TPF 2005 180, p.180

48. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. und B. gegen Eidg. Steuerverwaltung vom 24. Oktober 2005 (BV.2005.16)

Art der mit einer Zwangsmassnahme zusammenhängenden Amtshandlung. Anspruch auf Wiedererwägung. Unterrichtung über den Gegenstand der Anschuldigung; rechtliches Gehör. Beschlagnahme; Verhältnismässigkeit.
Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
, 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, Art. 26 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
, 46 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
lit. b VStrR

Wahrung der Beschwerdefrist (E. 1.3.1). Der Wiedererwägungsentscheid, der sich auf eine frühere Beschlagnahmeverfügung in der gleichen Sache bezieht, ist eine mit einer Zwangsmassnahme zusammenhängende Amtshandlung im Sinne von Art. 26 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
VStrR (E. 1.3.2).

Ein Anspruch auf Wiedererwägung einer Verfügung besteht nur bei wesentlicher Änderung der Umstände oder bei echten Noven (E. 2.2).

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Umfang der Unterrichtung über den Gegenstand der Beschuldigung (E. 4.2). Konkreter Tatvorhalt; Heilung eventueller Mängel im Beschwerdeverfahren (E. 4.3).

Verhältnismässigkeit des Umfanges der Beschlagnahme von Vermögenswerten (E. 7).

Type d'opérations se rapportant à une mesure de contrainte. Droit au réexamen. Information sur l'objet de l'inculpation; droit d'être entendu. Séquestre; proportionnalité.

Art. 29, 32 al. 2 Cst., art. 6 ch. 3 let. a CEDH, art. 26 al. 1, 46 al. 1 let. b DPA
Respect du délai de recours (consid. 1.3.1). Lorsque la décision de réexamen concerne une ordonnance de séquestre prononcée antérieurement dans la même affaire, elle doit être considérée comme une opération qui se rapporte à une mesure de contrainte au sens de l'art. 26 al. 1 DPA (consid. 1.3.2).
Un droit au réexamen d'une ordonnance présuppose une modification essentielle des circonstances ou de véritables faits nouveaux (consid. 2.2).
Etendue de l'information sur l'objet de l'inculpation (consid. 4.2). Etat de fait concret; guérison de vices éventuels dans la procédure de recours (consid. 4.3).
Proportionnalité s'agissant de l'ampleur du séquestre de valeurs patrimoniales (consid. 7).

Tipo di operazione connessa con un provvedimento coercitivo. Diritto alla riconsiderazione. Informazione sull'oggetto dell'accusa; diritto d'essere sentito. Sequestro; proporzionalità.

Art. 29 e 32 cpv. 2 Cost., art. 6 n. 3 lett. a CEDU, art. 26 cpv. 1, 46 cpv. 1 lett. b DPA

Rispetto del termine di reclamo (consid. 1.3.1). La decisione di riconsiderazione, nella misura in cui si riferisce ad una precedente ordinanza di sequestro emessa nel medesimo ambito, deve essere considerata come un'operazione connessa con un provvedimento coercitivo ai sensi dell'art. 26 cpv. 1 DPA (consid. 1.3.2).

Un diritto alla riconsiderazione di una decisione sussiste solo in caso di cambiamento essenziale delle circostanze o all'insorgere di veri fatti nuovi (consid. 2.2).

Portata dell'informazione sull'oggetto dell'accusa (consid. 4.2.). Informazione sull'oggetto concreto dell'accusa; sanatoria della nullità di eventuali diritti nella procedura di reclamo (consid. 4.3).

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Proporzionalità della portata del sequestro di valori patrimoniali (consid. 7).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Im Verwaltungsstrafverfahren gegen B. und Mitbeschuldigte wurden mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 unter anderem ein Konto von B. mit einem Saldo von Fr. 36'355.55 und ein Konto von dessen Ehefrau A. mit einem Saldo von Fr. 865'101. beschlagnahmt. Nachdem mehrere Gesuche um Wiedererwägung der Beschlagnahme abgewiesen worden waren, hielt die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) mit Entscheid vom 14. März 2005 auch im Zusammenhang mit einem erneuten Gesuch die Beschlagnahme aufrecht. A. und B. beantragen mit gemeinsamer Beschwerde, der Wiedererwägungsentscheid vom 14. März 2005 sei aufzuheben und die beiden Konten seien vollumfänglich freizugeben. Die ESTV beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
Die Beschwerdekammer hob die Beschlagnahme auf, soweit sie den Betrag von Fr. 475'000. überstieg. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie auf sie eintrat.

Aus den Erwägungen:

1.3.1 (...) Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde, soweit sie die Beschlagnahmeverfügung vom 10. Oktober 2002 betrifft, als verspätet und das entsprechende Beschwerderecht als verwirkt. In dieser Hinsicht ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3.2 Soweit sich die Beschwerde gegen den ,,Wiedererwägungsentscheid" vom 14. März 2005 und damit gegen eine mit der Beschlagnahme vom 10. Oktober 2002 zusammenhängende Amtshandlung (Art. 26 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
VStrR) richtet, ist die Frist demgegenüber gewahrt. Diesbezüglich ist, da auch die weitere Voraussetzung der Beschwer erfüllt ist, auf die Beschwerde einzutreten.
(...)

2.2 Bei der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung vom 10. Oktober 2002 handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid, welcher das Untersuchungsverfahren nicht abschliesst (SCHMID, Strafprozessrecht,

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4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 579; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 210 N. 18). Derartige verfahrensleitende Verfügungen sollen an die Entwicklung und die Bedürfnisse des Strafverfahrens angepasst werden können und müssen deshalb grundsätzlich abänderbar sein (SCHMID, a.a.O., N. 583), d.h. die Amtstelle kann, solange sie mit der Sache befasst ist, die Anordnung aufheben oder abändern. Daraus ergibt sich die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten, Wiedererwägungsgesuche zu stellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 210 N. 20). Allerdings sind die Verwaltungsstrafbehörden ähnlich wie die Verwaltungsbehörden grundsätzlich nicht gehalten, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, es sei denn, die Pflicht zur Behandlung wäre gesetzlich vorgesehen oder ergäbe sich aus konstanter Praxis (für das Verwaltungsrecht vgl. HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 1833 sowie BGE 120 Ib 42, 46 E. 2b). Dem Einzelnen steht überdies gestützt auf Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 124 II 1, 6 E. 3a; 120 Ib 42, 46 f. E. 2b; 113 Ia 146, 151 f. E. 3a; 109 Ib 246, 251 E. 4a; 100 Ib 368, 371 f. E. 3a). Eine solche Änderung der Umstände wird sich bei Strafverfahren in der Regel aus den Erkenntnissen der laufenden Untersuchung ergeben. In diesem Sinne hat eine Strafverfolgungsbehörde eine Beschlagnahme aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen dahin gefallen sind, beispielsweise, weil sich die Beschlagnahme als nicht mehr verhältnismässig erweist oder im Hinblick auf ihren Zweck nicht mehr notwendig ist (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2004.36 vom 20. Januar 2005 E. 1.3; ähnlich BGE 128 I 129, 132 ff. E. 3.1.1 und E. 3.1.3 sowie 120 IV 297, 299 E. 3e; vgl. auch SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 144 zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Mit diesen Ausführungen ist zugleich gesagt, dass eine Wiedererwägung prozessleitender Verfügungen nicht beliebig zulässig ist (das gilt selbst für die Haft als schwerste Zwangsmassnahme, bei welcher trotz dem gemäss Art. 59 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 59 - 1 Der untersuchende Beamte hat den Verhafteten freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr besteht.
1    Der untersuchende Beamte hat den Verhafteten freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr besteht.
2    Der Verhaftete kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
3    Solange die Akten nicht zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen sind, entscheidet über das Gesuch die Behörde, die den Haftbefehl erliess. Sie hat den untersuchenden Beamten oder die Amtsstelle, bei der die Sache hängig ist, zum Gesuch anzuhören; die Vorschriften von Artikel 51 Absätze 5 und 6 gelten sinngemäss.
VStrR jederzeit möglichen Haftentlassungsgesuch eine Sperrfrist für weitere Entlassungsgesuche angeordnet werden kann; vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 335 N. 32 f.). Die Beschwerdekammer hat denn auch bereits früher darauf hingewiesen, dass es nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfristen entsprechen kann, dass ein Verfahrensbeteiligter bei einer negativen Ant-

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wort auf die Anfrage, ob eine Amtsstelle auf eine einmal erlassene prozessleitende Verfügung zurückkommen wolle, eine neu laufende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung erhält und dadurch die unbenutzt verstrichene Frist ,,wiederherstellen" kann (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 198/04 vom 11. November 2004 E. 1.3). (...)

4.2 (...) Grundsätzlich zutreffend weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass eine beschuldigte Person nach Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK Anspruch hat, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Auch wenn erst nach einer Untersuchung feststeht, welche Anschuldigungen schliesslich zur Beurteilung gebracht werden, rechtfertigt dies nach der Rechtsprechung nicht, bis zu diesem Zeitpunkt von einer Unterrichtung des Beschuldigten gänzlich abzusehen: Dieser darf grundsätzlich nicht während des ganzen Untersuchungsverfahrens über den Gegenstand der Untersuchung im Ungewissen gelassen werden, ansonsten er von seinem Gehörsanspruch nicht Gebrauch machen und seine Verteidigung nicht vorbereiten kann; es sind ihm daher die zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmungen, auf die sich die Beschuldigungen (vorläufig) stützen, bekannt zu geben (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 4.2, mit Hinweis auf BGE 119 Ib 12, 18 E. 5c sowie das Urteil des Bundesgerichts 1A.91/2000 vom 19. Juni 2000 E. 4a/bb), wobei bei Einleitung der Untersuchung noch keine Beweismittel genannt werden müssen (VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N. 507 mit Hinweisen zur Rechtsprechung der Konventionsorgane). Indirekt ist mit diesen Ausführungen wie die Beschwerdeführer grundsätzlich ebenfalls zu Recht bemerken auch gesagt, dass sich ,,die Dichte der zu vermittelnden Informationen (...) nach dem jeweiligen Verfahrensstand" richtet (so ausdrücklich VILLIGER, a.a.O., N. 507 und 510 m.w.H.; zurückhaltend BGE 119 Ib 12, 19 E. 5c). In diesem Sinne hat sich mit zunehmendem Fortschritt des Verfahrens somit grundsätzlich auch die Unterrichtung durch die Untersuchungsbehörde entsprechend zu verdichten (vgl. hierzu ausführlich der Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Das Bundesgericht hat indessen umkehrt deutlich gemacht, dass auch im weiteren Verlauf der Untersuchung eine kurze Orientierung über die vorgeworfene Tat hinreichend ist. Eine umfassende Unterrichtung des Beschuldigten über die Art und den Grund der Beschuldigung, über die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche sich der Vorwurf der Steu-

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erhinterziehung stützt, muss, einschliesslich der Angaben über die in Aussicht genommene Strafe, erst nach Abschluss der Untersuchung erfolgen. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis dürfen die Anforderungen an den Umfang der Unterrichtung daher nicht überspannt werden (vgl. BGE 119 Ib 12, 19 E. 5c; VPB 66.100 E. 3b = Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts vom 25. Januar 2002).

4.3 Vorliegend kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin, wie die Beschwerdeführer bestreiten, den hinreichenden Tatverdacht in der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2005 ausreichend dargetan hat. Allfällige, diesbezügliche Mängel wären ohnehin dadurch geheilt worden, dass sich die Beschwerdeführer im Schriftenwechsel vor der Beschwerdekammer zur diesbezüglichen Vernehmlassung und damit zu den Argumenten der Beschwerdegegnerin äussern konnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.12/2003 vom 22. April 2003 E. 3 m.w.H.; siehe zum Ganzen auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.6 vom 22. Juni 2005 E. 3.2 sowie BB.2004.79 vom 22. April 2005 E. 3.2 und 4.2). Letztere hat denn auch in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März 2005 den hinreichenden Tatverdacht detailliert substantiiert und unter Beilage verschiedener Beweismittel genau bezeichnet, welche Vermögensäufnung Gegenstand der fiskalischen Untersuchung bildet. Damit sind die vorstehend umrissenen Voraussetzungen an die Unterrichtung über den Tatverdacht auch beim jetzigen Stand des Verfahrens ohne weiteres erfüllt. Der Vorwurf der ungenügenden Substantiierung des Tatverdachts erweist sich demgemäss als unbegründet. (...)

7.
7.1 Schliesslich halten die Beschwerdeführer dafür, dass die Ablehnung der Kontofreigabe unverhältnismässig sei, weil die Haftung von B. im Verfahren gegen F. auf maximal Fr. 160'000. beschränkt sei und sich die Steuerfolgen der von der Beschwerdegegnerin behaupteten vermeintlichen Gewinnausschüttung von rund Fr. 100'000. auf weniger als Fr. 200'000. beschränken werden. Die Beschwerdegegnerin verschweige schliesslich, dass sie fünf weitere Konti mit einem Gesamtsaldo von Fr 100'000. (per Ende 2002) beschlagnahmt habe, welche sie B. zuordne. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Beschwerdeführer würden selber ausführen, dass aus der Gehilfenschaft zu Steuerhinterziehungen der H. AG und von F. ein Betrag von maximal Fr. 160'000. geschuldet sein könnte. Was die eigenen Steuerwiderhandlungen von B. und der I. AG angehe, sei die Vorstellung von einer maximalen Nachforderung von Fr. 200'000. nicht

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richtig. Konkret errechnet die Beschwerdegegnerin diesbezüglich in der Duplik einen Betrag von total Fr. 950'000., der sich aus Teilsummen von Fr. 237'500. (25% Steuern I. AG auf Fr. 950'000.), Fr. 237'500. (25% Steuern von B. auf der verdeckten Ausschüttung der I. AG von Fr. 950'000.) sowie Fr. 475'000. (100% Busse für beide Steuerpflichtige). Da sich die Steuerund Bussenforderungen (Gehilfenschaft und eigene Widerhandlungen) auf über eine Million Franken belaufen könnten, sei die Beschlagnahme der aufgeführten Konti nicht unverhältnismässig.
7.2 Die ursprüngliche Beschlagnahmeverfügung vom 10. Oktober 2002 hält in Bezug auf den Umfang der voraussichtlich einzuziehenden und damit gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR zu beschlagnahmenden Vermögenswerte fest, dass als Vermögenswerte, welche allenfalls der Einziehung unterliegen, alle wirtschaftlichen Vorteile gelten, die sich rechnerisch ermitteln lassen. Weiter weist sie unter Bezugnahme auf BGE 120 IV 365, 367 E. 1d (vgl. auch VPB 66.100 E. 4d) darauf hin, dass bei der Steuerhinterziehung der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern besteht (vgl. nun auch aktuell das Urteil des Bundesgerichts 1S.5-8/2005 vom 26. September 2005 E. 7.4). Zu Recht nicht erwähnt werden demgegenüber die Bussen. In der Tat regelt der auf die besonderen Untersuchungsmassnahmen der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemäss Art. 190 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 190 Voraussetzungen - 1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
1    Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
2    Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176) und die Steuervergehen (Art. 186 und 187).
. DBG anwendbare Art. 46
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR lediglich die Beschlagnahme von Beweismitteln und von Deliktsgegenständen, nicht dagegen die Vermögensbeschlagnahme, wie sie einige Kantone zur Sicherstellung künftiger Verfahrensund Vollstreckungskosten sowie einer allfälligen Busse vorsehen (SCHWOB, Schweizerische Juristische Kartothek, Karte 1289, S. 9; vgl. auch HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 345 N. 22; SCHMID, a.a.O., N. 752). Es fehlt damit im Bereich des Verwaltungsstrafrechts des Bundes an einer nach Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG grundsätzlich möglichen, gesetzlichen Bestimmung, welche die Beschlagnahme von Vermö- genswerten im Eigentum des Beschuldigten oder einer mit ihm solidarisch haftenden Person zur Sicherstellung einer Busse ermöglichen würde (deren Vollstreckung hat auf dem Weg der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung zu erfolgen; Art. 43
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1  Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;
1bis  Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;
2  periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478;
3  Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
SchKG).

7.3 Vorliegend beziffert die Beschwerdegegnerin den dem Staat durch die Steuerhinterziehung verursachten Ausfall für B. sowie die I. AG mit je Fr. 237'500. und geht damit von hinterzogenen Steuern von insgesamt Fr. 475'000. aus. In diesem Umfang ist die Beschlagnahme mit Blick auf die solidarische Haftung von A. als Ehegattin für die Gesamtsteuer (Art. 13

TPF 2005 180, p.187

Abs. 1 DBG) und der Haftung von B. für die durch die I. AG hinterzogenen Steuern (Art. 177 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 177 Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung - 1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer.
1    Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer.
2    Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken.
3    Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Artikel 175 Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.267
DBG) zu Recht erfolgt (vgl. zur Zulässigkeit der Beschlagnahme bei Solidarschuldnern BGE 120 IV 365, 369 f. E. 4 sowie BGE 101 Ia 325, 327 E. 2) und überdies auch verhältnismässig. Für eine darüber hinaus gehende Beschlagnahme von Vermögenswerten fehlt es demgegenüber an einer gesetzlichen Grundlage bzw. einem Beschlagnahmegrund. Das hat die Aufhebung der Beschlagnahme im entsprechenden Umfang zur Folge, weshalb die Frage nach der Verhältnismässigkeit nicht weiter geprüft zu werden braucht. Insgesamt ergibt sich, dass die Beschlagnahme von Vermögenswerten der Beschwerdeführer zumindest beim derzeitigen Stand der Untersuchung aufzuheben ist, soweit sie den Betrag von Fr. 475'000. übersteigt. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : TPF 2005 180
Date : 24. Oktober 2005
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2005 180
Subject area : Art. 29, 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK, Art. 26 Abs. 1, 46 Abs. 1 lit. b VStrR Wahrung der Beschwerdefrist...
Subject : Art der mit einer Zwangsmassnahme zusammenhängenden Amtshandlung. Anspruch auf Wiedererwägung. Unterrichtung über...


Legislation register
BV: 29  32
DBG: 177  190
EMRK: 6
SchKG: 43  44
StGB: 59
VStrR: 26  46  59
BGE-register
100-IB-368 • 101-IA-325 • 109-IB-246 • 113-IA-146 • 119-IB-12 • 120-IB-42 • 120-IV-297 • 120-IV-365 • 124-II-1 • 128-I-129
Weitere Urteile ab 2000
1A.91/2000 • 8G.12/2003
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federal court • federal criminal court • accused • forfeit • board of appeal • tax fraud • evidence • accompliceship • participant of a proceeding • hamlet • time limit • decision • advantage • statement of affairs • time-limit for appeal • answer to appeal • suspicion • criminal proceedings • state organization and administration • number
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BstGer Leitentscheide
TPF 2005 180
Decisions of the TPF
BK_B_198/04 • BB.2005.6 • BV.2005.16 • BB.2004.79 • BB.2005.4 • BB.2004.36
VPB
66.100