VPB 54.3

(Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 26. April 1989)

Art. 8 Abs. 7 VwKV. Parteientschädigung im Falle einer Wiedererwägung.

Verweigerung, wenn die Wiedererwägung einer an sich rechtmässigen Verfügung aus anderen Gründen als die Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgt ist.

Art. 8 al. 7 O sur les frais et indemnités en procédure administrative. Dépens en cas de reconsidération.

Refus lorsqu'une décision en soi conforme au droit fait l'objet d'une reconsidération pour d'autres motifs que les allégués du recourant.

Art. 8 cpv. 7 O sulle tasse e le spese nella procedura amministrativa. Indennità alla parte in caso di riesame.

Rifiuto se il riesame di una decisione di per sé conforme al diritto si fonda su motivi differenti da quelli addotti dal ricorrente.

Der Beschwerdeführer wurde wegen einer strafrechtlichen Verurteilung des Landes verwiesen, wogegen er beim EJPD Beschwerde erhob. In der Folge heiratete er eine Schweizerin. Aus diesem Grund wurde die Landesverweisung aufgehoben. In einer Beschwerde an den Bundesrat verlangte der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung, weil er mit seinem Begehren um Aufhebung der Landesverweisung durchgedrungen sei. Der Bundesrat wies das Gesuch ab.

...

13. Die Beschwerdeinstanz setzt gegebenenfalls auch dann eine Parteientschädigung fest, wenn die Beschwerde gegenstandslos wird, weil die Vorinstanz die angefochtene Verfügung nach Art. 58 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG zugunsten des Beschwerdeführers in Wiedererwägung zieht (Art. 8 Abs. 7 der V vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [VwKV], SR 172.041.0). Nach Art. 58 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG kann eine Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.

Bei der Zuerkennung einer Parteientschädigung ist vom Grundsatz auszugehen, dass darauf nur die ganz oder teilweise obsiegende Partei Anspruch hat (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Dies gilt als Entschädigung für zu Recht aufgewendete Unkosten, die von der unrechtmässig verfügenden Vorinstanz verursacht wurden. Dafür ist aber Voraussetzung, dass sich die Verfügung der Vorinstanz tatsächlich als unrechtmässig erweist, das heisst dass sie von der Beschwerdeinstanz aufgehoben oder von der verfügenden Instanz selbst gestützt auf die Vorbringen der Beschwerde in Wiedererwägung gezogen wird.

Davon kann im vorliegenden Verfahren keine Rede sein. Das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) hat nicht wegen der in der Beschwerde vorgebrachten Gründe seine Verfügungen in Wiedererwägung gezogen, sondern ausdrücklich festgehalten, die Verfügungen vom 10. Juni 1988 seien aufgrund der damaligen Aktenlage zu Recht ergangen.

Das EJPD hat in seinem Entscheid vom 9. Dezember 1988 zu Recht ausgeführt, die Gründe, die zur Aufhebung der Verfügungen durch die Vorinstanz geführt hätten, seien nicht in den Vorbringen des Beschwerdeführers an das Departement gelegen.

Dokumente des Bundesrates
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-54.3
Datum : 26. April 1989
Publiziert : 26. April 1989
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-54.3
Sachgebiet : Bundesrat
Gegenstand : Art. 8 Abs. 7 VwKV. Parteientschädigung im Falle einer Wiedererwägung.


Gesetzesregister
VwVG: 58 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
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