VPB 52.46

(Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 29. Juni 1988)

Militärdienst der Auslandschweizer. Wohnsitz. Begriff. Beurteilung anhand der jeweiligen Verhältnisse. Fall eines Doppelbürgers, der mal in der Schweiz, mal in seinem anderen Heimatstaat - wo er geheiratet hat - studiert.

Service militaire des Suisses de l'étranger. Domicile. Notion. Appréciation en fonction de l'état de fait du moment. Cas d'un double national qui étudie tantôt en Suisse, tantôt dans son autre pays d'origine et s'est marié là-bas.

Servizio militare degli Svizzeri all'estero. Domicilio. Definizione. Valutazione in funzione della situazione del momento. Caso di una persona avente la doppia cittadinanza che studia ora in Svizzera ora nell'altro Paese d'origine dove ha contratto matrimonio.

2. ...

Im Ausland wohnende Schweizer sind in Friedenszeiten vom Instruktionsdienst, von der Teilnahme an der Ausrüstungsinspektion und von der Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht befreit (Art. 1 Abs. 1 des BB vom 8. Dezember 1961 über den Militärdienst der Auslandschweizer und der Doppelbürger, im folgenden BB, SR 519.3). Melden sich aber Auslandschweizer freiwillig zum Bestehen der Rekrutenschule in der Schweiz, so sind sie für die Aushebung und zur Rekrutenschule, zwischenstaatliche Abmachungen vorbehalten, nur dann aufzubieten, wenn sie nicht auch das Bürgerrecht des Wohnsitzstaates besitzen, wenn sie eine der schweizerischen Landessprachen beherrschen und wenn sie nicht wegen einer schweren strafbaren Handlung verurteilt worden sind (Art. 1 des BRB vom 17. November 1971 über den Militärdienst der Auslandschweizer und Doppelbürger, im folgenden BRB, SR 511.13).

Schweizerbürger, die nachweisen, dass sie das Bürgerrecht eines fremden Staates besitzen (Doppelbürger) und in der Armee dieses Staates Militärdienst geleistet haben, sind in der Regel den Nichteingeteilten zuzuweisen. Ergibt sich später, dass ein solcher Schweizerbürger das Bürgerrecht des Staates, in dessen Armee er Militärdienst geleistet hat, nicht oder nicht mehr besitzt, ist er wieder voll wehrpflichtig (Art. 3 BB, Art. 9 BRB; vgl. dazu auch Pilgrim Jürg, Allgemeine Wehrpflicht und Glaubens- und Gewissensfreiheit, Diss. Zürich 1978, S. 35 ff.).

3. Nach Art. 1 Abs. 1 BB sind die im Ausland wohnenden Schweizer vom Instruktionsdienst, von der Teilnahme an der Ausrüstungsinspektion und von der Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht befreit. Es ist daher zu prüfen, an welchem Ort der Beschwerdeführer Wohnsitz hat.

a. Der Wohnsitz einer Person befindet sich grundsätzlich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB), das heisst, es gilt denjenigen Ort ausfindig zu machen, den das tatsächliche Verhalten der Person als Mittelpunkt ihrer persönlichen und beruflichen Interessen erscheinen lässt. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie den Willen hat, für immer oder auf unbestimmte Zeit an einem bestimmten Ort zu bleiben; es genügt, wenn sie beabsichtigt, einen bestimmten Ort, sei es auch nur für kürzere Zeit, zum Mittelpunkt ihrer persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zu machen und ihm dadurch eine gewisse Stabilität zu verleihen. Für ledige und verheiratete Personen, die unselbständig erwerbstätig sind und an ihren Feiertagen (Wochenenden) und in den Ferien regelmässig zu den Eltern bzw. ihrer Familie zurückkehren, gilt regelmässig der Wohnsitz der Eltern bzw. der Ort der Niederlassung der Familie als ihr Wohnsitz. Analog der im Zivil- und Steuerrecht vorherrschenden Lehre und Praxis ist zur Bestimmung des massgebenden Ortes, der als Wohnsitz zu gelten hat, auf die gesamten äusseren erkennbaren Umstände abzustellen (BGE 108 Ia 255 E. 4; Masshardt Heinz, Kommentar zur direkten
Bundessteuer, 2. erweiterte Aufl., Zürich 1985, Art. 3 Ziff. 7-10, Art. 4 Ziff. 1-10; Gruber Hans, Handkommentar zum bernischen Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern vom 29. Oktober 1944, Bern 1987, Art. 6 Ziff. 1).

b. Zur Bestimmung des massgebenden Ortes, an welchem der Beschwerdeführer Wohnsitz hat, ist auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz abzustellen, andernfalls man gegenüber ihr den Vorwurf erheben könnte, sie habe aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen, was einen Revisionsgrund darstellt (Art. 66 Abs. 2 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG; BGE 108 V 171 E.1). Somit kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung - als er noch in der Schweiz studierte, in vermehrtem Ausmasse bei seiner Tante in Lampenberg wohnte und ab und zu bei Unternehmungen in der Schweiz Gelegenheitsarbeiten annahm - in der Schweiz Wohnsitz hatte. Was die zukünftige Entwicklung anbelangt, so wird der Ort des Wohnsitzes erst dann neu zu bestimmen sein, wenn der Beschwerdeführer gemäss seiner erklärten Absicht nicht mehr in Stuttgart, sondern in der Westschweiz studieren wird. Solange es sich aber bezüglich der Verlegung des Studienortes nur um eine unverbindliche Absichtserklärung handelt, braucht diese Frage zur Zeit hier nicht geprüft zu werden.

c. Der Beschwerdeführer studiert seit Oktober 1986 in Stuttgart, wo übrigens auch seine Eltern wohnen. Einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. August 1987 ist ferner zu entnehmen, dass er am 27. August 1987 geheiratet und seinen Wohnsitz nach Stuttgart verlegt hat. Aus dem Protokoll der Instruktionsverhandlung geht ferner hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers für den Lebensunterhalt der neugegründeten Familie besorgt ist; der Beschwerdeführer ist nur während der Semesterferien unselbständig erwerbstätig durch Annahme von Gelegenheitsarbeiten. Den Datenkontrollblättern der Universität Stuttgart kann ausserdem entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit 1986 an der genannten Universität studiert. Eine Rückkehr in die Schweiz zur Fortsetzung des Studiums ist allenfalls für den Sommer 1988 vorgesehen. Zur Zeit begibt sich der Beschwerdeführer ungefähr nur noch jedes zweite Wochenende zu seiner Tante in die Schweiz nach Lampenberg.

Dieser Sachverhalt macht deutlich, dass der Beschwerdeführer spätestens seit seiner Verheiratung im Herbst 1987 den Mittelpunkt seiner beruflichen und familiären Beziehungen nun in Stuttgart hat: er hat dort nicht nur einen eigenen Haushalt gegründet, er studiert auch in Stuttgart und pflegt seine Beziehungen zu seinem Elternhaus in Stuttgart. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakte mit seiner Tante in Lampenberg und mit seinen Freunden in der Schweiz pflegt, doch sind diese Beziehungen gegenüber früher von untergeordneter Bedeutung. Daraus geht hervor, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers zur Zeit nicht in der Schweiz, sondern vielmehr in der Bundesrepublik Deutschland befindet, weshalb auch keine Pflicht besteht, hier Militärdienst zu leisten.

Dokumente des Bundesrates
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-52.46
Datum : 29. Juni 1988
Publiziert : 29. Juni 1988
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-52.46
Sachgebiet : Bundesrat
Gegenstand : Militärdienst der Auslandschweizer. Wohnsitz. Begriff. Beurteilung anhand der jeweiligen Verhältnisse. Fall eines Doppelbürgers,...


Gesetzesregister
VwVG: 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
ZGB: 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
BGE Register
108-IA-252 • 108-V-170
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
absicht dauernden verbleibens • aushebung • auslandschweizer • ausländischer staat • bundesrat • direkte bundessteuer • ehegatte • familie • feiertag • ferien • frage • glaubens- und gewissensfreiheit • haushalt • heimatstaat • jahreszeit • landessprache • maler • revisionsgrund • sachverhalt • schriftstück • strafbare handlung • unselbständige erwerbstätigkeit • unternehmung • verhalten • verurteilter • wille