Betreff: Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Mandatsträgerwechsel)

DossNr: III 2021 114

PublDate: 2022-01-13

EntschDate: 2021-12-07

Abt.Nr.: 30

Abt.: Kammergericht

Zusammenfassung:

Verfahrenstyp: -

Weiterzug:

Content: III 2021 114

Entscheid vom 7. Dezember 2021

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Irene Thalmann, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

gegen

C.________,Vorinstanz,

Gegenstand

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Mandatsträgerwechsel)

Sachverhalt:

A. E.________ (geb. ...1960, von ...) leidet seit Geburt an einem Down-Syndrom und ist auf eine Betreuung angewiesen, welche ihm im Wohnheim der F.________ in G.________ zukommt. Ursprünglich wurde er von seinen Eltern vertreten. Sein Vater ... ist am ... 1987 und seine Mutter ... ist am ... 2004 verstorben. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2004 hat die damalige Vormundschaftsbehörde ... für E.________ eine Vormundschaft nach Art. 369 aZGB angeordnet und als Vormund ... (ein älterer Bruder von E.________) eingesetzt. In der Folge hat die Vormundschaftsbehörde ... regelmässig die Abrechnungen und Berichte des Vormunds genehmigt sowie die Fortsetzung der Vormundschaft bestätigt.

B. Mit Beschluss vom 24. September 2014 hat die C.________ für E.________ eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 398 - 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
1    Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
2    Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
3    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie seinen Bruder ... als Beistand bestätigt (Vi-act. 1.5). Mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 hat die KESB Ausserschwyz u.a. die Abrechnung und den Bericht des Beistands genehmigt (Vi-act. 2.6). Die Genehmigungen der Berichte sowie der Abrechnungen für die Perioden vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 bzw. vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 erfolgten mit Beschlüssen vom 25. Mai 2016 (Vi-act. 3.9) und vom 2. Mai 2018 (Vi-act. 4.6).

C. Am 14. Juni 2019 meldete der Beistand ... der KESB Ausserschwyz telefonisch, dass er das Beistandsamt niederlegen möchte; eine Person aus der Verwandtschaft, welche das Mandat übernehmen könne, habe er nicht (Vi-act. 5.1). Seine Demission begründete der Beistand mit der sinngemässen Erklärung, dass seine Schwester A.________ (geb. ...1955) gegen mich als Vormund schwerste Vorwürfe wie z.B. Amtsmissbrauch sowie Vernachlässigung von ... erhoben habe (Vi-act. 5.3).

Nach Abklärungen und Kontakten mit den involvierten Personen hat die KESB Ausserschwyz mit Beschluss vom 25. September 2019 die bestehende umfassende Beistandschaft nach Art. 398
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 398 - 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
1    Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
2    Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
3    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
ZGB für E.________ auf die Berufsbeiständin H.________ übertragen (Vi-act. 5.18).

Am 4. Dezember 2019 ging bei der KESB Ausserschwyz ein Schreiben von A.________ ein, welches mit dem folgenden Satz beginnt (vgl. Vi-act. 7.6):

TEILE IHNEN MIT, DASS ICH AUF DEN SCHNELLST MÖGLICHEN TERMIN DIE BEISTANDSCHAFT VON MEINEM BRUDER E.________ ÜBERNEHME. (...)

Daraufhin fand am 17. Dezember 2019 eine Aussprache (Klärungsgespräch) statt, an welcher A.________ sowie die Beiständin H.________ teilnahmen (unter der Gesprächsleitung von ..., Amtsbeistandschaft March; vgl. Vi-act. 7.7). In einer Email-Nachricht vom 17. Januar 2020 an die KESB Ausserschwyz kritisierte A.________ die Beiständin und machte Missstände hinsichtlich der aktuellen Unterbringung/Betreuung von E.________ geltend (vgl. Vi-act. 7.11). In einer Eingabe vom 30. Januar 2020 an die KESB Ausserschwyz führte A.________ aus (vgl. Vi-act. 7.12):

TEILE IHNEN MIT, DASS ICH BESCHWERDE EINLEGE WEGEN DER BEISTÄNDIN H.________ AMTSBEISTANDSCHAFT MARCH VON MEINEM BRUDER E.________ GEB. ...1960 WEGEN AMTSMISSBRAUCH AMTSVERNACHLÄSSIGUNG UND AMTSWILLKÜR.

D. Mit Beschluss vom 5. Februar 2020 hat die KESB Ausserschwyz die von A.________ gegen die Beiständin H.________ erhobene Beschwerde abgewiesen (Vi-act. 7.13). In einem weiteren Beschluss (ebenfalls vom 5.2.2020) hat die KESB Ausserschwyz u.a. den bisherigen Beistand ... unter Verdankung der geleisteten Dienste im Sinne von Art. 425 Abs. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 425 - 1 Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die Erwachsenenschutzbehörde kann den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin von dieser Pflicht entbinden, wenn das Arbeitsverhältnis endet.
1    Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die Erwachsenenschutzbehörde kann den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin von dieser Pflicht entbinden, wenn das Arbeitsverhältnis endet.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen.
3    Sie stellt den Schlussbericht und die Schlussrechnung der betroffenen Person oder deren Erben und gegebenenfalls der neuen Beiständin oder dem neuen Beistand zu und weist diese Personen gleichzeitig auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hin.
4    Sie teilt ihnen zudem mit, ob sie den Beistand oder die Beiständin entlastet oder die Genehmigung des Schlussberichts oder der Schlussrechnung verweigert hat.
i.V.m. Art. 420
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 420 - Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen.
ZGB entlastet und ihm eine Entschädigung zugesprochen (Vi-act. 6.10).

E. Vom Donnerstag, 30. Januar 2020, bis Sonntag, 2. Februar 2020, war ein Besuch von E.________ bei seiner Schwester A.________ abgesprochen.

In einer Email-Nachricht vom 2. Februar 2020 (11.00 Uhr, an verschiedene involvierte Personen) erklärte A.________, dass sie sich nicht mehr an die Abmachung von Donnerstag gebunden fühle (weil es in der F.________ eine neue Attacke auf ihren Bruder gegeben habe und er wegen Verletzungen nicht zurückkommen könne). Sie forderte die von ihrem Bruder benötigten Medikamente an und teilte sinngemäss mit, dass sie spätestens bis Mittwochabend das weitere Vorgehen angeben werde bzw. diesbezüglich Vorschläge erwarte (vgl. Vi-act. 9.7/ Anhang).

Nachdem die Beiständin am Montag, 3. Februar 2020, von der Vorgehensweise der Schwester, welche ihren (Medikamente benötigenden) Bruder nicht zurückgebracht hatte, Kenntnis erhalten hatte, veranlasste sie nach Rücksprache mit der KESB Ausserschwyz, dass die Kantonspolizei Aargau am gleichen Montag um ca. 14.50 Uhr A.________ in ... (für einen Rückführungsauftrag) aufsuchte. Der von der Kantonspolizei Aargau avisierte zuständige Betreuer holte E.________ um ca. 17.20 Uhr in ... ab und brachte ihn zurück in die Einrichtung der F.________ (vgl. Vi-act. 9.5/ Anhang).

Aufgrund dieses Vorfalles hielt die Beiständin H.________ im Schreiben vom 8. Februar 2020 an A.________ u.a. fest, dass per sofort Besuche von E.________ bei seiner Schwester A.________ entfallen, dass Letztere ihren Bruder im Heim besuchen könne, sofern sie sich zuvor schriftlich beim Direktor der F.________ entschuldige und dass bis zur Klärung der Angelegenheit für A.________ ein Hausverbot gelte (ausgesprochen von der F.________, vgl. Vi-act. 9.3).

F. Mit Schreiben vom 4. März 2020 an die KESB Ausserschwyz ersuchte A.________ um Aufhebung der Besuchseinschränkungen sowie (erneut) um Einsetzung einer anderen Beistandsperson für E.________ (Vi-act. 9.7).

In einer Email-Nachricht vom 19. Mai 2020 teilte A.________ der KESB Ausserschwyz mit, dass die Beschwerde gegen das Hausverbot der F.________ zurückgezogen werde und dass sie dort beim Direktor ... um ein Gespräch nachsuchen werde (Vi-act. 10.7).

Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 gewährte die KESB Ausserschwyz A.________ das rechtliche Gehör zur geplanten Abweisung des Antrages auf einen Wechsel des Mandatsträgers (Vi-act. 9.11).

Dazu äusserte sich die A.________ in einer Eingabe vom 2. Juni 2020 (vgl. Vi-act. 9.12) und - nachdem sie sich von Rechtsanwältin ... vertreten liess - in einer weiteren Eingabe vom 2. November 2020 (vgl. Vi-act. 9.22).

In der Zwischenzeit hatte sich auch ... mit seiner privaten Ombudsstelle Kindes- und Erwachsenenschutz gemeldet und A.________ darin unterstützt, dass sie ihren Bruder besuchen bzw. zu sich auf Besuch nehmen könne; dabei kritisierte er bzw. diese private Ombudsstelle u.a., dass die Ausführungen der F.________ vielfach der Faktenlage widersprechen würden (vgl. z.B. die Email-Nachricht vom 24.7.2020 an die KESB Ausserschwyz, Vi-act. 11.53/ Anhang; mit Email-Nachricht vom 18.8.2020 an diverse Adressaten führte A.________ u.a. aus, dass die F.________ und die Beiständin ihr und ihrem Bruder nicht mehr zumutbar seien; Vi-act. 11.16).

In einer weiteren Eingabe vom 16. November 2020 an die KESB Ausserschwyz ersuchte die erwähnte Anwältin um Aufhebung des Besuchs- und Ferienstopps (Vi-act. 9.23). Am 19. November 2020 teilte diese Anwältin der KESB Ausserschwyz mit, dass sie A.________ nicht mehr anwaltlich vertrete (Vi-act. 9.24).

G. Gemäss Vollmacht vom 10. März 2021 liess sich A.________ in der Angelegenheit ihres Bruders E.________ durch den Anwalt Dr.iur. ... vertreten, welcher sich mit Schreiben vom 11. März 2021 bei der Beiständin nach dem Verbleib eines im Jahre 2019 bei E.________ vorhandenen Geldbetrages von Fr. 20'000.-- erkundigte (Vi-act. 12.1). Diese Anfrage leitete die Beiständin an die KESB Ausserschwyz weiter, weil die Thematik die Zeit vor ihrer Mandatsübernahme betraf. Zudem teilte sie mit, dass sie nur noch bis zum 16. März 2021 für die Amtsbeistandschaft March tätig sein werde, weil sie die Arbeitsstelle wechsle, worauf sie durch eine andere Beistandsperson (...) vertreten werde (vgl. Vi-act. 12.2).

H. Mit Beschluss Nr. IA/007/25/2021 vom 9. Juni 2021 hat die KESB Ausserschwyz im Dispositiv was folgt festgehalten:

Die Beschwerde von A.________ gegen die Beiständin H.________ wird abgewiesen.

Der Antrag von A.________ auf Einsetzung als Beistandsperson wird abgewiesen.

Die Beiständin wird beauftragt, im Sinne von Erwägung Ziff. 8 für A.________ einen neuen Besuchsplan auszuarbeiten.

Gebühren: Auf die Erhebung von Gebühren wird verzichtet.

Gegen diesen am 10. Juni 2021 versandten KESB-Beschluss reichte A.________ rechtzeitig am 9. Juli 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren:

Der angefochtene Entscheid vom 9. Juni 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.

Es sei A.________, in ... (Schwester des Betroffenen), als neue Beiständin von E.________, geboren am ... 1960, einzusetzen.

Eventuell sei eine geeignete private Trägerschaft als Beistand für E.________, geboren am ..., einzusetzen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2021 beantragte die KESB Ausserschwyz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, wobei zur Begründung auf die Akten und die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen wurde.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, e, f und g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2020 77 vom 1.5.2020 Erw. 1.2 mit weiteren Hinweisen).

1.3 Der angefochtene Beschluss vom 9. Juni 2021 befasst sich mit verschiedenen Fragen bzw. Themen. Mit der Dispositiv-Ziffer 1 wurde eine Beschwerde nach Art. 419
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 419 - Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.
ZGB abgelehnt. Mit der Dispositiv-Ziffer 2 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, wonach sie für ihren Bruder als Beistandsperson einzusetzen sei, abgewiesen. Mit der Dispositiv-Ziffer 3 wurde die zuständige Beistandsperson beauftragt, die Wiederaufnahme und Ausgestaltung der Besuche zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem behinderten Bruder bzw. einen Besuchsplan zu organisieren.

1.4 In der vorliegenden Beschwerde befasst sich die Beschwerdeführerin nicht mit der Thematik der Dispositiv-Ziffer 1 bzw. der Fragestellung, weshalb die Ablehnung der betreffenden Beschwerde nach Art. 419
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 419 - Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.
ZGB rechtswidrig sein soll. Nachdem die vorliegende Beschwerde von einem Rechtsanwalt verfasst wurde, ist das Schweigen der Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Ablehnung der erwähnten Beschwerde dahingehend zu verstehen, dass diese Thematik nicht zum Beschwerdegegenstand gehört.

Analoges gilt auch für die in der Dispositiv-Ziffer 3 angesprochene Thematik der noch zu organisierenden Wiederaufnahme von Besuchen der Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder. Auch diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin vor Gericht nichts vorgebracht, weshalb eine solche Wiederaufnahme der Besuche bzw. der noch zu erstellende Besuchsplan in Frage zu stellen wäre.

Zusammenfassend ist auf die vorliegende Beschwerde insoweit einzutreten, als die Beschwerdeführerin die Dispositiv-Ziffer 2 des erwähnten Beschlusses kritisiert und beanstandet, dass nicht sie als Beiständin für ihren Bruder eingesetzt worden ist. Darauf ist nachfolgend (Erw. 2ff.) näher einzugehen.

Im Übrigen wurde in Erwägung 11 des vorliegenden KESB-Beschlusses darauf hingewiesen, dass die bisherige Berufsbeiständin ihre Stelle gekündigt hat und demzufolge eine neue Beistandsperson einzusetzen sei, was in einem separaten Verfahren durchgeführt werde. Dieses separate Verfahren bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb auf den Eventualantrag Ziffer 3, eine geeignete private Person als Beistand für den Bruder der Beschwerdeführerin einzusetzen, hier nicht einzutreten ist. Mit anderen Worten wäre für den Antrag der Beschwerdeführerin, wonach anstelle der bisherigen Beiständin eine private Drittperson einzusetzen sei, keine Beschwerde ans Gericht nötig gewesen, weil im KESB-Beschluss vom 9. Juni 2021 auf ein separates Verfahren verwiesen wurde und beim Erlass dieses Beschlusses noch offen war, welche andere Person als neuer Mandatsträger eingesetzt wird.

2. Im konkreten Fall ist unbestritten, dass der Bruder der Beschwerdeführerin eine Beistandsperson benötigt und gemäss den vorliegenden Akten nicht in der Lage ist, als betroffene Person tatsächliche Wünsche zur Wahl einer bestimmten Beistandsperson zu artikulieren.

2.1 Nach Art. 400 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 400 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden.
2    Die Person darf nur mit ihrem Einverständnis ernannt werden.481
3    Die Erwachsenenschutzbehörde sorgt dafür, dass der Beistand oder die Beiständin die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstützung erhält.
Satz 1 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde nach Art. 401 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 401 - 1 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
1    Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
2    Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen.
3    Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch.
ZGB ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist. Die Behörde berücksichtigt, soweit tunlich, dabei auch die Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 401 - 1 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
1    Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
2    Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen.
3    Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch.
ZGB). Für die in Anwendung von Art. 401
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 401 - 1 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
1    Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
2    Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen.
3    Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch.
ZGB vorgeschlagenen Personen sind auch die Kriterien nach Art. 400 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 400 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden.
2    Die Person darf nur mit ihrem Einverständnis ernannt werden.481
3    Die Erwachsenenschutzbehörde sorgt dafür, dass der Beistand oder die Beiständin die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstützung erhält.
ZGB massgebend (vgl. BGE 140 III 1 Erw. 4).

2.2 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes haben das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen (Art. 388 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 388 - 1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher.
1    Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher.
2    Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern.
ZGB). Der Beistand muss sich deshalb bei der Erfüllung seiner Aufgaben ausschliesslich von den Interessen der verbeiständeten Person leiten lassen (Art. 406 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 406 - 1 Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
1    Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
2    Der Beistand oder die Beiständin strebt danach, ein Vertrauensverhältnis mit der betroffenen Person aufzubauen und den Schwächezustand zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.
ZGB). Von vornherein nicht infrage kommen Personen, deren Interessen denjenigen der betroffenen Person widersprechen (Art. 403
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 403 - 1 Ist der Beistand oder die Beiständin am Handeln verhindert oder widersprechen die Interessen des Beistands oder der Beiständin in einer Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person, so ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen Ersatzbeistand oder eine Ersatzbeiständin oder regelt diese Angelegenheit selber.
1    Ist der Beistand oder die Beiständin am Handeln verhindert oder widersprechen die Interessen des Beistands oder der Beiständin in einer Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person, so ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen Ersatzbeistand oder eine Ersatzbeiständin oder regelt diese Angelegenheit selber.
2    Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse des Beistands oder der Beiständin in der entsprechenden Angelegenheit.
ZGB). Art. 403
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 403 - 1 Ist der Beistand oder die Beiständin am Handeln verhindert oder widersprechen die Interessen des Beistands oder der Beiständin in einer Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person, so ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen Ersatzbeistand oder eine Ersatzbeiständin oder regelt diese Angelegenheit selber.
1    Ist der Beistand oder die Beiständin am Handeln verhindert oder widersprechen die Interessen des Beistands oder der Beiständin in einer Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person, so ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen Ersatzbeistand oder eine Ersatzbeiständin oder regelt diese Angelegenheit selber.
2    Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse des Beistands oder der Beiständin in der entsprechenden Angelegenheit.
ZGB erfasst nicht nur die konkrete, sondern auch die abstrakte bzw. theoretische Gefahr einer Interessenkollision (BGE 107 II 105 Erw. 4; bestätigt in BGE 118 II 101 Erw. 4 und der seitherigen Rechtsprechung). Ein effektiver Schutz der verbeiständeten Person ist in der Tat nur dann gewährleistet, wenn die blosse Möglichkeit, dass die Interessen der verbeiständeten Person gefährdet sein könnten, die Vertretungsmacht des Beistands im Umfang des Interessenkonfliktes entfallen lässt (Art. 403 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 403 - 1 Ist der Beistand oder die Beiständin am Handeln verhindert oder widersprechen die Interessen des Beistands oder der Beiständin in einer Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person, so ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen Ersatzbeistand oder eine Ersatzbeiständin oder regelt diese Angelegenheit selber.
1    Ist der Beistand oder die Beiständin am Handeln verhindert oder widersprechen die Interessen des Beistands oder der Beiständin in einer Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person, so ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen Ersatzbeistand oder eine Ersatzbeiständin oder regelt diese Angelegenheit selber.
2    Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse des Beistands oder der Beiständin in der entsprechenden Angelegenheit.
ZGB; Reusser, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, Art. 403
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 403 - 1 Ist der Beistand oder die Beiständin am Handeln verhindert oder widersprechen die Interessen des Beistands oder der Beiständin in einer Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person, so ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen Ersatzbeistand oder eine Ersatzbeiständin oder regelt diese Angelegenheit selber.
1    Ist der Beistand oder die Beiständin am Handeln verhindert oder widersprechen die Interessen des Beistands oder der Beiständin in einer Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person, so ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen Ersatzbeistand oder eine Ersatzbeiständin oder regelt diese Angelegenheit selber.
2    Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse des Beistands oder der Beiständin in der entsprechenden Angelegenheit.
ZGB N 14).

2.3 Die Wahl der Beistandsperson hängt damit stark von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb der Behörde bei ihrem Entscheid ein grosses Ermessen zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2018 vom 11.4.2019 Erw. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VGE III 2016 132 vom 21.12.2016, teilw. publiziert in EGV-SZ 2016 B 16.4, mit Verweis auf EGV-SZ 2015 B 16.5).

2.4 Zwischen Privat- und Berufsbeistand gibt es keine Hierarchie. Hauptkriterium für die Wahl ist, wer für das konkrete Mandat besser geeignet ist. Dabei spielt insbesondere die Vielfalt und die Schwierigkeit der Aufgabe eine Rolle. Von Bedeutung sind aber auch die Wünsche der betroffenen Person und ihrer Angehörigen (vgl. oben). Nach der Praxis und Lehre sollten Beistandschaften i.d.R. unter anderem dann nicht einem Privatbeistand (Angehörigen) übertragen werden, wenn eine konfliktbeladene Familiensituation vorliegt (vgl. Reusser, a.a.O. Art. 400
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 400 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden.
2    Die Person darf nur mit ihrem Einverständnis ernannt werden.481
3    Die Erwachsenenschutzbehörde sorgt dafür, dass der Beistand oder die Beiständin die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstützung erhält.
ZGB N.17). Diese entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. VGE III 2015 3+16 vom 19.5.2015 Erw. 4.2.2, publ. in EGV-SZ 2015, B 16.5; vgl. auch VGE III 2017 203+204 vom 26.1.2018 Erw. 4.2 und Erw. 5.3).

3.1 Im konkreten Fall kommt die Beschwerdeführerin zum einen bereits deshalb nicht als Mandatsträgerin für ihren Bruder in Frage, weil eine konfliktbeladene Familiensituation vorliegt. Als der andere Bruder Beistand war, machte die Beschwerdeführerin massive Vorwürfe gegen diesen Bruder geltend, ohne diese zu substantiieren (vgl. die Email-Nachricht der Beschwerdeführerin vom 22.8.2019 an die Vorinstanz: Ja ich habe ... [= Beistand/ Bruder] gesagt, dass das AMTSMISSBRAUCH UND AMTSVERNACHLÄSSIGUNG ist; vgl. Vi-act. 5.9). Wegen diesen - aus der Sicht des anderen Bruders haltlosen Vorwürfen - hat dieser Bruder das Mandat niedergelegt (vgl. Vi-act. 5.1ff.). Indes hat er gegenüber der Vorinstanz unmissverständlich erklärt, dass er mit einer Übernahme der Beistandschaft durch seine Schwester nicht einverstanden sei (vgl. Vi-act. 7.8).

3.2 Zum andern fällt massgeblich ins Gewicht, dass die Eignung der Beschwerdeführerin als Beiständin nach der Aktenlage zu verneinen ist. Dafür spricht zunächst das Verhalten der Beschwerdeführerin, als sie sich weigerte, den behinderten Bruder nach dem vereinbarten Wochenendbesuch (bei der Schwester) zurück ins Wohnheim zu bringen. Dieser Vorfall wurde von der (damaligen) Beiständin im Schreiben vom 8. Februar 2020 an die Beschwerdeführerin wie folgt umschrieben (vgl. Vi-act. 9.6/ Anhang):

Wir haben letzten Donnerstag, 30. Januar, bei der grossen Besprechung in der F.________ verschiedene einvernehmliche Abmachungen getroffen. Dabei sind wir Ihnen sehr entgegengekommen und haben vereinbart, dass wir bis Ende März eine Beobachtungsphase durchführen, in welcher Sie Ihren Bruder alle zwei Wochen zu sich nehmen dürfen. Während dieser Zeit sollte überprüft werden, wie ... [= behinderter Bruder] vor und nach den Besuchen reagiert. Ich habe Ihnen erklärt, dass ich sowohl Ihre Einschätzung berücksichtige, wie auch die Einschätzung vom Arzt, vom Heim und Ihrer Geschwister. Dies aus dem Grund, weil sich Ihr Bruder nicht selbst äussern kann. Zudem haben wir mit Ihnen, Ihrem Anwalt ... und allen anderen am Gespräch Beteiligten vereinbart, dass wir miteinander respektvoll umgehen. Mit Ihrem Vorgehen und Ihren Mails halten Sie sich jedoch nicht an diese Abmachungen.

Von Donnerstag, 30. Januar, bis Sonntag, 2. Februar, durften Sie Ihren Bruder zu sich auf Besuch nehmen, haben aber Ihren Bruder nicht wie vereinbart ins Heim zurückgebracht, weil gemäss Ihrem Mail

eine Attacke auf Ihren Bruder ausgeübt worden sei

und Ihr Bruder verletzt sei.

Dieses Mail hat sowohl im Heim, bei mir als auch Ihren Geschwistern grosse Besorgnis ausgelöst wie auch viele Fragen, denn Ihr Bruder hatte keine Verletzungen, geschweige denn Wunden, welche eine Reise verhindert hätten. Wie ich gehört habe, hatte ihr Bruder gerötete Leisten, war aber durchaus in der Lage aufzustehen und umherzugehen. Er wurde am nächsten Morgen nach seiner Rückkehr, am 4. Februar, vom Arzt untersucht, siehe Arztbericht in der Beilage.

Die Unruhen, offenen Fragen und Konflikte, welche es aufgrund der letzten Besuche bei Ihnen gegeben hat, erachte ich für Ihren Bruder keineswegs als günstig. Zumal der Arzt attestiert hat, dass Ihr Bruder aufgrund seines fortgeschrittenen Alters eher Ruhe als Abwechslung benötigt. (...)

In der Tat hat Dr.med. D.________ (Facharzt für Allgemeinmedizin) den behinderten Bruder am 4. Februar 2020 (= Folgetag nach der mit Hilfe der Kantonspolizei Aargau organisierten Rückführung) untersucht und einen guten Gesundheitszustand attestiert. Dieser Arzt konnte weder einen Pilzbefall, noch andere Auffälligkeiten feststellen (vgl. Vi-act. 9.6/ Anhang), weshalb der sinngemässe Einwand der Beschwerdeführerin (wonach ihr Bruder damals nicht reisefähig gewesen sei) nicht zu hören ist.

Abgesehen davon ist dem Bericht der Kantonspolizei Aargau, welche für die Rückführungsaktion beigezogen wurde, zu entnehmen, dass nicht der Gesundheitszustand des behinderten Bruders an sich, sondern folgende Aspekte für das (eigenmächtige) Handeln der Beschwerdeführerin ausschlaggebend waren:

A [Beschwerdeführerin] öffnete auf unser Klingeln die Türe und liess uns in die Wohnung. B [behinderter Bruder] befand sich auf dem Sofa im Wohnzimmer. A gab an, dass sie mit den Umständen im Wohnheim sowie dem Betreuungspersonal unzufrieden wäre und es mehrere Differenzen zwischen ihr und den zuständigen Behörden gäbe. Sie habe deshalb ihren Bruder nicht ins Wohnheim zurückgebracht, da er gemäss ihrer Ansicht lieber bei ihr als im Wohnheim sei. (...)

3.3. Hinsichtlich der (nicht ausreichenden) Eignung der Beschwerdeführerin als Beiständin für den behinderten Bruder sind den vorliegenden Akten noch weitere Aspekte zu entnehmen, aus welchen eine fehlende Bereitschaft zur Zusammenarbeit abzuleiten ist. Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben oft den nötigen Respekt vermissen lässt und diffamierende, aggressive Formulierungen verwendet (vgl. beispielhaft die Formulierungen in einer Eingabe vom 30.11.2019 an die Vorinstanz = Vi-act. 7.6: SO NAIV KANN KEIN MENSCH SEIN AUCH NICHT EINE FRAU ... [= Beiständin], WO LEBT DENN DIESE FRAU EIGENTLICH? OB DA WOHL JEMAND DIE HAUSAUFGABEN NICHT GEMACHT HAT?; oder in Vi-act. 11.48 u.a. an die KESB: ETWAS ANDERES ALS LÜGEN UND NOCH KREUZDUMM...).

Akenkundig sind auch folgende Formulierungen, welche die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 20. Juli 2020 gegenüber dem Leiter des Wohnheims verwendete (vgl. Vi-act. 11.64):

SIE WOLLEN SAGEN WIE ES IM SOZIALEN GEFÜGE IN DER SCHWEIZ LÄUFT, DANN LERNEN SIE MAL DIE AUFGABEN GANZ SCHNELL WELCHE EIN HEIMLEITER ZU ERFÜLLEN HAT UND EINE GUTE BETREUUNG SCHUTZBEDÜRFTIGEN BEWOHNERN GEGENÜBER ...

ICH BIN NICHT SO WIDERWÄRTIG UND EKELHAFT WIE GEWISSE LEUTE DIE EINEN VERLETZEN SCHWER BEHINDERTEN MENSCHEN AUF DIE STRASSE HOLEN!

DIE BUBIS WEINEN NOCH VON WEGEN DEMÜTIGUNG!!! GEHT ES NOCH ERBÄRMLICHER?

WENNS DARAUF ANKOMMT DIE HOSEN VOLL HABEN UND DAVON SPRINGEN WIE KLEINE ANGSTHASEN

SIE HABEN GERADE ALLE URSACHE VON EHRLICH ZU SCHREIBEN, AUSGERECHNET SIE.

Dass eine Angehörige eines Heimbewohners, welche mit den vorstehenden Formulierungen gegenüber dem Heimleiter auftritt, sich für eine konstruktive Zusammenarbeit nicht eignet, bedarf keiner Begründung, zumal der Mandatsträger offenkundig regelmässig mit dem betreffenden Heim zu tun hat. Dies gilt erst recht, wenn diese Person, welche als Beiständin eingesetzt werden möchte, nach der Aktenlage offenbar mit Plakaten dieses Heim in der Öffentlichkeit diffamiert hat (vgl. Vi-act. 13.21ff.).

Soweit die Beschwerdeführerin in einer Email-Nachricht vom 25. Juli 2020 ausführt, dass eine Beiständin einen guten Charakter haben sowie ehrlich, fair und anständig sein sollte, ist an dieser Stelle anzufügen, dass sie selber die zuletzt erwähnte Anforderung nicht erfüllt (vgl. die oben angeführten Formulierungen).

3.4 Im Übrigen erweckt das aktenkundige Verhalten der Beschwerdeführerin den Eindruck, dass sie im Verhältnis zur Vorinstanz nicht die erforderliche Kooperationsbereitschaft sowie Kooperationsfähigkeit aufweist, welche für eine korrekte Mandatsführung unerlässlich sind.

3.5 Aus den dargelegten Gründen hat es die Vorinstanz zu Recht abgelehnt, die Beschwerdeführerin als Beistandsperson für ihren behinderten Bruder einzusetzen.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig, d.h. ihr werden die Gerichtskosten auferlegt. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 1'000.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bezahlt, so dass sie noch Fr. 400.-- zu bezahlen hat.

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 72ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG).

Zustellung an:

den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R)

die Vorinstanz (2/R, für sich und die Beistandsperson)

und das Departement des Innern (z.K.).

Schwyz, 7. Dezember 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

22. Dezember 2021

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : III-2021-114
Datum : 29. November 2021
Publiziert : 13. Januar 2022
Quelle : SZ-Entscheide
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Verwaltungsgericht
Gegenstand : Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Mandatsträgerwechsel)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
72__  113__
ZGB: 388 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 388 - 1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher.
1    Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher.
2    Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern.
398 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 398 - 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
1    Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
2    Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
3    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
400 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 400 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden.
2    Die Person darf nur mit ihrem Einverständnis ernannt werden.481
3    Die Erwachsenenschutzbehörde sorgt dafür, dass der Beistand oder die Beiständin die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstützung erhält.
401 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 401 - 1 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
1    Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
2    Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen.
3    Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch.
403 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 403 - 1 Ist der Beistand oder die Beiständin am Handeln verhindert oder widersprechen die Interessen des Beistands oder der Beiständin in einer Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person, so ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen Ersatzbeistand oder eine Ersatzbeiständin oder regelt diese Angelegenheit selber.
1    Ist der Beistand oder die Beiständin am Handeln verhindert oder widersprechen die Interessen des Beistands oder der Beiständin in einer Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person, so ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen Ersatzbeistand oder eine Ersatzbeiständin oder regelt diese Angelegenheit selber.
2    Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse des Beistands oder der Beiständin in der entsprechenden Angelegenheit.
406 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 406 - 1 Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
1    Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
2    Der Beistand oder die Beiständin strebt danach, ein Vertrauensverhältnis mit der betroffenen Person aufzubauen und den Schwächezustand zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.
419 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 419 - Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.
420 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 420 - Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen.
425
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 425 - 1 Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die Erwachsenenschutzbehörde kann den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin von dieser Pflicht entbinden, wenn das Arbeitsverhältnis endet.
1    Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die Erwachsenenschutzbehörde kann den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin von dieser Pflicht entbinden, wenn das Arbeitsverhältnis endet.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen.
3    Sie stellt den Schlussbericht und die Schlussrechnung der betroffenen Person oder deren Erben und gegebenenfalls der neuen Beiständin oder dem neuen Beistand zu und weist diese Personen gleichzeitig auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hin.
4    Sie teilt ihnen zudem mit, ob sie den Beistand oder die Beiständin entlastet oder die Genehmigung des Schlussberichts oder der Schlussrechnung verweigert hat.
BGE Register
107-II-105 • 110-V-48 • 118-II-101 • 118-V-311 • 119-IB-33 • 123-V-324 • 125-V-413 • 140-III-1
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5A_621/2018
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vorinstanz • weiler • frage • aargau • arzt • betroffene person • stelle • anfechtungsgegenstand • zivilgesetzbuch • geschwister • rechtsanwalt • vormund • amtsmissbrauch • uhr • leiter • erwachsenenschutz • beschwerdeschrift • sonntag • entscheid • bundesgesetz über das bundesgericht
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