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25. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 20. April 1995
i.S. D.S., Türkei

Art. 3 und 12a AsylG: Zeitlicher Zusammenhang zwischen Verfolgungsmassnahme und Ausreise.

Obschon Verfolgte in der Regel die schnellstmögliche Gelegenheit zur Flucht ergreifen, spricht auch ein längerer Zeitabstand zwischen geltend gemachter Verfolgungsmassnahme und Ausreise nicht a priori gegen die Glaubhaftigkeit oder Ernsthaftigkeit der Verfolgungsgefahr; plausible objektive oder subjektive Gründe können die verzögerte Ausreise erklären (Erw. 5b. cc).

Art. 3 et 12a LA : connexité temporelle entre la survenance de la persécution et la fuite du pays.

Bien qu'en général, un réfugié saisisse la première occasion donnée pour prendre la fuite, le fait de laisser s'écouler un laps de temps plus long entre la survenance de la persécution et le moment du départ ne signifie pas pour autant que le danger de persécution n'existait pas ou qu'il n'était pas sérieux. Des motifs objectifs plausibles ou des raisons personnelles peuvent expliquer un départ différé (consid. 5b. cc).

Art. 3 e 12a LA: connessione temporale tra le misure di persecuzione e l'espatrio.

Benché di regola un perseguitato colga la prima occasione che gli si presenti per espatriare, di per sé il fatto che trascorra un tempo più lungo tra l'ultima persecuzione subita e l'espatrio, non esclude la verosimiglianza e serietà del pericolo di persecuzioni; motivi oggettivi o soggettivi plausibili possono difatti avere ritardato l'espatrio stesso (consid. 5b. cc).


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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer reiste am 29. Dezember 1993 illegal in die Schweiz ein und stellte noch gleichentags ein Asylgesuch. Zur Begründung seines Gesuches machte er im wesentlichen geltend, sich seit Mitte der 70er Jahre politisch interessiert und sich als Sympathisant der "Devrimci-Sol" ("Revolutionäre Linke"; Dev-Sol) beziehungsweise deren Vorgängerorganisationen aktiv betätigt zu haben. Ab 1977 sei er aus diesem Grund immer wieder für kurze Zeit auf einem Polizeiposten festgehalten worden. Im August 1978 sei er während einer Kundgebung vermutlich von einem Zivilpolizisten mit einem Messer verletzt worden. Zu Beginn des Jahres 1979 sei es während einer Demonstration zu einer Schiesserei gekommen, anlässlich welcher ein politischer Gegner verletzt worden sei. Gegen ihn sei deswegen ein Strafverfahren eröffnet worden, und ein Militärgericht in Istanbul habe ihn mit Urteil vom 12. Mai 1982 wegen Körperverletzung (Anklage: Mordversuch) und unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt. Von dieser Strafe habe er insgesamt rund 15 Monate verbüssen und dabei Misshandlungen über sich ergehen lassen müssen. Während der Absolvierung seines Militärdienstes sei er Ende 1983 aus unbekannten Gründen während 28
Tagen inhaftiert und täglich geschlagen worden. Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung für den Ausbau seines Hauses sei er im November 1984 wegen Beamtenbeleidigung angezeigt und wiederum festgenommen worden. Nachdem es 35 Tage später zu einer Schlichtung zwischen ihm und den betroffenen Beamten gekommen sei, habe man ihn ohne weitere Auflagen aus der Haft entlassen. In den folgenden Jahren habe er zwar noch einige Male mit der Polizei zu tun gehabt, in ernsthafte Schwierigkeiten mit den Behörden sei er jedoch erst in den 90er Jahren wieder geraten: In den Jahren 1990 und 1991 sei er im Anschluss an seine Teilnahme an illegalen 1.-Mai-Kundgebungen inhaftiert worden. Beim ersten Mal habe man ihn nach zwei Tagen wieder laufen gelassen; bei der zweiten Festnahme sei ihm auf der Fahrt zum Polizeiposten die Flucht aus dem von der Polizei zum Transport der Festgenommenen verwendeten Stadtbus geglückt. Ungefähr in der ersten Hälfte des Jahres 1991 sei er als Mitglied der Disziplinarkommission in den Vorstand der Gewerkschaft "Y.K.I." gewählt worden. Zwischen Mai 1991 und der Ausreise sei er im Abstand von einigen Monaten immer wieder kurzzeitig auf den Posten mitgenommen, letztmals am 13. Dezember 1993 gemeinsam mit dem
Präsidenten der Gewerkschaft "Y.K.I.", A.I., für die Dauer zweier Tage. Nachdem er anlässlich dieser Festnahme wiederum misshandelt und mit dem Tod bedroht worden sei, habe er die bereits seit längerer Zeit gehegten Ausreisepläne umgesetzt und sei zusammen mit A.I. ausser Landes geflüchtet.


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Die Beschwerdeführerin reiste mit den beiden Kindern im Januar 1994 in die Schweiz ein und stellte ebenfalls ein Asylgesuch. Anlässlich ihrer Befragungen machte sie im wesentlichen geltend, nach der Ausreise des Ehemannes mehrmals durch die türkische Polizei belästigt worden zu sein.

Mit Verfügung vom 5. Juli 1994 wies das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit sowie der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer, verneinte deren Flüchtlingseigenschaft und bezeichnete den Vollzug der Wegweisung als möglich, zulässig und zumutbar.

Die gegen diese Verfügung am 5. September 1994 erhobene Beschwerde heisst die Asylrekurskommission vollumfänglich gut, stellt die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer fest und weist die Vorinstanz an, ihnen Asyl zu erteilen.

Aus den Erwägungen:

4. - Bei der materiellen Prüfung der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer ist zunächst folgendes festzustellen: Aufgrund der Vielzahl eingereichter Verfahrensakten und Gerichtsdokumente steht für die Asylrekurskommission zweifelsfrei fest, dass die Angaben des Ehemannes betreffend dessen Verurteilung durch das "Militärgericht [...] der Ausnahmezustandskommandatur [...]" vom 12. Mai 1982 wegen Körperverletzung und illegalen Waffenbesitzes der Wahrheit entsprechen. Das BFF anerkennt - wie bereits erwähnt - die Richtigkeit dieser Vorbringen ebenfalls, macht jedoch geltend, zwischen diesem Strafverfahren und der Ausreise im Jahre 1993 bestehe kein kausaler Zusammenhang, weshalb diese Erlebnisse in asylrechtlicher Hinsicht nicht mehr relevant seien.

Die Beschwerdeführer weisen zu Recht darauf hin, dass diese pauschale Betrachtungsweise ihrer Situation in zweierlei Hinsicht nicht gerecht wird: Einerseits ergibt sich ein politischer Hintergrund der Verurteilung des Beschwerdeführers daraus, dass das Militärgericht die ideologisch/politischen Umstände der zu beurteilenden Straftat ausdrücklich als Strafschärfungsgrund qualifiziert hat (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Gerade diese Umstände hatten dazu geführt, dass das zunächst mit dem Fall befasste (zivile) "Schwere Strafgericht von [...]" nach einer Intervention des zuständigen Admirals seine sachliche Unzuständigkeit feststellte und das Verfahren dem erwähnten Militärge-


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richt zur Beurteilung überwies [...]. Nach dem Gesagten ist ohne weiteres davon auszugehen, dass über den Rekurrenten in der Türkei ein politisches (und wohl auch ein gemeinrechtliches) Datenblatt existiert, aus welchem höchstwahrscheinlich auch dessen - in den eingereichten Untersuchungsakten mehrmals thematisierte - "linke" politische Einstellung ersichtlich wird. [...].

5. - Nachfolgend ist zunächst die Frage zu beantworten, ob die Vorinstanz den grösseren Teil der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Dabei ist vorab die Sachverhaltsdarstellung des Ehemannes auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen, nachdem die Beschwerdeführerin im wesentlichen eine Anschlussverfolgung aufgrund dessen politischer Tätigkeiten geltend gemacht hat.

a) [Besuche bei Verwandten ausserhalb des Heimatlandes bis August/September 1992].

b) aa) Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung weiter damit, dass die Angabe des Beschwerdeführers, die Ehefrau habe seinen Reisepass nach seiner Flucht verbrannt, konstruiert erscheine. Dies um so mehr, als der Beschwerdeführer im übrigen eine Vielzahl von Beweismitteln aus der Heimat habe beschaffen können. Insgesamt liessen diese Feststellungen den Schluss zu, der Beschwerdeführer versuche die wahren Umstände seiner Ausreise und den Reiseweg zu verheimlichen. Angesichts der Auslandsbesuche der Beschwerdeführer bis zum Jahre 1992 würde auch die Darstellung des Ehemannes unverständlich erscheinen, er habe die Türkei zwar bereits ungefähr ein Jahr vor der effektiven Ausreise aufgrund der staatlichen Repression verlassen wollen, die Reise habe sich jedoch einfach nicht ergeben.

bb) Die Beschwerdeführer führen dazu in ihrer Beschwerde im wesentlichen aus, die im Asylverfahren eingereichten Beweismittel habe der Ehemann kurz vor seiner Ausreise in Sicherheit gebracht und in einem späteren Zeitpunkt durch Dritte ausser Landes bringen lassen.

cc) Dem BFF ist insoweit zuzustimmen, als die den Reisepass betreffenden Angaben der Beschwerdeführer tatsächlich nicht sehr logisch erscheinen. Andererseits hat die Ehefrau die Umstände der Vernichtung der Papiere ihres Gatten bei der kantonalen Befragung recht überzeugend dargelegt: Ihren Angaben zufolge hätten mehrere Polizisten die Familienwohnung nach der Ausreise des Ehemannes durchsucht. Die Beschwerdeführerin habe die bevorstehende Razzia in dem Zeitpunkt realisiert, als die Beamten den Eingang des


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Mehrfamilienhauses betreten hätten und in der Zeit bis zu deren Eintreffen in der Wohnung im dritten Stock alle greifbaren Dokumente ihres Gatten in den Ofen geworfen. Die erwähnte Schlussfolgerung der Vorinstanz erweist sich bei dieser Sachlage nicht als zwingend.

Das vom BFF kritisierte Verhalten des Beschwerdeführers im Jahr vor der Ausreise deckt sich tatsächlich nicht mit der geläufigen Vorstellung, eine in ihrem Heimatstaat verfolgte Person ergreife in jedem Fall bei der allerersten Gelegenheit die Flucht aus diesem Land. Aus dieser Regelvermutung darf nun allerdings klarerweise nicht automatisch - im Sinne eines Umkehrschlusses - gefolgert werden, wer zugegebenermassen nicht die erste Möglichkeit zur Flucht genutzt habe, könne in seiner Heimat nicht ernsthaft verfolgt gewesen sein. Dies schon deshalb nicht, weil plausible objektive Gründe (das Fehlen von Reisemitteln, Zwangslagen wegen der Situation der zurückbleibenden Familienangehörigen u.s.w.) für eine zeitlich verzögerte Ausreise vorliegen können. Auch die individuelle Reaktion auf erlittene Repression (beispielsweise Schockzustand/geistige "Lähmung" nach erlittener Folter o.ä.) kann dazu geeignet sein, eine entsprechende Verzögerung zu erklären. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer zeitlich langedauernde und in ihrer Intensität schwankende Verfolgung geltend; die staatliche Repression sei nach einem im Zusammenhang mit dem Strafverfahren von 1982 stehenden Höhepunkt in der zweiten Hälfte der 80er Jahre deutlich
zurückgegangen um danach - besonders ab Ende 1992, und damit deutlich nach dem letzten Auslandaufenthalt der Beschwerdeführer - stetig anzuwachsen. Der Beschwerdeführer führte bei der kantonalen Anhörung auf entsprechende Frage hin aus, er habe bis kurz vor der Ausreise noch gewisse Hoffnung gehabt, "dass es eines Tages aufhören würde"; auch die Tatsache, dass er eine Familie gehabt habe sowie das Fehlen beruflicher/finanzieller Sorgen habe den Entschluss zur Ausreise verzögert. Den Ausschlag habe schliesslich einerseits gegeben, dass seine Kinder zu realisieren begonnen hätten, wie ihr Vater immer wieder von der Polizei abgeholt worden sei; andererseits sei er bei der letzten Festnahme von den Beamten glaubhaft mit dem Tode bedroht worden. Diese Ausführungen erscheinen nach Ansicht der Asylrekurskommission nicht ungeeignet, eine Verzögerung bei der Ausreise aus dem Verfolgerstaat zu einem gewissen Grad zu erklären. Jedenfalls erweist sich das entsprechende Unglaubwürdigkeitsargument der Vorinstanz nach dem Gesagten als nicht sehr stichhaltig.

c) [Aussagewidersprüche]


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d) Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass im vorliegenden Fall durchaus gewisse gegen die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechende Indizien vorliegen. Andererseits erscheinen die in dessen Gesprächsprotokollen enthaltenen Aussagen auffällig lebensecht, in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei und substantiiert, in sich schlüssig und plausibel. Letzteres insbesondere deshalb, weil über den Beschwerdeführer, wie in vorstehender Erwägung 4 dargelegt, mit Sicherheit ein politisches Datenblatt existiert und er damit für jede Polizeibehörde des Landes als "politisch unbequem" erkennbar ist. Aus diesem Grund erscheint die Angabe des Beschwerdeführers glaubhaft (und das betreffende Vorgehen der türkischen Behörden nachvollziehbar), immer wenn in seinem Quartier irgendein politisches Ereignis stattgefunden habe, sei er aufgrund seiner Registrierung einer der ersten gewesen, welcher von der Polizei dazu befragt worden sei. An dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht nicht der Beweis für die Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung sondern lediglich das Glaubhaftmachen seiner Asylgründe obliegt. In Würdigung aller
geschilderten Umstände erachtet die Asylrekurskommission dieses Erfordernis insgesamt als erfüllt.


Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 1996-25-247-252
Data : 20. aprile 1995
Pubblicato : 20. aprile 1995
Sorgente : Autorità che hanno preceduto la LPP fino al 2006
Stato : Pubblicato come 1996-25-247-252
Ramo giuridico : Turkey
Oggetto : Art. 3 und 12a AsylG: Zeitlicher Zusammenhang zwischen Verfolgungsmassnahme und Ausreise.


Parole chiave
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