VPB 57.52

(Auszug aus einem Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 30. August 1991)

Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG von 1987. Journalistische Sorgfaltspflicht im Rahmen von Sendungen im Interesse der Konsumenten.

Dass eine Zuschauerin, welche die Redaktion der Sendung über ein Konsumentenanliegen informiert, in einem von dieser Redaktion unabhängigen Dienst der SRG arbeitet, ist für die Darstellung des den Konsumenten interessierenden Sachverhalts unerheblich; der Verzicht auf einen entsprechenden Hinweis in der Sendung stellt keine konzessionsrechtlich relevante Unterlassung dar.

Art. 4 al. 2 Concession SSR de 1987. Devoir de diligence journalistique dans le cadre d'émissions dans l'intérêt des consommateurs.

Le fait qu'une téléspectatrice qui informe la rédaction de l'émission au sujet d'une question de consommation travaille dans un service de la SSR indépendant de cette rédaction importe peu pour la présentation des faits qui intéressent le consommateur, la renonciation à une mention y relative dans l'émission ne constitue pas une omission sujette à sanction selon le droit de la concession.

Art. 4 cpv. 2 Concessione SSR del 1987. Obbligo di diligenza giornalistica nel quadro di emissioni nell'interesse dei consumatori.

Il fatto che una telespettatrice, la quale informa la redazione dell'emissione circa una domanda dei consumatori, lavori in un servizio della SSR indipendente da questa redazione, è irrilevante per la presentazione della fattispecie che interessa i consumatori; la rinuncia a un'informazione pertinente nell'emissione non costituisce un'omissione essenziale dal punto di vista del diritto della concessione.

Im Rahmen der «Kassensturz»-Sendung des Fernsehens der deutschen und rätoromanischen Schweiz (DRS) vom 30. April 1991 wurde unter der Rubrik «Zuschauerpost» auf die Angelegenheit von Frau P. hingewiesen, die bei der Emil Frey AG Garage Zürich Nord einen Occasionswagen für Fr. 14 500.- kaufen wollte. Da sie kein Geld für einen Barkauf hatte, wurde sie an die SKA Wallisellen verwiesen, die ihr den nötigen Kredit für den Kauf des Wagens gewährte.

Frau P. beanstandete in der Sendung den hohen Zinssatz (15%) und die Tatsache, dass die Bank den Darlehensvertrag nicht an sie, sondern an ihren Mann gesandt habe. Vom «Kassensturz»-Moderator wurde Frau P. als «üsi Zueschoueri» bezeichnet. Einleitend hatte der Moderator erwähnt, dass beim Autohandel die Bestimmungen des Abzahlungsvertrages von den Autoverkäufern und Banken unterlaufen würden: «Banke gäbe Kredite für Azahlige z finanziere, Autoverchöufer kassiere höchi Provisione. Z'Ganze isch nid erloubt aber gang und gäb.»

Eine gegen diese Sendung bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) erhobene Beschwerde beanstandet, der Beitrag in der Rubrik «Zuschauerpost» habe versucht, die Zuschauer zu täuschen, da es sich bei der angeblichen «Zuschauerin» nicht um eine Drittperson, sondern um eine Mitarbeiterin des Schweizer Fernsehens gehandelt habe ...

Die UBI wies die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen

4. Beim inkriminierten «Kassensturz»-Beitrag handelte es sich um eine Informationssendung über einen Autokauf, der mit einem Bankkredit finanziert wurde.

4.1. ...

4.2. Unsachgerecht sei die Bezeichnung für Frau P. «unsere Zuschauerin» gewesen. Frau P. sei nämlich Fernsehmitarbeiterin, wie aus dem Fragebogen zur Kreditvermittlung hervorgehe. Damit sei das Publikum absichtlich irregeführt worden.

Nach Angaben der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) hat Frau P. im Zeitpunkt der Sendung beim Fernsehen DRS als Bildmischerin gearbeitet. Zur Redaktion «Kassensturz» hatte sie keine dienstlichen Beziehungen. Der Umstand, dass eine Mitarbeiterin des Fernsehens DRS der Redaktion «Kassensturz» eine Mitteilung zukommen liess, verpflichtete die SRG nicht, die berufliche Stellung der Zuschauerin und Informantin in der Rubrik «Zuschauerpost» offenzulegen.

Diesbezüglich ist unter anderem auf Ziff. 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte des Journalisten» des Verbandes der Schweizer Journalisten (VSJ) vom 17. Juni 1972 hinzuweisen: «Er [der Journalist] veröffentlicht nur Informationen und Dokumente, deren Quellen bekannt sind. Er unterschlägt keine wichtigen Elemente von Informationen und entstellt weder Tatsachen und Dokumente noch von anderen geäusserten Meinungen...» (vgl. dazu auch Entscheid der UBI vom 7. Juni 1991, «Schweiz aktuell: Protest der Auto-Partei gegen eingeschränkten Winterdienst», VPB 56.30, E. 4 ff.). Die Anstellung der Zuschauerin beim Fernsehen DRS war in diesem Sinn kein für die Information des Zuschauers wichtiges Element; ob eine Person, die die Redaktion «Kassensturz» wegen eines Konsumentenanliegens informiert, bei der SRG oder bei einem anderen Unternehmen arbeitet, ist für die Darstellung des den Konsumenten interessierenden Sachverhaltes unerheblich. Im Beitrag war die Bezeichnung «unsere Zuschauerin» dementsprechend durchaus vertretbar. Der Verzicht auf den Hinweis, dass es sich bei dieser Zuschauerin um eine - übrigens im Zeitpunkt der Sendung nicht mehr in den Diensten der SRG stehende - Mitarbeiterin des Veranstalters handelte, stellt
vorliegendenfalls keine konzessionsrechtlich relevante Unterlassung dar.

Dokumente der UBI
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-57.52
Datum : 30. August 1991
Publiziert : 30. August 1991
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-57.52
Sachgebiet : Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
Gegenstand : Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG von 1987. Journalistische Sorgfaltspflicht im Rahmen von Sendungen im Interesse der Konsumenten....


Stichwortregister
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VPB
56.30