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1. Es wird festgestellt, dass die Parteien Isotech AG (Morgenstrasse 83b, 3018 Bern), Renesco AG (Brückfeldstrasse 7, 3012 Bern), ?Betosan AG (Zikadenweg 7, Postfach 117, 3000 Bern) sowie Weiss+Appetito AG (Statthalterstrasse 46, Postfach, 3018 Bern) mit der Abstimmung ihrer Offerten anlässlich der Submission des BBL betreffend Betonsanierung des Hauptgebäudes der Schweizerischen Landesbibliothek (SLB) eine unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG (Preisabsprachen) getroffen haben.

2. Es wird den Parteien untersagt, künftig unter sich oder mit Dritten in offenen oder selektiven Submissionsverfahren Angebotspreise im Sinne von Artikel 5
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG aufeinander abzustimmen.

3 Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung können von der Weko mit Sanktionen gemäss Artikel 50
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 50 Verstösse gegen einvernehmliche Regelungen und behördliche Anordnungen
und Artikel 54
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 54 Widerhandlungen gegen einvernehmliche Regelungen und behördliche Anordnungen
KG geahndet werden.

4. Die Verfahrenskosten betragen insgesamt CHF [...], bestehend aus der Gebühr von CHF [...] und den Auslagen von CHF [...]. Das Verfahren wird indes im Kostenpunkt sistiert. Über die Kosten wird zu einem späteren Zeitpunkt mit separater Verfügung entschieden.

5.

[Rechtsmittelbelehrung]

6.

[Eröffnung]

B2

3.

Unternehmenszusammenschlüsse Concentrations d'entreprises Concentrazioni di imprese

B 2.3

1.

Knauf La Rhénane S.A./Alcopor Holding AG

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
, Art. 10 und 32 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 32 Einleitung des Prüfungsverfahrens
1    Wird ein Vorhaben über einen Unternehmenszusammenschluss gemeldet (Art. 9), so entscheidet die Wettbewerbskommission, ob eine Prüfung durchzuführen ist. Sie hat die Einleitung dieser Prüfung den beteiligten Unternehmen innerhalb eines Monats seit der Meldung mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, so kann der Zusammenschluss ohne Vorbehalt vollzogen werden.
2    Die beteiligten Unternehmen dürfen den Zusammenschluss innerhalb eines Monats seit der Meldung des Vorhabens nicht vollziehen, es sei denn, die Wettbewerbskommission habe dies auf Antrag dieser Unternehmen aus wichtigen Gründen bewilligt.
KG Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart Mitteilung nach Artikel 16 Absatz 1 VKU vom 22. November 2001 I

Zusammenschlussvorhaben

1. Am 1. November 2001 ist beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) die vollständige Meldung der Knauf La Rhénane S.A. und der Alcopor Holding AG betreffend gemeinsamer Kontrolle der Alcopor Owens Corning Holding AG (AOC) eingegangen.

2. Die Knauf La Rhénane S.A., Issy Les Moulineaux (F), gehört zur weltweit operierenden Unternehmensgruppe Knauf und wird letztlich

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durch die Gebrüder Knauf Verwaltungsgesellschaft, Iphofen (D), gehalten. Die Knauf-Gruppe stellt Baustoffe aus Gips her sowie Formteile, Verpackungen und Dämm- und Isolierstoffe. Der Bereich Baustoffe lässt sich in die Gruppen Trockenbau (trocken eingebrachte Boden-, Wand- und Decken-Systeme), Putz-Systeme (Verputzen von Flächen) sowie Dämmstoffe unterteilen. Letztere lassen sich weiter unterteilen in Dämmstoffe auf der Basis von expandiertem Polistyrol (EPS), extrudiertem Polistyrol (XPS) und Glaswolle. Die Knauf-Gruppe ist in der Schweiz durch sechs Tochtergesellschaften vertreten. Dämmstoffe werden von der Knauf AG, Arlesheim, vertrieben. Die Knauf La Rhénane S.A. betreibt in Europa kein Geschäft mit Glaswolle.

3. Die Alcopor Holding AG ist in der Schweiz börsenkotiert und gehört zu den führenden Unternehmen in der europäischen Dämmstoffbranche. Durch das im Jahr 2000 eingegangene Joint Venture mit dem amerikanischen Baustoffkonzern Owens Corning hat die Alcopor Holding AG über ihre Tochterfirma AOC, an der sie zu 60% beteiligt ist, drei Produktionsstätten für Glaswolle, eine solche für Steinwolle sowie drei Produktionsstätten für XPS (extrudierter Polistyrol-Hartschaum) erworben. In der Schweiz erzielte AOC lediglich einen Jahresumsatz von CHF 150'000.--. Das Unternehmen hält ferner direkte und indirekte Beteiligungen an zwölf Tochtergesellschaften in der Schweiz, Deutschland, Polen und Rumänien. Über diese produziert und handelt die Alcopor Holding AG im Bereich Dämmstoffe auf der Basis von EPS, XPS und PUR (Poliurethan Hartschaum). Die Übernahme seitens der Knauf La Rhénane S.A. erfolgt, indem dieses Unternehmen von der Alcopor Owens Corning Holding AG eine Beteiligung in der Höhe von 50% des Aktienkapitals der AOC erwirbt. Da die Knauf-Gruppe ebenso wie die nunmehr unter Chapter 11 stehende Owens Corning (frühere Teilhaberin) über Erfahrung im Glaswolle-Bereich verfügt und zudem Finanzen einbringen kann, ist sie für die Alcopor Holding AG eine geeignete Partnerin zum Aufbau einer strategischen Allianz auf dem europäischen Markt für Dämmstoffe (Mineralwolle- und XPS-Basis). Die Knauf-Gruppe ihrerseits will ihre Aktivitäten bezüglich Herstellung und Vertrieb von auf Mineralwolle basierenden Dämmstoffen auf Europa erstrecken. Sie bringt ihre Tätigkeit im Bereich Dämmstoffe jedoch nicht in die AOC ein.

II

Meldepflicht

4. Der von beiden Unternehmen weltweit erzielte Umsatz übersteigt CHF 2'000 Mio. (Art. 9 Abs. 1 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG) und beide Unternehmen erzielen in der Schweiz je einen Umsatz von über CHF 100 Mio. (Art. 9 Abs.

1 Bst. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG). Damit erfüllt dieses Zusammenschlussvorhaben das Aufgreifkriterium von Artikel 9 Absatz 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
Kartellgesetz (KG; SR 251).

III

Beurteilung

5. Die verschiedenen Dämmstoffe stellen unter sich nur teilweise oder keine Substitute dar und bilden daher jeweils eigene Märkte. XPS

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ist ein sehr druckbeständiger Dämmstoff, der in der Baubr anche Verwendung findet. Er wird überwiegend in Form von Platten im Sockelbereich von Fassaden, im Brüstungselementbau, an Umkehrdächern und auf stark bis sehr stark belasteten Böden (Industrieböden, Parkdecks, Strassenbau etc.) eingesetzt. Da XPS-Dämmstoff sehr teuer ist, wird er nur dann verwendet, wenn das technisch notwendig ist. Für die Abgrenzung zwischen XPS und Mineralwolle (Glas- oder Steinwolle) ist zudem entscheidend, dass XPS nicht feuerresistent und Glaswolle nicht so druckbeständig ist wie XPS.

6. Räumlich ist der Absatz von XPS durch Transportkosten und Normen bestimmt. Die Transportkosten beschränken die Lieferung von XPS-Dämmstoffen auf einen Radius von maximal 800 km. Die massgebenden Normen im Bereich Technik und Umweltschutz werden grundsätzlich national festgelegt, in der Schweiz durch die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA). Auf den 1. Januar 2002 werden auf der Grundlage des Kyoto-Protokolls für den Dämmstoffbereich relevante technische Normen europaweit vereinheitlicht.

Spätestens ab diesem Zeitpunkt können grosse Unternehmen ihre Produkte ohne grossen administrativen Aufwand in allen europäischen Ländern registrieren und vertreiben. Davon ausgenommen sind lediglich kleinere Unternehmen, die lokale Märkte bedienen. Solche gibt es in Italien und Griechenland. Der räumlich relevante Markt für Dämmstoffe besteht somit europaweit. Das angemeldete Gemeinschaftsunternehmen hat keine nennenswerte Tätigkeit auf dem schweizerischen Markt.

7. Es gibt in der Schweiz gegen 60 Baustoffgrosshändler. Ein Lieferant oder Hersteller von Dämmstoffen braucht somit kein eigenes Vertriebsnetz. Im Jahr 2000 wurde in der Schweiz ein Volumen von 3 140'000m auf XPS basierender Dämmstoffe im Wert von CHF 23 Mio.

abgesetzt. Die Alcopor-Gruppe verzeichnet daran einen Anteil von 28,5%. Der Anteil der AOC an diesem Volumen liegt bei 1% und ist ebenso vernachlässigbar wie der Anteil der Knauf-Gruppe, der sogar noch weniger als 1% beträgt.

8. Die drei wichtigsten Wettbewerber auf dem Markt für XPSDämmstoffe sind DOW (50%), BASF (7%) und Poliglas (8,5%). Letztere trat innerhalb der letzten fünf Jahre in den Markt ein. Ebenfalls in diesem Zeitraum in den Markt eingetreten ist Austrotherm (6%). Die Wahrscheinlichkeit
weiterer Markteintritte ist hoch. Zu rechnen ist mit demjenigen von Bubble & Foams Industries, Anzegem (B). Aufgrund von Normenvereinheitlichungen sind zusätzliche Marktzutritte aus Italien absehbar. Der Aufbau einer Dämmstoffproduktion im XPS-Bereich benötigt vor allem Kapital (rund CHF 10 Mio.) für die Beschaffung von Produktionsanlagen. Die notwendige Forschungs- und Entwicklungstätigkeit des Herstellers ist unbedeutend. In der Branche gibt es keine Exklusivverträge. Der Aufbau eines Vertriebssystems ist angesichts der

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bestehenden offenen Vertriebsstrukturen relativ leicht zu realisieren.

Ein Marktzutritt ist für Produzenten innert Jahresfrist machbar. Mit der Einfuhr von Dämmstoffen kann abhängig von der Akzeptanz der Normen sogar meist binnen noch kürzerer Zeit begonnen werden.

Durch den Erwerb der Beteiligungen an der AOC durch die Knauf La Rhénane S.A. ändert sich die Struktur des Marktes für auf XPS basierende Dämmstoffe nicht. Die bestehenden Marktanteile werden nicht berührt und der Zusammenschluss ist für die Baustoffhändler und Bauunternehmungen wegen den gleichbleibenden Produkten und Herstellern auf dem XPS-Markt nicht wahrnehmbar. Entsprechendes gilt auf dem Markt für Dämmstoffe auf Mineralwolle-Basis, auf welchem sämtliche betroffenen Unternehmen nur mit unbedeutenden Marktant eilen in der Schweiz vertreten sind. Der Zusammenschluss hat dort praktisch keine Inlandauswirkung (Art. 2 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
KG).

IV

Ergebnis

9. Die vorläufige Prüfung ergab keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu Tage. Da das vorliegende Zusammenschlussvorhaben aus kartellrechtlicher Sicht unproblematisch ist, besteht kein Anlass zur Einleitung eines Prüfungsverfahrens (Art. 33
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 33 Prüfungsverfahren
1    Beschliesst die Wettbewerbskommission die Durchführung einer Prüfung, so veröffentlicht das Sekretariat den wesentlichen Inhalt der Meldung des Zusammenschlusses und gibt die Frist bekannt, innerhalb welcher Dritte zum gemeldeten Zusammenschluss Stellung nehmen können.
2    Zu Beginn der Prüfung entscheidet die Wettbewerbskommission, ob der Zusammenschluss ausnahmsweise vorläufig vollzogen werden kann oder aufgeschoben bleibt.
3    Sie führt die Prüfung innerhalb von vier Monaten durch, sofern sie nicht durch Umstände gehindert wird, die von den beteiligten Unternehmen zu verantworten sind.
KG).

B 2.3

2.

Compass - Restorama/Rail Gourmet

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
, Art. 10 und 32 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 32 Einleitung des Prüfungsverfahrens
1    Wird ein Vorhaben über einen Unternehmenszusammenschluss gemeldet (Art. 9), so entscheidet die Wettbewerbskommission, ob eine Prüfung durchzuführen ist. Sie hat die Einleitung dieser Prüfung den beteiligten Unternehmen innerhalb eines Monats seit der Meldung mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, so kann der Zusammenschluss ohne Vorbehalt vollzogen werden.
2    Die beteiligten Unternehmen dürfen den Zusammenschluss innerhalb eines Monats seit der Meldung des Vorhabens nicht vollziehen, es sei denn, die Wettbewerbskommission habe dies auf Antrag dieser Unternehmen aus wichtigen Gründen bewilligt.
KG Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart Mitteilung nach Artikel 16 Absatz 1 VKU vom 17. Dezember 2001 I.

ZUSAMMENSCHLUSSVORHABEN

1. Am 29. November 2001 reichte die Compass Group PLC, Chertsey, Surrey UK (nachfolgend "Compass"), bei der Wettbewerbskommission die vollständige Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben ein. Danach beabsichtigt die Compass, die der SAir Lines AG, Zürich (nachfolgend "Swissair"), zugehörigen Konzerngesellschaften Restorama AG (nachfolgend "Restorama") und Rail Gourmet Holding AG (nachfolgend "Rail Gourmet") mittels Aktienkauf zu erwerben.

2. Mit einem Umsatz von zirka CHF 20 Mia. im Jahr 2000 ist Compass eine weltweit führende Anbieterin von Verpflegungsdienstleistungen inklusive dem damit verbundenen Unterhalt von Infrastruktur für Kunden und deren Endkonsumenten an ihrem eigenen Standort. Kunden sind vor allem Unternehmen, aber auch Verpflegungsstätten an anderen stark frequentierten Lokalitäten wie Flughäfen, Sportstätten,

Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2002-1-B-2.3.1
Date : 22. November 2001
Published : 31. März 2002
Source : RPW-Entscheide
Status : Unpubliziert
Subject area : Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW; Weko)
Subject : Knauf La Rhénane S.A./Alcopor Holding AG Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG Examen préalable; art....


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