TPF 2017 121, p.121

22. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 8. September 2017 (BB.2017.66)

Akteneinsicht; Einschränkungen des rechtlichen Gehörs
Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
1    Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;
b  dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
2    Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.
3    Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.
4    Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.
5    Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.
StPO

Schützenswerte Geheimhaltungsinteressen auf Seiten der Journalisten rechtfertigen gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
1    Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;
b  dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
2    Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.
3    Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.
4    Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.
5    Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.
StPO eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten. Dieser kann auch ohne Kenntnis der Namen der Journalisten überprüfen, ob die Vorgaben von Art. 74
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 74 Orientierung der Öffentlichkeit - 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie mit deren Einverständnis die Polizei können die Öffentlichkeit über hängige Verfahren orientieren, wenn dies erforderlich ist:
1    Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie mit deren Einverständnis die Polizei können die Öffentlichkeit über hängige Verfahren orientieren, wenn dies erforderlich ist:
a  damit die Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten oder bei der Fahndung nach Verdächtigen mitwirkt;
b  zur Warnung oder Beruhigung der Bevölkerung;
c  zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte;
d  wegen der besonderen Bedeutung eines Straffalles.
2    Die Polizei kann ausserdem von sich aus die Öffentlichkeit über Unfälle und Straftaten ohne Nennung von Namen orientieren.
3    Bei der Orientierung der Öffentlichkeit sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten.
4    In Fällen, in denen ein Opfer beteiligt ist, dürfen Behörden und Private ausserhalb eines öffentlichen Gerichtsverfahrens seine Identität und Informationen, die seine Identifizierung erlauben, nur veröffentlichen, wenn:
a  eine Mitwirkung der Bevölkerung bei der Aufklärung von Verbrechen oder bei der Fahndung nach Verdächtigen notwendig ist; oder
b  das Opfer beziehungsweise seine hinterbliebenen Angehörigen der Veröffentlichung zustimmen.
StPO zur Orientierung der Öffentlichkeit eingehalten wurden (E. 2.4).

Consultation du dossier; limitations au droit d'être entendu
Art. 108 al. 1 let. b CPP

Des intérêts dignes de protection de journalistes au maintien du secret justifient sur la base de l'art. 108 al. 1 let. b CPP une limitation du droit d'être entendu du prévenu. Celui-ci peut vérifier, même sans avoir connaissance du nom des journalistes, si les dispositions de l'art. 74 CPP sur l'information au public ont été respectées (consid. 2.4).

TPF 2017 121, p.122

Esame degli atti; limitazioni al diritto di essere sentito
Art. 108 cpv. 1 lett. b CPP

Gli interessi degni di protezione dei giornalisti al mantenimento del segreto giustificano una restrizione del diritto di essere sentito dell'imputato giusta l'art. 108 cpv. 1 lett. b CPP. Quest'ultimo può valutare, anche senza avere conoscenza del nome del giornalista, se sono state rispettate le esigenze dell'art. 74 CPP in materia di informazione del pubblico (consid. 2.4).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Bundesanwaltschaft gewährte der beschuldigten Person A. Einsicht in die Korrespondenz der Bundesanwaltschaft mit Journalisten betreffend die gegen A. geführte Untersuchung lediglich in teilanonymisierter Form. Dagegen erhob A. Beschwerde und beantragte Einsicht in die Korrespondenz ohne Anonymisierung.

Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2.3 Die Parteien haben im Strafverfahren das Recht, die Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO). Ist die streitige Korrespondenz in den Akten, steht ihnen auch diesbezüglich ein Akteneinsichtsrecht zu. Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
1    Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;
b  dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
2    Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.
3    Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.
4    Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.
5    Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.
StPO sieht allerdings vor, dass die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken können, wenn dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist. Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen (Abs. 3). Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde (Abs. 4). Ist der Grund für die Einschränkungen weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren (Abs. 5).

2.4 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers und wie die Beschwerdegegnerin zu Recht hervorhebt, wurde mit dem Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.128 vom 28. April 2016 E. 3.10 explizit darauf hingewiesen, dass mit diesem Entscheid «die Frage, in welchem Umfang (gegebenenfalls unter Abdeckung der Namen der betreffenden Journalisten) dem Beschwerdeführer Einsicht zu gewähren ist, nicht

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beantwortet» wurde. Dass für in der Ukraine tätige Journalisten, insbesondere für diejenigen, welche zu politisch kontroversen Themen recherchieren, eine ernst zu nehmende Gefährdungssituation existiert, steht ausser Zweifel. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, zielt an dieser Tatsache vorbei. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist der Staat bei Kenntnis und im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, Verlage und Journalisten vor Gewalttaten von Seiten Dritter zu schützen (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. EGMR i.S. Özgür Gündem gegen Türkei vom 16. März 2000, Nr. 23144/93, Ziff. 43 ff.; ZELLER/KIENER, Basler Kommentar, 2015, Art. 17
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
1    Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2    Zensur ist verboten.
3    Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
BV N. 19 f.; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 475). In diesem Sinne fliessen aus der Medienfreiheit staatliche Schutzpflichten. Vorliegend ist zwar richtig, dass diejenigen Journalisten, deren Artikel unter deren Namen veröffentlicht wurden, sich damit grundsätzlich bereits exponiert haben. Ihre gesamte Recherchiertätigkeit haben die betreffenden Journalisten in ihren Artikeln aber nicht offen gelegt. Zu Recht geht daher die Beschwerdegegnerin auf Seiten der Journalisten von vitalen Geheimhaltungsinteressen aus, welche gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
1    Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;
b  dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
2    Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.
3    Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.
4    Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.
5    Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.
StPO eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers erforderlich machen. Den berechtigten Interessen der Journalisten am Schutz ihrer journalistischen Tätigkeit sowie am Persönlichkeitsund Datenschutz, trug die Beschwerdegegnerin mit der Anonymisierung der streitigen Korrespondenz Rechnung. Schutzwürdige Interessen des Beschwerdeführers an der Einsicht in die Namen der Journalisten sind demgegenüber nicht auszumachen. Der Beschwerdegegnerin ist ohne Weiteres beizupflichten, dass die Namen der betroffenen Journalisten sowie Fragen zu anderen Strafverfahren nicht notwendig sind, um die Kommunikation der Beschwerdegegnerin auf eine allfällige Verletzung der Unschuldsvermutung hin überprüfen zu können. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin nicht Journalisten, sondern sich angeblich als solche ausgebenden politischen Gegnern des Beschwerdeführers Auskunft gegeben haben könnte. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist namentlich B. nicht nur als Mitglied des ukrainischen Parlaments, sondern auch als Journalist tätig. Die Ausführungen des Beschwerdeführers stellen unbelegte Behauptungen dar. Selbst wenn es sich bei den Fragestellern nicht um Journalisten gehandelt haben sollte, würde dies nichts am gesetzlichen Rahmen ändern, nach welchem sich die Antworten der Beschwerdegegnerin zu richten hatten. Ob die Beschwerdegegnerin dabei

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die Vorgaben von Art. 74
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 74 Orientierung der Öffentlichkeit - 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie mit deren Einverständnis die Polizei können die Öffentlichkeit über hängige Verfahren orientieren, wenn dies erforderlich ist:
1    Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie mit deren Einverständnis die Polizei können die Öffentlichkeit über hängige Verfahren orientieren, wenn dies erforderlich ist:
a  damit die Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten oder bei der Fahndung nach Verdächtigen mitwirkt;
b  zur Warnung oder Beruhigung der Bevölkerung;
c  zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte;
d  wegen der besonderen Bedeutung eines Straffalles.
2    Die Polizei kann ausserdem von sich aus die Öffentlichkeit über Unfälle und Straftaten ohne Nennung von Namen orientieren.
3    Bei der Orientierung der Öffentlichkeit sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten.
4    In Fällen, in denen ein Opfer beteiligt ist, dürfen Behörden und Private ausserhalb eines öffentlichen Gerichtsverfahrens seine Identität und Informationen, die seine Identifizierung erlauben, nur veröffentlichen, wenn:
a  eine Mitwirkung der Bevölkerung bei der Aufklärung von Verbrechen oder bei der Fahndung nach Verdächtigen notwendig ist; oder
b  das Opfer beziehungsweise seine hinterbliebenen Angehörigen der Veröffentlichung zustimmen.
StPO zur Orientierung der (per se anonymen) Öffentlichkeit einhielt oder nicht, kann der Beschwerdeführer ohne Kenntnis der Namen der Fragesteller überprüfen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin entgegen ihrer Erklärung nicht nur Informationen betreffend andere Strafverfahren geschwärzt habe. Für eine Überprüfung durch das Gericht besteht kein Anlass. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgenommene Anonymisierung der Korrespondenz der Beschwerdegegnerin mit den Journalisten nicht zu beanstanden und die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers nicht auszumachen ist. Bei diesem Prüfungsergebnis ist auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdegegnerin gegen die Aufnahme der Namen der Medienschaffenden in den Akten/Speicherung von deren Namen nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

TPF 2017 124

TPF 2017 121, p.125
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : TPF 2017 121
Datum : 08. September 2017
Publiziert : 13. September 2017
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2017 121
Sachgebiet : Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO Schützenswerte Geheimhaltungsinteressen auf Seiten der Journalisten rechtfertigen gestützt...
Gegenstand : Akteneinsicht; Einschränkungen des rechtlichen Gehörs


Gesetzesregister
BV: 17
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
1    Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2    Zensur ist verboten.
3    Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
StPO: 74 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 74 Orientierung der Öffentlichkeit - 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie mit deren Einverständnis die Polizei können die Öffentlichkeit über hängige Verfahren orientieren, wenn dies erforderlich ist:
1    Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie mit deren Einverständnis die Polizei können die Öffentlichkeit über hängige Verfahren orientieren, wenn dies erforderlich ist:
a  damit die Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten oder bei der Fahndung nach Verdächtigen mitwirkt;
b  zur Warnung oder Beruhigung der Bevölkerung;
c  zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte;
d  wegen der besonderen Bedeutung eines Straffalles.
2    Die Polizei kann ausserdem von sich aus die Öffentlichkeit über Unfälle und Straftaten ohne Nennung von Namen orientieren.
3    Bei der Orientierung der Öffentlichkeit sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten.
4    In Fällen, in denen ein Opfer beteiligt ist, dürfen Behörden und Private ausserhalb eines öffentlichen Gerichtsverfahrens seine Identität und Informationen, die seine Identifizierung erlauben, nur veröffentlichen, wenn:
a  eine Mitwirkung der Bevölkerung bei der Aufklärung von Verbrechen oder bei der Fahndung nach Verdächtigen notwendig ist; oder
b  das Opfer beziehungsweise seine hinterbliebenen Angehörigen der Veröffentlichung zustimmen.
107 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
108
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
1    Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;
b  dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
2    Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.
3    Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.
4    Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.
5    Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.
Stichwortregister
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journalist • kenntnis • beschwerdekammer • frage • ukraine • beschuldigter • entscheid • europäischer gerichtshof für menschenrechte • akteneinsicht • beschränkung • anonymität • akte • kommunikation • form und inhalt • richterliche behörde • auskunftspflicht • information • mitwirkungspflicht • angabe • datenschutz • zelle • zweifel • bundesstrafgericht • richtigkeit • parlament • sachverhalt • unschuldsvermutung • stelle • wiese
... Nicht alle anzeigen
BstGer Leitentscheide
TPF 2017 121 • TPF 2017 124
Entscheide BstGer
BB.2017.66 • BB.2015.128