TPF 2017 149, p.149

25. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesamt für Justiz vom 15. Dezember 2017 (RR.2017.258)

Auslieferung; Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen Verfahrens; besonderes schutzwürdiges Interesse; Interessenabwägung

Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV

Der Anspruch auf Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen Verfahrens hängt davon ab, ob die rechtsuchende Person ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses ist allenfalls gegen ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse abzuwägen (E. 3.1). Das Interesse an der Geheimhaltung der Akten überwiegt, wenn die Fahndung und Verhaftung zwecks Auslieferung abgelehnt worden ist, weil das Ersuchen formellen Anforderungen nicht entspricht, diesbezüglich aber Verbesserungen oder Ergänzungen des Ersuchens möglich sind (E. 3.6).

Extradition; accès au dossier en dehors d'une procédure pendante; intérêt particulier, digne de protection; pesée des intérêts
Art. 29 al. 2 Cst.

Le droit à l'accès au dossier en dehors d'une procédure pendante dépend de la question de savoir si la personne qui le requiert peut rendre vraisemblable un intérêt particulier, digne de protection. Celui-ci doit être mis en balance avec l'intérêt public au maintien de la confidentialité (consid. 3.1). L'intérêt au maintien de la confidentialité des pièces l'emporte en cas de rejet de la demande de recherche et d'arrestation aux fins d'extradition au motif qu'elle ne répond pas aux exigences formelles topiques, lorsque des améliorations ou des compléments à cet égard sont possibles (consid. 3.6).

Estradizione; esame degli atti al di fuori di un procedimento pendente; interesse particolare, degno di protezione; ponderazione degli interessi
Art. 29 cpv. 2 Cost.

Il diritto ad esaminare gli atti al di fuori di un procedimento pendente dipende dal fatto se la persona richiedente può rendere verosimile l'esistenza di un interesse particolare, degno di protezione. Questo è in ogni caso da ponderare con l'interesse pubblico al mantenimento del segreto (consid. 3.1). L'interesse a mantenere la segretezza degli atti prevale quando la ricerca e il fermo a fini estradizionali sono stati negati per carenze formali della domanda, ma è comunque intatta la possibilità di rettificarla o completarla (consid. 3.6).

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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die griechischen Behörden eröffneten gegen den in der Schweiz wohnhaften griechischen Staatsangehörigen A. ein Steuerstrafverfahren. Mit Ausschreibung in Interpol und im Schengener Informationssystem (SIS) ersuchten die griechischen Behörden sodann um Fahndung und Festnahme von A. zwecks Auslieferung. Das Bundesamt für Justiz (BJ) liess am 25. Juni 2015 die griechische SIS-Ausschreibung gegen A. zur Festnahme zwecks Auslieferung wegen ungenügender Sachverhaltsdarstellung «flaggen» bzw. kennzeichnen. Damit lautete die Ausschreibung für die Schweiz lediglich auf «Aufenthaltsnachforschung» und nicht mehr auf «Verhaftung zwecks Auslieferung». A. erhob am 13. Juni 2016 bei der Interpol-Kommission für die Kontrolle der Interpol-Akten (nachfolgend «Interpol-Kommission») Beschwerde. Mit Entscheid vom 14. April 2017 hob die Interpol-Kommission die vorsorgliche Datensperre auf und hielt fest, die von A. gerügten Daten seien mit den anwendbaren Bestimmungen von Interpol betreffend Verarbeitung von persönlichen Daten vereinbar. Im Entscheid wurde sodann festgehalten, das Nationale Zentralbüro Interpol (NZB) Schweiz habe der Interpol-Kommission trotz wiederholter Aufforderungen und Mahnungen keine Informationen geliefert. Mit Interpol-Meldung vom 19. April 2017 ersuchten die griechischen Behörden erneut um Fahndung und vorläufige Festnahme von A. zwecks Auslieferung. Das BJ blieb auch hier bei seiner Ablehnung des Ersuchens um Anordnung der provisorischen Auslieferungshaft. Die griechischen Behörden stellten in der Folge (und bis dato) kein Auslieferungsersuchen. Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 ersuchte der Rechtsvertreter von A. beim Bundesamt für Polizei (Fedpol) um Gewährung des vollen Zugangs zu den Unterlagen im Zusammenhang mit dem ihn betreffenden Verfahren vor der Interpol-Kommission. Weiter beantragte er, das Fedpol habe die Gründe für sein mögliches Fehlverhalten darzulegen und anzugeben, mit welchen Massnahmen es einen rechtmässigen Zustand wiederherzustellen gedenke. Nach Ansicht von A. habe ganz wesentlich zu dem für ihn negativen Entscheid der InterpolKommission beigetragen, dass sich das NZB Schweiz, das im Fedpol angesiedelt sei, trotz verschiedener Aufforderungen und Mahnungen von Interpol nicht habe vernehmen lassen und damit ein wesentliches Argument für die Ausschreibung geliefert habe. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 antwortete das Fedpol, die fraglichen Eingänge der Interpol-Kommission entgegengenommen und unbearbeitet direkt an das BJ weitergeleitet zu haben. Dieses bearbeite und erledige die Eingänge ohne Rückmeldung an das Fedpol. Nach Rückmeldung des BJ könne das Fedpol mitteilen, das BJ

TPF 2017 149, p.151

habe bereits am 25. Juni 2015 die griechische SIS-Ausschreibung gegen A. wegen ungenügender Sachverhaltsdarstellung flaggen lassen. Damit laute die Ausschreibung für die Schweiz nur noch auf «Aufenthaltsnachforschung» und nicht auf «Verhaftung zwecks Auslieferung». Gemäss Auskunft des BJ würden Interpol-Zonenfahndungen regelmässig dann nicht bearbeitet, wenn gleichzeitig eine gleichlautende SIS-Ausschreibung desselben Landes und zur selben Person bestehe. Die Anfrage der Interpol-Kommission vom 19. Oktober 2016 und die Reminder seien aus diesen Gründen nicht beantwortet worden. Für weitere Details verwies das Fedpol A. an das BJ. Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 stellte A. beim BJ das Gesuch um Einsicht in die ihn betreffenden Akten. Sodann beantragte er, das BJ habe ihm die Gründe darzulegen, weshalb sich dieses trotz wiederholter Aufforderungen und in Kenntnis der besonderen Fallumstände gegenüber der Interpol-Kommission nicht habe vernehmen lassen. Mit Antwortschreiben vom 15. August 2017 lehnte das BJ beide Ersuchen von A. ab. Dagegen liess A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben.
Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.

Aus den Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
(Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) über Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1). In den Anwendungsbereich des Rechtshilfegesetzes fallen soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, namentlich die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (Art. 1 Abs. 1 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG).

Gestützt auf das IRSG ergangene erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 25 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG).

TPF 2017 149, p.152

1.2 Vorliegend richtet sich die Beschwerde zunächst gegen die Verweigerung des Beschwerdegegners als erste Instanz, dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die Akten des ihn betreffenden Auslieferungsverfahrens zu gewähren (Antrag Nr. 2).
Wird Auskunft in personenbezogene Daten ausserhalb eines hängigen Verfahrens verlangt, können unterschiedliche Anspruchsgrundlagen in Frage kommen. Der Beschwerdeführer scheint seinen Antrag auf Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zu stützen. Die dem Akteneinsichtsgesuch zugrunde liegende Rechtsmaterie ist auch nach dem mit der Ablehnung der vorläufigen Festnahme abgeschlossenen Auslieferungsverfahren im Anwendungsbereich des Rechtshilfegesetzes anzusiedeln (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.237 vom 6. August 2009). Für die in diesem Bereich erhobene Beschwerde (Antrag Nr. 2) ist demnach die Beschwerdekammer zuständig.

1.3 Was hingegen den Antrag Nr. 3 anbelangt («Das BJ sei anzuhalten, A. die Gründe darzulegen, weshalb es sich trotz wiederholter Aufforderungen und in Kenntnis der besonderen Fallumstände gegenüber der InterpolKommission für die Kontrolle der Akten nicht vernehmen liess»), so betrifft dieser weder direkt das Auslieferungsverfahren noch ein anderes Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG. Das Verfahren vor der Interpol-Kommission für die Kontrolle der Interpol-Akten fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der hiesigen Beschwerdeinstanz, weshalb sie auch nicht über das Vorgehen des Beschwerdegegners in diesem Zusammenhang zu befinden hat. Entsprechend ist sie auch nicht zuständig, dem BJ im betreffenden Bereich die beantragten Anweisungen zu erteilen. Vollständigkeitshalber bleibt festzuhalten, dass die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung der Bundesrat ausübt (Art. 187 Abs. 1 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 187 Weitere Aufgaben und Befugnisse - 1 Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
1    Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
a  Er beaufsichtigt die Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.
b  Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über seine Geschäftsführung sowie über den Zustand der Schweiz.
c  Er nimmt die Wahlen vor, die nicht einer anderen Behörde zustehen.
d  Er behandelt Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht.
2    Das Gesetz kann dem Bundesrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
BV; Art. 8 Abs. 3
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 8 - 1 Der Bundesrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung und passt sie den Verhältnissen an. Er kann dabei von Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abweichen; ausgenommen sind die Fälle, in denen die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich einschränkt.21
1    Der Bundesrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung und passt sie den Verhältnissen an. Er kann dabei von Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abweichen; ausgenommen sind die Fälle, in denen die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich einschränkt.21
2    Er fördert die Leistungs- und Innovationsfähigkeit der Bundesverwaltung.
3    Er übt die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung aus.
4    Er beaufsichtigt nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die dezentralisierten Verwaltungseinheiten und die Träger von Verwaltungsaufgaben des Bundes, die nicht der Bundesverwaltung angehören.
5    Er legt, soweit zweckmässig, die strategischen Ziele fest für die folgenden verselbstständigten Einheiten:
a  die Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die:
a1  nicht der zentralen Bundesverwaltung angehören,
a2  durch die Bundesgesetzgebung geschaffen worden sind oder vom Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht werden, und
a3  mit Verwaltungsaufgaben betraut sind;
b  den ETH-Bereich.22
des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010]), an welchen gegebenenfalls eine allfällige Anzeige zu richten wäre.

TPF 2017 149, p.153

2.
2.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) sowie den Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse (Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG).
2.2 Da das Auslieferungsverfahren nicht (mehr) hängig ist, handelt es sich bei der angefochtenen Anordnung nicht um eine Zwischenverfügung, sondern um eine eigenständige Verfügung. Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG. Diese ist vorliegend gegeben: Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Akteneinsichtsverfügung berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz. Das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung an sich ist dabei vom besonders schutzwürdigen Interesse an der Akteneinsicht zu unterscheiden, welches nach der Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden zu fordern ist (s. nachstehend E. 3.1). Mit Bezug auf Antrag Nr. 2 der Beschwerde sind demnach die vorstehenden Eintretensvoraussetzungen gegeben. Angesichts der mit der Replik geltend gemachten Noven (Löschung des InterpolEintrags, Aufhebung der griechischen Haftbefehle) erscheint das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hingegen als fraglich, da er in der Beschwerde die Akteneinsicht ausdrücklich mit der Begründung beantragte, er benötige die Auslieferungsakten für das Verfahren vor der Interpol-Kommission und für das griechische Haftverfahren. Dass der Beschwerdeführer die Auslieferungsunterlagen für ein allfälliges Entschädigungsverfahren zu verwenden gedenkt, machte er erst in der Replik geltend. Da die Beschwerde mit Bezug auf den Antrag Nr. 2 abzuweisen ist, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird, kann die Frage nach dem aktuellen Rechtsschutzinteresse vorliegend indes offen bleiben.

3.
3.1 Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV räumt den Parteien und Betroffenen als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht ein. Im Hinblick auf den Erlass einer Verfügung sollen die Verfahrensbeteiligten von den Entscheidungsgrundlagen vorbehaltlos und ohne Geltendmachung eines besonderen Interesses Kenntnis nehmen können (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253; 123 II 534 E. 2e). Dieser Aspekt des Anspruchs auf Akteneinsicht kommt indessen im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen, da das

TPF 2017 149, p.154

Auslieferungsverfahren abgeschlossen ist und diesbezüglich kein Erlass einer Verfügung bevorsteht.

Darüber hinaus hat die Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV erkannt, dass der Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden kann. Eine umfassende Wahrung der Rechte könne es gebieten, dass der Betroffene oder ein Dritter Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsehe. Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass der Rechtsuchende ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben. Soweit die Verwaltung nicht dem sogenannten Öffentlichkeitsprinzip unterstellt ist, reicht die Berufung auf Art. 16 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
BV nicht aus und bedarf es daher der Geltendmachung eines spezifischen schützenswerten Interesses im dargelegten Sinne (vgl. nunmehr Botschaft vom 12. Februar 2003 zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung, BBl 2003 S. 1963 ff.; s. zum Ganzen BGE 129 I 249 E. 3 S. 253 m.w.H.).

Das Akteneinsichtsrecht findet indes seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter. Diesfalls sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an deren Verweigerung andererseits sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253 f. m.w.H.). Öffentliche Geheimhaltungsinteressen können etwa bei Fragen der Landesverteidigung oder der Staatssicherheit vorliegen (BGE 113 Ia 1 E. 4a S. 4).

Im Zusammenhang mit dem Auslieferungsverfahren ist mit dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass internationale Fahndungsersuchen grundsätzlich unter dem Schutz des Amtsgeheimnisses stehen, weshalb sich erhöhte Anforderungen an das besondere schutzwürdige Interesse des Rechtsuchenden stellen.

3.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Akteneinsichtsgesuch damit, dass er in Erfahrung bringen möchte, wie die Anfragen der Interpol-Kommission an das NZB Schweiz genau gelautet haben und warum der Beschwerdegegner trotz verschiedener Mahnungen der InterpolKommission darauf nicht geantwortet habe. Im Einzelnen bringt er Folgendes vor:

TPF 2017 149, p.155

Er beabsichtige, gegen den Entscheid der Interpol-Kommission vom 14. April 2017 ein Revisionsgesuch einzureichen, und er benötige die fraglichen Auskünfte auch, um in Griechenland Rechtsmittel gegen die erlassenen Haftbefehle einzulegen. Wenn er sich in einem Revisionsverfahren gegen die Interpol-Fahndung wehren wolle, müsse er die Gründe für das Schweigen des NZB Schweiz nennen und kommentieren können oder sie zum Mindesten kennen.

Einkommenssteuerhinterziehungen seien nach schweizerischem Auslieferungsrecht klar nicht auslieferungsfähig. Der Beschwerdegegner hätte dies dem NZB Griechenland und auch der Interpol-Kommission mitteilen sollen. Der Beschwerdegegner hätte sodann ihn über die Ablehnung des klarerweise dem schweizerischen Recht widersprechenden ausländischen internationalen Fahndungsersuchens informieren müssen. Der offensichtliche Ausschluss des Ersuchens hätte zweifellos zu einem Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners führen müssen. Es gehöre zur Schutzpflicht der Schweiz als Aufenthaltsstaat von Personen, die, wie der Beschwerdeführer, in der Schweiz ihren Wohnsitz hätten und erst noch über eine Niederlassungsbewilligung C verfügen würden, über eine Ablehnung eines klarerweise dem schweizerischen Recht widersprechenden ausländischen internationalen Fahndungsersuchens zwecks Auslieferung zu informieren. Indem der Beschwerdegegner dies nicht getan habe, habe er widerrechtlich gehandelt.

Die griechischen Behörden seien rechtsmissbräuchlich vorgegangen, indem sie u.a. die Ausstellung eines Haftbefehls gegen ihn erwirkt und bei Interpol seine Ausschreibung veranlasst hätten. Ganz wesentlich zu dem für ihn negativen Entscheid der Interpol-Kommission habe beigetragen, dass sich das NZB Schweiz trotz verschiedener Aufforderungen und Mahnungen der Interpol-Kommission nicht habe vernehmen lassen und damit ein wesentliches Argument für die Publikation der Interpol-Ausschreibung geliefert habe.

Des Weiteren habe das NZB Schweiz offenbar auch keine Bemühungen unternommen, mit dem NZB Griechenland in dieser Angelegenheit zu einer Verständigung zu gelangen. Ihn störe die fehlende Koordination und die geradezu gegensätzliche Haltung der beiden Bundesbehörden. Das Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen unterstütze ihn, weil es klar der Meinung sei, das griechische Vorgehen ziehe eine verpönte Doppelbesteuerung nach sich. Der Beschwerdegegner verhalte sich rein passiv. Er foutiere sich in voller Kenntnis über die Situation um die

TPF 2017 149, p.156

grösseren Zusammenhänge und antworte nicht einmal dort, wo er gefragt werde.

Ausserdem sei es für ihn äusserst schwer zu ertragen, sich mit Foto auf einem international verbreiteten Haftbefehl von Interpol zu finden, da er aus der Finanzbranche stamme und einer angesehenen griechischen Familie entstamme, nicht vorbestraft und auf einen guten Ruf angewiesen sei. Er sei in seiner persönlichen Bewegungsfreiheit empfindlich eingeschränkt und könne die Schweiz nicht verlassen, ohne sich dem Risiko einer Verhaftung auszusetzen.

3.3 Mit Verfügung vom 15. August 2017 verweigerte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Einsicht in die diesen betreffenden Auslieferungsakten. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner aus, dass es grundsätzlich vertraulich ist, ob und in welcher Weise der Beschwerdegegner einem ausländischen Fahndungsersuchen im Rahmen seiner diesbezüglichen Zuständigkeit entspreche. Denn das Interesse einer Person, darüber informiert zu sein, ob gegen sie in der Schweiz ein Haftbefehl im Hinblick auf eine Auslieferung vorliege, unterliege nicht dem Schutz von Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
IRSG, weil das Interesse des ersuchenden Staates überwiege. Ebenfalls bestehe keine Legitimation zur Beantragung eines formellen Entscheids des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 43
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 43 Eintreten auf das Ersuchen - Das BJ entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen auf das Ersuchen eingetreten wird.
IRSG. Der Beschwerdegegner verwies in diesem Zusammenhang auf TPF 2010 120 E. 1.3.1 und 1.3.3. Bei der Überprüfung der Konformität des griechischen Fahndungsersuchens mit den Statuten von Interpol gehe es nicht um ein bei den schweizerischen Behörden hängiges Verwaltungsverfahren. Deshalb könne dem Gesuch um Akteneinsicht nicht entsprochen werden. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Anspruch auf Erläuterung des Handelns des Beschwerdegegners betreffend eine Anfrage von Interpol im Zusammenhang mit einem griechischen Fahndungsersuchen. Es bestehe hiefür keine Rechtsgrundlage.
3.4 In der Beschwerdeantwort führte der Beschwerdegegner ergänzend aus, dass die Existenz ausländischer Fahndungsersuchen grundsätzlich dem Schutz des Amtsgeheimnisses unterstehe. Nur in Fällen, bei welchen offensichtlich eine missbräuchliche, gegen den internationalen ordre public verstossende Verfolgung wie beispielsweise aus politischen Gründen erkennbar sei, würden die schweizerischen Behörden die davon betroffenen, in der Schweiz wohnhaften Personen aktiv orientieren. Der Beschwerdegegner verwies in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation von Remo Gysin vom 17. März 2004. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, so der

TPF 2017 149, p.157

Beschwerdegegner weiter, inwiefern die griechischen Behörden mit der Verbreitung einer internationalen Personenfahndung gegen seine Person gegen den internationalen ordre public verstossen hätten. Für eine Garantenpflicht der schweizerischen Behörden sei keine rechtliche Grundlage erkennbar. Aus dem Entscheid der Interpol-Kommission vom 14. April 2017 könne sodann nicht entnommen werden, dass das Fehlen einer Antwort der schweizerischen Behörden auf deren Anfragen einen Einfluss auf den Ausgang des diesbezüglichen Verfahrens der CCF gehabt habe. Ebenso sei nicht erkennbar, inwiefern die vom Beschwerdeführer eingeforderten Akten oder Auskünfte einen Einfluss im Hinblick auf einen allfälligen Rekurs gegen den genannten Entscheid der Interpol-Kommission oder im Hinblick auf einen Entscheid der griechischen Behörden hinsichtlich der Gültigkeit der erlassenen Haftbefehle haben könnte.

3.5 Gemäss Art. 44
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 44 Festnahme - Ausländer können zur Auslieferung festgenommen werden aufgrund eines Ersuchens einer Interpol-Landeszentralstelle oder des Justizministeriums eines andern Staates oder aufgrund einer internationalen Ausschreibung in einem Fahndungssystem.92 Artikel 52 Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss.
IRSG können Ausländer zur Auslieferung festgenommen werden aufgrund eines Ersuchens einer InterpolLandeszentralstelle oder des Justizministeriums eines andern Staates oder aufgrund einer internationalen Ausschreibung in einem Fahndungssystem. Die Ausschreibung im SIS (Art. 95 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 [Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S.1962]) ist einem Ersuchen um vorläufige Festnahme im Sinne von Art. 16
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 16 Vorläufige Auslieferungshaft - 1. In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates um vorläufige Verhaftung des Verfolgten ersuchen; über dieses Ersuchen entscheiden die zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach dessen Recht.
1    In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates um vorläufige Verhaftung des Verfolgten ersuchen; über dieses Ersuchen entscheiden die zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach dessen Recht.
2    In dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist anzuführen, dass eine der in Artikel 12 Ziffer 2 Buchstabe a erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen; ferner sind darin die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person anzugeben.
3    Das Ersuchen um vorläufige Verhaftung wird den zuständigen Behörden des ersuchten Staates auf dem diplomatischen oder unmittelbar auf dem postalischen oder telegrafischen Weg oder über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) oder durch jedes andere Nachrichtenmittel übersendet, das Schriftspuren hinterlässt oder vom ersuchten Staat zugelassen wird. Der ersuchenden Behörde ist unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihrem Ersuchen Folge gegeben worden ist.
4    Die vorläufige Haft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die in Artikel 12 erwähnten Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen; sie darf in keinem Falle 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten. Die vorläufige Freilassung ist jedoch jederzeit möglich, sofern der ersuchte Staat alle Massnahmen trifft, die er zur Verhinderung einer Flucht des Verfolgten für notwendig hält.
5    Die Freilassung steht einer erneuten Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen später eingeht.
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) gleichgestellt (Art. 64 SDÜ). Das BJ entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen auf das Fahndungsund Festnahmeersuchen eingetreten wird (Art. 43
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 43 Eintreten auf das Ersuchen - Das BJ entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen auf das Ersuchen eingetreten wird.
IRSG). Gemäss Art. 50 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
IRSG (sowie Art. 16 Abs. 4
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 16 Vorläufige Auslieferungshaft - 1. In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates um vorläufige Verhaftung des Verfolgten ersuchen; über dieses Ersuchen entscheiden die zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach dessen Recht.
1    In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates um vorläufige Verhaftung des Verfolgten ersuchen; über dieses Ersuchen entscheiden die zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach dessen Recht.
2    In dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist anzuführen, dass eine der in Artikel 12 Ziffer 2 Buchstabe a erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen; ferner sind darin die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person anzugeben.
3    Das Ersuchen um vorläufige Verhaftung wird den zuständigen Behörden des ersuchten Staates auf dem diplomatischen oder unmittelbar auf dem postalischen oder telegrafischen Weg oder über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) oder durch jedes andere Nachrichtenmittel übersendet, das Schriftspuren hinterlässt oder vom ersuchten Staat zugelassen wird. Der ersuchenden Behörde ist unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihrem Ersuchen Folge gegeben worden ist.
4    Die vorläufige Haft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die in Artikel 12 erwähnten Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen; sie darf in keinem Falle 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten. Die vorläufige Freilassung ist jedoch jederzeit möglich, sofern der ersuchte Staat alle Massnahmen trifft, die er zur Verhinderung einer Flucht des Verfolgten für notwendig hält.
5    Die Freilassung steht einer erneuten Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen später eingeht.
EAUe) hebt das BJ die Haft 18 Tage nach der Festnahme auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind. Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.

Unter Hinweis auf BGE 117 IV 209 kam das Bundesgericht in seinem Urteil 2A.212/2006 vom 9. Oktober 2006 zum Schluss, es bestehe aus Art. 62
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 62 - 1 Die Verwaltung erlässt einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein; vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 21 Abs. 1 und 3).
1    Die Verwaltung erlässt einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein; vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 21 Abs. 1 und 3).
2    Die Einstellung des Verfahrens ist allen Personen mitzuteilen, die als Beschuldigte am bisherigen Verfahren teilgenommen haben. Eine mündlich mitgeteilte Einstellung ist auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) eine Rechtspflicht der Rechtshilfebehörden, dem Verfolgten auch die (nur) mit diplomatischer Note erfolgte Ablehnung eines Auslieferungsersuchens mitzuteilen (E. 4.2). Im beurteilten Fall ersuchte Interpol Ankara die Schweiz um vorläufige Festnahme einer Person zum Zwecke der Auslieferung an die Türkei. Das BJ teilte mit diplomatischer Note der türkischen Botschaft mit, dass eine Auslieferung dieser Person

TPF 2017 149, p.158

wegen deren schweizerischer Staatsangehörigkeit ausser Betracht falle. Allerdings teilte das BJ der betroffenen Person die Ablehnung der Auslieferung bzw. den Abschluss des Auslieferungsverfahrens nicht mit und verletzte somit eine zu Gunsten des Betroffenen geschaffene Schutznorm (E. 4.4).

3.6 Soweit der Beschwerdeführer Einsicht in die von der InterpolKommission gemachten Anfragen an die schweizerischen Behörden beantragt, so handelt es sich dabei nicht um ihn betreffende Auslieferungsunterlagen. Die Beschwerdekammer ist daher für die Frage der Einsichtnahme in solche Unterlagen, wie unter supra E. 1.3 bereits erläutert, nicht zuständig. Es steht dem Beschwerdeführer offen, direkt bei der Interpol-Kommission um Einsicht in deren Schreiben an die schweizerischen Behörden zu ersuchen.

Lehnt der Beschwerdegegner ein Ersuchen um Fahndung und Verhaftung zwecks Auslieferung ab, hat er nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung die betroffene Person über die Ablehnung des Ersuchens und deren Gründe zu orientieren. Entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners ist demnach dieser Entscheid grundsätzlich nicht vertraulich. Vorliegend wurde die Ausführung nicht wegen offensichtlicher Unzulässigkeit abgelehnt, sondern wegen ungenügender Sachverhaltsdarstellung. Dies bedeutet, dass einem entsprechend verbesserten Ersuchen (s. Art. 28 Abs. 6 ISRG) unter Umständen Folge geleistet werden könnte. Das Interesse des ersuchenden Staates an der Geheimhaltung überwiegt in einer solchen Konstellation (vgl. TPF 2010 120 E. 1.3.1). Daraus muss folgen, dass das Auslieferungsverfahren in diesem Stadium vertraulich zu bleiben hat. Dies gilt auch dann, wenn, wie vorliegend, der ablehnende Entscheid des Beschwerdegegners nicht zu Weiterungen führte, namentlich die griechischen Behörden bis dato kein Auslieferungsersuchen stellten, und das Auslieferungsverfahren damit als abgeschlossen gilt.

Was die beantragte Einsicht namentlich in die Kennzeichnung der Ausschreibung und Ablehnung der vorläufigen Festnahme zwecks Auslieferung durch das BJ anbelangt, so überwiegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen demnach das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Unterlagen nicht. Dass der Beschwerdeführer, wie sein Rechtsvertreter vorbringt, zumindest über einen Teil der fraglichen Unterlagen bereits verfügt, vermag nichts am überwiegenden öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung zu ändern. Im Gegenteil ist unter diesem Gesichtspunkt betrachtet ein weitergehendes

TPF 2017 149, p.159

Interesse an der Einsicht der fraglichen Unterlagen nicht auszumachen. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers hing die Frage, ob das griechische Fahndungsersuchen den Statuten von Interpol entspricht, nicht von der Prüfung des Ersuchens nach schweizerischem Recht und massgeblichem Staatsvertragsrecht durch die ersuchte schweizerische Behörde ab. Dass nach den Erwägungen der Interpol-Kommission weder das NZB Griechenland noch das NZB Schweiz Interesse an einer Lösung im Rahmen der Institution des Interpol gezeigt haben, vermag eine Einsicht des Beschwerdeführers in die grundsätzlich geheimen Unterlagen nicht zu rechtfertigen. Zudem wurden dem Beschwerdeführer über das Fedpol die Gründe erläutert, weshalb der Beschwerdegegner sich im Verfahren vor der Interpol-Kommission nicht engagierte. Eine allfällige Einsicht in die Auslieferungsunterlagen würden ihm daher keine neuen Erkenntnisse zum Vorgehen des Beschwerdegegners eröffnen. Zwischenzeitlich wurden gemäss seinen eigenen Angaben ausserdem sowohl seine Ausschreibung in Interpol als auch die griechischen Haftbefehle aufgehoben. Überdies wurden die ihn betreffenden Einträge im Interpol Datenverzeichnis gelöscht. Sein Akteneinsichtsgesuch erweist sich daher ohnehin insoweit als obsolet, als der Beschwerdeführer geltend machte, er benötige die Akten für das Revisionsverfahren vor der Interpol-Kommission und das griechische Rechtsmittelverfahren. Was das erst mit der Replik geltend gemachte allfällige Entschädigungsverfahren anbelangt, machte der Beschwerdeführer auch nicht im Ansatz einen konkreten Schaden glaubhaft. Auf welcher Grundlage der Beschwerdeführer ein Entschädigungsverfahren zu führen gedenkt, bleibt demnach schleierhaft.

3.7 Nach dem Gesagten steht fest, dass das gemäss der Rechtsprechung geforderte besonders schützenswerte Interesse an der Akteneinsicht vorliegend nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

TPF 2017 149, p.160
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : TPF 2017 149
Datum : 15. Dezember 2017
Publiziert : 30. Januar 2018
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2017 149
Sachgebiet : Art. 29 Abs. 2 BV Der Anspruch auf Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen Verfahrens hängt davon ab, ob die rechtsuchende...
Gegenstand : Auslieferung; Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen Verfahrens; besonderes schutzwürdiges Interesse;...


Gesetzesregister
BV: 16 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
187
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 187 Weitere Aufgaben und Befugnisse - 1 Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
1    Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
a  Er beaufsichtigt die Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.
b  Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über seine Geschäftsführung sowie über den Zustand der Schweiz.
c  Er nimmt die Wahlen vor, die nicht einer anderen Behörde zustehen.
d  Er behandelt Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht.
2    Das Gesetz kann dem Bundesrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
IRSG: 1 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
21 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
25 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
43 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 43 Eintreten auf das Ersuchen - Das BJ entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen auf das Ersuchen eingetreten wird.
44 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 44 Festnahme - Ausländer können zur Auslieferung festgenommen werden aufgrund eines Ersuchens einer Interpol-Landeszentralstelle oder des Justizministeriums eines andern Staates oder aufgrund einer internationalen Ausschreibung in einem Fahndungssystem.92 Artikel 52 Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss.
50
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
RVOG: 8
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 8 - 1 Der Bundesrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung und passt sie den Verhältnissen an. Er kann dabei von Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abweichen; ausgenommen sind die Fälle, in denen die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich einschränkt.21
1    Der Bundesrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung und passt sie den Verhältnissen an. Er kann dabei von Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abweichen; ausgenommen sind die Fälle, in denen die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich einschränkt.21
2    Er fördert die Leistungs- und Innovationsfähigkeit der Bundesverwaltung.
3    Er übt die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung aus.
4    Er beaufsichtigt nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die dezentralisierten Verwaltungseinheiten und die Träger von Verwaltungsaufgaben des Bundes, die nicht der Bundesverwaltung angehören.
5    Er legt, soweit zweckmässig, die strategischen Ziele fest für die folgenden verselbstständigten Einheiten:
a  die Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die:
a1  nicht der zentralen Bundesverwaltung angehören,
a2  durch die Bundesgesetzgebung geschaffen worden sind oder vom Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht werden, und
a3  mit Verwaltungsaufgaben betraut sind;
b  den ETH-Bereich.22
SR 0.353.1: 16
StBOG: 37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
39
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
VStrR: 62
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 62 - 1 Die Verwaltung erlässt einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein; vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 21 Abs. 1 und 3).
1    Die Verwaltung erlässt einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein; vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 21 Abs. 1 und 3).
2    Die Einstellung des Verfahrens ist allen Personen mitzuteilen, die als Beschuldigte am bisherigen Verfahren teilgenommen haben. Eine mündlich mitgeteilte Einstellung ist auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
VwVG: 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
BGE Register
113-IA-1 • 117-IV-209 • 123-II-534 • 129-I-249
Weitere Urteile ab 2000
2A.212/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
interpol • beschwerdegegner • griechisch • akteneinsicht • schweizerische behörde • haftbefehl • frage • fahndung • beschwerdekammer • festnahme • geheimhaltung • kenntnis • griechenland • bundesstrafgericht • ausserhalb • replik • weiler • schweizerisches recht • bundesamt für justiz • bundesgesetz über internationale rechtshilfe in strafsachen
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BstGer Leitentscheide
TPF 2010 120 • TPF 2017 149
Entscheide BstGer
RR.2017.258 • RR.2009.237
BBl
2003/1963
EU Amtsblatt
2000 L239