(Bundesamt für Justiz, 10. Juni 1991)
Mietvertrag.
Art. 266k OR. Ausserordentliche Kündigung bei beweglichen Sachen.
Anwendbarkeit auf Autoleasing.
Bail.
Art. 266k CO. Congé extraordinaire pour une chose mobilière.
Applicabilité au crédit-bail (leasing) pour véhicule.
Locazione.
Art. 266k CO. Disdetta eccezionale per cose mobili.
Applicabilità al leasing per autoveicoli.
Dem Bundesamt für Justiz (BJ) wurde die Frage gestellt, ob und gegebenenfalls wie Art. 266k
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 266k - Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Der Vermieter hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung. |
1. Art. 266k
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 266k - Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Der Vermieter hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung. |
2. Die Bestimmung entspricht wörtlich derjenigen des bundesrätlichen Entwurfs vom 27. März 1985 zur Revision des Miet- und Pachtrechts (Art. 268c); für ihre Auslegung kann somit auf die Ausführungen der bundesrätlichen Botschaft zur letzteren Norm zurückgegriffen werden (vgl. BBl 1985 I 1454).
Danach soll Art. 266k
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 266k - Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Der Vermieter hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung. |
3. Art. 266k gab nur in der ständerätlichen Kommission Anlass zur Diskussion.
Daraus ergibt sich zum einen, dass die Bestimmung praktisch nur die befristeten Mietverträge betrifft (die unbefristeten mit sehr langen Kündigungsfristen sind nämlich höchst selten), die - wie beim Automobilleasing - auf Amortisation des Kauf- beziehungsweise Mietobjektes ausgelegt sind.
Zum zweiten ergibt sich daraus, dass der Vermieter keine Entschädigung für den allfälligen Wertverlust der Sache verlangen kann, weil dieser vom Mietzins aufgefangen und darin eingerechnet ist; nicht ausgeschlossen ist hingegen eine Entschädigung nach Schadenersatzrecht wegen ausserordentlicher Abnutzung.
4. Art. 266k
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 266k - Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Der Vermieter hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung. |
5. Das neue Mietrecht kennt keine intertemporalrechtliche Bestimmung zu Art. 266k
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 266k - Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Der Vermieter hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung. |
Der Bundesrat ging davon aus, dass die zwingenden Bestimmungen des neuen Rechts nach Art. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 266k - Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Der Vermieter hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 2 - 1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle. |
|
1 | Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle. |
2 | Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden. |
3 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge. |
Daraus darf nach Ansicht des BJ geschlossen werden, dass Art. 266k
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 266k - Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Der Vermieter hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung. |
6. Massgebend für die Bestimmung des Kündigungstermins nach Art. 266k
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 266k - Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Der Vermieter hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung. |
Zu erwähnen - und zu betonen - ist noch, dass diese Stellungnahme rein konsultativen Charakter hat und dass diese Probleme allein vom Zivilrichter endgültig gelöst werden können.
Dokumente des BJ