VPB 53.12

(Entscheid des Bundesrates vom 26. Oktober 1988)

Strassenverkehr. Beschwerde an den Bundesrat gegen eine Parkzeitbeschränkung auf bestimmten Abschnitten einer Strasse in einem Wohngebiet neben der Hochschule St. Gallen.

Verfahren. Keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, wenn die Beschwerdeführerin es unterlässt, ein entsprechendes Gesuch in bezug auf ein Gutachten zu stellen, welches in ihr bekannten Verfahrensschriften erwähnt ist. Grenzen der Ausstandspflicht.

Zulässige Gründe für Parkzeitbeschränkungen. Verhältnismässigkeit der Massnahme als die gegenwärtig einzig unproblematische Lösung, um den Parkplatzsuchverkehr in den betreffenden Wohngebieten zu unterbinden.

Circulation routière. Recours au Conseil fédéral contre une restriction du temps de parcage sur certaines parties d'une route dans un quartier d'habitation situé au voisinage de la Haute Ecole de St-Gall.

Procédure. Aucune violation du droit de consulter le dossier lorsque la recourante omet de présenter une telle demande au sujet d'une expertise mentionnée dans des pièces de procédure connues d'elle. Limites de l'obligation de récusation.

Motifs justifiant des restrictions du temps de parcage. Proportionnalité de la mesure en tant que seule solution envisageable à l'heure actuelle pour diminuer le trafic à la recherche d'une place de stationnement dans les quartiers d'habitation en question.

Circolazione stradale. Ricorso al Consiglio federale contro una limitazione del tempo di parcheggio su taluni tratti di strada in un quartiere abitativo sito nelle vicinanze dell'Università di San Gallo.

Procedura. Nessuna violazione del diritto di consultare l'incarto quando la ricorrente omette di presentare siffatta domanda riguardo ad una perizia menzionata negli atti di procedura da essa conosciuti. Limiti dell'obbligo di ricusazione.

Motivazione delle limitazioni del tempo di parcheggio. Proporzionalità del provvedimento in quanto unica soluzione concepibile per ridurre il traffico alla ricerca di un posto di parcheggio nei quartieri abitativi in questione.

I

A. Der Stadtrat von St. Gallen erliess am 31. März 1987 unter anderem folgende Verfügung:.

«...strasse

Parkzeitbeschränkung: , Montag bis Freitag, 08.00 h-19.00 h

- Haus Nr. ... bis ... (2 Abschnitte à ca. 17 und 28 m)

- Haus Nr. ... (ca. 32 m).»

Die Veröffentlichung der Verkehrsanordnung erfolgte am 30. April 1987.

B. Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Rekurrentin beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen, welcher die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Januar 1988 abwies.

C. Dagegen erhebt die Rekurrentin Beschwerde an den Bundesrat. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Auf die rechtserheblichen Beschwerdegründe wird in den Erwägungen eingegangen.

...

II

1. (Formelles)

2. (Keine Überprüfung der Angemessenheit, Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG.)

3. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da ihr nicht alle entscheidrelevanten Akten, darunter ein im Zusammenhang mit dem Betrieb und Erweiterungsbau der Hochschule St. Gallen ausgearbeiteter Verkehrsmassnahmenkatalog, zur Einsicht offeriert worden seien.

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Dieses Recht ist Teil des Gehörsanspruchs, dessen Umfang sich in erster Linie nach den kantonalen Verfahrensvorschriften bestimmt. Wo sich jedoch der kantonale Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV folgenden bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz. Die Rekurrentin rügt selber keine Verletzung kantonalen Rechts. Die Vorinstanz hat ihr die Vernehmlassung des Stadtrates samt Beilagen zur Einsichtnahme zugestellt. Die Beschwerdeführerin konnte sich am vorinstanzlichen Verfahren umfassend äussern, und es wurden ihr im Anschluss daran weitere verkehrstechnische Erhebungen zur Kenntnis gebracht. Im Beschluss des Stadtrates vom 31. März 1987, welcher der Rekurrentin zur Verfügung stand, sind kurz die Schlussfolgerungen des erwähnten Massnahmenkatalogs enthalten. Daraus erhellt, dass die Rekurrentin die wesentliche Begründung der angefochtenen Verkehrsanordnung kannte. Es erscheint daher nicht notwendig, dass die Vorinstanz das erwähnte Gutachten, das im Zusammenhang mit dem Erweiterungsbau der Hochschule St. Gallen erstellt wurde, der Rekurrentin zur Einsicht anbot. Im übrigen
verpflichtet Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV in der Regel die Behörden nicht, die Parteien zur Akteneinsicht einzuladen (Häfliger Arthur, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 143). Es bleibt deren Sache, ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin dies unterlassen, obschon sie um das Gutachten wusste. Es geht deshalb nicht an, dass sie nachträglich eine Verletzung des Gehörsanspruchs geltend macht..

4. Die Rekurrentin wendet ein, die verfügten Beschränkungen würden mit dem Betrieb und dem Erweiterungsbau der Hochschule St. Gallen begründet, deren Träger der Kanton sei. Der Stadtrat habe einen im Auftrag des Kantons St. Gallen ausgearbeiteten Massnahmenkatalog seiner Verfügung vom 31. März 1987 zugrunde gelegt. Die Vorinstanz sei im Rekursverfahren selber Partei gewesen, denn es wäre ihre Sache gewesen, im Baubewilligungsverfahren den Parkraumnachweis nach Art. 72 Baugesetz zu führen. Der Entscheid beruhe nicht auf unvoreingenommener Prüfung der Sach- und Rechtslage.

Diese Rüge geht fehl. Der Kanton St. Gallen war zwar als Bauherr am Erweiterungsbau der Hochschule beteiligt. Dieses Verfahren steht aber mit dem vorliegenden nicht in einem rechtserheblichen Zusammenhang. Der Stadtrat hat die angefochtene Verfügung erlassen, weil in den letzten Jahren die Verkehrs- und Parkprobleme rund um die Hochschule unabhängig vom Erweiterungsbau stark zugenommen haben. Dass die Massnahmen erst im Hinblick auf die Erstellung des Ergänzungsbaus eingeführt werden, ist aber nicht zu beanstanden. Inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise nicht festgestellt haben soll, ist nicht ersichtlich. Sofern die Rekurrentin eine Verletzung der Ausstandsvorschriften geltend machen will, weist der Regierungsrat zutreffend darauf hin, dass nur einzelne Behördemitglieder, nicht aber die Behörde als solche in den Ausstand treten kann.

5. Nach Art. 3 Abs. 4 des BG vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG, SR 741.01) können Beschränkungen und Anordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Dabei ist die Massnahme zu wählen, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht (Art. 107 Abs. 5
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 107 Grundsätze - 1 Die folgenden örtlichen Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG) sind von der Behörde oder dem ASTRA zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen:
1    Die folgenden örtlichen Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG) sind von der Behörde oder dem ASTRA zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen:
a  Anordnungen, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden;
b  Parkfelder, die ausschliesslich durch Markierungen gekennzeichnet werden.302
1bis    Die Signale und Markierungen nach Absatz 1 dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist.303
2    Die Behörde oder das ASTRA kann Signale für örtliche Verkehrsanordnungen nach Absatz 1 vor der Veröffentlichung der Verfügung während höchstens 60 Tagen anbringen, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert.304
2bis    Versuche mit Verkehrsmassnahmen dürfen höchstens für ein Jahr angeordnet werden.305
3    Nicht verfügt und veröffentlicht werden müssen:
a  die Anbringung von Markierungen, ausgenommen die Markierung von Parkfeldern nach Absatz 1 Buchstabe b;
b  die Anbringung der folgenden Signale:
b1  Lichtsignale,
b10  «Polizei» (2.52),
b11  «Hauptstrasse» (3.03),
b12  «Autobahn» (4.01),
b13  «Autostrasse» (4.03);
b2  in Absatz 1 nicht genannte Signale,
b3  «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1),
b4  «Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (2.11),
b5  «Höchstbreite» (2.18) auf Hauptstrassen nach Anhang 2 Buchstabe C der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991306,
b6  «Höchsthöhe» (2.19),
b7  «Höchstgeschwindigkeit» (2.30), das die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen anzeigt,
b8  «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1),
b9  «Zollhaltestelle» (2.51),
c  Anordnungen im Zusammenhang mit Baustellen von einer Dauer bis 6 Monaten.307
4    Vorübergehende Anordnungen der Polizei (Art. 3 Abs. 6 SVG), die länger als acht Tage gelten sollen, müssen im ordentlichen Verfahren von der Behörde oder vom ASTRA verfügt und veröffentlicht werden.308
5    Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Ändern sich die Voraussetzungen, muss die Behörde die örtliche Verkehrsanordnung überprüfen und gegebenenfalls aufheben.
6    Die Behörde sowie die kantonale Verkehrspolizei werden bei der Planung angehört, wenn Neubau oder Ausbau von Strassen den Erlass von Verkehrsanordnungen, die Errichtung von Verkehrsinseln und dergleichen erfordern.
7    Ist die Errichtung einer Haltestelle für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr geplant, so ist die kantonale Verkehrspolizei vor der Plangenehmigung anzuhören.309
der V vom 31. Mai 1963 über die Strassensignalisation [SSV], SR 741.21).

a. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Verfügung decke sich nicht mit Art. 3 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
1    Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
2    Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde.
3    Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17
4    Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21
5    Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht.
6    In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.
SVG. Es fehle vorab das öffentliche Interesse; Parkzeitbeschränkungen dürften nur dort geschaffen werden, wo ein Bedürfnis für Kurzzeitparkplätze bestehe. Dies sei hier nicht der Fall. Zudem gehe es im vorliegenden Fall in Tat und Wahrheit um die Entlastung der Hochschule von der Pflicht zur Parkraumbeschaffung.

Der Einwand dringt nicht durch. Die Behörden können Parkzeitbeschränkungen auch aus anderen als den von der Rekurrentin vorgebrachten Gründen ergreifen, sofern diese mit Art. 3 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
1    Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
2    Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde.
3    Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17
4    Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21
5    Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht.
6    In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.
SVG vereinbar sind. Im Umkreis der Hochschule St. Gallen bestehen seit längerer Zeit Verkehrs- und insbesondere Parkierungsprobleme, welche in den letzten Jahren zugenommen haben. Die angefochtenen Massnahmen dienen der Verminderung des Parkplatzsuchverkehrs und somit dem Schutz der Anwohner vor Immissionen. Eine solche Zielsetzung ist durch Art. 3 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
1    Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
2    Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde.
3    Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17
4    Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21
5    Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht.
6    In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.
SVG grundsätzlich gedeckt und liegt in einem gewichtigen öffentlichen Interesse (vgl. auch Jaag Tobias, Verkehrsberuhigung im Rechtsstaat, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung [ZBl] 87 [1986], S. 310, VPB 44.24). Inwieweit es sich hier um Scheinargumente und eine Gesetzesumgehung handeln soll, wie die Rekurrentin behauptet, ist nicht ersichtlich. Es erübrigt sich deshalb, auf die diesbezüglichen Einwände weiter einzugehen.

b. Die Rekurrentin rügt die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Die angestrebten Ziele könnten mit der angefochtenen Massnahme nicht erreicht werden. Durch die Einführung der «Blauen Zone» werde der Verkehr nicht beruhigt, sondern aktiviert. Die Automobilisten seien gezwungen, ihre Personenwagen alle 1 bis 1½ Stunden wieder in den Verkehr einzufügen und neue Parkplätze zu suchen. Die Vorinstanzen hätten an der speziellen Situation der motorisierten Studentenschaft vorbeigesehen. Diese haben dreiviertel- oder anderthalbstündige Vorlesungen. In den Pausen sei es den Studenten ohne weiteres möglich, ihre Motorfahrzeuge umzuparkieren. Für die Anwohner trete daher durch die Parkzeitbeschränkung keine Beruhigung ein, und es stehe diesen kein Parkraum zur Verfügung, da sie mit den Hochschulbenützern um die einzelnen Plätze kämpfen müssten. Ausserdem gehe es nicht an, polizeiliche Beschränkungen auf Vorrat und ohne reale Abklärung der Bedürfnisse, sondern aufgrund einer Spekulation zu verfügen.

Um den stark angestiegenen Parkproblemen in den Wohngebieten um die Hochschule zu begegnen, hat der Stadtrat verschiedene aufeinander abgestimmte Verkehrseinschränkungen erlassen. Während Parkplätze in unmittelbarer Nähe der Hochschule gegen Gebühr benützt werden können, sollen die etwas entfernter liegenden Parkplätze vorwiegend den Anwohnern dienen. Das zu diesem Zweck gewählte Parkregime, eine Mischung aus «Blauer Zone» und unbeschränkt benutzbaren Parkplätzen, soll deshalb entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin die vorhandenen Parkplätze nicht einer grösseren Zahl wechselnder Benützer zugänglich machen, sondern das Dauerparkieren in diesen Gebieten unterbinden. Es darf nämlich mit gutem Grund angenommen werden, dass Fahrzeuglenker auf zeitlich unbeschränkte und gebührenfreie Parkplätze ausweichen, sofern sich diese - wie hier - in nicht allzu weiter Entfernung vom Ziel befinden. Dies widerspräche allerdings den verfolgten Zwecken, weshalb es angezeigt erscheint, einen Teil der Parkplätze in der betreffenden Strasse zeitlich zu beschränken. Der Einwand der Rekurrentin, die Prognosen seien spekulativ, erweist sich deshalb als unbegründet. Im vorliegenden Fall kann mit der Einführung der «Blauen Zone» ein gewisser
Teil der Dauerparkierer ferngehalten werden. Zugegebenermassen haben die Hochschulbenützer, namentlich die Studenten, in den Pausen Gelegenheit, ihre Fahrzeuge - ungeachtet ob dies hier rechtlich zulässig wäre - umzuparkieren. In der Regel verbringen sie aber den ganzen Tag an der Hochschule, so dass sie ihre Fahrzeuge mehrmals umparkieren müssten, was mit etwelchen Unannehmlichkeiten verbunden wäre. Es ist deshalb anzunehmen, dass ein Teil der Studenten in Zukunft auf ihr Fahrzeug verzichten, um zur Hochschule zu gelangen, zumal sie neuerdings verbilligte Fahrkarten der städtischen Verkehrsbetriebe erhalten. Aus diesem Grund ist in den zur Diskussion stehenden Gebieten infolge der Einführung der «Blauen Zone» eine Ab- und nicht eine Zunahme des Verkehrs zu erwarten. Eine «Blaue Zone» mag dort einen Mehrverkehr verursachen, wo ein grosses Bedürfnis nach Kurzzeitparkplätzen besteht (z. B. in der Nähe von Bahnhöfen, Einkaufszentren, Gewerbebetrieben usw.), was aber hier - wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt - nicht der Fall ist. Die betreffende Strasse befindet sich in einem Wohnquartier und ist nicht zentral gelegen. Der Vergleich mit der Zwinglistrasse erweist sich daher als unbehelflich.

c. Die Rekurrentin macht weiter geltend, der angefochtene Entscheid nehme auf die privaten Interessen der Rekurrentin nicht gebührend Rücksicht.

Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt namentlich, dass die mit der verkehrspolizeilichen Anordnung erzielten Vorteile in einem vernünftigen Verhältnis stehen zu den damit verbundenen Nachteilen. Die Vorinstanz hat sich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin einlässlich auseinandergesetzt und eine Interessenabwägung vorgenommen, die zugunsten der hier umstrittenen Massnahme ausfällt. Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid erscheinen zutreffend, weshalb auf diese verwiesen werden kann. Im übrigen weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass ein blosses Abtauschen der Parkplätze im zur Diskussion stehenden Strassenstück nicht zulässig sein dürfte (Art. 48 Abs. 8
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 48 Signalisierung von Parkplätzen - 1 Parkplätze werden durch die Signale «Parkieren gestattet» (4.17), «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) oder «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) signalisiert.
1    Parkplätze werden durch die Signale «Parkieren gestattet» (4.17), «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) oder «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) signalisiert.
2    Beschränkungen der Parkzeit und die Parkordnung stehen auf einer Zusatztafel.
3    Ist das Parkieren zeitlich beschränkt, so müssen die Fahrzeuge spätestens bei Ablauf der erlaubten Parkzeit den Parkplatz verlassen, ausser wenn das Nachzahlen vor Ablauf der Parkzeit gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen zulässig ist.
4    Gilt die Parkberechtigung nur für bestimmte Fahrzeugarten oder Benutzergruppen, so wird dies auf dem entsprechenden Signal im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel angezeigt. Anstatt auf dem Signal oder auf der Zusatztafel kann die Beschränkung der Parkberechtigung auch mit einer Markierung auf dem Parkfeld angezeigt werden. Für die Beschränkung der Parkberechtigung mit Markierung gilt Artikel 79 Absatz 4.
5    Sind Parkplätze insbesondere für Fahrzeugführer bestimmt, die ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen wollen, so kann die Art des Verkehrsmittels in Worten oder in Symbolen auf dem Signal im blauen Feld angezeigt werden (4.25).
6    Sollen Entfernung und Richtung eines Parkplatzes angezeigt werden, so wird die zutreffende Angabe auf dem Signal «Parkieren gestattet» (4.17) im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel angebracht.
7    Handelt es sich um eine gedeckte Parkierungsfläche, so kann das Signal im blauen Feld mit einem stilisierten Dach ergänzt werden (z. B. Signal Parkhaus, 4.21).
SSV).

Das umstrittene Parkregime erweist sich - abgesehen von einem totalen Parkverbot - als das heute einzig unproblematische Vorgehen, um den Parkplatzsuchverkehr in den Wohngebieten um die Hochschule zu unterbinden. Eine weniger einschneidende Massnahme bietet sich nicht an. Sollte jedoch eine Verkehrsberuhigung beziehungsweise Verminderung des Parkplatzsuchverkehrs nicht im erwünschten Mass eintreten, hätte die zuständige Behörde die Verfügung neu zu überprüfen (vgl. Art. 107 Abs. 5
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 107 Grundsätze - 1 Die folgenden örtlichen Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG) sind von der Behörde oder dem ASTRA zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen:
1    Die folgenden örtlichen Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG) sind von der Behörde oder dem ASTRA zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen:
a  Anordnungen, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden;
b  Parkfelder, die ausschliesslich durch Markierungen gekennzeichnet werden.302
1bis    Die Signale und Markierungen nach Absatz 1 dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist.303
2    Die Behörde oder das ASTRA kann Signale für örtliche Verkehrsanordnungen nach Absatz 1 vor der Veröffentlichung der Verfügung während höchstens 60 Tagen anbringen, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert.304
2bis    Versuche mit Verkehrsmassnahmen dürfen höchstens für ein Jahr angeordnet werden.305
3    Nicht verfügt und veröffentlicht werden müssen:
a  die Anbringung von Markierungen, ausgenommen die Markierung von Parkfeldern nach Absatz 1 Buchstabe b;
b  die Anbringung der folgenden Signale:
b1  Lichtsignale,
b10  «Polizei» (2.52),
b11  «Hauptstrasse» (3.03),
b12  «Autobahn» (4.01),
b13  «Autostrasse» (4.03);
b2  in Absatz 1 nicht genannte Signale,
b3  «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1),
b4  «Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (2.11),
b5  «Höchstbreite» (2.18) auf Hauptstrassen nach Anhang 2 Buchstabe C der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991306,
b6  «Höchsthöhe» (2.19),
b7  «Höchstgeschwindigkeit» (2.30), das die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen anzeigt,
b8  «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1),
b9  «Zollhaltestelle» (2.51),
c  Anordnungen im Zusammenhang mit Baustellen von einer Dauer bis 6 Monaten.307
4    Vorübergehende Anordnungen der Polizei (Art. 3 Abs. 6 SVG), die länger als acht Tage gelten sollen, müssen im ordentlichen Verfahren von der Behörde oder vom ASTRA verfügt und veröffentlicht werden.308
5    Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Ändern sich die Voraussetzungen, muss die Behörde die örtliche Verkehrsanordnung überprüfen und gegebenenfalls aufheben.
6    Die Behörde sowie die kantonale Verkehrspolizei werden bei der Planung angehört, wenn Neubau oder Ausbau von Strassen den Erlass von Verkehrsanordnungen, die Errichtung von Verkehrsinseln und dergleichen erfordern.
7    Ist die Errichtung einer Haltestelle für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr geplant, so ist die kantonale Verkehrspolizei vor der Plangenehmigung anzuhören.309
SSV). Die angefochtenen Massnahmen erscheinen gesamthaft gesehen vertretbar. Dabei gilt zu bedenken, dass den kantonalen Behörden bei der Beurteilung von Verkehrsanordnungen ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, in welchen der Bundesrat nicht eingreift. Ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung liegt hier jedenfalls nicht vor.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Bundesrecht, namentlich Art. 3 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
1    Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
2    Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde.
3    Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17
4    Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21
5    Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht.
6    In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.
SVG, der Verhältnismässigkeitsgrundsatz und der Anspruch auf rechtliches Gehör, nicht verletzt wurden.

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Document : VPB-53.12
Date : 26. Oktober 1988
Published : 26. Oktober 1988
Source : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-53.12
Subject area : Bundesrat
Subject : Strassenverkehr. Beschwerde an den Bundesrat gegen eine Parkzeitbeschränkung auf bestimmten Abschnitten einer Strasse in...


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VwVG: 49
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