TPF 2006 254, p.254
67. Auszug aus dem Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A., B. und C. vom 7. April 2006 (TK.2006.48)
Telefonüberwachung; Erhebung von PUK-Codes zu SIM-Karten.
Art. 1 Abs. 1
BÜPF, Art. 2 lit. m
VÜPF
Die Erhebung der PUK-Codes zu sichergestellten SIM-Karten erfolgt mittels einer Überwachungsmassnahme gemäss BÜPF.
Surveillance téléphonique; détermination des codes PUK pour des cartes SIM.
Art. 1 al. 1 LSCPT, art. 2 let. m OSCPT
Le prélèvement des codes PUK des cartes SIM saisies se fait par le biais d'une mesure de surveillance au sens de la LSCPT.
Sorveglianza telefonica; rilevamento di codici PUK di carte SIM sequestrate.
Art. 1 cpv. 1 LSCPT, art. 2 lett. m OSCPT
Il rilevamento del codice PUK di carte SIM sequestrate avviene mediante una misura di sorveglianza secondo la LSCPT.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen A., B. und C. wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2
BetmG), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
StGB), sowie des Verdachts der Geldwä- scherei (Art. 305bis
StGB) ersuchte die Bundesanwaltschaft um Genehmigung der Erhebung des PUK-Codes für die in der Wohnung des C. sichergestellten SIM-Karten.
Der Präsident der Beschwerdekammer genehmigt die Erhebung der PUKCodes zu sichergestellten SIM-Karten.
TPF 2006 254, p.255
Aus den Erwägungen:
Hinsichtlich des Tatverdachts wird auf die bisherigen Entscheide im Rahmen der Operation ,,D." sowie auf die Gesuchsbeilagen verwiesen, gemäss welchen sich der Tatverdacht verdichtet hat. Insbesondere wurde C. am 31. Januar 2006 in Untersuchungshaft gesetzt und liegen gegen ihn belastende Zeugenaussagen vor. An der Verdachtslage ändert sich nichts durch dessen Bestreitung der Beschuldigungen. Damit gilt der dringende Tatverdacht gegen C. zur Erhebung des PUK-Codes für die in dessen Wohnung sichergestellten SIM-Karten als erstellt. (...)
67. Auszug aus dem Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A., B. und C. vom 7. April 2006 (TK.2006.48)
Telefonüberwachung; Erhebung von PUK-Codes zu SIM-Karten.
Art. 1 Abs. 1
|
SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 1 Sachlicher Geltungsbereich |
||||||
| Dieses Gesetz gilt für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, die angeordnet und durchgeführt wird: | ||||||
| im Rahmen eines Strafverfahrens; | ||||||
| zum Vollzug eines Rechtshilfeersuchens; | ||||||
| im Rahmen der Suche nach vermissten Personen; | ||||||
| im Rahmen der Fahndung nach Personen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden oder gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wurde; | ||||||
| im Rahmen des Vollzugs des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 [2] (NDG); | ||||||
| im Rahmen von Mobilfunklokalisierungen nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1997 [4] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS). | ||||||
| Für Auskünfte über den Zahlungsverkehr, der dem Postgesetz vom 17. Dezember 2010 [5] (PG) untersteht, gelten die Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 [3] Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] SR 120 [5] SR 783.0 | ||||||
|
SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 2 Begriffe und Abkürzungen |
||||||
| Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang definiert. | ||||||
Die Erhebung der PUK-Codes zu sichergestellten SIM-Karten erfolgt mittels einer Überwachungsmassnahme gemäss BÜPF.
Surveillance téléphonique; détermination des codes PUK pour des cartes SIM.
Art. 1 al. 1 LSCPT, art. 2 let. m OSCPT
Le prélèvement des codes PUK des cartes SIM saisies se fait par le biais d'une mesure de surveillance au sens de la LSCPT.
Sorveglianza telefonica; rilevamento di codici PUK di carte SIM sequestrate.
Art. 1 cpv. 1 LSCPT, art. 2 lett. m OSCPT
Il rilevamento del codice PUK di carte SIM sequestrate avviene mediante una misura di sorveglianza secondo la LSCPT.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen A., B. und C. wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2
|
SR 812.121 BetmG Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz Art. 19 [1] |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: | ||||||
| Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; | ||||||
| Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; | ||||||
| Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; | ||||||
| Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; | ||||||
| den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; | ||||||
| öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; | ||||||
| zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. | ||||||
| Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er: [2] | ||||||
| weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; | ||||||
| als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; | ||||||
| durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; | ||||||
| in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. | ||||||
| Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: | ||||||
| bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; | ||||||
| bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. | ||||||
| Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches [3] ist anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645). [2] Fassung gemäss Ziff. I 29 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [3] SR 311.0 | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 260ter [1] |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: | ||||||
| sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oderGewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder | ||||||
| Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder | ||||||
| Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder | ||||||
| eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. | ||||||
| Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 [2] erbracht werden. | ||||||
| Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. | ||||||
| Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. | ||||||
| Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1994 1614; BBl 1993 III 277). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [2] SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51 | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 305bis [1] |
||||||
| Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [2]1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [3] über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [4] über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen. [5] | ||||||
| Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [6] | ||||||
| als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; | ||||||
| als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; | ||||||
| durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. | ||||||
| Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. [8] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061). [2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [3] SR 642.11 [4] SR 642.14 [5] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [6] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [8] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051). | ||||||
Der Präsident der Beschwerdekammer genehmigt die Erhebung der PUKCodes zu sichergestellten SIM-Karten.
TPF 2006 254, p.255
Aus den Erwägungen:
Hinsichtlich des Tatverdachts wird auf die bisherigen Entscheide im Rahmen der Operation ,,D." sowie auf die Gesuchsbeilagen verwiesen, gemäss welchen sich der Tatverdacht verdichtet hat. Insbesondere wurde C. am 31. Januar 2006 in Untersuchungshaft gesetzt und liegen gegen ihn belastende Zeugenaussagen vor. An der Verdachtslage ändert sich nichts durch dessen Bestreitung der Beschuldigungen. Damit gilt der dringende Tatverdacht gegen C. zur Erhebung des PUK-Codes für die in dessen Wohnung sichergestellten SIM-Karten als erstellt. (...)
Gesetzesregister
BetmG 19
BÜPF 1
StGB 260 ter
StGB 305 bis
VÜPF 2
|
SR 812.121 BetmG Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz Art. 19 [1] |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: | ||||||
| Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; | ||||||
| Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; | ||||||
| Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; | ||||||
| Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; | ||||||
| den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; | ||||||
| öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; | ||||||
| zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. | ||||||
| Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er: [2] | ||||||
| weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; | ||||||
| als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; | ||||||
| durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; | ||||||
| in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. | ||||||
| Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: | ||||||
| bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; | ||||||
| bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. | ||||||
| Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches [3] ist anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645). [2] Fassung gemäss Ziff. I 29 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [3] SR 311.0 | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 1 Sachlicher Geltungsbereich |
||||||
| Dieses Gesetz gilt für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, die angeordnet und durchgeführt wird: | ||||||
| im Rahmen eines Strafverfahrens; | ||||||
| zum Vollzug eines Rechtshilfeersuchens; | ||||||
| im Rahmen der Suche nach vermissten Personen; | ||||||
| im Rahmen der Fahndung nach Personen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden oder gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wurde; | ||||||
| im Rahmen des Vollzugs des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 [2] (NDG); | ||||||
| im Rahmen von Mobilfunklokalisierungen nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1997 [4] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS). | ||||||
| Für Auskünfte über den Zahlungsverkehr, der dem Postgesetz vom 17. Dezember 2010 [5] (PG) untersteht, gelten die Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. | ||||||
| [1] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [2] SR 121 [3] Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] SR 120 [5] SR 783.0 | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 260ter [1] |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: | ||||||
| sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oderGewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder | ||||||
| Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder | ||||||
| Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder | ||||||
| eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. | ||||||
| Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 [2] erbracht werden. | ||||||
| Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. | ||||||
| Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. | ||||||
| Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1994 1614; BBl 1993 III 277). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [2] SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51 | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 305bis [1] |
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| Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [2]1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [3] über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [4] über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen. [5] | ||||||
| Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [6] | ||||||
| als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; | ||||||
| als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; | ||||||
| durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. | ||||||
| Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. [8] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061). [2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [3] SR 642.11 [4] SR 642.14 [5] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [6] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [8] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051). | ||||||
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SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 2 Begriffe und Abkürzungen |
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| Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang definiert. | ||||||
BstGer Leitentscheide
Entscheide BstGer