Betreff: Ausländerrecht (Wiedererteilung Aufenthaltsbewilligung Drittstaaten nach Ablauf Einreisesperre)

DossNr: III 2024 4

PublDate: 2024-07-01

EntschDate: 2024-05-29

Abt.Nr.: 30

Abt.: Kammergericht

Zusammenfassung:

Verfahrenstyp: -

Weiterzug:

Content:

III 2024 4

Entscheid vom 29. Mai 2024

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin Irene Thalmann, Richterin

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________ Kosovo, Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Amt für Migration, Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,

Gegenstand

Ausländerrecht (Wiedererteilung Aufenthaltsbewilligung Drittstaaten nach Ablauf Einreisesperre)

Sachverhalt:

A. A.________ wurde am ... 1986 in Schwyz geboren. Der Vater lebte zu diesem Zeitpunkt bereits in C.________/SZ, die Mutter hatte Wohnsitz in Kosovo. Im März 1990 reiste A.________ im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein (gemäss Urteil BGer 2C_881/2016 vom 10.10.2016 zog er spätestens im März 1990 in die Schweiz). Er absolvierte in C.________ die obligatorische Schulzeit und arbeitete danach gemäss eigenen Angaben als Gipser und schloss eine Handelsschule ab. A.________ ist geschieden und hat keine Kinder (vgl. angefochtener RRB Ingress lit. A und E. 4.5).

B. Mit Verfügung vom 26. Mai 2015 widerrief das Amt für Migration die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg, wobei die Ausreisefrist auf den 31. August 2015 gesetzt wurde (AFM-act. 252). In der Begründung verwies das Amt für Migration im Wesentlichen auf die Verurteilung von A.________ durch das Bezirksgericht Dietikon vom 4. März 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (bedingt) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Damit liege ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG [bzw. heute Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration; AIG]; SR 142.20 vom 16. Dezember 2005) vor. Im Weiteren verwies das Amt für Migration in seiner Verfügung auf folgende Verfügungen und Strafbefehle:

Verfügung des Verkehrsamtes Schwyz vom 31. Oktober 2008: Entzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat wegen mehrfacher Verkehrsregelverletzung (Überfahren einer Sicherheitslinie und Fahren in angetrunkenem Zustand).

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 30. Mai 2012: Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen.

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 27. Juni 2012: Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit.

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 31. Juli 2012: Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen.

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 5. Dezember 2012: Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen.

Verfügung des Verkehrsamtes Schwyz vom 14. Mai 2013: Entzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts.

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 18. Juni 2014: Überschreitung der Parkzeit.

Diese Verfügung vom 26. Mai 2015 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Daraufhin sprach das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen A.________ am 20. Juli 2015 ein Einreiseverbot über sechs Jahre vom 1. September 2015 bis 31. August 2021 aus (AFM-act. 350).

C. Am 10. August 2015 liess A.________ beim AFM um Wiedererwägung bzw. Revision von dessen Verfügung vom 26. Mai 2015 ersuchen (AFM-act. 345). Das Amt trat mit Verfügung vom 20. August 2015 auf das Gesuch nicht ein (AFM-act. 364). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde, womit namentlich um Feststellung der Nichtigkeit der Ausgangsverfügung vom 26. Mai 2015 ersucht worden war, wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 16. Februar 2016 ab, soweit er darauf eintrat (AFM-act. 424). Mit Entscheid vom 28. Juli 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde ebenfalls ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Hiergegen erhob A.________ Beschwerde beim Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil 2C_881/2016 vom 10. Oktober 2016 abwies (vgl. zum Ganzen zit. Urteil [= AFM-act. 618] Sachverhalt lit. B f. und Disp.-Ziff. 1).

D. Bereits am 21. September 2016 stellte A.________ beim Volkswirtschaftsdepartement ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als schwerwiegender persönlicher Härtefall (AFM-act. 610). Das Volkswirtschaftsdepartement trat mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 nicht auf das Härtefallgesuch ein (AFM-act. 636). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. Mai 2017 wurde A.________ infolge Missachtung einer Eingrenzung sowie wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und wegen des mehrfachen Betäubungsmittelkonsums zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt (AFM-act. 658). Am 22. Mai 2017 beantragte das Amt für Migration beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz die Anordnung der Ausschaffungshaft, da aus dem Verhalten von A.________ geschlossen werden müsse, dass er die Schweiz nicht selbständig verlassen wolle und versuchen werde, sich der beabsichtigten Ausschaffung durch Untertauchen zu entziehen (AFM-act. 667). Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 bestätigte die Einzelrichterin des Zwangsmassnahmengerichts die Ausschaffungshaft bis am 19. August 2017 (vgl. angefochtener RRB Ingress lit. D). Am 4. Juli 2017 wurde A.________ auf dem Luftweg in den Kosovo ausgeschafft (vgl. AFM-act. 696). Auf den Vollzug der Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. Mai 2017 wurde zugunsten der Wegweisung verzichtet (vgl. angefochtener RRB Sachverhalt lit. D).

E. Nachdem das gegen ihn verfügte Einreiseverbot abgelaufen war, stellte A.________ am 25. Januar 2023 beim Amt für Migration ein Gesuch um Wiedererteilung der Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz (AFM-act. 750). Am 4. April 2023 stellte ihm das Amt für Migration im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Ablehnung des Gesuches um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung in Aussicht. A.________ nahm dazu mit Eingabe vom 20. April 2023 Stellung (AFM-act. 757). Am 29. Juni 2023 verfügte das AFM (AFM-act. 764):

Das Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung von A.________, geb. ... 1986, Staatsangehöriger von Kosovo, wird abgelehnt.

Die Kosten dieser Verfügung setzen sich zusammen aus einer Gebühr von Fr. 500.00 sowie Auslagen von Fr. 10.00 (total Fr. 510.00) und werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft in Rechnung gestellt.

(3./4. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

F. Gegen diese Verfügung vom 29. Juni 2023 erhob A.________ am 26. Juli 2023 Beschwerde beim Regierungsrat (AFM-act. 798), welcher diese mit RRB Nr. 876/2023 vom 28. November 2023 abwies und die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- A.________ auferlegte.

G. Gegen den RRB Nr. 876/2023 vom 28. November 2023 lässt A.________ am 9. Januar 2024 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen:

Es sei der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 28. November 2023 betreffend Aufenthaltsbewilligung Drittstaaten vollständig aufzuheben;

Es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung wieder zu erteilen;

Es seien die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführer für die vorinstanzlichen Verfahren zu entschädigen;

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MwSt.) zu Lasten des Staates.

Zudem stellt der Beschwerdeführer den prozessualen Antrag:

Es sei gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerdeführer persönlich anzuhören.

H. Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2024 stellt das Sicherheitsdepartement den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Am 8. Februar 2024 beantragt das AFM, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers in allen Punkten abzuweisen. Dies unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welcher, ergänzt durch die vernehmlassenden Ausführungen, vollumfänglich festgehalten werde. Mit Eingabe vom 5. April 2024 repliziert der Beschwerdeführer, worauf das AFM am 25. April 2024 eine Duplik einreicht.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Regierungsrat die vom AFM verfügte Ablehnung der Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Ablauf der Einreisesperre gegen den Beschwerdeführer zu Recht bestätigt hat. Es ist dabei zwischen den Parteien unbestritten, dass sich die Erteilung bzw. die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit kosovarischer Staatsbürgerschaft nach dem AIG richtet (vgl. VGE III 2021 159 vom 20.12.2021 E. 2.1).

2. Prozessual beantragt der Beschwerdeführer seine Anhörung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Was den beschwerdeführerischen Antrag nach persönlicher Anhörung anbelangt, so ist zu erwähnen, dass dem persönlichen Eindruck im Verfahren auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung keine überwiegende Bedeutung zukommen kann, weshalb es verfassungsrechtlich zulässig ist, aufgrund der Akten zu entscheiden (Urteil des BGer 2C_1186/2013 vom 9.7.2014 E. 3.1). Dies muss auch im vorliegenden Verfahren gelten, wo es um die Nichtwiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach früherem erfolgten Widerruf der Niederlassungsbewilligung geht. Besondere Umstände, welche eine mündliche Befragung des Beschwerdeführers erforderlich machen würden, sind nicht zu erkennen. Es ist nicht daran zu zweifeln und unbestritten, dass der Beschwerdeführer gewisse Beziehungen insbesondere sozialer Art zur Schweiz unterhält. Ebenso steht fest, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung in seinen Heimatstaat, zu welchem damals keine starken Bindungen bestanden, ihn und seine Familie damals hart getroffen haben mögen; dies hat sich aber zwischenzeitlich dadurch relativiert, als sich der Beschwerdeführer während seiner Zeit im Kosovo dort ein Leben aufgebaut hat (vgl. Verfügung des AFM vom 29.6.2023 E. 2c). Deshalb drängt sich eine persönliche Befragung zu diesen Punkten nicht auf. Auch hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts, der zu berücksichtigenden Umstände objektiver Natur sowie insbesondere des in der Vergangenheit liegenden Verhaltens des Beschwerdeführers können von einer persönlichen Befragung keine relevanten neuen Erkenntnisse erwartet werden. Der Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht darzulegen, inwiefern es unter den konkret gegebenen Umständen entscheidend ist, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck über ihn gewinnen kann. Von einer Anhörung ist daher abzusehen.

Hinsichtlich mündlicher Verhandlung gilt, dass nach Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK jede Person ein Recht darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage öffentlich verhandelt wird. Verfahren über ausländerrechtliche Bewilligungen gelten indes weder als Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche noch als strafrechtliche Anklagen (vgl. BGE 137 I 128 E. 4.4.2). Damit ist Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich auch aus Art. 30 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV kein weitergehender Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urteil BGer 2C_702/2016 vom 30.1.2017 E. 3.3.1). Es besteht vorliegend keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Auch das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 statuiert in § 17 Abs. 1 VRP den Grundsatz der Schriftlichkeit des Verfahrens. Die Behörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung anordnen (§ 17 Abs. 2 VRP). Dies namentlich dann, wenn eine mündliche Verhandlung zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist oder zweckmässig erscheint. Dieser Entscheid liegt indes im Ermessen der Behörde. Aus dem kantonalen Verfahrensrecht ergibt sich somit ebenfalls kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dem Begehren um Anordnung einer mündlichen Verhandlung wird nicht stattgegeben.

3.1 Es besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits schon einmal über eine Aufenthalts- resp. Niederlassungsbewilligung verfügt hatte, ihm diese aber nach rund 25-jährigem rechtmässigem Aufenthalt widerrufen, er aus der Schweiz weggewiesen und ihm ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot auferlegt wurde, nicht bedeutet, dass er sich nicht mehr um einen neuen Aufenthaltstitel für die Schweiz bemühen kann (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; Urteile BGer 2C_344/2023 vom 6.2.2024 E. 3.3 ff.; 2C_572/2020 vom 22.10.2020 E. 3.2; vgl. auch VGE III 2020 59 vom 8.6.2020; VGE III 2017 231 vom 24.4.2018; VGE III 2017 17 vom 28.6.2017; Hugi Yar, Unzureichende Interessenabwägung bei Neuprüfung des Aufenthaltsanspruchs, in: dRSK, publiziert am 16.4.2024). Das AFM hat das Gesuch denn auch geprüft, jedoch abgelehnt (AFM-act. 764). Auch der Regierungsrat hat dies bestätigt (vgl. angefochtener RRB [AFM-act. 810] E. 4.2). Hierauf ist nicht weiter einzugehen.

Zu erwähnen ist aber immerhin, dass selbst wenn ein Anspruch auf eine Neubeurteilung bestünde, dies nicht heisst, dass auch eine neue Bewilligung erteilt werden muss (Urteile BGer 2C_344/2023 vom 6.2.2024 E. 3.6; 2C_346/2021 vom 6.10.2021 E. 4.5; VGE III 2020 59 vom 8.6.2020 E. 3.4). Zum einen verlieren die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, ihre Bedeutung grundsätzlich nicht (vgl. die Urteile BGer 2C_714/2020 vom 25.11.2020 E. 3.5 und 2C_1170/2012 vom 24.5.2013 E. 3.5.2) und zum andern sind selbstverständlich auch die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen gemäss AIG beachtlich.

3.2 Eine ausländische Person, deren Anwesenheitsrecht sich auf das AIG stützt, ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 10 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit - 1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese.
1    Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese.
2    Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich. Diese ist vor der Einreise in die Schweiz bei der am vorgesehenen Wohnort zuständigen Behörde zu beantragen. Artikel 17 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
und 11
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 11 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Diese ist bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Behörde zu beantragen.
1    Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Diese ist bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Behörde zu beantragen.
2    Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt.
3    Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Bewilligung von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zu beantragen.
AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 18 Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit - Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn:
a  dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht;
b  das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt; und
c  die Voraussetzungen nach den Artikeln 20-25 erfüllt sind.
. und 27 ff. AIG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit.

Damit hat die ausländische Person grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; OFK/Migrationsrecht-Spescha, Art. 3 N 1 ff. AIG; Uebersax, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.).

Gemäss Bundesgericht gilt dies auch im Zusammenhang mit der Wiedererwägung bzw. der Revision oder der Einreichung eines weiteren Aufenthaltsgesuches. Ein Anspruch auf Prüfung des Anwesenheitsrechts, d.h. auf eine Neubeurteilung besteht nur, soweit zu diesem Zeitpunkt ein (auf Gesetz oder Völkerrecht beruhender) Bewilligungsanspruch fortbesteht, die gesuchstellende Person zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählt (vgl. Urteil BGer 2C_89/2022 vom 3.5.2022 E. 2.2.6; 2C_344/2023 vom 6.2.2024 E. 3.3).

4.1 Ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung kann etwa für ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern (vgl. Art. 42
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AIG) oder für Ehegatten und minderjährige Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 43
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 43 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
a  sie mit diesen zusammenwohnen;
b  eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
c  sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
d  sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und
e  die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200664 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
2    Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.
3    Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.
4    Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.
5    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.
6    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AIG) bestehen. Hierauf beruft sich der volljährige, geschiedene und kinderlose Beschwerdeführer zu Recht nicht, da die Voraussetzungen hierfür offenkundig nicht erfüllt sind.

4.2 Ein weiterer Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz kann sich rechtsprechungsgemäss in gewissen Konstellationen aus dem Schutz des Familienlebens nach Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950 ergeben (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 143 I 21 E. 5.1; Urteil BGer 2C_344/2023 vom 6.2.2024 E. 1.2 und 3.1 f.; OFK/Migrationsrecht-Spescha, Art. 44 N 4 AIG). Der Schutz des Familienlebens ist allerdings beschränkt auf die eigentliche Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) und ggf. darüber hinaus für nahe Verwandte (z.B. Eltern und erwachsene Kinder) in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile BGer 2C_769/2022 vom 19.10.2023 E. 6.1; 2C_1080/2019 vom 14.4.2020 E. 5.2). Auch derlei ist vorliegend weder augenfällig noch beruft sich der Beschwerdeführer auf den Schutz des Familienlebens. Weiterungen hierzu erübrigen sich.

4.3.1 Auch der Beschwerdeführer macht einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend; die Vorinstanzen hätten zu Unrecht einen reinen Ermessensentscheid gefällt. Seinen Anspruch leitet der Beschwerdeführer aus dem in Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV garantierten Recht auf Schutz des Privatlebens ab. Er verfüge über einen Anspruch auf Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn nach einer umfassenden pflichtgemässen und fairen Interessenabwägung, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt werde, kein überwiegendes öffentlichen Interesse an der Fernhaltung bestehe.

4.3.2 Die vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV garantieren keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 137 I 247 E. 4.1.1; Urteil BGer 2C_89/2022 vom 3.5.2022 E. 2.2.2; Urteil des EGMR Gezginci Cevdet gegen Schweiz vom 9.12.2010 [Nr. 16327/05] § 54). Der Schutz des Privatlebens vermag aber in gewissen Konstellationen einen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln, nämlich dann, wenn die Verweigerung der Erteilung oder Erneuerung einer Aufenthaltsbewilligung eine Konventionsverletzung darstellt (BGE 140 II 129 E. 2.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.2; vgl. Raess, Die Neuerteilung von Aufenthaltsbewilligungen und das Recht auf Privatleben, Jusletter vom 12.12.2022, Ziff. 3.2).

Im BGE 149 I 207 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK präzisiert (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3 = Praxis 2024 Nr. 9). So wiederholte das Bundesgericht, wenn die ausländische Person in der Schweiz besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder sozialer Art unterhalte, die über eine normale Integration hinausgingen, müsse eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden (BGE 144 II 1 E. 6.1). Nach einem Richtwert von 10 Jahren rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz gelte die ausländische Person als ausreichend gut integriert, um sich auf ein aus dem in Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK garantierten Recht auf Achtung des Privatlebens abgeleiteten Aufenthaltsrecht berufen zu können, sofern keine ernsthaften Gründe für eine Wegweisung vorlägen (BGE 146 I 185 E. 5.2), wobei die Anerkennung eines aus Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK fliessenden Aufenthaltsrechts im Falle einer besonders ausgeprägten Integration auch ohne zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt geboten sein könne (Urteil BGer 2C_666/2019 vom 8.6.2019 E. 4.2). Weiter wiederholte das Bundesgericht die Rechtsprechung, wonach der

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : III-2024-4
Datum : 29. Mai 2024
Publiziert : 01. Juli 2024
Quelle : SZ-Entscheide
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Verwaltungsgericht
Gegenstand : Ausländerrecht (Wiedererteilung Aufenthaltsbewilligung Drittstaaten nach Ablauf Einreisesperre)


Gesetzesregister
AuG: 10 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 10 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit - 1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese.
1    Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese.
2    Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich. Diese ist vor der Einreise in die Schweiz bei der am vorgesehenen Wohnort zuständigen Behörde zu beantragen. Artikel 17 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
11 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 11 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Diese ist bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Behörde zu beantragen.
1    Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Diese ist bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Behörde zu beantragen.
2    Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt.
3    Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Bewilligung von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zu beantragen.
18 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 18 Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit - Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn:
a  dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht;
b  das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt; und
c  die Voraussetzungen nach den Artikeln 20-25 erfüllt sind.
42 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
43 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 43 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
a  sie mit diesen zusammenwohnen;
b  eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
c  sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
d  sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und
e  die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200664 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
2    Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.
3    Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.
4    Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.
5    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.
6    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
62
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
BV: 13 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
EMRK: 6 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
BGE Register
133-I-185 • 136-II-177 • 137-I-128 • 137-I-247 • 139-I-16 • 140-II-129 • 143-I-21 • 144-II-1 • 146-I-185 • 149-I-207
Weitere Urteile ab 2000
2C_1080/2019 • 2C_1170/2012 • 2C_1186/2013 • 2C_344/2023 • 2C_346/2021 • 2C_572/2020 • 2C_666/2019 • 2C_702/2016 • 2C_714/2020 • 2C_769/2022 • 2C_881/2016 • 2C_89/2022
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aufenthaltsbewilligung • strafbefehl • niederlassungsbewilligung • bundesgericht • regierungsrat • sachverhalt • kosovo • vorinstanz • einreiseverbot • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • integration • drittstaat • wiese • autobahn • monat • dauer • entscheid • achtung des privatlebens • zwangsmassnahmengericht • freiheitsstrafe • ausschaffungshaft • ehegatte • strafrechtliche anklage • verhalten • postfach • ermessen • gesuch an eine behörde • anhörung oder verhör • zahl • bewilligung oder genehmigung • duplik • schwyz • bedürfnis • kosten • rechtshilfegesuch • begründung des entscheids • verfahrenskosten • fernhaltemassnahme • emrk • gerichts- und verwaltungspraxis • zugang • rechtskraft • rechtskraft • richtlinie • weisung • ausgabe • gesuchsteller • innerorts • verurteilung • rechtsanwalt • verurteilter • familie • erwachsener • tag • dispens • sprache • mutter • gipser • von amtes wegen • eingrenzung • fahren in angetrunkenem zustand • kantonale behörde • gerichtsschreiber • vater • verfassungsrecht • leben • nichtigkeit • ausschaffung • heimatstaat • rechtsmittelbelehrung • familiennachzug
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Pra
113 Nr. 9