TPF 2011 150, p.150

33. Auszug aus dem Beschluss der I. Beschwerdekammer in Sachen Kanton Thurgau gegen Kanton Bern vom 26. August 2011 (BG.2011.26)

Gerichtsstandskonflikt, Frist.

Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO

Ergibt der Meinungsaustausch zwischen den Parteien keine Einigung, so hat der mit der Sache erstbefasste Kanton zur Klärung des Gerichtsstandes unverzüglich d.h. gemäss der Gerichtspraxis innert 10 Tagen an die I. Beschwerdekammer zu gelangen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und macht auch keine Gründe für ein Abweichen von der 10-Tagesfrist geltend, kann es gerechtfertigt erscheinen, ohne Eintreten auf das Gesuch und ohne weitere materielle Prüfung des Gerichtsstandskonflikts die Zuständigkeit des Gesuchsgegners aufgrund dessen Säumnis bei der Lösung dieses Konflikts festzulegen (E. 1.4).

Conflit de fors; délai.

Art. 40 al. 2 CPP

Lorsque l'échange de vues entre les parties ne conduit pas à un accord, c'est le canton saisi en premier de l'affaire qui doit s'adresser à la Ire Cour des plaintes sans délai, soit, selon la jurisprudence, dans les dix jours. S'il n'obtempère pas à cette obligation ni n'invoque des raisons justifiant le non-respect du délai de dix jours, il peut s'avérer justifié de déterminer la compétence du cité en fonction de son inaction lors de la solution de ce conflit, sans entrer en matière sur la requête et sans autre examen matériel du conflit de fors (consid. 1.4).

TPF 2011 150, p.151

Conflitto in materia di foro, termine.

Art. 40 cpv. 2 CPP

Se lo scambio di scritti tra le parti non permette di raggiungere un accordo, il Cantone che per primo si è occupato della causa deve adire senza indugio, ossia, secondo la giurisprudenza, nei 10 giorni, la I Corte dei reclami penali al fine di stabilire il foro competente. Se esso non ottempera a questo obbligo e non fa valere motivi per il mancato rispetto del termine di 10 giorni, può apparire giustificato, senza entrare nel merito della questione e senza ulteriore esame materiale del conflitto di foro, di fissare la competenza presso tale Cantone a seguito della sua inadempienza nell'ambito della risoluzione di questo conflitto (consid. 1.4).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Sowohl im Kanton Bern wie auch im Kanton Thurgau wurde je eine Strafuntersuchung gegen A. geführt. Im Kanton Bern wurde A. bereits im März 2010 formell befragt, im Kanton Thurgau erfolgten die Ermittlungen gegen A. ab dem 7. Juni 2011. In der Folge konnten sich die Kantone nicht über den Gerichtsstand einigen, weshalb sie einen Meinungsaustausch durchführten, welcher erfolglos blieb. Mit Gesuch vom 12. August 2011 gelangte der Kanton Thurgau an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und ersuchte um Klärung des Gerichtsstands.
Die I. Beschwerdekammer erklärte die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

Aus den Erwägungen:

1.3 Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch mit drei Schriftenwechseln durchgeführt, wobei sich keine Einigung ergab. Der Meinungsaustausch ist deshalb als abgeschlossen zu betrachten.

1.4 Mit einer Klarheit sondergleichen ergibt sich aus den Akten, dass von den zwei Verfahrensparteien der Gesuchsgegner als Erster mit der Strafuntersuchung wegen Menschenhandels gegen B., die in der Untersuchung offenbar eine der Schlüsselfiguren darstellt, befasst war. Es wäre deshalb

TPF 2011 150, p.152

gemäss Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO Sache des Gesuchsgegners gewesen, nach dem 3-fachen Schriftenwechsel, der keine Einigung ergab, unverzüglich, d.h. gemäss der Gerichtspraxis innert 10 Tagen an die I. Beschwerdekammer zu gelangen. Nachdem der Gesuchsgegner als erstbefasster Kanton dieser Pflicht nicht nachgekommen ist und dieser auch keine zwingenden Gründe für ein Abweichen von der 10-Tagesfrist dargelegt hat, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, ohne Eintreten auf das Gesuch und ohne weitere materielle Prüfung des Gerichtsstandskonflikts die Zuständigkeit des Gesuchsgegners aufgrund dessen Säumnis bei der Lösung dieses Konflikts festzulegen.
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Document : TPF 2011 150
Date : 26. August 2011
Published : 05. September 2011
Source : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2011 150
Subject area : Art. 40 Abs. 2 StPO Ergibt der Meinungsaustausch zwischen den Parteien keine Einigung, so hat der mit der Sache erstbefasste...
Subject : Gerichtsstandskonflikt, Frist.


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