen. Daraus folgt, dass für die Gemeinde R. beziehungsweise ihre Einwohner der ersten Zufahrt nicht mehr die gleiche Bedeutung zukommt wie vorher. Die Gemeinde R. beziehungsweise ihre Einwohner, welche bis anhin diese Zufahrt benützten, sind somit von der Schliessung des Bahnüberganges
mehr betroffen als andere.
2.2. Für die Beschwerdebefugnis wird neben der materiellen Beschwer durch den angefochtenen Entscheid die formelle Beschwer verlangt. Es wird bei der formellen Beschwer davon ausgegangen, dass beschwert nur derjenige sein kann, der sich am vorausgehenden vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat und dort mit seinen Begehren nicht durchgedrungen ist. So wird nach Lehre und Rechtsprechung im administrativen Rechtsmittelverfahren im allgemeinen vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer sich am vorausgegangenen Verfahren beteiligt hat (vgl. Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 155; Leber Marino, Die Beteiligung am Verwaltungsprozess, recht 1985, S. 22; BGE 99 Ib 76, 108 Ib 92). Eine Ausnahme vom Erfordernis der formellen Beschwer besteht zum Beispiel dann, wenn der Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert war, von Anfang an am Verfahren teilzunehmen. Zudem ist vom Erfordernis der formellen Beschwer dann abzusehen, wenn in der konkreten Verfahrensregelung etwas anderes vorgesehen ist.
In casu hat sich die Gemeinde R. nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt. Sie hat aufgrund der Publikation des Entscheides des BAV im Anzeiger der Gemeinde H. Beschwerde erhoben. Die formelle Beschwer ist somit nicht gegeben. Es stellt sich deshalb die Frage, ob hier allenfalls eine Ausnahme vom Erfordernis der formellen Beschwer gegeben ist. Diese Frage ist aufgrund besonderer Vorschrift in der V vom 23. Dezember 1932 über die Planvorlagen für Eisenbahnbauten (PlVV, SR 742.142.1) zu bejahen. Die PlVV sieht in Art. 31 vor, dass Verfügungen nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens auszugsweise von der Gemeinde publiziert werden. Der Gesetzgeber hätte diese Publikationspflicht nicht zu statuieren brauchen, wenn er davon ausgegangen wäre, dass im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren das Erfordernis der formellen Beschwer Geltung habe. In diesem Falle hätte die Eröffnung der Verfügung an die am Verfahren Beteiligten genügt (vgl. auch Gauderon Philippe, L'approbation de plans en matière ferroviaire, Revue de droit adminitratif et de droit fiscal 1986, S. 364). Aufgrund der besonderen gesetzlichen Regelung liegt hier eine Ausnahme vom Erfordernis der formellen Beschwer vor. Im vorliegenden Fall stellt sich ausserdem
die Frage, ob die Behörden der Publikationspflicht vollumfänglich nachgekommen sind. Die Planvorlage wurde im Anzeiger der Gemeinde H. und im Amtsblatt des Kantons veröffentlicht, nicht jedoch in der Gemeinde R. Das Projekt kommt zwar auf dem Gebiet der Gemeinde H. zu stehen, doch hat die Aufhebung des betreffenden Bahnüberganges - wie unter Ziff. 2.1 dargelegt - Auswirkungen auf die benachbarte Gemeinde R. Diese Frage kann hier jedoch offen gelassen werden, da bereits aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Beschwerdelegitimation zu bejahen ist.
Da die Beschwerde im übrigen frist- und formgemäss eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
II
1. Gemäss Art. 19
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 19 Sicherheitsvorkehren - 1 Das Eisenbahnunternehmen trifft die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert. |
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1 | Das Eisenbahnunternehmen trifft die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert. |
2 | Das Eisenbahnunternehmen trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu dessen Lasten. |
Beim aufzuhebenden, ungesicherten Bahnübergang mündet die Strasse in einem spitzen Winkel in die Kantonsstrasse ein. Diese Situation - verbunden mit relativ hohen Geschwindigkeiten der Fahrzeuge auf der Kantonsstrasse - führt regelmässig zu Behinderungen beziehungsweise Gefährdungen. Gemäss der Sicherheitsstudie der Bahn X kam es in einer Beobachtungszeit von zwei Jahren zu zwei Kollisionen und zu 25 Zuggefährdungen. Diese Zahlen verdeutlichen, dass bei der heutigen Situation ein reibungsloser und sicherer Betriebsablauf der Bahn nicht gewährleistet ist. Die Planvorlage sieht nun die Schaffung eines neuen, gesicherten Bahnüberganges vor, wobei es zur Aufhebung des fraglichen Bahnüberganges und weiterer zwei Bahnübergänge kommt. Das Projekt hat auch eine optimale Erschliessung des Gewerbegebiets B. zur Folge.
Die Aufhebung der bestehenden Bahnübergänge und der Ersatz durch einen neuen, gesicherten Bahnübergang erweist sich aus Sicherheitgründen als geboten und erfüllt den Grundsatz, die Zahl der ungesicherten Bahnübergänge zu reduzieren und auf wenige, gut gesicherte Punkte zu konzentrieren. Die Planvorlage stellt somit eine zweckmässige Lösung dar.
2. Die Gemeinde R. macht aufgrund der vorgesehenen Aufhebung des betreffenden Bahnüberganges eine schwere Beeinträchtigung des Zugangs zur Kantonsstrasse geltend. Es sei nicht zumutbar, zuerst durch ein Gewerbe- und Industriegebiet fahren zu müssen, bevor man in die Kantonsstrasse einbiegen könne.
Es ist vorerst einmal festzustellen, dass die Haupterschliessung der Gemeinde R. über eine gut ausgebaute Kantonsstrasse ungefähr 1,2 km nördlich vom geplanten Bahnübergang erfolgt. Diese Haupterschliessung wird durch das vorliegende Projekt in keiner Art und Weise tangiert. Bei der Erschliessung über den aufzuhebenden Bahnübergang und neu über den vorgesehenen Bahnübergang handelt es sich für die Gemeinde R. über einen Anschluss, dem eher nebensächliche Bedeutung zukommt. Durch die Planvorlage wird diese Erschliessung jedoch nicht aufgehoben. Die Änderung besteht darin, dass zuerst das Gewerbegebiet B. durchfahren werden muss, bevor man auf die Kantonsstrasse gelangen kann. Die Durchquerung des Gewerbegebietes B. stellt unter diesen Umständen lediglich eine geringe Komforteinbusse für die Einwohner der Gemeinde R. dar. Auf keinen Fall kann von einer schweren Beeinträchtigung des Zugangs zur Kantonsstrasse gesprochen werden. Die Zumutbarkeit ist ohne weiteres zu bejahen. Die Einwände der Gemeinde R. erweisen sich als unbehelflich.
3. Die Gemeinde R. macht eine schwere Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit beim vorgesehenen neuen Bahnübergang geltend.
Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, worin diese Beeinträchtigung liegen soll. Gemäss dem Kanton entspricht der geplante neue Übergang den aktuellen Projektierungsrichtlinien der Eisenbahn- und Strassenverkehrstechnik. Das Projekt wurde vom BAV nach eingehender Prüfung als gut befunden. Das EVED hat keinen Grund, diese Beurteilungen der Fachinstanzen in Frage zu stellen. Demzufolge ist der Einwand der Gemeinde R. abzuweisen.
4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Projekt im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften steht. Die Beschwerde der Gemeinde R. ist abzuweisen.
Homepage des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation