VPB 54.49

(Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 20. September 1989)

Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG. Pflicht, die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck zu bringen.

Zulässige Kriterien für die Gewichtung der Berichterstattung über politische Parteien in einer tagesaktuellen Nachrichtensendung.

Art. 4 al. 2 Concession SSR. Devoir de refléter équitablement la diversité des opinions.

Critères admissibles de pondération des comptes rendus relatifs aux partis politiques dans une émission d'actualité quotidienne.

Art. 4 cpv. 2 Concessione SSR. Obbligo di esprimere in modo adeguato la molteplicità delle opinioni.

Criteri ammissibili di valutazione della relazione sui partiti politici in un'emissione d'attualità quotidiana.

I

A. Im Rahmen der Tagesschau vom 3. Juni 1989 berichtete das Fernsehen der deutschen und der rätoromanischen Schweiz (DRS) in der Hauptausgabe um 19.30 Uhr in einem ungefähr 5minütigen Beitrag und einem anschliessenden Kommentar von ungefähr einer Minute über den Parteitag der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz (SPS). Im Anschluss an diese Berichterstattung brachte die Tagesschau eine Kurzmeldung mit folgendem Inhalt: «Zur Armee-Abschaffungs-Initiative hat heute auch die Nationale Aktion für Volk und Heimat, NA, die Parole gefasst: die Initiative wird abgelehnt».

B. Gegen die Berichterstattung von Radio und Fernsehen DRS vom 3. Juni 1989 über die Schweizerische Delegiertenversammlung der NA erhob am 1. Juli 1989 der Präsident der NA des Kantons ..., zusammen mit 61 Mitunterzeichnern Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI).

In der Beschwerde wird zunächst generell beanstandet, die Berichterstattung von Radio und Fernsehen DRS über die Delegiertenversammlung der NA sei ungenügend gewesen. In der Begründung wird die Hauptausgabe der Tagesschau um 19.30 Uhr erwähnt, in der in einem breiten Beitrag über den Parteitag der SPS informiert, die gleichentags in Basel stattfindende Delegiertenversammlung der NA indessen «mit 2 Sätzen ad acta gelegt» worden sei. Ausführlich, mit Bild und Ton, sei in dieser Tagesschau-Ausgabe ausserdem über eine «unbewilligte Demonstration einer Handvoll Chaoten, Steinewerfern und Brandschatzern in der gleichen Stadt, im gleichen Basel ...» berichtet worden.

Implizit wird geltend gemacht, die ungenügende Berichterstattung über die NA im Vergleich zur Information über den Parteitag der SPS sowie die unverhältnismässige Bedeutung, die einer Demonstration im Rahmen der Tagesschau eingeräumt worden sei, verletze die Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III 877).

C. In Anwendung von Art. 19 des BB vom 7. Oktober 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zur Stellungnahme eingeladen.

In ihrer Stellungnahme beantragt die SRG, die Beschwerde sei abzuweisen.

Zum Vorwurf, über die Delegiertenversammlung der NA sei im Vergleich zum Parteitag der SPS vom gleichen Tag ungenügend informiert worden, führt die SRG aus:

«...Im Zentrum der Diskussion stand eine der wesentlichsten innenpolitischen Kontroversen dieses Jahres: die Haltung der SPS zur Armee-Abschaffungs-Initiative. Die Haltung der SPS an diesem Parteitag gilt als wesentlich für den Verlauf der Kampagne vor der Abstimmung und sie galt ausserdem als Gradmesser für ein weiteres Verbleiben der SPS im Bundesrat. In bezug auf das Interesse der Öffentlichkeit hat die Tagesschau angemessen über den Parteitag berichtet. Im Anschluss an die Beiträge über dieses wesentliche innenpolitische Thema brachte die Tagesschau eine Kurzmeldung folgenden Inhalts: r Volk und Heimat, NA, die Parole gefasst: Initiative wird abgelehnt>. Diese Parole war allgemein erwartet worden. Mit der sachlichen Meldung des Inhalts wurde die Informationsaufgabe des Fernsehens in angemessener Art und Weise wahrgenommen.»

Die UBI ersuchte die SRG in der Folge, zur Frage Stellung zu nehmen, nach welchen Kriterien die Tagesschau-Redaktion über Parteitage informiere.

In ihrer Antwort erläutert die SRG ihre journalistischen Regeln bezüglich der Berichterstattung über Parteien. Sie weist insbesondere daraufhin, dass über Parteitage der Bundesratsparteien normalerweise umfassend in der Tagesschau berichtet werde. Bezüglich der kleinen Parteien werde in der Regel in Form kurzer Nachrichtenmeldungen informiert; anders gehe man dann vor, wenn überraschende, unerwartete Entscheidungen ausstehen, mithin ein gesteigertes Publikumsinteresse bestehe.

...

II

1. ...

Aus der Beschwerdeschrift geht nicht restlos klar hervor, ob der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Kantonalpräsident der NA auch namens der Partei Beschwerde erhebt. Ob die Beschwerde diesbezüglich den formellen Anforderungen gemäss BB UBI genügen würde, kann indessen offen bleiben, zumal die Beschwerde von 61 weiteren Personen mitunterzeichnet worden ist und damit die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 14 Bst. a BB UBI erfüllt.

...

2. ...

3. Der Beschwerdeführer beanstandet eine ungenügende Berichterstattung über die Schweizerische Delegiertenversammlung der NA. Er rügt damit implizit eine Verletzung des Grundsatzes, wonach die Vielfalt der Ansichten zum Ausdruck zu bringen sei. Es geht dabei um das Gebot der umfassenden Information und den Grundsatz, dass den Interessen und Meinungen möglichst aller Bevölkerungskreise Rechnung getragen werden soll. Die Pflicht zu umfassender und ausgewogener Berichterstattung verfolgt wie das konzessionsrechtliche Gebot zu sachgerechter Darstellung von Ereignissen das Ziel, eine einseitige Meinungsbildung zu vermeiden und eine unabhängige Willensbildung des Publikums zu fördern.

Soweit es - wie im vorliegenden Fall - um die Berichterstattung einer nationalen Parteiveranstaltung geht, sind grundsätzlich allen Parteien gleiche Chancen beim Zugang zu den elektronischen Medien einzuräumen. Dieser Anspruch auf angemessene Berücksichtigung und Präsenz in den elektronischen Medien ergibt sich ebenfalls aus dem konzessionsrechtlichen Gebot, die Vielfalt der Meinungen angemessen zum Ausdruck zu bringen.

Bei der Beurteilung einer Sendung unter den vorstehenden konzessionsrechtlichen Grundsätzen ist indessen stets auch die dem Veranstalter von Verfassung wegen zustehende Programmautonomie zu beachten, die auch dem Fernsehen grundsätzlich in der Wahl seiner Themen, in der Bestimmung des Umfanges sowie bei der inhaltlichen Gestaltung der Sendungen einen bestimmten Spielraum gewährt. Zu dieser Gestaltungsfreiheit gehört auch der Entscheid, über welche Ereignisse im Rahmen einer Sendung informiert wird. Es geht hier zweifellos um eine der journalistisch anspruchs- und verantwortungsvollsten Aufgaben, zumal mit der Selektion von Informationen stets auch bereits eine gewisse Gewichtung verbunden ist.

Gemäss ständiger Praxis der Beschwerdeinstanz gilt die Verpflichtung zur Darstellung der Vielfalt der Ansichten in der Regel nicht für jede Einzelsendung oder für jeden einzelnen Sendebeitrag (vgl. Entscheid der UBI betreffend eine Sendung des TV DRS «Seismo» «Namibia - eine Begegnung», VPB 53.49), sondern sie ist insbesondere bei einer Mehrzahl vergleichbarer Sendungen über einen dem Thema angepassten Zeitraum hinweg zu verwirklichen.

4. Es steht fest, dass die Schweizerische Delegiertenversammlung der NA im Rahmen der «Tagesschau» um 19.30 Uhr vom 3. Juli 1989 nur in Form einer gesprochenen Nachrichten-Kurzmeldung berücksichtigt wurde. Über den gleichentags stattfindenden Parteitag der SPS wurde mit einem ungefähr 5minütigen Beitrag und einem ungefähr einminütigen Kommentar informiert.

Es stellt sich die Frage, ob durch die ungleichgewichtige Berichterstattung über die beiden Ereignisse die konzessionsrechtliche Verpflichtung zur Darstellung der Vielfalt der Ansichten verletzt worden ist.

Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass bei der Auswahl und Gestaltung der Themen, für die «Tagesschau» dem Veranstalter durch die für dieses Sendegefäss zur Verfügung stehende Zeit von vornherein objektive Grenzen gesetzt sind; nicht jedes tagesaktuelle Thema kann gleichermassen berücksichtigt werden. Die Vielfalt auch der politischen Ereignisse erheischt eine Selektion des verfügbaren Informationsmaterials, und einen gezielten Einsatz der beschränkten personellen und technischen Mittel des Fernsehens insbesondere bei Eigenproduktionen. Unter dem Aspekt der Ausgewogenheit zu beanstanden wäre die selektive Bearbeitung des Informationsmateriales dann, wenn diese sachlich nicht vertretbar wäre und auf Dauer damit bestimmte Meinungen und Tendenzen von der Berichterstattung ausgeschlossen würden. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu: Die SRG hat in ihrer Stellungnahme einleuchtende Gründe für die Informationsauswahl dargelegt:

Es ist zweifellos vertretbar, dass über den Parteitag einer grossen Partei ausführlicher berichtet wird als über die Delegiertenversammlung einer kleinen Partei; ferner hat die SRG mit guten Gründen darauf hingewiesen, dass die Haltung der SPS zur Armee-Abschaffungs-Initiative als eine der wesentlichen innenpolitischen Kontroversen des Jahres erscheint; das Ergebnis der kontroversen Debatten am SPS-Parteitag galt als wesentlich für den Verlauf der Kampagne vor der Abstimmung und als Gradmesser für ein weiteres Verbleiben der SPS im Bundesrat. Die SRG konnte zu Recht von einem erhöhten Interesse der Öffentlichkeit an diesem Parteitag ausgehen, wogegen die Beschlussfassung der NA-Delegiertenversammlung nicht von vergleichbarer Tragweite war und auch im Sinne der allgemeinen Erwartung ausfiel.

Zusammenfassend erachtet die UBI die Bedeutung und die zu erwartende Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit, die einem politischen Ereignis zukommt, als durchaus taugliche und zweckmässige Selektions- und Beurteilungskriterien, um die Frage zu entscheiden, ob und in welchem Umfang in einer tagesaktuellen Nachrichtensendung informiert wird.

Die angefochtene Sendung hat somit die Konzession nicht verletzt, die Beschwerde ist abzuweisen.

Dokumente der UBI
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-54.49
Datum : 20. September 1989
Publiziert : 20. September 1989
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-54.49
Sachgebiet : Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
Gegenstand : Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG. Pflicht, die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck zu bringen.


Stichwortregister
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BBl
1987/III/877
VPB
53.49