Betreff: Versicherungsleistungen nach IVG
DossNr: S 2006 53
PublDate: 2006-12-25
EntschDate: 2006-07-03
Abt.Nr.: 2
Abt.: 2. Kammer
Zusammenfassung:
Verfahrenstyp: Beschwerde
Weiterzug:
Content: S 06 53
2. Kammer als Versicherungsgericht
URTEIL
vom 3. Juli 2006
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
1. a) ..., geboren am 10. Juni 1956, ist seit einem Unfall am 8. August 2003 Paraplegiker. Am 17. November 2003 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an. Am 7. Mai 2004 stellte er das Gesuch um folgende Hilfsmittel:
- Übernahme der Mehrkosten für das Automatikgetriebe am Neuwagen und der behinderungsbedingten Abänderungen, gemäss Belegen und Kostenvoranschlägen.
- Übungs- und Vorbereitungsfahrten für die obligatorische Kontrollfahrt.
- Kosten des Strassenverkehrsamtes Graubünden (STVA) für Abnahme und Prüfung.
b) Am 11. März 2005 verfügte die IV-Stelle über das Gesuch vom 7. Mai 2004 und erteilte der Versicherten eine Kostentgutsprache von Fr. 20'551.60 für invaliditätsbedingte Änderungen am Motorfahrzeug.
2. a) Dagegen erhob der Versicherte am 31. März 2005 Einsprache. Mit Einsprachentscheid vom 9. Dezember 2005 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen. Bezüglich Amortisationsbeiträge wurde die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen.
b) Zur Vornahme der Abklärungen wurde von der Hilfsmittelberatung für Behinderte (SAHB) ein Bericht eingeholt. Laut diesem Bericht vom 10. Februar 2006 erfülle der Versicherte die Voraussetzungen für die Zusprache von Amortisationsbeiträgen nicht, weil er nach eigenen Angaben sein Motorfahrzeug nur bei sehr schlechten Witterungsbedingungen für den Arbeitsweg brauche. In der Regel fahre er mit dem Handrollstuhl mit Rollstuhlantrieb »Swiss-Trac«.
c) Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren bezüglich Amortisationsbeiträge ab.
3. a) Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. März 2006 Einsprache mit den Anträgen, es seien ihm die gesetzlichen Amortisationsbeiträge an sein Motorfahrzeug zu leisten und es seien ihm die Kosten für die Fahrstunden von insgesamt Fr. 1'867.50 zu erstatten. Im Wesentlichen bringt er vor, er übe eine existenzsichernde Tätigkeit aus und er sei zur Überwindung des Arbeitsweges auf das persönliche Motorfahrzeug angewiesen.
b) Am 18. April 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab. Es sei zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer aus invaliditätsbedingten Gründen auf ein persönliches Motorfahrzeug zur Überwindung des Arbeitsweges angewiesen ist. Die SAHB sei zum Schluss gekommen, dass keine Amortisationsbeiträge gewährt werden können, weil der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seinen Personenwagen nur bei sehr schlechten Witterungsverhältnissen für den Arbeitsweg benutze. An Tagen mit sehr schlechtem Wetter stünden ihm ausserdem der öffentliche Verkehr und ein Behindertentaxi zur Verfügung.
4. a) Am 19. Mai 2006 erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer beantragte, der Einsprachentscheid der IV-Stelle vom 18. April 2006 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Amortisationsbeiträge an sein Motorfahrzeug zu leisten. Ausserdem seien ihm die Kosten für die Fahrstunden von insgesamt Fr. 1'867.50 zu erstatten.
b) Im Wesentlichen führte er mehrere Gründe auf, nach welchen er auf sein Motorfahrzeug angewiesen sei. Er übe zu 50 % bei ... eine existenzsichernde Tätigkeit aus. Weiter sei es ihm nicht zumutbar, den Arbeitsweg mit dem Rollstuhl zurückzulegen, da in ... über mehrere Monate schlechtes Wetter herrsche. Von November bis April seien die Strassen und Trottoirs überwiegend schneebedeckt und die Schneeräumung dauere einige Zeit. Dadurch wären die Trottoirs oft vereist, rutschig und matschig. Selbst im Sommer schneie es gelegentlich ca. zwei Tage. Ferner kämen geografische Hindernisse hinzu. Von seinem Wohnort bis zum Arbeitsplatz bestehe ein Gefälle von 9 %, welches mit dem Rollstuhl unüberwindbar sei. Ferner sei ihm die Benutzung des Busses bereits wegen der Wartezeiten an den Bushaltestellen und der damit zusammenhängenden Kälte nicht zumutbar. Zudem erlaubten es die Platzverhältnisse in den Bussen nicht, ein derart grosses Gefährt (Rollstuhl und Antrieb) von rund zwei Metern in den Bus zu verfrachten. Ebenfalls sei ihm die Benutzung des Behindertentaxis nicht zumutbar, weil es zu keinen regelmässigen Zeiten fahre und oft überbucht sei.
c) In der Vernehmlassung vom 31. Mai 2006 verweist die IV-Stelle primär zur Begründung auf den Einsprachentscheid vom 18. April 2006, an welchem sie vollumfänglich festhalte.
Zudem sei die Benützung des Busses bei schlechter Witterung klar zumutbar. Fehlender Platz sei kein Argument und es gehöre zur Berufspflicht des Chauffeurs einem Rollstuhlfahrer beim Ein- und Aussteigen zu helfen. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer nach den kommunalen Gesetzen einen rechtlichen Anspruch auf einen Taxidienst gegen angemessene Kostenbeteiligung. Somit sei der Beschwerdeführer - bereits aufgrund der Verhältnismässigkeit von Eingliederungsmassnahmen - nicht auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen.
Auf die übrigen Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einsprachentscheid der IV-Stelle vom 18. April 2006. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Amortisationsbeiträge und auf die Erstattung der Fahrstunden hat. Für die Beurteilung dieser Fragen massgebend ist der zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Einsprachentscheides sich verwirklichte Sachverhalt (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 N 25; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 102 E. 2).
2. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hat jeder Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte gegenüber der Invalidenversicherung Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Zu diesen Massnahmen zählen im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, deren ein Versicherter für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbstätigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 8 Abs. 3 lit. d
IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 2
IVG). In Art. 21 Abs. 4
IVG wird der Bundesrat ermächtigt, nähere Vorschriften zu erlassen. Diese Rechtsetzungsbefugnis wurde in Art. 14
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmittel durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) inklusive anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erliess.
b) Gemäss Art. 21 Abs. 2
IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1
HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge notwendig sind. Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht jedoch nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei den einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2
HVI). Gemäss Ziff. 10.01.1*-10.04.1* des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) werden Motorfahrzeuge in der Form von Amortisationsbeiträgen vergütet (Art. 21bis Abs. 1
IVG und Art. 14 lit. d
IVV). Dabei müssen die Versicherten gemäss Ziff. 10 KMHI voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sein.
c) Laut Ziff. 10.01.12*-10.04.12* KHMI ist eine versicherte Person dann invaliditätsbedingt auf ein Motorfahrzeug angewiesen, wenn sie infolge ihrer Invalidität den Arbeitsweg weder zu Fuss, noch auf dem Fahrrad, noch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen oder ihr dies nicht zugemutet werden kann. Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Fahrzeug, können von der IV neben den anfallenden Gebühren (Lernfahrausweis, Prüfung) bis höchstens 50 Lektionen Fahrunterricht und 18 Unterrichtsstunden in Theorie/Verkehrskunde übernommen werden. Im Stunden-Ansatz des Fahrlehrers/der Fahrlehrerin sind sämtliche Kosten inbegriffen (Ziff. 10.01.10*-10.04.10* KHMI).
3. a) Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt. Vielmehr ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Invalidität zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen ist.
b) Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen (BGE 98 V 100 E. 1). Der Versicherte hat in der Regel nur Anspruch auf die dem Eingliederungszweck notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102 E. 2). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten stehen (BGE 115 V 198 Erw. 4e und cc; ZAK 119 S. 210 E. 3a).
c) Die Frage, ob eine versicherte Person auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist, ist aufgrund des tatsächlichen Arbeitsweges zu beurteilen. Die Angewiesenheit ist zu verneinen, wenn es anzunehmen ist, dass die Person nach den Umständen ihren tatsächlichen Arbeitsweg auch als gesunde Person mit einem persönlichen Motorfahrzeug zurücklegen muss. Die Notwendigkeit eines Fahrzeuges kann sich vor allem aus beruflichen Gründen ergeben (für Vertreter, Taxifahrer usw.) sowie aus der Entfernung des Wohnortes vom Arbeitsort, insbesondere wenn es an öffentlichen Verkehrmitteln fehlt oder deren Benutzung unzumutbar ist. Unmassgeblich ist dagegen, ob jemand als gesunde Person tatsächlich ein Motorfahrzeug benutzt hat, um seinen Arbeitsweg zu überwinden, ohne dass er nach den Umständen darauf angewiesen war. Diese Ordnung soll auch der rechtsgleichen Behandlung der Empfänger dieser Leistung der Invalidenversicherung gegenüber andern, nicht anspruchberechtigten Gehbehinderten einerseits und gegenüber Nichtinvaliden andererseits dienen (I 450/98; BGE 97 V 239 E. 3b; ZAK 1972 S. 733).
4. Gemäss dem Schreiben der SAHB vom 10. Februar 2006 hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Amortisationsbeiträge. Laut den Aussagen des Beschwerdeführers benutze er das Fahrzeug nur ausnahmsweise bei sehr schlechten Witterungsbedingungen. Ansonsten lege er den Arbeitsweg mit seinem Handrollstuhl mit Rollstuhlantrieb zurück. Die Bedingungen für die geforderten Amortisationsbeiträge seien somit nicht erfüllt. Es sei hier erwähnt, dass es sich bei der SAHB um eine gesamtschweizerisch tätige unabhängige Fachorganisation handelt. Ihre Aufgabe ist es, Menschen, die in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind, und deren Bezugspersonen bei der Beschaffung von Hilfsmitteln und Einrichtungen zu beraten und zu unterstützen.
5. a) Der Beschwerdeführer streitet seine Aussage gegenüber der SAHB nicht ab, macht jedoch geltend, dass in ... mehrere Monate sehr schlechtes Wetter herrsche und damit sein Anliegen um Amortisationsbeiträge für sein Motorfahrzeug begründet sei.
b) Wie erwähnt besteht ein Anspruch auf Amortisationsbeiträge nur, wenn der Versicherte zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen ist. Die Entfernung kann als Grund für die Angewiesenheit auf das Fahrzeug ausgeschlossen werden, weil sich der Wohn- und Arbeitsort des Beschwerdeführers in ... befindet. Die Beschreibung des Arbeitsweges und die klimatischen Verhältnisse werden vom Beschwerdeführer stark übertrieben. Erstens herrscht in den Wintermonaten nicht dauerhaft schlechtes Wetter. Es ist sogar so, dass von Jahr zu Jahr die Schneefälle später einsetzen. Im Winter 2003/04 ist die erste Schneeabfuhr am 28. November 2003 und die letzte am 11. Februar 2004 durchgeführt worden. Ausserdem verfügt die Gemeinde ... in Sachen Schneeräumungsarbeiten über eine jahrzehntelange Erfahrung und es bestehen keine Zweifel, dass diese Arbeiten von einem Tourismusort wie ... einwandfrei ausgeführt werden.
Aus beruflichen Gründen ergibt sich keine Notwendigkeit eines Fahrzeugs, weil der Beschwerdeführer zu 50 % als PR/Medien - Assistent arbeitet und dabei keinen regelmässigen aussendienstlichen Tätigkeiten nachgeht. Ferner verfügt die Gemeinde ... über ein gut ausgebautes öffentliches Verkehrsnetz. Gemäss dem Jahresbericht 2004 der Gemeinde ... lassen die Fahrleistungen, die Kursangebote, sowie die zeitlichen und örtlichen Erschliessungsqualitäten im Zusammenhang mit der Finanzlage kaum mehr Ausbauwünsche zu. Das gesamte Angebot inklusiv den Aussenlinien kann aufgrund der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über den öffentlichen Verkehr (RAB z GöV; BR 872.150) als sehr gut bezeichnet werden.
c) Die Zumutbarkeit bei nicht befahrbaren Strassen auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen, ist vorliegend klar zu bejahen. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Das Argument des Platzmangels in den Bussen in den Wintermonaten infolge Skitouristen greift ebenfalls ins Leere. Die vom Beschwerdeführer aufgeführten Gründe, welche eine Unzumutbarkeit begründen sollen, sind reine Zeit- und Bequemlichkeitsüberlegungen.
Zudem stellt die Gemeinde ... gemäss Art. 9 des Sozialhilfegesetzes der ... den Behinderten einen Taxidienst gegen angemessene Kostenbeteiligung zur Verfügung.
6. Zusammengefasst kann damit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Amortisationsbeiträge und auf die Erstattung der Fahrstunden hat. Der angefochtene Einsprachentscheid ist in jeder Hinsicht rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Gemäss Art. 61 lit. a
des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 11
der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten (VSS; BR 542.300) ist das kantonale Beschwerdeverfahren - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt gemäss Art. 61 lit. g
ATSG.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Die dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 23. November 2007 gutgeheissen und zu neuem Entscheid zurückgewiesen (I 809/06).
DossNr: S 2006 53
PublDate: 2006-12-25
EntschDate: 2006-07-03
Abt.Nr.: 2
Abt.: 2. Kammer
Zusammenfassung:
Verfahrenstyp: Beschwerde
Weiterzug:
Content: S 06 53
2. Kammer als Versicherungsgericht
URTEIL
vom 3. Juli 2006
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
1. a) ..., geboren am 10. Juni 1956, ist seit einem Unfall am 8. August 2003 Paraplegiker. Am 17. November 2003 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an. Am 7. Mai 2004 stellte er das Gesuch um folgende Hilfsmittel:
- Übernahme der Mehrkosten für das Automatikgetriebe am Neuwagen und der behinderungsbedingten Abänderungen, gemäss Belegen und Kostenvoranschlägen.
- Übungs- und Vorbereitungsfahrten für die obligatorische Kontrollfahrt.
- Kosten des Strassenverkehrsamtes Graubünden (STVA) für Abnahme und Prüfung.
b) Am 11. März 2005 verfügte die IV-Stelle über das Gesuch vom 7. Mai 2004 und erteilte der Versicherten eine Kostentgutsprache von Fr. 20'551.60 für invaliditätsbedingte Änderungen am Motorfahrzeug.
2. a) Dagegen erhob der Versicherte am 31. März 2005 Einsprache. Mit Einsprachentscheid vom 9. Dezember 2005 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen. Bezüglich Amortisationsbeiträge wurde die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen.
b) Zur Vornahme der Abklärungen wurde von der Hilfsmittelberatung für Behinderte (SAHB) ein Bericht eingeholt. Laut diesem Bericht vom 10. Februar 2006 erfülle der Versicherte die Voraussetzungen für die Zusprache von Amortisationsbeiträgen nicht, weil er nach eigenen Angaben sein Motorfahrzeug nur bei sehr schlechten Witterungsbedingungen für den Arbeitsweg brauche. In der Regel fahre er mit dem Handrollstuhl mit Rollstuhlantrieb »Swiss-Trac«.
c) Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren bezüglich Amortisationsbeiträge ab.
3. a) Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. März 2006 Einsprache mit den Anträgen, es seien ihm die gesetzlichen Amortisationsbeiträge an sein Motorfahrzeug zu leisten und es seien ihm die Kosten für die Fahrstunden von insgesamt Fr. 1'867.50 zu erstatten. Im Wesentlichen bringt er vor, er übe eine existenzsichernde Tätigkeit aus und er sei zur Überwindung des Arbeitsweges auf das persönliche Motorfahrzeug angewiesen.
b) Am 18. April 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab. Es sei zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer aus invaliditätsbedingten Gründen auf ein persönliches Motorfahrzeug zur Überwindung des Arbeitsweges angewiesen ist. Die SAHB sei zum Schluss gekommen, dass keine Amortisationsbeiträge gewährt werden können, weil der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seinen Personenwagen nur bei sehr schlechten Witterungsverhältnissen für den Arbeitsweg benutze. An Tagen mit sehr schlechtem Wetter stünden ihm ausserdem der öffentliche Verkehr und ein Behindertentaxi zur Verfügung.
4. a) Am 19. Mai 2006 erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer beantragte, der Einsprachentscheid der IV-Stelle vom 18. April 2006 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Amortisationsbeiträge an sein Motorfahrzeug zu leisten. Ausserdem seien ihm die Kosten für die Fahrstunden von insgesamt Fr. 1'867.50 zu erstatten.
b) Im Wesentlichen führte er mehrere Gründe auf, nach welchen er auf sein Motorfahrzeug angewiesen sei. Er übe zu 50 % bei ... eine existenzsichernde Tätigkeit aus. Weiter sei es ihm nicht zumutbar, den Arbeitsweg mit dem Rollstuhl zurückzulegen, da in ... über mehrere Monate schlechtes Wetter herrsche. Von November bis April seien die Strassen und Trottoirs überwiegend schneebedeckt und die Schneeräumung dauere einige Zeit. Dadurch wären die Trottoirs oft vereist, rutschig und matschig. Selbst im Sommer schneie es gelegentlich ca. zwei Tage. Ferner kämen geografische Hindernisse hinzu. Von seinem Wohnort bis zum Arbeitsplatz bestehe ein Gefälle von 9 %, welches mit dem Rollstuhl unüberwindbar sei. Ferner sei ihm die Benutzung des Busses bereits wegen der Wartezeiten an den Bushaltestellen und der damit zusammenhängenden Kälte nicht zumutbar. Zudem erlaubten es die Platzverhältnisse in den Bussen nicht, ein derart grosses Gefährt (Rollstuhl und Antrieb) von rund zwei Metern in den Bus zu verfrachten. Ebenfalls sei ihm die Benutzung des Behindertentaxis nicht zumutbar, weil es zu keinen regelmässigen Zeiten fahre und oft überbucht sei.
c) In der Vernehmlassung vom 31. Mai 2006 verweist die IV-Stelle primär zur Begründung auf den Einsprachentscheid vom 18. April 2006, an welchem sie vollumfänglich festhalte.
Zudem sei die Benützung des Busses bei schlechter Witterung klar zumutbar. Fehlender Platz sei kein Argument und es gehöre zur Berufspflicht des Chauffeurs einem Rollstuhlfahrer beim Ein- und Aussteigen zu helfen. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer nach den kommunalen Gesetzen einen rechtlichen Anspruch auf einen Taxidienst gegen angemessene Kostenbeteiligung. Somit sei der Beschwerdeführer - bereits aufgrund der Verhältnismässigkeit von Eingliederungsmassnahmen - nicht auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen.
Auf die übrigen Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einsprachentscheid der IV-Stelle vom 18. April 2006. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Amortisationsbeiträge und auf die Erstattung der Fahrstunden hat. Für die Beurteilung dieser Fragen massgebend ist der zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Einsprachentscheides sich verwirklichte Sachverhalt (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 N 25; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 102 E. 2).
2. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 8 [1] Grundsatz |
||||||
| Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG [2]) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: | ||||||
| diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und | ||||||
| die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. [3] | ||||||
| Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: | ||||||
| das Alter; | ||||||
| der Entwicklungsstand; | ||||||
| die Fähigkeiten der versicherten Person; und | ||||||
| die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens. [4] | ||||||
| Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft. [5] | ||||||
| Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. [6] | ||||||
| Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern. [7] | ||||||
| Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in: | ||||||
| medizinischen Massnahmen; | ||||||
| Beratung und Begleitung; | ||||||
| Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; | ||||||
| Massnahmen beruflicher Art; | ||||||
| ... [11] | ||||||
| der Abgabe von Hilfsmitteln; | ||||||
| ... [12] | ||||||
| ... [13] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [6] Fassung gemäss Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [10] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [11] Aufgehoben durch Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [12] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 8 [1] Grundsatz |
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| Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG [2]) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: | ||||||
| diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und | ||||||
| die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. [3] | ||||||
| Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: | ||||||
| das Alter; | ||||||
| der Entwicklungsstand; | ||||||
| die Fähigkeiten der versicherten Person; und | ||||||
| die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens. [4] | ||||||
| Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft. [5] | ||||||
| Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. [6] | ||||||
| Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern. [7] | ||||||
| Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in: | ||||||
| medizinischen Massnahmen; | ||||||
| Beratung und Begleitung; | ||||||
| Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; | ||||||
| Massnahmen beruflicher Art; | ||||||
| ... [11] | ||||||
| der Abgabe von Hilfsmitteln; | ||||||
| ... [12] | ||||||
| ... [13] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [6] Fassung gemäss Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [10] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [11] Aufgehoben durch Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [12] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 21 [1] Anspruch |
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| Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. [2] Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden. | ||||||
| Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. | ||||||
| Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 21 [1] Anspruch |
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| Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. [2] Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden. | ||||||
| Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. | ||||||
| Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). | ||||||
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SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 14 [1] Liste der Hilfsmittel |
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| Die Liste der im Rahmen von Artikel 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des EDI [2], welches auch nähere Bestimmungen erlässt über: [3] | ||||||
| die Abgabe oder Vergütung der Hilfsmittel; | ||||||
| Beiträge an die Kosten von invaliditätsbedingten Anpassungen von Geräten und Immobilien; | ||||||
| Beiträge an die Kosten für Dienstleistungen Dritter, welche anstelle eines Hilfsmittels benötigt werden; | ||||||
| Amortisationsbeiträge an Versicherte, die ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch besitzen, auf eigene Kosten angeschafft haben; | ||||||
| die Darlehenssumme bei selbstamortisierenden Darlehen an Versicherte, die für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel haben, das von der Versicherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann. | ||||||
| Das EDI kann das BSV [7] ermächtigen: | ||||||
| die Härtefälle zu bestimmen, in denen die in Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Beträge überschritten werden können; | ||||||
| Vergütungslimiten der Versicherung für spezifische Hilfsmittel festzulegen; | ||||||
| eine Liste der Hilfsmittel-Modelle zu erstellen, die den Anforderungen der Versicherung entsprechen. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3859). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3859). [7] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2659). | ||||||
b) Gemäss Art. 21 Abs. 2
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 21 [1] Anspruch |
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| Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. [2] Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden. | ||||||
| Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. | ||||||
| Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). | ||||||
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SR 831.232.51 HVI Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel |
||||||
| Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. | ||||||
| Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. [1] | ||||||
| Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen. | ||||||
| Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21quater IVG [2] vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Sept. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1931). [2] SR 831.20 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6849). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Nov. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 2236). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 14. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 677). | ||||||
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SR 831.232.51 HVI Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel |
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| Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. | ||||||
| Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. [1] | ||||||
| Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen. | ||||||
| Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21quater IVG [2] vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Sept. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1931). [2] SR 831.20 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6849). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Nov. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 2236). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 14. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 677). | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 21bis [1] Austauschbefugnis |
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| Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt. | ||||||
| Die Versicherung übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfsmittel, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte. | ||||||
| Werden Hilfsmittel mittels Vergabeverfahren beschafft, so kann der Bundesrat die Austauschbefugnis auf die Hilfsmittel beschränken, die von den Anbietern oder Anbieterinnen angeboten werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). | ||||||
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SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 14 [1] Liste der Hilfsmittel |
||||||
| Die Liste der im Rahmen von Artikel 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des EDI [2], welches auch nähere Bestimmungen erlässt über: [3] | ||||||
| die Abgabe oder Vergütung der Hilfsmittel; | ||||||
| Beiträge an die Kosten von invaliditätsbedingten Anpassungen von Geräten und Immobilien; | ||||||
| Beiträge an die Kosten für Dienstleistungen Dritter, welche anstelle eines Hilfsmittels benötigt werden; | ||||||
| Amortisationsbeiträge an Versicherte, die ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch besitzen, auf eigene Kosten angeschafft haben; | ||||||
| die Darlehenssumme bei selbstamortisierenden Darlehen an Versicherte, die für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel haben, das von der Versicherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann. | ||||||
| Das EDI kann das BSV [7] ermächtigen: | ||||||
| die Härtefälle zu bestimmen, in denen die in Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Beträge überschritten werden können; | ||||||
| Vergütungslimiten der Versicherung für spezifische Hilfsmittel festzulegen; | ||||||
| eine Liste der Hilfsmittel-Modelle zu erstellen, die den Anforderungen der Versicherung entsprechen. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3859). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3859). [7] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2659). | ||||||
c) Laut Ziff. 10.01.12*-10.04.12* KHMI ist eine versicherte Person dann invaliditätsbedingt auf ein Motorfahrzeug angewiesen, wenn sie infolge ihrer Invalidität den Arbeitsweg weder zu Fuss, noch auf dem Fahrrad, noch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen oder ihr dies nicht zugemutet werden kann. Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Fahrzeug, können von der IV neben den anfallenden Gebühren (Lernfahrausweis, Prüfung) bis höchstens 50 Lektionen Fahrunterricht und 18 Unterrichtsstunden in Theorie/Verkehrskunde übernommen werden. Im Stunden-Ansatz des Fahrlehrers/der Fahrlehrerin sind sämtliche Kosten inbegriffen (Ziff. 10.01.10*-10.04.10* KHMI).
3. a) Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt. Vielmehr ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Invalidität zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen ist.
b) Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen (BGE 98 V 100 E. 1). Der Versicherte hat in der Regel nur Anspruch auf die dem Eingliederungszweck notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102 E. 2). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten stehen (BGE 115 V 198 Erw. 4e und cc; ZAK 119 S. 210 E. 3a).
c) Die Frage, ob eine versicherte Person auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist, ist aufgrund des tatsächlichen Arbeitsweges zu beurteilen. Die Angewiesenheit ist zu verneinen, wenn es anzunehmen ist, dass die Person nach den Umständen ihren tatsächlichen Arbeitsweg auch als gesunde Person mit einem persönlichen Motorfahrzeug zurücklegen muss. Die Notwendigkeit eines Fahrzeuges kann sich vor allem aus beruflichen Gründen ergeben (für Vertreter, Taxifahrer usw.) sowie aus der Entfernung des Wohnortes vom Arbeitsort, insbesondere wenn es an öffentlichen Verkehrmitteln fehlt oder deren Benutzung unzumutbar ist. Unmassgeblich ist dagegen, ob jemand als gesunde Person tatsächlich ein Motorfahrzeug benutzt hat, um seinen Arbeitsweg zu überwinden, ohne dass er nach den Umständen darauf angewiesen war. Diese Ordnung soll auch der rechtsgleichen Behandlung der Empfänger dieser Leistung der Invalidenversicherung gegenüber andern, nicht anspruchberechtigten Gehbehinderten einerseits und gegenüber Nichtinvaliden andererseits dienen (I 450/98; BGE 97 V 239 E. 3b; ZAK 1972 S. 733).
4. Gemäss dem Schreiben der SAHB vom 10. Februar 2006 hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Amortisationsbeiträge. Laut den Aussagen des Beschwerdeführers benutze er das Fahrzeug nur ausnahmsweise bei sehr schlechten Witterungsbedingungen. Ansonsten lege er den Arbeitsweg mit seinem Handrollstuhl mit Rollstuhlantrieb zurück. Die Bedingungen für die geforderten Amortisationsbeiträge seien somit nicht erfüllt. Es sei hier erwähnt, dass es sich bei der SAHB um eine gesamtschweizerisch tätige unabhängige Fachorganisation handelt. Ihre Aufgabe ist es, Menschen, die in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind, und deren Bezugspersonen bei der Beschaffung von Hilfsmitteln und Einrichtungen zu beraten und zu unterstützen.
5. a) Der Beschwerdeführer streitet seine Aussage gegenüber der SAHB nicht ab, macht jedoch geltend, dass in ... mehrere Monate sehr schlechtes Wetter herrsche und damit sein Anliegen um Amortisationsbeiträge für sein Motorfahrzeug begründet sei.
b) Wie erwähnt besteht ein Anspruch auf Amortisationsbeiträge nur, wenn der Versicherte zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen ist. Die Entfernung kann als Grund für die Angewiesenheit auf das Fahrzeug ausgeschlossen werden, weil sich der Wohn- und Arbeitsort des Beschwerdeführers in ... befindet. Die Beschreibung des Arbeitsweges und die klimatischen Verhältnisse werden vom Beschwerdeführer stark übertrieben. Erstens herrscht in den Wintermonaten nicht dauerhaft schlechtes Wetter. Es ist sogar so, dass von Jahr zu Jahr die Schneefälle später einsetzen. Im Winter 2003/04 ist die erste Schneeabfuhr am 28. November 2003 und die letzte am 11. Februar 2004 durchgeführt worden. Ausserdem verfügt die Gemeinde ... in Sachen Schneeräumungsarbeiten über eine jahrzehntelange Erfahrung und es bestehen keine Zweifel, dass diese Arbeiten von einem Tourismusort wie ... einwandfrei ausgeführt werden.
Aus beruflichen Gründen ergibt sich keine Notwendigkeit eines Fahrzeugs, weil der Beschwerdeführer zu 50 % als PR/Medien - Assistent arbeitet und dabei keinen regelmässigen aussendienstlichen Tätigkeiten nachgeht. Ferner verfügt die Gemeinde ... über ein gut ausgebautes öffentliches Verkehrsnetz. Gemäss dem Jahresbericht 2004 der Gemeinde ... lassen die Fahrleistungen, die Kursangebote, sowie die zeitlichen und örtlichen Erschliessungsqualitäten im Zusammenhang mit der Finanzlage kaum mehr Ausbauwünsche zu. Das gesamte Angebot inklusiv den Aussenlinien kann aufgrund der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über den öffentlichen Verkehr (RAB z GöV; BR 872.150) als sehr gut bezeichnet werden.
c) Die Zumutbarkeit bei nicht befahrbaren Strassen auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen, ist vorliegend klar zu bejahen. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Das Argument des Platzmangels in den Bussen in den Wintermonaten infolge Skitouristen greift ebenfalls ins Leere. Die vom Beschwerdeführer aufgeführten Gründe, welche eine Unzumutbarkeit begründen sollen, sind reine Zeit- und Bequemlichkeitsüberlegungen.
Zudem stellt die Gemeinde ... gemäss Art. 9 des Sozialhilfegesetzes der ... den Behinderten einen Taxidienst gegen angemessene Kostenbeteiligung zur Verfügung.
6. Zusammengefasst kann damit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Amortisationsbeiträge und auf die Erstattung der Fahrstunden hat. Der angefochtene Einsprachentscheid ist in jeder Hinsicht rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Gemäss Art. 61 lit. a
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
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| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
|
SR 817.023.11 VSS Verordnung des EDI vom 15. August 2012 über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung, VSS) - Spielzeugverordnung Art. 11 Konformitätsbewertungsverfahren |
||||||
| Bevor ein Spielzeug erstmals in Verkehr gebracht wird, ist eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, mit dem nachgewiesen wird, dass das Spielzeug die Sicherheitsanforderungen erfüllt: | ||||||
| die interne Fertigungskontrolle nach Anhang II Modul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG [1], wenn technische Normen nach Anhang 4 angewendet werden und diese alle Sicherheitsanforderungen abdecken; | ||||||
| die Baumusterprüfung nach Artikel 12 in Verbindung mit dem Verfahren zur Konformitätsfeststellung nach Anhang II Modul C des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, wenn:keine technischen Normen nach Anhang 4 vorhanden sind, die alle Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken,technische Normen nach Anhang 4 vorhanden sind, die Herstellerin sie aber nicht oder nur teilweise angewendet hat,technische Normen nach Anhang 4 nur mit einem Vorbehalt veröffentlicht worden sind, oderdie Herstellerin der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung, Konstruktion oder Zweckbestimmung des Spielzeugs eine Überprüfung durch Dritte erfordern. | ||||||
| keine technischen Normen nach Anhang 4 vorhanden sind, die alle Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken, | ||||||
| technische Normen nach Anhang 4 vorhanden sind, die Herstellerin sie aber nicht oder nur teilweise angewendet hat, | ||||||
| technische Normen nach Anhang 4 nur mit einem Vorbehalt veröffentlicht worden sind, oder | ||||||
| die Herstellerin der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung, Konstruktion oder Zweckbestimmung des Spielzeugs eine Überprüfung durch Dritte erfordern. | ||||||
| Die Herstellerin führt das Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lässt es von einer Konformitätsbewertungsstelle durchführen. | ||||||
| Die Importeurin stellt sicher, dass das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden ist, bevor sie ein Spielzeug erstmals in Verkehr bringt. | ||||||
| [1] Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82. | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
||||||
| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Die dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 23. November 2007 gutgeheissen und zu neuem Entscheid zurückgewiesen (I 809/06).
Gesetzesregister
ATSG 61
HVI 2
IVG 8
IVG 21
IVG 21 bis
IVV 14
VSS 11
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
||||||
| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
|
SR 831.232.51 HVI Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel |
||||||
| Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. | ||||||
| Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. [1] | ||||||
| Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen. | ||||||
| Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21quater IVG [2] vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Sept. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1931). [2] SR 831.20 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6849). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Nov. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 2236). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 14. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 677). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 8 [1] Grundsatz |
||||||
| Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG [2]) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: | ||||||
| diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und | ||||||
| die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. [3] | ||||||
| Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: | ||||||
| das Alter; | ||||||
| der Entwicklungsstand; | ||||||
| die Fähigkeiten der versicherten Person; und | ||||||
| die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens. [4] | ||||||
| Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft. [5] | ||||||
| Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. [6] | ||||||
| Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern. [7] | ||||||
| Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in: | ||||||
| medizinischen Massnahmen; | ||||||
| Beratung und Begleitung; | ||||||
| Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; | ||||||
| Massnahmen beruflicher Art; | ||||||
| ... [11] | ||||||
| der Abgabe von Hilfsmitteln; | ||||||
| ... [12] | ||||||
| ... [13] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [6] Fassung gemäss Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [10] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [11] Aufgehoben durch Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [12] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 21 [1] Anspruch |
||||||
| Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. [2] Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden. | ||||||
| Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. | ||||||
| Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 21bis [1] Austauschbefugnis |
||||||
| Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt. | ||||||
| Die Versicherung übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfsmittel, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte. | ||||||
| Werden Hilfsmittel mittels Vergabeverfahren beschafft, so kann der Bundesrat die Austauschbefugnis auf die Hilfsmittel beschränken, die von den Anbietern oder Anbieterinnen angeboten werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). | ||||||
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 14 [1] Liste der Hilfsmittel |
||||||
| Die Liste der im Rahmen von Artikel 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des EDI [2], welches auch nähere Bestimmungen erlässt über: [3] | ||||||
| die Abgabe oder Vergütung der Hilfsmittel; | ||||||
| Beiträge an die Kosten von invaliditätsbedingten Anpassungen von Geräten und Immobilien; | ||||||
| Beiträge an die Kosten für Dienstleistungen Dritter, welche anstelle eines Hilfsmittels benötigt werden; | ||||||
| Amortisationsbeiträge an Versicherte, die ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch besitzen, auf eigene Kosten angeschafft haben; | ||||||
| die Darlehenssumme bei selbstamortisierenden Darlehen an Versicherte, die für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel haben, das von der Versicherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann. | ||||||
| Das EDI kann das BSV [7] ermächtigen: | ||||||
| die Härtefälle zu bestimmen, in denen die in Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Beträge überschritten werden können; | ||||||
| Vergütungslimiten der Versicherung für spezifische Hilfsmittel festzulegen; | ||||||
| eine Liste der Hilfsmittel-Modelle zu erstellen, die den Anforderungen der Versicherung entsprechen. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3859). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3859). [7] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2659). | ||||||
|
SR 817.023.11 VSS Verordnung des EDI vom 15. August 2012 über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung, VSS) - Spielzeugverordnung Art. 11 Konformitätsbewertungsverfahren |
||||||
| Bevor ein Spielzeug erstmals in Verkehr gebracht wird, ist eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, mit dem nachgewiesen wird, dass das Spielzeug die Sicherheitsanforderungen erfüllt: | ||||||
| die interne Fertigungskontrolle nach Anhang II Modul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG [1], wenn technische Normen nach Anhang 4 angewendet werden und diese alle Sicherheitsanforderungen abdecken; | ||||||
| die Baumusterprüfung nach Artikel 12 in Verbindung mit dem Verfahren zur Konformitätsfeststellung nach Anhang II Modul C des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, wenn:keine technischen Normen nach Anhang 4 vorhanden sind, die alle Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken,technische Normen nach Anhang 4 vorhanden sind, die Herstellerin sie aber nicht oder nur teilweise angewendet hat,technische Normen nach Anhang 4 nur mit einem Vorbehalt veröffentlicht worden sind, oderdie Herstellerin der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung, Konstruktion oder Zweckbestimmung des Spielzeugs eine Überprüfung durch Dritte erfordern. | ||||||
| keine technischen Normen nach Anhang 4 vorhanden sind, die alle Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken, | ||||||
| technische Normen nach Anhang 4 vorhanden sind, die Herstellerin sie aber nicht oder nur teilweise angewendet hat, | ||||||
| technische Normen nach Anhang 4 nur mit einem Vorbehalt veröffentlicht worden sind, oder | ||||||
| die Herstellerin der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung, Konstruktion oder Zweckbestimmung des Spielzeugs eine Überprüfung durch Dritte erfordern. | ||||||
| Die Herstellerin führt das Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lässt es von einer Konformitätsbewertungsstelle durchführen. | ||||||
| Die Importeurin stellt sicher, dass das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden ist, bevor sie ein Spielzeug erstmals in Verkehr bringt. | ||||||
| [1] Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82. | ||||||