VPB 58.29

(Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 11. Januar 1993)

Auszug aus der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission. Anwendung der Drittstaatsklausel; Frage der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft.

Art. 6 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG. Anwendung der Drittstaatsklausel; Frage der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft.

Bei Ehepaaren gemischter Nationalität kann auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft verzichtet werden, wenn es beiden Ehegatten möglich und zumutbar ist, in einen der beiden Heimatstaaten auszureisen und dort gemeinsam dauernden Aufenthalt zu begründen. In solchen Fällen ist es für die Anwendung der Drittstaatsklausel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG - trotz dem Wortlaut - nicht notwendig, dass der andere Ehegatte bereits in seinem Heimatstaat lebt.

Extrait de la jurisprudence de la Commission suisse de recours en matière d'asile. Application de la clause d'admission dans un pays tiers; examen de la qualité de réfugié.

Art. 6 al. 1 let. b LA . Application de la clause d'admission dans un pays tiers; examen de la qualité de réfugié.

En présence d'époux de nationalités différentes, on peut renoncer à l'examen de la qualité de réfugié lorsqu'il est possible et raisonnablement exigible pour chacun d'eux de se rendre dans l'un de leurs pays d'origine où ils peuvent séjourner durablement. En pareil cas, et en dépit de la teneur de l'art. 6 al. 1 let. b LA, il n'est pas nécessaire pour que soit appliquée la clause d'admission dans un pays tiers que l'autre conjoint vive déjà dans son pays d'origine.

Estratto della giurisprudenza della Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo. Applicazione della clausola di ammissione in un Paese terzo; esame della qualità di rifugiato.

Art. 6 cpv. 1 lett. b LA. Applicazione della clausola di ammissione in un Paese terzo; esame della qualità di rifugiato.

In presenza di coniugi di nazionalità diversa, si può rinunciare all'esame della qualità di rifugiato quando per ciascuno di loro sia possibile e ragionevolmente esigibile di recarsi in uno dei rispettivi paesi d'origine, a condizione che vi possano soggiornare entrambi durevolmente. In simile evenienza, nonostante il tenore dell'art. 6 cpv. 1 lett. b LA, non è necessario per l'applicazione della clausola d'ammissione in un Paese terzo che l'altro coniuge viva già nel suo paese d'origine.

Zusammenfassung des Sachverhalts

Nachdem der libanesische Beschwerdeführer von einer zweijährigen Ausbildung in Algerien zurückgekehrt war, verliess er seinen Heimatstaat am 18. Juni 1990. Am 25. Juni 1990 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, eine algerische Staatsangehörige, die dieser während seines Studienaufenthaltes geheiratet hatte, reiste am 21. Juli 1990 von Algerien kommend in die Schweiz ein, wo sie sich dem Asylgesuch ihres Ehemannes anschloss.

Anlässlich der Anhörung durch die kantonale Fremdenpolizei vom 26. Juni 1991 führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen keine Aufenthaltsbewilligung für Algerien erhalten könne, da Ausländer nach ihrer Ausbildung Algerien verlassen müssten. Auf Anfrage durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) hielt die schweizerische Vertretung in Algier in ihrem Schreiben vom 31. Juli 1991 fest, dass diese Angabe grundsätzlich stimme. Aufgrund der Tatsache, dass er eine algerische Staatsangehörige geheiratet habe, werde dem moslemischen Beschwerdeführer jedoch zweifelsohne Aufenthalt in Algerien gewährt werden.

Das BFF lehnt das Asylgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wird von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) abgewiesen.

Aus den Erwägungen

3. (...)

Ungeachtet dessen ist es der Beschwerdeführerin (gemäss eigenen Angaben laut dem kantonalen Befragungsprotokoll) und dem Beschwerdeführer (gemäss der nicht in Zweifel zu ziehenden Botschaftsauskunft vom 17. September 1992) möglich und zumutbar, nach Algerien auszureisen und dort dauernden Aufenthalt zu begründen. Ein Asylgesuch ist aber in der Regel abzulehnen, wenn der Gesuchsteller in einen Drittstaat ausreisen kann, in dem nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen er enge Beziehungen hat (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 [AsylG], SR 142.31). Auch abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin als algerische Staatsangehörige in ihrem Heimatland über ein Verwandten- und Bekanntennetz verfügt und der Beschwerdeführer aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes in Algerien ebenfalls über diverse enge Beziehungen zu Bekannten verfügen dürfte, kann im vorliegenden Fall gestützt auf die erwähnte Gesetzesbestimmung eine Abweisung erfolgen. Wenn, wie dies hier der Fall ist, ein Ehegatte zwar noch nicht im sicheren Drittstaat lebt, dies für ihn aber ohne weiteres möglich und zumutbar ist, kann gleichermassen entschieden werden, wie wenn er bereits dort leben würde. Eine solche Auslegung von
Art. 6 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG ist aus prozessökonomischen Gründen statthaft. Eine vorgezogene Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Algerien und deren Vollzug würde nämlich nicht gegen den Grundsatz der Familieneinheit (vgl. Art. 17 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
1    Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
2    Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
2bis    Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41
3    Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a  im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b  nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42
3bis    Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43
4    ...44
5    Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45
6    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46
Satz 2 AsylG, Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK) verstossen, da eine Vereinigung der Ehegatten ohne weiteres in Algerien möglich wäre. Somit sind in diesem Falle die Voraussetzung an eine Anwendung von Art. 6 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG gegeben. Bei Ehepaaren gemischter Nationalität rechtfertigt es sich in klaren Fällen bestehender Heimreisemöglichkeit und -zumutbarkeit ins Heimatland des einen Ehegatten so vorzugehen, wie wenn dessen Heimreise bereits stattgefunden hätte. Das heisst, dass in solchen Fällen auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft verzichtet werden kann.

Dokumente der ARK
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-58.29
Datum : 11. Januar 1993
Publiziert : 11. Januar 1993
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-58.29
Sachgebiet : Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
Gegenstand : Auszug aus der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission. Anwendung der Drittstaatsklausel; Frage der Prüfung...


Gesetzesregister
AsylG: 6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
1    Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
2    Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
2bis    Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41
3    Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a  im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b  nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42
3bis    Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43
4    ...44
5    Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45
6    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46
EMRK: 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
Stichwortregister
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algerien • asylgesetz • asylrekurskommission • aufenthaltsbewilligung • ausreise • begründung des entscheids • bundesamt für migration • drittstaat • ehegatte • entscheid • frage • gesuchsteller • heimatstaat • leben • prüfung • sachverhalt • schriftstück • verwandtschaft • zweifel