2008/3

B 2.3

6.

422

Heineken/Eichhof

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

nach Art. 8 Abs. 2 FusG bzw. eine Kraftloserklärung der restlichen Titel gemäss Art. 33
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 33 Rechtsform und Organisation - 1 Die Fondsleitung muss eine Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz sein.
1    Die Fondsleitung muss eine Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz sein.
2    Das Aktienkapital ist in Namenaktien aufzuteilen.
3    Die geschäftsführenden Personen der Fondsleitung und der Depotbank müssen von der jeweils anderen Gesellschaft unabhängig sein.
4    Hauptzweck der Fondsleitung ist die Ausübung des Fondsgeschäfts; dieses besteht aus dem Anbieten von Anteilen des Anlagefonds, dessen Leitung und dessen Verwaltung.
BEHG ins Auge gefasst. "

7. Heineken International ist innerhalb der HeinekenGruppe die Muttergesellschaft der Auslandsgesellschaften des Konzerns. Daher beziehen sich gemäss Meldung Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 sämtliche von Heineken International gehaltenen BeteiliLCart gungen auf Gesellschaften ausserhalb von Holland. HeiStellungnahme der Wettbewerbskommission vom neken International ist die Tochtergesellschaft der an der Börse Amsterdam kotierten Heineken N.V. Heineken 18. August 2008 N.V. hält neben den Beteiligungen an Heineken InternaA TERMINOLOGIE tional auch Beteiligungen an folgenden Unternehmen: 1. Die Meldung des Zusammenschlussvorhabens Heine- Amstel Brouwerij B.V., Heineken Nederlands Beheer ken/Eichhof durch die Parteien mit Datum vom 25. April B.V., Heineken Brouerijen B.V. und Heineken Supply Chain B.V.. Die Beteiligungen an diesen Schwesterun2008 wird nachfolgend als Meldung bezeichnet.

ternehmen sind zu 100 %.

2. Mit Zuschriften vom 15. und 16. Mai 2008 ergänzen die Parteien die Meldung mit zusätzlichen Angaben. 8. Mit ihrem globalen Netzwerk von Distributoren und Nachfolgend sind diese beiden Zuschriften zusammen Brauereien ist die Heineken-Gruppe international präsent. Die Heineken-Gruppe braut und verkauft mehr als als Ergänzung vom 15./16. Mai 2008 bezeichnet.

170 Premium-, Regionalund Spezialbiere 3. Die vorläufige Prüfung des Zusammenschlussvorha- (www.heinekeninternational.com, besucht am 2. Mai bens Heineken / Eichhof vom 26. Mai 2008 wird nachfol- 2008). Dazu gehören beispielsweise die Biere Heineken, gend als vorläufige Prüfung bezeichnet.

Amstel und Calanda. In der Schweiz ist die Heineken4. Die Zuschrift der Parteien vom 23. Juni 2008 mit er- Gruppe mit der Tochtergesellschaft HS tätig.

gänzenden Angaben zum Zusammenschlussvorhaben 9. Gemäss Meldung bezweckt Heineken International Heineken/Eichhof wird nachfolgend als Ergänzung vom - das Halten, Besitzen, Kontrollieren und Veräussern 23. Juni 2008 bezeichnet.

von Aktien sowie die Beteiligung an anderen Gesell5. Die Stellungnahme der Parteien vom 27. Juni 2008 zur schaften, Syndikaten und Konsortien oder an solvorläufigen Prüfung des Zusammenschlussvorhabens chen in irgendeiner Art ein Interesse zu haben; Heineken/Eichhof durch die Wettbewerbskommission - das Erbringen von Dienstleistungen für zum Heinewird
nachfolgend als Stellungnahme vom 27. Juni 2008 ken-Konzern gehörende Gesellschaften oder Beteilibezeichnet.

gungen; B SACHVERHALT - alle Aktivitäten auszuüben, die direkt oder indirekt B.1 Das Vorhaben und die Parteien mit den vorstehend genannten Aufgaben zusammenhängen oder diese fortführen können, wobei all 6. Am 29. April 2008 hat die Wettbewerbskommission die diese Begriffe und Aufgaben im weitest möglichen Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten.

Sinne auszulegen sind.

Danach beabsichtigt Heineken International B.V. (Heineken International) den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung 10. Über Heineken International hält die Heinekenan der Getränkedivision der Eichhof Holding AG. Die Gruppe Auslandsgesellschaften in der ganzen Welt. In Getränkedivision von Eichhof soll auf dem Wege der der Schweiz sind die Auslandsgesellschaften der HeineAbspaltung in die zu gründende Eichhof Getränke Hol- ken-Gruppe die Heineken Beverages Switzerland AG ding AG (EGH) eingebracht werden. Heineken Internati- und HS. Heineken Beverages Switzerland AG ist das onal plant den Erwerb der Mehrheitsbeteiligung via ihre Mutterunternehmen von HS. HS ist die massgebliche Ländergesellschaft Heineken Switzerland AG (HS). HS Betriebsgesellschaft der Heineken-Gruppe in der strebt gemäss Stellungnahme vom 27. Juni 2008 den Schweiz. In der Schweiz schliesst HS alle Verträge im Erwerb der alleinigen Kontrolle an EGH an. "Soweit HS Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb im Rahmen des Angebots 90 % bzw. 98 % der Beteili- von Bieren ab. Folgende Abbildung 1 zeigt die rechtliche gungsrechte an EGH erwirbt, wird eine Abfindungsfusion Struktur von Heineken in der Schweiz.

Examen préalable; art. 4 al. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
, art. 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
et art. 32 al. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
LCart

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Heineken International BV Amsterdam, NL

100% Heineken Beverages Switzerland AG Chur AK CHF 26'335'000

Heineken Switzerland AG 100%

[...]

Chur AK CHF 13'9 50'000

[...]

Abbildung 1: Rechtliche Struktur von Heineken in der Schweiz 11. Gemäss Meldung ist HS im Wesentlichen in zwei Geschäftsbereichen tätig. Der erste wesentliche Geschäftsbereich von HS besteht in der Produktion und dem Import von Bier. Beispielsweise stellt HS in der Schweiz die Biermarken Heineken, Amstel, Calanda und Ittinger Klosterbräu her. Neben der Produktion dieser Biere importiert HS Biermarken wie beispielsweise Erdinger Weissbier, Desperados und Tiger Beer. Zudem stellt HS das Mineralwasser Calanda Aqua her.

12. Als zweiten wesentlichen Geschäftsbereich gibt die Meldung den Vertrieb der hergestellten und importierten Biere an. Für den Vertrieb dieser Biere verfügt HS über neunzehn Depots. Neben dem Vertrieb über die eigenen Depots lässt HS gemäss Stellungnahme vom 27. Juni 2008 Getränke über Drittdistributoren vertreiben. Diese Zusammenarbeit basiere auf gegenseitigen Vereinbarungen, HS sei Geschäftspartnerin dieser Drittdistributoren. Schliesslich vertreibt HS von Dritten hergestellte Biere über ihre eigenen Depots in Bern, Birsfelden, Da-

Abbildung 2: Gruppenstruktur der Eichhof-Gruppe

vos, Delémont, Domat-Ems, Ebnat-Kappel, Genf, Gland, Gossau, Lausanne, Losone, Rain, Samedan, Savognin, Scuol, Strengelbach, Visp, Winterthur und Zürich.

13. Das andere am Zusammenschluss beteiligte Unternehmen ist gemäss Meldung die Eichhof Holding.

Grundsätzlich führt die Eichhof Holding die drei Geschäftsbereiche Eichhof Getränke, Datacolor und Eichhof Immobilien. Nachfolgende Abbildung 2 gibt die Gruppenstruktur der Eichhof-Gruppe wieder. Ferner ist die Eichhof Holding gemäss www.eichhof.ch (besucht am 30.

April 2008) für die Konsolidierung, die Finanzierung, das Controlling, das Asset Management der Gruppe sowie die Investor Relations zuständig.

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14. Von diesen drei Divisionen bewirtschaftet die Division Eichhof Immobilien schwerpunktmässig Renditeliegenschaften in der Schweiz. Mit der Division Datacolor ist die Eichhof-Gruppe im Bereich der Farbmetrik tätig. Datacolor bietet massgeschneiderte digitale Lösungen und Systeme für die Farbmessung, Farbabstimmung, Qualitätskontrolle und Farbkommunikation im Farbmanagement von der Produktion bis zum Marketing. Gemäss Meldung soll der Immobilienbereich im Rahmen der Neupositionierung der Eichhof-Gruppe mittels eines Bieterprozesses veräussert werden. Die Farbdivision wird "voraussichtlich unter dem Namen Datacolor fokussiertes Farbmetrikunternehmen an der Börse verbleiben". Folglich sind die beiden Divisionen Datacolor und Eichhof Immobilien nicht Gegenstand des Zusammenschlussvorhabens zwischen der Heineken-Gruppe und der EichhofGruppe.

15. Im vorliegenden Zusammenschlussvorhaben ist die Getränkedivision der Eichhof-Gruppe zentral. Es "soll die Eichhof Getränkedivision von der Eichhof Holding abgespalten und dabei in die neu zu gründende" Eichhof Getränke Holding AG (EGH) eingebracht werden. Somit wird die EGH zum Mutterunternehmen der Brauerei Eichhof AG, der Bier-Import AG und der Eichhof Getränke AG (allesamt Eichhof Getränkedivision). Die Eichhof Getränke AG wiederum hält die Kellerei St. Georg AG, die AG "Der fliegende Harass" und die Ulmer & Knecht AG. Die Brauerei Eichhof AG sowie die Eichhof Getränke AG bezwecken die Herstellung, den Handel und Vertrieb von Getränken, Lebens- und Genussmitteln sowie das Erbringen von Dienstleistungen für Gruppen- und verbundene Gesellschaften. Nach der Gründung der EGH strebt Heineken International, via ihre schweizerische Gruppengesellschaft HS, den Erwerb der alleinigen Kontrolle an EGH an. Somit wird das meldende Unternehmen Heineken International B.V. gemäss Meldung voraussichtlich durch ihre in der Schweiz domizilierte Gruppengesellschaft HS handeln.

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der anhaltenden Konsolidierung. Die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 hebt hervor, dass es um einen anhaltenden Prozess der Konsolidierung im internationalen Biermarkt gehe. Dieser Konsolidierungsprozess habe sich über die letzten Jahre und Jahrzehnte hingezogen und sei noch nicht zum Stillstand gekommen.

18. Für Heineken International stellt die Akquisition der Eichof Getränkedivision eine gute Ergänzung ihrer Präsenz und Positionierung auf dem Schweizer Biermarkt dar. Mit den Produkten von Eichhof erwirbt die HeinekenGruppe ein bekanntes einheimisches Bier, das als nationale Marke positioniert werden kann.

19. Die Ziele, welche mit dem Zusammenschlussvorhaben verfolgt werden, sind gemäss Meldung folgende: Für die Heineken-Gruppe soll der Zusammenschluss zwischen der Heineken-Gruppe und der Getränkedivision der Eichhof-Gruppe den langfristigen Bestand "im harten Wettbewerb mit dem Marktführer Feldschlösschen" ermöglichen. Durch die Zusammenführung der HeinekenGruppe und der Getränkedivision der Eichhof-Gruppe beabsichtigt Heineken International die Realisierung von Synergien auf der strukturellen und auf der personellen Ebene in der Schweiz. Diese Synergiegewinne sollen Kosteneinsparungen ermöglichen und die gesamte Profitabilität der kombinierten Einheit steigern. Zudem ergänzen sich die Portfolios der Heineken-Gruppe und der Getränkedivision der Eichhof-Gruppe. Von dieser Ergänzung erwartet die Heineken-Gruppe eine Stärkung ihres Gesamtangebotes.

20. Neben der Stärkung gegenüber der Konkurrenz soll das Zusammenschlussvorhaben gemäss Meldung auch im Detailhandelsmarkt zu einem etwas ausgeglicheneren Kräfteverhältnis zwischen Hersteller und Detailhändler führen. Es werde für kleinere und mittelgrosse Betriebe immer schwieriger, sich im Detailhandelsmarkt zu behaupten, in welchem eine starke Nachfragemacht der grossen Detailhändler (Migros, Coop) bestehe. Das Zusammenschlussvorhaben soll die Getränkedivision der 16. Die neu gegründete EGH bezweckt gemäss Meldung Eichhof-Gruppe gegenüber Coop stärker positionieren.

den Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen an anderen Unternehmungen B.2 Das Verfahren im Bereich der Getränkeproduktion und des Getränkehandels im In- und Ausland. Insbesondere in den Berei- 21. Am 28. Mai 2008 hat die Wettbewerbskommission chen Management und Finanzierung kann die EGH entschieden, das Zusammenschlussvorhaben einer PrüDienstleistungen für die Gruppengesellschaften erbrin- fung gemäss Art. 33 des Bundesgesetzes über Kartelle gen. Im Weiteren kann die EGH im In- und Ausland und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (KG; SR 251) zu unterziehen.

Tochtergesellschaften errichten, Grundstücke erwerben, halten, belasten und veräussern sowie "allgemein alle 22. Ein Antrag auf vorzeitige Bewilligung des ZusamGeschäfte tätigen, welche geeignet sind, ihren Zweck an menschlusses liegt nicht vor.

den Zweck der Gruppengesellschaften zu fördern". Die EGH wird mehrere Tochtergesellschaften ­ wie bei- 23. Die Meldung über das Zusammenschlussvorhaben spielsweise die Brauerei Eichhof AG, die Eichhof Ge- zwischen HS und der Eichhof Getränkedivision erhielt die tränke AG und die Bier-Import AG ­ kontrollieren, welche Wettbewerbskommission am 29. April 2008.

im Wesentlichen mit dem Brauen und Abfüllen der eige- 24. Mit Zuschrift vom 8. Mai 2008 fragte das Sekretariat nen Biere sowie dem Vertrieb von internationalen Bieren der Wettbewerbskommission die am Zusammenschluss und von Mineralwasser, Süssgetränken, Wein und Spiri- beteiligten Unternehmen für zusätzliche Informationen tuosen befasst sind.

an. Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen 17. Zu den Umständen, welche zum Zusammenschluss- stellen die zusätzlichen Informationen in der Zuschrift vorhaben führen, enthält die
Meldung folgende Angaben. vom 15. Mai 2008 zusammen. Diese zusätzlichen InforAus Sicht der Eichhof-Gruppe ermöglicht der Verkauf der mationen ergänzen die Meldung vom 25. April 2008. Zu Getränkedivision an die Heineken-Gruppe den langfristi- dieser Ergänzung gehörten auch die Angaben zu den gen Fortbestand der traditionsreichen Brauerei im Zuge Gesamtvolumina, aufgeteilt nach alkoholischem und

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alkoholfreiem Bier und nach Absatzkanälen in der Zu- Klein- und Mittelbrauereien erneut. Etwa drei Viertel der Befragten antworteten.

schrift mit Datum 16. Mai 2008.

33. Zusätzlich zur Befragung der IG unabhängiger Kleinund Mittelbrauereien befragt das Sekretariat der Wettbewerbskommission einen Tag später, am 12. Juni 2008, die vier grössten schweizerischen Brauerei-Gruppen Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg, Heineken, - bei den zwei Detailhandelsunternehmen Coop und Eichhof und Schützengarten. Alle vier Brauerei-Gruppen Denner AG, erteilten die angefragten Auskünfte.

- beim Schweizer Brauerei-Verband, 34. Im Zeitraum vom 12. Juni 2008 bis 23. Juni fragte - bei der Interessengemeinschaft unabhängiger das Sekretariat der Wettbewerbskommission das Bundesamt für Statistik (BfS) für verschiedene Daten an.

Klein- und Mittelbrauereien, Dabei handelt es sich um Daten zum Warenkorb des - beim Verband Schweizerischer Getränkegrossisten Landesindex der Konsumentenpreise, zu den ErgebnisVSG/ASDB, sen des Europäischen Vergleichsprogramms, zu Preisindizes im Bereich Bier und zu Durchschnittspreisen von - bei GastroSuisse.

Bier.

26. Alle diese Befragten beantworteten die ihnen gestellten Fragen soweit Auskünfte möglich waren. Die Vorbe- 35. Eingaben von Dritten zum Zusammenschlussvorhamerkungen in Abschnitt C.4.2.2.1 fassen die Antworten ben erfolgen mit Zuschriften vom 2. Juni 2008 und vom 18. Juni 2008.

zusammen.

25. Am 9. Mai 2008 werden folgende Kreise um Auskünfte im Zusammenhang mit dem Zusammenschlussvorhaben zwischen HS und der Getränkedivision von Eichhof erfragt:

27. Zusätzlich führte das Sekretariat der Wettbewerbskommission eine Miniumfrage bei allen Mitgliedern der IG unabhängiger Klein- und Mittelbrauereien durch. Mit der Umfrage versuchte das Sekretariat, die Menge an alkoholischem und nicht-alkoholischem Bier zu bestimmen, welche die Mitglieder der IG unabhängiger Kleinund Mittelbrauereien im Horeka-Kanal (Kanal der Hotels, Restaurants und Kaffeehäuser) absetzen. Von den 22 Mitgliedern der IG unabhängiger Klein- und Mittelbrauereien antworteten vier Mitglieder. Damit sind die Antworten der Mitglieder der IG unabhängiger Klein- und Mittelbrauereien nicht aussagekräftig. Die Antworten fliessen nicht in die Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung ein.

28. Die Einleitung einer Prüfung wird den Parteien mit Zuschrift vom 29. Mai 2008 mitgeteilt. Diese Zuschrift enthält die vorläufige Prüfung des Zusammenschlussvorhabens und die Medienmitteilung. Ebenso sind die Parteien mit der Zuschrift vom 29. Mai 2008 zur Stellungnahme eingeladen. Für die Stellungnahme bestand eine Frist bis zum 13. Juni 2008. Mit Mitteilung der Einleitung der Prüfung am 29. Mai 2008 endet die Frist für die Durchführung der Prüfung am Dienstag, den 30. September 2008 (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die Kon-trolle von Unternehmenszusammenschlüssen, VKU; SR 251.4 i.V.m. Art. 20 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021).

29. Zwischen dem 2. Juni und 3. Juni 2008 nehmen die Parteien Einsicht in die Akten.

30. Die Durchführung einer Prüfung wird durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), Nr.

108 vom 6. Juni 2008 und im Bundesblatt (BBl.), Nr. 24 vom 17. Juni 2008 bekannt gegeben.

B.3

Zusätzliche Bemerkungen

36. Im vorliegenden Verfahren befindet sich Herr Prof.

Dr. Andreas Kellerhals (Mitglied der Wettbewerbskommission) im Ausstand.

37. Während der Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens zwischen HS und der Eichhof Getränkedivision eröffnet das Sekretariat der Wettbewerbskommission eine Vorabklärung im Bereich Bier. Dies ist die Vorabklärung 31-0300: Ausländische Biere AG. Weil diese Vorabklärung teilweise mit dem Zusammenschluss zwischen HS und der Eichhof Getränkedivision inhaltlich im Zusammenhang steht, wird hier die Vorabklärung Ausländische Biere AG erwähnt. Ein Aspekt ist insbesondere eine allfällige kollektive Marktbeherrschung durch die Brauerei-Gruppe Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg und der neu gegründeten Brauerei-Gruppe HS/Eichhof Getränkedivision. Eine allfällige kollektive Marktbeherrschung ist bei der Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlusses ein zentrales Element.

38. Die Wettbewerbskommission äussert sich in ihrem Entscheid nicht zu allen Randziffern der Stellungnahme vom 27. Juni 2008 im Einzelnen. Die Wettbewerbskommission beschränkt sich in ihren Äusserungen auf die rechtserheblichen Vorbringen. Zu mehrfach geltend gemachten Argumenten der Stellungnahme vom 27. Juni 2008 nimmt die Wettbewerbskommission nur ein Mal Stellung. Äussert sich die Wettbewerbskommission zu einer Aussage der Stellungnahme vom 27. Juni 2008 nicht, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Wettbewerbskommission die entsprechende in der Stellungnahme vom 27. Juni 2008 vertretene Auffassung teilt.

39. Bei den Marktanteilen findet mit der Stellungnahme vom 27. Juni 2008 eine Korrektur der Angaben in der Meldung statt. Die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 enthält neue Berechnungen zu den Marktanteilen. Für die neuen Berechnungen der Marktanteile gibt die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 zwei Gründe an. Erstens, die vertiefte Auseinandersetzung mit dem Marktumfeld 32. Am 11. Juni 2008 befragte das Sekretariat der Wett- hätte inzwischen zu präziseren Schätzungen geführt.

bewerbskommission die Mitglieder der IG unabhängiger 31. Mit Zuschrift vom 9. Juni 2008 ersuchen die Parteien um eine Fristerstreckung für die Einreichung der Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung. Die Frist war für den 13. Juni angesetzt. Wunschgemäss erhielten die Parteien eine Fristerstreckung bis am Freitag, 27. Juni 2008.

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Zweitens, die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 nahm "innerhalb der Märkte eine Umgruppierung" vor. Gemäss Stellungnahme vom 27. Juni 2008 ergibt sich diese Umschichtung durch eine Zusammenfassung von Abholmärkten und Gastrobelieferungsbetrieben in einem sogenannten Mixed Channel. Ein grosser Teil der Abholmärkte (Cash & Carries) und Gastrobelieferungsbetriebe belieferten Horeka-Betriebe. Dieser grosse Teil sei in den Berechnungen der Meldung fälschlicherweise vollumfänglich dem Detailhandelskanal zugerechnet worden.

Die neuen Schätzungen hätten nun ergeben, "dass 90 % des durch Abholmärkte und Gastrobelieferungsbetriebe vertriebenen Biers an Horeka-Betriebe verkauft werden".

Insbesondere für alkoholisches und nicht-alkoholisches Bier im Horeka-Kanal und Detailhandelskanal präzisiert die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 die Marktanteile.

Für die Beurteilung im Rahmen der Prüfung übernimmt die Wettbewerbskommission die korrigierten Marktanteile der Stellungnahme vom 27. Juni 2008. Damit entsprechen die in der vorläufigen Prüfung verwendeten Marktanteile nicht denjenigen der Prüfung.

40. In der Stellungnahme vom 27. Juni 2008 ist auch eine Expertise von RBB Economics zum Thema einer allfälligen kollektiven Marktbeherrschung zwischen HS/Eichhof Getränke-division und Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg als Beilage enthalten. Gemäss Stellungnahme vom 27. Juni 2008 sind "deren wichtigsten Erkenntnisse in die vorliegende Stellungnahme eingearbeitet" worden. "Im Übrigen soll diese Expertise einen integralen Bestandteil dieser Eingabe bilden." Die Wettbewerbskommission geht nicht eigens auf die Expertise von RBB Economics ein. Denn die Expertise von RBB Economics wurde in die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 eingearbeitet. Somit genügt es, wenn die Wettbewerbskommission auf die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 eingeht.

C

ERWÄGUNGEN

C.1

Geltungsbereich

41. Das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
KG).

426

44. Wie bereits erwähnt, erfolgt im vorliegenden Zusammenschlussvorhaben eine Abspaltung der Getränkedivision der Eichhof-Gruppe. Bei dieser Abspaltung wird die Getränkedivision in die neu gegründete EGH eingebracht. Damit ist die EGH die Muttergesellschaft der bisher in der Getränkedivision zusammengefassten Gesellschaften. Nach der Abspaltung erwirbt HS die EGH. Weil die Eichhof Holding an der SWX Swiss Exchange börsenkotiert ist, ist zum Erwerb der Mehrheitsbeteiligung an der EGH die Durchführung eines öffentlichen Übernahmeangebots notwendig. Deshalb meldete Heineken International am 10. April 2008 ein öffentliches Kaufangebot für alle Aktien der mittels Abspaltung von der Eichhof Holding zu gründenden EGH. Voraussichtlich führt HS das eigentliche Angebot durch. Der weitere Zeitplan sieht folgendermassen aus: 6. Mai 2008

Veröffentlichung Halbjahreszahlen Eichhof Holding

7. Mai 2008

Publikation Angebotsprospekt, Beginn der Angebotsfrist

18. Juni 2008

Ende der Angebotsfrist

20. Juni 2008

Beginn der Nachfrist

3. Juli 2008

Ende der Nachfrist

45. Somit kann das vorliegende Zusammenschlussvorhaben als Unternehmenszusammenschluss nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG qualifiziert werden.

46. Zum Unternehmenszusammenschluss ergänzt die Stellungnahme vom 27. Juni 2008, dass das öffentliche Übernahmeangebot betreffend alle Aktien der zu gründenden EGH wie bereits erwähnt von HS durchgeführt wird. Das Angebot sei zustande gekommen. Am 23. Juni 2008 habe eine ausserordentliche Generalversammlung der Eichhof Holding AG der Abspaltung der Getränkesparte in die EGH mit dem erforderlichen Quorum zugestimmt.

C.2

Vorbehaltene Vorschriften

47. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

C.3

Meldepflicht

48. Nach Art. 9 Abs.1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG sind Vorhaben über Zusam42. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder menschlüsse von Unternehmen vor ihrem Vollzug der Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirt- Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten schaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Or- Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss: ganisationsform (Art. 2 Abs. 1bis
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
KG). Die am Zusama) die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von menschluss beteiligten Unternehmen sind als solche insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder eiUnternehmen zu qualifizieren.

nen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; C.1.2 Unternehmenszusammenschluss und 43. Als Unternehmenszusammenschluss gilt jeder Vorb) mindestens zwei der beteiligten Unternehmen eigang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder nen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehMillionen Franken erzielten.

rere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Un- 49. Die Muttergesellschaft der Heineken International, ternehmen oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
die börsenkotierte Heineken N.V., erzielte im GeschäftsBst. b KG).

jahr 2007 einen Bruttoumsatz von CHF 20'839 Millionen.

Über ihre Tochtergesellschaft HS erzielte Heineken InC.1.1 Unternehmen

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Endkonsumenten als Anbieter gegenüberstehen, und

ternational in der Schweiz im Geschäftsjahr 2007 einen Bruttoumsatz von CHF [...] Millionen und einen Nettoumsatz von CHF [...] Millio-nen.

- den Beschaffungsmärkten, auf denen die Brauereien den Lieferanten von Inputfaktoren als Nachfrager gegenüberstehen.

50. Im Geschäftsjahr 2006/2007 (1. Oktober 2006 bis 30.

September 2007) erzielte die Eichhof-Gruppe einen weltweiten Umsatz von CHF 286.6 Millionen netto und CHF 308.9 Millionen brutto. Davon entfielen netto CHF 196.7 Millionen und brutto CHF 217.6 Millionen auf die Eichhof Getränkedivision aus der operativen Tätigkeit in der Schweiz, die sich mit dem weltweiten Umsatz der Getränkedivision deckt.

59. Zusätzlich zur Unterscheidung zwischen Absatz- und Beschaffungsmärkten, unterscheidet die Wettbewerbskommission im Getränkebereich zwischen verschiedenen Sorten von Getränken.2 Grundsätzlich behandelt die Wettbewerbskommission nicht alkoholische und alkoholische Getränke voneinander getrennt. Bei den nicht alko51. Daraus folgt, dass die beiden beteiligten Unterneh- holischen Getränken unterteilt die Wettbewerbskommismen im vergangenen Geschäftsjahr sowohl zusammen sion aufgrund der Charakteristiken und Funktionen weiter einen weltweiten Umsatz von mindestens CHF 2 Milliar- in folgende Bereiche: den, als auch je einzeln in der Schweiz einen Umsatz - Heissgetränke (Kaffee, Tee, Schokoladegetränke), von je mindestens CHF 100 Millionen erzielt haben.

- Mineralwasser, 52. Damit sind die Umsatzschwellen von Art. 9 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG erreicht. Das Zusammenschlussvorhaben ist melde- Kohlensäurehaltige Softdrinks inkl. Eistee (Getränpflichtig.

ke mit Cola-, Citro-, Orangengeschmack, Rivella etc.; nachfolgend CSD), C.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens - Fruchtsäfte.

53. Gemäss Art. 10 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG kann die Wettbewerbskommission den Zusammenschluss untersagen oder ihn In ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2008 halten die mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prü- Parteien angesichts der Substituierbarkeit von alkoholifung ergibt, dass der Zusammenschluss: schem Bier durch alkoholfreies Bier an ihrer Auffassung fest, dass es sich beim alkoholischen und beim nichta) eine marktbeherrschende Stellung, durch die alkoholischen Bier nur um einen und nicht um zwei Prowirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, beduktemärkte handle. Der Abschnitt C.4.1.1.1 geht auf die gründet oder verstärkt; und Unterscheidung zwischen alkoholischem und nichtb) keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse alkoholischem Bier ein.

in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachtei60. Im Folgenden werden die Bereiche Heissgetränke le der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.

und Fruchtsäfte von weiteren Betrachtungen ausge54. Gemäss Art. 4 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG gelten als marktbeherr- klammert. Gemäss Meldung bieten HS und die Eichhof schende Unternehmen einzelne oder mehrere Unter- Getränkedivision keine Heissgetränke an. Für Fruchtsäfnehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfra- te beträgt der gemeinsame Marktanteil von
HS und der ger in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern Eichhof Getränkedivision im Detailhandelskanal gemäss in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.

Ergänzung vom 15./16. Mai 2008 weniger als [0-10] %.

Im Horeka-Kanal betrage der gemeinsame Anteil von 55. Unternehmen sehen sich in ihren Verhaltensspielgehandelten Fruchtsäften ungefähr [0-10 %]. Somit kann räumen durch ihre aktuellen und potenziellen Konkurrenbei Heissgetränken und bei Fruchtsäften von einer Unten beschränkt. Die voraussichtliche Marktstellung der bedenklichkeit ausgegangen werden.

Parteien nach dem Zusammenschluss ergibt sich folglich daraus, ob nach Realisierung ihres Vorhabens genügend 61. In Analogie zu den nicht alkoholischen Getränken aktuelle und potenzielle Konkurrenten verbleiben, die das können auch die alkoholischen Getränke weiter unterteilt Verhalten der Parteien nach dem Zusammenschluss werden. Eine weitere Unterteilung von alkoholischen disziplinieren werden.

Getränken nimmt auch die EU-Kommission vor. Die EUKommission stellte in verschiedenen Entscheidungen die 56. Hierzu sind vorab die relevanten Märkte in sachlicher Existenz eines gesonderten Biermarktes fest.3 Bier unund räumlicher Hinsicht abzu-grenzen.

terscheidet sich von anderen Getränken insbesondere wegen des Alkoholgehalts, des Geschmacks und des C.4.1 Relevante Märkte C.4.1.1

Sachlich relevante Märkte

57. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

58. Beim sachlich relevanten Markt gilt es zunächst zu unterscheiden zwischen1 - den Absatzmärkten, auf denen die Brauereien den Detailhandelsunternehmen, Horeka-Betreibern (Hotel, Restaurant, Kaffeehäuser), Distributoren und

1

CoopForte, RPW 2005/1, S. 146 ff.; Migros/Globus, RPW 1997/3, S.

364 ff.; Coop/Epa, RPW 2002/3, S. 505 ff.; Coop/Waro, RPW 2003/3, S. 559 ff.; Siehe in der EU: Rewe/Meinl EU IV/M.1221; Carrefour/Promodes EU IV/M 1684.

2 Feldschlösschen / Coca Cola AG (RPW 2005/1 S. 118, Rz. 54 f.), Nestlé SA / Sources Minérales Henniez SA (RPW 2007/4 S. 528 Rz.

24-26).

3 Entscheidung der Kommission vom 29. September 2004 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C.37750/B2Brasseries Kronenbourg, Brasseries Heineken), S. 20; Entscheidung der Kommission vom 20. September 1995 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWRAbkommen (Sache IV/M.582-Orkla/Volvo), ABl. L066 vom 16. März 1996, S. 3 ff.

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Migros. Diese Belieferung erfolgt direkt durch die Brauereien, durch eigene Distributoren oder durch freie Distributoren. Zum Beispiel beliefert die Eichhof-Gruppe die Migros mit alkoholfreiem Bier. Im Zusammenhang mit Detailhandelsunternehmen hebt die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 hervor, dass die in einem Mixed Channel - Bier, zusammengefassten Abholmärkte und Gastrobeliefe- Wein, rungsbetriebe eine besondere Kategorie von Detailhändlern darstelle, indem sie 90 % des von ihnen erworbenen - Obstwein, Biers an Horeka-Betriebe weiterverkauften, so dass die - Spirituosen, von den Brauereien an sie gelieferten Volumina zu 90 % - Schaumweine.

dem Horeka-Kanal und nur zu 10 % dem Detailhandels62. Innerhalb dieser vier Bereiche weisen die Getränke kanal zuzurechnen seien.

wiederum verschiedene Charakteristiken auf. Wein bei- 68. Die dritte Möglichkeit ist die Bierproduktion im Auftrag spielsweise ist mittels verschiedener Kriterien kategori- von Detailhandelsunternehmen. In diesem Fall lässt ein sierbar: Farbe (rot, weiss, rosé), Traubensorte oder Detailhandelsunternehmen eine Eigenmarke von einer Traubensortenmischung, Jahrgang oder Herkunftsland. Brauerei herstellen. Dies sind die sogenannten Private Ähnliches gilt für Obstwein, Spirituosen und Schaumwei- Labels. Bei Private Labels erfolgt die Auslieferung des ne.

Biers von der Brauerei direkt in die Verteilzentralen des 63. Allerdings kann für das vorliegende Zusammen- entsprechenden Detailhandelsunternehmens. Beispielsschlussvorhaben offen gelassen werden, ob Wein, weise braut HS für Coop die Eigenmarken Coop Lager, Obstwein, Spirituosen und Schaumweine eigene relevan- Tell Bier und Helvetia Bier. Detailhandelsunternehmen, te Märkte bilden und weiter unterteilt werden müssen. welche Private Labels führen, sind Coop, Denner, Landi, Aufgrund der Angaben der Meldung und der Ergän-zung Manor und Otto's.

vom 15./16. Mai 2008 liegen auch bei einer Unterteilung 69. Schliesslich können bei einer vierten Möglichkeit in die einzelnen Bereiche keine betroffenen Märkte vor. Distributoren Biere auch direkt an die Endkonsumenten Im Detailhandelskanal liegen die gemeinsamen Marktanverkaufen.

teile für die entsprechenden Produkte im einstelligen Prozentbereich. Im Horeka-Kanal ergeben die Angaben 70. Aufgrund dieser vier Möglichkeiten können im vorlieder
Meldung und der Ergänzung vom 15./16. Mai 2008 genden Fall folgende Akteure Marktgegenseite einer höhere Marktanteile. Der höchste Wert besteht für Obst- Brauerei darstellen: wein im Horeka-Kanal: ungefähr [10-20 %]. Weil die Be- Horeka-Betriebe sowie brauereifremde Distributoreiche Wein, Obstwein, Spirituosen und Schaumweine ren (freie Distributoren und Distributoren von Konkurauch bei einer engeren Abgrenzung keine betroffenen renzbrauereien), welche Horeka-Betriebe beliefern Märkte darstellen, wird im Folgenden auf eine genauere (Hierzu zählt die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 Betrachtung dieser Bereiche verzichtet.

aufgrund ihrer Einführung des Mixed Channels auch die Abholmärkte und Gastrobelieferungsbetriebe); 64. Nachfolgend werden zuerst die Absatz- und anschliessend die Beschaffungsmärkte für die folgenden - Detailhandelsunternehmen sowie brauereifremde Bereiche bestimmt: Distributoren, welche Detailhandelsunternehmen beliefern; - Bier, - Mineralwasser, - Endkonsumenten.

- CSD.

71. Diese Marktgegenseiten begründen eine Unterschei65. Eine Übersicht der abgegrenzten relevanten Märkte dung zwischen dem Horeka-Kanal und dem Detailhandelskanal.4 Denn gemäss Praxis der Wettbewerbskombietet die Tabelle 1 in Abschnitt C.4.1.3.

mission weisen Endkonsumenten beim Konsum im HoC.4.1.1.1. Absatzmarkt im Bereich Bier reka-Bereich andere Verhaltensweisen auf als beim 66. Allgemein stehen Brauereien verschiedene Möglich- Heimkonsum. Im Horeka-Kanal erwerben die Kunden keiten für den Absatz von Bieren zur Verfügung. Diese neben dem physischen Produkt zusätzliche DienstleisMöglichkeiten sind gemäss Meldung die Folgenden: Eine tungen. Zudem sind die Kunden im Horeka-Kanal grunderste Möglichkeit ist die Distribution von Bieren an Hore- sätzlich deutlich weniger preissensitiv als die Endkunden ka-Betreiber. Diese Distribution läuft über brauereieigene im Detailhandelskanal. Dieses Verhalten der EndkonsuDistributoren (Tochtergesellschaften oder Zweignieder- menten schlägt auf das Nachfrageverhalten der Horekalassungen), freie Distributoren (von den Brauereien un- Betriebe durch: Gaststätten werden ihre Kaufentscheiabhängige Distributoren) und Distributoren von Konkur- dungen stark vom "Brand" eines Produktes und dem renzbrauereien. Bei dieser ersten Möglichkeit der Distri- damit verbundenen Image abhängig
machen und den bution von Bieren an Horeka-Betreiber schliessen die Kaufpreis verhältnismässig geringer gewichten, als dies Brauereien mit den Eigentümern oder Pächtern von Ho- im Detailhandel der Fall ist. Aus diesem Grund sind unter reka-Betrieben oft Verträge über die Lieferung von Bie- anderem Private Labels, welche im Detailhandel vertreten sind, in Gaststätten weniger oder kaum zu finden.

ren ab.

Preises. Unterschiede im Alkoholgehalt, Geschmack und Preis bestehen auch zwischen den übrigen alkoholischen Getränken wie Wein und Spirituosen. Dementsprechend ist eine Unterteilung alkoholischer Getränke in folgende Bereiche möglich:

67. Bei einer zweiten Möglichkeit liefern die Brauereien ihre Biere an Detailhandelsunternehmen wie Coop und

4

Feldschlösschen/Coca Cola AG (RPW 2005/1 S. 118, Rz. 54 f.), Nestlé SA/Sources Minérales Henniez SA (RPW 2007/4 S. 528 Rz. 2426).

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72. Die Meldung beschreibt die Vertriebsstrukturen für den Horeka- und den Detailhandelskanal noch detaillierter. Im Horeka-Kanal stehen einem Horeka-Betrieb gemäss Meldung verschiedene Möglichkeiten für den Bezug von Bier zur Verfügung. Die Meldung beschreibt diese Möglichkeiten folgendermassen. Erste Möglichkeit ist die Belieferung des Horeka-Betriebes aus Depots der Brauereien. Die Brauerei beliefert den Horeka-Betrieb direkt über ihre eigenen Depots. Zweite Möglichkeit ist die Belieferung von Horeka-Betrieben durch unabhängige Distributoren, welche ein eigenes Lager führen. In aller Regel sind diese Distributoren regional tätig. Allerdings gibt es in der Schweiz eine Vielzahl solcher Distributoren. Als dritte Möglichkeit können die HorekaBetriebe die Produkte bei national oder regional tätigen Distributoren selber abholen. Dies sind beispielsweise Distributoren wie Prodega oder Cash & Carry Angehrn.

Solche Distributoren beliefern ausschliesslich HorekaBetriebe. Die vierte Möglichkeit ist die Selbstabholung bei Detailhändlern wie Coop oder Denner.

73. Für den Detailhandelskanal beschreibt die Meldung die Vertriebsstrukturen folgendermassen. Die Brauereien beliefern in aller Regel die Verteilzentren der Detailhändler direkt ab Brauerei. In aller Regel schliessen die Detailhändler mit den Brauereien Verträge über ein abrufbares Grundvolumen ab. Einzelne Verträge über erweiterte Bezugsmengen ergänzen die Verträge über Grundvolumen. Detailhandelsunternehmen beziehen bei den Brauereien einerseits die Markenbiere der Brauerei. Andererseits lassen die Detailhandelsunternehmen von den Brauereien Eigenmarken herstellen. Beispielsweise stellt HS die Coop-Eigenmarken Coop Lager, Tell Bier und Helvetia Lagerbier Prix Garantie her.

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817.02 ) unter Vorbehalt der Bestimmungen der Alkoholgesetzgebung nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. Dadurch besteht eine Beschränkung in Bezug auf das Alter von Personen, welche alkoholisches Bier kaufen dürfen.

77. Ein zweiter Grund besteht in Bezug auf das Lenken von Fahrzeugen. Gemäss Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13) gilt Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt. Folglich besteht für Fahrzeuglenker eine Obergrenze für den Konsum von alkoholhaltigem Bier. Dadurch besteht eine Beschränkung in Bezug auf Personen, welche nach dem Bierkonsum noch ein Fahrzeug lenken.

78. Ein weiterer, vierter Grund ist die Besteuerung von nicht-alkoholischem Bier. Im Gegensatz zu alkoholischem Bier wird nicht-alkoholisches Bier nicht besteuert.

Gemäss Art. 11 Abs. 2
SR 641.411 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Biersteuer (Biersteuergesetz, BStG) - Biersteuergesetz
BStG Art. 11 Steuersatz
1    Der Steuersatz beträgt:
2    Auf Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 0,5 Volumenprozent (alkoholfreies Bier) wird keine Steuer erhoben.
des Bundesgesetzes über die Biersteuer (Biersteuergesetz, BStG, SR 641.411) wird auf Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 0,5 Volumenprozent (alkoholfreies Bier) keine Steuer erhoben.

79. Für das Zusammenschlussvorhaben zwischen der Heineken-Gruppe und der Eichhof-Gruppe kann allerdings die Abgrenzung in alkoholisches und nichtalkoholisches Bier offen bleiben. Diese Abgrenzung kann offen bleiben, weil die Abgrenzung in alkoholisches und nicht-alkoholisches Bier keinen Einfluss auf die materielle Beurteilung nach Art. 10 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG des Zusammenschlussvorhabens hat. Der Vollständigkeit halber erfolgt 74. Eine Unterscheidung zwischen Horeka-Kanal und die Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens mit Detailhandelskanal nimmt auch die Europäische Komeiner Abgrenzung in alkoholisches und nichtmission vor. Im Fall Stergio Delimits vs. Henninger Bräu alkoholisches Bier.

AG grenzte das Gericht der Europäischen Gemeinschaften als sachlich relevanten Markt den Vertrieb von Bier in C.4.1.1.2. Absatzmarkt im Bereich Mineralwasser Gaststätten ab (C-234/89, 1991). In ähnlicher Weise erscheint der EU-Kommission im Fall Nestlé/San Pel- 80. Gemäss Meldung produziert und vertreibt HS Minelegrino (IV\M.1065, 1998) eine Unterscheidung zwischen ralwasser. Als eigene Marke stellt HS Calanda Aqua her.

HS vertreibt Calanda Aqua mit und ohne Kohlensäure.

Horeka-Kanal und Detailhandelskanal für den Bereich Zusätzlich vertreibt HS Mineralwasser, welches sie nicht Mineralwasser als angemessen.

selber herstellt.

75. Vorangehende Ausführungen führen zu zwei sachlich relevanten Märkten für den Absatz im Bereich Bier. Ein 81. Die Eichhof Getränkedivision stellt kein eigenes Mierster sachlich relevanter Markt umfasst den Absatz von neralwasser her. Jedoch vertreibt die Eichhof Getränkedivision gemäss Meldung als sogenannte PremiumBier im Horeka-Kanal. Ein zweiter sachlich relevanter Markt umfasst den Absatz von Bier im Detail- Marke das Mineralwasser Valser. Der Vertrieb von Valser durch die Eichhof Getränkedivision stützt sich auf handelskanal.

eine Partnerschaftsvereinbarung mit Coca-Cola Bevera76. Eine weitere Unterscheidung ist zwischen alkoholhal- ges AG und Valser Mineralquellen AG. Allgemein arbeitigem und alkoholfreiem Bier möglich. Wie bereits er- tet die Eichhof Getränkedivision für den Vertrieb von wähnt, geht die Stellungnahme für alkoholisches und Mineralwasser und Süssgetränke auf vertraglicher Basis nicht-alkoholisches Bier hingegen von einem einzigen mit Coca-Cola Beverages AG, Nestlé Waters
(Suisse) sachlich relevanten Markt aus. Eine Unterscheidung SA, Sources Minérales Henniez SA und Valser Mineralzwischen alkoholischem und nicht-alkoholischem Bier quellen AG zusammen.

aber ist aus folgenden Gründen naheliegend. Gemäss Art. 2 der Verordnung des EDI über alkoholische Geträn- 82. Folglich können absatzseitig Distributoren, Horekake (Alkoholverordnung, SR 817.022.110) müssen die Betriebe, Detailhandelsunternehmen und Endkonsumenten Marktgegenseite von HS und der Eichhof Getränkealkoholischen Getränke einen Ethylalkoholgehalt von mehr als 0,5 Volumenprozent aufweisen. Diese alkoholi- division sein.

schen Getränke dürfen gemäss Art. 11
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung
LGV Art. 11 Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate - Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate müssen so beschaffen sein, dass sich daraus bei Behandlung oder Verarbeitung nach guter Verfahrenspraxis einwandfreie Lebensmittel ergeben.
der Lebensmittel- 83. Anhand der Tätigkeiten der am Zusammenschluss und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR beteiligten Unternehmen kommt im Bereich Mineralwas-

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ser absatzseitig die gleiche Marktabgrenzung wie in den Fällen Feldschlösschen/Coca Cola AG und Nestlé SA/Sources Minérales Henniez SA zur Anwendung. Auf der Absatzseite umfasst ein erster sachlich relevanter Markt den Absatz von Mineralwasser im Horeka-Kanal.

Ein zweiter sachlich relevanter Markt umfasst den Absatz von Mineralwasser im Detailhandelskanal.

lin. Die restliche für die Bierproduktion verwendete Hefe produziert die Eichhof-Gruppe selbst. Aus diesen Ausführungen ist ersichtlich, dass keine Anhaltspunkte für weitere Abklärungen im Bereich Beschaffung von Hefe bestehen.

C.4.1.1.3.

89. Eine zweite Tätigkeit ist die Herstellung von Mineralwasser. Von den beiden Unternehmen HS und der Eichhof Getränkedivision stellt HS das Mineralwasser Calanda Aqua her. Für die Herstellung von Calanda Aqua füllt HS Wasser im Gebiet Parpan/Lenzerheide direkt ab Quelle ab. Zum Verkauf von trinkfertigem Mineralwasser benötigt HS Getränkeflaschen. Somit ergeben sich aus der Herstellung von Mineralwasser keine zusätzlichen Inputfaktoren als diejenigen, die für die Herstellung von Bier anfallen.

Absatzmarkt im Bereich CSD

84. HS vertreibt gemäss Meldung auch Süssgetränke: "Alkoholfreie Getränke sind Produkte wie Mineralwasser, kohlensäurehaltige Süssgetränke, Eistee, und weitere Süssgetränke wie z.B. Fruchtsäfte." Somit umfasst die Bezeichnung Süssgetränke der Meldung im Wesentlichen die Getränke, welche die Wettbewerbskommission als CSD beschreibt. Allerdings schliesst die Meldung in den Süssgetränken auch Fruchtsäfte mit ein. Im Gegensatz dazu gehören Fruchtsäfte nach Auffassung der Wettbewerbskommission nicht zu den CSD. Deshalb verwendet die Wettbewerbskommission im Folgenden für den Bereich CSD die Angaben zu den Süssgetränken der Meldung. Aber die Wettbewerbskommission schliesst dabei die Angaben zu den Fruchtsäften aus.

85. Gemäss Meldung ist HS im Vertrieb von CSD tätig. Ebenso vertreibt die Eichhof Getränkedivision CSD.

Wie bereits erwähnt arbeitet die Eichhof Getränkedivision für den Vertrieb von CSD auf vertraglicher Basis mit Coca-Cola Beverages AG, Nestlé Waters (Suisse) SA, Sources Minérales Henniez SA und Valser Mineralquellen AG zusammen.

86. Analog zum Bereich Mineralwasser ist für den Bereich CSD der absatzseitig sachlich relevante Markt gleich wie in den beiden den Fällen Feldschlösschen / Coca Cola AG und Nestlé SA / Sources Minérales Henniez SA abzugrenzen. Im Bereich CSD umfasst ein erster sachlich relevanter Markt auf der Absatzseite den Absatz von CSD im Horeka-Kanal. Ein zweiter sachlich relevanter Markt umfasst den Absatz von CSD im Detailhandelskanal.

C.4.1.1.4.

Beschaffungsmärkte im Bereich Herstellung von Bier

87. HS und die Eichhof Getränkedivision führen verschiedene Tätigkeiten aus. Beide Unternehmen stellen Bier her. Zudem stellt HS Mineralwasser her. Die selber hergestellten Getränke verkaufen die Unternehmen dann weiter. Schliesslich verkaufen beide Unternehmen auch Getränke, welche sie nicht selber herstellen. Aufgrund der Meldung sind folgende Beschaffungsmärkte relevant: - Beschaffungsmarkt für Hopfen,

C.4.1.1.5.

C.4.1.1.6.

Beschaffungsmärkte im Bereich Mineralwasser

Beschaffungsmärkte im Bereich trinkfertige Getränke

90. Schliesslich besteht eine dritte Tätigkeit von HS und der Eichhof Getränkedivision in der Beschaffung von trinkfertigen Getränken. Die trinkfertigen Getränke beschaffen HS und die Eichhof Getränkedivision bei den entsprechenden Herstellern. Beispielsweise vertreiben HS und die Eichhof Getränkedivision Fremdbiere wie Beck's oder Mineralwasser wie Valser. Dies ergibt als zusätzliche Inputfaktoren trinkfertige Getränke. Analog zur Absatzseite sind auch die Inputfaktoren trinkfertige Getränke in unterschiedliche Bereiche aufzutrennen. Diese Auftrennung führt für bei den trinkfertigen Getränken zu Beschaffungsmärkten für - Wein, - Obstwein, - Spirituosen, - Schaumweine, - Mineralwasser, - CSD, - Fruchtsäfte.

91. Allerdings kann in diesem Zusammenschlussvorhaben für die Bereiche Wein, Obstwein, Spirituosen, Schaumwein, Mineralwasser, CSD und Fruchtsäfte eine beschaffungsseitige Marktabgrenzung offen gelassen werden. Denn wie bereits in der Marktabgrenzung für die Absatzseite dargestellt, bestehen keine Anhaltspunkte für weitere Abklärungen in diesen Bereichen.

C.4.1.1.7.

Distributionsmarkt

92. Zusätzlich zu den Absatz- und Beschaffungsmärkten führen die Tätigkeiten von HS und der Eichhof Getränke- Beschaffungsmarkt für Glas und Glasflaschen, division zu einem Distributionsmarkt. In diesem Distributionsmarkt beziehen Brauereigruppen und freie Distribu- Beschaffungsmarkt für Getränkedosen.

toren Bier und verkaufen dieses an Horeka-Betriebe und 88. Ein weiterer Bereich ist der Inputfaktor Hefe. Zum kleinere Einzelhändler weiter.

Bereich Hefe gibt die Ergänzung vom 15./16. Mai 2008 93. Analog zu den Absatzmärkten im Bereich Bier ist an, dass HS jährlich 2 Kilogramm Hefe erwirbt. Dieser eine Unterteilung des Distributionsmarktes in alkoholiErwerb erfolgt allerdings über Heineken N.V.. Die restlisches und nicht-alkoholisches Bier sowie eine Unterteiche Hefe, welche HS für die Bierproduktion benötigt, lung in die zwei Kanäle Horeka und Detailhandel.

produziert die Heineken-Gruppe selbst. Die EichhofGruppe kauft jährlich einige Gramm Hefe bei der Hefe- 94. Bei einer schweizweiten Betrachtung für einen Distribank der Versuchs- und Lehranstalt für Brauerei in Ber- butionsmarkt verfügen HS und die Eichhof Getränkedivi- Beschaffungsmarkt für Malz,

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sion gemäss Meldung bei alkoholischem Bier über einen schweiz beliefert werden. Sobald die Getränke einmal Marktanteil von [10-20 %]. Bei nicht-alkoholischem Bier verpackt sind, sei es für eine Brauerei von untergeordneter Bedeutung, wie weit der Transport geht. Somit sei die beträgt der Marktanteil gemäss Meldung [10-20 %].

Grobverteilung von einer Brauerei an den Distributor 95. Somit bestehen keine Anhaltspunkte für weitere Abmeist überregional, häufig auch national.

klärungen im Bereich Distribution. Für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben kann eine abschliessende 99. Grundsätzlich könnten bei der Distribution zwischen Marktabgrenzung für den Distributionsmarkt offen gelas- zwei logistischen Stufen unterschieden werden. Eine erste Stufe sei eine Grobverteilung im Sinn des Transsen werden.

ports der Biere von der Brauerei bis hin zu den eigenen, C.4.1.2 Räumlich relevante Märkte freien, oder fremden Distributoren oder Regionallager der 96. Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, Detailhändler. Als zweite Stufe bestehe die Feinverteiin welchem die Marktgegenseite die den sachlichen lung von den Distributoren zu den Horeka-Betreibern, Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt den kleinen Detailhändlern sowie in die Haushalte der Konsumenten.

oder anbietet (vgl. Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

C.4.1.2.1.

Absatzmarkt im Bereich Bier

97. Die Wettbewerbskommission behandelt in ihrem Gutachten vom 1. Oktober 2007 für das Kantonsgericht des Kantons Graubünden HS gegen Feldschlösschen Getränke AG die Frage der räumlichen Marktabgrenzung für den Bereich Bier. Zu der Bestimmung des räumlich relevanten Marktes erachtet die Wettbewerbskommission Transportkosten als bedeutend. Liegt ein flächendeckendes Vertriebsnetz vor, welches einer einheitlichen Sortiments- und Preispolitik und damit homogenen Wettbewerbsbedingungen untersteht, kann als räumlich relevanter Markt die ganze Schweiz betrachtet werden.

98. Gemäss Meldung beliefern grosse Brauereien eigene Distributoren, freie Distributoren, Distributoren anderer Brauereien und Regionallager der Grossverteiler des Detailhandels meist mit einem ganzen Lastenzug. Diese Belieferung erfolgt in der gesamten Schweiz oder zumindest überregional. Ein Distributor in der Westschweiz könne durchaus von einem Brauerei-Depot in der Ost-

Abbildung 3: Distributionsnetz von HS

100. Die Grobverteilung würden die Brauereien in der Regel selber vornehmen. Mit der Grobverteilung transportierten die Brauereien das Bier ab einem zentralen Standort in die gesamte Schweiz. Diese Transporte dienten hauptsächlich der Belieferung von eigenen, freien Distributoren und Distributoren von Konkurrenzbrauereien.

101. Von den Distributoren würde das Bier dann mittels Feinverteilung an die Horeka-Betriebe, den kleinen Detailhändlern und den Privathaushalten ausgeliefert. Endabnehmer könnten die Ware auch selber in den Depots abholen.

102. Die Wettbewerbskommission stellte in ihrem Gutachten vom 1. Oktober 2007 fest, dass HS gemäss ihrem Internetauftritt ein nationales Vertriebssystem hat. Dies trifft immer noch zu (www.heinekenswitzerland.com, besucht am 7. Mai 2008). HS beliefert mit ihrem Distributionsnetz sämtliche Landesteile der Schweiz. Abbildung 3 zeigt das Distributionsnetz von Heineken.

2008/3

103. Die Eichhof Getränkedivision bewirtschaftet gemäss Meldung von Luzern aus drei Marktgebiete. Als erstes Marktgebiet gelten die Räume Zürich, Basel und die restliche, nicht andern Marktgebieten zugeteilte Schweiz.

Das zweite Marktgebiet umfasst die Nordschweiz und den Kanton Tessin. Als drittes Marktgebiet gibt die Meldung die Zentralschweiz und Bern an. Die Eichhof Getränkedivision ist in der Zentralschweiz sehr präsent.

Allerdings beliefere die Eichhof Getränkedivision in zunehmendem Masse auch die Wachstumsgebiete Zürich, Aargau, Solothurn, Bern/Berner Oberland, Tessin und Basel. Somit sei die Eichhof Getränkedivision praktisch auf dem gesamten Gebiet der Deutschschweiz sowie im Tessin aktiv. Die Eichhof Getränkedivision verfüge über ein einheitlich organisiertes Vertriebssystem soweit sie am Markt auftrete. Es werde eine gleichartige Sortiments- und Preispolitik betrieben. Regionale Unterschiede in der Preis- oder Sortimentsgestaltung können nicht ausgemacht werden. Allfällige Differenzen begründeten sich in der Beziehung zum einzelnen Depositär, unabhängig von seinem Standort. Aus diesen Gründen herrschten homogene Wettbewerbsbedingungen im gesamten Marktgebiet, das die Eichhof Getränkedivision bearbeitet.

104. Im Horeka-Kanal kann ein Horeka-Betreiber gemäss Meldung Bier bei allen gesamtschweizerisch sowie regional tätigen Brauereien beziehen. Beispielsweise kann ein Horeka-Betrieb in der Westschweiz bei der Eichhof Getränkedivision Bier kaufen. Denn eine Brauerei braucht für die Belieferung eines Horeka-Betriebes kein eigenes Distributionszentrum in der Region des Horeka-Betriebes. Die Versorgung des Horeka-Betriebes mit Bier ist auch durch freie Distributoren oder Distributoren von Konkurrenzbrauereien möglich. Erneut erwähnt die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 an dieser Stelle, dass die Horeka-Betriebe Flaschen- und Dosenbiere auch bei Abholmärkten und Gastrobelieferungsbetrieben beziehen können.

105. Gemäss Meldung bewerben und betreiben alle drei grossen Brauereien ihre Produkte gesamtschweizerisch.

Jede dieser Brauereien wende ihre Konditionen gesamtschweizerisch gleichermassen an. Deshalb seien die Wettbewerbsbedingungen in den Regionen gesamtschweizerisch vergleichbar. Allfällige Preisunterschiede ergäben sich fast nur aus dem Absatzvolumen, das ein Horeka-Betrieb in den
künftigen Jahren voraussichtlich generieren kann. Die Preisunterschiede würden nicht von der örtlichen Lage des Horeka-Betriebes abhängen.

106. Im Detailhandelskanal sind die Abnehmer von Bier gemäss Meldung im Wesentlichen national tätige Detailhandelsunternehmen. Diese Detailhandelsunternehmen betrieben das Geschäft im gesamten bearbeiteten Marktgebiet nach einheitlichen Grundsätzen.

107. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass in der ganzen Schweiz homogene Wettbewerbsbedingungen vorliegen. Damit umfasst der absatzseitig räumlich relevante Markt im Bereich Bier im Horeka-Kanal und im Detailhandelskanal das Gebiet der Schweiz.

C.4.1.2.2.

432

relevanten Hersteller von CSD, Fruchtsäften und Mineralwasser ihre Produkte schweizweit anbieten. Unterschiede in Wettbewerbsbedingungen sind zwischen einzelnen Regionen nicht auszumachen.

109. Gemäss Meldung hängt bei HS und der Eichhof Getränkedivision der Vertrieb von Mineralwasser in aller Regel mit dem Vertrieb von Bieren eng zusammen.

110. In Fortführung der Praxis der Wettbewerbskommission umfasst der relevante Markt in räumlicher Hinsicht im Bereich Mineralwasser für den Horeka-Kanal und den Detailhandelskanal vorliegend das Gebiet der Schweiz.

C.4.1.2.3.

Absatzmarkt im Bereich CSD

111. Die räumliche Marktabgrenzung im Bereich CSD entspricht der räumlichen Marktabgrenzung im Bereich Mineralwasser. Somit umfasst der relevante Markt in räumlicher Hinsicht im Bereich CSD für den HorekaKanal und den Detailhandelskanal vorliegend das Gebiet der Schweiz.

C.4.1.2.4.

Beschaffungsmarkt im Bereich Hopfen

112. Für den Bereich Hopfen geht die Meldung von einem internationalen Markt aus. Im europäischen Raum sei Osteuropa der wichtigste Hopfenproduzent. Die grösste Hopfenproduktion verzeichne Tschechien. Weitere Länder mit internationaler Bedeutung im Anbau von Hopfen seien Polen, Slowenien, und die Ukraine. Einzelne multinationale Unternehmen beherrschten den Bereich Hopfen. Die Marktstellung dieser einzelnen Unternehmen sei sehr stark, weil Hopfen international knapp sei. Zwei Ursachen seien für diese starke Marktstellung verantwortlich. Die erste Ursache sei die weltweit deutlich gestiegene Bierherstellung. Als zweite Ursache nennt die Meldung witterungsbedingt schlechte Ernte von Hopfen in den Jahren 2006 und 2007. Deshalb dominierte die Anbieterseite von Hopfen die Abnehmerseite deutlich. Vier Unternehmen erwirtschafteten 95 % des weltweiten Umsatzes aus dem Vertrieb von Hopfen: BarthHaas, Hopsteiner, Yakima Chief und New Zealand Hops.

113. Für die räumliche Marktabgrenzung stellen sich nun zwei Fragen. Erstens, sind die Anbieter von Hopfen Unternehmen aus der Schweiz oder ausländische Unternehmen mit schweizerischen Vertretungen oder Tochtergesellschaften? Bei schweizerischen Unternehmen und ausländischen Unternehmen mit Vertretungen oder Tochtergesellschaften in der Schweiz kann davon ausgegangen werden, dass die Unternehmen über Vertriebsorganisationen und kanäle in der Schweiz verfügen.

In diesem Fall sind die Unternehmen direkt im Gebiet der Schweiz tätig. Zweitens, bestehen für den Import von Hopfen in die Schweiz und dessen Inverkehrbringen staatliche Regelungen und Beschränkungen? Falls staatliche Vorgaben beim Import und Inverkehrbringen von Hopfen existieren, können Abnehmer den Hopfen nicht ohne Weiteres international einkaufen.

Absatzmarkt im Bereich Mineralwasser

108. Im Bereich Mineralwasser befasste sich die Wettbewerbskommission bereits mit der räumlichen Marktabgrenzung.5 Die Wettbewerbskommission fand, dass die

5

Feldschlösschen/Coca Cola AG (RPW 2005/1), Nestlé SA/Sources Minérales Henniez SA (RPW 2007/4).

2008/3

114. Die Meldung macht Angaben zu diesen zwei Fragestellungen. Zur ersten Fragestellung macht die Meldung Angaben zu den vier Unternehmen, welche 95 % des weltweiten Umsatzes aus dem Vertrieb mit Hopfen erwirtschaften. Barth-Haas hat gemäss Meldung eine Vertretung in der Schweiz. Auch unter www.barth haasgroup.com (besucht am 7. Mai 2008) ist ersichtlich, dass Barth-Haas in der Schweiz eine Vertretung führt.

Hopsteiner ist gemäss Meldung ebenso in der Schweiz vertreten. Die zwei anderen Anbieter von Hopfen Yakima Chief und New Zealand Hops führen gemäss Meldung in der Schweiz keine Vertretung. Die Internetauftritte von Yakima Chief und New Zealand Hops scheinen diese Angaben zu bestätigen (www.yakimachief.com, www.nzhops.co.nz, beide besucht am 7. Mai 2008). Ein anderes Unternehmen Lupex wiederum betreibt eine Vertretung in der Schweiz. Aufgrund dieser Angaben ist keine eindeutige Systematik festzustellen, ob internationale Hopfenhandelsunternehmen in der Schweiz Vertretungen betreiben oder nicht.

433

Kroatien und in der Ukraine. Rund 95 % des Gesamtumsatzes im Bereich Glas erwirtschafteten fünf Unternehmen. Weltweit sei Glas knapp, vor allem weisses Glas.

120. Beschränkungen für die grenzüberschreitende Einfuhr von Glasflaschen seien HS nicht bekannt.

121. Die Eichhof-Gruppe bezog im Braujahr 2006/2007 Glasflaschen von neun Herstellern. Von diesen neun Herstellern unterhalten vier eine Vertretung in der Schweiz.

122. Für das Zusammenschlussvorhaben zwischen der Heineken-Gruppe und der Eichhof-Gruppe kann allerdings die räumliche Abgrenzung von einem schweizweiten oder einem europäischen Markt für den Beschaffungsmarkt im Bereich Glas und Glasflaschen offen gelassen werden. Diese Abgrenzung kann offen bleiben, weil ­ wie nachfolgend gezeigt wird ­ auch bei einer engeren Marktabgrenzung, welche die Schweiz umfasst, für den Beschaffungsmarkt im Bereich Glas und Glasflaschen keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit weiterer 115. Zur zweiten Fragestellung gibt die Meldung an, dass Abklärungen vorliegen.

bei der Einfuhr von Hopfen in die Schweiz aus Sicht von C.4.1.2.7. Beschaffungsmarkt im Bereich GetränkeHS keine staatlichen Beschränkungen bestehen.

dosen 116. Somit erscheint im Bereich Hopfen für die Beschaffungsseite eine räumliche Marktabgrenzung sinnvoll, 123. Für die Beschaffung im Bereich Getränkedosen geht die Meldung von einem reinen Anbietermarkt aus.

welche das Gebiet Europa umfasst.

Der britische Verpackungshersteller Rexam kontrolliere C.4.1.2.5. Beschaffungsmarkt im Bereich Malz den internationalen Markt für Getränkedosen. Rexam gehöre zu den weltgrössten Verpackungsherstellern. Im 117. Gemäss Meldung dominieren auch im Bereich Malz Bereich Getränkedosen sei Rexam Weltmarktführer. Der einzelne multinationale Unternehmen. Wie Hopfen, sei räumlich relevante Markt sei als international zu bezeichMalz ein weltweit knapper Rohstoff geworden. Die Ursanen. HS schätzt, dass vier Unternehmen 95 % des Gechen dafür seien die gleichen wie beim Hopfen: weltweit samtumsatzes mit Getränkedosen erwirtschaften. Desdeutlich gestiegene Bierherstellung und witterungsbehalb geht die Meldung von einem europäisch räumlich dingt schlechte Ernte von Braugerste, dem Rohstoff von relevanten Markt aus.

Malz, in den Jahren 2006 und 2007. Insgesamt erwirtschafteten neun Unternehmen 95 % des weltweiten Ge- 124. Grenzüberschreitende Einfuhrbeschränkungen für samtumsatzes im Bereich Malz. Keines dieser neun Un- Getränkedosen seien HS nicht bekannt.

ternehmen sei ein schweizerisches Unternehmen. Die Unternehmen, bei denen HS das Malz bezieht, hätten 125. Im Geschäftsjahr 2007 bezog HS gemäss Meldung insgesamt [...] Mio. Getränkedosen. [...] Für diese [...]

offenbar keine Vertretungen in der Schweiz. Bei den Mälzereien,
welche die Eichhof-Gruppe beliefern, sei die Mio. Getränkedosen schätzt HS ihren Anteil an den in Hälfte in der Schweiz vertreten. Für die Einfuhr von Malz der Schweiz verwendeten Bierdosen auf [10-20 %].

in die Schweiz seien HS keine Beschränkungen bekannt. 126. Die Eichhof-Gruppe bezog im Braujahr 2006/2007 118. Aufgrund dieser Angaben erscheint im Bereich Malz [...] Mio. Getränkedosen. Dies ergibt mittels Verwendung für die Beschaffungsseite eine räumliche Marktabgren- der Schätzungen von HS einen Anteil von der EichhofGruppe an den in der Schweiz verwendeten Bierdosen zung sinnvoll, welche das Gebiet Europa umfasst.

von ungefähr [0-10 %]. Somit beträgt bei einer schweizC.4.1.2.6. Beschaffungsmarkt im Bereich Glas und weiten Betrachtung der Anteil im Bereich Bierdosen für Glasflaschen HS und der Eichhof-Gruppe zusammen weniger als 20 %. Folglich bestünde bei einer räumlichen Marktabgren119. Im Bereich Glas geht die Meldung von einem eurozung, welche das Gebiet der Schweiz umfasst, kein bepäischen Markt aus. Der Glas-Markt sei ein reiner Anbietroffener Markt nach Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU. Insofern termarkt. Grösste Anbieterin von Glas sei die Vetropackbestehen keine Anhaltspunkte, dass weitere AbklärunGruppe. Vetropack dominiere den europäischen Markt gen und Beurteilungen im Bereich der Beschaffung von für Glas. Vetropack ist ein börsenkotiertes FamilienunGetränkedosen notwendig sind. Deshalb kann auch eine ternehmen mit Gruppenmanagement in der Schweiz. Für Marktabgrenzung für den Beschaffungsmarkt im Bereich die Herstellung und den Vertrieb von Verpackungsglas Getränkedosen offen gelassen werden.

verfügt Vetropack über eigene Gesellschaften in der Schweiz, in Österreich, in Tschechien, in der Slowakei, in

2008/3

C.4.1.3

434

Zusammenfassung relevante Märkte

127. Als Übersicht zu den relevanten Märkten fasst die nachfolgende Tabelle 1 die relevanten Märkte in ihrer sachlichen und räumlichen Dimension zusammen.

Tabelle 1: Zusammenfassung der relevanten Märkte

Sachliche Dimension

Räumliche Dimension

Absatz- oder beschaffungsseitig

Betroffener Markt

Absatz von alkoholischem Bier im HorekaKanal

Schweiz

Absatzseitig

ja

Absatz von nicht-alkoholischem Bier im HorekaKanal

Schweiz

Absatzseitig

ja

Absatz von alkoholischem Bier im Detailhandelskanal

Schweiz

Absatzseitig

nein

Absatz von nicht-alkoholischem Bier im Detailhandelskanal

Schweiz

Absatzseitig

ja

Absatz von Mineralwasser im Horeka-Kanal

Schweiz

Absatzseitig

nein

Absatz von Mineralwasser im Detailhandelskanal

Schweiz

Absatzseitig

nein

Absatz von CSD im Horeka-Kanal

Schweiz

Absatzseitig

nein

Absatz von CSD im Detailhandelskanal

Schweiz

Absatzseitig

nein

Beschaffungsmarkt für Hopfen

Europa

Beschaffungsseitig

ja

Beschaffungsmarkt für Malz

Europa

Beschaffungsseitig

ja

Beschaffungsmarkt für Glas und Glasflaschen

Offen gelassen

Beschaffungsseitig

ja

Beschaffungsmarkt für Getränkedosen

Offen gelassen

Beschaffungsseitig

nein

C.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen schäftsjahr der Eichhof-Gruppe dem entsprechenden Kalenderjahr zu. Dementsprechend beinhalten die AngaMärkten ben für das Kalenderjahr 2007 für die Eichhof-Gruppe 128. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlidas Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2006 bis 30. Septemchen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in ber 2007. Dieses Vorgehen erfolgt in Anlehnung an die welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von Meldung.

zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von 130. Wie bereits in den zusätzlichen Bemerkungen zum einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr Sachverhalt erwähnt, präzisiert die Stellungnahme vom beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU; diese Märkte 27. Juni 2008 die Angaben zu den Marktanteilen in der werden hier als "vom Zusammenschluss betroffene Meldung. Diese Präzisierung erfolgt durch die Einführung Märkte" bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht eines sogenannten Mixed Channels, innerhalb dessen werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammen- die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 eine Umschichschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt tung vornimmt. Für die Feststellung der betroffenen Märkte und die Beurteilung des Zusammenschlussvorsich dann eine nähere Prüfung.

habens über-nimmt die Wettbewerbskommission die C.4.2.1 Feststellung der betroffenen Märkte anAngaben zu den Marktanteilen in der Stellungnahme hand der Marktanteile der beteiligten Unvom 27. Juni 2008. Nähere Ausführungen zum Mixed ternehmen Channel erfolgen in den Vorbemerkungen zur Bestim129. Zur Berechnung der Marktanteile verwendet die mung der aktuellen und potenziellen Konkurrenz in AbMeldung Daten anhand der Geschäftsjahre von HS und schnitt C.4.2.2.1.

der Eichhof-Gruppe. Bei HS entspricht das Geschäftsjahr 131. Die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 berücksichdem Kalenderjahr. Im Gegensatz dazu entspricht bei der tigt bei der Berechnung der Marktanteile die Volumina Eichhof-Gruppe das Geschäftsjahr nicht dem Kalenderder von HS hergestellten Coop Private Labels nicht. Als jahr. Das Geschäftsjahr von der Eichhof-Gruppe dauerte Argument führt die Stellungnahme an: "da diese Marken in den letzten drei Jahren vom 1. Oktober bis 30. SepCoop gehören und die daraus
generierten Anteile direkt tember des darauffolgenden Jahres. Obwohl das GeCoop zuzurechnen sind."

schäftsjahr bei der Eichhof-Gruppe vom Kalenderjahr abweicht, weisen die folgenden Betrachtungen das Ge-

2008/3

435

Absatz von alkoholischem Bier im Hore- ob ein Horeka-Betrieb das Bier bei einem brauereieigenen, brauereifremden oder einem freien Distributor beka-Kanal zieht. Die Marktanteile haben sich gemäss Stellungnah132. Für den Absatz von alkoholischem Bier im Horekame vom 27. Juni 2008 in den letzten drei Jahren wie Kanal bestimmt das Verhältnis zwischen dem Gesamtfolgt entwickelt: konsum in diesem Bereich und dem von einer Brauerei abgesetzten Volumen den Marktanteil der Brauerei. Für die Berechnung dieser Marktanteile ist es unerheblich, C.4.2.1.1.

Tabelle 2: Marktanteile von HS und der Eichhof Getränkedivision für den Absatz von alkoholischem Bier im HorekaKanal

Unternehmen

2005

2006

2007

HS

[15-25 %]

[15-25 %]

[15-25 %]

Eichhof Getränkedivision

[10-20 %]

[10-20 %]

[10-20 %]

Total

[30-40 %]

[30-40 %]

[30-40 %]

dem von einer Brauerei abgesetzten Volumen den Marktanteil der Brauerei für den Absatz von nichtalkoholischem Bier im Horeka-Kanal. Für die Berechnung dieser Marktanteile ist es unerheblich, ob ein Horeka-Betrieb das Bier bei einem brauereieigenen, brauereifremden oder einem freien Distributor bezieht. Die C.4.2.1.2. Absatz von nicht-alkoholischem Bier im Marktanteile haben sich gemäss Meldung in den letzten Horeka-Kanal drei Jahren wie folgt entwickelt: 134. Wie beim alkoholischen Bier bestimmt das Verhältnis zwischen dem Gesamtkonsum in diesem Bereich und 133. Da der gemeinsame Marktanteil von HS und der Eichhof Getränkedivision auf dem Markt für Absatz von alkoholischem Bier im Horeka-Kanal mehr als 20 % beträgt, handelt es sich um einen vom Zusammenschluss betroffenen Markt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU).

Tabelle 3: Marktanteile von HS und der Eichhof Getränkedivision für den Absatz von nicht-alkoholischem Bier im Horeka-Kanal

Unternehmen

2005

2006

2007

[0-5 %]

[0-5 %]

[0-5 %]

Eichhof Getränkedivision

[25-35 %]

[25-35 %]

[25-35 %]

Total

[30-40 %]

[30-40 %]

[30-40 %]

HS

135. Da der gemeinsame Marktanteil von HS und der Eichhof Getränkedivision auf dem Markt für den Absatz von nicht-alkoholischem Bier im Horeka-Kanal mehr als 20 % beträgt, handelt es sich um einen vom Zusammenschluss betroffenen Markt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU).

C.4.2.1.3.

136. Im Markt für den Absatz von alkoholischem Bier im Detailhandelskanal berechnen sich die Marktanteile auf der Basis des gesamten Volumens, welches alle Detailhandelsunternehmen in der Schweiz jährlich einkaufen.

Das Volumen an verkauftem alkoholischem Bier einer Brauerei gemessen am Gesamtvolumen ergibt den Absatz von alkoholischem Bier im DetailMarktanteil der Brauerei. Für die Marktanteile von HS handelskanal und der Getränkedivision Eichhof der letzten drei Jahre gibt die Meldung folgende Werte an.

2008/3

436

Tabelle 4: Marktanteile von HS und der Eichhof Getränkedivision für den Absatz von alkoholischem Bier im Detailhandelskanal

Unternehmen

2005

2006

2007

HS

[0-10 %]

[0-10 %]

[0-10 %]

Eichhof Getränkedivision

[0-10 %]

[0-10 %]

[0-10 %]

Total

[5-15 %]

[5-15 %]

[5-15 %]

137. Da der gemeinsame Marktanteil von HS und der Eichhof Getränkedivision auf dem Markt für den Absatz von alkoholischem Bier im Detailhandelskanal weniger als 20 % beträgt, handelt es sich um keinen vom Zusammenschluss betroffenen Markt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU).

C.4.2.1.4.

Absatz von nicht-alkoholischem Bier im Detailhandelskanal

138. Basis für die Berechnung der Marktanteile beim Absatz von nicht-alkoholischem Bier im Detailhandelskanal ist das Gesamtvolumen, welches alle Detailhandelsunternehmen in der Schweiz jährlich einkaufen. Das Volumen an verkauftem alkoholischem Bier einer Brauerei, gemessen am Gesamtvolumen, ergibt den Marktanteil der Brauerei. Zu den Marktanteilen der Eichhof Ge-

tränkedivision in den Jahren 2005 und 2006 enthält die Meldung keine Angaben. Diese Marktanteile berechnet deshalb die Wettbewerbskommission aufgrund der Angaben der Meldung mit Beilagen. Die Gesamtmenge an nicht-alkoholischem Bier, welche die Detailhandelsunternehmen im Jahr 2006 kaufen, beträgt [60'000-70'000] hl.

Im Jahr 2006 setzt die Eichhof Getränkedivision [...] hl nicht-alkoholisches Bier ab. Diese Angaben ergeben einen Marktanteil für die Eichhof Getränkedivision von ungefähr [50-60 %] für das Jahr 2006. Das gleiche Vorgehen ergibt für das Jahr 2005 einen Marktanteil von ungefähr [50-60 %]. Somit ergeben sich aus der Meldung und der Ergänzung vom 23. Juni 2008 für die Marktanteile von HS und der Getränkedivision Eichhof folgende Werte.

Tabelle 5: Marktanteile von HS und der Eichhof Getränkedivision für den Absatz von nicht-alkoholischem Bier im Detailhandelskanal

Unternehmen

2005

2006

2007

HS

[5-10 %]

[5-10 %]

[5-10 %]

Eichhof Getränkedivision

[65-75 %]

[60-70 %]

[55-65 %]

Total

[70-80 %]

[70-80 %]

[60-70 %]

139. Der Marktanteil der Eichhof Getränkedivision auf C.4.2.1.5. Absatz von Mineralwasser im Horekadem Markt für den Absatz von nicht-alkoholischem Bier Kanal im Detailhandelskanal liegt bei über 30 %. Folglich han140. Für den Absatz von Mineralwasser im Horeka-Kanal delt es sich um einen vom Zusammenschluss betroffebemisst sich die Marktstärke des Herstellers nach dem nen Markt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU).

Marktanteil der Produkte eines Herstellers in diesem Kanal. Die Marktanteile haben sich gemäss Meldung für das Jahr 2007 wie folgt entwickelt: Tabelle 6: Markanteile von HS und der Eichhof Getränkedivision für den Absatz von Mineralwasser im Horeka-Kanal

Unternehmen

2007

HS

[0-10 %]

Eichhof Getränkedivision

[0-10 %]

Total

[10-20 %]

2008/3

141. Da der gemeinsame Marktanteil von HS und der Eichhof Getränkedivision auf dem Markt für den Absatz von Mineralwasser im Horeka-Kanal weniger als 20 % beträgt, handelt es sich um keinen vom Zusammenschluss betroffenen Markt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU).

C.4.2.1.6.

Absatz von Mineralwasser im Detailhandelskanal

142. Für die Berechnung der Marktanteile beim Absatz von Mineralwasser im Detailhandelskanal ist das Gesamtvolumen massgebend, welches alle Detailhandelsunternehmen in der Schweiz jährlich einkaufen. Das Volumen an verkauftem Mineralwasser eines Mineral-

437

wasserherstellers gemessen am Gesamtvolumen ergibt den Marktanteil. Die Bereiche Mineralwasserherstellung und Vertrieb sind im Vergleich zum Gesamtmarkt und gemessen an der übrigen Geschäftstätigkeit von HS und Eichhof Getränkedivision von untergeordneter Bedeutung, da Eichhof Getränkedivision kein Mineralwasser herstellt, sondern gestützt auf eine Partnerschaftsvereinbarung mit Coca-Cola Beverages AG die PremiumMarke Valser vertreibt und HS das hergestellte Mineralwasser "Calanda Aqua" im Detailhandelskanal nicht vertreibt. Die Marktanteile haben sich gemäss Meldung für das Jahr 2007 wie folgt entwickelt:

Tabelle 7: Markanteile von HS und der Eichhof Getränkedivision für den Absatz von Mineralwasser im Detailhandelskanal

Unternehmen

2007

HS

[0-10 %]

Eichhof Getränkedivision

[0-10 %]

Total

[0-10 %]

143. Da die Marktanteile auf dem Markt für den Absatz von Mineralwasser im Detailhandelskanal die vorgegebenen Werte nach Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU nicht erreichen, handelt es sich um keinen vom Zusammenschluss betroffenen Markt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU).

C.4.2.1.7.

Absatz von CSD im Horeka-Kanal

144. Für den Absatz von CSD im Horeka-Kanal bemisst sich die Marktstärke des Herstellers wie beim Mineralwasser nach dem Marktanteil der Produkte eines Herstellers in diesem Kanal. Die Marktanteile haben sich gemäss Meldung für das Jahr 2007 wie folgt entwickelt:

Tabelle 8: Markanteile von HS und der Eichhof Getränkedivision für den Absatz von CSD im Horeka-Kanal

Unternehmen

2007

HS

[0-10 %]

Eichhof Getränkedivision

[0-10 %]

Total

[5-15 %]

145. Da der gemeinsame Marktanteil von HS und der Eichhof Getränkedivision auf dem Markt für den Absatz von CSD im Horeka-Kanal weniger als 20 % beträgt, handelt es sich um keinen vom Zusammenschluss betroffenen Markt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU).

C.4.2.1.8.

Absatz von CSD im Detailhandelskanal

146. Im Markt für den Absatz von CSD im Detailhandelskanal berechnen sich die Marktanteile auf der Basis des gesamten Volumens, welche alle Detailhandelsunternehmen in der Schweiz jährlich einkaufen. Gemäss Meldung sind HS und Eichhof Getränkedivision nur im Vertrieb von CSD tätig, weshalb dieser Bereich eine untergeordnete Rolle spielt.

Tabelle 9: Markanteile von HS und der Eichhof Getränkedivision für den Absatz von CSD im Detailhandelskanal

Unternehmen

2007

HS

[0-10 %]

Eichhof Getränkedivision

[0-10 %]

Total

[0-10 %]

2008/3

438

geben für HS einen Anteil am gesamtschweizerischen Hopfenbedarf von ungefähr [15-25 %]. Für die Eichhof Holding ergeben die Angaben einen Anteil am gesamtschweizerischen Hopfenbedarf von [5-10 %]. Wie beim Beschaffungsmarkt für Hopfen beträgt der gemeinsame Marktanteil bei der Beschaffung von Malz mehr als 20 % C.4.2.1.9. Beschaffungsmarkt für Hopfen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU unabhängig von 148. HS schätzt den Bedarf der in der Schweiz tätigen den verwendeten Angaben. Somit handelt es sich um Brauereien auf jährlich rund [20-30] Tonnen Hopfen. Zum einen vom Zusammenschluss betroffenen Markt nach eigenen Bedarf gibt HS eine jährliche Menge von [...] Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU.

Tonnen Hopfen an. Die Eichhof Holding verbrauchte im C.4.2.1.11. Beschaffungsmarkt für Glas und GlasflaJahr 2007 gemäss Meldung [...] Tonnen Hopfen. Diese schen Angaben ergeben für HS einen Anteil am gesamtschweizerischen Hopfenbedarf von [15-25 %]. Für die Eichhof 150. HS geht davon aus, dass der Anteil von HS an den Holding ergeben die Angaben einen Anteil am gesamt- in der Schweiz gebrauchten Bierflaschen [5-15 %] beschweizerischen Hopfenbedarf von [10-20 %]. Diese trägt. Angesichts dieser Schätzung dürfte der Anteil der Zahlen weichen allerdings von den Schätzungen in der Eichhof-Gruppe gemäss Meldung an der in der Schweiz Meldung für die Marktanteile bei der Beschaffung von verwendeten Bierflaschenmenge knapp [5-15 %] betraHopfen ab. Gemäss Meldung beträgt der Anteil von HS gen. Somit beträgt der gemeinsame Marktanteil von HS an der gesamthaft in der Schweiz verbrauchten Hopfen- und der Eichhof Getränkedivision auf dem Beschafmenge [10-20 %]. Der Anteil von Eichhof am Gesamt- fungsmarkt für Glas und Glasflaschen mehr als 20 %. Es hopfenbezug belaufe sich auf etwa [10-20 %]. Aber un- handelt sich um einen vom Zusammenschluss betroffeabhängig von den verwendeten Angaben beträgt der nen Markt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU).

gemeinsame Marktanteil bei der Beschaffung von HopC.4.2.1.12. Beschaffungsmarkt für Getränkedosen fen mehr als 20 % im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU. Somit handelt es sich um einen vom Zusammen- 151. Gemäss Meldung schätzt HS ihren Anteil an den in schluss betroffenen Markt nach Art. 11 Abs. 1 Bst. d der Schweiz verwendeten Bierdosen auf [10-20] %. GeVKU.

messen am geschätzten Anteil
von HS beträgt der Anteil der Eichhof-Gruppe gemäss Meldung weniger als [0-10 C.4.2.1.10. Beschaffungsmarkt für Malz %]. Folglich beträgt der gemeinsame Marktanteil von HS 149. HS schätzt ihren eigenen Anteil am in der Schweiz und der Eichhof-Gruppe auf dem Beschaffungsmarkt für verarbeiteten Malz auf [10-20 %]. Im Vergleich mit HS Getränkedosen weniger als 20 % beträgt. Es handelt es beträgt der Anteil der Eichhof-Gruppe am in der Schweiz sich um keinen vom Zusammenschluss betroffenen verarbeiteten Malz knapp [0-10 %]. Wiederum weichen Markt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU).

diese Anteile von den Werten ab, die sich aufgrund der C.4.2.1.13. Zusammenfassung der Feststellung der Angaben der Meldung zum Verbrauch von Malz ergeben.

betroffenen Märkte HS schätzt den Totalbedarf an Malz aller Brauereien in der Schweiz auf [55'000-65'000] Tonnen. HS beziehe 152. Nachfolgende Tabelle 7 zeigt die betroffenen Märkjährlich rund [...] Tonnen Malz. Die Eichhof-Gruppe be- te. Von den relevanten Märkten erweisen sich 6 Märkte zog im Jahr 2007 [...] Tonnen Malz. Diese Angaben er- als betroffen.

147. Da die Marktanteile auf dem Markt für den Absatz von Mineralwasser im Detailhandelskanal die vorgegebenen Werte nach Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU nicht erreichen, handelt es sich um keinen vom Zusammenschluss betroffenen Markt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU).

Tabelle 7: Zusammenfassung der betroffenen Märkte

Sachliche Dimension

Räumliche Dimension

Absatz- oder beschaffungsseitig

Betroffener Markt

Absatz von alkoholischem Bier im HorekaKanal

Schweiz

Absatzseitig

ja

Absatz von nicht-alkoholischem Bier im HorekaKanal

Schweiz

Absatzseitig

ja

Absatz von nicht-alkoholischem Bier im Detailhandelskanal

Schweiz

Absatzseitig

ja

Beschaffungsmarkt für Hopfen

Europa

Beschaffungsseitig

ja

Beschaffungsmarkt für Malz

Europa

Beschaffungsseitig

ja

Beschaffungsmarkt für Glas und Glasflaschen

Offen gelassen

Beschaffungsseitig

ja

2008/3

439

gehörende Aktuelle und potenzielle Konkurrenz auf Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg Marken als nationale Marken ins Sortiment aufzunehden vorliegend betroffenen Märkten men. Dies sei möglich, wie das Beispiel Denner mit 153. Im Rahmen der Beurteilung des aktuellen WettbeGralsburg zeige. Denner habe Gralsburg mit einer werbs sind die Marktanteile der drei wichtigsten WettbeNiedrigpreisstragie innerhalb zweier Jahre auf Rang 4 werber in den betroffenen Märkten sowie die in den letzder im Detailhandelskanal abgesetzten Biere geführt.

ten fünf Jahren neu eingetretenen Unternehmen zu beDemnach sei in der Praxis die Positionierung einer natiozeichnen (Art. 11 Abs. 1 Bst. e und f VKU).

nalen Biermarke nur dann erfolgreich, wenn die Marke 154. Bei der Beurteilung der potenziellen Konkurrenz bei Coop als solche gelistet werde.

geht es um die Frage, welche Unternehmen in den 159. Die Stellungnahme des anderen befragten Detailnächsten drei Jahren in die vom Zusammenschluss behandelsunternehmen Denner sei widersprüchlich: "Eitroffenen Märkte eintreten könnten (Art. 11 Abs. 1 Bst. f nerseits rechnet Denner mit einer Preiserhöhung von VKU).

Eichhof-Bieren und Clausthaler; andererseits hält Denner 155. Nachfolgende Ausführungen enthalten die Bestim- fest, für das Zusammenschlussvorhaben seien wohl der mung der aktuellen und der potenziellen Konkurrenz auf Markteintritt deutscher Discounter und die steigenden Rohstoffpreise, die aufgrund von Import-Bieren nicht den jeweiligen betroffenen Märkten.

vollumfänglich auf die Konsumenten überwälzt werden 156. Der Bestimmung der aktuellen und der potenziellen können, ausschlaggebend gewesen." Dabei handle es Konkurrenz geht ein Abschnitt mit Vorbemerkungen vor.

sich bei den genannten Gründen für einen ZuDiese Vorbemerkungen enthalten die Einschätzungen sammenschluss um solche, die eine Preiserhöhung eben der befragten Kreise und Angaben zu Bierlieferverträgen. gerade nicht nahe legen.

C.4.2.2.1. Vorbemerkungen: Einschätzungen der 160. Der Schweizer Brauerei-Verband erwartet keine befragten Kreise, Bierlieferverträge, signifikanten Veränderungen durch den ZusammenMixed Channel schluss, weil sich die Kernabsatzgebiete von HS und der C.4.2.2

Einschätzungen der befragten Kreise

Eichhof Getränkedivision überschneiden. Gesamtschweizerisch werde für die Horeka-Kunden das Angebot wahrscheinlich sogar etwas vielfältiger, wenn HS auch Eichhof-Produkte in ihr Distributionsportefeuille aufnehmen wird und umgekehrt. Als einen möglichen Grund für den Zusammenschluss sieht der Schweizer Brauerei-Verband die Stärkung der Position von HS.

Zudem sollten wahrscheinlich Synergien in der Distribution genutzt werden. Staatliche Beschränkungen oder Markteintrittsschranken sind dem Schweizer BrauereiVerband keine bekannt. Der Schweizer BrauereiVerband wertet die Importoption seit der Streichung der Importzölle als attraktiver. Grundsätzlich sei der Druck durch Importe ausländischer Biere am zunehmen.

157. Als allgemeine Auswirkung des Zusammenschlusses zwischen Heineken und der Eichhof Getränkedivision erwarten die Detailhandelsunternehmen eine Konzentration von Feldschlösschen und Heineken. Neben den Biermarken von HS und Feldschlösschen existierte dann nur noch die national verkäufliche Biermarke Löwenbräu München, falls InBev die Distribution vollständig selber durchführt. Ein möglicher Grund für den Zusammenschluss zwischen HS und der Eichhof Getränkedivision sei die internationale Konzentration auf die Anbieter Heineken, Carlsberg, und InBev, die den europäischen Markt dominieren. Als andere Gründe für den Zusammenschluss könnten Überlegungen wie Konzentration im Detailhandel, Markteintritt deutscher Discounter und die 161. Zu den Angaben des Schweizer BrauereiVerbandes ergänzt die Stellungnahme, dass bei den steigenden Rohstoffpreise ausschlaggebend sein.

Kernabsatzgebieten von HS und der Eichhof Getränkedi158. Zu der Aussage von Coop mahnt die Stellungnah- vision Überschneidungen nur am Rande vorliegen. Desme vom 27. Juni 2008 zu Vorsicht. Coop macht in der halb könne sich ein Horeka-Betrieb, welcher zukünftig Befragung die Aussage, dass die Situation bezüglich der mit HS/Eichhof Getränkedivision einen Vertrag abMarke "Löwenbräu München" unklar sei. "Löwenbräu schliesst, sein persönliches Sortiment innerhalb dieses München" werde durch Eichhof beziehungsweise InBev Vertrages aus einer attraktiven, umfassenden Produktpagesamtschweizerisch vertrieben. Sollte die Distribution in lette zusammenstellen. Diese Möglichkeit ist allerdings Zukunft Heineken oder Carlsberg zufallen, gebe es für auch ohne Zusammenschluss möglich, falls die Angaben Coop ausserhalb dieser beiden Produzenten keine Alter- zu den Bierlieferverträgen in der Meldung und der Stelnative für die Beschaffung einer nationalen Biermarke. lungnahme vom 27. Juni 2008 zutreffen. Denn die HoreDie Stellungnahme vom 27. Juni 2008 ist der Ansicht, ka-Betriebe können auch ohne Zusammenschluss das dass die Detailhandelsunternehmen wegen ihrer Nach- gleiche Sortiment zusammenstellen, weil sie neben dem fragemacht bei der Sortimentsgestaltung prinzipiell frei Offenbier auch andere Biermarken in Flaschen anbieten seien. Coop wähle eine regionalisierte Strategie, indem können. Zudem erfolgt das Angebot "einer attraktiven, nur wenige Biere
gesamtschweizerisch angeboten wer- umfassenden Produktpalette" nach dem Zusammende, diese jedoch regional durch lokal verankerte Marken schluss von einem Unternehmen: HS/Eichhof Getränkeergänzt würden. Wenn nun Coop der Meinung sei, division. Ohne Zusammenschluss können die Horeka"nebst den zu HS/Eichhof und Feldschlösschen/Carls- Betriebe dagegen zwischen den zwei voneinander unabberg/Kronenbourg gehörenden Marken verbleibe nur hängigen Unternehmen HS und Eichhof Getränkedivision Löwenbräu München als national verkäufliche Biermarke, wählen.

so beruht diese Aussage auf der Sortimentspolitik von Coop und nicht auf den tatsächlichen Gegebenheiten". 162. Auch der Verband Schweizerischer GetränkegrosEs sei Coop unbenommen, nicht zu HS/Eichhof und sisten geht davon aus, dass ein Zusammenschluss von

2008/3

HS und der Eichhof Getränkedivision keine wesentliche Veränderung im Biermarkt mit sich bringt. Das Absatzgebiet der Zusammenschlussparteien sei komplementär und ergänze sich in vielen Bereichen der Schweiz. Auch nach einem Zusammenschluss von HS und der Eichhof Getränkedivision werden Kleinbrauereien nach wie vor ihre Chance als Nischenplayer lokal wahrnehmen können. Im Horeka-Kanal könnte "durch die eigenen Vertriebsstrukturen von HS und der Eichhof Getränkedivision sowie Feldschlösschen und durch den freien Handel" ein vermehrter Wettbewerb stattfinden. Dadurch käme es möglicherweise zu vermehrten Darlehensangeboten von HS/Eichhof Getränkedivision und Feldschlösschen. Leidtragende dieser Entwicklung wären die lokalen Brauereien, da sie durch Darlehensangebote faktisch vom Markt ausgeschlossen würden. Auch der freie Getränkehandel wäre Leidtragender dieser Entwicklung, der im Falle günstigerer Verkaufspreise eine weitere Margenerosion erleiden würde. Langfristig könnte sich eine vermehrte Abhängigkeit der Horeka-Betriebe zu den verbleibenden Grossbrauereien und deren Getränkefeinverteilung bilden. Zur Frage der Gründe für den Zusammenschluss nennt der Verband Schweizerischer Getränkegrossisten die Stärkung von HS als Nummer zwei im Schweizer Getränkemarkt. Insgesamt ist der Verband Schweizerischer Getränkegrossisten der Meinung, dass sich der Schweizer Biermarkt einer weiteren Konzentration nicht entziehen kann. Die gleich Entwicklung finde auch in anderen Ländern statt. Eine Befürchtung des Verbandes Schweizerischer Getränkegrossisten ist, dass die alkoholfreie Getränkeverteilung der Grossbrauereien durch die Bierproduktion quersubventioniert wird.

440

Konzentrationsprozesses in der Schweizer Brauereibranche. Dieser Prozess begann vor rund fünfzehn Jahren und dürfte jetzt ­ vermutlich ­ ein vorläufiges Ende finden. In den letzten fünfzehn Jahren gingen sämtliche mittelgrosse Schweizer Brauereien in den Konzernen Carlsberg und Heineken auf. Damit erreichten die beiden Konzerne eine absolute Marktdominanz. Grundsätzlich würden die Auswirkungen auf kleinere und mittlere Brauereien bei Übernahmen in zwei Phasen verlaufen. Die erste Phase ist die Zeit der Übernahme. Während dieser ersten Phase sind die Horeka-Betriebe bereit, ihren Bierlieferanten zu wechseln. Wegen Bierlieferverträgen ist dieser Wechsel allerdings nicht immer möglich. Zwei bis drei Jahre nach der Übernahme beginnt die zweite Phase. Diese zweite Phase ist die Rückeroberungsphase: "Die verlorenen Restaurants und Verkaufspunkte werden mit aller Macht eines Brauerei-Konzerns wieder zurückgeholt." Zur Frage eines Markteintritts antwortet die IG unabhängiger Klein- und Mittelbrauereien, dass die Markteintrittsbarrieren für eine neue Kleinbrauerei sehr hoch sind. Eine Kleinbrauerei habe nur zwei Vertriebskanäle: den Detailhandel und die Gastronomie. Der erste Kanal Detailhandel ist aufgrund der oligopolartigen Struktur für neue Kleinbrauerein kaum zugänglich. Heineken und Carlsberg dominierten den Detailhandelskanal. Im zweiten Kanal bestünde eine fast vollständige Abschottung aufgrund flächendeckender Bierlieferverträge. Zudem sei die Bekanntmachung über vertikale Abreden viel enger als die Regelung der EU/EFTA ausgestaltet, so dass bereits eine Kleinbrauerei mit 10'000 bis 20'000 hl Absatz gleich behandelt würde wie Heineken/Eichhof.

Eine weitere Hürde für den Markteintritt einer Kleinbrauerei sei der Planungshorizont für den Eintritt von fünf Jahren. Diese Zeit braucht es, um interessierte Wirte beliefern zu können. Die Kosten für den Markteintritt dagegen fallen vollumfänglich am Anfang an. Schliesslich sind nationale und kantonale Werbeverbote ein Kernproblem für den Markteintritt von Kleinbrauereien. Eine grosse Brauerei dagegen kann Werbeverbote mit Sponsoring von Ereignissen wie die Fussball Europameisterschaft umgehen.

163. Zu den Aussagen des Verbandes Schweizerischer Getränkegrossisten führt die Stellungnahme vom 27.

Juni 2008 aus, dass es sich die Brauereien nicht leisten könnten, die Distribution von fremden, alkoholfreien Getränken durch die Bierproduktion quer zu subventionieren. Eine Quersubventionierung sei angesichts der hohen Rohstoffpreise und infolge des stets steigenden Wettbewerbsdrucks durch Importe nicht finanzierbar.

Gemäss Stellungnahme vom 27. Juni 2008 stehe der Vertrieb von alkoholfreien Fremdgetränken nicht im Vor- 166. Auch zu den Aussagen der IG unabhängiger Kleinund Mittelbrauereien führt die Stellungnahme vom 27.

dergrund.

Juni 2008 aus, "dass das Sortiment der grossen Detail164. GastroSuisse ist grundsätzlich der Meinung, dass handelsunternehmen von diesen selbst bestimmt wird sich die Schweiz dem internationalen Fusionsfieber im und sie selbst gegenüber grossen Brauereien mit einer Biermarkt kaum entziehen kann. Der Zusammenschluss erheblichen Marktmacht auftreten". Zudem lasse die habe mit Blick auf das den Mitgliedern von GastroSuisse Sortimentsausstattung von Coop Platz für lokale Speziaund damit den KonsumentInnen zur Verfügung stehende litätenbiere. Einzelne Klein- und Mittelbrauereien hätten Angebot nur positive Auswirkungen, vorausgesetzt, dass Eingang in verschiedenste, kleinere Detailhandelsgeauch in Zukunft bei Eichhof nach eigenem Rezept geschäfte gefunden. Der Horeka-Markt sei nicht durch fläbraut und das Angebot um die übrigen "Heinekenchendeckende Bierlieferverträge der Brauerei-Konzerne Produkte" erweitert wird. Die Konkurrenz spiele und es fast vollständig abgeschottet.

gebe Alternativen, soweit nicht bindende Lieferverträge bestünden. Für die Horeka-Betriebe geht GastroSuisse Bierlieferverträge von härteren Geschäftsbe-ziehungen im Umfeld der 167. Im Horeka-Kanal bestehen zwischen Brauereien Eichhof-Gruppe aus: zum Beispiel restriktivere Handhaund Horeka-Betrieben Bierlieferverträge. Ein Bierlieferbung von Zahlungsfristen oder strengere Auflagen bei vertrag legt gemäss Meldung fest, dass ein Horekader Abgabe von Mobiliar durch Brauereien. Als Grund für Betrieb seinen Bierbedarf während einer bestimmten den Zusammenschluss vermutet GastroSuisse die ErhöVertragsdauer mit den Biermarken der entsprechenden hung des Marktanteils von HS durch Zukauf der Eichhof Brauerei
deckt. Die Vertragsdauer beträgt bei Verträgen Getränkedivision.

mit einer festen Laufzeit drei bis maximal fünf Jahre.

165. Die IG unabhängiger Klein- und Mittelbrauereien Nach Ablauf der festen Laufzeit sind die Verträge jedererachtet den Zusammenschluss als Fortführung des zeit kündbar. Dass die maximale Vertragsdauer fünf Jah-

2008/3

re beträgt, ist Ausfluss des Entscheides der Wettbewerbskommission im Fall Feldschlösschen Getränke Holding AG / Coca Cola AG und Coca Cola Beverages AG (RPW 2005/1, S. 114 ff.). In diesem Entscheid erachtet die Wettbewerbskommission Exklusivvereinbarungen zwischen Feldschlösschen und Horeka-Betrieben mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren grundsätzlich als eine unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG. Die Grundsätze des Entscheides der Wettbewerbskommission gelten gleichermassen für alle Unternehmen in den entsprechenden Bereichen.

168. Die schweizerische Regelung bezüglich Behandlung von Vertikalabsprachen stimmt weitgehend mit den Bestimmungen des europäischen Rechts überein.

Grundsätzlich ist entsprechend Ziff. 12 Bst. f der Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden vom 2. Juli 2007 (Vertikalbekanntmachung) davon auszugehen, dass Wettbewerbsverbote, welche für eine unbestimmte Dauer, zumindest aber für eine Dauer von mehr als fünf Jahren vereinbart werden, erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigungen darstellen. Als Wettbewerbsverbote angesehen werden alle unmittelbaren oder mittelbaren Verpflichtungen des Käufers, mehr als 80 % seiner, auf der Grundlage des Einkaufswertes des vorherigen Kalenderjahres berechneten, gesamten Einkäufe von Vertragswaren oder dienstleistungen sowie ihrer Substitute auf dem relevanten Markt vom Lieferanten oder einem anderen vom Lieferanten bezeichneten Unternehmen zu beziehen (vgl.

Ziff. 6 Vertikal-bekanntmachung). Bierlieferverträge, bei welchen somit solche Verpflichtungen eingegangen werden, sind grundsätzlich als erhebliche Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG einzustufen.

Sofern die Wettbewerbsverbote nicht für mehr als fünf Jahre oder auf unbestimmte Dauer vereinbart wurden, besteht die Möglichkeit der Rechtfertigung gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG (vgl. Ziff. 15 Vertikalbekanntmachung).

169. Im europäischen Recht bestehen diesbezüglich ähnliche Regelungen. Es wird ebenfalls darauf abgestellt, ob der Käufer der Verpflichtung untersteht, mehr als 80 % seiner Einkäufe bezogen auf das Vorjahr von einem Lieferanten bzw. einem vom Lieferanten bezeichneten Unternehmen zu beziehen (vgl. Art. 1 Bst. b Verordnung EG Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22.

Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel
81 Abs.

3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen; GruppenfreistellungsVO). Bezüglich der Dauer bestimmt Art. 5 Bst. a dieser Verordnung, dass auf Wettbewerbsverbote, welche für eine unbestimmte Dauer oder für eine Dauer von mehr als fünf Jahren vereinbart werden, die Freistellung entsprechend Art. 81 Abs. 3 EGV grundsätzlich keine Anwendung findet.

170. Ein Horeka-Betrieb hat gemäss Meldung selbst bei einem Bierliefervertrag mit Exklusivitätsklausel in aller Regel das Recht, eine bestimmte Anzahl von Konkurrenzprodukten im Sortiment zu führen. Konkurrenzprodukte sind meistens Spezialitäten und ausländische Biere. Ohne solche Konkurrenzprodukte wäre ein HorekaBetrieb wegen der Bedürfnisse der Endkunden nach unterschiedlichen Bieren kaum konkurrenzfähig. Gemäss Stellungnahme vom 27. Juni 2008 handle es sich in aller Regel um Flaschenbiere. Es sei eine Eigenart des

441

schweizerischen Marktes, dass von einem HorekaBetrieb meist nur ein oder zwei Biere im Offenausschank angeboten würden, während die übrigen Biere in Flaschen ausgeschenkt würden. Der Grund für diese schweizspezifische Eigenart dürfte nach Auffassung der Wettbewerbskommission allerdings die Ausgestaltung der Bierlieferverträge sein.

171. Die Bezugspflicht der Horeka-Betriebe unter den Bierlieferverträgen ist für die Brauereien kein "free lunch". Als Gegenleistung für die Bezugspflicht erhalten die Horeka-Betriebe von den Brauereien sogenannte Rückvergütungsbeiträge. Je nach Marke und Vertrag beträgt die Rückvergütung zwischen [...] für einen Hektoliter Bier. Zusätzlich zu den Rückvergütungen leisten Brauereien bei einer Bezugspflicht im Rahmen von Bierdarlehensverträgen rückzahlbare Betriebsbeiträge. Diese Betriebsbeiträge variieren zwischen [...]. Denn meistens erhalten die Horeka-Betriebe nicht genügend Kredite von Banken. Brauereien übernehmen im Rahmen von Bierlieferverträgen die Funktion als Geldgeber im HorekaBereich. Allerdings ist HS in den letzten Jahren für Darlehensverträge zu einer Vermittlung von HorekaBetrieben an die Graubündner Kantonalbank übergegangen. Diese Umstellung auf dieses "Bankkreditsystem" schloss HS im Jahr 2006 ab. Selber gewährt HS keine Betriebsbeiträge mehr. Dagegen gewährt die Eichhof Getränkedivision den Horeka-Betrieben unter Bierliefervertrag sowohl Rückvergütungen auf Hektoliterbasis, Gratismobiliar und Betriebsbeiträge.

172. Eine Koppelung mit einem Darlehen im Rahmen eines Bierliefervertrages und die Höhe von Betriebsbeiträgen werde gemäss Stellungnahme vom 27. Juni 2008 individuell zwischen den Vertragspartnern ausgehandelt.

Längst sei nicht jeder von Heineken und der Eichhof Getränkedivision eingegangene Bierliefervertrag mit einem Darlehen oder Betriebsbeitrag verbunden.

173. Bei der Eichhof-Gruppe enthalten gemäss Ergänzung vom 23. Juni 2008 ungefähr [...] der Verträge mit Horeka-Betrieben Exklusivitätsbedingungen. Die Ergänzung vom 23. Juni 2008 gibt weiter an, dass ungefähr [...]

der Verträge zwischen der Eichhof-Gruppe und HorekaBetrieben auch den Verkauf von Flaschenbier umfassen.

Allerdings könne bei all diesen Verträgen auch das Führen von einzelnen Fremdbieren in Flaschen vereinbart werden. Für andere Getränke als Bier enthielten rund [...]
der von der Eichhof-Gruppe abgeschlossenen Getränkelieferverträge auch Exklusivitätsbedingungen. Diese Exklusivitätsbedingungen umfassten diverse alkoholfreie Getränke.

174. [...]

175. [...]

176. [...]

177. Lieferverträge mit Exklusivitätsbedingungen für andere Getränke als Bier schliesst HS keine ab.

178. Zu den Bierlieferverträgen ist festzuhalten, dass sich durch den Zusammenschluss zwischen HS und der Eichhof Getränkedivision daran nichts ändert. Die durch die Bierlieferverträge gestaltete Vertragsstruktur im Horeka-Kanal besteht mit oder ohne den vorliegenden Zusammenschluss.

2008/3

Mixed Channel 179. Gemäss Stellungnahme vom 27. Juni 2008 können Abholmärkte und Gastrobelieferungsbetriebe unter dem Begriff Mixed Channel zusammengefasst werden. Abholmärkte und Gastrobelieferungsbetriebe würden Horeka-Betriebe bedienen. In letzter Zeit seien die Abholmärkte dazu übergegangen, grosse Gastronomiebetriebe zu beliefern. Gastrobelieferungsbetriebe vertrieben dasselbe Sortiment wie die Abholmärkte, mit dem Unterschied, dass sie Waren immer selbst lieferten und keine Verkaufslokalitäten hätten. Die Stellungnahme vom 27.

Juni 2008 schätzt nun, "dass 90 % des durch Abholmärkte und Gastrobelieferungsbetriebe vertriebenen Biers an Horeka-Betriebe verkauft werden, die übrigen 10 % gehen an Privatkunden". Aufgrund dieser Darstellung der Stellungnahme vom 27. Juni 2008 weisen die Abholmärkte und Gastrobelieferungsbetriebe einen gemischten Charakter auf. Deshalb der Ausdruck Mixed Channel.

442

180. Zu den Verkäufen im Mixed Channel gibt die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 an: "Bei den internen Berechnungen von HS und Eichhof betreffend den Absatz und die Marktanteile von Bier wurden die Lieferungen an Abholmärkte bisher zu 100 % dem Detailhandelsmarkt zugerechnet. Die vertiefte Beschäftigung mit dieser Materie im Zusammenhang mit dem vorliegenden Zusammenschlussvorhaben hat in den vergangenen Wochen dazu geführt, dass HS angesichts der stark wachsenden Bedeutung des Mixed Channels für den Horeka-Kanal die entsprechenden Volumen neu dem Horeka-Markt und nicht mehr dem Detailhandelsmarkt zurechnen wird."

181. Für das Jahr 2007 macht die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 die in folgender Tabelle 8 enthaltenen Schätzungen zu den Anteilen des Mixed Channels im Horeka-Kanal und Detailhandelskanal.

Tabelle 8: Anteil des Mixed Channels im Horeka-Kanal und im Detailhandelskanal im Jahr 2007 (in hl)

Horeka-Kanal Mixed Channel alkoholisch nicht-alkoholisch

Total Horeka

Detailhandelskanal Anteil Mixed Channel

Mixed Channel

Total Detailhandelskanal

Anteil Mixed Channel

[200'000250'000]

[1.5-2.5 Mio.]

[5-15 %]

[20'00030'000]

[2-3 Mio.]

[5-15 %]

[15'00025'000]

[80'00090'000]

[20-30 %]

[0-5'000]

[45'00055'000]

[0-10 %]

Schritt für Schritt mit dem Ziel eingeführt, im HorekaMarkt Fuss zu fassen. Die Konsequenz sei ein zunehmender Abwärtsdruck auf die Bierpreise im Mixed Channel. Zudem habe sich beispielsweise Coop international mit weiteren führenden europäischen Detailhändlern zu Coopernic zusammengeschlossen. "Dieser Verbund bewirkt eine zusätzliche Verstärkung der Nachfragemacht der Detailhändler über die Landesgrenzen hinaus 183. Der Stellungnahme vom 27. Juni 2008 zufolge kauund erlaubt es den Verbundsmitgliedern, noch mehr fen Horeka-Betriebe das Bier nicht nur über den klassiDruck auf die Anbieter auszuüben."

schen Kanal der brauereieigenen und fremden Distributoren, sondern auch im Mixed Channel sowie bei Detail- 185. Zudem kommt gemäss Stellungnahme vom 27. Juni händlern. Es werde in der Schweiz im Horeka-Kanal 2008 den einzelnen Abholmärkten und Gastrobeliefeüberdurchschnittlich viel Bier aus der Flasche konsu- rungsbetrieben auch wegen ihrer hohen Umsätze eine miert. Der Trend sei steigend. Die Stellungnahme vom erhebliche Nachfragemacht zu. Die Abholmärkte und 27. Juni 2008 ist der Meinung, dass eine weitere Verla- Gastrobelieferungsbetriebe bündelten die Nachfrage der gerung von Fass- auf Flaschenbier durchaus realistisch kleinen Horeka-Betriebe und würden den Brauereien als starker Verhandlungspartner gegenübertreten. Charaktesei.

ristisch für die Abholmärkte und Gastrobelieferungsbe184. Gemäss Stellungnahme vom 27. Juni 2008 kommt triebe sei deren Möglichkeit, das Sortiment frei zusamden im Mixed Channel tätigen Unternehmen eine wemenstellen zu können. Somit stünden den Horekasentliche Nachfragemacht zu, weil sie von grossen DeBetrieben nebst den freien und brauereieigenen Distributailhandelsketten kontrolliert werden. Zudem verlangten toren mit den Abholmärkten und Gastrobelieferungsbedie Detailhändler von den Brauerei-Gruppen dieselben trieben eine weitere Bezugsmöglichkeit offen.

Konditionen sowohl für sich selber wie auch für die Abholmärkte und Gastrobelieferungsbetriebe. Gemäss Stel- 186. Die Angaben der Stellungnahme vom 27. Juni 2008 lungnahme hätten die von den Detailhändler kontrollier- zum Umsatzanteil des Mixed Channels belegen diese ten Mixed Channel Player diese Verhandlungsstrategie Aussagen jedoch nicht. Im Bereich alkoholisches Bier im 182. Gemäss Stellungnahme vom 27. Juni 2008
beziehen sich allfällige Exklusivitätsklauseln meist primär auf das Fassbier. Grundsätzlich könnten alle HorekaBetriebe Flaschen- und Dosenbier ausserhalb von Bierlieferverträgen bei Lieferanten ihrer Wahl erwerben, also auch bei Abholmärkten und Gastrobelieferungsvertrieben.

2008/3

Horeka-Kanal macht der Mixed Channel [5-15 %] aus.

Beim nicht-alkoholischen Bier im Horeka-Kanal laufen ungefähr [20-30 %] der Mengen über den Mixed Channel. Im Detailhandelskanal sind es [5-15 %] beim alkoholischen Bier und [0-10 %] beim nicht-alkoholischen Bier.

Bei diesen Werten kann nicht von einer wesentlichen Nachfragemacht ausgegangen werden, auch wenn die im Mixed Channel tätigen Unternehmen von grossen Detailhandelsketten kontrolliert werden. Zudem muss bedacht werden, dass diese Mengenanteile die Summe der Anteile der einzelnen Unternehmen des Mixed Channels darstellt. Einzeln betrachtet verfügen die Unternehmen des Mixed Channels über kleinere Anteile.

Dies zeigt, dass die Unternehmen des Mixed Channels nicht über eine wesentliche Marktmacht verfügen.

C.4.2.2.2.

I.

Absatz von alkoholischem Bier im Horeka-Kanal

Aktueller Wettbewerb

187. Der schweizerische Gesamtkonsum von Bier in der Schweiz beträgt im Jahr 2007 aufgrund der Angaben des Schweizer Brauerei-Verbandes 4'369'922 hl (www.bier.ch, besucht am 14. Mai 2008). Davon wurden anhand der Angaben in der Ergänzung vom 15./16. Mai 2008 ungefähr 1'739'200 hl im Jahr 2007 über den Horeka-Kanal konsumiert. Gemessen am gesamtschweizerischen Konsum ist dies ein Anteil von ungefähr 40 %.

Innerhalb des Horeka-Kanals macht der Verkauf von alkoholischem Bier am Gesamtkonsum von alkoholischem und nicht-alkoholischem Bier zusammen ungefähr 97 % aus. Gemäss Stellungnahme vom 27. Juni 2008 betrug die im Horeka-Kanal ausgeschenkte Menge an alkoholischem Bier im Jahr 2007 unter neuer Berücksichtigung des Mixed Channels 1'970'600 hl. Folglich beträgt der Konsum im Horeka-Kanal unter neuer Berücksichtigung des Mixed Channels ungefähr 45 % des gesamtschweizerischen Bierkonsums. Innerhalb des Horeka-

443

Kanals macht der Verkauf von alkoholischem Bier gemäss den neuen Zahlen in der Stellungnahme vom 27.

Juni 2008 ungefähr 96 % aus.

188. Die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 sagt aus, dass "von allen HS-Bieren, die 2007 an HorekaBetrieben in der Schweiz ausgeschenkt wurden, wurden [50-60 %] in Fässern bezogen, während der Anteil an Flaschen und Dosen [40-50 %] betrug". "Bei den Eichhof-Bieren betrug der Anteil Fässer im Jahr 2007 [60-70 %] gegenüber [30-40 %] Flaschen und Dosen." Im Bereich nicht-alkoholischer Biere bietet HS keine Fässer an.

Die Eichhof Getränkedivision hätte im Jahr 2007 nichtalkoholisches Bier zu rund [10-20 %] in Fässern und [8090 %] in Flaschen ausgeliefert. Dies sei gemäss Stellungnahme vom 27. Juni 2008 im Übrigen auch der Grund dafür, dass der Anteil der von Horeka-Betrieben via Mixed Channel bezogenen nicht-alkoholischen Bieren gegenüber demjenigen alkoholischer Biere wesentlich höher ist. Dies belege auch, dass die Horeka-Betriebe sehr häufig bei den Abholmärkten und Gastrobelieferungsbetrieben einkauften. Jedoch kann das Einkaufverhalten der Horeka-Betrieben bei den Abholmärkten und Gastrobelieferungsbetrieben nicht als sehr häufig bezeichnet werden: Beim alkoholischen Bier beträgt der Anteil des Mixed Channels ­ also die Abholmärkte und Gastrobelieferungsbetriebe ­ gemäss Stellungnahme vom 27. Juni 2008 ungefähr [5-15 %] und beim nichtalkoholischen Bier beträgt der Anteil des Mixed Channels ungefähr [20-30 %].

189. Den Markt für den Absatz von alkoholischem Bier im Horeka-Kanal teilen sich die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und andere Wettbewerber. Die Marktanteile für die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und für die wichtigsten Wettbewerber auf dem Markt für den Absatz von alkoholischem Bier im Horeka-Kanal weist die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 für die letzten drei Jahre wie folgt aus.

Tabelle 9: Marktanteile im Markt für den Absatz von alkoholischem Bier im Horeka-Kanal

Unternehmen

2005

2006

2007

HS und Eichhof Getränkedivision

[30-40 %]

[30-40 %]

[30-40 %]

Feldschlösschen/Carlsberg/Kronen bourg

[35-45 %]

[35-45 %]

[35-45 %]

Brauerei Schützengarten AG

[0-10 %]

[0-10 %]

[0-10 %]

Übrige

[15-25 %]

[15-25 %]

[15-25 %]

190. Im Horeka-Kanal sind in den letzten fünf Jahren gemäss Meldung im "Schweizer Biermarkt keine Biermarken eingeführt worden, die ein Volumen von mehr als 10'000 hl / Jahr generieren". Ebenso seien im HorekaKanal keine neuen Unternehmen aufgetreten. Jedoch führten unzählige Klein- und Mikrobrauereien neue Marken ein. Diese Klein- und Mikrobrauereien erreichten

einen jährlichen Bierausstoss von höchstens 1'000 hl.

Zudem beschränkten Klein- und Mikrobrauereien ihre Geschäftstätigkeit in der Regel auf bestimmte Regionen.

191. Aus den Angaben in der Meldung ist ersichtlich, dass Feldschlöss-chen/Carlsberg/Kronenbourg in der Schweiz im Horeka-Kanal den höchsten Marktanteil auf-

2008/3

weist. Darauf folgen HS und die Eichhof Getränkedivision. Somit betrifft das Zusammenschlussvorhaben im Horeka-Kanal die Nummer Zwei und die Nummer Drei, gemessen in Marktanteilen. Diese Beobachtung ist unabhängig von den Marktanteilen der Mittel-, Klein- und Mikrobrauereien. Nach dem Zusammenschluss wären Nummer Zwei und Nummer Drei zusammen immer noch die Nummer Zwei. Ebenso bleibt Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg nach dem Zusammenschluss das Unternehmen mit dem höchsten Marktanteil.

Die Marktanteilsdifferenz zwischen Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg und dem neuen Unternehmen von HS und der Eichhof Getränkedivision beträgt im Jahr 2007 ungefähr [0-10 %].

444

re Unternehmen im Markt, welche Horeka-Betriebe beliefern. Diese weiteren Unternehmen machen zusammen gemäss Stellungnahme vom 27. Juni 2008 im Jahr 2007 ungefähr [15-25 %] aus. Allerdings stellt der Anteil von [15-25 %] die Summe der Marktanteile der einzelnen Unternehmen dar.

193. Die Marktanteilswerte weisen auf einen hohen Konzentrationsgrad auf dem Markt für den Absatz von alkoholischem Bier im Horeka-Kanal hin. Einen hohen Konzentrationsgrad bestätigen der Hirschman-HerfindahlIndex (HHI) vor dem Zusammenschluss, der HHI nach dem Zusammenschluss und das Delta-HHI (HHI). Tabelle 10 gibt die gerundeten Schätzungen für diese HHIWerte basierend auf den Marktanteilswerten gemäss 192. Neben Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg, Stellungnahme vom 27. Juni 2008 wieder.

HS und der Eichhof Getränkedivision sind weitere kleineTabelle 10: HHI vor und nach dem Zusammenschluss und Delta-HHI

HHI ex ante merger

2231

HHI ex post merger

2811

HHI

580

194. Allerdings berücksichtigen diese HHI-Werte die Übrigen nicht. Die Übrigen ist eine Gruppe kleinerer Brauereien. Zur Anzahl dieser kleineren Brauereien und deren jeweiligen Marktanteile liegen keine Angaben vor.

Deshalb bleiben die Übrigen von der Berechnung der HHI-Werte ausgeschlossen. Somit stellt der vorliegende Wert für den HHI eine untere Schranke dar. Bei Berücksichtigung der Übrigen fällt der HHI noch höher aus.

II.

Potenzieller Wettbewerb

195. Zum potenziellen Wettbewerb ergeben die Angaben in der Meldung und die Antworten der Befragten, dass ein Markteintritt für eine Kleinbrauerei mit einem Absatzvolumen von 10'000 bis 20'000 hl gewisse Schwierigkeiten bereitet. Denn die Akquisition von genügend interessierten Horeka-Betrieben erfolgt in kurzer bis mittlerer Frist. Für diese kurze bis mittlere Frist für die Akquisition von genügend interessierten Horeka-Betrieben sind die Bierlieferverträge bedeutsam. Ein Bierliefervertrag ohne Rückzugsklausel dauert ein bis fünf Jahre. Erst nach Ablauf dieser Frist erfolgt eine Neuverhandlung des Bierliefervertrages. Deshalb geht die Meldung davon aus, dass in der Schweiz jährlich 20 bis 30 % aller Bierlieferverträge neu abgeschlossen werden. Ebenso kann erst nach Ablauf der Frist im Bierliefervertrag ein Wechsel der bierliefernden Brauerei stattfinden. Somit konkurrieren sich potenzielle Konkurrenzbrauereien in der Schweiz jährlich um 20 bis 30 % der Horeka-Betriebe. Weil in jedem Jahr nur ein Teil aller Horeka-Betriebe die bierliefernde Brauerei wechseln können, bedingt die Akquisition einer genügend hohen Anzahl von Horeka-Betrieben eine kurze bis mittlere Frist. Gegenüber der kurzen bis mittleren Frist für diese Akquisition setzt ein Markteintritt die sofortige Verfügbarkeit von Vermögen voraus. Dies bereitet für eine Kleinbrauerei Schwierigkeiten bei einem allfälligen Markteintritt.

196. Trotz diesen Schwierigkeiten ist gemäss Meldung die Aufnahme einer eigenen Produktion in der Schweiz möglich. Die steigende Anzahl kleiner und kleinster Brauereien, die in den vergangenen Jahren regional ihre Tätigkeiten aufgenommen hätten, würden dies beweisen.

197. Zum Markteintritt von neuen Unternehmen gibt die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 an, dass jeder Markteintritt eines Produktionsunternehmens entsprechende finanzielle Ressourcen brauche. Kleinbrauereien seien diesbezüglich kein Sonderfall. Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass es aber gerade für Kleinbrauereien schwieriger ist die entsprechenden finanziellen Ressourcen aufzubringen; vor allem verglichen mit grossen Brauerei-Konzernen wie HS, die Eichhof-Gruppe und die Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg-Gruppe.

Dies stellt eben eine der Schwierigkeiten für Kleinbrauereien bei einem Markteintritt dar.

198. Weiter führt die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 aus, dass es für eine Kleinbrauerei wegen der lokalen Verankerung und ihres Sympathiebonuses relativ einfach möglich sei, rasch eine Vielzahl lokaler Abnehmer zu gewinnen. "Dementsprechend sind in der Schweiz in den letzten Jahren sehr viele Kleinbrauereien entstanden, die ihren Bierausstoss und ihren Absatz gerade im HorekaMarkt innert kürzester Zeit erheblich steigern konnten."

199. Die Meldung geht auch von der Denkbarkeit eines Markteintrittes einer grösseren Brauerei auf dem gesamten schweizerischen Markt aus. In Frage kämen somit Unternehmen, welche mit der Heineken- und CarlsbergGruppe vergleichbar sind. Zur Heineken- und CarlsbergGruppe vergleichbare Konzerne sind in Abbildung 4 enthalten.

2008/3

445

Abbildung 4: Die zehn grössten Brauereigruppen weltweit im Jahr 2006 (Quelle: www.biersekte.de, besucht am 20.

Mai 2008) 200. Von diesen Unternehmen nennt die Meldung als potenzielle Konkurrenz die zwei grössten Brauereigruppen InBev und SAB Miller. Zum Zeitpunkt des Zusammenschlussvorhabens zwischen HS und der Eichhof Getränkedivision übernimmt das belgischbrasilianische Unternehmen InBev das amerikanische Unternehmen Anheuser-Busch. Durch die Kombination AnheuserBusch InBev entsteht der mit Abstand grösste Brauer der Welt.

Lizenz von einer Schweizer Brauerei hergestellt oder durch diese vertrieben werden. Vielmehr hätten diese Brauereien den genannten Weg als erste Möglichkeit eines kostengünstigen Markteintritts gewählt. Genauso gut wäre es möglich, dass die eine oder andere Brauerei ihre Lizenz- oder Vertriebsverträge mit HS und der Eichhof Getränkedivision kündigen würde und dass beispielsweise InBev die Marken Löwenbräu München und Beck's von Deutschland direkt ins schweizerische Distributionsnetz einspeisen würde. Bei einem überhöhten Preisanstieg durch den Zusammenschluss könnte dies für die internationalen Bierkonzerne einen starken Anreiz setzen, im Schweizer Markt vermehrt direkt aktiv zu werden.

201. Gemäss Meldung ist keines der drei Unternehmen InBev, SAB Miller und Anheuser-Busch momentan direkt in der Schweiz tätig. Die Unternehmen sind nicht direkt in der Schweiz tätig, weil ihre Produkte unter Lizenz oder unter Vereinbarung von einer Schweizer Brauerei herge205. Dass ein erhöhter Preisanstieg für die internationastellt oder importiert werden.

len Bierkonzerne einen starken Anreiz setzen könnte, im 202. Gerade die am Zusammenschluss beteiligten UnSchweizer Markt vermehrt direkt aktiv zu werden, muss ternehmen haben Vereinbarungen mit grossen ausländirelativiert werden. Angenommen die Bierpreise steigen schen Brauereigruppen für die Herstellung, den Vertrieb nach dem Zusammenschluss. Dann steigen auch die und Verkauf von entsprechenden Biermarken. BeispielsPreise für Biere, welche HS und die Eichhof Getränkediweise ist für Genuine Miller Draft, eine Biermarke von vision unter Lizenz- oder Vertriebsverträgen vertreiben.

SAB Miller, für die Herstellung, den Vertrieb und den Dadurch steigen die Einnahmen durch die unter LizenzImport in der Schweiz die Eichhof Getränkedivision veroder Vertriebsverträgen stehenden Biere. An diesen antwortlich. Ein anderes Beispiel ist das Exclusive Imporhöheren Einnahmen können auch die Brauereien partiziter and Distributor Agreement zwischen der Eichhof Gepieren, denen die unter Lizenz und Vertriebsverträgen tränkedivision und der InBev Deutschland Vertriebs stehenden Biere gehören. Folglich wird der Anreiz für GmbH & Co. Dieses Agreement regelt den exklusiven internationale Bierkonzerne, welche ihr Bier in der Import und Vertrieb von Beck's in der Schweiz und im Schweiz durch Lizenzen und Vertriebsverträge absetzen, Fürstentum Lichtenstein. Allerdings können die grossen schwächer.

Brauereigruppen die Vereinbarungen innerhalb kurzer Zwischenergebnis Frist beenden, falls bei dem Schweizer Unternehmen ein III.

Kontrollwechsel stattfindet. [...]

206. Die Ausführungen zur aktuellen Konkurrenz im Ab203. Die Wahrscheinlichkeit des Markteintritts einer aus- satz von alkoholischem Bier zeigen, dass nach dem Zuländischen Brauerei mit eigener Produktion schätzt die sammenschluss zwischen HS und der Eichhof GetränMeldung als eher gering ein. Grund dafür seien das klei- kedivision die beiden Unternehmen zusammen das ne Gebiet der Schweiz, bereits bestehende
Überkapazi- zweitgrösste Unternehmen im Markt sind. Mit der Gruppe täten der ansässigen Brauereien, der im Vergleich zum Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg besteht ein Ausland geringe Bierkonsum und der stetig im Rücklauf grösseres Konkurrenzunternehmen.

begriffene Bierkonsum in der Schweiz.

207. Die potenzielle Konkurrenz aus der Schweiz und 204. Nach Ansicht der Parteien in der Stellungnahme dem Ausland ist als beschränkt zu beurteilen.

vom 27. Juni 2008 sind die übrigen internationalen Brau208. Somit ergeben sich für die Zusammenschlussparereikonzerne momentan nicht deswegen nicht direkt auf teien keine genügenden Anhaltspunkte für die Begründem Schweizer Markt vertreten, weil ihre Produkte in

2008/3

446

dung einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 10
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
211. Die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 korrigiert mit der Umschichtung im Mixed Channel die konsumierte Abs. 2 KG durch eine Einzelmarktbeherrschung.

Menge an nicht-alkoholischem Bier im Horeka-Kanal.

209. Aufgrund des hohen Konzentrationsgrades erfolgt in Gemäss Stellungnahme vom 27. Juni 2008 beträgt der Abschnitt C.4.2.3 eine Analyse zu kollektiver MarktbeKonsum von nicht-alkoholischem Bier im Horeka-Kanal herrschung von HS/Eichhof Getränkedivision und Feld83'600 hl im Jahr 2007. Am gesamtschweizerischen schlösschen/Carlsberg/Kronenbourg.

Bierkonsum ist das ein Anteil von ungefähr 2 %. Mit den C.4.2.2.3. Absatz von nicht-alkoholischem Bier im neuen Zahlen der Stellungnahme vom 27. Juni 2008 macht dann der Konsum an nicht-alkoholischem Bier im Horeka-Kanal Jahr 2007 innerhalb des Horeka-Kanals ungefähr 4 % I.

Aktueller Wettbewerb aus.

210. Im Jahr 2007 schenkte der Horeka-Kanal ungefähr 212. Die Marktanteile der Zusammenschlussunterneh69'039 hl nicht-alkoholisches Bier aus. Verglichen mit men und der wichtigsten Wettbewerber auf dem Markt dem gesamtschweizerischen Konsum ist dies ein Anteil für den Absatz von nicht-alkoholischem Bier im Horekavon ungefähr 1.5 %. Innerhalb des Horeka-Kanals be- Kanal entwickelten sich gemäss Stellungnahme vom 27.

trägt der Anteil von nicht-alkoholischem Bier im Jahr Juni 2008 wie folgt.

2007 ungefähr 3 %.

Tabelle 11: Marktanteile im Markt für den Absatz von nicht-alkoholischem Bier im Horeka-Kanal

Unternehmen

2005

2006

2007

HS und Eichhof Getränkedivision

[30-40 %]

[30-40 %]

[30-40 %]

Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg

[50-60 %]

[50-60 %]

[50-60 %]

Brauerei Schützengarten AG

[0-5 %]

[0-5 %]

[0-5 %]

Übrige

[0-10 %]

[0-10 %]

[0-10 %]

213. Aufgrund der Angaben zu den Marktanteilen ist die Gruppe Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg für die Jahre 2005 bis 2007 das marktanteilsstärkste Unternehmen. Über die Jahre 2005 bis 2007 verlor die Eichhof Getränkedivision an Marktanteil im Umfang von [0-5 %].

Die Brauerei Schützengarten als drittstärkstes Unternehmen baute seinen Marktanteil über diese Zeitspanne

um [0-5 %] aus. Ebenso nahm der Marktanteil der Übrigen während der Jahre 2005 bis 2007 zu.

214. Wie die Marktanteile in Tabelle 11 zeigen, ist der Konzentrationsgrad hoch. Die Schätzungen für die Marktanteile ergeben die folgenden gerundeten HHIWerte.

Tabelle 12: HHI vor und nach dem Zusammenschluss und Delta-HHI

HHI ex ante merger

4159

HHI ex post merger

4343

HHI

184

215. Allerdings berücksichtigen diese HHI-Werte die Übrigen nicht. Die Übrigen ist eine Gruppe kleinerer Brauereien. Zur Anzahl dieser kleineren Brauereien und deren jeweiligen Marktanteile liegen keine Angaben vor.

Deshalb bleiben die Übrigen von der Berechnung der HHI-Werte ausgeschlossen. Somit stellt der vorliegende Wert für den HHI eine untere Schranke dar. Bei Berücksichtigung der Übrigen fällt der HHI noch höher aus.

nicht-alkoholischem Bier im Horeka-Kanal. Allerdings fallen die HHI-Werte, verglichen mit alkoholischem Bier, im Horeka-Kanal höher aus. Der Markt für Absatz von nicht-alkoholischem Bier ist konzentrierter als bei alkoholischem Bier. Der Grund dieser höheren Konzentration ist der hohe Marktanteil der Gruppe Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg. Dementsprechend ist auch der Marktanteil der Übrigen geringer als beim alkoholischen Bier. Der Marktanteil der Übrigen macht ungefähr 216. Aber auch ohne Berücksichtigung der Übrigen wi[0-10 %] aus.

derspiegeln die HHI-Werte die hohe Konzentration bei

2008/3

217. Eine gesonderte Betrachtung der Marktanteile von HS und der Eichhof Getränkedivision zeigt, dass die Eichhof Getränkedivision alleine die Nummer Zwei im Markt ist. Alleine kommt die Eichhof Getränkedivision auf einen Marktanteil von ungefähr [25-35 %] im Jahr 2007.

HS weist für sich alleine betrachtet einen Marktanteil von ungefähr [0-10 %] auf. Die Nummer Eins im Markt ist die Gruppe Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg mit einem Marktanteil im Jahr 2007 von ungefähr [50-60 %].

Daraus ergibt sich zwischen Feldschlösschen/Carlsberg/ Kronenbourg und dem neuen Unternehmen von HS und der Eichhof Getränkedivision eine Marktanteilsdifferenz von ungefähr [15-25 %].

447

221. Die Vereinbarung zwischen der Radeberger Gruppe AG und der Eichhof Getränkedivision trat im Mai 2004 in Kraft. Prinzipiell läuft die Vereinbarung bis am 31. Dezember 2011. Grundsätzlich geht der Vertrag auf beiden Seiten auf allfällige Rechtsnachfolger über. Jedoch besteht eine Kündigungsberechtigung bei Änderungen der Beteiligungsverhältnisse einer der beiden Vertragsparteien und bei einer Beherrschung durch einen Mitbewerber der anderen Partei. [...] Folglich kann die Radeberger Gruppe AG die Vereinbarung innerhalb kurzer Frist kündigen, falls HS die Eichhof Getränkedivision übernimmt.

222. Aufgrund der Vereinbarung mit der deutschen Radeberger Gruppe AG bestehen beim Vertrieb von Clausthaler Vorgaben für die Eichhof Getränkedivision. Die Eichhof Getränkedivision ist verpflichtet, die von Radeberger Gruppe AG bestimmte Markenerscheinung und Ausstattung zu übernehmen. An der Media-Werbung muss sich die Eichhof Getränkedivision allenfalls beteiligen. Marketingstrategie und Marktpositionierung sind mit der Radeberger Gruppe AG abzustimmen. Die finanzielle Beteiligung von der Radeberger Gruppe AG an der Marktpositionierung wird jährlich neu festgelegt.

218. Bei den Marktanteilen im Bereich nichtalkoholisches Bier im Horeka-Kanal geht die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 davon aus, dass sich der Zusammenschluss von HS und der Eichhof Getränkedivision auf die Marktanteile im Ergebnis kaum auswirke. HS habe im Bereich der alkoholfreien Biere einzig Calanda Senza und Erdinger alkoholfrei im Angebot. Bis anhin hätten die von HS betreuten Horeka-Betriebe im alkoholfreien Segment in aller Regel ein Fremdbier ausgeschenkt. Für die einzelnen Horeka-Betriebe würde sich 223. In den Markt für den Vertrieb und die Distribution im im Ergebnis am Sortiment der alkoholfreien Bier nichts Horeka-Kanal sind in den letzten fünf Jahren gemäss ändern, "wenn sie zukünftig von HS/Eichhof und nicht Meldung keine neuen Biermarken eingeführt worden, die mehr entweder von HS oder Eichhof betreut werden".

jährlich ein Volumen von mehr als 10'000 hl generieren.

219. Ob sich für die einzelnen Horeka-Betriebe im ErII.

Potenzieller Wettbewerb gebnis am Sortiment nichts ändert, ist allerdings ungewiss. Möglicherweise bietet HS nach dem Zusammen- 224. Die Beurteilung des potenziellen Wettbewerbs bei schluss Calanda Senza und Erdinger nicht mehr an. nicht-alkoholischem Bier im Horeka-Kanal richtet sicht Denn das neu entstehende Unternehmen HS/Eichhof nach der Beurteilung bei alkoholischem Bier. Die VorGetränkedivision könnte diese beiden nicht- aussetzungen für einen Markteintritt mit nichtalkoholischen Biere von HS durch die nicht-alkoholischen alkoholischem Bier sind analog zu den Voraussetzungen Biere der Eichhof Getränkedivision ersetzen. Was sich bei alkoholischem Bier. Für kleine Brauereien stellt der aber durch den Zusammenschluss im Ergebnis mit Si- Unterschied zwischen Vorlaufzeit für einen Markteintritt cherheit ändert, ist die Abnahme der Anzahl grosser und sofortige Verfügbarkeit der finanziellen Mittel eine Anbieter von nicht-alkoholischem Bier. Zwar beträgt der Schwierigkeit bei einem Markteintritt dar. Für grosse und Marktanteil von HS beim nicht-alkoholischen Bier unge- internationale Brauereien ist die Schweiz wegen dem im fähr [0-10 %]. Aber HS ist eines der wenigen grossen internationalen Vergleich geringen Bierkonsum uninteUnternehmen, welches über die Möglichkeiten verfügt, ressant. Vor allem, wenn es sich um die noch geringeren seinen Marktanteil auszubauen. Somit
stehen den Hore- konsumierten Mengen an nicht-alkoholischem Bier hanka-Betrieben im Ergebnis selbst ohne Sortimentsände- delt.

rung weniger grosse Anbieter zur Auswahl. Im Bereich Zwischenergebnis nicht-alkoholisches Bier im Horeka-Kanal ist dies be- III.

deutsam. Wie die Marktanteile zeigen, existieren vor dem 225. Die Ausführungen zur aktuellen Konkurrenz im AbZusammenschluss nur HS, Getränkedivision Eichhof und satz von nicht-alkoholischem Bier zeigen, dass nach dem Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg als grosse Zusammenschluss zwischen HS und der Eichhof GeBrauereigruppen.

tränkedivision die beiden Unternehmen zusammen das 220. Die Eichhof Getränkedivision vertreibt im Horeka- zweitgrösste Unternehmen im Markt sind. Mit der Gruppe Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg besteht ein Kanal ihre Eigenmarke Eichhof alkoholfrei und das alkoholfreie Clausthaler. Von der Gesamtmenge an nicht- grösseres Konkurrenzunternehmen.

alkoholischem Bier, welche die Eichhof Getränkedivision vertreibt, entfällt je rund die Hälfte auf Eichhof alkoholfrei und auf Clausthaler. Für den Vertrieb von Clausthaler besteht zwischen der Eichhof Getränkedivision und der deutschen Radeberger Gruppe AG eine Vereinbarung.

Gestützt auf diese Vereinbarung füllt die Eichhof Getränkedivision Clausthaler Bier in Luzern ab. Die Eichhof Getränkedivision stellt das alkoholfreie Clausthaler Bier nicht selber her. Aber die Eichhof Getränkedivision vertreibt das abgefüllte Bier in der Schweiz und in Lichtenstein.

226. Die potenzielle Konkurrenz aus der Schweiz und dem Ausland ist als beschränkt zu beurteilen.

227. Somit ergeben sich für die Zusammenschlussparteien keine genügenden Anhaltspunkte für die Begründung einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 10 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG durch eine Einzelmarktbeherrschung.

228. Aufgrund des hohen Konzentrationsgrades erfolgt in Abschnitt C.4.2.3 eine Analyse zu kollektiver Marktbeherrschung von HS/Eichhof Getränkedivision und Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg.

2008/3

448

Absatz von nicht-alkoholischem Bier im auf dem Markt für den Vertrieb und die Distribution von nicht-alkoholischem Bier im Detailhandelskanal gemäss Detailhandelskanal Meldung und Ergänzung vom 15./16. Mai 2008 gibt die I.

Aktueller Wettbewerb Tabelle 13.

229. In den Detailhandelskanal fliessen im Jahr 2007 230. Auch beim nicht-alkoholischen Bier im Detailhangemäss Meldung 2'696'500 hl Bier. Gemessen am delskanal korrigiert die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 Marktvolumen von 4'498'700 hl Bier sind dies ungefähr mit der Umschichtung im Mixed Channel die Angaben in 60 %. Innerhalb des Detailhandelskanals werden ungeder Meldung. Die Korrektur durch die Stellungnahme fähr 70'000 hl nicht-alkoholisches Bier abgesetzt. Somit vom 27. Juni 2008 ergibt eine jährliche Menge von macht nicht-alkoholisches Bier ungefähr 3 % der im De2'444'600 hl Bier, welche in den Detailhandelskanal fliestailhandelskanal abgesetzten Menge aus. Das über den sen. Im Detailhandelskanal beträgt die konsumierte Detailhandelskanal abgesetzte nicht-alkoholische Bier Menge von nicht-alkoholischem Bier gemäss Stellungteilt sich vorwiegend auf die zwei Brauereigruppen Eichnahme vom 27. Juni 2008 49'400 hl. Bei Berücksichtihof und Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg auf.

gung dieser neuen Zahlen macht nicht-alkoholisches Bier Eine Übersicht über die Marktanteile der Zusammenim Detailhandelskanal ungefähr 2 % des Gesamtkonschlussunternehmen und der wichtigsten Wettbewerber sums aus.

C.4.2.2.4.

Tabelle 13: Marktanteile im Markt für den Absatz von nicht-alkoholischem Bier im Detailhandelskanal

Unternehmen

2005

2006

2007

HS und Eichhof Getränkedivision

[70-80 %]

[70-80 %]

[60-70 %]

Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg

[5-15 %]

[10-20 %]

[15-25 %]

Brauerei Schützengarten AG

[0-5 %]

[0-5 %]

[0-5 %]

Übrige

[5-15 %]

[5-15 %]

[5-15 %]

231. Nach einen Zusammenschluss von HS und der Eichhof Getränkedivision verfügen diese beiden Unternehmen zusammen über den höchsten Marktanteil. Dieser gemeinsame Marktanteil für nicht-alkoholisches Bier im Detailhandelskanal besteht hauptsächlich aus dem Marktanteil der Eichhof Getränkedivision ohne Zusammenschluss. Die Eichhof Getränkedivision verfügt im Jahr 2007 gemäss Stellungnahme vom 27. Juni 2008 über einen Marktanteil von ungefähr [55-65 %]. Im Jahr 2007 beträgt der Marktanteil von HS gemäss Stellungnahme vom 27. Juni 2008 beim nicht-alkoholischen Bier im Detailhandelskanal [0-10 %]. Folglich fällt durch den Zusammenschluss mit HS eine grosse Brauerei als Konkurrenz weg. HS ist eines der wenigen grossen Unternehmen, welches über die Möglichkeiten verfügt, seinen Marktanteil auszubauen.

teil von HS bei nicht-alkoholischem Bier im Detailhandelskanal ein Rückgang zu verzeichnen. In der vorliegenden Marktstruktur stellten nicht die alkoholfreien Biere von HS, "sondern eher die diversen alkoholfreien Biere von Kleinbrauereien innerhalb ihrer Wirkungskreise eine tatsächliche Konkurrenz zu den grossen Brauereien dar". Zudem könne HS ein nicht-alkoholisches Bier nur dann erfolgreich im Detailhandelskanal vertreiben, wenn es bei einem grossen Detailhändler national gelistet wäre. Gemäss Stellungnahme vom 27. Juni 2008 hat von den im HS-Sortiment vorhandenen nicht-alkoholischen Bieren nach Ansicht der Detailhändler jedoch keines das Potenzial für ein nationales Listing. In der Struktur von HS lohne sich angesichts der geringen Absatzmengen auch keine Neulancierung eines nicht-alkoholischen Biers mit nationalem Verkaufspotenzial.

232. Die Korrekturen in der Stellungnahme vom 27. Juni zu den Marktanteilen in der Meldung ergeben nun für HS im Bereich nicht-alkoholisches Bier im Horeka-Kanal einen Marktanteil von [0-10 %] im Jahr 2007. Deshalb sei der hinzukommende Anteil von HS im Vergleich zu der Eichhof Getränkedivision ­ Marktanteil von [55-65 %] gemäss Stellungnahme vom 27. Juni 2008 ­ marginal.

Das Argument des Wegfalls potenzieller Konkurrenz sei daher vor dem Hintergrund der dargelegten Marktzahlen der Stellungnahme vom 27. Juni 2008 nicht stichhaltig.

HS habe in der Vergangenheit nur in geringem Ausmass nicht-alkoholisches Bier über den Detailhandelskanal vertrieben. In den letzten drei Jahren sei beim Marktan-

233. Dass, wie die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 angibt, in der vorliegenden Marktstruktur die diversen alkoholfreien Biere von Kleinbrauereien innerhalb ihrer Wirkungskreise eine tatsächliche Konkurrenz zu den grossen Brauereien darstellten, wird von der Befragung der IG unabhängiger Klein- und Mittelbrauereien nicht bestätigt. Denn mindestens 17 der 22 befragten Mitglieder der IG unabhängiger Klein- und Mittelbrauereien geben an, dass sie im Detailhandelskanal und Einzelhandel kein nicht-alkoholisches Bier verkaufen. Die Mehrheit der Mitglieder der IG unabhängiger Klein- und Mittelbrauereien stellen nicht-alkoholisches Bier gar nicht her. Folglich belegen die Ergebnisse der Befragung der

2008/3

IG unabhängiger Klein- und Mittelbrauereien die Aussage in der Stellungnahme vom 27. Juni 2008 zu der Konkurrenz durch Kleinbrauereien nicht. Im Gegenteil: die Befragung lässt darauf schliessen, dass im Bereich nichtalkoholisches Bier im Detailhandelskanal keine Konkurrenz durch Kleinbrauereien besteht.

234. Aktuelle Konkurrenz bei nicht-alkoholischen Bieren im Detailhandelskanal ist die Gruppe Feldschlösschen/ Carlsberg/Kronenbourg. Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg verfügt im Jahr 2007 gemäss Stellungnahme vom 27. Juni 2008 über einen Marktanteil von [15-25 %] Dies sind ungefähr [45-55 %] weniger als die Eichhof Getränkedivision. Als weitere Konkurrenz verkauft die Brauerei Schützengarten ihr nicht-alkoholisches Bier im Detailhandelskanal. Die Brauerei Schützengarten verfügt im Jahr 2007 über einen Marktanteil von ungefähr [0-10 %]. Schliesslich ist noch eine Gruppe von Übrigen im Markt. Diese Übrigen ver-fügen im Jahr 2007 über einen gemeinsamen Marktanteil von ungefähr [5-15 %].

449

235. Über die Jahre 2005 bis 2007 verlor die Eichhof Getränkedivision an Marktanteil. Dieser Marktanteilsverlust beträgt über die drei Jahre ungefähr [5-15 %]. Der Marktanteilsverlust ging im Wesentlichen an die Gruppe Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg. Als Grund für den Rückgang bei der Eichhof Getränkedivision gibt die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 an, dass "bis vor einigen Jahren Clausthaler praktisch das einzige bekannte alkoholfreie Bier auf dem Markt war". Clausthaler alkoholfrei wird in der Schweiz von der Eichhof Getränkedivision vertrieben.

236. Wie im Horeka-Kanal ist auch bei nichtalkoholischem Bier im Detailhandelskanal der Konzentrationsgrad hoch. Schätzungen für die HHI-Werte basierend auf den Marktanteilsdaten für das Jahr 2007 sind in Tabelle 14 dargestellt.

Tabelle 14: HHI vor und nach dem Zusammenschluss und Delta-HHI

HHI ex ante merger

4111

HHI ex post merger

4928

HHI

817

237. Allerdings berücksichtigen diese HHI-Werte die Übrigen nicht. Die Übrigen ist eine Gruppe kleinerer Brauereien. Zur Anzahl dieser kleineren Brauereien und deren jeweiligen Marktanteile liegen keine Angaben vor.

Deshalb bleiben die Übrigen von der Berechnung der HHI-Werte ausgeschlossen. Somit stellt der vorliegende Wert für den HHI eine untere Schranke dar. Bei Berücksichtigung der Übrigen fällt der HHI noch höher aus.

238. Die heutige Marktposition der Eichhof Getränkedivision von nicht-alkoholischem Bier im Detailhandelskanal basiert auf dem Verkauf von Eigenmarken und Clausthaler alkoholfrei. Gemäss Meldung übertrug die EichhofGruppe dem Migros-Genossenschafts-Bund (Migros) den exklusiven Vertrieb alkoholfreier Biere und Panachés unter der Marke Eichhof im schweizerischen Lebensmittel-Einzelhandel. Somit vertreibt im Detailhandelskanal nur Migros die Eigenmarken der Eichhof-Gruppe. Der Verkauf des nicht-alkoholischen Biers der EichhofGruppe durch die im schweizerischen Detailhandel gut positionierte Migros ist ein wesentlicher Grund für den hohen Marktanteil der Eichhof-Gruppe. Bei der Eichhof Getränkedivision entfällt von der Gesamtmengen an nicht-alkoholischem Bier je rund die Hälfte auf Eichhof alkoholfrei und auf Clausthaler alkoholfrei.

II.

Potenzieller Wettbewerb

239. Als potenzielle Konkurrenz im Detailhandelskanal gibt die Meldung Lidl an. Berichten zufolge will Lidl gegen Ende 2008 in den Schweizer Markt eintreten. Lidl verkauft als nicht-alkoholisches Bier das Malzbier Karlskrone. Auch das neu eingetretene Detailhandelsunternehmen Aldi verkauft die Biermarke Karlskrone. Gemäss Meldung verkauft Aldi hauptsächlich Importbiere. Aller-

dings ist die Herstellerin von Karlskrone die Feldschlösschen Brauerei GmbH in Braunschweig (Deutschland).

Die Feldschlösschen Brauerei gehört der HolstenGruppe an. Diese wiederum gehört zur CarlsbergHolding (www.1000getraenke.de, besucht am 21. Mai 2008).

240. Die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 vervollständigt die Angaben zum Malzbier Karlskrone. Gemäss Stellungnahme vom 27. Juni 2008 handle es sich bei Karlskrone offenbar um eine eingetragene Markte von Aldi Süd, Aldi Schweiz und Hofer. Karlskrone werde von verschiedenen Brauereien produziert und abgefüllt.

"Während das naturtrübe Karlskrone Weissbier sowie ein Radler, ein Lemon-Mischbier und das alkoholfreie Malzbier tatsächlich bei der zur Carlsberg-Gruppe gehörenden Feldschlösschen Brauerei GmbH in Braunschweig gebraut werden, werden die alkoholhaltigen Biere Karlskrone Pilsner, Gold und Altbier von der belgischen Brauerei Martens hergestellt." Dies soll zeigen, dass Aldi das Unternehmen für die Herstellung ihres Private Labels Karlskrone frei wählen könne. Deshalb spiele es für die Beurteilung des schweizerischen Detailhandelsmarktes für alkoholfreie Biere keine Rolle, wer dieses Produkt herstellt und abfüllt.

241. Schweizerische Kleinbrauereien sind für einen Markteintritt bei nicht-alkoholischem Bier im Detailhandelskanal auf ein Detailhandelsunternehmen angewiesen. In diesem Zusammenhang stellt sich für eine Kleinbrauerei die Schwierigkeit, eine genügend hohe Menge herzustellen. Gemäss Stellungnahme vom 27. Juni 2008 sei ein Markteintritt auch für Kleinbrauereien mit geringen Mengen möglich, soweit sich diese als Nischenplayer

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einen Platz im regionalen Sortiment nationaler Detailhändler ergattern könnten. Immerhin würde eine Brauerei mit einer Menge von 2'500 hl im Bereich nichtalkoholisches Bier im Detailhandelskanal bereits einen Marktanteil von 5 % erreichen. Dasselbe gelte für den Vertrieb über kleinere Detailhandelsgeschäfte. Auch dort seien keine grossen Mengen vonnöten.

450

246. Somit ergeben sich für die Zusammenschlussparteien keine genügenden Anhaltspunkte für die Begründung einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 10 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG durch eine Einzelmarktbeherrschung.

247. Aus diesen Gründen erfolgt in Abschnitt C.4.2.3 eine Analyse zu kollektiver Marktbeherrschung von HS/Eichhof Getränkedivision und Feldschlösschen/Carls242. Bei einem Markteintritt von ausländischen Unter- berg/Kronenbourg.

nehmen stellt sich die Frage, ob das schweizerische C.4.2.2.5. Beschaffungsmarkt für Hopfen Marktvolumen gross genug ist. Denn ein internationales Unternehmen wägt zwischen den Kosten für einen 248. Aufgrund der Angaben in der Meldung erscheint ein Markteintritt und dem erwarteten Ertrag aus dem europaweiter Beschaffungsmarkt für Hopfen als sinnvoll.

Markteintritt ab. Es ist fraglich, ob der erwartete Ertrag Diese europaweite Betrachtung erfordert neben HS auch bei einem Marktvolumen von 50'000 hl genügend hoch die Berücksichtigung der europaweit aktiven Einheiten ist, damit ein internationales Unternehmen eintritt.

der Heineken-Gruppe. Die Heineken-Gruppe beschafft sich Hopfen auf dem europäischen Markt über Einheiten 243. Zum Markteintritt von ausländischen Unternehmen ausserhalb der Schweiz. Bei der Eichhof-Gruppe ist dies erwidert die Stellungnahme, dass es den Detailhandelsnicht der Fall. Die Eichhof Getränkedivision führt keine unternehmen, Abholmärkten sowie Gastrobelieferungsinternationale Einheiten ausserhalb der Schweiz.

betrieben nach wie vor frei stünde, in der Schweiz nicht angebotene alkoholfreie Biere direkt zu importieren. Hier 249. Den Marktanteil von Heineken International auf dem stellt sich aber die analoge Frage wie bei einem europäischen Beschaffungsmarkt für Hopfen schätzt die Markteintritt von ausländischen Unternehmen: Ist der Meldung auf ungefähr [10-20 %]. Für die Eichhof Getränerwartete Ertrag bei einem Marktvolumen von 50'000 hl kedivision ergeben die Angaben in der Meldung einen genügend hoch, damit ein Detailhandelsunternehmen in Marktanteil von weniger als [0-10 %] bei der Beschaffung der Schweiz nicht angebotene alkoholfreie Biere direkt von Hopfen in Europa. Folglich sind auf dem Beschafimportiert? Wie ein internationaler Brauerei-Konzern für fungsmarkt für Hopfen die Voraussetzungen nach Art. 10
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
einen Markteintritt die Kosten gegenüber dem erwarteten Abs. 2 KG nicht gegeben.

Ertrag eines Markteintritts abwägt, so nimmt auch ein Detailhandelsunternehmen beim Verkauf von Bier die C.4.2.2.6. Beschaffungsmarkt für Malz entsprechenden
Abwägungen vor.

Ein Detail- 250. Wie im Bereich Hopfen erscheint auch für den Behandelsunternehmen wägt zwischen dem Verkauf von in schaffungsmarkt für Malz ein europaweiter Markt sinnder Schweiz bereits angebotenen nicht-alkoholischen voll. Auf dem europäischen Malzmarkt beträgt nach Bieren und dem Verkauf von in der Schweiz noch nicht Schätzung der Meldung der Marktanteil von Heineken angebotenen nicht-alkoholischen Bieren ab. Mit dem International ungefähr [10-20 %]. Die Angaben in der Verkauf von Bier, welches in der Schweiz noch nicht Meldung erlauben eine Schätzung für den Marktanteil angeboten wird, sind Kosten für die Markteinführung der Eichhof Getränkedivision von weniger als [0-10 %].

verbunden. Dies zeigt auch das von der Stellungnahme Folglich sind auf dem Beschaffungsmarkt für Malz die vom 27. Juni 2008 genannte Beispiel von Denner und Voraussetzungen nach Art. 10 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG nicht gegeben.

der Markteinführung von Gralsburg. Denner führte dieses Bier mit einer Niedrigpreisstrategie ein. Zudem dauerte C.4.2.2.7. Beschaffungsmarkt für Glas und Glasflaschen die Markteinführung zwei Jahre. Diese Kosten fallen beim Verkauf einer in der Schweiz bereits angebotenen 251. Bei einer räumlichen Beschränkung auf das Gebiet Biermarke nicht an.

der Schweiz beträgt der gemeinsame Marktanteil von HS und der Eichhof Getränkedivision ungefähr [20-30 %].

III.

Zwischenergebnis Dieser Marktanteil setzt sich aus den Anteilen von [5-15 244. Die Ausführungen zur aktuellen Konkurrenz im Ab- %] für HS und [5-15 %] für die Eichhof Ge-tränkedivision satz von nicht-alkoholischem Bier zeigen, dass nach dem zusammen. Gemäss Meldung handelt es sich um die Zusammenschluss zwischen HS und der Eichhof Ge- Anteile an den in der Schweiz gebrauchten Bierflaschen tränkedivision die beiden Unternehmen zusammen das von HS und der Eichhof Getränkedivision. Die Verwenmarktanteilsstärkste Unternehmen im Markt sind. Mit der dung von Glas und Glasflaschen für andere Inhalte wie Gruppe Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg besteht Mineralwasser oder Wein berücksichtigt die Meldung ein genügend grosses Konkurrenzunternehmen. Die somit nicht. Aber selbst bei einer Beschränkung auf BierDifferenz in Marktanteilen beträgt ungefähr [45-55 %]. flaschen sind mit dem gemeinsamen Marktanteil von [20Die Gruppe der Übrigen macht ungefähr
[5-15 %] aus. 30 %] auf dem Beschaffungsmarkt für Glas und GlasDeshalb weist der Absatz von nicht-alkoholischem Bier flaschen die Voraussetzungen nach Art. 10 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG im Detailhandelskanal einen hohen Konzentrationsgrad nicht gegeben.

auf. Im Jahr 2007 verfügt HS über einen Marktanteil von Kollektive Marktbeherrschung ungefähr [0-10 %]. Durch den Zusammenschluss fällt mit C.4.2.3 HS ein bedeutendes Konkurrenzunternehmen weg.

252. Ein Zusammenschluss kann allenfalls eine kollektiv 245. Die potenzielle Konkurrenz aus der Schweiz und marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken. Auch in diesem Fall kann die Wettbewerbskommisdem Ausland ist als beschränkt zu beurteilen.

sion den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, sofern die Voraus-

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setzungen von Art. 10 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG gegeben sind. Für eine allfällige kollektive Marktbeherrschung ist zu prüfen, ob Anreize zu kollusivem Verhalten gegeben sind, und ob ein solches Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit stabil bzw. dauerhaft sein wird.

Markt für neue Anbieter offen bleibe. Zudem akzeptierten die Detailhändler Preisabsprachen zwischen dem Marktführer und der zweitgrössten Brauerei auf diesem von einem erheblichen Preiswettbewerb geprägten Markt nicht.

253. Aufgrund der Ausführungen zur aktuellen und potenziellen Konkurrenz wird auf eine allfällige, kollektive Marktbeherrschung von HS/Eichhof Getränkedivision und Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg fokussiert.

259. Die Wettbewerbskommission behandelt die allgemeinen Grundlagen und Erkenntnisse zu kollektiver Marktbeherrschung ausführlich in ihrem Entscheid zum Zusammenschlussvorhaben Migros/Denner (RPW 2008/1, S. 184 ff.). Somit verweist die Wettbewerbskommission für allgemeine Grundlagen und Erkenntnisse auf die Beurteilung zum Zusammenschluss Migros/Denner (RPW 2008/1, S. 129 ff.). Dementsprechend erfolgen die Ausführungen in diesem Abschnitt C.4.2.3 zur kollektiven Marktbeherrschung in Analogie zum Zusammenschluss Migros/Denner.

254. Zudem geht die Wettbewerbskommission mit den Ausführungen zu einer allfälligen kollektiven Marktbeherrschung auf die Argumente der Meldung zu einer allfälligen kollektiven Marktbeherrschung ein. Diese Argumente der Meldung sind nachfolgend dargelegt.

255. Zu einer allfälligen kollektiven Marktbeherrschung bringt die Meldung Folgendes vor. "Es besteht absolut keine Gefahr, dass der Zusammenschluss von Eichhof und HS zu koordiniertem Handeln mit Feldschlösschen/Carlsberg führen könnte." Der Anteil am Gesamtmarkt von Feldschlösschen/Carlsberg sei selbst nach dem Zusammenschluss [fast zweimal] grösser [...] als derjenige von HS und der Eichhof Getränkedivision zusammen. Daher würden sich Marktstrategien und Marktzugang von Feldschlösschen/Carlsberg gegenüber denjenigen von HS/Eichhof und den übrigen Brauereien wesentlich unterscheiden. Hauptantrieb von HS und der Eichhof Getränkedivision sei und bleibe der Anreiz, Marktanteile von Feldschlösschen/Carlsberg zu gewinnen. Gemeinsam könnten HS und die Eichhof Getränkedivision gewichtiger und wirkungsvoller Feldschlösschen/Carlsberg gegenübertreten. Es gebe keine Veranlassung, die bestehende, der Wettbewerbskommission bestens bekannte ausgeprägte Rivalität im Wettbewerb mit Feldschlösschen/Carlsberg, nach Durchführung des Zusammenschlusses zu reduzieren.

256. Auch bei der Preisbildung sei keine Koordination zu erwarten. Alle Marktteilnehmer arbeiteten mit ausgeklügelten volumenabhängigen Rabattsystemen. Diese Rabattsysteme verhinderten die Preistransparenz auf dem Markt. Zudem ermutigten die Rabattsysteme die HorekaBetriebe, mehr Bier einer bestimmten Marke zu verkaufen. Schliesslich könne ein Horeka-Betrieb mit einem Bierliefervertrag neben den im Vertrag vereinbarten Biere nur noch einige Konkurrenzbiere ­ meist in Flaschen ­ anbieten. Stillschweigendes koordiniertes Handeln zwischen Feldschlösschen/Carlsberg und HS/Eichhof Getränkedivision würde somit bedeuten, den Status Quo zu zementieren, was bei einem gesamthaft schrumpfenden Markt weder im Interesse des einen noch des anderen Wettbewerbers sein könne.

257. Im Übrigen würden bereits heute die Brauereien mit grossen Horeka-Kunden bis zu mehrmals jährlich über die Konditionen des Bierbezugs verhandeln. "Marketing und Verkaufsgeschick spielen eine entscheidende Rolle im Horeka-Markt, so dass
allein die Koordination der Preissysteme nicht in dem Umfang zu Marktstabilität führen würde, dass koordiniertes Handeln befürchtet werden muss."

258. Auf dem Detailhandelsmarkt weist die Meldung zusätzlich besonders auf die starke Nachfragemacht der grossen Detailhändler hin, die dafür sorge, dass der

260. Schliesslich erfolgen die Ausführungen zur kollektiven Marktbeherrschung für die Märkte - Absatz von alkoholischem Bier im Horeka-Kanal, - Absatz von nicht-alkoholischem Bier im HorekaKanal, - Absatz von nicht-alkoholischem Bier im Detailhandelskanal, gemeinsam. Für den vorliegenden Fall ist eine gemeinsame Betrachtung möglich, weil die Situationen in den drei Märkten ähnlich sind. Vor allem die Situationen in den Horeka Märkten sind sehr ähnlich. Bei allfälligen Unterschieden wird darauf hingewiesen. Eine gemeinsame Betrachtung genügt aber nur im vorliegenden Zusammenschlussvorhaben. Hingegen ist in anderen Fällen eine getrennte Betrachtung möglich oder notwendig.

C.4.2.3.1.

Prüfkriterien schung

kollektive

Marktbeherr-

261. Zur Klärung der Möglichkeit, Wahrscheinlichkeit und Nachhaltigkeit einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung bedarf es einer Gesamtbetrachtung der Wettbewerbsbedingungen und des Wettbewerbsgeschehens auf dem relevanten Markt. Praxisgemäss sind für die Beurteilung folgende Kriterien heranzuziehen: Anzahl der beteiligten Unternehmen, Marktanteile der beteiligten Unternehmen, Marktkonzentration, Symmetrien, Marktwachstum, Markttransparenz, Multimarktbeziehungen, Stellung der Marktgegenseite und potenzielle Konkurrenz.6 Anzahl der beteiligten Unternehmen, Marktanteile und Marktkonzentration 262. Die Angaben in der Meldung zeigen, dass nach einem Zusammenschluss zwischen HS und der Eichhof Getränkedivision (HS/Eichhof) zwei Unternehmen mit hohen Marktanteilen bestehen. Einerseits ist dies die HS/Eichhof. Andererseits ist es Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg. Der Übersicht halber wiederholt Ta-

6

Darstellungen der ökonomischen Literatur bieten beispielsweise KAIUWE KÜHN, The Coordinated Effect of Mergers, in Handbook of Antitrust Economics, Herausgeber Buccirossi, Paolo, 2008, S. 105 ­ 144; oder Motta, Massimo, Competition Policy ­ Theory and Practice, Cambridge University Press, 2004, S. 147 f..

2008/3

belle 15 die Marktanteile für die entsprechenden Märkte.

Nach dem Zusammenschluss verfügen HS/Eichhof und Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg zusammen über [70-80 %] Marktanteil beim alkoholischen Bier im Horeka-Kanal und über [85-95 %] beim nichtalkoholischen Bier im Detailhandelskanal. Beim nichtalkoholischen Bier im Horeka-Kanal beträgt der gemein-

452

same Marktanteil mehr als [80-90 %]. Neben HS/Eichhof und Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg verbleibt eine zersplitterte Gruppe von Klein- und Mikrobrauereien.

Je nach Kanal und Produkt machen diese Klein- und Mikrobrauereien zusammen etwas weniger als [5-30 %] aus. Einzeln verfügen diese Brauereien über Marktanteile bis [0-10 %], abhängig von Kanal und Produkt.

Tabelle 15: Marktanteile Horeka-Kanal und Detailhandelskanal

Unternehmen

Horeka-Kanal alkoholisches Bier

Heineken

[15-25 %]

Eichhof Getränkedivision

[10-20 %]

Detailhandelskanal

nicht-alkoholisches Bier [0-10 %]

[30-40 %]

[25-35 %]

nicht-alkoholisches Bier [5-10 %]

[30-40 %]

[55-65 %]

[60-70 %]

Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg

[35-45 %]

[50-60 %]

[15-25 %]

Total

[70-80 %]

[85-95 %]

[80-90 %]

263. Die vorangehend geschätzten HHI-Werte bestätigen die hohen Konzentrationsgrade in den drei Märkten.

Zusammen vereinen HS/Eichhof und Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg je nach Kanal und Produkt zwischen 74,4 % und 90,6 % des Marktes auf sich. Dies ist der Grund für eine Prüfung einer allfälligen kollektiven Marktbeherrschung dieser beiden Brauereigruppen.

264. Die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 gibt an, dass es auch nach dem Zusammenschluss von HS und der Eichhof Getränkedivision in der Schweiz Marktteilnehmer geben werde, die einen disziplinierenden Effekt auf HS/Eichhof und Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg ausüben könnten. Diesem Vorbringen widersprechen aber die Marktanteile, die HHI-Werte und die Analyse zur aktuellen Konkurrenz. Wie die Marktanteile, die HHIWerte und die Analyse zur aktuellen Konkurrenz zeigen, bestehen in der Schweiz keine zu HS/Eichhof und Feldschlösshen/Carlsberg/Kronenbourg vergleichbare Unternehmen.

265. Weiter bezeichnet die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 HS und Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg seien Ländergesellschaften von weltweit tätigen Konzernen und stünden mit den übrigen grossen Bierbrauern wie InBev und SAB Miller in stetigem Wettbewerb. Das Handeln der jeweiligen Ländergesellschaften solcher "Global Players" sei daher stets in einem weltweiten Kontext zu betrachten. Es mag zutreffen, dass die Mutterhäuser ihren Ländergesellschaften Handlungsanweisungen gibt. Aber in der Schweiz sind ausser HS und Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg keine weiteren Ländergesellschaften von "Global Players" tätig. Somit entfällt auch eine Betrachtung von Ländergesellschaften von grossen Brauereien wie InBev und SAB Miller. Zudem gibt ein Mutterhaus nicht für alle Ländergesellschaften die gleiche Handlungsanweisung vor. Ein Mutterhaus kann seinem Tochterunternehmen in einem Land harten

Preiswettbewerb vorgeben, während es einem anderen Tochterunternehmen in einem anderen Land eine anpassende Strategie vorgibt.

266. Die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 geht davon aus, dass auf dem internationalen Biermarkt seit Jahren eine Konsolidierung stattfinde. "Der weltweite Biermarkt wird von immer grösser werdenden internationalen Konzernen geprägt, die prinzipiell alle in der Lage sind, in relativ kurzer Zeit in jeden beliebigen nationalen Markt einzutreten, auf welchem sie noch nicht tätig sind." Eine weltweite Konsolidierung mag stattfinden. Jedoch wären die internationalen Konzerne auch ohne Konsolidierung in der Lage, in relativ kurzer Zeit in jeden beliebigen Markt einzutreten. Ob eine Konsolidierung stattfindet oder nicht, hat keinen Ein-fluss auf die Existenz von Unternehmen, welche in der Lage sind in den Schweizer Markt einzutreten. Zudem zeigt die Analyse zur potenziellen Konkurrenz, dass diese als beschränkt zu beurteilen ist.

267. Die beschränkte potenzielle Konkurrenz ist auch dem nächsten Argument der Stellungnahme vom 27.

Juni 2008 entgegenzuhalten. Das Argument ist, dass mit InBev und SAB Miller noch mindestens zwei weitere internationale Konzerne bestehen, welche selbständig in den Schweizer Markt eintreten könnten. Beispielsweise habe Scottish & Newcastle erfolgreich Biere der Marke Kronenbourg in den vergangenen Jahren in die Schweiz importiert und damit einen Gesamtmarktanteil von rund [0-10 %] erreicht. Dieses Beispiel zeigt aber, dass bei einer Markteinführung die Erreichung eines Marktanteils von [0-10 %] mehrere Jahre benötigt. Zudem gehört die Marke Kronenbourg nach der Übernahme von Scottish & Newcastle der Gruppe Feldschlöschen/Carlsberg/Kronenbourg.

268. Dass neben Heineken und Carlsberg in der Schweiz keine weiteren internationalen Brauereikonzerne tätig

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sind, begründet die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 mit rückläufigen Absatzzahlen, der Kleinräumigkeit der Schweiz und funktionierendem Wettbewerb. "Sollte die nach der Durchführung des Zusammenschlusses entstehende Marktstruktur in der Schweiz wider Erwarten zu einem Anstieg der Bierpreise auf ein gegenüber anderen nationalen Märkten höheres Niveau führen, so würde es für die übrigen Weltkonzerne interessant, in den Schweizer Markt einzusteigen, was wiederum umgehend eine Intensivierung des Wettbewerbs und eine sofortige Neutralisierung allfälliger Kollusionstendenzen zur Folge hätte." Eine sofortige Neutralisierung allfälliger Kollusionstendenzen muss nicht die automatische Folge sein.

Möglicherweise werden andere internationale Brauereikonzerne in der Schweiz aktiv, aber ohne einen intensiven Preiswettbewerb zu starten. Im Übrigen bleibt die Kleinräumigkeit der Schweiz mit oder ohne Kollusionstendenz bestehen.

453

273. Insgesamt begünstigt der Zusammenschluss in Bezug auf die Anzahl der beteiligten Unternehmen, die Marktanteile und die Marktkonzentration die Möglichkeiten einer kollektiven Marktbeherrschung durch HS/Eichhof und Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg.

Symmetrien 274. Symmetrie kann verschiedene Dimensionen betreffen.8 Es sind Dimensionen wie Marktanteile, Anzahl Varietäten im Produktportfolio oder technologisches KnowHow. Die Wichtigkeit solcher Dimensionen unterscheidet sich zwischen den verschiedenen Industrien. Grundsätzlich begünstigt Symmetrie eine mögliche kollektive Marktbeherrschung.

275. Bei den Symmetrien geht die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 davon aus, dass "HS/Eichhof und Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg bei eingehender Betrachtung keine Symmetrien aufweisen, die eine kollektive Marktbeherrschung begünstigen". Die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 basiert diese Aussage vorwiegend auf einer Betrachtung der Absatzmengen über alle Kanäle und Produkte hinweg. Bei der Beurteilung der Symmetrien müssten die Unternehmen als Einheit und nicht nur aufgrund ihrer Positionierung auf den einzelnen Teilmärkten verglichen werden.

269. Neben den grossen internationalen Brauereien weist die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 auf die Vielzahl der im grenznahen Ausland, insbesondere in Süddeutschland, agierenden Brauereien hin. Diese könnten ihre Aktivitäten leicht auf den Schweizer Markt ausdehnen. Für den Markteintritt von kleineren im grenznahen Ausland tätigen Brauereien gelten allerdings die gleichen Gegenargumente wie bei den grossen internationalen Brauereien. Zudem verfügen die kleineren Brauereien über weniger Möglichkeiten als internationale Kon- 276. Im Gegensatz zur Stellungnahme vom 27. Juni 2008 betrachtet die Wettbewerbskommission die Symzerne.

metrieverhältnisse für jeden relevanten Markt einzeln.

270. Zu den Klein- und Mittelbrauereien wiederholt die Andernfalls gehörten die im vorliegenden ZusammenStellungnahme vom 27. Juni 2008, dass diese innerhalb schlussvorhaben abgegrenzten Märkte zum gleichen ihres Wirkungskreises insbesondere auch auf HS und die relevanten Markt. Eine Betrachtung über die verschiedeEichhof Getränkedivision sowie Feldschlöss- nen Märkte hinweg erfolgt im Rahmen des Prüfkriteriums chen/Carlsberg/Kronenbourg eine stark disziplinierende Multimarktbeziehungen. Das Vorgehen der Betrachtung Wirkung ausübten. Klein- und Mittelbrauereien hätten für jeden relevanten Markt einzeln erfolgt in Anlehnung gegenüber den grossen Marktteilnehmern erhebliche an den Beschwerdeentscheid der ehemaligen RekursWettbewerbsvorteile: Nachfrage nach lokal produzierten kommission für Wettbewerbsfragen vom 4. Mai 2006 in Bieren, günstigere Kostenstrukturen und hohe Flexibilität. Sachen Berner Zeitung AG/Tamedia AG gegen WettbeOb Klein- und Mittelbrauereien über günstigere Kosten- werbskommission (RPW 2006/2). In diesem Beschwerstrukturen verfügen, ist fraglich. Denn grosse Brauereien deentscheid setzt die ehemalige Rekurskommission für verfügen über Grössenvorteile in Bezug auf die Kosten.

Wettbewerbsfragen für eine Prüfung eine Marktabgrenzung voraus. "Diese erst erlaubt die Beantwortung der 271. Zur Beurteilung einer Industriestruktur wie sie in damit zusammenhängenden Streitfrage (vgl. E. 2) nach diesem Zusammenschlussvorhaben vorliegt, bezieht sich den konkreten Wettbewerbsverhältnissen auf den für die Wettbewerbskommission praxisgemäss auf die ökorelevant erachteten Märkten,..." (RPW 2006/2, Rz. 6.1.3).
nomische Literatur: "Oligopoly of Small and Large 7 Firms". Der ökonomischen Literatur entsprechend hat 277. Wie Tabelle 15 zeigt, weisen die zwei Gruppen ein einzelner kleiner Anbieter in einer solchen Industrie- HS/Eichhof und Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg struktur keinen disziplinierenden Effekt auf die grossen im Horeka-Kanal beim alkoholischen Bier eine MarktanAnbieter. Demnach kann ein einzelner kleiner Anbieter teilsdifferenz von [0-10 %] auf. Beim nicht-alkoholischen auch keinen disziplinierenden Effekt auf eine allfällige Bier im Horeka-Kanal beträgt die Marktanteilsdifferenz kollektive Marktbeherrschung der grossen Anbieter aus- ungefähr [15-25 %]. Im Detailhandelskanal für nichtüben. Daraus resultiert die Schlussfolgerung, dass auf alkoholisches Bier schliesslich unterscheiden sich die nationaler Ebene die Klein- und Mikrobrauereien eine zwei Gruppen um ungefähr [45-55 %]. Folglich besteht allfällige kollektive Marktbeherrschung durch HS/Eichhof im Bereich alkoholisches Bier im Horeka-Kanal mit einer und Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg nicht be- Marktanteilsdifferenz von [0-10 %] nahezu Symmetrie.

seitigen können.

Dieser Bereich ist auch der umsatzstärkste der drei betrachteten Bereiche. Der Bereich nicht-alkoholisches Bier 272. Allerdings ist offen, ob die Klein- und Mikrobrauereiim Horeka-Kanal kann aufgrund der Marktanteilsdifferenz en regional und lokal eine disziplinierende Wirkung haben. Klein- und Mikrobrauereien sind in ihrem Absatzgebiet gut verankert. Indem die Klein- und Mikrobrauereien ihr Bier in Flaschen verkaufen, können sie auch die Ex- 7 Migros/Denner, RPW 2008/1, S. 186, Rz. 473 ff..

8 Motta, Massimo, Competition Policy ­ Theory and Practice, Camklusivvereinbarungen in Bierlieferverträgen umgehen.

bridge University Press, 2004, S. 147 f..

2008/3

von [15-25 %] in Bezug auf die Symmetrie nicht abschliessend beurteilt werden. Im Detailhandelskanal für nicht-alkoholisches Bier dagegen zeigen die Marktanteile asymmetrische Verhältnisse.

278. Neben ähnlichen Marktanteilen weisen die zwei Gruppen HS/Eichhof und Feldschlösschen/Carlsberg/ Kronenbourg weitere Symmetrien auf. Beide Gruppen bieten internationale und nationale Biermarken an. Beide Gruppen führen internationale und nationale Biermarken in ihrem Sortiment. Beide Gruppen bedienen sowohl den Horeka-Kanal als auch den Detailhandelskanal. Beide Gruppen positionieren ihre Biermarken über gesellschaftliche Anlässe wie beispielsweise die Fussball Europameisterschaft oder open air festivals.

279. Die Feststellung, dass beide Gruppen internationale und nationale Biermarken in ihrem Sortiment führen, greift gemäss Stellungnahme vom 27. Juni 2008 zu kurz.

Hinsichtlich Produktportfolios stellt die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 folgendes fest: 1) HS/Eichhof verfügt mit Heineken über ein international und gesamtschweizerisch stark positioniertes Premiumbier, welches in der Schweiz das zentrale Produkt im Portfolio der Gruppe darstellt. Im Gegensatz dazu kommt dem internationalen Premiumbier von Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg in ihrem Portfolio eine untergeordnete Bedeutung zu.

2) HS/Eichhof verfügt mit Eichhof und Calanda über zwei regional stark verankerte Marken, die mittelfristig gegebenenfalls zu einer nationalen Marke ausgebaut werden könnten. Feldschlösschen/Carlsberg/ Kronenbourg hat mit Felschlösschen eine nationale Marke mit herausragender Bedeutung im Portfolio.

454

bourg. Zudem ist die Marke Heineken gemäss den Angaben der Stellungnahme vom 27. Juni 2008 ein gesamtschweizerisch stark positioniertes Bier. Zum Unterschied, dass HS/Eichhof verstärkt im Weingeschäft tätig ist, ist folgendes festzuhalten. Das Weingeschäft von HS/Eichhof scheint für die Betrachtung von Symmetrien nicht von Bedeutung. Gemäss Meldung erzielt die Eichhof Getränkedivision mit dem Vertrieb von Weinen, Spirituosen und Champagner 15 % des Jahresumsatzes.

Nach einem Zusammenschluss zwischen HS und der Eichhof Getränkedivision fällt der Anteil des Vertriebes von Weinen, Spirituosen und Champagner gemessen am Umsatz im Getränkebereich anhand der Angaben in der Meldung noch geringer aus: ungefähr [0-10 %].

281. Die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 bemängelt auch die Feststellung der Symmetrie bei der Positionierung der Biermarken über gesellschaftliche Anlässe.

Gemäss Stellungnahme vom 27. Juni 2008 engagiert sich HS in der Schweiz im Musikbusiness und als Sponsor von Open-Air-Festivals. Demgegenüber positioniere sich Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg in der Schweiz vorwiegend im Sport wie Sponsoring der Fussball-Europameisterschaft oder als Partner des Eidgenössischen Schwing- und Älplerfests. Diese Angaben der Stellungnahme vom 27. Juni 2008 bestätigen, dass HS/Eichhof und Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg ihre Biermarken über gesellschaftliche Anlässe positionieren. Beide Brauerei-Gruppe werben über den Kanal gesellschaftliche Anlässe. Die Angaben der Stellungnahme vom 27. Juni 2008 zeigen weiter, dass die beiden Brauerei-Konzerne innerhalb des Kanals gesellschaftliche Anlässe horizontal differenziert sind. Ivaldi, Jullien, Rey, Seabright, Tirole (2003) kommen für horizontale Produktidfferenzierung zu folgendem Schluss: "Overall, the impact of horizontal differentiation appears quite ambiguous."9 Damit bleibt entscheidend, dass HS/Eichhof und Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg beide ihre Biermarken über den Kanal von gesellschaftlichen Anlässen positionieren.

3) Das gesamte Produktportfolio von Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg ist stärker auf den Vertrieb einheimischer Biere fokussiert. Bei HS/Eichhof hat das Geschäft mit internationalen Bieren im Vergleich zu Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg einen doppelt so hohen Stellenwert.

282. Die zwei Gruppen ähneln sich im Weiteren darin, 4) "Im Bereich alkoholfreie Biere vertreibt HS/Eichhof dass sie beide internationale Konzerne sind. Allerdings [...] Eichhof alkoholfrei und das ausländische Claus- sind weltweit mehrere internationale Bierkonzerne tätig.

thaler, wobei Eichhof alkoholfrei im Detailhandel ex- Der weltweit grösste Bierkonzern ist Anheuser-Busch klusiv von Migros vertrieben wird. Feldschlösschen/ InBev mit ungefähr 24 % Anteil am Weltmarkt; nach deCarlsberg/Kronenbourg ist demgegenüber mehr auf ren Zusammenschluss. Darauf folgt SAB Miller als zweit den Vertrieb des inländischen Feldschlösschen alko- grösster Bierkonzern mit ungefähr 13 % Anteil am Weltmarkt. Dann kommt Heineken mit etwas weniger als 8 %.

holfrei im Horeka-Kanal fokussiert."

Auf Heineken dürfte nach der Übernahme von Scottish & 5) Die Kernabsatzgebiete der regional verwurzelten Newcastle die Gruppe Carlsberg mit geschätzten 7 % Marken der beiden Marktteilnehmer weisen kaum Marktanteil folgen.

Überschneidungen auf.

283. Gemäss Stellungnahme vom 27. Juni 2008 unter6) HS/Eichhof sind zusätzlich verstärkt im Weinge- scheiden sich die zwei Gruppen in den Kostenstrukturen.

schäft tätig.

Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg betreibe eine 280. Wie die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 unter 2) günstigere Distribution als HS. Der Grund dafür dürfte angibt, kann HS/Eichhof die zwei Marken Eichhof und unter anderem in "Skalenvorteilen (economies of scale)" Calanda zu nationalen Marken ausbauen. Diesbezüglich von Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg liegen.

gibt die Meldung an: "Die Ergänzung des Portfolios um Diese unterschiedlichen Kostenstrukturen würden gegen die Produkte von Eichhof verhilft Heineken zu einem eine Koordination im Bereich der Preise sprechen, weil bekannten einheimischen Bier, das mittelfristig als nationale Marke positioniert werden kann." HS/Eichhof verfügt somit über mehr Potenzial für nationale Marken. Der 9 Ivaldi, Marc, Jullien, Bruno, Rey, Patrick, Seabright, Paul, Tirole, Zusammenschluss erhöht
die Symmetrie zwischen Jean, The Economics of Tacit Collusion, Final Report for DG CompetiHS/Eichhof und Feldschlösschen/Carlsberg/Kronen- tion, European Commission, March 2003.

2008/3

die Marktteilnehmer ungleiche Produktionsoptima aufweisen und daher unterschiedliche Produktionsmengen herstellen und diese zu unterschiedlichen Preisen anbieten möchten. Zu dieser Argumentation ist zu bemerken, dass der Zusammenschluss den Unterschied in den Möglichkeiten zur Ausnutzung von Skaleneffekten reduziert. Denn mit dem Zusammenschluss stellt ein Unternehmen alleine die Mengen her, die vorher zwei Unternehmen herstellten. Folglich werden die Unternehmen HS, Eichhof Getränkedivision und Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg durch den Zusammenschluss HS/Eichhof Getränkedivision in den Kostenstrukturen symmetrischer.

284. Die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 führt zu den Symmetrien den Auslastungsgrad der Kapazität von HS und der Eichhof Getränkedivision an. Für HS und die Eichhof Getränkedivision zusammen betrage der Auslastungsgrad knapp 92 % inklusive Private Labels und rund 77 % ohne Private Labels. Zur Kapazitätsauslastung der Konkurrenz kann die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 keine Angaben machen.

285. Zu den Symmetrien ergänzt die Stellungnahme vom 27. Juni 2008, dass es sich beim Zusammenschlussvorhaben zwischen HS und der Eichhof Getränkedivision um eine Aufholfusion handle. HS und die Eichhof Getränkedivision würden sich zusammenschliessen, um Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg gestärkt entgegenzutreten und die Stellung des Marktführers herauszufordern.

455

286. Insgesamt betrachtet besteht im Bereich alkoholisches Bier im Horeka-Kanal beim Prüfkriterium Symmetrien eine Tendenz zu Begünstigung einer allfällig kollektiven Marktbeherrschung. Für nicht-alkoholisches Bier im Horeka-Kanal weist das Prüfkriterium Symmetrien eine neutrale Beurteilung für eine allfällige kollektive Marktbeherrschung. Im Bereich nicht-alkoholisches Bier im Detailhandelskanal weist das Prüfkriterium auf keine Begünstigung einer allfälligen kollektiven Marktbeherrschung durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben hin.

Marktwachstum 287. Die Entwicklung des Marktvolumens über die Zeit beeinflusst die Möglichkeit für eine allfällige kollektive Marktbeherrschung. In der Schweiz ist für die Vergangenheit keine eindeutige Tendenz in der Entwicklung des Marktvolumens erkennbar. Wie Abbildung 5 zeigt, ging der Bierkonsum zwischen 1995 bis 2002 kontinuierlich zurück. Der Rückgang beträgt ungefähr 178'000 hl. Im darauffolgenden Jahr 2003 dagegen stieg der Bierkonsum um 207'000 hl an. Somit lag der Bierkonsum im Jahr 2003 höher als im Jahr 1995. Ein möglicher Grund für diesen Anstieg des Bierkonsums innerhalb eines Jahres ist der Rekordsommer 2003. Nach dem Jahr 2003 ging der Bierkonsum bis in das Jahr 2005 wieder auf das Niveau von 2002 zurück. Seit 2005 steigt der Bierkonsum wiederum an. Für das Jahr 2007 weisen die Daten den höchsten Bierkonsum der letzten 17 Jahre aus.

5'000'000 4'500'000 4'000'000 3'500'000 3'000'000 2'500'000 2'000'000 1'500'000 1'000'000 500'000 2007

2006

2005

2004

2003

2002

2001

2000

/00 1999

/99 1998

/98 1997

/97 1996

1995

/96

0

Abbildung 5: Gesamtkonsum von Bier in der Schweiz in Hektoliter über die Jahre 1995 bis 2007 (Quelle: Schweizer Brauerei-Verband, www.bier.ch, besucht am 22. Mai 2008) 288. Eine Betrachtung der Wachstumsrate scheint die unbeständigere Entwicklung seit dem Jahr 2002 verglichen mit der Periode 1995 bis 2001 zu bestätigen. Abbildung 6 zeigt diese Wachstumsrate gemessen als durchschnittliche relative Änderung des Bierkonsums pro Jahr.

Aus der grafischen Darstellung ist ersichtlich, dass die Wachstumsrate zwischen ­3 % und 4 % schwankt. Als Vergleich: Die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate beträgt ungefähr 1.2 %.

2008/3

456

0.060 0.050 0.030 0.020 0.010

06 20

05 20

04 20

03 20

02 20

01 20

00 20

00 99 / 19

98 /

98 19

97 / 19

19

19

-0.020

96 /

96

97

-0.010

99

0.000

95 /

Wachstumsrate

0.040

-0.030 -0.040 Jahr

Abbildung 6: Wachstumsrate des schweizerischen Bierkonsums (Quelle der Daten: Schweizer Brauerei-Verband, www.bier.ch, besucht am 22. Mai 2008) HS/Eichhof und Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg aufgrund von Verhandlungen bei Bierlieferverträgen möglich, dass sie die Preise der anderen Brauereigruppe erfahren. Wie die Meldung selber angibt, bemühen sich nach Ablauf eines Bierliefervertrages oder einer Neueröffnung eines Horeka-Betriebes regelmässig mehrere Brauereien um den Abschluss eines neuen Bierliefervertrages mit der entsprechenden Brauerei. Gegeben dies trifft zu, kann der Horeka-Betrieb versuchen, bessere Konditionen auszuhandeln. Bei dieser Aushandlung teilt der Horeka-Betrieb den Brauereien die bisher gebotenen Konditionen mit, damit sich die Brauereien überbieten.

Falls dies auch zutrifft, erfahren die Brauereien die gebotenen Konditionen der Konkurrenzbrauereien. Somit 290. Der Biermarkt scheint ein gesättigter Markt zu sein.

erfahren die Brauereien auch die pekuniären Elemente In den Jahren 1995 bis 2002 weist das Marktvolumen der gebotenen Konditionen wie die Preise.

rückläufige Tendenz auf. Danach werden die Schwankungen im Konsum grösser. Allerdings liegen die Ände- 295. Allerdings ist es ist auch möglich, dass der Horekarungen im Bereich von ­3 % bis 4 %. Werte in dieser Betrieb die Konkurrenzangebote nicht detailliert mitteilt.

Grössenordnung können nicht als Nachfrageschocks Der Horeka-Betrieb macht keine detaillierten Angaben, weil das Gegenangebot sonst nur marginal besser ausgelten. Dazu sind sie zu klein.

fällt. Zudem ist auch denkbar, dass ein Horeka-Betrieb 291. Im Gegensatz dazu ist die Stellungnahme vom 27.

mit vorteilhaften Konditionen der Konkurrenz "blufft", um Juni 2008 der Ansicht, es sei nicht erstellt, dass die einen besseren Preis auszuhandeln. In diesen Fällen "Nachfrageänderungen von ­3 % bis +4 % auf den vorerfährt eine Brauerei die Konditionen der Konkurrenz liegend zu untersuchenden Märkten nicht ausreichen, um nicht oder sie kann sich nicht auf die Angaben verlassen.

kollusives Verhalten zu erschweren". Aufgrund dieses Eine repräsentative Überprüfung für das Ausmass dieser Einwandes wurde der Bierkonsum auf Stationarität geVerhaltensweisen dürfte sehr schwierig sein, wenn nicht testet. Der Test weist auf einen stationären Bierkonsum gar unmöglich.
hin. Somit bestehen Hinweise, dass der Erwartungswert und die Varianz des Bierkonsums für alle Zeitpunkte 296. Gemäss Stellungnahme vom 27. Juni 2008 ist die Preisbildung komplex. Preislisten seien nicht öffentlich.

konstant sind. Der Bierkonsum scheint stabil zu sein.

Es würden keine einem breiten Publikum zugänglichen 292. Insgesamt betrachtet weist das Prüfkriterium keine Preislisten ausgegeben. Ebenso wenig hätten die Brauedestabilisierende Wirkung einer allfälligen kollektiven reien keine Möglichkeiten, an die Preislisten und die Marktbeherrschung auf.

Offerten der übrigen Marktteilnehmer zu gelangen. Somit hätten die Brauereien keine Kenntnis der Preise der Markttransparenz Konkurrenz im Horeka- und Detailhandelsmarkt. Für die 293. Die ökonomische Literatur erachtet die Erkennung Horek-Betriebe bestünde kein Anreiz, den Konkurrenten, von Abweichungen im Fall von stiller Kollusion ("tacit die mit ihnen eine Bierliefervertrag abschliessen wollen, collusion") als stützendes Element. Gerade die Beob- die genauen Vertragsbedingungen der Mitbewerbwer achtbarkeit von Preisen ist zentral.

mitzuteilen. Schliesslich würden die untersuchten Märkte 294. Grundsätzlich sind die Konditionen und Preise für durch weitere Parameter als den Preis charakterisiert, den Absatz von Bier im Horeka-Kanal nicht öffentlich über welche die Brauereien untereinander jedoch auch zugänglich. Trotzdem scheint es für die zwei Gruppen nicht informiert seien.

289. Gemäss Motta kann eine stabile Nachfrage eine allfällige Marktbeherrschung fördern. Je stabiler die Nachfrage, desto höher die Beobachtbarkeit im Markt. In einem Markt mit häufigen Nachfrageschocks oder grosser Unsicherheit ist es schwierig zu erkennen, ob eine niedrige Verkaufsmenge das Resultat von Nachfrageschwankungen oder einer Preisunterbietung der Konkurrenz ist. Dementsprechend mag es schwieriger sein, kollektive Marktbeherrschung aufrecht zu erhalten. Im Gegensatz dazu sind in gesättigten stabilen Märkten Abweichungen besser erkennbar. Bestrafung ist somit auch einfacher. Kollektive Marktbeherrschung wird begünstigt.

2008/3

297. Wie bereits in der vorläufigen Prüfung genannt, ist die Menge ein anderer Parameter mit Einfluss auf eine allfällige kollektive Marktbeherrschung. Für die gesamte abgesetzte Bier-Menge von Brauereien bestehen gute Informationsquellen. Beispielsweise führt der Schweizer Brauerei-Verband Statistiken zu den wichtigsten Kennzahlen wie Marktvolumen, Importvolumen oder schweizerische Bierproduktion. Ein anderes Informationsinstrument zum Schweizer Biermarkt ist der jährliche BierReport von Canadean. Der Report für das Jahr 2007 liegt der Meldung als Beilage Nr. 55 bei.

457

tigen Effekt durch den Zusammenschluss auf eine allfällige kollektive Marktbeherrschung von HS/Eichhof und Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg schliessen.

Stellung der Marktgegenseite

304. Eine allfällige kollektive Marktbeherrschung hängt auch vom Konzentrationsgrad der Marktgegenseite ab.

Denn ein starker Käufer kann mit seiner Verhandlungsmacht den Wettbewerb unter den Verkäufern stimulieren.

Als erste Möglichkeit kann dieser Käufer mit einem Wechsel des Verkäufers drohen. Eine zweite Möglichkeit ist die Berücksichtigung von potenziellen Konkurrenten.

298. Im Zusammenhang mit Mengen ist offen, wie gut Dritte Möglichkeit ist die Drohung, das entsprechende die Brauereigruppen die im Horeka-Kanal und im DetailProdukt selber herzustellen.

handelskanal abgesetzten Mengen aufgetrennt nach alkoholischem und nicht-alkoholischem Bier kennen. 305. Im Detailhandelskanal sind Marktgegenseite von Soweit ersichtlich, sind Informationen zu diesen Mengen HS/Eichhof und Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg nicht öffentlich erhältlich.

die Detailhandelsunternehmen. Die Detailhandelsunternehmen dürften über genügend "countervailing buyer 299. Insgesamt betrachtet, geht das Prüfkriterium Marktpower" verfügen, um sich von den Auswirkun-gen einer transparenz neutral in die Beurteilung für eine allfällige allfälligen kollektiven Marktbeherrschung von HS/Eichhof kollektive Marktbeherrschung von HS/Eichhof und Feldund Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg zu schütschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg ein.

zen.

Multimarktbeziehungen 306. Im Horeka-Kanal dagegen stellen eine Vielzahl von 300. Die von Motta zitierte ökonomische Literatur zu Horeka-Betrieben die Marktgegenseite HS/Eichhof und Multimarktbeziehungen zeigt, dass bei perfekt symmetri- Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg dar. Diese Hoschen Unternehmen und Märkten Multimarktbeziehun- reka-Betriebe verfügen einzeln über weniger gebündelte gen die Anreize für eine allfällige kollektive Marktbeherr- Gegenmacht als ein schweizerisches Detailhandelsunschung nicht ändern. "It is only when there are asym- ternehmen. Allerdings verfügen sie über mehr Gegenmacht als beispielsweise private Haushalte gegenüber metries that multi-market contacts might help."

einem schweizerischen Detailhandelsunternehmen.

301. Bei Multimarktbeziehungen geht die Stellungnahme Denn in der Schweiz sind über 20'000 Mitglieder (Hotels, vom 27. Juni 2008 von folgender Definition aus: "Von Pensionen, Gasthöfe, Restaurants und Cafés) im VerMultimarktbeziehungen wird
gesprochen, wenn sich die band GastroSuisse organisiert. Gemäss eigenen AngaMarktteilnehmer nebst dem zu untersuchenden Markt ben unter www.gastrosuisse.ch (besucht am auch in sogenannten Drittmärkten in vergleichbarer Posi22. Mai 2008) ist er der führende nationale Verband für tionierung als Konkurrenten gegenüber stehen." Die Hotellerie und Restauration. Durch die Organisation in ökonomische Literatur bezieht sich allerdings bei der einem Verband bündeln die Horeka-Betriebe ihre Kräfte.

Analyse von Multimarktbeziehungen nicht nur auf DrittDazu geht die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 davon märkte neben den zu untersuchenden Märkten, wie die aus, dass GastroSuisse in der Lage und auch willens Stellungnahme vom 27. Juni 2008 angibt. Beispielsweise wäre, eine allfällige Kollusion festzustellen, aufzudecken definiert Motta Multimarktbeziehungen als "the same und dagegen vorzugehen. Allerdings ist eine Bündelung firms meeting in more than one market".

von Kräften nicht gleich der Möglichkeit, gegen eine all302. Die Stellungnahme (Ziff. 91) geht davon aus, dass fällige kollektive Marktbeherrschung vorzugehen.

die zwei Brauerei-Gruppen asymmetrisch sind. Trotzdem 307. Zudem werden die einzelnen Horeka-Betriebe gesei das Prüfkriterium Multimarktbeziehungen mangels mäss Stellungnahme vom 27. Juni 2008 "sozusagen Vorliegen solcher Beziehungen für die vorliegende Beurdurch die Abholmärkte gebündelt". Die Abholmärkte teilung als neutral zu bezeichnen. Die beiden Gruppen handelten mit den Brauereien Preise aus, mit denen sie HS/Eichhof und Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg den Horeka-Betrieben Konditionen anbieten können, würden nicht auf zusätzlichen Märkten aufeinander trefwelche die Horeka-Betriebe bei einem Direktkontakt mit fen. Wie bereits erwähnt, ist für das Prüfkriterium Multider Brauerei nicht angeboten erhielten. Bei der Aushandmarktbeziehungen aber unwichtig, ob sich die Unterlung der Preise seien die Abholmärkte und Gastrobeliefenehmen auf zusätzlichen Drittmärkten treffen oder auf rungsbetriebe verhandlungsmächtig, weil sie grösstenverschiedenen relevanten Märkten eines Produktes. So teils von den Detailhandelsunternehmen kontrolliert würstellen beispielsweise alkoholisches Bier im Horekaden.

Kanal und alkoholisches Bier im Detailhandelskanal verschiedene Märkte dar. Dies obwohl das in
den beiden 308. Daraus folgert die Stellungnahme vom 27. Juni verschiedenen relevanten Märkten gehandelte Produkt 2008, dass auch im Horeka-Kanal allfälliges kollusives gleich sein kann.

Handeln durch den Zusammenschluss nicht begünstigt wird. GastroSuisse und die an Horeka-Betriebe verkau303. Der Abschnitt zu Symmetrie zeigt, dass die beiden fenden Abholmärkte würden es vermögen, eine diszipliUnternehmen HS/Eichhof und Feldschlösschen/Carlsnierende Wirkung auf die Brauereien auszuüben. Aber berg/Kronenbourg in gewissen Bereichen Symmetrien wie bereits in den Vorbemerkungen zum Mixed Channel aufweisen in anderen dagegen nicht. Deshalb lässt das erwähnt, ist die Aussage zu der disziplinierenden WirPrüfkriterium Multimarktbeziehungen auf keinen eindeu-

2008/3

kung von Gastro-Suisse und des Mixed Channels zu relativeren. Vertragspartner der Brauereien ist nicht GastroSuisse, sondern der einzelne Horeka-Betrieb.

Zudem wird GastroSuisse schwerlich eine verbindliche Handlungsanweisung an alle Horeka-Betriebe vorgeben können. Bei Vorgabe einer verbindlichen Handlungsanweisung besteht die Gefahr eines Verstosses gegen das Kartellgesetz wegen einer unzulässigen Wettbewerbsabrede. Beim Mixed Channel kann bei den Anteilswerten, den dieser einnimmt, nicht von einer wesentlichen Nachfragemacht gesprochen werden. Selbst, wenn die im Mixed Channel tätigen Unternehmen von grossen Detailhandelsketten kontrolliert werden. Zudem muss bedacht werden, dass diese Mengenanteile die Summe der Anteile der einzelnen Unternehmen des Mixed Channels darstellt. Einzeln betrachtet verfügen die Unternehmen des Mixed Channels über kleinere Anteile. Dies zeigt, dass die Unternehmen des Mixed Channels nicht über eine wesentliche Marktmacht verfügen.

309. Insgesamt betrachtet, ergibt das Prüfkriterium Stellung der Marktgegenseite für den Detailhandelskanal eine Beeinträchtigung einer allfälligen kollektiven Marktbeherrschung. Für den Horeka-Kanal ergibt das Prüfkriterium Stellung der Marktgegenseite einen neutralen Effekt auf eine allfällige kollektive Marktbeherrschung.

Potenzielle Konkurrenz 310. Gemäss Stellungnahme vom 27. Juni 2008 gebe es einige internationale Brauereikonzerne sowie eine Vielzahl im grenznahen Ausland tätiger Brauereien, die mittels Import oder Aufbau einer Produktion in der Schweiz in den schweizerischen Markt eintreten könnten. Zudem sei das Marktumfeld für die Entstehung weiterer, lokal verankerter Klein- und Mittelbrauereien günstig.

311. Die Abschnitte C.4.2.2.2, C.4.2.2.3 und C.4.2.2.4 behandeln den potenziellen Wettbewerb in den jeweiligen Märkten, für welche eine allfällige kollektiv marktbeherrschende Stellung zur Diskussion steht. Eine vollständige Wiederholung der Ausführungen ist unnötig.

Das Resultat ist für alle drei Märkte gleich: Die potenzielle Konkurrenz aus der Schweiz und dem Ausland ist als beschränkt zu beurteilen. Somit besteht keine destabilisierende Wirkung einer allfälligen kollektiven Marktbeherrschung durch potenzielle Konkurrenz.

Bisheriges Verhalten der Marktteilnehmer 312. Die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 fügt das Prüfkriterium
Bisheriges Verhalten der Marktteilnehmer an.

Gemäss Stellungnahme vom 27. Juni 2008 deutet funktionierender, intensiver Wettbewerb vor dem Zusammenschluss generell auf eine eher geringe Wahrscheinlichkeit kollusiven Handelns nach dem Zusammenschluss hin. Dass und weshalb sich die Marktteilnehmer in der Schweiz im Bereich Bier in der Vergangenheit nicht kollusiv verhielten, legt die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 anhand von [folgenden] Unterkriterien dar: Angreifbarkeit des Horeka-Kanals, Wettbewerbsverstärkende Markteinflüsse, Preiskampf, Nichtpreislicher Wettbewerb [und] Anreizstrukturen.

458

2008, dass im Ergebnis jedes Jahr 78 % der FassbierVerkäufe angreifbar sind. [...]

314. Das zweite Unterkriterium sind die wettbewerbsverstärkenden Einflüsse. Als wettbewerbsverstärkenden Einfluss nennt die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 die Importbiere. In der Schweiz machten die Importbiere mit einer Menge von [500'000-1'500'000 hl] ungefähr [15-25 %] des Gesamtkonsums aus. Importbiere seien mit [1020 %] insbesondere im Detailhandelskanal präsent. Aber auch im Horeka-Kanal hätten Importbiere eine zunehmende Präsenz. Zwischen 2005 und 2007 sei der Anteil von Importbieren im Horeka-Kanal um [0-5 %] gestiegen.

Gemäss Stellungnahme vom 27. Juni 2008 üben ausländische Brauereien sowohl als tatsächliche wie auch als potenzielle Konkurrenten ausgeprägte wettbewerbsverstärkende Einflüsse auf den schweizerischen im Bereich Bier aus.

315. Bei den Angaben zu den Importanteilen gilt es jedoch zu beachten, dass gemäss Stellungnahme vom 27.

Juni 2008 "in Beilage 73 nur jene Importbiere unter Importe ausgewiesen werden, die nicht einer der in der Tabelle aufgeführten Brauerei zuzuordnen sind". Bei den in der Tabelle aufgeführten Brauereien handelt es um HS, Eichhof Getränkedivision, Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg und Schützengarten.

316. Als drittes Unterkriterium nennt die Stellungnahme vom 27. Juni 2008 den Preiskampf. HS steht gemäss Stellungnahme vom 27. Juni 2008 mit den übrigen Marktteilnehmern in ausgeprägtem Preiswettbewerb. Über den Preis versuche HS neue Kunden zu gewinnen und die bisherigen Kunden zu behalten. Bestünde zwischen den Marktteilnehmern geringer Wettbewerb oder kollusives Verhalten wäre HS nicht bereit, in die Preisgestaltung zu investieren.

317. Das vierte Unterkriterium ist der nichtpreisliche Wettbewerb. Im Biergeschäft ist gemäss Stellungnahme vom 27. Juni 2008 neben dem Preis auch die Beziehung zwischen Bierlieferantin und Horeka-Betrieb entscheidend. Die Beziehung zwischen Bierlieferantin und Brauerei hänge von Faktoren wie beispielsweise das Vertrauensverhältnis, regelmässige Besuche des Verkäufers beim Kunden, aktiven Support bei Events oder kompetente Beratung. Bei solchen Faktoren seien Klein- und Mittelbrauereien generell in der Lage, mit den grossen Brauereien mitzuhalten.

318. Die Anreizstrukturen sind das fünfte Unterkriterium.

HS und Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg sind gemäss Stellungnahme vom 27. Juni 2008 jeweils Ländergesellschaften von international tätigen Unternehmen.

Als Mutterunternehmen machten die internationalen Konzerne den Ländergesellschaften Vorgaben zum Verhalten. Bei HS erhalten die Führungskräfte von der Muttergesellschaft standardmässige Vorgaben unter anderem zur Steigerung der Marktanteile und des Volumenausbaus. Für den Commercial Manager und den Marketing Manager seien die Zielvereinbarungen schwerpunktmässig nicht auf die Rentabilität ausgerichtet. Die beiden Manager hätten keinen Anreiz, Kollusion mit an313. Das erste Unterkriterium ist die Angreifbarkeit des deren Marktteilnehmern einzugehen. Mit kollusiven AbHoreka-Kanals. Aufgrund ihrer Angaben zu den Bierlie- reden würden die beiden Manager [...] ihrer Boni vergeferverträgen folgert die Stellungnahme vom 27. Juni ben.

2008/3

459

pe Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg bleibt das marktanteilsstärkste Unternehmen auf diesen Märkten.

C.4.2.3.2. Zwischenergebnis kollektive MarktbeDeshalb bestehen keine Anhaltspunkte für eine Einzelherrschung marktbeherrschung nach Art. 10 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG.

320. Durch den Zusammenschluss von HS und der 322. Auf dem Markt Absatz von nicht-alkoholischem Bier Eichhof Getränkedivision sind nicht alle Prüfkriterien für im Detailhandelskanal fällt durch den Zusammenschluss das Vorliegen einer kollektiven Marktbeherrschung durch HS als wichtige Konkurrenz weg. Dies festigt die Position die zwei Gruppen HS/Eichhof und Feldschlössder Eichhof Getränkedivision. Mit der Gruppe Feldchen/Carlsberg/Kronenbourg vollumfänglich erfüllt. Die schlösschen/Carlsberg/Kronenbourg besteht aber ein Prüfkriterien Anzahl der beteiligten Unternehmen, Marktgenügend starker aktueller Wettbewerber im Markt. Desanteile und Marktkonzentration ergeben, dass der Zuhalb bestehen keine Anhaltspunkte für eine Einzelmarktsammenschluss HS/Eichhof Getränkedivision Potenzial beherrschung nach Art. 10 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG.

für eine allfällige kollektive Marktbeherrschung zwischen den beiden Brauerei-Gruppen HS/Eichhof Getränkedivi- 323. Die Analyse der Prüfkriterien ergeben ein Potenzial sion und Feldschlösschen/Carlsberg/Kronenbourg eröff- für eine allfällige kollektive Marktbeherrschung von net. Aber die restlichen Prüfkriterien vermögen eine Sta- HS/Eichhof und Carlsberg/Feldschlösschen/Kronenbourg bilität und Dauerhaftigkeit einer allfälligen kollektiven durch den vorliegenden Zusammenschluss. Aber die Prüfkriterien ergeben keinen Beleg für die Stabilität und Marktbeherrschung nicht zu belegen.

Nachhaltigkeit dieser allfälligen kollektiven MarktbeherrC.4.3 Ergebnis schung.

321. Die Ausführungen zur aktuellen Konkurrenz zu den C.5 Schlussfolgerungen betroffenen Märkten zeigen, dass durch den Zusammenschluss zwischen HS und der Eichhof Getränkedivision 324. Die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 10 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG, dass der Zusammenschluss eine marktbedie beiden Unternehmen auf den Märkten herrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb - Absatz von alkoholischem Bier im Horeka-Kanal, beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt, sind - Absatz von nicht-alkoholischem Bier im Horeka- nicht gegeben. Somit ist der Zusammenschluss ohne Bedingungen und Auflagen zuzulassen.

Kanal, 319. [...]

näher zum grössten Wettbewerber Carlsberg/Feldschlösschen/Kronenbourg aufschliessen. Aber die Grup-

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2008-3-B-2.3.6
Datum : 18. August 2008
Publiziert : 30. September 2008
Quelle : RPW-Entscheide
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW; Weko)
Gegenstand : Heineken/Eichhof Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10...


Gesetzesregister
BStG: 11
SR 641.411 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Biersteuer (Biersteuergesetz, BStG) - Biersteuergesetz
BStG Art. 11 Steuersatz
1    Der Steuersatz beträgt:
2    Auf Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 0,5 Volumenprozent (alkoholfreies Bier) wird keine Steuer erhoben.
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
10 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
FINIG: 33
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 33 Rechtsform und Organisation - 1 Die Fondsleitung muss eine Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz sein.
1    Die Fondsleitung muss eine Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz sein.
2    Das Aktienkapital ist in Namenaktien aufzuteilen.
3    Die geschäftsführenden Personen der Fondsleitung und der Depotbank müssen von der jeweils anderen Gesellschaft unabhängig sein.
4    Hauptzweck der Fondsleitung ist die Ausübung des Fondsgeschäfts; dieses besteht aus dem Anbieten von Anteilen des Anlagefonds, dessen Leitung und dessen Verwaltung.
KG: 2 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
3 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
4 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
5 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
9 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
10
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
LGV: 11
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung
LGV Art. 11 Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate - Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate müssen so beschaffen sein, dass sich daraus bei Behandlung oder Verarbeitung nach guter Verfahrenspraxis einwandfreie Lebensmittel ergeben.
VwVG: 20
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bier • brauerei • wettbewerbskommission • wert • menge • innerhalb • weiler • umsatz • wein • frist • verhalten • 1995 • frage • analyse • spirituosen • konsum • hefe • tochtergesellschaft • produktion • zahl
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