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19. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesamt für Justiz vom 23. August 2012 (RR.2012.40, RR.2012.65, RP.2012.15)

Auslieferung an Deutschland; beidseitige Strafbarkeit. Kriminelle Organisation.
Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (E. 7.4). Unter den Begriff der kriminellen Organisationen im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB fallen auch terroristische Gruppierungen (E. 7.8.2). Die durch den militärischen Arm der PKK auf die Zivilbevölkerung verübten Anschläge gehen weit über einen legitimen Widerstandskampf hinaus. Konsequenzen unter dem Blickwinkel von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB (E. 7.9.37.9.7).

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Extradition vers l'Allemagne; double punissabilité. Organisation criminelle.
Art. 260ter CP

Par rapport à la question relative à la double punissabilité, il sied de subsumer l'état de faits présenté dans la requête comme si la Suisse avait ouvert une procédure pénale en raison d'un état de faits analogue (consid. 7.4). Le terme d'organisation criminelle au sens de l'art. 260ter CP comprend également les groupements terroristes (consid. 7.8.2). Les attentats commis par la branche militaire du PKK à l'encontre de la population civile dépassent de loin une lutte de résistance légitime. Conséquences sous l'angle de l'art 260ter CP (consid. 7.9.37.9.7).

Estradizione alla Germania; doppia punibilità. Organizzazione criminale.
Art. 260ter CP

L'esame della doppia punibilità va affrontato procedendo ad una sussunzione della fattispecie descritta nella richiesta estera come se per i fatti in questione dovesse essere aperto un procedimento penale in Svizzera (consid. 7.4). Sotto la nozione di organizzazione criminale ai sensi dell'art. 260ter CP ricadono anche i gruppi terroristici (consid. 7.8.2). Gli attentati perpetrati dal braccio armato del PKK a danno della popolazione civile vanno ben oltre i limiti di una legittima lotta di resistenza. Conseguenze sotto il profilo dell'art. 260ter CP (consid. 7.9.37.9.7).

Urteil des Bundesgerichts 1C_470/2012 vom 25. Oktober 2012: Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Das deutsche Bundesamt für Justiz ersuchte die Schweizer Behörden um Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen A. zwecks Strafverfolgung wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung. A. erhob gegen das Auslieferungsersuchen die Einrede, das ihm zur Last gelegte Delikt habe politischen Charakter, und führte Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid.

Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde und die Einrede des politischen Delikts ab.

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Aus den Erwägungen:

7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst das Fehlen des Rechtshilfeerfordernisses der beidseitigen Strafbarkeit. Zusammengefasst macht er diesbezüglich geltend, dass im Rechtshilfeersuchen ohne genügende Begründung davon ausgegangen werde, dass es sich bei der PKK resp. der KC um eine terroristische Organisation handle.
7.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 12 Ersuchen und Unterlagen - 1. Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
1    Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
2    Dem Ersuchen sind beizufügen:
a  eine Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften der ersuchenden Vertragspartei ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung;
b  eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen einschliesslich der Verjährungsvorschriften sind so genau wie möglich anzugeben;
c  eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, und alle anderen zur Feststellung ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Aufenthaltsorts geeigneten Angaben.
EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen, im Regelfall von dem der vorliegende Fall abweicht (vgl. Erw. 7.8.2 nachstehend) keine hohen Anforderungen. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist.

7.3 Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tatnoch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).

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7.4 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss ,,prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er analog in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 2009, 3. Aufl., S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der ,,akzessorischen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).
7.5 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der von der ersuchenden Behörde dargelegte Sachverhalt unter eine Strafbestimmung des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Dem Rechtshilfeersuchen vom 27. Juli 2011 sowie dem Haftbefehl des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2011 ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Der Beschuldigte übe seit März 2008 als oberes Kader der ,,Komalen Ciwan" (nachfolgend ,,KC"; Gemeinschaft der Jugendlichen) der Jugendorganisation der ,,Arbeiterpartei Kurdistans" (nachfolgend ,,PKK") und ihrer Europaorganisation ,,Kurdische Demokratische Gesellschaft in Europa" (nachfolgend ,,CDK"), in Kenntnis der Ziele, Programmatik und Methoden der Gesamtorganisation eine anfänglich auf den Zuständigkeitsbereich U. (Deutschland) begrenzte und daran anschliessend, etwa ab März 2009 sich auf das gesamte Bundesgebiet sowie auf europäische Nachbarstaaten erstreckende Führungsfunktion aus. Er habe die Anwerbung von jungen Mitgliedern oder potentiellen Kämpfern betrieben und massgeblich koordiniert. So soll er zusammen mit weiteren KC-Kadermitgliedern an Schulungsveranstaltungen der PKK in Deutschland und anderen Ländern teilgenommen haben. Dadurch soll er sich nach deutschem Strafrecht der Mitgliedschaft einer Vereinigung im

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Ausland verdächtig gemacht haben, deren Zweck darauf gerichtet sei, Mord oder Totschlag zu begehen. Hinweise auf gemeinrechtliche Straftatbestände, d.h. andere als die umschriebenen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Deutschland finden, sich im Rechtshilfeersuchen keine.

7.6 Vorerst gilt es die Struktur der PKK festzuhalten. Gemäss einem Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2010 stellt sich die PKK wie folgt dar:

Die im Jahre 1978 in der Türkei von einer Gruppe um Abdullah Öcalan gegründete Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) definierte sich als zentralistisch geführte, straff organisierte, den Zielen des Marxismus/Leninismus verpflichtete revolutionäre Kaderorganisation mit dem Ziel, in den von Kurden besiedelten Gebieten im Osten der Türkei und den angrenzenden kurdischen Regionen in Syrien, Iran und Irak einen sozialistischen kurdischen Nationalstaat unter ihrer alleinigen Führung zu gründen. Sie erachtete die Anwendung revolutionärer Gewalt als legitim. Im Jahre 1984 begann sie mit ihrem bewaffneten Arm einen Guerillakampf gegen den türkischen Staat. Nach mehreren Umbenennungen der PKK zunächst 2002 in ,,Freiheitsund Demokratiekongress Kurdistans" und dann 2003 in ,,Volkskongress Kurdistans" wurde im April 2005 nach den Vorgaben Öcalans eine neue PKK gebildet, die sich als ideologische Bewegung versteht und über den ,,Volkskongress Kurdistans" (KONGRAGEL) die ebenfalls von Öcalan entwickelte Idee eines ,,Demokratischen Konföderalismus Kurdistans" umsetzen will. Hierzu wurde im Mai 2005 die ,,Gemeinschaft der Kommunen in Kurdistan" (KKK) gegründet, die sich im Mai 2007 in ,,Vereinigte Gemeinschaft Kurdistan" (KCK) umbenannte. Sie zielt auf einen staatsähnlichen konföderalen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der Türkei, Syrien, Iran und Irak.
Zu den auch von den Führungskadern und Mitgliedern unter der Bezeichnung PKK zusammengefassten Strukturen gehören seitdem insbesondere die ,,Vereinigte Gemeinschaft Kurdistans" (KCK) mit ihrem Exekutivrat, dem ,,Volkskongress Kurdistans" (KONGRA-GEL) als quasi legislativem Organ der neuen PKK mit der Aufgabe der Fortentwicklung und Kontrolle der ideologischen Ausrichtung und den ,,Volksverteidigungskräften" (HPG) als militärischer Arm.
Auch die ,,Freiheitsfalken Kurdistans" (TAK), die sich seit Mitte 2004 zu zahlreichen Anschlägen, vor allem auf zivile Ziele in Grossstädten und

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Touristenzentren bekannt haben, gehören zu diesen Strukturen. Sie wurden 2003 und 2004 von den Verantwortlichen des Exekutivrats des KONGRAGEL aus Mitgliedern der HPG gebildet, um einerseits die Türkei mit derartigen Anschlägen unter Druck setzen zu können, andererseits aber durch offizielle Distanzierung von den TAK und ihren Anschlägen den nach aussen propagierten Friedenskurs und das Ziel der Anerkennung als politischer Ansprechpartner im Inund Ausland nicht in Frage zu stellen.
Der Schwerpunkt der Strukturen sowie das eigentliche Aktionsfeld der PKK liegen in den von Kurden bevölkerten Gebieten in der Türkei, in Syrien, im Irak und im Iran. Schon wenige Jahre nach ihrer Gründung verlegte die PKK zahlreiche Aktivitäten nach Deutschland und in andere Regionen Westeuropas. Die strukturelle und personelle Basis für diese europäischen Aktivitäten der PKK bildet die ,,Kurdische Demokratische Organisation" (CDK), die seit Juni 2004 an die Stelle der 1985 von der PKK zur Organisierung ihrer in Europa lebenden Anhänger und Propagierung ihrer Ziele gegründeten ,,Nationalen Befreiungsfront Kurdistans" (ERNK) und der im Jahre 2000 durch Umbenennung daraus entstandenen ,,Kurdischen Demokratischen Volksunion" (YDK) getreten ist. Die CDK hat die Vorgaben der KCK in Europa zu konkretisieren und umzusetzen; sie erstattet den KCK-Führungsgremien hierüber Bericht. Die Führung der CDK besteht aus dem CDK-Rat, einer CDK-Exekutive und der CDKKoordination, die für die Umsetzung der getroffenen Entscheidungen und die Leitung der laufenden Geschäfte zuständig ist. Unterhalb dieser Führungsebene ist Europa in Sektoren, Gebiete, Räume und Stadtteile eingeteilt.

Die Tätigkeit der PKK in Europa war und ist auf die Unterstützung der militärischen und politischen Auseinandersetzung mit dem türkischen Staat ausgerichtet. Hierfür stellen die Organisationseinheiten der PKK in Europa Finanzmittel, rekrutieren Nachwuchs für den Guerillakampf und betreiben Propaganda, um die öffentliche Meinung zu Gunsten der PKK zu beeinflussen.

Zu den Strukturen der PKK gehört darüber hinaus auch die Jugendorganisation ,,Gemeinschaft der Jugendlichen" (KC), die seit August 2005 an die Stelle der im Oktober 1987 auf der Grundlage eines Beschlusses des 3. Parteikongresses der PKK gegründeten ,,Union der Jugend aus Kurdistan" (YCK) und der 2003 durch Umbenennung daraus entstandenen ,,Bewegung der freien Jugend" (TECAK) getreten ist. Die KC verfügt zwar über eine eigene Organisationsstruktur; die KC-Koordination

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ist aber als Jugendkomitee in die Struktur des KONGRA-GEL und der KCK eingebunden. Die Funktionsträger der KC sind sowohl den eigenen Organen als auch den Organen der KCK gegenüber verantwortlich. In Europa macht die CDK der KC genaue Vorgaben über ihre Tätigkeit; die Verantwortlichen in den (allgemeinen) CDK-Strukturen erstatten der Europaführung auch über die Situation der Jugendorganisation und der Aktivitäten und Finanzen Bericht. Zu den wesentlichen Aufgaben der KC gehört zum einen die Durchführung öffentlichkeitswirksamer Aktionen. Zum andern ist die KC zuständig für die Rekrutierung von für eine Kaderfunktion oder einen Einsatz in der Guerilla geeignet erscheinenden jungen Kurden, sei es bei Veranstaltungen der Organisation oder durch persönliche Ansprachen, sowie die Planung und Durchführung von Schulungsveranstaltungen für diesen Personenkreis.
Die ,,Volksverteidigungskräfte" (HPG) der PKK, die nach eigenen Angaben über etwa 8'000 Guerillakämpfer verfügen, nehmen ausdrücklich ein Recht zu Vergeltungsangriffen gegen türkische Sicherheitsbehörden in Anspruch und verüben Anschläge mit Sprengstoff und Waffen, insbesondere gegen Einrichtungen türkischer Sicherheitsbehörden, bei denen Soldaten und Polizisten verletzt oder getötet werden.

Zur Anwerbung junger Kurden für die Guerilla verbreitet die Organisationsführung über die Medien und bei Veranstaltungen Aufrufe, der Guerilla beizutreten. Nach einer durch die KC organisierten ideologischen Schulung in Europa werden als für die Guerilla geeignet angesehene Teilnehmer in den Nordirak gebracht, wo sie an einer militärischen Ausbildung für die HPG teilnehmen.
Die ,,Freiheitsfalken Kurdistans" (TAK) haben seit ihrer Gründung im Juli 2004 immer wieder Anschläge auf zivile Ziele in den Bereichen Wirtschaft und Tourismus in Grossstädten und Touristenzentren der Türkei sowie auf Einrichtungen der zivilen und der Militärbürokratie sowie auf Kollaborateure und Verräter verübt. In Erklärungen, die in der PKK-nahen ,,Yeni Özgür Politika", auf den eigenen oder auf PKK-nahen Internetseiten veröffentlicht wurden, haben sie sich zu mehr als sechzig versuchten oder vollendeten Sprengstoffoder Brandanschlägen, vor allem gegen zivile Ziele in den Metropolen und touristischen Zentren im westlichen Teil der Türkei bekannt, die anfangs nur zu erheblichen Sachschäden, später auch zu Verletzten und Todesopfern führten.
7.7 Wie im Haftbefehl ausgeführt wird, habe der Beschwerdeführer spätestens im März 2008 unter dem Decknamen ,,B." die Tätigkeit des

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verantwortlichen KC-Kaders für das Gebiet U. (Deutschland) übernommen. Nach etwa einem Jahr sei er in der Hierarchie der Organisation aufgestiegen. Er habe eine erweiterte Zuständigkeit zugewiesen erhalten, die Anfang 2010 dazu geführt habe, dass er nunmehr eine massgebliche Funktion in der Europaführung der KC inne gehabt habe. Während seiner Tätigkeit in U. (Deutschland) habe der Beschwerdeführer die typischen Aufgaben eines auf regionaler Ebene eingesetzten Jugendführungskader zu erledigen gehabt. Insbesondere habe er politische Demonstrationen und Veranstaltungen organisiert und für die Verteilung von PKKPropagandamaterial gesorgt. Er habe zu den ihm unterstellten Jugendaktivisten auf Raumebene regelmässig Kontakt gehalten und diesen Anweisungen erteilt. Er selbst habe den ihm in der Hierarchie übergeordneten Kadern Bericht zu erstatten gehabt. Seine Kontakte hätten sich aber nicht auf den Jugendbereich beschränkt, sondern hätten auch die Leiter der PKK-Gebiete U. (Deutschland) und V. (Deutschland) betroffen. Schwerpunktmässig habe sich der Beschuldigte damit befasst, Jugendliche und Heranwachsende aus seinem Zuständigkeitsbereich an die Organisation heranzuführen. Hierzu habe er für deren Teilnahme an regelmässig in Deutschland und im europäischen Ausland stattfindenden Ausbildungscamps gesorgt. Ihm wird vorgehalten, Rekruten für den Einsatz ,,in den Bergen" angeworben und die für die Reise in den Nahen Osten notwendigen Kontakte hergestellt zu haben. Aufgrund seiner europaweiten Zuständigkeit in allen die KC betreffenden Angelegenheiten habe der Beschwerdeführer über eine umfangreiche Entscheidungsund Anordnungskompetenz verfügt. Zu seinen Aufgaben habe die Überwachung der von den nachgeordneten Kadern zu leistenden Parteiarbeit gehört. Er sei befugt gewesen, abschliessende Entscheidungen über deren Einsatzund Aufenthaltsort zu treffen. Neben der Abwicklung der im Jugendbereich anfallenden und gegenüber dem PKK-Finanzbüro zu verantwortenden finanziellen Angelegenheiten habe er dafür zu sorgen gehabt, dass die auf die Interessen junger Kurden ausgerichteten Veranstaltungen geplant und durchgeführt worden seien. An mehreren Schulungsveranstaltungen, welche die KC zur Rekrutierung Jugendlicher, die für eine Kaderfunktion oder einen Einsatz in der Guerilla geeignet erschienen, durchgeführt habe, habe der Beschuldigte in leitender und überwachender Funktion teilgenommen, so am 26. Februar 2010 nahe Pisa (Italien) und am 29. Dezember 2010 in Nideggen/
Nordrhein-Westfalen.

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7.8
7.8.1 In Frage kommt im vorliegenden Fall als Straftat nach schweizerischem Recht ausschliesslich die Beteiligung an oder die Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB. Gemäss Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Hier ist vorab zu prüfen, ob die PKK selbst, oder eine ihrer Teilorganisationen im Zeitpunkt der unterstellten Beteiligung bzw. Unterstützung als terroristisch einzustufen ist (BGE 133 IV 58 E. 5.3.2).
7.8.2 Der Organisationstatbestand von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB stellt die Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation unter Strafe: Der Täter macht sich strafbar, sobald er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unterstützt (ZANOLINI, Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB [kriminelle Organisation]: Was hat die Ausdehnung der Strafbarkeit in der Praxis gebracht?, Freiheit ohne Grenzen Grenzen ohne Freiheit, Zürich/St. Gallen 2008, S. 228). Die Annahme einer kriminellen Organisation setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Personen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von Änderung ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systematische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Verhalten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qualifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Organisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen. Die Bereicherung durch verbrecherische Mittel setzt das Bestreben der Organisation voraus, sich durch Begehung von Verbrechen, namentlich von Verbrechen gegen das Vermögen und von als Verbrechen erfassten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 4.1.1 mit Hinweis auf BGE 129 IV 271

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E. 2.3.1). Unter den Begriff der kriminellen Organisationen fallen neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch terroristische Gruppierungen (BGE 132 IV 132 E. 4.1.2; TPF 2010 29 E. 2.3 S. 31). Nicht zu den kriminellen Organisationen gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische oder systematisch die Menschenrechte verletzende Regime führen (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1; 131 II 235 E. 2.12; 130 II 337 E. 3.4 S. 344; 128 II 355 E. 4.3, je mit weiteren Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen mutmasslichen Terroristen und Schwerverbrechern einerseits und ,,legitimen" Widerstandskämpfern bzw. Konfliktparteien anderseits gehört zu den schwierigsten Fragen des internationalen Strafrechts (BGE 130 II 337 E. 6 mit Hinweisen auf die Literatur). In entsprechenden Fällen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts höhere Anforderungen an die Ausführlichkeit, Widerspruchsfreiheit und Verlässlichkeit des Ersuchens zu stellen als in den üblichen Fällen der Rechtshilfe wegen gemeinrechtlichen Straftaten ohne starke politische Konnotation. Bei Anhängern von separatistischen Widerstandsorganisationen, die sich gegen ethnische Verfolgung und Unterdrückung wehren, kann nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht ohne weiteres auf internationalstrafrechtlich verfolgungswürdige ,,terroristische" Schwerverbrechen geschlossen werden. Spezifische Anzeichen für den terroristischen Charakter von Delikten sind schwere Gewaltverbrechen insbesondere gegen Zivilpersonen, mit denen die Bevölkerung systematisch eingeschüchtert bzw. Staaten oder internationale Organisationen genötigt werden sollen (BGE 131 II 235 E. 3.5). Bei der notwendigen Abgrenzung ist den konkreten Aktivitäten der fraglichen Organisation im Zeitpunkt der verfolgten Straftaten Rechnung zu tragen. Dabei können sich auch Abklärungen zum politischen und völkerrechtlichhumanitären Kontext aufdrängen (vgl. BGE 133 IV 58 E. 5 mit weiteren Hinweisen; 130 II 337 E. 6.1).

7.8.3 Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen. Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann

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informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 131 II 235 E. 2.12).

7.8.4 Als Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB gilt die Leistung eines entscheidenden Beitrags zur Stärkung der Organisation. Verlangt wird ein bewusster Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Gegensatz zur Gehilfenschaft zu spezifischen Straftaten ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich. So können namentlich das blosse Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden unter diesen Tatbestand fallen. Der subjektive Tatbestand verlangt, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte. Blosse Sympathisanten oder Bewunderer von terroristischen oder mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter diesen Tatbestand (BGE 131 II 235 E. 2.12.2 mit Hinweis auf BGE 128 II 355 E. 2.4).

7.9
7.9.1 Gemäss Haftbefehl sei der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2010 anlässlich einer polizeilichen Durchsuchungsmassnahme im Rahmen eines Verfahrens der Staatsanwaltschaft Dortmund zusammen mit weiteren Personen in einer Jugendbildungsstätte angetroffen worden. In den Räumlichkeiten der Jugendbildungsstätte habe seit dem 24. Dezember 2010 eine Schulungsveranstaltung der PKK mit weiteren 42 Personen stattgefunden. Ziel dieser Veranstaltung sei gewesen, mittels einer ideologischen Schulung eine Vorauswahl von geeigneten Rekruten zu treffen, die sodann als Mitglieder der PKK entweder im Guerillakampf in den kurdischen Gebieten oder als hauptberufliche Kader für die Partei in Europa eingesetzt würden. Die Durchsuchungsmassnahme habe gemäss Vorbringen im Haftbefehl, ihren Ursprung in der Aussage eines 16-jährigen Schülers gehabt, der im Vorfeld der Veranstaltung angegeben habe, im kurdischen Kulturverein Z. (Deutschland) dazu gedrängt worden zu sein, mit möglichst vielen anderen Jugendlichen für die Freiheit der PKK in den Bergen zu kämpfen.

7.9.2 Gemäss vorstehender Ausführungen hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weder Tatnoch Schuldfragen zu überprüfen und

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TPF 2012 114
grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Vorliegend werden keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich, weshalb sie an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden ist. Dies gilt auch bezüglich der Darstellung der Struktur der PKK und ihrer Teilorganisationen. Soweit durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüfbar, können die im Haftbefehl wiedergegebenen Feststellungen als zutreffend bezeichnet werden.

7.9.3 Zu prüfen ist nun, ob die PKK oder eine ihrer Teilorganisationen, wie sie oben beschrieben sind, als eine kriminelle Organisation nach Schweizerischem Recht zu qualifizieren ist:

Da das Rekrutieren von Kämpfern für den bewaffneten Kampf ,,in den Bergen" zumindest eine Unterstützungshandlung des gewaltbereiten Flügels der PKK darstellt, kann vorerst offengelassen werden, ob die PKK oder die KC selbst als eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB einzustufen ist. Wie zuvor unter E. 7.6 ausgeführt, ist die HPG der militärische Arm der PKK. Aus Mitgliedern dieser Gruppierung wurde in den Jahren 2003 und 2004 die TAK gegründet, welche zahlreiche Anschläge, so auch auf zivile Ziele verübte. Im Juni 2006 beispielsweise explodierte ein Sprengsatz und brachte den Zug von Elazig nach Mus zum Entgleisen (DIETL/HIRSCHMANN/TOPHOVEN, Das Terrorismus-Lexikon, Frankfurt am Main 2006, S. 56). Bekannt sind auch mehrere Anschläge auf Feriengebieten in den Jahren 2005, 2006 und 2011 sowie in der Hauptstadt Ankara auf einen viel besuchten Platz im Jahre 2010, welche sich gegen zivile Ziele richteten und bei welchen auch zahlreiche Todesopfer und Verletzte zu verzeichnen waren. Die TAK hat sich zu diesen Anschlägen im Nachhinein offiziell bekannt (siehe Bericht NZZ vom 23. Juni 2010; Die Zeit, 23. September 2011; deutscher Verfassungsschutzbericht 2010, S. 289).

7.9.4 Unbestritten dürfte sein, dass die HPG und die TAK strukturierte Gruppen von mehr als drei Personen sind und mit dem Ziel des dauerhaften Bestehens gegründet wurden. Wie sich aus dem Haftbefehl und dem deutschen Verfassungsschutzbericht 2010 (S. 289) ergibt, sind die PKK und ihre Organisationen straff hierarchisch aufgebaut, agieren mit Weisungen von oben nach unten und die Mitglieder sind jeweils den Kadern unterstellt.
7.9.5 Auch wenn prima vista die Struktur der PKK zumindest im obersten Kader als öffentlich anzusehen ist, so bestehen intern doch grosse

TPF 2012 114, p.126

Bestrebungen, die Organisation und insbesondere die Zuordnung der Untergruppen zur PKK z.B. durch häufigen Namenswechsel, durch Schaffung von neuen Untergruppen wie z.B. der TAK und der HPG zu verschleiern. Wie aus dem Haftbefehl zu entnehmen ist, operieren die Kaderleute mit Decknamen. Das Prinzip der Geheimhaltung bezieht sich insbesondere aber auf die Gruppierungen, welche in der Türkei mit Waffengewalt agierten. Bekannt ist lediglich die Struktur des legal politisch aktiven Flügels der PKK, nicht aber des militärischen Flügels HPG und TAK. Die Aufdeckung der Struktur der PKK, insbesondere die Zuordnung der TAK zur PKK hat ihren Ursprung nicht durch Offenlegung der PKK selbst, sondern in den jeweiligen staatlichen Ermittlungen. In den PKKMedien wird offen für die Guerilla der PKK geworben. Das reicht von einer Verherrlichung des Guerillalebens in den Bergen und des Martyriums der getöteten Kämpfer bis zum direkten Aufruf an Jugendliche, sich auch in Europa der Guerilla anzuschliessen (deutscher Verfassungsschutzbericht 2010, S. 303). Eine Zurechnung der gewaltbereiten Organisationen zur PKK ist deshalb genügend erstellt.

7.9.6 Die durch die TAK verübten Delikte zeigen eine erhebliche militärische Professionalität. Wie auch dem Fedpol Jahresbericht 2011 (S. 35) zu entnehmen ist, werden zur Indoktrination und Rekrutierung der Kämpfer und Kaderleute auch Ausbildungslager in Europa betrieben. Damit wird eine Professionalisierung der verbrecherischen Aktivitäten erzielt.
7.9.7 Wie aus dem Haftbefehl sowie diversen zuvor zitierten Zeitungsberichten zu entnehmen ist, richtet(e) sich die Gewalt der HPG und der TAK in den vergangenen Jahren nicht nur gegen militärische, staatliche Ziele sondern auch gegen zivile Ziele in der Türkei. Überdies herrschte zur Zeit dieser Anschläge auf die Zivilbevölkerung keine bürgerkriegsähnliche Situation in der Türkei. Der gewaltbereite Flügel der PKK kann sich somit nicht darauf berufen, auf diese Art und Weise einen legitimen Freiheitskampf für Demokratie und Menschenrechte zu führen. Es mag sein, dass die PKK durchaus solche Ziele beabsichtigt, doch gehen die durch die TAK verübten Anschläge auf die Zivilbevölkerung weit über einen legitimen Widerstandskampf hinaus. Gemäss dem Gesagten ist davon auszugehen, dass es seitens der HPG bzw. der TAK zu gewalttätigen Anschläge auf zivile Ziele im vorgehaltenen Deliktszeitraum gekommen ist.
7.10 HPG und TAK sind somit als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB zu qualifizieren. Durch die Organisation von Anlässen zur Rekrutierung von Kämpfern für den bewaffneten Kampf in den Bergen,

TPF 2012 114, p.127

TPF 2012 127
leistete der Beschwerdeführer einen Beitrag zur Förderung der HPG bzw. der TAK und deren verbrecherischen Aktivitäten. Der Beschwerdeführer wusste um den Zweck der Organisationen und deren Aktivitäten. Sein Verhalten wäre demnach nach schweizerischem Strafrecht unter den Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter Ziff. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB zu subsumieren. Die doppelte Strafbarkeit kann somit für den geltend gemachten Sachverhalt bejaht werden.
TPF 2012 114, p.128
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : TPF 2012 114
Datum : 23. August 2012
Publiziert : 17. September 2012
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2012 114
Sachgebiet : Art. 260ter StGB Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren,...
Gegenstand : Auslieferung an Deutschland; beidseitige Strafbarkeit. Kriminelle Organisation.


Gesetzesregister
SR 0.353.1: 12
StGB: 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
BGE Register
101-IA-405 • 125-II-569 • 128-II-355 • 129-IV-271 • 130-II-337 • 131-II-235 • 132-II-81 • 132-IV-132 • 133-IV-58 • 133-IV-76 • 136-IV-179
Weitere Urteile ab 2000
1A.125/2006 • 1A.297/2005 • 1C_205/2007 • 1C_470/2012 • 6S.59/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kriminelle organisation • sachverhalt • deutschland • haftbefehl • veranstalter • bundesgericht • frage • stelle • berg • beschwerdekammer • schweizerisches recht • bundesstrafgericht • beschuldigter • iran • irak • funktion • syrien • ersuchender staat • geheimhaltung • entscheid
... Alle anzeigen
BstGer Leitentscheide
TPF 2010 29 • TPF 2012 114 • TPF 2012 127
Entscheide BstGer
RR.2007.55 • RR.2009.257 • RR.2012.65 • RR.2012.40 • RP.2012.15