VPB 54.47

(Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 5. Juli 1989; vgl. dazu BGE 116 Ib 37 f.)

Fernsehen. Konzessionsverletzung in einer Sendung mit Unterhaltung und Diskussion über dem Thema «Sex».

Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG.

Verletzung religiöser Gefühle durch die ungeeigneten Umstände und Moderation des Vortrags provokativer Thesen zur Sexuallehre der katholischen Kirche.

Télévision. Violation de la concession dans une émission alliant divertissement et discussion au sujet du sexe.

Art. 4 al 1er Concession SSR.

Violation des sentiments religieux due aux circonstances et à la modération inappropriées de la présentation de thèses provocatrices visant la morale sexuelle de l'Eglise catholique.

Televisione. Violazione della concessione in un'emissione con trattenimento e discussione sul tema del sesso.

Art. 4 cpv. 1 Concessione SSR.

Violazione dei sentimenti religiosi dovuta a circostanze e alla moderazione inadeguate della presentazione di tesi provocatorie in merito alla morale sessuale della Chiesa cattolica.

I

A. «Grell-Pastell» ist eine sogenannte Struktursendung, die in einem bestimmten Rhythmus an einem bestimmten Wochentag (Freitag) zur Hauptsendezeit ausgestrahlt wird. Die unterschiedlichsten Themen waren bereits Gegenstand der Sendung: Aggression, Heimat, Kinder, Tiere, Geld. Die Sendung besteht aus zwei Teilen: einer abwechslungsreichen, unterhaltenden und das Thema kaleidoskopartig abhandelnden TV-Show und einer anschliessenden, das Thema vertiefenden Diskussion.

Die am 25. November 1988 ausgestrahlte Sendung befasste sich mit dem Thema «Sex». Der Diskussionsteil wurde am 25. November ausnahmsweise zeitverschoben, und zwar nach Mitternacht ausgestrahlt; ein Teil der Diskussionsteilnehmer trat indessen bereits im Show-Block zwischen 20.10 Uhr und 21.10 Uhr auf.

Nebst einem Kurzgespräch mit einem Altphilologen zum Thema «Verhältnis des Menschen in der Antike zu Sex und Körperkult» untermalt mit entsprechenden schauspielerischen Einlagen, der Einblendung von Sequenzen zum Aspekt «Sex am Bildschirm», bei anderen TV-Stationen, live zur Darstellung gelangenden Strip-Einlagen - verbunden mit einer Umfrage beim Publikum zur Frage «mehr Sex am Fernsehen» -, der Präsentation von sogenannten «Sex-Drinks» an einer Studiobar, wurde im Rahmen der Sendung auch das Verhältnis der Katholischen Kirche zu Moral und Sexualität thematisiert und diskutiert. An dieser Diskussion unter der Leitung des Moderators im Rahmen des Show-Blocks (20.10 Uhr bis 21.10 Uhr), die insgesamt ungefähr 8 Minuten dauerte, nahm Frau Dr. Ute Ranke-Heinemann als Studiogast und live am Telefon zugeschaltet Pater Trauffer als Vertreter der Katholischen Kirche Teil. Ab ungefähr 00.10 Uhr wurde die Diskussion fortgesetzt, wobei an dieser zweiten Diskussionsrunde zusätzlich teilnahmen: Herr Glogger, stellvertretender Chefredaktor des «Blick», Herr Schellenberg, Programmdirektor des Fernsehens DRS, sowie der zürcherische Staatsanwalt Dr. Bärtschi.

Im Rahmen des Show-Blocks wurde ausserdem am Beispiel des «Blicks» das Verhältnis der Boulevard-Presse zum Thema «Sex» dargestellt. Nebst einem Gespräch zwischen dem Moderator und dem stellvertretenden Chefredaktor des «Blick» erhielten auch drei «Seite-3-Girls» des «Blick» Gelegenheit, sich zu Fragen im Zusammenhang mit ihrem Engagement als Pin-Up's bei «Blick» zu äussern.

B. Gegen diese Sendung erhob am 29. November 1988 Frau I. S., zusammen mit 92 Mitunterzeichnern Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI).

In der Beschwerde wird beanstandet, dass die Sendung gegen Art. 204 StGB verstosse. Die Sendung und insbesondere die Sequenz, in der die Begattung unter Tieren gezeigt werde, sei pornografisch und verletze das religiöse Gefühl, das mit der menschlichen Sexualität verbunden sei. Ausserdem sei das religiös-ethische Empfinden durch die Worte von Frau Dr. Ranke-Heinemann verletzt worden.

C. In Anwendung von Art. 19 des BB vom 7. Oktober 1983 über die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zur Stellungnahme eingeladen.

In ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 1989 beantragt die SRG, es sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Sendung führt die SRG aus, dass mit diesem für «Grell-Pastell» typischen mediengerechten Sendekonzept es stets gelinge, allgemein interessierende Fragen gleichzeitig von einer fröhlichen und einer ernsthaften Seite anzugehen und mit vielfältigsten Stilmitteln darzustellen. Was den ihr überbundenen Leistungsauftrag nach Art. 4 Abs. 1 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III 813 f.) anbelange, sei mit der beanstandeten Sendung der Versuch unternommen worden, gleichzeitig mehrere der von der Konzessionsbehörde gesteckten Ziele zumindest anzustreben. Die Sendung habe ausserdem Gelegenheit geboten, sich eine Meinung zum Problem «der öffentlichen Sittlichkeit» zu bilden und einen Anstoss zum Nachdenken über die katholische Morallehre vermittelt. Den von Frau Dr. Ranke-Heinemann provokativ vorgetragenen Thesen zur katholischen Sexuallehre seien die Aussagen eines Vertreters der Katholischen Kirche, Herrn Pater Dr. R. Trauffer, gegenübergestellt worden. Insoweit sei mithin auch dem Grundsatz, dass der Vielfalt der Ansichten angemessen Rechnung zu tragen
sei, nachgelebt worden.

Soweit nötig, wird auf die Argumentation der SRG in den Erwägungen näher eingetreten.

II

1. ...

2. Tritt die UBI auf eine Beschwerde ein, ist sie nach Art. 21 Abs. 2 BB UBI nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden. Sie prüft daher im vorliegenden Fall die beanstandete Sendung als Ganzes auf ihre Übereinstimmung mit den massgeblichen Programmbestimmungen, ohne durch die Anträge und Rügen der Beschwerdeführerin eingeschränkt zu sein.

3. Nach Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG sollen die Programme unter anderem «insgesamt die kulturellen Werte des Landes wahren und fördern, sowie zur geistigen, sittlichen, religiösen, staatsbürgerlichen und künstlerischen Bildung beitragen, Information zur freien Meinungsbildung vermitteln und das Bedürfnis nach Unterhaltung befriedigen». Die UBI hat in ihrer konstanten Praxis festgestellt, dass sich diese Programmbestimmungen an das Programmangebot als Ganzes richten. Eine Konzessionsverletzung darf nicht schon dann bejaht werden, wenn eine Sendung keinen positiven Beitrag im Sinne dieses Programmauftrages leistet. Unzulässig ist indessen eine Ausstrahlung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung steht, ihr geradezu entgegenwirkt (vgl. VPB 50.52, VPB 53.48, VPB 54.14).

3.1. Dieser Leistungsauftrag, wie er sich bereits aus Art. 55bis Abs. 2 BV ergibt, enthält mithin auch ein kulturelles Mandat, nämlich Förderung und Schutz «kultureller Werte». Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes ist indessen auch der ebenfalls durch die Verfassung (Art. 55bis Abs. 3 BV) garantierten Programmautonomie des Veranstalters Rechnung zu tragen; es besteht gerade bei Umschreibung und Konkretisierung so unbestimmter Begriffe wie der «kulturellen Entfaltung» die Gefahr einer problematischen Beengung der freien Meinungsbildung in einer Gesellschaft. Andererseits garantiert aber die Bundesverfassung unmissverständlich die auf die Bedingungen der elektronischen Medien zugeschnittene Form der Meinungsfreiheit, nämlich die Unabhängigkeit der Veranstalter und die Autonomie der Programmgestaltung, nur im Rahmen des Leistungsauftrages von Art. 55bis Abs. 2 BV. Daran ist die UBI strikte gebunden. Sie ist verpflichtet, auch den kulturellen Auftrag von Radio und Fernsehen in der Rechtsanwendung zu konkretisieren und mit den erwähnten Freiheiten abzuwägen und gegen sie abzugrenzen.

3.2. In diesem Sinn hat die UBI in ihrer Praxis stets festgestellt, dass entsprechend dem Grundanliegen der Presse- und Meinungsfreiheit es jedem Veranstalter erlaubt sein muss, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss auch an Radio und Fernsehen Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen und etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Auch eine kritisch-polemische Stellungnahme zu einer Kirche - wie sie etwa von Frau Ranke-Heinemann vertreten wird - muss an Radio und Fernsehen Ausdruck finden können. Dies folgt im übrigen bereits aus dem Gebot, es sei der Vielfalt der Ansichten angemessen Ausdruck zu geben (Art. 55bis Abs. 2 BV).

3.3. Was im einzelnen den Gehalt «kultureller Werte» ausmacht, ist zunächst der Verfassung selbst zu entnehmen. Namentlich sind es diejenigen Rechtsgüter, die letztlich zum Ensemble unbestrittener Grundelemente eines demokratischen Verfassungsstaates gehören: Achtung der Menschenwürde aller Personen und der Angehörigen aller Gruppen, Respekt vor der Glaubens- und Kultusfreiheit von seiten des Staates und aller vom Staat - etwa durch Konzession - mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen und Organisationen (vgl. VPB 53.48).

4. In ihrer Eingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, die Sendung habe das sittliche Empfinden vieler Zuschauer verletzt und verstosse mithin gegen Art. 204 StGB. Bezüglich der Rüge, eine Sendung verletze Strafrechtsnormen, hat die UBI in konstanter Praxis festgehalten, es liege nicht in ihrer Kompetenz, eine Sendung unter strafrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, dies wäre allenfalls Aufgabe des Strafrichters.

Immerhin kann die Berücksichtigung von Normen des Strafrechts insoweit angezeigt sein, als diese allgemeine und elementare Prinzipien der Rechtsordnung zum Ausdruck bringen.

Als pornografisch und damit wohl gegen Art. 204 StGB verstossend, erachtet die Beschwerdeführerin insbesondere die Darstellung der Begattung unter Tieren. Auch wenn man das Konzessionsrecht in Anlehnung an das Strafrecht auslegen wollte, ist diese Sequenz nicht zu beanstanden, zeigt sie doch nicht mehr, als was allenfalls gelegentlich im Schulunterricht visuell dargestellt wird oder bei aufmerksamer Beobachtung der Natur und Tierwelt von jedermann zur Kenntnis genommen werden kann. Allein die Tatsache, dass diese Sequenz nicht im Rahmen einer naturkundlichen Sendung sondern in einer Unterhaltungssendung zum Thema «Sex» ausgestrahlt worden ist, ändert nichts an ihrer konzessionsrechtlichen Unbedenklichkeit.

5. Zu den unbestrittenen und fundamentalen Grundsätzen unserer Staats- und Rechtsordnung, deren Achtung durch Verfassung und Konzession den Veranstaltern von Fernsehen und Radio überbunden ist, gehört die Menschenwürde, die Anerkennung menschlicher Individualität. In diesem Verständnis hat jedes Individuum Anspruch auf gesellschaftliche Achtung und Anerkennung als Subjekt, das nicht leichtfertig und zum Zweck kurzweiliger und amüsanter Unterhaltung zum Objekt voyeuristischer Neigungen und Vermarktung entwürdigt werden darf. Insofern gilt für die elektronischen Medien ein anderer - nämlich der konzessionsrechtliche - Massstab als für Presseerzeugnisse, die sich bezüglich der inhaltlichen Gestaltung in den Schranken der Rechtsordnung auf die Pressefreiheit, die nicht in ein dem Art. 55bis BV analoges kulturelles Mandat eingebunden ist, berufen können.

In der Sendung wurde auch das Verhältnis des Boulevardpresseorganes «Blick» zum Thema «Sex» dargestellt. Nebst dokumentarischen Filmausschnitten aus den «Road-Shows» des «Blick» mit anzüglichen Auftritten von «Seite-3-Girls» in Bars und Diskotheken, die auf anschauliche Weise die Vermarktung des Themas «Sex» im Zeitungsumfeld aufzeigte, führte der Moderator zunächst ein Gespräch mit dem stellvertretenden Chefredaktor des «Blick», und anschliessend befragte er drei im Studio anwesende Frauen über ihre Tätigkeit als «Pin-Up's». Eines der drei Mädchen äusserte die Absicht, eine Karriere als Fotomodell zu versuchen und nahm die Gelegenheit wahr, im Rahmen des Gespräches und unter Bezugnahme auf ihr Engagement bei «Blick» gewissermassen Werbung in eigener Sache zu machen. Der Moderator wies darauf hin, entsprechende Anfragen und Interessenten könnten in Absprache mit dem «Blick» an die Adresse des Mädchens weitergeleitet werden. Auch wenn dies nur spasshaft gemeint war, fehlte jedenfalls jede kritische Distanznahme zum zweifellos ernstgemeinten Angebot des Mädchens.

Unbestritten und feststellbar ist, dass es unter den Printmedien eine Reihe von Erzeugnissen gibt, bei denen das Thema «Sex» entweder Hauptinhalt des Produktes ist oder aber einen beachtlichen Anteil am redaktionellen, werbeorientierten und bebilderten Inhalt beansprucht. Dass damit Sexualität vor allem kommerziellen, auflagesteigernden Zwecken dient, dürfte ernstlich wohl nicht bestritten werden. Allzu oft und primär dient dabei der nackte weibliche Körper als Lustobjekt, marktmässig verwertbar, gewinnsteigernd verfügbar für unterschiedliche Branchen, Produkte und Geschäfte.

Man mag diese Tendenz und Entwicklung bei den Printmedien bedauern, rechtlich zu beanstanden sind sie in den meisten Fällen wohl nicht. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Fernsehen dieses Phänomen zu thematisieren versucht. Allerdings hat dies in einer Art und Weise zu geschehen, die dem Programmauftrag von Art. 4 Konzession SRG genügt. Gerade die Verpflichtung auf die Wahrung kultureller Werte verlangt vom Programmveranstalter, dass er eine Zeiterscheinung, wie die Verwertung der Sexualität in der Boulevardpresse, nicht nur bespiegelt, rein positivistisch darstellt, sondern, dass eine kritische Distanznahme und Auseinandersetzung erfolgt.

Wenn auch zunächst nicht zu beanstanden ist, dass die Zeitung «Blick», gewissermassen stellvertretend für ein bestimmtes Genre der Printmedien, bei dem «Sex» unverhohlen einen beachtlichen Raum einnimmt, auch Thema und Gegenstand dieser Sendung war, so ist doch zu beachten, dass die Thematisierung nach bestimmten journalistischen Kriterien zu geschehen hat. Diese verlangen gerade dann eine angemessene Reaktion des Moderators, wenn die Sendung gewissermassen zu einer werbenden Selbstdarstellung zu entgleiten droht; es darf nicht geschehen, dass zum Beispiel ein Presseorgan oder eine Privatperson (z. B. «Seite-3-Girl») eine Sendung für eigene Zwecke vereinnahmen kann. Freilich hat der Moderator im zweiten Sendeteil (Diskussionsrunde nach Mitternacht) den Blickredaktor auf die Problematik des Umgangs des «Blick» mit der Sexualität und der damit verbundenen gesellschaftlichen Verantwortung angesprochen; indessen vermochte diese späte Intervention nicht ein genügendes Gegengewicht zu schaffen.

Nicht angängig ist jedenfalls, wenn einer Zeitung im Rahmen einer Programmsendung eine Plattform geboten wird, von der aus sie weitgehend unwidersprochen einen Teil ihres redaktionellen und journalistischen Selbstverständnisses, das konzessionsrechtlichen Anforderungen jedenfalls nicht genügen würde, werbespotähnlich präsentieren kann. Jedenfalls im ersten Sendeteil ist die kritische, relativierende und korrigierende Intervention des Moderators, die konzessionsrechtlich angezeigt gewesen wäre, unterblieben. Insofern liegt eine Konzessionsverletzung vor[4].

6. Zum Thema «Sexualität und katholische Kirche» führte der Moderator bereits im «Show-Block» ein Gespräch mit Frau Ranke-Heinemann, die in pointiertem und polemischem Stil ihre Kritik und ihre Vorwürfe an die Adresse des Papstes und der katholischen Kirche formulierte. Der Vertreter der katholischen Kirche, Pater Trauffer, hat trotz Einladung durch den Veranstalter auf die persönliche Teilnahme an der Sendung verzichtet und live-telefonisch zugeschaltet auf die Attacken von Frau Ranke-Heinemann repliziert.

Der Kern der von Frau Ranke-Heinemann aggressiv-polemisch vorgetragenen Kritik richtete sich massgeblich gegen die für die katholische Sexuallehre zentrale Bedeutung und Rolle der Jungfrau Maria und gipfelte im spöttisch vorgetragenen Vorwurf der «Jungfräulichkeitsmanie» des Papstes. Damit wurde indessen ein wichtiger Aspekt der katholischen Glaubenslehre von intensivem religiös-emotionalem Gehalt zum Objekt polemisch-sarkastischer Kritik gemacht.

In ihrem Entscheid vom 3. November 1988 betreffend die Sendung «Kaktus» von Radio DRS (VPB 53.48) hat die UBI ausgeführt, es sei schlechthin kein Thema denkbar, das einer kritischen Erörterung auch an den elektronischen Medien entzogen sein dürfe. Dies gelte auch für die Ehe- und Sexuallehre der katholischen Kirche. Eine Grenze liege indessen in der Art und Weise, wie dies geschehe.

Angesichts der Brisanz der Thesen, des zu erwartenden und bekannten Stils von Frau Ranke-Heinemann und des hohen, auch emotionalen Bedeutungsgehaltes verschiedener von ihr kritisierten Glaubens- und Lehrinhalte der katholischen Kirche, ist ein hohes Mass an Sorgfalt bei der Vorbereitung und Moderation der Sendung angezeigt. Gewiss versuchte der Fernsehdirektor selber in der Schlussdiskussion nach Mitternacht auf den verletzenden Stil von Frau Ranke-Heinemann zu reagieren und damit implizit auf eine mögliche Überschreitung des konzessionsrechtlich Zulässigen hinzuweisen, indem er Frau Ranke-Heinemann unter anderem die Frage stellte, ob sie in ihren Aussagen nicht zu grell gewesen sei und was sie mit diesem plakativen Zerstören von Werten bezwecke. Nach Ansicht der UBI vermochten diese Interventionen keinen hinreichenden Ausgleich zu den intensiven, auch auf die Emotionalisierung des Publikums zielenden Voten von Frau Ranke-Heinemann darzustellen, zumal es dem Moderator im weiteren Verlaufe der Diskussion weiterhin nicht gelang, eine akzeptable, auch die Publikumsreaktionen miteinbeziehende Gesprächsambiance zu schaffen.

Es stellt sich auch die Frage, ob überhaupt und allenfalls unter welchen Bedingungen die auch innerhalb der katholischen Kirche kontrovers diskutierte und umstrittene Sexuallehre mit der gebotenen Sachlichkeit im Rahmen einer Unterhaltungssendung adäquat zu thematisieren ist. Dies zu entscheiden ist indessen zufolge der dem Veranstalter von Verfassung wegen zustehenden Programmautonomie in dessen Kompetenz und Verantwortung gestellt. Allerdings sind auch für Sendungen mit unterhaltendem Charakter die konzessionsrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen: Das Gebot, die Vielfalt der Meinungen zu beachten, verlangt in einer entsprechenden Situation nicht nur, dass formell Gelegenheit zur widersprechenden Replik geboten werden muss, sondern auch ein dem Thema angemessenes Diskussionsklima, das einer sachlichen Auseinandersetzung Raum bietet und nicht dominiert ist von effektheischender Provokation und dem Versuch rhetorischer Vereinnahmung des Publikums durch Diskussionsteilnehmer. Dieses Klima wird nicht unmassgeblich geprägt durch die Moderation und Leitung des Gespräches durch die Programmverantwortlichen und verlangt von diesen zuweilen auch eine die Aussagen des Gesprächspartners relativierende, dem Stil einer
Aussage die verletzende Spitze brechende Intervention.

Es war unzulässig, dem schon durch die unmittelbar vorangehenden Sendeinhalte auf aufreizende Unterhaltung eingestimmten Studiopublikum massivste Provokationen gegenüber Papst, Episkopat und christliche Lehre insgesamt vortragen zu lassen. Mögen die Ausfälle von Frau Ranke-Heinemann für die einen blosse Belustigung gewesen sein, waren andere in rechtlich geschützten religiösen Gefühlen verletzt. Unterhaltung, die auf Kosten derjenigen Zuschauer geht, denen die blossgestellten kirchlichen Personen und religiösen Inhalte noch zentrale Lebenswerte sind und die sich - wie die Beschwerdeführerin - somit verletzt fühlen mussten, ist unzulässig. Es ist unter dem Gesichtspunkt religiöser Empfindungen nicht entscheidend, dass es nur noch eine Minderheit der Bevölkerung sein mag, die den in Frage gestellten Glaubensinhalten tatsächlich noch anhängt. Die Konzession ist auch aus diesem Grunde verletzt[5].

[4] Das BGer hat eine gegen diesen Entscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt gutgeheissen (BGE 116 Ib 47 E. 7).
[5] Das BGer hat eine gegen diesen Entscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt gutgeheissen (BGE 116 lb 48 E. 8).

Dokumente der UBI
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-54.47
Datum : 05. Juli 1989
Publiziert : 05. Juli 1989
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-54.47
Sachgebiet : Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
Gegenstand : Fernsehen. Konzessionsverletzung in einer Sendung mit Unterhaltung und Diskussion über dem Thema «Sex».


Gesetzesregister
BV: 55bis
StGB: 204
BGE Register
116-IB-37
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
adresse • auftrag • autonomie • bedingung • beschwerdeinstanz für radio und fernsehen • bildschirm • bruchteil • bundesverfassung • charakter • ehe • einladung • form und inhalt • fotomodell • frage • garantie der menschenwürde • gegenstand • geld • innerhalb • journalist • kantonales rechtsmittel • kenntnis • konkretisierung • kultusfreiheit • leben • leistungsauftrag • mass • medien • minderheit • moderation • norm • planungsziel • presse • pressefreiheit • privatperson • provokation • radio und fernsehen • rechtsanwendung • replik • römisch-katholische kirche • sitte • srg • staatsanwalt • telefon • uhr • unbestimmter rechtsbegriff • veranstalter • verfassung • ware • werbung • wert • wiese • zeitung • zuschauer • zweck
BBl
1987/III/813
VPB
50.52 • 53.48 • 54.14