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Die beteiligten Unternehmen besitzen keine bzw. sehr geringe Marktanteile und erreichen - unabhängig von der genauen Abgrenzung der relevanten Märkte - deshalb die eingangs erwähnten Mindestmarktanteile von Art. 11 Abs. 1 lit. d VKU nicht. Daraus geht hervor, dass keine Anhaltspunkte für die Begründung einer marktbeherrschenden Stellung vorliegen (Art. 10 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG).

35. Das Zusammenschlussvorhaben Diax berührt in der Hauptsache Markte, auf denen zurzeit aufgrund der noch bestehenden staatlichen Monopole kein oder allenfalls ein sehr begrenzter Wettbewerbsspielraum besteht. Wettbewerb auf diesen Märkten wird erst durch das wahrscheinlich auf den 1. Januar 1998 inkrafttretende totalrevidierte Fernmeldegesetz ermöglicht. Der Markteintritt von neuen Telekommunikationsanbietern wie Diax trägt dazu bei, dass Wettbewerb auf den deregulierten Märkten überhaupt wird stattfinden können. Aus dieser Ausgangslage wird ersichtlich, dass keine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 10 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG durch das Zusammenschlussvorhaben begründet wird.

4 Ergebnis 36. Das Zusammenschlussvorhaben wird in den Telekommunikationsmärkten keine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken. Der Zusammenschluss ist daher wettbewerbsrechtlich unbedenklich. Die Wettbewerbskommission verzichtet auf die Einleitung des Prüfungsverfahrens.

37. Der Diax Holding AG und der SBCIS werden eine Unbedenklichkeitserklärung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU zugestellt (was mit Schreiben vom 16. Juni 1997 bereits geschehen ist).

38. Die vorliegende Stellungnahme ist nicht beschwerdefähig. Fragen wie das Vorliegen eines Unternehmenszusammenschlusses, der Meldepflicht sowie die materielle Beurteilung werden - ohne in eine Verfügung gekleidet zu sein - mittels der Form einer Stellungnahme den Perteien und interessierten Kreisen offengelegt.

39.

Die Stellungnahme wird der Diax Holding AG und SBCIS zugestellt.

40. Diese Stellungnahme wird nach Elimination allfälliger Geschäftsgeheimnisse in der nächsten Publikation der Wettbewerbsbehörden (Recht und Politik des Wettbewerbs 1997/2) veröffentlicht.

B 2.3

3. Batigroup Holding AG Vorläufige Prüfung; Art. 32 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 32 Einleitung des Prüfungsverfahrens
1    Wird ein Vorhaben über einen Unternehmenszusammenschluss gemeldet (Art. 9), so entscheidet die Wettbewerbskommission, ob eine Prüfung durchzuführen ist. Sie hat die Einleitung dieser Prüfung den beteiligten Unternehmen innerhalb eines Monats seit der Meldung mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, so kann der Zusammenschluss ohne Vorbehalt vollzogen werden.
2    Die beteiligten Unternehmen dürfen den Zusammenschluss innerhalb eines Monats seit der Meldung des Vorhabens nicht vollziehen, es sei denn, die Wettbewerbskommission habe dies auf Antrag dieser Unternehmen aus wichtigen Gründen bewilligt.
KG.

Examen préalable; art. 32 al. 1 LCart.

Esame preliminare; art. 32 cpv. 1 LCart.

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 17. Juni 1997 nach vorläufiger Prüfung in Sachen Zusammenschlussvorhaben der Batigroup Holding AG 1 Das Vorhaben und die Parteien 1.

Am 21. Mai 1997 erhielt die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben. Danach beabsichtigen die Preiswerk Holding AG (Preiswerk), Basel, die Schmalz Holding AG (Schmalz), Bern, und die Stuag Holding AG (Stuag), Zug, zu fusionieren. Zu diesem Zweck haben die drei Unternehmen die Batigroup Holding AG, Zug, (Batigroup) gemeinsam gegründet.

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2.

Die Preiswerk-Gruppe ist eine international orientierte, über 30 Firmen umfassende Bauunternehmung. Spezialisiert ist sie in den Bereichen Verfahrenstechnik, Gesamtplanung für Wirtschafts- und Industriebauten und Grossbrückenbau.

3.

Die Schmalz-Gruppe umfasst 12 Tochterfirmen, welche im Kanton Bern, in der West- und in der Südschweiz angesiedelt sind. Die Gruppe ist in allen Sparten des Bauhauptgewerbes tätig, wobei sich das Schwergewicht der Aktivitäten auf den Strassen- und Tiefbau sowie verschiedene Spezialitäten im Hochbau konzentriert.

4.

Die Stuag-Gruppe ist eines der führenden Bauunternehmen der Schweiz. Das Schwergewicht der Tätigkeit liegt im Infrastrukturbau, d.h. vor allem im Strassen- und Tiefbau sowie im Tunnel- und Spezialtiefbau. Im Grossraum Zürich ist die StuagGruppe auch im Hochbau verankert.

5.

Die Batigroup Holding AG bezweckt die direkte oder indirekte Beteiligung an Unternehmen aller Art in der Schweiz und im Ausland insbesondere auf dem Gebiet des Bauwesens und der damit in Zusammenhang stehenden Industrien. Die Batigroup wird nach dem Zusammenschluss zu ca. 85% im schweizerischen Baumarkt, schwerpunktmässig im Tiefbau, sowie in Südwestdeutschland tätig sein.

2 Anwendbarkeit der Vorschriften über Unternehmenszusammenschlüsse 2.1 Unternehmen (Art. 2 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
KG) 6.

Laut Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Botschaft) vom 23. November 1994 spricht der Geltungsbereich des Gesetzes diejenigen Marktteilnehmer an, die sich - sei es als Anbieter oder als Nachfrager - selbständig als Produzenten von Gütern und Dienstleistungen am Wirtschaftsprozess beteiligen. Diese Marktteilnehmer sind Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes (BBI 1985 l 533). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.

2.2 Unternehmenszusammenschluss (Art. 4 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG) 7.

Die Preiswerk, Schmalz und Stuag werden in der durch sie gemeinsam gegründeten Batigroup fusionieren. Aktionäre der Batigroup sind die Preiswerk (60,8%), Schmalz (1,7%) und Stuag (37,5%). Die mit der Erhöhung des Aktienkapitals neu auszugebenden Aktien werden ausschliesslich zum Umtausch der bisherigen Aktien der Preiswerk, Schmalz und Stuag verwendet. Die Kapitalerhöhung wird durch die Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven von Preiswerk,
Schmalz und Stuag auf dem Wege der Universalsukzession liberiert. Bei allen drei Unternehmen handelt es sich im Aktionariat weitgehend um Streubesitz. Es wird keine Einzelaktionäre oder Aktionärsgruppen geben, welche die Unternehmung beherrschen werden.

2.3 Meldepflicht (Art. 9
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG) 8.

Preiswerk, Schmalz und Stuag sind am Zusammenschluss beteiligte Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a VKU.

9.

Sie überschreiten die Grenzwerte von Art. 9 Abs. 1 lit. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
et b KG. Der auf die Schweiz entfallende Umsatz des letzten Geschäftsjahrs beträgt insgesamt mehr als 500 Mio. Franken, und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen erzielten 1996 in der Schweiz einen Umsatz von mehr als 100 Mio. Franken. (Preiswerk: Fr. 402 Mio., Schmalz Fr. 102 Mio., Stuag Fr. 398 Mio.).

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3 Vorläufige Prüfung (Art. 10
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG) 3.1 Die relevanten Märkte 3.1.1 Sachlich relevante Märkte 10. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften als substituierbar angesehen werden (Art.

11 Abs. 3 lit. aVKU).

11. Die Fusion wird insbesondere auf die Baubranche Auswirkungen haben. Nach Angaben der beteiligten Unternehmen und nach den Ermittlungsergebnissen des Sekretariats lassen sich im Baubereich folgende sachliche Märkte unterscheiden: · Generalplanung/Generalunternehmung/Totalunternehmung: Unter Generalplanung versteht man die Gesamtheit der Tätigkeiten in der Planungsphase eines Bauobjekts. Der Begriff Generalunternehmung umfasst alle Tätigkeiten an einem Objekt während der Bauphase. Eine Totalunternehmung integriert die Planungsund Bauphase.

· Verfahrenstechnik/Gebäudetechnik: Unter Verfahrenstechnik versteht man die Tätigkeiten im Industriebau rund um Fabrikationsanlagen im Zusammenhang mit Produktionsprozessen. Unter Gebäudetechnik versteht man die Tätigkeiten im Bereich der Haustechnik (Klimaanlagen, Heizungen) · Hochbau (Häuserbau) · Allgemeiner Tiefbau (Standplätze, Flussverbauungen, etc.)

· Strassen- und Belagsbau (Grenze zu allgemeinem Tiefbau fliessend) · Spezialtiefbau (Entwässerungsanlagen, Kanalisationen) · Tunnel- und Felsbau 12. Zumindest die Märkte Generalunternehmung/Totalunternehmung/Generalplanung und Verfahrenstechnik/Gebäudetechnik könnten weiter unterteilt werden.

Eine solche Unterteilung drängt sich im vorliegenden Fall aber nicht auf, weil die Fusion in diesen Bereichen keine Marktanteilsüberschneidungen bewirkt (vgl. Ziff. 18).

Möglich wäre eine weitere Unterteilung des Bereichs Hochbau in Planung, Hochbau, Gebäudetechnik. Sie drängt sich hier nicht auf, weil gemäss Ermittlungen des Sekretariats die beteiligten Unternehmen auch bei dieser engen Marktabgrenzung keine gemeinsamen Marktanteile von 20% oder mehr erreichen.

3.1.2 Räumlich relevante Märkte 13. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 lit. b VKU).

14. Je nach Auftragsgrösse einer nachgefragten Bauleistung wird der Bausektor in regionale, nationale und internationale räumlich relevante Märkte aufgeteilt. Die
Grenzen sind allerdings fliessend und werden sich im Zuge des WTO-Abkommens und des Binnenmarktgesetzes (kantonale und kommunale Submissionsordnungen) vermehrt öffnen.

15. Nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die heute übliche räumliche Abgrenzung oben definierter Märkte. Die Aufteilung basiert hauptsächlich auf der kleingewerblichen Angebotsstruktur, der Auftragsvolumina sowie der bisherigen

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kommunalorientierten Auftragsvergabe und wurde mitunter für den hier zu untersuchenden Zweck der möglichen Marktbeherrschung gewählt.

Markt

räumliche Abgrenzung

General-/Totalunternehmung regional bis national Generalplanung Verfahrens-/ Gebäudetechnik

Schweiz und SüdwestDeutschland

Hochbau

regionaler Markt

allgemeiner Tiefbau

regionaler Markt

Strassen- und Belagsbau

regional bis national

Spezialtiefbau

(inter)nationaler Markt

Tunnel- und Felsbau

(inter)nationaler Markt

16. Eine detailliertere Abgrenzung der räumlichen Märkte ist nicht notwendig. Gemäss den Ermittlungen des Sekretariats werden die beteiligten Unternehmen selbst bei einer engeren Abgrenzung keinesfalls gemeinsame Marktanteile von über 20% erreichen (vgl. Ziff. 18 und 19).

3.2 Marktstellung 17. Vom Zusammenschluss betroffen werden gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d VKU nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20% oder mehr beträgt, oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30% oder mehr beträgt. Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, wird die Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses vermutet.

18. Es gibt keine betroffenen Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d VKU, denn in keinem der oben definierten Märkte wird die Batigroup die Marktanteilsschwelle von 20% erreichen. Die Bereiche Generalunternehmung / Totalunternehmung / Generalplanung sowie Verfahrenstechnik / Gebäudetechnik werden nur von der Preiswerk angeboten. Der Markt für Spezialtiefbau wird nur von der Stuag bearbeitet. In diesen Bereichen ergeben sich keine Marktanteilsüberschneidungen. Die gesamtschweizerischen Marktanteile hegen weit unter 30%. Unter diesen Umständen ist eine weitergehende, dynamische Betrachtung nicht nötig.

19. Nachstehende Tabelle gibt einen Überblick der geschätzten kumulierten Marktanteile der Batigroup in den oben definierten sachlichen und räumlichen Märkten.

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Märkte

Marktabgrenzung

Marktanteile (kumuliert)

General/Totalunternehmung Generalplanung

regional-national

keine MAÜberschneidung <10%

Verfahrens-/ Gebäudetechnik

Schweiz und Südwestdeutschland

keine MAÜberschneidung<15%

Hochbau

regional

max. 15% (Zürich und Basel)

allgemeiner Tiefbau

regional

max. 9% (West- und westl.

Deutschschweiz)

Strassen- und Belagsbau

regional bis national

Spezialtiefbau

(inter)national

10%

Tunnel- und Felsbau

(inter)national

9.4%

max. 18%

20. Im europäischen Vergleich ist der schweizerische Baumarkt relativ atomistisch (kleingewerblich) strukturiert.

21. Das gesamte Marktvolumen ist in den letzten Jahren geschrumpft (Rückgang seit 1990 um 32%). Dennoch haben sich hinsichtlich der Marktanteile und der Zahl der Anbieter keine bedeutenden Verschiebungen ergeben. Gemäss den befragten Wettbewerbern ist davon auszugehen, dass der vorliegende Zusammenschluss der Beginn einer sich abzeichnenden Entwicklung darstellt. In Fachkreisen wird diese Entwicklung als Chance beurteilt, sich auch auf den europäischen Märkten zu positionieren.

22. Nach dem Zusammenschluss wird die Batigroup, gemessen am Inlandumsatz, die grösste Bauunternehmung der Schweiz sein. Ihr konsolidierter Umsatz hätte 1996 902 Mio. Franken betragen. In den oben genannten sachlichen und räumlichen Markten wird sie aber auf eine grosse Anzahl Wettbewerber treffen. Die wichtigsten sind die Marti AG mit einem Umsatz von ca. 500 Mio. im Jahre 1995, die Zschokke Holding SA mit einem Umsatz von 463 Mio. und die Walo Bertschinger AG mit einem Umsatz von 342 Mio. Franken. Es folgt die Losinger AG mit einem Inlandumsatz von 293 Mio. Franken. Sie gehört zur franzosischen Bouygues-Gruppe.

23. In den Märkten Hochbau, Strassen- und Belagsbau sowie im allgemeinen Tiefbau sind die Markteintrittsschranken aufgrund geringer Irreversibilitäten eher tief. So wurden im Jahre 1996 680 Neueintritte sowie 440 Marktaustritte beobachtet. Im Tunnel- und Felsbau sowie im Spezialtiefbau ist hohes Know-how und viel Kapital bzw. eine bestimmte Unternehmensgrösse erforderlich. Markteintritte sind erheblich

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schwieriger. In diesen Bereichen spielt jedoch gemäss den Ermittlungen des Sekretariats die nationale und internationale Konkurrenz.

3.3 Ergebnis 24. Aus den vorangehenden Ziffern lässt sich zusammenfassen: · Es gibt keine betroffenen Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d VKU.

· Zudem existiert eine Vielzahl namhafter Wettbewerber.

25. Die vorläufige Prüfung hat aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte ergeben, dass sich die beteiligten Unternehmen nach dem Zusammenschluss von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig verhalten können.

Daher wird der Zusammenschluss keine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken. Somit ist er wettbewerbsrechtlich unbedenklich. Die Wettbewerbskommission verzichtet auf die Einleitung des Prüfungsverfahrens.

26. Dem gemeinsamen Vertreter der Preiswerk Holding AG, Schmalz Holding AG und Stuag Holding AG [..] wird eine Unbedenklichkeitserklärung gemäss Art. 16 Abs.

1 VKU zugestellt (was mit Telefax vom 16. Juni 1997 bereits geschehen ist).

27. Die vorliegende Stellungnahme ist nicht beschwerdefähig. Fragen wie das Vorliegen eines Unternehmenszusammenschlusses, der Meldepflicht sowie die materielle Beurteilung werden - ohne in eine Verfügung gekleidet zu sein - mittels der Form einer Stellungnahme den Parteien und interessierten Kreisen offengelegt.

28. Die Stellungnahme wird dem gemeinsamen Vertreter der Preiswerk Holding AG, Schmalz Holding AG und Stuag Holding AG [..] zugestellt.

29. Diese Stellungnahme wird nach Elimination allfälliger Geschäftsgeheimnisse in der nächsten Publikation der Wettbewerbsbehörden (Recht und Politik des Wettbewerbs 1997/2) veröffentlicht.

B2

4. Empfehlungen Recommandations Raccomandazioni

B 2.4

1. Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Teilbarkeit der Prämien, Ermöglichung des Versicherungswechsels bei Handänderung; Empfehlung Art. 45
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 45 Empfehlungen an Behörden
1    Die Wettbewerbskommission beobachtet laufend die Wettbewerbsverhältnisse.
2    Sie kann den Behörden Empfehlungen zur Förderung von wirksamem Wettbewerb unterbreiten, insbesondere hinsichtlich der Schaffung und Handhabung wirtschaftsrechtlicher Vorschriften.
KG an den Bundesrat.

Divisibilité des primes, faciliter le changement d'assureur lors du transfert de propriété d'une chose à assurer; recommandation art. 45 LCart au Conseil fédéral.

Divisibilità dei premi, facilitare il cambiamento di assicuratore nel caso di un trasferimento di proprietà délia cosa da assicurare; raccomandazione art. 45 LCart al Consiglio fédérale.

Empfehlungen der Wettbewerbskommission vom 21. April 1997zuhanden des Bundesrates betreffend Artikel 24
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 24
1    Bei vorzeitiger Auflösung oder Beendigung des Versicherungsvertrages ist die Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschuldet. Artikel 42 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
2    Die auf die laufende Versicherungsperiode entfallene Prämie ist ganz geschuldet, wenn das Versicherungsunternehmen zufolge des Wegfalls des Risikos die Versicherungsleistung erbracht hat.53
und 54
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 54
1    Wechselt der Gegenstand des Vertrages den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über.
2    Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrags durch eine Erklärung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen.107
3    Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, kündigen.108 Der Vertrag endet frühstens 30 Tage nach der Kündigung.
4    Ist mit der Handänderung eine Gefahrserhöhung verbunden, so gelten die Artikel 28-32 sinngemäss.
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1997-2-B-2.3.3
Date : 17. Juni 1997
Published : 30. Juni 1997
Source : RPW-Entscheide
Status : Unpubliziert
Subject area : Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW; Weko)
Subject : 3. Batigroup Holding AG Vorläufige Prüfung; Art. 32 Abs. 1 KG. Examen préalable; art. 32 al. 1 LCart. Esame preliminare;...


Legislation register
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VVG: 24  54
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main contractor • turnover • competition committee • tunnel • general contractor • corporate merger • obligation to register • [noenglish] • federal council of switzerland • question • hamlet • circle • number • competition • government monopoly • [noenglish] • balance sheet • examination • calculation • partition
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