19. Estratto della Sentenza della Corte dei reclami penali nella causa A. e B. contro Ministero pubblico della Confederazione del 7 febbraio 2005 (BK_B 163/04)
Patrocinio processuale; conflitto di interessi.
Art. 12
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln: |
|
a | Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. |
b | Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus. |
c | Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. |
d | Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. |
e | Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten. |
f | Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden. |
g | Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen. |
h | Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf. |
i | Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars. |
j | Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit. |
Posto l'obbligo di indipendenza professionale e di confidenzialità nei confronti del cliente, un conflitto d'interesse può sussistere sia in relazione a più mandati in vigore contemporaneamente che in relazione a mandati già conclusi. Le regole deontologiche di categoria ("Standesregeln") possono essere prese in considerazione per l'interpretazione di disposizioni o per la risoluzione di problemi giuridici. Dopo l'entrata in vigore della LLCA è ancora possibile far riferimento alle regole deontologiche cantonali nella misura in cui queste esprimono una concezione diffusa in tutto il paese. In questo ambito, di particolare importanza risultano essere le linee direttive emanate dalla Federazione svizzera degli avvocati (FSA) relative alle regole professionali e deontologiche adottate dal Consiglio della FSA in data 1° ottobre 2002 (consid. 7.1).
Le decisioni di escludere un avvocato dal patrocinio spettano ai tribunali o alle autorità incaricate di condurre l'inchiesta penale (giudice istruttore o Ministero pubblico della Confederazione; consid. 8).
TPF 2005 69, p.70
Prozessvertretung; Interessenkonflikt.
Art. 12 BGFA
Auf Grund der Pflicht des Anwalts zur beruflichen Unabhängigkeit und der Geheimhaltungspflicht gegenüber dem Klienten kann sowohl bezüglich mehrerer gleichzeitig laufender als auch bezüglich bereits abgeschlossener Mandate ein Interessenkonflikt vorliegen. Standesregeln können zur Auslegung von Gesetzesbestimmungen oder zur Lösung rechtlicher Probleme herangezogen werden. Nach dem Inkrafttreten des BGFA ist es weiterhin möglich auf Standesregeln zurückzugreifen, soweit diese eine landesweit verbreitete Auffassung wiedergeben. In diesem Bereich von besonderer Bedeutung sind die Richtlinien des Schweizerischen Anwaltsverbands (SAV) für die Berufsund Standesregeln vom 1. Oktober 2002 (E. 7.1).
Der Entscheid, einen Anwalt von der Vertretung auszuschliessen, steht den Gerichten oder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu (Untersuchungsrichter oder Bundesanwaltschaft; E. 8).
Représentation en justice; conflit d'intérêts.
Art. 12
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln: |
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a | Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. |
b | Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus. |
c | Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. |
d | Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. |
e | Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten. |
f | Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden. |
g | Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen. |
h | Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf. |
i | Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars. |
j | Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit. |
A l'égard du client, l'avocat assume des devoirs d'indépendance professionnelle et de confidentialité, qui peuvent conduire à un conflit d'intérêts dans le cadre de plusieurs mandats exercés simultanément ou en rapport avec des mandats antérieurs. Les règles déontologiques régissant la profession («Standesregeln») peuvent être prises en considération pour l'interprétation de dispositions légales ou pour la solution de problèmes juridiques. Après l'entrée en vigueur de la LLCA, il demeure possible de se référer à des règles déontologiques cantonales, dans la mesure où celles-ci expriment des conceptions partagées dans tout le pays. Les lignes directrices émises par la Fédération suisse des avocats (FSA) en matière de règles professionnelles et déontologiques, adoptées par le Conseil de la FSA le 1er octobre 2002, revêtent à cet égard une importance particulière (consid. 7.1).
Les tribunaux et les autorités en charge de l'enquête pénale (juges d'instruction ou Ministère public de la Confédération) sont compétents pour refuser à un avocat le droit de représenter une partie (consid. 8).
Riassunto dei fatti:
A. è stato arrestato nell'ambito di un'inchiesta preliminare di polizia giudiziaria aperta nei suoi confronti (e di altri) per titolo di partecipazione o sostegno ad organizzazione criminale e riciclaggio di denaro e posto immedia-
TPF 2005 69, p.71
tamente in detenzione preventiva. Il Ministero pubblico della Confederazione (MPC) ha comunicato all'avv. ticinese B. di non ammetterlo come patrocinatore di A., adducendo l'esistenza in concreto di un possibile conflitto di interessi ai sensi dell'art. 12 lett. c
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln: |
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a | Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. |
b | Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus. |
c | Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. |
d | Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. |
e | Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten. |
f | Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden. |
g | Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen. |
h | Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf. |
i | Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars. |
j | Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit. |
La Corte dei reclami penali ha respinto il reclamo interposto da A. e dall'avv. B.
Estratto dei considerandi:
7.1 Più delicata è invece la questione dei rapporti intercorsi tra l'avv. B. e alcuni co-indagati nella presente inchiesta, ed in particolare D., F., G., E. e H. (questi ultimi in qualità di amministratori della società I.). La documentazione prodotta in allegato alle osservazioni del MPC dimostra in effetti che B. ha assistito in passato alcune di queste persone in svariate procedure di assistenza giudiziaria, procedure penali cantonali o ancora pratiche fiscali o amministrative; l'esistenza di questi mandati non è peraltro contestata dall'interessato. Per poter determinare se tale situazione può dar adito ad un conflitto d'interesse, è importante rilevare quanto segue. L'art. 12 lett. c
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln: |
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a | Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. |
b | Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus. |
c | Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. |
d | Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. |
e | Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten. |
f | Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden. |
g | Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen. |
h | Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf. |
i | Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars. |
j | Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit. |
TPF 2005 69, p.72
a facilitare l'interpretazione e la concretizzazione dell'art. 12 lett. c
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln: |
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a | Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. |
b | Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus. |
c | Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. |
d | Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. |
e | Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten. |
f | Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden. |
g | Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen. |
h | Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf. |
i | Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars. |
j | Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit. |
8. Per quanto riguarda la contestazione secondo la quale il MPC non sarebbe competente per prendere i necessari provvedimenti per scongiurare il rischio di conflitto di interessi in un determinato procedimento, vi è da rilevare quanto già affermato dal Tribunale federale e ribadito da codesta Corte, ossia che tali decisioni spettano ai tribunali o alle autorità incaricate di condurre l'inchiesta penale, vale a dire al giudice istruttore o al MPC, come è il caso nella fattispecie (sentenza del Tribunale federale 1A.223/2002 del
TPF 2005 69, p.73
18 marzo 2003, consid. 3.2; sentenza BK_B 109+110/04 del 18 agosto 2004, consid. 4). Anche questa censura risulta quindi infondata.