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83. Aus den genannten Gründen ist nicht davon auszugehen, dass der Zusammenschluss auf dem Markt für Elektrizitätszähler eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird, welche zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG führen könnte.

5

Ergebnis

84. Das Zusammenschlussvorhaben wird auf den betroffenen Märkten keine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründen oder verstärken. Der Zusammenschluss ist daher wettbewerbsrechtlich unbedenklich.

85. Das Kartellgesetz räumt der Wettbewerbskommission bei wettbewerbsrechtlicher Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses keine Kompetenz zum Erlass von Genehmigungsverfügungen ein. In analoger Anwendung von Art. 16 Abs. l VKU kann sie aber den beteiligten Unternehmen vor Ablauf der Viermonatsfrist des Prüfungsverfahrens mitteilen, dass der Zusammenschluss unbedenklich ist (vgl. auch RPW 1997/2, 179 ff., RZ111 ff.).

86. Siemens wird daher eine Unbedenklichkeitserklärung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 VKU zugestellt.

B 2.2

6. Watt AG

Vorläufige Prüfung; Art 32 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 32 Einleitung des Prüfungsverfahrens
1    Wird ein Vorhaben über einen Unternehmenszusammenschluss gemeldet (Art. 9), so entscheidet die Wettbewerbskommission, ob eine Prüfung durchzuführen ist. Sie hat die Einleitung dieser Prüfung den beteiligten Unternehmen innerhalb eines Monats seit der Meldung mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, so kann der Zusammenschluss ohne Vorbehalt vollzogen werden.
2    Die beteiligten Unternehmen dürfen den Zusammenschluss innerhalb eines Monats seit der Meldung des Vorhabens nicht vollziehen, es sei denn, die Wettbewerbskommission habe dies auf Antrag dieser Unternehmen aus wichtigen Gründen bewilligt.
KG.

Examen préalable; art. 32 al. 1 LCart Esame preliminare; art. 32 cpv. 7 LCart.

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 4. Dezember 1997 1

Das Vorhaben und die Parteien

1. Am 5. November 1997 hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach ist folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Bayernwerk AG (BAG), München (D), Energie Baden-Württemberg AG (EBW), Karlsruhe (D), und die Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK), Baden, erwerben die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Watt AG (Watt), Glarus, eine Tochtergesellschaft der Elektrowatt AG, Zürich, ihrerseits kontrolliert durch die Crédit Suisse Group (CSG), Zürich.

2. Die BAG ist im Bereich der Energieversorgung (Elektrizität, etwas Gas) tätig und erzeugt und verkauft Elektrizität in Bayern und Thüringen. Daneben betreibt die BAG Erdgasspeicher und ist in den Bereichen Kraft-Wärme-Kopplung, Entsorgung und Umwelttechnik aktiv. Die BAG ist eine Tochter des VIAG-Konzerns, dessen Geschäftsfelder in den Bereichen Energie, Chemie, Verpackung, Logistik und Tele-

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kommunikation liegen. Die Aktivitäten des VIAG-Konzerns im Bereich Energie beschränken sich auf die Beteiligung an der BAG.

3. Die EBW ist eine Holdinggesellschaft mit Beteiligungen in den Bereichen Energie, Verkehr, Telekommunikation und Entsorgung. Sie entstand im Oktober 1997 durch Fusion der Badenwerk Holding AG (BWH) mit der EVS Holding Aktiengesellschaft (EVS H), welche ihrerseits Parteien der Verträge über das Zusammenschlussvorhaben waren. Als Folge der Fusion gingen die Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen durch Gesamtrechtsnachfolge auf die EBW über. Die EBW hat mit der Badenwerk AG (BW) und der Energieversorgung Schwaben (EVS) zwei im Elektrizitätsbereich tätige Töchter. Die wichtigsten Aktionäre der EBW sind die Landesbeteiligungen Baden-Württemberg GmbH (25%), der Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke (34,75%) und der Landeselektrizitätsverbund Württemberg (12%).

4. Die BW ist vorwiegend im Bereich der Elektrizität tätig. Das Gebiet, in welchem die BW Endverbraucher mit Elektrizität versorgt, liegt in Baden-Württemberg und grenzt damit an die Schweiz.

5. Die EVS ist vor allem in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -Verteilung in Baden-Württemberg tätig. Daneben ist die EVS auch in den Bereichen Fernwärme und Gasversorgung aktiv.

6. Die NOK ist in der Nordostschweiz als Verbundunternehmen in den Bereichen Erzeugung und Handel sowie Übertragung und Verteilung von Elektrizität tätig. Die NOK beliefert nur wenige Endkunden direkt. Sie unterhält mit den Kantonswerken ihrer Aktionäre (Kantone Zürich, Aargau, Schaffhausen, Glarus und Zug) sowie mit weiteren Verteilwerken (St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG, Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau) zeitlich unbegrenzte oder langfristige Liefer- bzw. Abnahmeverträge. Das Versorgungsgebiet der NOK umfasst die ganze Ostschweiz und grenzt damit an dasjenige von BW und EVS.

7. Die Watt wird nach Durchführung des Zusammenschlussvorhabens eine reine Holdinggesellschaft sein, welche Mehrheitsbeteiligungen an der Elektrizitäts-Gesellschaft Laufenburg AG (EGL) (79,3%), den Kraftübertragungswerken Rheinfelden AG (KWR) (69%), der Aktiengesellschaft Kraftwerk Laufenburg (KWL) (76,6%) und den Centralschweizerischen Kraftwerken (CKW) (63,3%) halten wird.

8. Die EGL ist als europäisches Stromverbundunternehmen tätig. Sie erzeugt,
beschafft und tauscht Energie aus, beliefert verschiedene Abnehmer im In- und Ausland und verfügt über kleine, verstreute Versorgungsgebiete. Die EGL ist massgeblich am Ausgleich zwischen Erzeugung und Verbrauch in der Schweiz beteiligt und spielt eine wichtige Rolle in der Koordinierung und Überwachung des nationalen und internationalen Verbundsystems. Mit der Regelung in der

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Netzleitstelle in Laufenburg wird der Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage im Regelgebiet der EGL sowie die Einhaltung des Stromaustausches der Schweiz mit dem Ausland aufrechterhalten.

Zudem führt die EGL die Energieabrechnung über den Austausch unter den Abrechnungsgebieten der Schweiz und im westeuropäischen Stromverbund durch. Daneben ist die EGL Betreiberin des Kernkraftwerkes Leibstadt und verschiedener Wasserkraftwerke.

9. Die KWR ist ein deutsches Strom-Regionalversorgungsunternehmen, dessen Tätigkeitsgebiet zum grössten Teil in Südbaden liegt. Die KWR ist aktiv in der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Strom. Sie betreibt die Grenzkraftwerke Rheinfelden und Wyhlen.

10. Die KWL ist in den Bereichen Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Strom tätig und versorgt ein kleineres Gebiet in der Schweiz sowie ein grösseres in Süddeutschland/Baden. Die KWL betreibt das Rheinkraftwerk in Laufenburg und verfügt u.a. über Beteiligungen an EGL und CKW.

11. Die CKW sind als Verbundunternehmen in den Bereichen Erzeugung, Transport und Endversorgung von Elektrizität in der Zentralschweiz tätig. Die CKW versorgen im wesentlichen den Kanton Luzern und angrenzende Gebiete. Sie betreiben eigene Kraftwerke und verfügen über Beteiligungen an grossen Wasserkraftwerken sowie an Kernkraftwerken.

12. Mit Formblatt CO vom 3. November 1997 wurde der vorliegende Zusammenschluss bei der EU-Kommission angemeldet.

2

Anwendbarkeit der Vorschriften über Unternehmenszusammensdilüsse

2.1 Unternehmen (Art. 2 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
KG)

13. Laut Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Botschaft) vom 23. November 1994 spricht der Geltungsbereich des Gesetzes diejenigen Marktteilnehmer an, die sich - sei es als Anbieter oder als Nachfrager - selbständig als Produzenten von Gütern und Dienstleistungen am Wirtschaftsprozess beteiligen. Diese Marktteilnehmer sind Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes (KG; BBI 1995 l 533). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.

2.2 Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG

14. Für die hier zu beurteilenden Märkte gibt es keine allgemeinen Vorschriften, die Wettbewerb grundsätzlich nicht zulassen. Ein Vorbehalt im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

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2.3 Unternehmenszusammenschluss (Art. 4 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG) 2.3.1 Vorgehen der Parteien

15. Die Watt ist zurzeit eine 100% Tochtergesellschaft der Elektrowatt AG, Zürich, deren Aktienkapital zu 44,9% von der CSG gehalten wird. Der Rest der Aktien befindet sich im Streubesitz (49,4%) bzw. in den Händen einer Stiftung (5,7%).

16. Gemäss Kaufvertrag wird die CSG den übrigen Aktionären der Elektrowatt ein öffentliches Übernahmeangebot unterbreiten. Anschliessend wird die CSG ca. 38,5% aller ihrer Elektrowatt-Aktien auf die Käufer (BAG, EBW (resp. BW und EVS H) und NOK) und ca. 41,5% auf die Siemens AG, München (D) und Berlin (D), übertragen sowie 20% behalten. Danach wird die Elektrowatt in eine Industrie- und eine Energie-Holding gespalten, indem die Energiebeteiligungen als Sacheinlagen in die Watt eingebracht werden, während die Industriebeteiligungen in der Elektrowatt verbleiben. Die Elektrowatt wird im folgenden im Rahmen einer Kapitalherabsetzung alle WattAktien auf ihre Aktionäre übertragen. Diese wiederum tauschen daraufhin unter sich die Elektrowatt- und Watt-Aktien derart, dass die Käufer und die CSG alle Elektrowatt-Aktien an die Siemens AG abgeben und dafür sämtliche Watt-Aktien erhalten.

17. Sofern das Übernahmeangebot der CSG von sämtlichen Elektrowatt-Aktionären angenommen wird, werden die Käufer insgesamt 80% des Aktienkapitals und der Stimmrechte der Watt erwerben und danach folgende Anteile halten: BAG 24,5% EBW 24,5% NOK 31%

Bei der Verkäuferin CSG verbleiben die restlichen 20% des Aktienkapitals. Aufgrund von Optionsrechten können die kontrollerwerbenden Unternehmen nach Ablauf von fünf Jahren ihre Beteiligungen von insgesamt 80% auf 90,1% erhöhen.

2.3.2 Gemeinsame Kontrolle der Watt und deren Tochtergesellschaften

18. Die Verteilung des Aktienkapitals zwischen den Käufern und der Verkäuferin zeigt, dass es auf Stufe Generalversammlung der Watt zu wechselnden Mehrheiten kommen kann. Dies obwohl die Süddeutschen Partner (BAG und EBW (resp. BW und EVS H)) im Konsortialvertrag vom 21. Mai 1997 (Konsortialvertrag II) vereinbarten, in den Gremien der Watt und in den Gremien der Beteiligungen der Watt gemeinsam zu stimmen. Auf Stufe Generalversammlung liegt daher keine Kontrolle im Sinne des KG und der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU) vor.

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19. Im Vertrag vom 21. Mai 1997 zwischen den Süddeutschen Partnern, der NOK und der CSG (Konsortialvertrag l) wird in Abschnitt 4 die gemeinsame Willensbildung im Verwaltungsrat (VR) der Watt geregelt.

20. [Geschäftsgeheimnis] 21. [Geschäftsgeheimnis] 22. [Geschäftsgeheimnis] 23. Durch diese Bestimmungen haben die NOK einerseits und die Süddeutschen Partner anderseits immer die Möglichkeit, Beschlüsse im VR der Watt zu verhindern. Ohne die Zustimmung sowohl der NOK als auch der Süddeutschen Partner können daher keine Entscheidungen getroffen werden, welche die oben genannten wesentlichen Fragen der Geschäftsführung und der allgemeinen Geschäftspolitik der Watt sowie deren Tochtergesellschaften betreffen. Die NOK und die Süddeutschen Partner haben somit beide die Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit der Watt auszuüben und erlangen daher die gemeinsame Kontrolle über die Watt und deren Tochtergesellschaften (Art. 1 VKU).

24. Das durch den Zusammenschluss entstehende Gemeinschaftsunternehmen Watt wird auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllen. Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 VKU stellt das gemeldete Vorhaben somit einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 lit. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG dar.

2.4 Meldepflicht (Art. 9
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG)

25. Gemäss Art. 9 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG sind Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss a. die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens CHF 2 Mrd. oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens CHF 500 Mio. erzielten; und b. mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens CHF 100 Mio. erzielten.

26. Als beteiligte Unternehmen gelten bei einem Kontrollerwerb gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b VKU die kontrollierenden und die kontrollierten Unternehmen.

27. Im vorliegenden Fall sind gemäss Art. 5 Abs. 1 VKU die Umsatzzahlen des VIAG-Konzerns (Muttergesellschaft der BAG), der EBWTöchter BW und EVS sowie der NOK als kontrollierende Unternehmen sowie der konsolidierten Watt AG als kontrolliertem Unternehmen zu berücksichtigen.

28. Die beteiligten Unternehmen weisen für das Geschäftsjahr 1996 resp. 1995/96 folgende konsolidierten Umsatzzahlen aus:

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VIAG Konzern 1996:

CHF 34,3 Mrd.

BW 1996:

CHF 2,5 Mrd.

EVS Konzern 1996:

CHF 3,9 Mrd.

NOK 1995/1996:

CHF 1,7 Mrd.

Watt konsolidiert 1996/97 (provisorisch):

CHF 1,7 Mrd.

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1 DM = 0,81 CHF

Durch diese Umsatzzahlen werden die in Art. 9 Abs. 1 lit. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
und b KG definierten Schwellenwerte erreicht, da die NOK und die Watt ihren Umsatz grösstenteils in der Schweiz erzielen. Das Zusammenschlussvorhaben ist somit meldepflichtig.

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Vorläufige Prüfung (Art. 10
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG)

3.1 Die relevanten Märkte 29. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d VKU werden nur diejenigen vom Zusammenschluss betroffenen Märkte geprüft, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20% oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30% oder mehr beträgt.

30. Sämtliche am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind im Bereich der Elektrizität tätig. Die BAG und die EBW sind zudem - vor allem in Deutschland - in der Gasversorgung und der Entsorgung tätig. Diese Märkte sind jedoch für die Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens ohne Relevanz, da die zu übernehmenden Watt-Töchter dort nicht aktiv sind und weder BAG noch EBW alleine Marktanteile in der Schweiz von 30% oder mehr erreichen.

31. Der VIAG-Konzern und die EBW sind zudem im Bereich der Telekommunikation tätig, ohne aber in der Schweiz einen Marktanteil von 30% oder mehr zu erreichen. Über die Diax Holding AG sind auch die CKW, die EGL und die NOK im Telekommunikationsbereich präsent. Durch den Zusammenschluss werden die Beteiligten zusammen über 50% des Aktienkapitals und der Stimmrechte der Diax Holding AG besitzen und diese damit gemeinsam kontrollieren. Diese Tatsache ändert aber nichts daran, dass die Diax AG gemeinsame Tochtergesellschaft der Diax Holding AG und der SBC International - Switzerland L.L.C., Delaware, USA, bleibt und als Zutretende in die Telekommunikationsmärkte gegenwärtig noch einen Marktanteil von Null hat (Vgl. Stellungnahme der Wettbewerbskommission betr. Zusammenschlussvorhaben Diax in RPW 1997/2, S. 197ff).

32. Vom Zusammenschluss betroffen sind folglich lediglich die Märkte im Bereich Elektrizität (Strom).

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3.1.1 Sachlich relevante Märkte 33. Der sachliche Markt umfasst gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a VKU alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden.

34. Der vorliegend zu beurteilende Bereich Elektrizität wird in der Praxis in der Regel in die drei Stufen Erzeugung, Verbund und Verteilung/Vertrieb unterteilt. Auf der Stufe Erzeugung (Produktion) werden Primärenergieträger (Laufwasser und gespeichertes Wasser, Kohle, nukleare Brennstoffe, Öl, Erdgas etc.) in den sekundären Energieträger Elektrizität umgewandelt. Die produzierte Elektrizität wird anschliessend an sog. Verbundunternehmen verkauft resp. innerhalb vertikal integrierter Unternehmen weitergegeben. Auf Stufe Verbund werden Hochspannungsnetze (220 oder 380 kV) für den Transport von Strom unterhalten. Dies ist Voraussetzung dafür, dass Elektrizität von Erzeugungsanlagen zu Verteilunternehmen übertragen (transportiert) und damit auch gehandelt (verkauft) werden kann. Die Verbundstufe umfasst Lieferungen und Verkäufe von Strom an Verteilwerke und industrielle Grossabnehmer, den Binnenhandel zwischen den Verbundunternehrnen zur Ausgleichung von Überkapazitäten und Mankos sowie dank der fast europaweit zusammengeschlossenen Netze zudem einen Aussenhandel. Auf Stufe Verteilung/Vertrieb sind einerseits Unternehmen tätig, die ein Verteilnetz für den Transport von Strom mittlerer oder niedriger Spannung an die Endverbraucher unterhalten. Anderseits wird auf dieser Stufe Strom via Verteilnetze an die Endverbraucher verteilt resp. geliefert und verkauft.

35. Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlusses ist die obige Unterteilung insofern anzupassen, als der Energieträger Elektrizität getrennt von den Infrastrukturbereichen für die Transporte von Elektrizität zu betrachten ist.

3.1.1.1 Das Produkt Elektrizität 36. Im Falle von Elektrizitätsunternehmen, die vertikal integriert auf sämtlichen obengenannten Stufen aktiv sind, besteht die Marktgegenseite aus den Endverbrauchern (Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Haushalte etc.). Diese benützen Strom für die Erzeugung von Wärme, die Verrichtung von mechanischer Arbeit, die Erzeugung von Licht sowie die Elektrolyse.

37. Für die Elektrolyse gibt
es kein Substitut zu Elektrizität. Obwohl für die Lichtgewinnung auch Gas und Öl direkt genutzt werden könnten, unterscheiden sich diese Energieträger bezüglich ihrer Eigenschaften von Strom und sind daher nicht substituierbar. Auch im Bereich der Verrichtung von mechanischer Arbeit (z.B. Haushaltgeräte, Antrieb von Maschinen) besitzt Strom, dort wo er verwendet wird,

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Nutzungsvorteile, die von anderen Energieträgern kaum erreicht werden. Was die Wärmeerzeugung betrifft, kommt der Elektrizität nur in den Sparten Kochen und Warmwasseraufbereitung eine gewisse Bedeutung zu. Im Sektor Kochen ist Strom wichtigster Energieträger, der Konkurrent (Erd-)Gas spielt eine untergeordnete Rolle.

38. Da Strom in vielen Bereichen (bspw. für die Lichtgewinnung und die Verrichtung mechanischer Arbeit) praktisch konkurrenzlos ist, hat der Stromanbieter auch in anderen Bereichen (bspw. Kochen, Warmwasseraufbereitung) gegenüber dem ebenfalls leitungsgebundenen Gas einen sehr guten Zugang zum Endverbraucher.

39. Für die Prüfung des vorliegenden Zusammenschlusses wird daher davon ausgegangen, dass Strom aus Sicht der Endverbraucher faktisch nicht durch andere Energieträger ersetzt werden kann.

40. Bei Unternehmen, die nur auf einer oder zwei der Stufen Erzeugung, Verbund und Verteilung/Vertrieb tätig sind, bestehen die Marktgegenseiten entweder aus einer oder zwei dieser Stufen oder aus den Endverbrauchern und einer dieser drei Stufen. Nach erfolgter Öffnung werden zudem die Endverbraucher zur direkten Marktgegenseite der Erzeuger werden.

41. Auf den Übertragungs- und Verteilnetzen kann nur Elektrizität transportiert werden. Daher fragen die Übertragungs- und Verteilunternehmen nur Strom nach. Umgekehrt kann Elektrizität auch nur auf den Übertragungs- und Verteilnetzen transportiert werden. Die Erzeuger fragen daher lediglich die Transportleistung der Übertragungs- und Verteilunternehmen nach. Die im Handel tätigen Verbundunternehmen fragen ebenfalls lediglich Elektrizität nach, da sie ihre Mankos nur damit decken können.

42. Daraus ergibt sich, dass es für keine der jeweils betroffenen Marktgegenseiten Substitute zum Produkt Elektrizität gibt und daher der Markt für Elektrizität einen eigenen sachlich relevanten Markt darstellt.

43. Sollte sich bei dieser engen Marktabgrenzung zeigen, dass sich durch den Zusammenschluss keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung ergeben, dann gilt diese Folgerung umso mehr bei einer mehrere Energieträger umfassenden Marktabgrenzung.

3.1.1.2 Der Transport von Elektrizität 44. Da Elektrizität leitungsgebunden und nicht lagerfähig ist, ist der Endverbraucher von Elektrizität auf eine Netzinfrastruktur
angewiesen, die Erzeugungsanlagen mit seinem eigenen Anschluss verbindet.

Der Endverbraucher fragt demnach zusätzlich zum Produkt Strom eine Transportleistung nach.

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45. Die Anbieter oder Nachfrager von Strom auf den verschiedenen Stufen können Strom lediglich mittels Elektrizitätsübertragungs- resp.

-verteilnetzen vertreiben oder beziehen. Andere Netze oder Transportwege stehen nicht zur Verfügung. Über Hochspannungsleitungen können nur Transporte von Elektrizität mit hoher Spannung erfolgen.

Damit Elektrizität anschliessend an diejenigen Endverbraucher, die keine eigenen Transformatoren haben, verteilt werden kann, muss die Spannung der übertragenen Elektrizität reduziert werden. Die Verteilnetze können keine Elektrizität hoher Spannung verteilen. Aus technischen Gründen sind daher Übertragungsleitungen und Verteilleitungen nicht substituierbar. Die Übertragung und die Verteilung stellen folglich zwei separate Märkte dar.

46. Als sachlich relevante Märkte gelten in vorliegenden Fall folglich nebst dem Markt für Elektrizität die Märkte für die Übertragung von Elektrizität sowie die Märkte für die Verteilung von Elektrizität.

3.1.1.3 Verbindungen zwischen den sachlich relevanten Märkten 47. Die drei im vorliegenden Fall relevanten Märkte stehen in enger Verbindung zueinander. Die Märkte für die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität sind Voraussetzung dafür, dass Lieferungen sowie An- und Verkäufe von Elektrizität durchgeführt werden können und folglich auch dafür, dass ein Austausch des Produktes Elektrizität stattfinden kann.

48. Obwohl der Bereich der Übertragung von Elektrizität einen eigenen Markt darstellt, ist bei der Beurteilung eines Zusammenschlusses von vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen auch zu analysieren, ob dadurch allenfalls die Wettbewerbsverhältnisse auf dem Markt für Elektrizität verändert werden. Dies deshalb, weil der Zugang zum Markt für die Übertragung Voraussetzung ist für Tätigkeiten auf dem Markt für Elektrizität.

3.1.2 Räumlich relevante Märkte 49. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 lit. b VKU).

3.1.2.1 Markt für Elektrizität 50. Die sieben Schweizer Verbundunternehmen beziehen einen Grossteil ihres Stromes aus Erzeugungsanlagen, die ihnen gehören oder an denen sie beteiligt sind. Jene Erzeugungsanlagen, die nicht einer vertikal integrierten Verbundunternehmung gehören,
haben ihre Lieferpflichten häufig in langfristigen Verträgen geregelt. Die Erzeuger liefern meist an dasjenige Verbundunternehmen, mit dem sie über Übertragungsleitungen verbunden sind. Die Verbundunternehmen beziehen ihren Strom daher oft von Erzeugungsanlagen, die sich in ihrem Verbundgebiet befinden. Somit wären die Märkte für

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Elektrizität regional zu definieren und würden jeweils das Regelgebiet eines Verbundunternehmens umfassen.

51. Teilweise beziehen jedoch die Verbundunternehmen auf dem wettbewerblich organisierten Binnenmarkt Strom von anderen Verbundunternehmen. Dies würde dafür sprechen, den räumlich relevanten Markt auf die ganze Schweiz auszudehnen.

52. Weiter verfügen die Verbundgesellschaften über einige langfristige Lieferverträge mit ausländischen - vor allem französischen - Erzeugungsunternehmen. Zudem decken sich die Verbundunternehmen je nach Tages- und Jahreszeit mehr oder weniger umfangreich bei ausländischen Verbundunternehmen ein. In dieser Hinsicht wäre der Markt für Elektrizität international zu definieren.

53. Würde die Analyse der Marktstellungen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen zeigen, dass sich durch den Zusammenschluss bei einer der oben in Erwägung gezogenen Marktabgrenzungen Anhaltspunkte für die Begründung oder die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung ergeben würden, wäre auf die Definition der räumlich relevanten Märkte zurückzukommen. Ansonsten muss diese Frage im vorliegenden Fall nicht abschliessend geklärt werden.

3.1.2.2 Märkte für die Übertragung von Elektrizität 54. Übertragungsleitungen stellen grundsätzlich natürliche Monopole oder allenfalls Oligopole dar. Aus diesem Grund gibt es in der Schweiz kaum parallele Netze. Falls ein Erzeuger Strom von seiner Produktionsstätte zu einem bestimmten Verteilwerk oder einem industriellen Grosskonsumenten transportieren will, ist er daher in gewissen Fällen auf ein Durchleitungsrecht auf einer bestimmten Transportleitung angewiesen. Wird ihm dieser Zugang verweigert, können die Alternativen für die Durchleitung über Umwege begrenzt sein, da sich Strom innerhalb eines Netzes auf dem Weg des geringsten Widerstandes ausbreitet. Auch wenn eine Durchleitung vertraglich über eine bestimmte Leitung abläuft, werden daher in der Realität oft auch die Kapazitäten anderer Leitungen beeinträchtigt, ohne dass der effektive Verbreitungsweg der Elektronen festgestellt werden kann.

55. Die Verbundunternehmen betreiben daher ihre Netze gemeinsam im Rahmen einer einfachen Gesellschaft. Innerhalb dieses Verbundes räumen sich die Unternehmen gegenseitig Transportrechte ein und führen auf Begehren hin bei verfügbaren Kapazitäten
Durchleitungen für Dritte durch. Gegenseitige Durchleitung gewähren sich die Verbundunternehmen deshalb, weil sie für ihre vielfältigen Handelsgeschäfte auf die Leitungen der Verbundpartner angewiesen sind. Keines der Verbundunternehmen kann seine Geschäfte ausschliesslich auf eigenen Übertragungsleitungen durchführen.

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56. Die Stromübertragungsnetze der Schweiz sind mit den Netzen weiterer elf westeuropäischer Staaten in der UCPTE (Union pour la Coordination de la Production et du Transport de l'Electricité) zusammengeschlossen. In diesem Verbund spielt die Schweiz aufgrund ihrer geografischen Lage eine wichtige Rolle. Die schweizerischen Teilnehmer am europäischen Stromverbund wenden die Transitrichtlinie der EU (Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über grosse Netze) autonom an, da sie ihnen den Stromhandel mit Nicht-Nachbarländern erleichtert. Diese Richtlinie zwingt Betreiber von grossen Elektrizitätsnetzen, Strom für Dritte zu transitieren, soweit Transportkapazitäten vorhanden sind.

57. Aus technischen Gründen sind folglich auch bei Bestehen eines dichten zusammengeschalteten Netzes Beispiele von Einspeise- und Entnahmeknoten denkbar, zwischen denen Stromflüsse nur auf einer bestimmten Leitung erfolgen können. Daneben gibt es aber auch Beispiele von weit auseinander gelegenen Einspeise- und Entnahmeknoten, zwischen denen Elektrizität auf mehreren alternativen Übertragungsleitungen transportiert werden kann. Generelle Aussagen über die räumliche Ausdehnung von Übertragungsmärkten sind daher nicht zu machen. Jeder Einzelfall einer Zusammenlegung von parallelen oder benachbarten Übertragungsleitungen ist daher gesondert zu betrachten.

3.1.2.3 Märkte für die Verteilung von Elektrizität 58. Die Endverbraucher beziehen den Strom aufgrund der Leitungsgebundenheit als Niederspannungsabonnenten über das lokale Verteilnetz. Die Wahl zwischen verschiedenen Verteilunternehmen steht ihnen aufgrund der natürlichen Netzmonopole nicht offen. Für die Endverbraucher beschränkt sich der räumliche Markt der Stromverteilung daher auf den lokalen Netzanschluss. Die räumlich relevanten Märkte für die Stromverteilung sind daher lokal zu definieren.

3.2

Marktstellung

3.2.1 Wettbewerber

59. Je nach Marktabgrenzung stehen die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf den drei Marktstufen zu verschiedenen Wettbewerbern in Konkurrenz. Dazu sind aber auf allen Stufen in erster Linie die Verbundunternehmen Aare-Tessin AG für Elektrizität (Atel), BKW FMB Energie AG (BKW), SA l'Energie de l'Ouest-Suisse (EOS) und das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ) zu zählen, welche zusammen rund 2/3 der gesamtschweizerischen Produktion auf sich vereinigen. Über Atel, die über Versorgungsgebiete in der Region Ölten sowie im Tessin verfügt, laufen 46% des schweizerischen Stromaussenhandels. Atel ist kürzlich eine Allianz mit der Electricité de France und der deutschen RWE, zwei grossen europäischen Ener-

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gieunternehmen, eingegangen. Atel verkauft und transportiert gegenwärtig rund 30'000 GWh Strom pro Jahr und besitzt mit den Gotthard- und Lukmanier-Leitungen wichtige Nord-Süd-Verbindungen. Die EOS betreibt ein Versorgungsgebiet in der Westschweiz, besitzt Transportleitungen nach Italien und Frankreich und hat 1996 12,7% des schweizerischen Aussenhandels getätigt. Das Versorgungsgebiet der BKW, die einen Anteil von 4% am Aussenhandel hat, umfasst im wesentlichen den Kanton Bern. Die EOS und die BKW verfügen als Schweizer Stromhandelsgesellschaften ebenfalls über durchgängige Netzverbindungen durch die Schweiz.

3.2.2 Markt für Elektrizität 60. Falls die Elektrizitätsmärkte regional zu definieren sind, verfügen die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen in ihrem Verbundgebiet bereits vor dem Zusammenschluss über marktbeherrschende Stellungen, die durch den Zusammenschluss nicht verstärkt werden.

61. Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen haben 1996 37,3% der gesamthaft im Inland produzierten Elektrizität von 55'120 GWh hergestellt. Davon stammten 23,4% von der NOK, 6,4% von der CKW, 5% von der EGL sowie 1,7% von der KWL und 0,9% von der KWR. Durch den Zusammenschluss werden die beteiligten Unternehmen lediglich ihre Beteiligungen an den Kraftwerken Mauvoisin, Sitten, (48,8% Watt und 19,5% NOK) und an den Kernkraftwerken Gösgen-Däniken (12,5% Watt und 25% NOK) und Leibstadt (41% Watt und 8,5% NOK) erhöhen. Lediglich am Kraftwerk Mauvoisin werden Watt und NOK nach dem Zusammenschluss eine Mehrheitsbeteiligung haben. Die Zahl der Verbundunternehmen, die sich die Überschüsse gegenseitig abnehmen resp. die Mankos eindecken, wird sich durch den Zusammenschluss von sieben auf fünf (Atel, EWZ, EOS, BKW sowie die Gruppe NOK, EGL und CKW) reduzieren.

62. Falls der räumlich relevante Markt auf die Schweiz beschränkt würde, würde durch den Zusammenschluss weder eine marktbeherrschende Stellung begründet noch verstärkt.

63. Der internationale Stromhandel findet innerhalb des UCPTEVerbundes statt. Auf alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen im In- und Ausland entfällt zusammen ein Anteil von rund 10% am gesamten UCPTE-Verbundaustausch. Vom Austausch der Schweiz mit dem Ausland entfallen 27% auf die EGL und 9,7% auf die NOK.

Am gesamten UCPTE-Verbundaustausch entspricht dies Anteilen von 4%
und 1,5%. Die Schweiz hat 1996 18'930 GWh Strom nach Italien exportiert. Davon wurden 27,7% von der EGL und 12,6% von der NOK geliefert. Die BAG, die BW und die EVS sind am Handel mit Italien nicht oder nur minim beteiligt. Nach Deutschland hat die Schweiz 1996 5'536 GWh exportiert. Die EGL hat 1995/96 1'782 GWh (32%) geliefert, die NOK 950 GWh (17%).

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64. Falls man den räumlich relevanten Markt international definiert, wird durch den Zusammenschluss keine marktbeherrschende Position begründet oder verstärkt.

65. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass bei jeder der möglichen Marktabgrenzungen durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung weder begründet noch verstärkt wird.

3.2.3 Märkte für die Übertragung von Elektrizität 66. Von jenen räumlichen Märkten, in denen heute substituierbare Netze bestehen, ist für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlusses einzig der Markt für die Übertragung von Elektrizität von der Schweiz nach Deutschland von Bedeutung, da der Zusammenschluss nur dort zu einer zu prüfenden Addition von Marktanteilen führt.

67. Die EGL verfügt gegenwärtig über 78% der Leitungskapazitäten über die deutsch-schweizerische Landesgrenze. Mit den Leitungen zwischen Beznau und Tiengen sind 11% der Übertragungskapazitäten in den Händen der NOK. Somit kommt es durch den Zusammenschluss zu einer Addition von Durchleitungskapazitäten auf 89%.

68. Die über den Rhein führenden Übertragungsleitungen zwischen der Schweiz und Deutschland stellen aus technischen Gründen im Prinzip einen eigenen räumlich relevanten Markt dar. Aufgrund der Spannungsverhältnisse im Netz ist ein Stromtransport von der Schweiz nach Deutschland via Frankreich oder Österreich nicht möglich.

69. EGL und NOK sind Partner des UCPTE-Verbundes und verpflichten sich als solche dazu, Durchleitungsbegehren anderer Verbundunternehmen nicht abzulehnen. Bezogen auf die Schweiz lehnen die EGL und die NOK Durchleitungsbegehren - bei Vorhandensein von Kapazitäten - anderer Verbundunternehmen nicht ab, weil sie ihrerseits bspw. für alpenüberquerende Transporte auf Durchleitungsrechte bei Atel angewiesen sind.

70. Auf den Übertragungsleitungen Schweiz - Deutschland bestehen keine Kapazitätsengpässe, die Durchleitungen Dritter beschränken könnten. Aus Eigeninteressen werden demnach die EGL und die NOK auch nach dem Zusammenschluss ihre Stellung auf dem Übertragungsmarkt Schweiz - Deutschland nicht dazu benützen, andere Unternehmen in der Ausübung ihrer Tätigkeiten zu behindern.

71. Zudem beeinflusst ein Elektrizitätstransport, der vertraglich über eine EGL-Leitung abgewickelt wird, in der Realität auch die Kapazitäten der NOK-Leitungen und umgekehrt. Dadurch
stehen die EGL und die NOK technisch bedingt bereits vor dem Zusammenschluss in einer gewissen Abhängigkeit zueinander und können nicht als eigentliche Konkurrenten betrachtet werden.

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72. Aus diesen Gründen kann man folgern, dass einerseits die NOK und die EGL - was den Übertragungsmarkt Schweiz - Deutschland anbelangt - bereits vor dem Zusammenschluss nicht eigentliche Konkurrenten waren. Anderseits werden diese beiden Unternehmen nach dem Zusammenschluss ihre Position auf diesem Markt nicht dazu benützen können, sich unabhängig zu verhalten und Durchleitungsbegehren unter dem Vorwand von Kapazitatsengpässen abzulehnen.

73. Die Addition der Kapazitäten auf der Strecke Schweiz - Deutschland führt daher weder auf diesem Übertragungsmarkt noch auf dem Markt für Elektrizität zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung.

3.2.4 Märkte für die Verteilung von Elektrizität 74. Von den am Zusammenschluss beteiligten Schweizer Unternehmen betreibt einzig die CKW in ihrem Versorgungsgebiet ein grösseres eigenes Verteilungsnetz bis zum Endverbraucher. Die NOK liefert ihren Strom mittels unkündbaren oder langfristigen Verträgen an Verteilwerke in der Ostschweiz.

75. Durch den Zusammenschluss wird sich in der Region Ostschweiz/Baden-Württemberg ein grösseres zusammenhängendes Versorgungsgebiet ergeben, welches sich aus den heutigen Gebieten der BW, EVS, CKW und der Vertragspartner der NOK und der EGL zusammensetzen wird.

76. Da es sich bei den Verteilunternehmen aber um natürliche Monopole handelt und in jedem Versorgungsgebiet nur je ein Unternehmen tätig ist, hat jedes Verteilunternehmen in seinem Gebiet bereits vor dem Zusammenschluss einen Marktanteil von 100%. Durch den Zusammenschluss werden sich keine Veränderungen der Marktpositionen und somit der Wettbewerbsverhältnisse ergeben, da die beteiligten Unternehmen auf verschiedenen, lokal zu definierenden Märkten tätig sind.

77. Durch vertikale Integration kann es gelingen, bestehende Positionen zu sichern. So könnten Kraftwerke Kundengruppen, sprich Versorgungsunternehmen, auch nach einer eventuellen Liberalisierung an sich binden, wenn sie über diese Verteiler die Kontrolle erwerben. Im vorliegenden Fall verhält es sich allerdings so, dass die am Zusammenschluss Beteiligten entweder bereits vertikal integrierte Unternehmen sind (CKW) oder in ihren Versorgungsgebieten aufgrund von unbefristeten oder langfristigen Verträgen mit Erzeugungs- und Verteilunternehmen (NOK) bereits heute über abgesicherte Positionen
verfügen. Der Zusammenschluss bewirkt daher keine neue Integration von Kraftwerken mit Verteilunternehmen. Eine zusätzliche Absicherung bestehender Positionen ist daher nicht zu erkennen.

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78. Es sind folglich keine Anhaltspunkte auszumachen, wonach der Zusammenschluss auf den Märkten für die Verteilung von Elektrizität marktbeherrschende Stellungen begründen oder verstärken würde.

4

Ergebnis

79. Bei der vorläufigen Prüfung des Zusammenschlusses wurden keine Anhaltspunkte für eine Begründung oder eine Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung erkannt.

80. Es wird deshalb festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Einleitung des Prüfungsverfahrens gemäss Art. 10
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG nicht gegeben sind.

B 2.2 7. Fastbox Ticketservice AG Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
, Art. 10 und 32 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 32 Einleitung des Prüfungsverfahrens
1    Wird ein Vorhaben über einen Unternehmenszusammenschluss gemeldet (Art. 9), so entscheidet die Wettbewerbskommission, ob eine Prüfung durchzuführen ist. Sie hat die Einleitung dieser Prüfung den beteiligten Unternehmen innerhalb eines Monats seit der Meldung mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, so kann der Zusammenschluss ohne Vorbehalt vollzogen werden.
2    Die beteiligten Unternehmen dürfen den Zusammenschluss innerhalb eines Monats seit der Meldung des Vorhabens nicht vollziehen, es sei denn, die Wettbewerbskommission habe dies auf Antrag dieser Unternehmen aus wichtigen Gründen bewilligt.
KG.

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart.

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart.

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 15. Dezember 1997 1

Das Vorhaben und die Parteien

1. Am 20. November 1997 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach ist folgendes beabsichtigt: Die Crédit Suisse (CS), Zürich, und die Schweizerische Bankgesellschaft (UBS), Zürich, gründen ein Gemeinschaftsunternehmen, die Fastbox Ticketservice AG (FTAG), Wallisellen.

2. Die am Unternehmenszusammenschluss beteiligten Unternehmen sind die CS, die UBS und die FTAG. Die CS und die UBS gründen die FTAG mit Sitz in Wallisellen als Gemeinschaftsunternehmen mit und zu dem Zweck, einen Unternehmensteil einer bestehenden einfachen Gesellschaft zu übernehmen, an welcher die CS als Gesellschafterin beteiligt ist resp. war. Gesellschafter der einfachen Gesellschaft neben der CS waren die IBM (Schweiz) AG, Zürich, und die Valora Holding AG, Bern. Die einfache Gesellschaft wurde in der Zwischenzeit liquidiert, sämtliche Rechte an Sachen und Forderungen, soweit daran gemeinsame Rechte der ehemaligen Gesellschafter bestanden, wurden gemäss Auseinandersetzungsvertrag unter den Gesellschaftern auf die CS übertragen. Der Unternehmensteil «Ticketing» der liquidierten einfachen Gesellschaft «Fastbox» soll gemäss Übernahmevertrag von der CS der FTAG übertragen werden. Der Vollzug des Übernahmevertrages steht unter der Bedingung eines positiven Entscheids seitens der Wettbewerbskommission.

3. Die CS und die UBS betreiben beide eine Universalbank mit allen Arten von Bank-, Finanz-, Beratungs- und Handelsgeschäften im In-

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1997-4-B-2.2.6
Datum : 04. Dezember 1997
Publiziert : 31. Dezember 1998
Quelle : RPW-Entscheide
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW; Weko)
Gegenstand : 6. Watt AG Vorläufige Prüfung; Art 32 Abs. 1 KG. Examen préalable; art. 32 al. 1 LCart Esame preliminare; art. 32 cpv. 7...


Gesetzesregister
KG: 2 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
3 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
4 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
9 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
10 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
32
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 32 Einleitung des Prüfungsverfahrens
1    Wird ein Vorhaben über einen Unternehmenszusammenschluss gemeldet (Art. 9), so entscheidet die Wettbewerbskommission, ob eine Prüfung durchzuführen ist. Sie hat die Einleitung dieser Prüfung den beteiligten Unternehmen innerhalb eines Monats seit der Meldung mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, so kann der Zusammenschluss ohne Vorbehalt vollzogen werden.
2    Die beteiligten Unternehmen dürfen den Zusammenschluss innerhalb eines Monats seit der Meldung des Vorhabens nicht vollziehen, es sei denn, die Wettbewerbskommission habe dies auf Antrag dieser Unternehmen aus wichtigen Gründen bewilligt.
Stichwortregister
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ebwe • deutschland • wettbewerbskommission • tochtergesellschaft • einfache gesellschaft • baden-württemberg • aktienkapital • frage • kernkraftwerk • umsatz • 1995 • innerhalb • angewiesener • unternehmenszusammenschluss • konzern • lieferung • wasserkraftwerk • stelle • aussenhandel • weiler
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