EMARK - JICRA - GICRA 2005 / 21

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Auszug aus dem Urteil vom 8. September 2005 i.S. M.K.S., Türkei
Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG: Begründete Furcht vor Reflexverfolgung aufgrund der aktuellen politischen Situation in der Türkei.

1. Aktuelle politische Situation in der Türkei (Erw. 10.2.1. und 10.2.2.)

2. Ungeachtet der jüngsten Rechtsreformen im Hinblick auf eine Aufnahme in die Europäische Union lässt sich zum heutigen Zeitpunkt in der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen weiterhin nicht ausschliessen (Erw. 10.2.3.; Bestätigung der Praxis, vgl. EMARK 1994 Nr. 5, EMARK 1994 Nr. 17, EMARK 1993 Nr. 6).
Art. 3 al. 1 et 2 LAsi : crainte fondée de persécution réfléchie au vu de la situation politique actuelle en Turquie.

1. Situation politique actuelle en Turquie (consid. 10.2.1. et 10.2.2.)

2. En dépit des récentes réformes législatives intervenues dans l'optique d'une adhésion à l'Union européenne, le danger de persécution réfléchie contre des membres de familles d'activistes présumés du PKK (ou d'autres mouvements séparatistes kurdes ou considérés comme tels) ne peut actuellement être exclu (consid. 10.2.3. ; confirmation de la jurisprudence ; cf. JICRA 1994 n° 5, JICRA 1994 n° 17, JICRA 1993 n° 6).
Art. 3 cpv. 1 e 2 LAsi: timore fondato d'esposizione a persecuzione riflessa conto tenuto dell'attuale situazione politica in Turchia.

1. Attuale situazione politica in Turchia (consid. 10.2.1. nonché 10.2.2.).

2. Indipendentemente dalle recenti riforme legislative effettuate nell'ottica d'un'adesione all'Unione europea, non può essere attualmente escluso il rischio di rappresaglie contro membri della famiglia di presunti attivisti del PKK - rispettivamente di movimenti che ne hanno preso la succes-

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sione - o d'attivisti curdi d'altri gruppi considerati siccome separatisti (consid. 10.2.3.; conferma della giurisprudenza; v. GICRA 1994 n. 5, GICRA 1994 n. 17 nonché GICRA 1993 n. 6).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer - ein türkischer Kurde mit letztem Wohnsitz vor der Ausreise in X. - stellte am 5. Dezember 2000 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zu dessen Begründung machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Der türkische Staat habe Druck auf ihn ausgeübt; der behördliche Druck habe begonnen, als sich sein Cousin S.S. im Jahre 1992 der Guerilla der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) in den Bergen angeschlossen habe, wobei dieser noch im gleichen Jahr bei einer bewaffneten Auseinandersetzung umgebracht worden sei. Im September 1992 sei der Beschwerdeführer verhaftet und in Untersuchungshaft gesetzt worden, weil er - zu Unrecht - beschuldigt worden sei, einen Molotowcocktail geworfen zu haben; er sei zwei Tage lang in Untersuchungshaft geblieben, wobei er in Form so genannter Falaka (Schläge auf die Fusssohlen) und durch Bespritzen mit kaltem Wasser gefoltert worden sei; er sei schliesslich gerichtlich freigesprochen worden. Im Jahre 1993 sei sein Cousin A.S.S. von den Sicherheitskräften umgebracht worden. Im selben Jahr sei der Beschwerdeführer unter dem - unberechtigten - Vorwurf, für die PKK aktiv zu sein, erneut festgenommen worden; man habe ihn fünf Tage lang in Untersuchungshaft belassen und
dabei wiederum gefoltert. Als die Behörden im Jahre 1995 den Bruder des Beschwerdeführers M.A.S. wegen dessen Mitgliedschaft bei der PKK gesucht hätten, sei er (der Beschwerdeführer) festgenommen und unter Misshandlungen über den Verbleib seines Bruders befragt worden; nach zwei Tagen sei er zwar freigelassen worden; zwanzig Tage später hätten ihn aber Polizisten erneut abgeholt und während einer Nacht, die er in Untersuchungshaft verbracht habe, dermassen unter Druck gesetzt und misshandelt, dass sich sein Bruder den Behörden gestellt habe. Der Bruder sei in der Folge im Jahre 1996 wegen Mitgliedschaft bei der PKK zu zwölfeinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden. Der Beschwerdeführer selbst sei Ende 1996 nach einem Guerilla-Überfall auf eine Kommandoeinheit des Militärs erneut verhaftet worden; er habe mit jenem Überfall nichts zu tun gehabt, sei aber von der Polizei aufgrund seiner Verwandtschaft mit PKK-Aktivisten dennoch damit in Zusammenhang gebracht worden. Man habe ihn acht Tage lang festgehalten und misshandelt. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft sei er nach Istanbul gezogen, später nach Izmir und Bursa; im Jahre 1998 sei er nach X. zurückgekehrt und habe geheiratet. Die Behörden hätten ihn aber nicht in
Ruhe gelassen; man habe grossen Druck auf ihn ausgeübt. Er sei nach Malatya und in der Folge nach Elazig gezogen. Im Mai

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2000 sei er in X. ein weiteres Mal festgenommen worden; man habe ihn nach den Namen von Personen gefragt, die mit seinem Bruder zusammengewirkt hätten und weiterhin für die PKK aktiv seien. Zwar habe man ihn nach vier Stunden wieder freigelassen, ihm sei aber eine Frist von zehn Tagen gesetzt worden, um einer Zusammenarbeit mit den Behörden als Spitzel zuzustimmen, wobei er von seinem inhaftierten Bruder die Namen weiterer PKK-Aktivisten hätte in Erfahrung bringen sollen; für den Fall einer Weigerung sei ihm gedroht worden, man würde ihn umbringen, wie dies bereits mit seinen Cousins geschehen sei. Nach seiner Ausreise habe die Polizei bei ihm zu Hause nach ihm gefragt. Weil er im August 2000 seinen Militärdienst hätte antreten müssen, werde er inzwischen auch wegen Dienstverweigerung gesucht.
Dem vom BFF veranlassten Botschaftsbericht vom 9. April 2002 ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Über den Beschwerdeführer bestehe bei der Polizei weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt; er werde von der Polizei oder der Gendarmerie weder auf nationaler noch lokaler Ebene gesucht, und er unterstehe keinem Passverbot. Die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Dokumente - zwei Einstellungsbeschlüsse, in denen die Staatsanwaltschaft beide Male zum Ergebnis gekommen sei, dass die Beweislage für die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer nicht ausreiche, sowie eine den Bruder M.A.S. betreffende Anklageschrift - seien echt. Gemäss den Abklärungen des Vertrauensanwaltes der Schweizer Vertretung sei kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2002 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 3 Definizione del termine «rifugiato» - 1 Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi.
1    Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi.
2    Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile. Occorre tenere conto dei motivi di fuga specifici della condizione femminile.
3    Non sono rifugiati le persone che sono esposte a seri pregiudizi o hanno fondato timore di esservi esposte per aver rifiutato di prestare servizio militare o per aver disertato. È fatto salvo il rispetto della Convenzione del 28 luglio 19514 sullo statuto dei rifugiati.5
4    Non sono rifugiati le persone che fanno valere motivi sorti a causa del loro comportamento dopo la partenza dal loro Paese d'origine o di provenienza e che non sono l'espressione o la continuazione di una convinzione o di un orientamento già ivi esistente. Rimangono salve le disposizioni della Convenzione del 28 luglio 19516 sullo statuto dei rifugiati.7
AsylG nicht stand, und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. Juli 2002 bei der ARK an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz.
Am 18. November 2003 ging bei der ARK ein ärztlicher Bericht von Dr. med. A.W., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Oktober 2003 im Original ein. Dr. med. A.W. diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD F 43.1).
Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFM an, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

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Aus den Erwägungen:

4. Die Vorinstanz hat ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen wie folgt begründet: Wie aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln hervorgehe, sei die Staatsanwaltschaft sowohl im Jahre 1992 als auch im Jahre 1993 zum Schluss gelangt, dass die Beweislage nicht ausreiche, um ein Strafverfahren einzuleiten. Wie der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, sei es nach 1996 bis im Mai 2000 zu keinen weiteren Verhaftungen mehr gekommen. Die Vorbringen der Jahre 1992, 1993 und 1996 seien daher weder in sachlicher noch zeitlicher Hinsicht in einen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 2000 zu setzen; sie seien somit nicht asylrelevant. Ebenfalls nicht asylbeachtlich sei ein allfälliger Einsatz des Beschwerdeführers im Osten der Türkei im Rahmen der Militärdienstpflicht beziehungsweise ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis. Im Weiteren sei gestützt auf die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Ankara davon auszugehen, dass sich die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers allenfalls auf seine Heimatregion beschränken würden. Er könne sich den Schikanen der örtlichen Polizei dadurch entziehen, dass er sich in einem anderen Landesteil der Türkei niederlasse. Wie aus dem
Protokoll der kantonalen Anhörung ersichtlich sei, habe sich der Beschwerdeführer in den Jahren 1996 bis 2000 in Izmir, Bursa und Istanbul aufgehalten; in diesen Jahren habe er seitens der Polizei keine Schwierigkeiten gehabt. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein werde.

5.

5.1. In der Beschwerdeschrift wurden vorab Ausführungen zum Sachverhalt gemacht, wobei darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens in zweifacher Hinsicht unvollständig wiedergegeben habe.
Zum einen habe er bisher in Abrede gestellt, für die PKK tätig gewesen zu sein, weil er eine Stigmatisierung und Bedrängung durch die schweizerischen Behörden befürchtet habe. Während nämlich sein Bruder M.A.S. den direkten Kontakt zur PKK-Guerilla unterhalten habe, habe der Beschwerdeführer Propaganda gemacht und Kleider und Medikamente für PKK-Kämpfer gesammelt, wobei er diese Aktivitäten nach seinem Wegzug aus X. im Jahre 1996 in Istanbul fortgesetzt habe, wo er überdies auch für die Anliegen der HADEP (Halk Demokrasi Partisi; Volkspartei der Demokratie) geworben habe; bei seiner Rückkehr an seinen Heimatort im Jahre 1998 habe er seine frühere Propagandatätigkeit wieder aufgenommen.

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Zum anderen habe der Beschwerdeführer bisher einige - jeweils zwei bis drei Stunden dauernde - Kurzinhaftierungen nach seiner Rückkehr nach X. im Jahre 1998 unerwähnt gelassen.
Aufgrund dieser beiden Unterschiede zu seiner bisherigen Darstellung sei aber die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage zu stellen, weil es sich dabei nämlich lediglich um Ergänzungen handle. Hinzu komme, dass die neu von ihm geltend gemachten politischen Kontakte aufgrund seines sozialen Umfeldes sowie der in den 90-er-Jahren in X. vorherrschenden Situation glaubhaft seien, denn in seiner Herkunftsregion habe er gar keine Möglichkeit gehabt, sich nicht auf die eine oder die andere Seite zu stellen; dass er sich auf die Seite der PKK gestellt habe, sei aufgrund seines familiären Hintergrundes nachvollziehbar.

5.2. Im Weiteren wurde in der Beschwerdeschrift gerügt, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 3 Definizione del termine «rifugiato» - 1 Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi.
1    Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi.
2    Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile. Occorre tenere conto dei motivi di fuga specifici della condizione femminile.
3    Non sono rifugiati le persone che sono esposte a seri pregiudizi o hanno fondato timore di esservi esposte per aver rifiutato di prestare servizio militare o per aver disertato. È fatto salvo il rispetto della Convenzione del 28 luglio 19514 sullo statuto dei rifugiati.5
4    Non sono rifugiati le persone che fanno valere motivi sorti a causa del loro comportamento dopo la partenza dal loro Paese d'origine o di provenienza e che non sono l'espressione o la continuazione di una convinzione o di un orientamento già ivi esistente. Rimangono salve le disposizioni della Convenzione del 28 luglio 19516 sullo statuto dei rifugiati.7
AsylG abgesprochen habe, wobei den betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen Folgendes entgegengehalten wurde:

5.2.1. Wenn auch die Vorfälle in den Jahren 1992, 1993, 1995 und 1996 nicht den unmittelbaren Ausreisegrund des Beschwerdeführers gebildet hätten, so hätten sie doch die Probleme ausgelöst, mit denen er später konfrontiert gewesen sei: Er sei seither bei der Polizei als PKK-Anhänger bekannt, selbst wenn er beim türkischen Innenministerium nicht registriert sei. Was die Jahre 1996 bis Ende 1998 betreffe, habe sich der Beschwerdeführer jeglichen Verfolgungsmassnahmen dadurch entzogen, dass er sich in der Halbillegalität in verschiedenen Städten der Westtürkei aufgehalten habe, was aber keine effektive Fluchtalternative darstelle. Hinzu komme, dass die letzten staatlichen Verfolgungshandlungen gegenüber dem Beschwerdeführer auf das Jahr seiner Ausreise zurückgingen.

5.2.2. Die Türkei zähle zu den letzen Staaten Europas, die noch keine gesetzlich festgelegte Möglichkeit eines militärischen Ersatzdienstes kenne. Dabei werde die für die Beurteilung von Refraktären und Deserteuren zuständige türkische Militärgerichtsbarkeit in Berichten von Amnesty International und anderer Menschenrechtsorganisationen als willkürlich und tendenziös beschrieben. Überdies bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in einer kurdischen Provinz eingesetzt würde und gegen die kurdische Zivilbevölkerung vorgehen müsste, wodurch er in eine schwere innere Zwangslage versetzt würde. Die Armee gehe in den kurdischen Provinzen nach wie vor äusserst brutal gegen die Zivilbevölkerung vor und verletze dabei die Völkermordkonvention, die FoK sowie die EMRK. Unter diesen Bedingungen widerspreche es

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jeglicher menschenrechtlichen Erwägung, den Beschwerdeführer aufzufordern, seinen Militärdienst zu leisten, unter Berufung darauf, dieser Dienst entspreche einer staatsbürgerlichen Pflicht und sei deshalb als Asylgrund unerheblich.

5.2.3. Der Beschwerdeführer habe in subjektiver Hinsicht genügend Gründe für eine Furcht vor weiterer Verfolgung durch die türkischen Behörden. Er sei mehrmals äusserst schwer gefoltert, über Jahre hinweg immer wieder massiv bedroht und nicht in Ruhe gelassen worden. Diese Furcht sei aber aus den folgenden Gründen auch objektiv begründet: Bereits aufgrund seiner Herkunft aus einer Familie, welche für ihre Unterstützung der PKK aufgefallen sei und zahlreiche Guerilla-Kämpfer gestellt habe, bestehe ein klares Verdachtspotenzial; belastend sei vor allem, dass der Bruder des Beschwerdeführers wegen PKK-Mitgliedschaft zu zwölfeinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer über Jahre hinweg Kontakte zu verschiedenen Personen unterhalten, die der PKK-Guerilla beigetreten seien. Es sei ausgeschlossen, dass dies der türkischen Polizei nicht bekannt geworden sei; seine zahlreichen Verhaftungen seien ein klares Indiz dafür, dass die Polizei über seine Kontakte Bescheid gewusst habe, jedoch zu wenig verwendbare Beweise gegen ihn gehabt habe, um ihn zu überführen. Dies entlaste den Beschwerdeführer aber kaum, weil die türkische Polizei über zahlreiche Informationen gegen ihn verfüge. Zudem müsse immer
wieder festgestellt werden, dass die Polizei freigesprochenen Personen besonders nachsetze und sie durch den Druck, Spitzeldienste zu akzeptieren, zu zermürben versuche.

5.2.4. Die Vorinstanz habe übersehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt gewesen sei, indem er trotz seiner Freisprüche über Jahre hinweg immer wieder von der Polizei belästigt und bedroht worden sei. Die Wahrscheinlichkeit sei gross, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr in die Türkei erneut einem solchen psychischen Druck ausgesetzt wäre, zumal er nach seiner Rückkehr in den Militärdienst einrücken müsste.

5.2.5. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Türkei bei der Polizei als PKK-Sympathisant bekannt sei, verfüge er über keine innerstaatliche Fluchtalternative, denn diese Tatsache könne bei jeder Rückfrage bei der Polizei von X. sofort bekannt werden und Anlass für weitere Kurzinhaftierungen und auch Folter bieten, zumal der Beschwerdeführer riskiere, bereits im Moment einer Heimkehr in die Türkei einer eingehenden Überprüfung unterzogen zu werden.

5.2.6. Die Vorinstanz habe nur einen Teil des rechtserheblichen Sachverhalt berücksichtigt und diesen damit willkürlich gewürdigt. Dabei habe sie vor allem

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die vom Beschwerdeführer vor der Ausreise erlebten Verfolgungshandlungen nicht berücksichtigt.

6. Die ARK stellt vorab fest, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Begründung seines Asylgesuchs dargelegten Sachverhalt - und insbesondere auch die von ihm geltend gemachten Inhaftierungen und Folterungen - in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten und entsprechend ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat. Für die ARK besteht ebenfalls kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen, die der Beschwerdeführer bei der Befragung in der Empfangsstelle und anlässlich der kantonalen Anhörung gemacht hat, anzuzweifeln, zumal sie im Wesentlichen widerspruchsfrei ausgefallen und durch verschiedene authentische Beweismittel gestützt worden sind. Ob im Übrigen die im Mai 2000 an den Beschwerdeführer gerichtete behördliche Aufforderung zu Spitzeldiensten tatsächlich - wie von ihm geltend gemacht - von Todesdrohungen begleitet war oder dies von ihm lediglich so aufgefasst wurde, was freilich aufgrund der in den Jahren zuvor erlebten Drohungen und seiner bereits angeschlagenen psychischen Gesundheit (vgl. dazu ausführlicher hinten, Erw. 6.2.3.) ohne weiteres nachvollziehbar wäre, hat - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird - keinen entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis der
Beurteilung und kann daher offen bleiben.
Nachfolgend ist daher nur insofern näher auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, als im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu geltend gemacht worden ist, er sei entgegen seinen bisherigen Angaben für die PKK und HADEP tätig gewesen und habe einige Kurzinhaftierungen zwischen 1998 und seiner Ausreise im Jahre 2000 unerwähnt gelassen.
Zu diesen neuen Vorbringen hat sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2002 nicht geäussert.

6.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 7 Prova della qualità di rifugiato - 1 Chiunque domanda asilo deve provare o per lo meno rendere verosimile la sua qualità di rifugiato.
1    Chiunque domanda asilo deve provare o per lo meno rendere verosimile la sua qualità di rifugiato.
2    La qualità di rifugiato è resa verosimile se l'autorità la ritiene data con una probabilità preponderante.
3    Sono inverosimili in particolare le allegazioni che su punti importanti sono troppo poco fondate o contraddittorie, non corrispondono ai fatti o si basano in modo determinante su mezzi di prova falsi o falsificati.
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Ge-

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gensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 1994 Nr. 5, Erw. 3c, S. 43 f.; 1996 Nr. 28, Erw. 3a, S. 270; W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 304 ff.).

6.2. Was die neu vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kurzinhaftierungen zwischen 1998 und 2000 betrifft, bestehen nach Einschätzung der ARK gestützt auf Art. 7
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 7 Prova della qualità di rifugiato - 1 Chiunque domanda asilo deve provare o per lo meno rendere verosimile la sua qualità di rifugiato.
1    Chiunque domanda asilo deve provare o per lo meno rendere verosimile la sua qualità di rifugiato.
2    La qualità di rifugiato è resa verosimile se l'autorità la ritiene data con una probabilità preponderante.
3    Sono inverosimili in particolare le allegazioni che su punti importanti sono troppo poco fondate o contraddittorie, non corrispondono ai fatti o si basano in modo determinante su mezzi di prova falsi o falsificati.
AsylG überwiegende Gründe für die Annahme, dass die betreffenden Angaben den Tatsachen entsprechen.

6.2.1. So hat der Beschwerdeführer zwar im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens für die Zeit zwischen 1996 und Mai 2000 keine weiteren Inhaftierungen erwähnt, jedoch bei verschiedener Gelegenheit erklärt, die Behörden hätten ihn nach seiner Rückkehr nach X. im Jahre 1998 nicht in Ruhe gelassen beziehungsweise grossen Druck auf ihn ausgeübt, worunter durchaus auch Kurzinhaftierungen von der Dauer von zwei bis drei Stunden verstanden werden können, wie sie nun im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemacht werden.

6.2.2. Solche Kurzinhaftierungen lassen sich überdies ohne weiteres in den Kontext der lokalen Ereignisse [in der Provinz Y.] zwischen 1998 und 2000 einordnen, für die noch bis zum 30. November 2002 der Ausnahmezustand galt.

6.2.3. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen des Beschwerdeführers ist zudem seiner von fachlich qualifizierter Seite festgestellten Traumatisierung angemessen Rechnung zu tragen, die gemäss seinen in verschiedenem Zusammenhang gemachten Angaben auf die von ihm erlittene Verfolgung zurückgehe. Es könnte denn auch gerade in dieser Traumatisierung begründet liegen, dass er die betreffenden Kurzinhaftierungen nicht bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens erwähnte. Wie nämlich wissenschaftlich erwiesen ist, sind schwer traumatisierte Personen mehrheitlich nicht in der Lage, präzise, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu erlittenen Misshandlungen zu machen (vgl. dazu ausführlich EMARK 2003 Nr. 17, S. 106,

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m.w.H.). In diesem Zusammenhang sei überdies erwähnt, dass der bei der kantonalen Anhörung anwesende Hilfswerksvertreter (vgl. Art. 30 Abs. 4
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 30
AsylG) zu Protokoll gab, dass der Beschwerdeführer sehr bleich gewesen sei und erschöpft gewirkt habe. Nicht zuletzt auch deshalb gelangt die ARK zum Schluss, dass in der Traumatisierung des Beschwerdeführers eine - weitere - plausible Erklärung für die unvollständige Aufzählung seiner Festnahmen zu erblicken ist.

6.3. Dagegen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemacht hat, über eine längere Zeit für die PKK beziehungsweise HADEP aktiv gewesen zu sein, auch unter Berücksichtigung der erwähnten Traumatisierung als nicht glaubhaft zu erachten. So lässt sich bei diesen neuen Vorbringen keineswegs etwa von einer blossen Ergänzung seiner früheren Aussagen sprechen, zu welchen sie vielmehr in klarem Widerspruch stehen. Nicht zu übersehen ist nämlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung ausdrücklich verneinte, selbst jemals etwas mit der PKK oder einer anderen illegalen Organisation zu tun gehabt zu haben. Dass er dies aber - wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird - nur deshalb getan haben soll, weil er andernfalls eine Stigmatisierung und Bedrängung durch die schweizerischen Behörden befürchtet habe, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der kantonalen Anhörung von einem Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle [...] vertreten wurde und überdies mit zwei türkischen Personen verschwägert ist, die in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt wurden. Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt bereits überdurchschnittlich gut mit den Besonderheiten des schweizerischen Asylverfahrens vertraut war und daher auch wissen musste, dass PKK- oder HADEP-Aktivisten von den schweizerischen Asylbehörden keineswegs stigmatisiert werden. Überdies wurde der Beschwerdeführer vor Beginn der kantonalen Anhörung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die anwesenden Personen einer strengen Verschwiegenheitspflicht unterlägen, was einen weiteren Grund bildet, die in der Beschwerdeschrift angeführten Befürchtungen vor einer Stigmatisierung und Bedrängung als vorgeschoben zu erachten. Im Übrigen sind diese neuen Vorbringen nicht zuletzt auch deshalb unglaubhaft, weil sie weitgehend unsubstanziiert geblieben sind, hat doch der Beschwerdeführer etwa nicht näher angegeben, worin die neu von ihm vorgebrachte Propagandatätigkeit für die PKK beziehungsweise HADEP bestanden haben soll.

6.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens glaubhaft dargelegte Sachverhalt um die von ihm im Beschwerdeverfahren vorgebrachten und ebenfalls als glaubhaft zu erachtenden Kurzinhaftierungen zwischen 1998 und 2000 zu ergänzen ist.

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Nachfolgend ist daher näher zu prüfen, ob diese Vorbringen flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 3 Definizione del termine «rifugiato» - 1 Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi.
1    Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi.
2    Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile. Occorre tenere conto dei motivi di fuga specifici della condizione femminile.
3    Non sono rifugiati le persone che sono esposte a seri pregiudizi o hanno fondato timore di esservi esposte per aver rifiutato di prestare servizio militare o per aver disertato. È fatto salvo il rispetto della Convenzione del 28 luglio 19514 sullo statuto dei rifugiati.5
4    Non sono rifugiati le persone che fanno valere motivi sorti a causa del loro comportamento dopo la partenza dal loro Paese d'origine o di provenienza e che non sono l'espressione o la continuazione di una convinzione o di un orientamento già ivi esistente. Rimangono salve le disposizioni della Convenzione del 28 luglio 19516 sullo statuto dei rifugiati.7
AsylG sind.

7. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 3 Definizione del termine «rifugiato» - 1 Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi.
1    Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi.
2    Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile. Occorre tenere conto dei motivi di fuga specifici della condizione femminile.
3    Non sono rifugiati le persone che sono esposte a seri pregiudizi o hanno fondato timore di esservi esposte per aver rifiutato di prestare servizio militare o per aver disertato. È fatto salvo il rispetto della Convenzione del 28 luglio 19514 sullo statuto dei rifugiati.5
4    Non sono rifugiati le persone che fanno valere motivi sorti a causa del loro comportamento dopo la partenza dal loro Paese d'origine o di provenienza e che non sono l'espressione o la continuazione di una convinzione o di un orientamento già ivi esistente. Rimangono salve le disposizioni della Convenzione del 28 luglio 19516 sullo statuto dei rifugiati.7
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 3 Definizione del termine «rifugiato» - 1 Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi.
1    Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi.
2    Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile. Occorre tenere conto dei motivi di fuga specifici della condizione femminile.
3    Non sono rifugiati le persone che sono esposte a seri pregiudizi o hanno fondato timore di esservi esposte per aver rifiutato di prestare servizio militare o per aver disertato. È fatto salvo il rispetto della Convenzione del 28 luglio 19514 sullo statuto dei rifugiati.5
4    Non sono rifugiati le persone che fanno valere motivi sorti a causa del loro comportamento dopo la partenza dal loro Paese d'origine o di provenienza e che non sono l'espressione o la continuazione di una convinzione o di un orientamento già ivi esistente. Rimangono salve le disposizioni della Convenzione del 28 luglio 19516 sullo statuto dei rifugiati.7
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen.

7.1. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 3 Definizione del termine «rifugiato» - 1 Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi.
1    Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi.
2    Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile. Occorre tenere conto dei motivi di fuga specifici della condizione femminile.
3    Non sono rifugiati le persone che sono esposte a seri pregiudizi o hanno fondato timore di esservi esposte per aver rifiutato di prestare servizio militare o per aver disertato. È fatto salvo il rispetto della Convenzione del 28 luglio 19514 sullo statuto dei rifugiati.5
4    Non sono rifugiati le persone che fanno valere motivi sorti a causa del loro comportamento dopo la partenza dal loro Paese d'origine o di provenienza e che non sono l'espressione o la continuazione di una convinzione o di un orientamento già ivi esistente. Rimangono salve le disposizioni della Convenzione del 28 luglio 19516 sullo statuto dei rifugiati.7
AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1, Erw. 6a, S. 9, m.w.H.; Kälin, a.a.O., S. 143 ff.).

7.2. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. EMARK 1996 Nr. 29, Erw. 2b, S. 277; 1995 Nr. 5, S. 43).

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7.3. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. hinten, Erw. 11.1.).

8. Zunächst ist festzuhalten, dass eine isolierte Betrachtung der vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorfälle in den Jahren 1992, 1993, 1995 und 1996, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, nicht angebracht ist. Vielmehr ist die Flucht auslösende Verhaftung im Mai 2000 als logische Fortsetzung jener früheren Verfolgung - einschliesslich der erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Kurzinhaftierungen zwischen 1998 und 2000 - zu betrachten, mit der sie ursächlich direkt im Zusammenhang stand, wurden doch bei allen Festnahmen jeweils ähnliche Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben. Damit ist aber entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht ein hinreichend enger Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Nachteilen in den Jahren 1992, 1993, 1995 und 1996 und der Ausreise im Jahre 2000 gegeben.

9. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst nicht PKK-Mitglied war und sich - entgegen seinen neuen Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - auch nie in besonderer Weise für diese Partei (beziehungsweise die HADEP) betätigt hat. Dennoch wurde er zwischen 1992 und 2000 gerade deshalb mehrmals festgenommen, weil ihn die türkischen Behörden verdächtigten, für die PKK aktiv zu sein beziehungsweise über verschiedene Familienangehörige (seinen Bruder M.A.S. und verschiedene Cousins) mit dieser Partei in Verbindung zu stehen. Dass aber eine nur unterstellte politische Meinung, selbst wenn die betroffene Person sie in Wirklichkeit gar nicht besitzt, als Verfolgungsmotivation flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, da die Sichtweise des Verfolgers in diesem Zusammenhang massgeblich ist, ist in der asylrechtlichen Literatur und Praxis unbestritten (vgl. EMARK 2002 Nr. 19, Erw. 7c, S. 160, mit Hinweisen auf die Literatur).

10. Der Hauptgrund für die vom Beschwerdeführer über längere Zeit erlittenen Behelligungen ist aber nicht in der ihm von den türkischen Behörden in früheren Jahren unterstellten Betätigung für die PKK zu erblicken, sondern vielmehr in der Tatsache, dass er mit verschiedenen - zum grossen Teil gleichnamigen - Personen verwandt ist, die sich in den 90er-Jahren der PKK-Guerilla angeschlossen hatten oder in anderer Weise für die Partei aktiv waren. Belegt ist aufgrund der zu den Akten gereichten Beweismittel insbesondere, dass gegen den Bruder des Beschwerdeführers M.A.S. im Jahre 1996 wegen Zugehörigkeit zur PKK Anklage erhoben wurde. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers, die nicht zuletzt auch deshalb glaubhaft erscheinen, weil sie nicht in Widerspruch zu den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Ankara stehen, ist sein Bruder in der

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Folge zu einer Freiheitsstrafe von zwölfeinhalb Jahren verurteilt worden. Nach den glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers stand die behördliche Aufforderung zu Spitzeldiensten im Mai 2000 denn auch in engem Zusammenhang mit seiner verwandtschaftlichen Beziehung zu PKK-Aktivisten, sei er doch unter anderem auch dazu aufgefordert worden, von seinem inhaftierten Bruder M.A.S. die Namen weiterer PKK-Aktivisten in Erfahrung zu bringen.

10.1. Die ARK geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 3 Definizione del termine «rifugiato» - 1 Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi.
1    Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi.
2    Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile. Occorre tenere conto dei motivi di fuga specifici della condizione femminile.
3    Non sono rifugiati le persone che sono esposte a seri pregiudizi o hanno fondato timore di esservi esposte per aver rifiutato di prestare servizio militare o per aver disertato. È fatto salvo il rispetto della Convenzione del 28 luglio 19514 sullo statuto dei rifugiati.5
4    Non sono rifugiati le persone che fanno valere motivi sorti a causa del loro comportamento dopo la partenza dal loro Paese d'origine o di provenienza e che non sono l'espressione o la continuazione di una convinzione o di un orientamento già ivi esistente. Rimangono salve le disposizioni della Convenzione del 28 luglio 19516 sullo statuto dei rifugiati.7
AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 1994 Nr. 5, Erw. 3h, S. 47 f. und EMARK 1994 Nr. 17, S. 136 f.; vgl. auch EMARK 1993 Nr. 6, S. 37 f.).

10.2. An dieser Rechtsprechung ist unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in der Türkei im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich weiterhin festzuhalten.

10.2.1. Die PKK-Nachfolgeorganisation Kongra-Gel (Kongra Gele Kurdistan; Volkskongress Kurdistans) hat mit einer öffentlichen Erklärung vom 28. Mai 2004 den im September 1998 von der PKK verkündeten einseitigen Waffenstillstand, der im türkisch-kurdischen Konflikt im Südosten der Türkei eine Phase tendenzieller Ruhe eingeleitet hatte (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 8, Erw. 5e/bb, S. 55 f.), per Anfang Juni 2004 aufgekündigt. Seither ist ein Wiederaufflammen der Gewalt zu verzeichnen Es wurde berichtet, dass sich unter den PKK-Kämpfern, die sich nach 1999 in Verstecke im gebirgigen Nordirak zurückgezogen hatten, mehrere Gruppen gebildet hätten, welche die Fortsetzung des bewaffneten Kampfes zum Teil befürworteten, zum Teil ablehnten. Gemäss einer Meldung der kurdischen Nachrichtenagentur Mezopotamya sollen führende Mitglieder des Kongra-Gel Ende März 2005 beschlossen haben, wieder den Namen PKK anzunehmen. Rund 2000 PKK-Kämpfer seien inzwischen in die Türkei zurückgekehrt. Auch wenn es bisher nicht zu militärischen Aktionen grösseren Umfangs gekommen ist, so ist seit Anfang 2005 eine deutliche Intensivierung der Kämpfe zwischen kurdischen Rebellen, in erster Linie Militanten der PKK, die sich neu auch Volksverteidigungskräfte (Hezen
Parastina Gel; HPG) nennen, und türkischen Sicherheitskräften im Osten der Türkei zu registrieren. Von die-

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ser Zunahme der militärischen Auseinandersetzungen im Südosten der Türkei ist auch die am Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung betroffen. So führen die türkischen Sicherheitskräfte aufgrund der anhaltenden Präsenz von kurdischen Rebellen im türkisch-irakischen Grenzgebiet seit einiger Zeit wieder vermehrt Razzien gegen kurdische Dörfer durch; es gibt wieder Massenverhaftungen und Anklagen gegen kurdische Aktivisten sowie - in erster Linie in Gegenden, in denen in der Vergangenheit Kampfhandlungen stattfanden - Belagerungen und Zwangsevakuierungen kurdischer Dörfer. Der türkische Menschenrechtsverein (Insan Haklari Dernegi; IHD) stellt für die vergangenen Monate eine starke Erhöhung der Menschenrechtsverletzungen im Südosten der Türkei fest (vgl. zur beschriebenen Veränderung der Situation im Südosten der Türkei im Einzelnen UK Home Office, Turkey Country Report, April 2005 [nachfolgend: Home Office], Ziff. 6.262 - 6.270; M. Kirschner, Türkei/Irak: Aktivitäten der Nachfolgeorganisationen der Kurdischen Arbeiterpartei PKK zwischen 2003 und 2004, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, 30. März 2005, S. 2 ff.; R. Kienholz, Türkei - Zur aktuellen Situation - Mai 2005, SFH, Bern, 18. Mai 2005, S. 3 f. und 11 f.;
Amnesty International, Report 2005 [Mai 2005] und Asyl-Gutachten z.H. OVG Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2004; vgl. im Weiteren die folgende öffentliche Berichterstattung: "Ende des Waffenstillstands in der Türkei, Angst vor Wiederaufflammen des Krieges", Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 2. Juni 2004; "Attentat/PKK/Kongra-Gel: Anschlag auf Gouverneur in der Osttürkei - Angst vor neuer Gewaltwelle", NZZ vom 2. Juli 2004; "Neue Bombenattentate in Istanbul - Hotels und Gaslager als Ziele", NZZ vom 10. August 2004; "Attentat: Explosion im türkischen Ferienort Antalya - Evakuierung eines kurdischen Dorfs", NZZ vom 24. August 2004; "PKK heisst wieder PKK", Frankfurter Rundschau vom 8. April 2005; "Neue Kämpfe im Südosten der Türkei - Zusammenstösse zwischen der Armee und PKK-Rebellen", NZZ vom 23. Juni 2005; "Konflikt mit PKK flammt wieder auf", Süddeutsche Zeitung vom 25. Juni 2005; "Wachsende Spannungen im Kurdengebiet", Der Standard vom 25. Juni 2005; "Kurdish Rebels up the stakes against Turkey", Agence France Presse, 5. Juli 2005).
Kürzlich hat der türkische Generalstab striktere Anti-Terror-Gesetze bezie-hungsweise gar die erneute Ausrufung des Ausnahmezustandes gefordert, um die PKK effektiv bekämpfen zu können; zudem hat er angedeutet, dass auch militärische Operationen gegen kurdische Rebellen im Nordirak erwogen werden. In direktem Widerspruch dazu steht die bei einer Rede in Diyarbakir am 12. August 2005 erfolgte Ankündigung des türkischen Ministerpräsidenten R.T. Erdogan, die Kurdenfrage in der Türkei mit "mehr Demokratie und mehr Menschenrechten" angehen zu wollen. Dieser Widerspruch spiegelt das heftige Kräftemessen wider, das seit einiger Zeit zwischen Verfechtern einer militärischen und Anhängern einer politischen Lösung im Gange ist (vgl. dazu "Ankara

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erwägt Militäroperation im Irak - Zunehmende Nervosität wegen kurdischer Rebellen", NZZ vom 20. Juli 2005; "Kräftemessen um Kurdenfrage in der Türkei; das Machtmonopol der PKK bestritten", NZZ vom 20. August 2005).
Daneben werden seit August 2004 von einer bis anhin unbekannten kurdischen Gruppierung namens TAK (Teyrbazen Azadiya Kurdistan; Freiheitsfalken von Kurdistan) Bombenanschläge verübt, die sich bisher vor allem auf grössere Städte und türkische Urlaubsgebiete im Westen des Landes konzentriert haben; es wird mehrheitlich davon ausgegangen, dass es sich bei der TAK um einen militanten Zweig der PKK beziehungsweise des Kongra-Gel handelt (vgl. dazu Kirschner, a.a.O., S. 3; Kienholz, a.a.O., S. 3; "Terror in der Türkei - Tote bei Bombenanschlag in türkischem Badeort", FAZ.NET [Online-Ausgabe der Frankfurter Allgemeinen Zeitung], 16. Juli 2005; "Attentat in einem türkischen Ferienort - Kurden als Urheber des Terrorakts?", NZZ vom 18. Juli 2005).
Weiter werden nach dem Urteil der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 12. Mai 2005, mit dem - in Bestätigung des Urteils des Gerichtshofs vom 12. März 2003 - festgestellt wurde, dass das türkische Strafverfahren, das am 29. Juni 1999 zur Verurteilung des kurdischen Rebellenführers Abdullah Öcalan führte, in mehrfacher Hinsicht unfair und menschenrechtswidrig war (Urteil Nr. 46221/99), neue Unruhen befürchtet, denn kurdische wie türkische Nationalisten könnten diesen Prozess für ihre Zwecke politisch instrumentalisieren (vgl. dazu "Öcalan - Volksheld und Volksfeind", NZZ vom 13. Mai 2005).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die PKK am 19. August 2005 mit einem in Brüssel verbreiteten Communiqué einen bis zum 20. September 2005 befristeten Waffenstillstand verkündet hat, dies mit der erklärten Absicht, die Bedingungen für Verhandlungen mit der türkischen Regierung zu schaffen (vgl. dazu "Les rebelles kurdes de Turquie annoncent une trêve", Le Monde vom 21. August 2005).

10.2.2. Die Türkei hat seit 2001 eine Reihe von Reformen durchgeführt, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen, beziehungsweise von der EU bereits zur Bedingung für den Beginn von Beitrittsverhandlungen am 3. Oktober 2005 gemacht worden sind. In diesem Rahmen erfolgten in mehreren Schritten und auf verschiedener Erlassstufe auch zahlreiche Änderungen des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozess- und Strafvollzugsrechts. Strafvorschriften, die der Abwehr separatistischen Gedankenguts und separatistischer Handlungen und damit auch einer möglichst breit angelegten Bekämpfung der PKK dienten, wurden bereits durch die Reformpakete der Jahre 2002 und 2003 zum Teil aufgehoben, zum Teil kon-

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kretisiert; die betreffenden Strafmasse wurden reduziert; die Todesstrafe wurde Anfang 2004 abgeschafft. Weiter wurden die Rechte von Festgenommenen in der Polizeihaft gestärkt, dies insbesondere durch Beseitigung der so genannten Incommunicado-Haft, indem Festgenommene neu einen Anspruch auf sofortigen Zugang zu anwaltlichem Beistand haben, und durch schärfere Bestimmungen gegen Folter. Im Mai 2004 wurden die Staatssicherheitsgerichte durch regionale "Gerichte für schwere Straftaten" ersetzt; ganz allgemein wurde in den neuen Erlassen der Einfluss der militärischen Behörden auf die Justiz verringert. Im September 2004 beziehungsweise Dezember 2004 wurden schliesslich ein neues Strafgesetzbuch, eine neue Strafprozessordnung und eine neue Strafvollzugsordnung erlassen, die am 1. Juni 2005 in Kraft getreten sind.
Insgesamt stellen diese umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht ohne Zweifel einen Fortschritt dar, auch wenn die neuen Erlasse zum Teil weiterhin Vorschriften enthalten (so etwa Art. 301
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 301 - 1. Chiunque, nel territorio della Svizzera, raccoglie informazioni militari per conto di uno Stato estero in danno di un altro Stato estero, ovvero organizza un servizio siffatto,
1    Chiunque, nel territorio della Svizzera, raccoglie informazioni militari per conto di uno Stato estero in danno di un altro Stato estero, ovvero organizza un servizio siffatto,
2    La corrispondenza ed il materiale sono confiscati.
des neuen Strafgesetzbuchs [StGB], der weitgehend Art. 159 aStGB entspricht), welche in ihrer Unbestimmtheit auch zur Bekämpfung unliebsamer politischer Meinungsäusserungen und gewaltloser politischer Aktivitäten herangezogen werden können. Entscheidend ist jedoch, dass im heutigen Zeitpunkt noch nicht absehbar ist, inwiefern diese offensichtliche Verbesserung der Rechtslage auch einen massgeblichen Einfluss auf die Praxis der Rechtsanwendungsbehörden haben wird. Vielmehr befindet sich die Türkei gegenwärtig in einer Umbruchphase, in welcher der eingeleitete Reformprozess noch keineswegs unumkehrbar ist, weil der in den neuen Erlassen vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte Bewusstseinswandel in der Praxis noch nicht vollzogen ist. Dies lässt sich etwa daran erkennen, dass die türkische Polizei bereits öffentlich beklagt haben soll, durch die neue Strafprozessordnung werde ihre ohnehin schon vorhandene Arbeitsüberlastung weiter verstärkt (so in einer Online-Meldung des türkischen Fernsehsenders NTV vom 24. Juni 2005 ["Polizei
beklagt neue Strafprozessordnung"]).
Auf einen allgemein noch nicht stattgefundenen behördlichen Bewusstseinswandel lässt aber vor allem auch die Tatsache schliessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder [...] kurdischer Parteien und Organisationen vorgehen, die als separatistisch eingestuft werden. Dies zeigt sich zwar besonders eindrücklich im Zusammenhang mit den neuen Spannungen im Südosten der Türkei; ganz allgemein lässt sich aber feststellen, dass Funktionäre, aktive Mitglieder [...] kurdischer Parteien und Organisationen nach wie vor in besonderer Weise gefährdet sind, in das Blickfeld der Sicherheitskräfte zu geraten und in deren Gewahrsam misshandelt und gefoltert zu werden, wenn sie sich für die Belange der kurdischen Bevölkerung einsetzen. Folter ist weiterhin so verbreitet, dass von einer eigentlichen behördlichen Praxis gesprochen werden muss, wobei sich in letzter Zeit die Berichte darüber

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mehren, dass zunehmend ausserhalb von Polizeiposten gefoltert wird und verstärkt Foltermethoden angewandt werden, die keine körperlichen Spuren hinterlassen.
Gerade angesichts der zugenommenen Intensität des türkisch-kurdischen Konflikts im Südosten der Türkei ist heute denn auch zu erwarten, dass trotz der erwähnten Verfassungs- und Gesetzesrevisionen in absehbarer Zeit unverändert nicht nur etwa kurdische Personen verfolgt werden, die verdächtigt werden, terroristische Attentate verübt oder vorbereitet zu haben, sondern generell auch Personen, denen vorgeworfen wird, der PKK (beziehungsweise einer PKK-Nachfolgeorganisation) anzugehören oder auch nur nahe zu stehen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass mit dem so genannten Wiedereingliederungsgesetz vom 29. Juli 2003 zwar unter anderem auch Mitgliedern der PKK oder Personen, welche die PKK in der Vergangenheit unterstützt hatten, unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit gewährt wurde, dies allerdings nur dann, wenn sie sich bis spätestens am 7. Februar 2004 den türkischen Behörden stellten. Im Übrigen hat die Armeeführung eine Generalamnestie für die bewaffneten Rebellen der PKK, die sich im türkisch-irakischen Grenzgebiet befinden, auch in neuster Zeit wiederholt ausgeschlossen (vgl. insgesamt zum beschriebenen Reformprozess und zu dessen bisherigen Auswirkungen in der Praxis Urteil OVG Nordrhein-Westfalen
vom 19. April 2005, Nr. 8 A 273/04.A, Erw. A./IV./1./a, m.w.H.; Urteil OVG Thüringen vom 18. März 2005, Nr. 3 KO 611/99; Regelmässiger Bericht der EU-Kommission über die Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt, Brüssel, 6. Oktober 2004, S. 16 ff.; Home Office, Ziff. 4.42, 5.30, 5.41, 6.356 ff., jeweils m.w.H.; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, Turkey - 2004 [28.02.2005; nachfolgend: U.S. Department of State]; Kienholz, a.a.O., S. 1 ff.; Amnesty International, Öffentliche Erklärung vom 23. März 2005 zum neuen türkischen Strafgesetzbuch und Asyl-Gutachten z.H. VG Köln vom 30. Januar 2004).

10.2.3. Vor diesem Hintergrund lässt sich zum heutigen Zeitpunkt auch die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht ausschliessen. Zwar ist aufgrund der verfügbaren Quellen festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die EU insofern geändert hat, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden sind, abgenommen haben. Dagegen müssen Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der

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türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Person von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen, dies etwa als Mitglied einer Gefangenenhilfsorganisation wie TAYAD (Tutuklu Aileleri ile Yardimlasma Dernegi; Verein für die Solidarität mit den Familien von Gefangenen) oder auch im Rahmen einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhinge. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten (vgl. zum Ganzen Home Office, Ziff. 6.363 - 6.366; U.S. Department of State; Norwegian Country of Origin
Information Centre, Fact-Finding Mission to Turkey, 7. - 17. Oktober 2004, S. 27; Kienholz, a.a.O., S. 12 f. und 16; Amnesty International, Asyl-Gutachten z.H. VG Sigmaringen vom 10. Januar 2005 und z.H. OVG Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2004; Urteil OVG Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2005, Nr. 8 A 273/04.A, Erw. A./IV./2./d, m.w.H.).

10.3. Im Falle des Beschwerdeführers braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob sich der angesichts seiner Zugehörigkeit zu einer - zumindest in der Vergangenheit - politisch exponierten Familie zu erwartende behördliche Druck erneut in Form von Inhaftierungen und Folterungen äussern könnte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung kann nämlich unter Umständen auch unabhängig von solchen Behelligungen angenommen werden, gelten doch als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 3 Definizione del termine «rifugiato» - 1 Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi.
1    Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi.
2    Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile. Occorre tenere conto dei motivi di fuga specifici della condizione femminile.
3    Non sono rifugiati le persone che sono esposte a seri pregiudizi o hanno fondato timore di esservi esposte per aver rifiutato di prestare servizio militare o per aver disertato. È fatto salvo il rispetto della Convenzione del 28 luglio 19514 sullo statuto dei rifugiati.5
4    Non sono rifugiati le persone che fanno valere motivi sorti a causa del loro comportamento dopo la partenza dal loro Paese d'origine o di provenienza e che non sono l'espressione o la continuazione di una convinzione o di un orientamento già ivi esistente. Rimangono salve le disposizioni della Convenzione del 28 luglio 19516 sullo statuto dei rifugiati.7
AsylG auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

10.3.1. Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks sollen auch staatliche Massnahmen erfasst werden, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Ausgangspunkt, um einen unerträglichen psychischen Druck bejahen zu können, stellen in der Regel konkrete staatliche Eingriffe dar, die effektiv stattgefunden haben; die staatlichen Verfolgungsmassnahmen müssen in einer objektivierten Betrachtung zudem als derart intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann; ausschlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv er-

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lebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 30, Erw. 4d, S. 291 f., m.w.H.).

10.3.2. Aufgrund der aktuellen politischen Situation in der Türkei ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von staatlicher Seite weiterhin verdächtigt wird, die politischen Ansichten seiner für die PKK aktiven beziehungsweise aktiv gewesenen Verwandten (Bruder M.A.S.; verschiedene Cousins) zu teilen. Entsprechend lässt sich aber die Gefahr, dass er wegen dieses Verdachts auch in Zukunft fortdauernd schwer belästigt und diskriminiert werden könnte, objektiv nicht ausschliessen. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil anzunehmen ist, dass die türkischen Behörden die Weigerung des Beschwerdeführers im Mai 2000, mit den türkischen Sicherheitskräften als Spitzel zusammenzuarbeiten, als Parteinahme für die PKK und damit als weiteren Ausdruck einer vermuteten separatistischen Grundeinstellung gewertet haben (vgl. dazu allgemein Urteil OVG Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2005, Nr. 8 A 273/04.A, Erw. A./IV./1./a/dd; Asyl-Gutachten z.H. OVG Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2004). Zudem fällt beim Beschwerdeführer besonders ins Gewicht, dass er in der Vergangenheit bereits eine massive (Reflex-)Verfolgung erlitten hat, die aufgrund der Aktenlage als wahrscheinliche Ursache für seine erheblich angeschlagene psychische
Gesundheit erscheint. Vor diesem Hintergrund ist seine Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei zumindest mit Massnahmen rechnen zu müssen, die einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 3 Definizione del termine «rifugiato» - 1 Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi.
1    Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi.
2    Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile. Occorre tenere conto dei motivi di fuga specifici della condizione femminile.
3    Non sono rifugiati le persone che sono esposte a seri pregiudizi o hanno fondato timore di esservi esposte per aver rifiutato di prestare servizio militare o per aver disertato. È fatto salvo il rispetto della Convenzione del 28 luglio 19514 sullo statuto dei rifugiati.5
4    Non sono rifugiati le persone che fanno valere motivi sorti a causa del loro comportamento dopo la partenza dal loro Paese d'origine o di provenienza e che non sono l'espressione o la continuazione di una convinzione o di un orientamento già ivi esistente. Rimangono salve le disposizioni della Convenzione del 28 luglio 19516 sullo statuto dei rifugiati.7
AsylG bewirken, als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 3 Definizione del termine «rifugiato» - 1 Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi.
1    Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi.
2    Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile. Occorre tenere conto dei motivi di fuga specifici della condizione femminile.
3    Non sono rifugiati le persone che sono esposte a seri pregiudizi o hanno fondato timore di esservi esposte per aver rifiutato di prestare servizio militare o per aver disertato. È fatto salvo il rispetto della Convenzione del 28 luglio 19514 sullo statuto dei rifugiati.5
4    Non sono rifugiati le persone che fanno valere motivi sorti a causa del loro comportamento dopo la partenza dal loro Paese d'origine o di provenienza e che non sono l'espressione o la continuazione di una convinzione o di un orientamento già ivi esistente. Rimangono salve le disposizioni della Convenzione del 28 luglio 19516 sullo statuto dei rifugiati.7
AsylG zu erachten, wobei nachfolgend noch zu prüfen ist, ob er diesen zu erwartenden Nachteilen landesweit ausgesetzt wäre oder ihm innerhalb der Türkei eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde.

11.

11.1. Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft muss - wie bereits erwähnt - feststehen, dass sich eine von flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen bedrohte Person landesweit in einer ausweglosen Situation befindet. Wirken sich indessen die Benachteiligungen nur lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus, und ist der Heimatstaat in der Lage und willens, der betroffenen Person in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann ihr das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegengehalten werden. Die Anforderungen an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes sind allerdings hoch anzusetzen. Wirksamer Schutz vor Verfolgung bedingt, dass die betroffene Person am Zufluchtsort nicht wiederum Opfer von Behelligungen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 3 Definizione del termine «rifugiato» - 1 Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi.
1    Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi.
2    Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile. Occorre tenere conto dei motivi di fuga specifici della condizione femminile.
3    Non sono rifugiati le persone che sono esposte a seri pregiudizi o hanno fondato timore di esservi esposte per aver rifiutato di prestare servizio militare o per aver disertato. È fatto salvo il rispetto della Convenzione del 28 luglio 19514 sullo statuto dei rifugiati.5
4    Non sono rifugiati le persone che fanno valere motivi sorti a causa del loro comportamento dopo la partenza dal loro Paese d'origine o di provenienza e che non sono l'espressione o la continuazione di una convinzione o di un orientamento già ivi esistente. Rimangono salve le disposizioni della Convenzione del 28 luglio 19516 sullo statuto dei rifugiati.7
AsylG wird. Im Weiteren erscheint eine wirksame Schutzgewährung auch dann als nicht gegeben, wenn die betroffene Person bereits in ihrer Heimatregion von Organen der Zentralgewalt - das heisst unmittel-

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bar staatlich - verfolgt worden ist, vermag doch diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil diese Behelligungen nicht effektiv zu unterbinden. Darüber hinaus muss am innerstaatlichen Zufluchtsort mit hinreichender Bestimmtheit auch eine mittelbare Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen sein, das heisst die Gefahr, von staatlichen Behörden aus Motiven gemäss Art. 3
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LAsi Art. 3 Definizione del termine «rifugiato» - 1 Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi.
1    Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi.
2    Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile. Occorre tenere conto dei motivi di fuga specifici della condizione femminile.
3    Non sono rifugiati le persone che sono esposte a seri pregiudizi o hanno fondato timore di esservi esposte per aver rifiutato di prestare servizio militare o per aver disertato. È fatto salvo il rispetto della Convenzione del 28 luglio 19514 sullo statuto dei rifugiati.5
4    Non sono rifugiati le persone che fanno valere motivi sorti a causa del loro comportamento dopo la partenza dal loro Paese d'origine o di provenienza e che non sono l'espressione o la continuazione di una convinzione o di un orientamento già ivi esistente. Rimangono salve le disposizioni della Convenzione del 28 luglio 19516 sullo statuto dei rifugiati.7
AsylG auf offizielle oder faktische Art in das Gebiet der unmittelbaren Verfolgung zurückgeschickt oder zurückgedrängt zu werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 1, Erw. 5b und c, S. 5_ff.).

11.2. Zwar hat im Falle des Beschwerdeführers die von der Vorinstanz veranlasste Botschaftsabklärung ergeben, dass über ihn bei der Polizei weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt bestehe. Doch wenn auch im türkischen Kontext die Existenz eines politischen Datenblattes regelmässig ein Indiz für eine landesweite Verfolgung durch die Zentralgewalt darstellt (vgl. EMARK 2005 Nr. 11, Erw. 5.4., S. 95; 1996 Nr. 1, S. 6), so lässt sich daraus nicht - im Sinne eines Umkehrschlusses - ableiten, mangels eines solchen Datenblattes fehle auch eine landesweite Verfolgung. Ob der Beschwerdeführer aber entsprechend den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch unabhängig von einer Registrierung "beim Innenministerium" der türkischen Polizei "bekannt" sein könnte, wodurch sinngemäss auf ein allfälliges Vorhandensein weiterer, der Schweizer Vertretung nicht zugänglicher Registrierungssysteme hingedeutet wird, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Aufgrund der Akten ergeben sich nämlich genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass zumindest der Bruder des Beschwerdeführers M.A.S. von den türkischen Polizeibehörden zentral erfasst ist, nachdem - wie bereits dargelegt - davon auszugehen ist, dass dieser im Jahre 1996
wegen PKK-Zugehörigkeit angeklagt und in der Folge zu einer Freiheitsstrafe von zwölfeinhalb Jahren verurteilt worden ist; denn gemäss verfügbaren Quellen werden im Zusammenhang mit einer solchen strafgerichtlichen Verurteilung in der Türkei in aller Regel Datenblätter angelegt (vgl. etwa Home Office, Ziff. 5.64 ff.). Wenn im Weiteren berücksichtigt wird, dass der türkischen Grenzpolizei bei der Wiedereinreise abgewiesener Asylsuchender die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt und dies wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 11, S. 94; Urteil OVG Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2005, Nr. 8 A 273/04.A, Erw. A./IV./2./e, m.w.H; Amnesty International, Asyl-Gutachten z.H. VG Sigmaringen vom 10. Januar 2005), so ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Wiedereinreise als Bruder von M.A.S. und gleichzeitig als Angehöriger einer - zumindest in der Vergangenheit - politisch exponierten Familie identifiziert würde. In einem solchen Fall müsste der Beschwerdeführer aber gerade vor dem Hintergrund der in letzter Zeit - wie dargelegt - wieder zugenommenen Intensität des Konflikts zwischen

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türkischer Armee und kurdischen Rebellen mit weiteren Verdächtigungen beziehungsweise Behelligungen rechnen. Damit wird aber deutlich, dass ihm - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.

© 21.12.05


Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 2005-21-184-203
Data : 08. settembre 2005
Pubblicato : 08. settembre 2005
Sorgente : Autorità che hanno preceduto la LPP fino al 2006
Stato : Pubblicato come 2005-21-184-203
Ramo giuridico : Turkey
Oggetto : Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG: Begründete Furcht vor Reflexverfolgung aufgrund der aktuellen politischen Situation in der Türkei....
Classificazione : Conferma della Giurisprudenza


Registro di legislazione
CP: 301
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 301 - 1. Chiunque, nel territorio della Svizzera, raccoglie informazioni militari per conto di uno Stato estero in danno di un altro Stato estero, ovvero organizza un servizio siffatto,
1    Chiunque, nel territorio della Svizzera, raccoglie informazioni militari per conto di uno Stato estero in danno di un altro Stato estero, ovvero organizza un servizio siffatto,
2    La corrispondenza ed il materiale sono confiscati.
LAsi: 3 
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 3 Definizione del termine «rifugiato» - 1 Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi.
1    Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi.
2    Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile. Occorre tenere conto dei motivi di fuga specifici della condizione femminile.
3    Non sono rifugiati le persone che sono esposte a seri pregiudizi o hanno fondato timore di esservi esposte per aver rifiutato di prestare servizio militare o per aver disertato. È fatto salvo il rispetto della Convenzione del 28 luglio 19514 sullo statuto dei rifugiati.5
4    Non sono rifugiati le persone che fanno valere motivi sorti a causa del loro comportamento dopo la partenza dal loro Paese d'origine o di provenienza e che non sono l'espressione o la continuazione di una convinzione o di un orientamento già ivi esistente. Rimangono salve le disposizioni della Convenzione del 28 luglio 19516 sullo statuto dei rifugiati.7
7 
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 7 Prova della qualità di rifugiato - 1 Chiunque domanda asilo deve provare o per lo meno rendere verosimile la sua qualità di rifugiato.
1    Chiunque domanda asilo deve provare o per lo meno rendere verosimile la sua qualità di rifugiato.
2    La qualità di rifugiato è resa verosimile se l'autorità la ritiene data con una probabilità preponderante.
3    Sono inverosimili in particolare le allegazioni che su punti importanti sono troppo poco fondate o contraddittorie, non corrispondono ai fatti o si basano in modo determinante su mezzi di prova falsi o falsificati.
30
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi)
LAsi Art. 30
Weitere Urteile ab 2000
A_273/04
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
pressione • casale • espatrio • autorità inferiore • persona interessata • nordrhein-westfalen • fattispecie • giorno • detenzione preventiva • atto di ricorso • amnesty international • famiglia • arresto • attentato • posto • irak • condannato • codice penale • accusato • parentela
... Tutti
GICRA
1993/6 • 1993/6 S.37 • 1994/17 • 1994/17 S.136 • 1994/17 S.6 • 1994/5 • 1996/1 • 1996/29 • 1996/30 • 2002/19 • 2003/17 S.106 • 2004/1 • 2004/8 • 2005/11 • 2005/11 S.94