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??

Affinage für Hartkäse

??

Vertrieb für Hartkäse

??

Vertrieb von Schmelzkäse

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95. Aufgrund der von der Weko durchgeführten Prüfung gemäss Artikel 10 KG sowie relevanter Veränderungen des Marktes nach dem Beschluss der Weko, das geplante Zusammenschlussvorhaben einer Prüfung zu unterziehen, gelangte die Weko zur Auffassung, dass die Voraussetzungen des Rechtfertigungseinwandes der Failing Company Defence im vorliegenden Fall erfüllt sind und somit das geplante Zusammenschlussvorhaben ohne Auflagen und Bedingungen genehmigt werden kann.

VI. Kosten 96. Die Kosten aus diesem Verfahren werden separat in einer Verfügung festgesetzt.

B 2.3

2.

Zürich Invest Bank AG/AIG Privat Bank AG

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
, Art. 10 und 32 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 32 Einleitung des Prüfungsverfahrens
1    Wird ein Vorhaben über einen Unternehmenszusammenschluss gemeldet (Art. 9), so entscheidet die Wettbewerbskommission, ob eine Prüfung durchzuführen ist. Sie hat die Einleitung dieser Prüfung den beteiligten Unternehmen innerhalb eines Monats seit der Meldung mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, so kann der Zusammenschluss ohne Vorbehalt vollzogen werden.
2    Die beteiligten Unternehmen dürfen den Zusammenschluss innerhalb eines Monats seit der Meldung des Vorhabens nicht vollziehen, es sei denn, die Wettbewerbskommission habe dies auf Antrag dieser Unternehmen aus wichtigen Gründen bewilligt.
KG Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart Mitteilung nach Artikel 16 Absatz 1 VKU vom 23. Juni 2003 1.

Sachverhalt

1. Am 14. Juni 2003 ist beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (im Folgenden: Sekretariat) die vollständige Meldung betreffend das Zusammenschlussvorhaben zwischen der Zürich Invest Bank AG (im Folgenden: ZIB) und der AIG Privat Bank AG (im Folgenden: AIGPB) eingegangen. Danach beabsichtigt die AIGPB die Übernahme gewisser Unternehmensteile der ZIB. Im Speziellen ist die Übertragung von Sparkonten inklusive den dazugehörigen Kunden- und Kontoinformationen sowie von Aktien- und Anlagesparplänen vorgesehen.

2. Unter der Firma AIGPB besteht eine unter schweizerischem Recht konstituierte Gesellschaft mit Sitz in Zürich. Die AIGPB ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der American International Group inc.

mit Sitz in New York. Die AIGPB verfügt über eine Bewilligung gemäss Artikel 3 des Bankengesetzes und ist als Bank hauptsächlich im Bereich der Vermögensverwaltung und Anlageberatung für private und institutionelle Kunden weltweit tätig.

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3. Die AIGPB verfügt über Filialen in Genf und Lugano sowie über Vertretungen in Hongkong, Singapur und Sao Paulo. Des Weiteren besitzt die AIGPB im Wesentlichen sechs Tochtergesellschaften: ??

AIG Fondsleitung (Schweiz) AG, Dübendorf

??

AIG Global Investment Corp. (Schweiz) AG, Zürich

??

AIG Private Equity Management Ltd., Bermuda

??

AIG Financial Services AG, Wien

??

AIG Real Property Advisors Ltd., Bermuda

??

IFS Independent Financial Services AG, Zürich

4. Unter der veräussernden Firma, der ZIB, besteht eine nach schweizerischem Recht konstituierte Gesellschaft mit Sitz in Illnau-Effretikon.

Die ZIB verfügt über eine Bewilligung im Sinne von Artikel 3 des Bankengesetzes und erbringt als Bank verschiedene Dienstleistungen im Finanzbereich für Privatpersonen. Im Speziellen bietet die ZIB ihren Kunden die folgenden Produktelinien an: Sparkonten, Aktien- und Anlagesparpläne, Vorsorgekonten 3a, Freizügigkeitskonten und Hypotheken.

5. Im vorliegenden Zusammenschlussvorhaben beabsichtigt die AIGPB die Übernahme von Kunden der ZIB mit Sparkonten und Aktien- beziehungsweise Anlagesparplänen, nicht jedoch der übrigen Geschäftsbereiche. Konkret bilden die folgenden Konten den Gegenstand der Transaktion: Kontoart

Anzahl Konten

Gesamtbestand (Mio.)

Sparkonten

[...]

CHF [...]

Aktiensparpläne

[...]

CHF [...]

Anlagesparpläne

[...]

CHF [...]

6. Zum Wesen der Sparkonten bedarf es keiner weiteren Erörterung.

Bei den Aktien- beziehungsweise Anlagesparplänen handelt es sich um zwei Subfonds des SICAV Zürich Invest (Lux) nach luxemburgischem Recht. Im Falle der Aktiensparpläne besteht ein reiner AktienSubfonds (Zürich Invest [Lux] - Selected Equity) und im Falle der Anlagesparpläne einen aus Obligationen- und Aktienanlagen gemischten Subfonds (Zürich Invest [Lux] - Selected Portfolio).

7. Die Wettbewerbskommission geht davon aus, dass es sich bei der vorliegenden Übernahme von Sparkonten sowie Anlage- und Aktiensparplänen um den Kontrollerwerb eines Unternehmensteils im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG handelt.

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2.

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Meldepflicht

8. Die Bilanzsumme der American International Group inc. beläuft sich weltweit auf über US$ [...] Mia. Bei Anwendung der 10%-Regel nach Artikel 9 Absatz 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG wird die erforderliche Aufgreifschwelle von CHF 2 Mia. bei weitem übertroffen. Die konsolidierte Bilanzsumme der AIGPB in der Schweiz beläuft sich auf CHF [...] Mia. Folglich ist auch die Aufgreifschwelle von CHF 500 Mio. gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG erreicht.

9. Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG müssen beide der beteiligten Unternehmen einen Umsatz von mindestens CHF 100 Mio. in der Schweiz erzielen. Im vorliegenden Fall betragen die von der ZIB zu transferierenden Vermögenswerte zirka CHF [...] Mia. Daraus folgt, dass die Aufgreifschwelle nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG auch für die ZIB erreicht ist.

Der geplante Unternehmenszusammenschluss ist folglich meldepflichtig.

10. Meldepflichtig ist gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b die AIGPB als übernehmende Gesellschaft.

3.

Zuständigkeit

11. Zur Abklärung der Zuständigkeit informiert das Sekretariat, gemäss Artikel 10 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU), die Eidgenössische Bankenkommission über die Meldung von Zusammenschlussvorhaben von Banken. Dies geschah am 13. Juni 2003. Mit Schreiben vom 16. Juni 2003 bestätigte die Eidgenössische Bankenkommission, dass sie keine kartellrechtliche Prüfungskompetenz aus Gründen des Gläubigerschutzes beansprucht.

4.

Erwägungen

12. Gemäss Praxis der WEKO (vgl. Valiant Holding, IRB Interregio Bank und Luzerner Regiobank AG, RPW 2002/4, S. 609) können im Bereich des Retail-Banking folgende sachlichen Märkte unterschieden werden: Markt für traditionelles Banksparen (Sparhefte und Kassenobligationen), Private Banking (Vermögensverwaltung und Anlageberatung, Treuhandanlagen etc.), Hypothekarkredite, Firmenkredite unter CHF 2 Mio. und Depotgeschäft. Was die von der ZIB zu übernehmenden Konten anbelangt, ist zweifellos der Markt für traditionelles Banksparen betroffen. Die Aktien- und Anlagesparpläne müssen hingegen gemäss den oben definierten sachlichen Märkten dem Bereich Vermögensverwaltung und Anlageberatung zugeor dnet werden.

13. Der räumlich relevante Markt für den Bereich des traditionellen Banksparens umfasst mindestens die Schweiz (vgl. Valiant Holding, IRB Interregio Bank und Luzerner Regiobank AG, RPW 2002/4, S. 610).

Ebenfalls ist für den Bereich Vermögensverwaltung und Anlagebera-

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tung von einem nationalen, allenfalls sogar von einem internationalen Markt auszugehen. Wie die folgenden Ausführungen zeigen, sind in diesen räumlichen Märkten die Marktanteile der beteiligten Unternehmen marginal.

14. Nach Angaben der jüngsten SNB-Bankenstatistik (Die Banken der Schweiz, 2001) betragen die Verbindlichkeiten der Schweizer Banken gegenüber inländischen Kunden in Form von Sparkonten über CHF 200 Mia. Da die AIGPB bis anhin keine reinen Sparkonten angeboten hat, ist die geplante Übernahme von rund [...] Sparkonten im Wert von knapp CHF [...] unbedenklich.

15. Nach Angabe der Swiss Funds Association SFA (vgl. Jahresbericht 2002) summierte sich das in der Schweiz verwaltete Fondsvermögen Ende 2002 auf CHF [...] Mia. Nach einer Berechnung der "Finanz und Wirtschaft" (Samstag 1. Februar 2003, Nr. 9) verfügte die AIGPB Ende 2002 in diesem Bereich über einen Marktanteil von deutlich unter 1%.

Die Übernahme von zirka [...] Aktiensparplänen im Wert von CHF [...]

sowie von rund [...] Anlagesparplänen im Wert von CHF [...] wird den Marktanteil der AIGPB nur unwesentlich erhöhen und kann deshalb als unbedenklich eingestuft werden.

5.

Ergebnis

16. Die Wettbewerbskommission ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen der Meinung, dass der Zusammenschluss zwischen der ZIB und der AIGPB aus kartellrechtlicher Sicht unproblematisch ist. Es kann deshalb auf die Eröffnung einer vertieften Prüfung verzichtet werden.

B 2.3

3.

Schlachtbetrieb St. Gallen AG

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
, Art. 10 und 32 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 32 Einleitung des Prüfungsverfahrens
1    Wird ein Vorhaben über einen Unternehmenszusammenschluss gemeldet (Art. 9), so entscheidet die Wettbewerbskommission, ob eine Prüfung durchzuführen ist. Sie hat die Einleitung dieser Prüfung den beteiligten Unternehmen innerhalb eines Monats seit der Meldung mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, so kann der Zusammenschluss ohne Vorbehalt vollzogen werden.
2    Die beteiligten Unternehmen dürfen den Zusammenschluss innerhalb eines Monats seit der Meldung des Vorhabens nicht vollziehen, es sei denn, die Wettbewerbskommission habe dies auf Antrag dieser Unternehmen aus wichtigen Gründen bewilligt.
KG Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart Stellungnahme vom 28. Mai 2003 I.

ZUSAMMENSCHLUSSVORHABEN

1. Am 9. Mai 2003 ist beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend Sekretariat) die vollständige Meldung der Micarna SA, Bazenheid (nachfolgend Micarna), der Fenaco Genossenschaft, Bern (nachfolgend Fenaco), und der Ernst Sutter AG, Gossau (nachfolgend Sutter AG), eingegangen. Fenaco und die Sutter AG sind die bisherigen Hauptaktionäre der Schlachtbetrieb St. Gallen AG, Gossau (nachfolgend SBAG). Das Zusammenschlussvorhaben umfasst (nach vorhergehender Kapitalerhöhung) eine Beteiligung von Micarna, Fenaco und

Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2003-3-B-2.3.2
Date : 23. Juni 2003
Published : 30. September 2003
Source : RPW-Entscheide
Status : Unpubliziert
Subject area : Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW; Weko)
Subject : 2. Zürich Invest Bank AG/AIG Privat Bank AG Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG Examen préalable;...


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2002/4