486 fürs Zivilprozessrecht: Frank/Streuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., § 191, Rz. 2). Ein Eintreten auf die vorliegende Beschwerde birgt bei Einhaltung der im Nichteintretensentscheid festgehaltenen Formvorschriften jedoch keine Gefahr eines widersprüchlichen Entscheides, da ein materieller Entscheid gar noch nicht vorliegt.

(VGE 95/97 vom 30. September 1998 der Entscheid ist nicht rechtskräftig).

5 Planungs und Baurecht ­ Übergangsrecht. Lex mitior?

Aus den Erwägungen: 3. Umstritten ist zunächst, ob das bisherige oder das revidierte, per 1. Januar 1997 in Kraft gesetzte Planungs und Baugesetz (PBG) anwendbar ist. Der Regierungsrat stützt sich auf § 94 Abs. 1 PBG, welcher besagt, dass das neue bzw. revidierte Recht auf alle Baugesuche Anwendung findet, die nach dem Inkrafttreten des neuen bzw. revidierten Rechts eingereicht werden. Nach Ansicht der Beschwerdeführer will § 94 Abs. 1 PBG jedoch lediglich die rückwirkende Anwendung strengerer Bauvorschriften verbieten. Es sei nicht der Sinn dieser Bestimmung, die Anwendung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes der lex mitior einzuschränken.

Es ist dem Gesetzgeber unbenommen, die alte Rechtslage im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches als massgeblich zu erklären (Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 15 B IIe). Mit dieser Regelung wird die Rechtssicherheit gefördert (vgl. Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Rz. 359 Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Art. 36, N. 1). Ob in Anlehnung an die Berner Rechtsprechung das während eines Verfahrens in Kraft tretende, für den Baugesuchsteller günstigere Recht zwecks Verhinderung eines Verwaltungsleerlaufs anwendbar sein soll (Zaugg, a.a.O., N. 1, BVR 1990, S. 467ff.), kann dahingestellt bleiben, da ­ wie es sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt ­ die Anwendung des neuen Rechts vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führt. Allerdings müsste bei einer solchen Rechtspraxis konsequent das neue Recht angewandt werden, auch wenn es für den Baugesuchsteller in gewissen Bereichen nachteilig wäre. Der Baugesuchsteller könnte dann in Zweifelsfällen kundtun, ob er sein Gesuch nach dem neuen oder bisherigen Recht beurteilt haben will (Zaugg, Der Übergang zum neuen bernischen Bau und Planungsrecht, in BVR 1985, S. 416).

(VGE 1048/97 vom 6. Februar 1998).

6 Planungs und Baurecht ­ Abstellplätze (nach kommunalem Recht für Fahrräder) ­ bei Dahinfallen der Sekundärverpflichtung (Ersatzabgabe) wird nicht automatisch auch die Primärverpflichtung (Abstellplatz) hinfällig.

Aus dem Sachverhalt: Der Beschwerdeführer beabsichtigte, ein ehemaliges Ladengeschäft in ein Lokal mit Gartenwirtschaft umzubauen. Der Gemeinderat erteilte die Baubewilligung für das Umbauvorhaben und setzte für fehlende Abstellplätze eine Ersatzabgabe fest. Gegen diese Baubewilligung liess ein Nachbar Verwaltungsbeschwerde erheben. Der Regierungsrat hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur Ergänzung an den Gemeinderat zurück (u.a. zur Beurteilung der Fragen nach den erforderlichen Abstellflächen für Fahrräder, welche im

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Document : 1998-B-5
Date : 06. Februar 1998
Published : 06. Februar 1998
Source : SZ-GVP
Status : 1998-B-5
Subject area : Planungs- und Baurecht / Natur-, Landschafts- und Heimatschutz
Subject : Planungs und Baurecht - Übergangsrecht. Lex mitior?


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BVR
1985 S.416 • 1990 S.467