TPF 2011 107, p.107
24. Auszug aus dem Beschluss der I. Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 4. Juli 2011 (BB.2011.56)
Verfahrenshandlungen des erstinstanzlichen Gerichts; Zulässigkeit der Beschwerde.
Art. 65 Abs. 1
, 393 Abs. 1
lit. b StPO
Die von der Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts gegenüber dem inhaftierten Beschuldigten verfügte Einschränkung des Briefverkehrs ist mittels Beschwerde anfechtbar (E. 1.3).
Actes de procédure accomplis par le Tribunal de première instance; recevabilité du recours.
TPF 2011 107, p.108
Art. 65 al. 1 393 al. 1 lettre b CPP
La restriction de la correspondance ordonnée par la direction de la procédure du Tribunal de première instance à l'égard du prévenu détenu peut faire l'objet d'un recours (consid 1.3).
Atti procedurali del tribunale di primo grado, ammissibilità del reclamo.
Art. 65 cpv. 1, 393 cpv. 1 lett. b CPP
La restrizione della corrispondenza ordinata nei confronti dell'imputato posto in stato di detenzione da chi dirige il procedimento di primo grado, è impugnabile con reclamo (consid. 1.3).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Im Vorfeld der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts verfügte der Präsident der Strafkammer u.a., dass die einund ausgehende Briefpost des inhaftierten Beschuldigten A. weiterhin überwacht werde. Weiter beschränkte er den einund ausgehenden Briefverkehr auf (neu) zwei Briefsendungen Eingang und zwei Briefsendungen Ausgang à maximal vier beschriebene Seiten pro Woche. A. gelangte hierauf mit Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Die I. Beschwerdekammer hiess die Beschwerde teilweise gut.
Aus den Erwägungen:
1.3
1.3.1 Die Beschwerdegegnerin bringt weiter vor, die angefochtene Verfügung könne angesichts der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich nicht mit Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer angefochten werden.
1.3.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1
StPO können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Hat die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfahrensleitende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben (Art. 65 Abs. 2
StPO). Offenbar mit Blick auf diese Bestimmung hält Art. 393 Abs. 1 lit. b
StPO fest, dass die Beschwerde gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die
TPF 2011 107, p.109
Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, nicht jedoch gegen deren verfahrensleitende Entscheide zulässig ist.
Art. 463 Abs. 1 lit. b des Vorentwurfs zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung sah demgegenüber lediglich den Ausschluss der Beschwerde gegen während der Hauptverhandlung ergangene, verfahrensleitende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte vor. Im Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung wurde hierzu ausgeführt, dass die Zulassung eines solchen Rechtsmittels zu Unterbrechungen der Hauptverhandlung und damit zu Verfahrensverzögerungen führen würde (S. 263). Die der heute in Kraft stehenden Bestimmung zu Grunde liegende Formulierung findet sich erstmals in Art. 401 Abs. 1 lit. b des Entwurfs für eine Schweizerische Strafprozessordnung (BBl 2006 S. 1512). In der hierzu ergangenen Botschaft wird zur entsprechenden Bestimmung ausgeführt, Buchstabe b sehe vor, dass Beschlüsse und Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte, welche nicht ein Urteil darstellen (...), mit Beschwerde anzufechten seien. Es seien dies beispielsweise Zwangsmassnahmen oder Endentscheide im selbständigen Massnahmeverfahren (...). Die Einschränkung in Buchstabe b zweiter Teilsatz solle verhindern, dass die Verhandlung durch die separate Anfechtung verfahrensleitender Entscheide unterbrochen werden müsste. Diese Bestimmung schliesse deshalb in solchen Fällen die sofortige Beschwerde aus. Die Fehlerhaftigkeit dieser Zwischenentscheide könne jedoch mit der Anfechtung des Endentscheids geltend gemacht werden, soweit sie sich darauf ausgewirkt hätten (Botschaft, BBl 2006 S. 1312).
Die erwähnte Bestimmung ist in der Folge in der Literatur verschiedentlich als unklar bezeichnet worden bzw. auf Kritik gestossen (vgl. u.a. KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 393
StPO N. 25 f.; SCHMID, Die Rechtsmittel der Schweizerischen Strafprozessordnung Einige Randbemerkungen, in Niggli/Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 509 ff., 518 f.; KUHN/PERRIER, Quelques points problématiques du Code de procédure pénale suisse, Jusletter 22. September 2008, Rz 15 ff.; MOREILLON, Le recours selon le nouveau CPP dans les affaires soumises à la juridiction fédérale, JdT 2010 IV 79 N. 26 ff.), nicht zuletzt auch deshalb, weil die französischsprachige Formulierung des Gesetzestextes gegenüber der deutschen und der italienischen Fassung eine Divergenz aufweist (vgl. hierzu GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 168).
1.3.3 Vorliegend angefochten ist eine von der zuständigen Verfahrensleitung vor der Hauptverhandlung erlassene Verfügung, welche
TPF 2011 107, p.110
nicht ,,im engen Sinne auf das Vorantreiben des erstinstanzlichen Hauptverfahrens ausgerichtet" ist (vgl. hierzu KELLER, a.a.O., Art. 393
StPO N. 28), sondern unmittelbar in das dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Ziff. 1
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV zustehende Recht auf Achtung seiner Briefkorrespondenz eingreift (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 125 f.) und somit für den Betroffenen den Charakter einer Zwangsmassnahme aufweist, gegen welche dem Betroffenen ein Beschwerderecht einzuräumen ist (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. EGMR i.S. Niedbala gegen Polen vom 4. Juli 2000, Nr. 27915/95, Ziff. 80).
Bereits die Botschaft führt aus, dass der Begriff der Verfahrensleitung in einem doppelten Sinn zu verstehen ist. So bezeichnet er einerseits die Personen, die im jeweiligen Verfahrensabschnitt dafür verantwortlich sind, das Strafverfahren zu führen. In seiner zweiten Bedeutung umschreibt der Begriff die geschäftsführende Tätigkeit dieser Personen (vgl. hierzu BBl 2006 S. 1150). Vorliegend die Möglichkeit einer Anfechtung der Verfügung vom 11. Mai 2011 unter Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut gemäss Art. 65 Abs. 1
und Art. 393 Abs. 1 lit. b
StPO grundsätzlich (so JENT, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 65
StPO N. 4; STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 393
StPO N. 13) bzw. allein deshalb ausschliessen zu wollen, weil sie von der für die Verfahrensleitung zuständigen Person erging (so wohl MOREILLON, a.a.O., N. 30; hierzu einlässlich und a. M. GUIDON, a.a.O., N. 168 ff., N. 173), greift zu kurz. Abgesehen vom eben gerade unklaren Gehalt der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vermag vorliegend zudem kein einziges der für den Ausschluss einer Beschwerdemöglichkeit ins Feld geführten Argumente zu überzeugen. So ist die vorliegend gegen eine Zwangsmassnahme und nicht gegen eine auf das Vorantreiben des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gerichtete Verfügung erhobene Beschwerde in keiner Art und Weise geeignet, die Hauptverhandlung zu unterbrechen bzw. das erstinstanzliche Verfahren an sich zu verzögern (vgl. hierzu die Botschaft, BBl 2006 S. 1312; BRÜSCHWEILER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 65
StPO N. 1). Ebenso wenig wird sich die angefochtene Verfügung auf den Endentscheid auswirken, so dass dem Betroffenen auf diesem Wege kein Rechtsschutz mehr gewährt werden kann (vgl. hierzu die Botschaft, BBl 2006 S. 1312). Demnach steht auch nicht zu befürchten, dass durch den angestrebten Beschwerdeentscheid in unerwünschter Weise der Endentscheid der Strafkammer präjudiziert wird (BRÜSCHWEILER, a.a.O). Weiter spricht sich gerade auch die Botschaft selber für die Anfechtbarkeit von durch die erstinstanzlichen Gerichte verfügten Zwangsmassnahmen aus (BBl 2006 S. 1312; siehe auch GUIDON, a.a.O., N. 171 in fine), was
TPF 2011 107, p.111
angesichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsschutzinteressen des Betroffenen sowie der unter Umständen auch relativ langen Zeitdauer bis zum Vorliegen des erstinstanzlichen Sachurteils und dem derweiligen Fortbestehen der Zwangsmassnahme gerechtfertigt ist (KELLER, a.a.O., Art. 393
StPO N. 27 spricht für den Fall des Ausschlusses eines Rechtsmittels zurecht von einer stossenden Lücke im Rechtsschutz; siehe auch GUIDON, a.a.O., N. 184 in fine). Diesbezüglich würde auch die in Art. 65 Abs. 2
StPO vorgesehene Möglichkeit, im Rahmen der Hauptverhandlung die Aufhebung oder Änderung solcher verfahrensleitender Entscheide zu verlangen, keine Abhilfe schaffen (vgl. hierzu SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 538). Letztlich auch nicht zu überzeugen vermag das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach spezielle Zuständigkeitsvorschriften der Anfechtbarkeit der vorliegenden Verfügung entgegen stünden (mit Hinweis auf Art. 235 Abs. 5
StPO oder Art. 229
StPO). Gerade der Umstand, dass die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Einschränkung des Briefund Postverkehrs des inhaftierten Beschuldigten ohne Weiteres mittels Beschwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff
. StPO angefochten werden könnte (explizit bejaht in GUIDON, a.a.O., N. 107; vgl. auch KELLER, a.a.O., Art. 393
StPO N. 27; BRÜSCHWEILER, a.a.O.), zeigt, dass im Falle von deren Anordnung durch das erstinstanzliche Gericht keine anderweitigen Beschwerdewege offen stehen.
24. Auszug aus dem Beschluss der I. Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 4. Juli 2011 (BB.2011.56)
Verfahrenshandlungen des erstinstanzlichen Gerichts; Zulässigkeit der Beschwerde.
Art. 65 Abs. 1
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte |
||||||
| Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden. | ||||||
| Hat die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfahrensleitende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen: | ||||||
| die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; | ||||||
| die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; | ||||||
| die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. | ||||||
| Mit der Beschwerde können gerügt werden: | ||||||
| Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; | ||||||
| die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; | ||||||
| Unangemessenheit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). | ||||||
Die von der Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts gegenüber dem inhaftierten Beschuldigten verfügte Einschränkung des Briefverkehrs ist mittels Beschwerde anfechtbar (E. 1.3).
Actes de procédure accomplis par le Tribunal de première instance; recevabilité du recours.
TPF 2011 107, p.108
Art. 65 al. 1 393 al. 1 lettre b CPP
La restriction de la correspondance ordonnée par la direction de la procédure du Tribunal de première instance à l'égard du prévenu détenu peut faire l'objet d'un recours (consid 1.3).
Atti procedurali del tribunale di primo grado, ammissibilità del reclamo.
Art. 65 cpv. 1, 393 cpv. 1 lett. b CPP
La restrizione della corrispondenza ordinata nei confronti dell'imputato posto in stato di detenzione da chi dirige il procedimento di primo grado, è impugnabile con reclamo (consid. 1.3).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Im Vorfeld der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts verfügte der Präsident der Strafkammer u.a., dass die einund ausgehende Briefpost des inhaftierten Beschuldigten A. weiterhin überwacht werde. Weiter beschränkte er den einund ausgehenden Briefverkehr auf (neu) zwei Briefsendungen Eingang und zwei Briefsendungen Ausgang à maximal vier beschriebene Seiten pro Woche. A. gelangte hierauf mit Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Die I. Beschwerdekammer hiess die Beschwerde teilweise gut.
Aus den Erwägungen:
1.3
1.3.1 Die Beschwerdegegnerin bringt weiter vor, die angefochtene Verfügung könne angesichts der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich nicht mit Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer angefochten werden.
1.3.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte |
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| Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden. | ||||||
| Hat die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfahrensleitende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte |
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| Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden. | ||||||
| Hat die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfahrensleitende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen: | ||||||
| die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; | ||||||
| die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; | ||||||
| die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. | ||||||
| Mit der Beschwerde können gerügt werden: | ||||||
| Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; | ||||||
| die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; | ||||||
| Unangemessenheit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). | ||||||
TPF 2011 107, p.109
Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, nicht jedoch gegen deren verfahrensleitende Entscheide zulässig ist.
Art. 463 Abs. 1 lit. b des Vorentwurfs zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung sah demgegenüber lediglich den Ausschluss der Beschwerde gegen während der Hauptverhandlung ergangene, verfahrensleitende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte vor. Im Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung wurde hierzu ausgeführt, dass die Zulassung eines solchen Rechtsmittels zu Unterbrechungen der Hauptverhandlung und damit zu Verfahrensverzögerungen führen würde (S. 263). Die der heute in Kraft stehenden Bestimmung zu Grunde liegende Formulierung findet sich erstmals in Art. 401 Abs. 1 lit. b des Entwurfs für eine Schweizerische Strafprozessordnung (BBl 2006 S. 1512). In der hierzu ergangenen Botschaft wird zur entsprechenden Bestimmung ausgeführt, Buchstabe b sehe vor, dass Beschlüsse und Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte, welche nicht ein Urteil darstellen (...), mit Beschwerde anzufechten seien. Es seien dies beispielsweise Zwangsmassnahmen oder Endentscheide im selbständigen Massnahmeverfahren (...). Die Einschränkung in Buchstabe b zweiter Teilsatz solle verhindern, dass die Verhandlung durch die separate Anfechtung verfahrensleitender Entscheide unterbrochen werden müsste. Diese Bestimmung schliesse deshalb in solchen Fällen die sofortige Beschwerde aus. Die Fehlerhaftigkeit dieser Zwischenentscheide könne jedoch mit der Anfechtung des Endentscheids geltend gemacht werden, soweit sie sich darauf ausgewirkt hätten (Botschaft, BBl 2006 S. 1312).
Die erwähnte Bestimmung ist in der Folge in der Literatur verschiedentlich als unklar bezeichnet worden bzw. auf Kritik gestossen (vgl. u.a. KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 393
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen: | ||||||
| die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; | ||||||
| die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; | ||||||
| die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. | ||||||
| Mit der Beschwerde können gerügt werden: | ||||||
| Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; | ||||||
| die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; | ||||||
| Unangemessenheit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). | ||||||
1.3.3 Vorliegend angefochten ist eine von der zuständigen Verfahrensleitung vor der Hauptverhandlung erlassene Verfügung, welche
TPF 2011 107, p.110
nicht ,,im engen Sinne auf das Vorantreiben des erstinstanzlichen Hauptverfahrens ausgerichtet" ist (vgl. hierzu KELLER, a.a.O., Art. 393
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen: | ||||||
| die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; | ||||||
| die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; | ||||||
| die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. | ||||||
| Mit der Beschwerde können gerügt werden: | ||||||
| Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; | ||||||
| die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; | ||||||
| Unangemessenheit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
Bereits die Botschaft führt aus, dass der Begriff der Verfahrensleitung in einem doppelten Sinn zu verstehen ist. So bezeichnet er einerseits die Personen, die im jeweiligen Verfahrensabschnitt dafür verantwortlich sind, das Strafverfahren zu führen. In seiner zweiten Bedeutung umschreibt der Begriff die geschäftsführende Tätigkeit dieser Personen (vgl. hierzu BBl 2006 S. 1150). Vorliegend die Möglichkeit einer Anfechtung der Verfügung vom 11. Mai 2011 unter Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut gemäss Art. 65 Abs. 1
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte |
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| Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden. | ||||||
| Hat die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfahrensleitende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen: | ||||||
| die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; | ||||||
| die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; | ||||||
| die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. | ||||||
| Mit der Beschwerde können gerügt werden: | ||||||
| Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; | ||||||
| die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; | ||||||
| Unangemessenheit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte |
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| Hat die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfahrensleitende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe |
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| die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; | ||||||
| die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; | ||||||
| die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. | ||||||
| Mit der Beschwerde können gerügt werden: | ||||||
| Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; | ||||||
| die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; | ||||||
| Unangemessenheit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte |
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| Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden. | ||||||
| Hat die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfahrensleitende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben. | ||||||
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angesichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsschutzinteressen des Betroffenen sowie der unter Umständen auch relativ langen Zeitdauer bis zum Vorliegen des erstinstanzlichen Sachurteils und dem derweiligen Fortbestehen der Zwangsmassnahme gerechtfertigt ist (KELLER, a.a.O., Art. 393
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen: | ||||||
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| die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; | ||||||
| die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. | ||||||
| Mit der Beschwerde können gerügt werden: | ||||||
| Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; | ||||||
| die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; | ||||||
| Unangemessenheit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte |
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| Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden. | ||||||
| Hat die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfahrensleitende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 235 Vollzug der Haft |
||||||
| Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. | ||||||
| Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt. | ||||||
| Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen. | ||||||
| Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig. | ||||||
| Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 229 Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft |
||||||
| Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft. | ||||||
| Ergeben sich erst nach der Anklageerhebung Haftgründe, so führt die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft. | ||||||
| Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich: | ||||||
| ohne vorbestehende Untersuchungshaft: sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226; | ||||||
| bei vorbestehender Untersuchungshaft: sinngemäss nach Artikel 227. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen: | ||||||
| die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; | ||||||
| die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; | ||||||
| die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. | ||||||
| Mit der Beschwerde können gerügt werden: | ||||||
| Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; | ||||||
| die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; | ||||||
| Unangemessenheit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen: | ||||||
| die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; | ||||||
| die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; | ||||||
| die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. | ||||||
| Mit der Beschwerde können gerügt werden: | ||||||
| Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; | ||||||
| die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; | ||||||
| Unangemessenheit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). | ||||||