2010/1

B 2.3

2.

184

Bischofszell Nahrungsmittel AG/Weisenhorn Food Specialities GmbH

Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 33 KG

A

ERWÄGUNGEN

Examen; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 33 LCart

A.1

Geltungsbereich

Esame; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 33 LCart Mitteilung gemäss 18. Dezember 2009 Stellungnahme der 17. Dezember 2009

Art.

16

Abs.

1

VKU

Wettbewerbskommission

7. Das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (KG; SR vom 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden vom treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
KG).

SACHVERHALT

A.1.1 Unternehmen

1. Am 21. November 2009 hat die Wettbewerbskommission eine gemäss Art. 12 VKU erleichterte Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die Bischofszell Nahrungsmittel AG (nachfolgend: BINA) die Übernahme der Kontrolle der Weisenhorn Food Specialities GmbH (nachfolgend: Weisenhorn).

8. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.

2. Die BINA mit Sitz in Bischofszell ist eine 100prozentige Tochter des Migros-Genossenschafts-Bundes (MGB). Sie produziert Getränke, Fertiggerichte (ungekühlte, gekühlte und tiefgekühlte), Kartoffelprodukte und Konfitüren und liefert diese an Kunden in der Schweiz und im Ausland. Sie produziert sowohl für den Detailhandel als auch für die Gastronomie.

A.1.2 Unternehmenszusammenschluss

9. Gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG gilt als Unternehmenszusammenschluss jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile 3. Die Geschäftstätigkeit der Migros-Gruppe mit Sitz in von solchen erlangen.

Zürich umfasst den Detailhandel (u.a. Migros10. Der Zusammenschluss erfolgt durch Übernahme der Supermärkte, Fachmärkte und Migrolino-Läden), den auf dem Wege einer Kapitalerhöhung neu geschaffenen Grosshandel (Scana, Beteiligung an CCA), die MigrosStammanteile der Weisenhorn durch die BINA, so dass Industrien (u.a. Micarna SA und Jowa AG), die Migrosdie BINA nach Vollzug über die Mehrheit der StammanRestaurants, den Freizeit- und Wellnessbereich, die teile verfügt. Da mit der Minderheitsbeteiligung keine Migros Bank, Migrol, Ex Libris, Hotelplan, Le Shop und Vetorechte verbunden sind, wird die Weisenhorn nach Limmatdruck. Zur Migros gehört auch die Globus-Gruppe Vollzug der Kapitalerhöhung von der BINA allein kontrol(inkl. Interio und Office World) und Denner. Dem MGB liert. Somit stellt die vorliegende Akquisition einen Konkommt innerhalb der Migros die Funktion zu, zentrale trollerwerb gemäss Art. 1 Verordnung über die Kontrolle Dienste zu erbringen und die Tochtergesellschaften zu von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni halten.

1996 (VKU; SR 251.4) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
4. Die zu übernehmende Weisenhorn mit Sitz in Fras- KG dar.

tanz, Österreich, stellt Convenience-Produkte, insbesonA.2 Meldepflicht dere gekühlte Fertigmenüs, her. Sie liefert in den Detailhandels- und den Gastronomiekanal u.a. an Kunden in 11. Wie aus nachfolgender Tabelle ersichtlich ist, erreiDeutschland, Österreich und der Schweiz.

chen die beteiligten Unternehmen die Umsatzschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG nicht. Die Meldepflicht besteht 5. Mit der Übernahme strebt BINA die Stärkung ihrer allerdings ungeachtet von Art. 9 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
­3 KG, wenn am Marktposition in Europa an.

Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für wel6. Am 18. November 2009 wurde das Zusammen- ches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräfschlussvorhaben dem deutschen Bundeskartellamt ge- tig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz
auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung meldet, am 25. November 2009 zugelassen.

hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist (Art. 9 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG).

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Tabelle 1: Umsätze der betroffenen Unternehmen 2008, in CHF Unternehmen Migros-Gruppe Weisenhorn Kumuliert

Weltweiter Umsatz

Umsatz in der Schweiz

> 2 Mrd.

> 100 Mio.

< 100 Mio.

< 100 Mio.

> 2 Mrd.

12. Gemäss der Verfügung Migros/Denner (RPW 2008/1, S. 207, Auflage 4) wurde Migros verpflichtet, sämtliche Zusammenschlüsse analog zu Art. 9 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG zu melden, wobei als relevanter Markt der LebensmittelDetailhandel (nachfolgend: Detailhandel) (Absatzmarkt) festgelegt wurde. Weisenhorn ist im Bereich der Herstellung von Convenience-Food-Produkten tätig. Dieser ist ein vorgelagerter Markt des Detailhandels. Deshalb handelt es sich beim vorliegenden Sachverhalt um einen meldepflichtigen Zusammenschluss im Sinne von Art. 9
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG.

dem Detailhandels- und dem Horeka-Kanal unterschie3 den. Gründe für diese Unterscheidung waren u.a. unterschiedliche Kundenbedürfnisse, Verpackungen und Qua4 litäten. In ähnlicher Weise hat die Wettbewerbskommission beim Absatz von Bier, Mineralwasser und Süssgetränken jeweils zwischen diesen beiden Kanälen unter5 schieden.

19. Nachfolgend wird davon ausgegangen, dass ungekühlte, gekühlte und tiefgekühlte Convenience-Produkte eigene Bereiche darstellen und dass diese weiter dahingehend zu unterteilen sind, ob in den Detailhandels- oder A.3 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens den Horeka-Kanal geliefert wird. Somit wird in der nachnach erfolgter vorläufiger Prüfung folgenden Analyse davon ausgegangen, dass Convenience-Produkte in sechs verschiedene sachlich relevan13. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der 6 te Märkte unterteilt werden können.

Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung Anhaltspunkte ergeben, 20. Es kann an dieser Stelle offen gelassen werden, ob dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen die in Rz. 19 genannten sachlich relevanten Märkte aloder verstärken (Art. 10 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG).

lenfalls weiter oder enger abgegrenzt werden sollten, da das Resultat der Analyse dadurch nicht verändert wird 14. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherr- 21. Dem Markt für Convenience-Produkte nachgelagert schende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind ist der Detailhandel. Aus Konsumentensicht besteht diezunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem ser in sachlicher Hinsicht aus einem Sortiment, ,,welcher zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der aus einer Vielzahl von Produktgruppen gebildet wird, die beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den gemeinsam den täglichen Bedarf der Konsumenten abZusammenschluss beurteilt.

decken" (vgl. Coop/Carrefour, RPW 2008/4, S. 598, Rz. 55). Dieses Konzept des ,,One-Stop-Shopping" wird A.3.1 Relevante Märkte 7 auch von der Europäischen Kommission angewandt.

A.3.1.1 Sachlich relevante Märkte A.3.1.2 Räumlich relevante Märkte 15. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leis22. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem tungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfasEigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungssenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet zwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

Abs. 3 Bst. a VKU).

16. Convenience-Produkte sind Fertigprodukte resp. ­ gerichte, die weitgehend verzehrfertig sind und
allenfalls noch aufgetaut oder aufgewärmt werden müssen. Sie können ungekühlt, gekühlt oder tiefgekühlt sein. Herstel- 1 Horeka: Hotels, Restaurants und Kaffeehäuser.

ler von Convenience-Produkten liefern diese an den 2 Vgl. Dörig/Koch, RPW 2009/2, S. 190, Rz. 18; Coop/Carrefour, RPW 1 2008/4, S. 605, Rz. 98 ff.; Migros/Denner, RPW 2008/1, S. 154­156, Detailhandel als auch in den Horeka-Kanal.

17. Die Parteien machen geltend, dass der konzerninterne Absatz von Convenience-Produkten nicht zum Markt für die Herstellung von Convenience-Produkten gezählt werden sollte. Gemäss Praxis der Wettbewerbskommission wird allerdings das konzerninterne Beschaffungsvolumen bei der Analyse der Beschaffungsmärkte berück2 sichtigt.

18. Die EU-Kommission hat in mehreren Entscheiden betreffend die Produktion von Lebensmitteln, u.a. auch einem betreffend tiefgekühlte Fertigmahlzeiten, zwischen

Rz. 224 ff.

3 Vgl. zu tiefgekühlten Fertigmahlzeiten ORKLA/CHIPS EU COMP/M.3658; zu weiteren Lebensmitteln Heinz/CSM EU COMP/M.2302, Unilever/Bestfoods EU COMP/M.1990, Unilever/Anora-Maillle EU COMP/M.1802.

4 Vgl. ORKLA/CHIPS EU COMP/M.3658, S. 3, Rz. 9.

5 Vgl. RPW 2008/3, S. 428­431, Rz. 66­86.

6 Eine gewisse Substituierbarkeit insbesondere zwischen gekühlten und tiefgekühlten Convenience-Produkten ist dabei nicht auszuschliessen. Vgl. hierzu HEINZ/UNITED BISCUITS FROZEN AND CHILLED FOODS EU COMP/M.1740, Rz. 14.

7 Rewe/Meinl EU IV/M.1221; Rewe/Billa EU IV/M.803; Ahold/Superdiplo EU Comp/M.2161; Carrefour/Promodes EU IV/M.1684.

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23. In der Verfügung Migros/Denner (RPW 2008/1, S. 159) wurde geschätzt, dass 42 % der Konserven und Saucen, 93 % der frischen und gekühlten Traiteur- und Convenienceprodukte und 45 % der Tiefkühlprodukte aus dem Inland stammen. Ein Grund für den hohen Inlandanteil bei frischen und gekühlten Traiteur- und Convenienceprodukten dürfte in der verglichen mit anderen Convenience-Produkten kurzen Haltbarkeit liegen.

20] % führt. In einem weiter gefassten Markt, welcher sämtliche Convenience-Produkte für den Detailhandelsmarkt umfasst, ergäbe sich ein höherer kumulierter Marktanteil von [10­20] %, also ein relativ knapp nicht betroffener Markt. Dies ist insbesondere eine Folge des mit [20­30] % relativ hohen Marktanteils der Migros im Markt für ungekühlte Convenience-Produkte für den Detailhandel. Für den Horeka-Kanal liegen die Marktanteile der Migros in sämtlichen Märkten (ungekühlt, gekühlt und 24. In der nachfolgenden Analyse wird davon ausgegantiefgekühlt) für die Schweiz unter 30 %.

gen, dass die Märkte für gekühlte Convenience-Produkte so abzugrenzen sind, dass sie die Schweiz und ihre Nachbarländer umfassen. Schliesslich kann die genaue Marktabgrenzung aber offen gelassen werden, da sich, wie nachfolgend gezeigt wird, selbst bei einer engeren räumlichen Marktabgrenzung keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken ergeben.

25. Die sachlich relevanten Märkte, welche ungekühlte und tiefgekühlte Convenience-Produkte betreffen, werden nachfolgend räumlich europäisch abgegrenzt, wobei die genaue Marktabgrenzung aufgrund der Unbedenklichkeit des Zusammenschlussvorhabens bei jeder möglichen räumlich relevanten Marktabgrenzung offen gelassen werden kann.

26. Aus Sicht der Konsumenten ist der Detailhandelsmarkt lokal. Der Marktradius variiert dabei mit der Grösse der Verkaufsstelle. So betragen die Marktradien gemäss Migros/Denner (RPW 2008/1, S. 156 f., Rz. 239 ff.) 10 Minuten für kleine Supermärkte, 15 Minuten für Super8 märkte und 20 Minuten für Hypermärkte. Gemäss Coop/Carrefour kann sich die Wettbewerbsbehörde bei homogenen Wettbewerbsbedingungen auf die nationale Ebene konzentrieren (RPW 2008/4, S. 606, Rz. 112).

A.3.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten 27. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als ,,vom Zusammenschluss betroffene Märkte" bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In
der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

28. Weisenhorn produziert Convenience-Produkte, welche gekühlt verkauft werden, nicht aber ungekühlte oder tiefgekühlte. Die Migros-Gruppe hingegen produziert sowohl ungekühlte als auch gekühlte und tiefgekühlte Produkte. Während Weisenhorn seine Produkte lediglich an den Detailhandel verkauft, produziert Migros sowohl für den Detailhandels- als auch den Horeka-Kanal.

29. Die in Tabelle 2 aufgeführten Marktanteile basieren auf Schätzungen der Migros. Es zeigt sich, dass bei den Convenience-Produkten kein betroffener Markt vorliegt.

Die einzige Marktanteilsaddition ergibt sich im Markt für gekühlte Convenience-Produkte, welche für den Detail- 8 Die Europäische Kommission geht für den Detailhandel von Markthandel bestimmt sind. In diesem Markt hat die Migros kreisen mit einem Radius von 10­30 Autofahrminuten aus. Vgl. zum einen Marktanteil von [10­20] %, Weisenhorn einen von Beispiel Promodes/Catteau EU IV/M.1085, Rz. 14; Carre[0­10] %, was zu einem kumulierten Marktanteil von [10­ four/Promodes EU COMP/M.1684, Rz. 24.

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187

Tabelle 2: Marktanteile in verschiedenen Märkten, Schweiz, im Jahr 2008 Produktemärkte Convenience für Detailhandel -

ungekühlt 9

-

gekühlt

-

tiefgekühlt

Convenience für Gastronomie -

ungekühlt 10

-

gekühlt

-

tiefgekühlt

Convenience für Detailhandel und Gastronomie Lebensmittel-Detailhandel

Migros

Weisenhorn

[10­20] %

[0­10] %

[20­30] %

­

[10­20] %

[0­10] %

[10­20] %

­

< 30 %

­

< 30 %

­

< 30 %

­

< 30 %

­

[10­20] %

[0­10] %

> 30 %

­

Quelle: Angaben der Parteien.

30. Der einzige betroffene Markt ist somit der Detailhandelsmarkt, in welchem die Migros einen Marktanteil von > 30 % hat. Es kommt aber in diesem Markt zu keiner Marktanteilsaddition. Um mögliche vertikale Effekte zu analysieren, wird nachfolgend kurz die Wettbewerbssituation im Markt für Convenience-Produkte im Allgemeinen und gekühlten Convenience-Produkten im Speziellen, insbesondere für den Detailhandelskanal, aufgezeigt.

Weisenhorn dabei im Schweizer Markt. Weisenhorn liefert ebenfalls an [weitere Detailhändler im Ausland, z.B.

13 an Aldi Deutschland]. Es ist davon auszugehen, dass die Abnehmer von Weisenhorn, sollten sie zukünftig nicht mehr von ihr beliefert werden, ausreichend andere Bezugsmöglichkeiten für gekühlte Convenience-Produkte zur Verfügung stehen, insbesondere im umliegenden Ausland.

31. Die wichtigsten Konkurrenten der Migros-Gruppe im Bereich Convenience-Produkte in der Schweiz sind gemäss Angaben des meldenden Unternehmens die Hilcona AG (nachfolgend: Hilcona), die Bell AG (nachfolgend: Bell), die Orior- und die Ospelt-Gruppe. Hilcona ist gemäss eigenen Angaben der führende Hersteller von Convenience-Produkten im Markt Schweiz/Fürstentum Liechtenstein und hat eine breite Palette an ungekühlten, gekühlten und tiefgekühlten Convenience-Produkten. Sie 11 weist einen Umsatz von rund CHF 300 Mio. auf. Gemäss Schätzung der Parteien erzielen sowohl Hilcona als auch die zur Coop-Gruppe gehörende Bell und die Orior-Gruppe, welche u.a. die Marken Fredag, Le Patron und Traiteur Seiler in ihrem Unternehmen vereint, höhere Umsätze in der Schweiz mit Convenience-Produkten als die Migros-Industrien. Alle vier von den Parteien genannten Konkurrenten führen auch gekühlte ConvenienceProdukte im Sortiment.

34. Aufgrund der erleichterten Meldung verfügt die WEKO nur über beschränkte Informationen über die bisherigen Lieferanten von Migros bei gekühlten ConvenienceProdukten. Im Bereich Convenience erzielen die MigrosIndustrien [einen Grossteil] ihres Umsatzes innerhalb der Migros-Gruppe.

32. Im schweizerischen Detailhandelssektor sind Migros und Coop die beiden grössten Nachfrager von Convenience-Produkten. IHA-GfK AG schätzt, dass von den wertmässigen Einkäufen der Privathaushaltungen im Jahr 2007 Migros in den Bereichen Konserven und Tiefkühlprodukten jeweils über einen Marktanteil von mindestens 40 % verfügte, Coop jeweils über einen Marktan12 teil von 30­39 %.

33. 2008 erzielte Weisenhorn seinen Umsatz in der Schweiz insbesondere mit Aldi und [einem weiteren Detailhändler]. Nur rund [0­10] % seines Umsatzes erzielte

35. Durch das Zusammenschlussvorhaben kann die Migros-Gruppe ihren Marktanteil bei gekühlten Convenience-Produkten, welche an den schweizerischen Detailhandel geliefert werden, um CHF [...] Mio. und somit rund [0­10] % erhöhen und erreicht damit einen Marktanteil von rund [10­20] %. Diese geringe Zunahme ist in Anbetracht eines genügenden aktuellen Wettbewerbs als unproblematisch zu werten. Im Markt für gekühlte Convenience-Produkte, welcher die Schweiz und ihre Nachbarländer einschliesst ist der kumulierte Marktanteil von Migros und Weisenhorn tiefer.

36. Während das vorliegende Zusammenschlussvorhaben als unproblematisch gewertet werden kann, könnte allerdings ein sukzessiver Aufkauf kleinerer Hersteller von Convenience-Produkten durch die Migros aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ­ angesichts der Stellung der Migros im nachgelagerten Detailhandelsmarkt ­ problematisch sein.

9

Inkl. Frischteigwaren.

Inkl. Frischteigwaren.

11 Swiss Gastro-Kombi, Luzern, 3/2007, S. 4.

12 Detailhandel Schweiz 2008, IHA-GfK AG, Hergiswil, S. 47.

13 Vgl. http://www.whfood.at/genuss-pur/filialfinder/ (besucht am 15.

Dezember 2009).

10

2010/1

A.3.3 Ergebnis 37. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG sind daher nicht gegeben.

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2010-1-B-2.3.2
Datum : 18. Dezember 2009
Publiziert : 31. März 2010
Quelle : RPW-Entscheide
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW; Weko)
Gegenstand : Bischofszell Nahrungsmittel AG/Weisenhorn Food Specialities GmbH Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 33 KG Examen; art....


Gesetzesregister
KG: 2 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
4 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
9 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
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SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
Stichwortregister
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