STAATSVERTRAGSRECHT - ACCORDS INTERNATIONAUX - ACCORDI INTERNAZIONALI

0.1 Internationales Recht im Allgemeinen
Droit international public général
Diritto internazionale pubblico generale

60

Auszug aus dem Urteil der Abteilung III
i.S. A. und Kinder B., C. und D. gegen Bundesamt für Migration
C 2031/2011 vom 18. September 2013

Anerkennung der Staatenlosigkeit. Voraussetzungen.

Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.

1. Feststellung des Heimatstaats und der Identität der Gesuchstellenden. Abstellen auf kantonales Urteil betreffend Feststellung der Personalien (E. 6).

2. Vorliegen einer Staatenlosigkeit de iure. Nachweis, dass keine Staatsangehörigkeit des Heimatstaats besteht (E. 7.1).

3. Zumutbare Anstrengungen zur Feststellung respektive Erlangung der Staatsangehörigkeit des Heimatstaats. Abweichung vom Erfordernis, wenn von vornherein offensichtlich keine Chance auf den Erwerb besteht (E. 7.2 und 7.3).

Reconnaissance de l'apatridie. Conditions.

Art. 1 ch. 1 de la Convention du 28 septembre 1954 relative au statut des apatrides.

1. Constatation de l'Etat d'origine et de l'identité des requérants. Renvoi au jugement cantonal pour l'établissement des données personnelles (consid. 6).

2. Présence d'un cas d'apatridie de jure. Preuve du défaut de citoyenneté de l'Etat d'origine (consid. 7.1).

3. Efforts raisonnablement exigibles du réquerant pour la constatation ou pour l'acquisition de la citoyenneté de l'Etat d'origine. Exception à cette exigence lorsque l'obtention de la citoyenneté est de prime abord manifestement exclue (consid. 7.2 et 7.3).

Riconoscimento dell'apolidia. Condizioni.

Art. 1 n.1 della Convenzione del 28 settembre 1954 sullo statuto degli apolidi.

1. Accertamento dello Stato d'origine e dell'identità dei richiedenti. Riguardo la constatazione dei dati anagrafici occorre basarsi sul giudizio cantonale (consid. 6).

2. Presenza di un caso di apolidia de iure. Prova dell'assenza di cittadinanza dello Stato d'origine (consid. 7.1).

3. Sforzi ragionevolmente esigibili per la constatazione o l'ottenimento della cittadinanza dello Stato d'origine. Rinuncia a questa esigenza se tale conseguimento appare manifestamente impossibile sin dall'inizio (consid. 7.2 e 7.3).


Die Beschwerdeführenden sind Roma und stammen gemäss eigenen Angaben aus Sarajevo (Bosnien und Herzegowina). Sie suchten am 17. Dezember 2002 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 22. August 2003 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) die Asylgesuche ab und hielt fest, die Gesuchstellenden würden mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht aus Bosnien und Herzegowina, sondern aus (dem damaligen) Serbien und Montenegro stammen. Eine gegen den Wegweisungsvollzug gerichtete Beschwerde wies die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil vom 11. März 2004 ab.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2005 ersuchten die Beschwerdeführenden das BFM um wiedererwägungsweise Aufhebung dieser Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Diesem Gesuch entsprach die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. August 2005, wobei sie festhielt, sie gehe weiterhin davon aus, dass die Beschwerdeführenden nicht aus Bosnien, sondern mutmasslich aus Serbien und Montenegro stammen würden.

Im Jahre 2006 wurde der vormalige Ehemann von A. zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2007 wurde die Ehe geschieden.

Mit Eingabe vom 6. September 2010 ersuchten die Beschwerdeführenden das BFM um Anerkennung der Staatenlosigkeit sowie um Ausstellung eines Identitäts- und Reiseausweises. Dieses wies das Gesuch mit Verfügung vom 3. März 2011 ab.

Dagegen wandten sich die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. April 2011 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Anerkennung der Staatenlosigkeit und die Ausstellung von Identitäts- und Reiseausweisen gemäss den Art. 27 und 28 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40, nachfolgend: Staatenlosenübereinkommen).

Mit Eingabe vom 7. Juli 2011 reichten die Beschwerdeführenden ein Urteil des Bezirksgerichts E. vom 27. Juni 2011 betreffend Feststellung ihrer Personalien zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.


Aus den Erwägungen:

4. Art. 1 Ziff. 1 des Staatenlosenübereinkommens hält fest, dass als staatenlos eine Person gilt, die kein Staat aufgrund seiner Gesetzgebung (« under the operation of its law », «par application de sa législation ») als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. « de iure »-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. « de facto »-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und schweizerischen Landesrecht, Diss. Bern 1977, S. 1ff. mit Hinweisen; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 7134/2010 vom 9. Juni 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hält hierzu präzisierend fest, dass jemand nur dann als staatenlos betrachtet werden kann, wenn er ohne eigenes Zutun die Staatsangehörigkeit verloren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann. Wer seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund
unterlässt, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich daher nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird. Es kann nicht Sinn und Zweck des Staatenlosenübereinkommens sein, die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, besserzustellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosenübereinkommen wurde nicht geschaffen, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es dient in erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.

5.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, A. habe die Behörden bewusst über ihre Identität getäuscht. So habe sie im schweizerischen respektive im deutschen Asylverfahren je verschiedene Identitäten und Nationalitäten verwendet. Ihre tatsächliche Identität stehe somit nicht fest. Aus diesem Grund komme den eingereichten Beweismitteln, wonach sie weder die serbische noch die kroatische Staatsbürgerschaft besitze, kein Beweiswert zu. Sodann hielt das BFM fest, aufgrund der vagen und widersprüchlichen Angaben von A. zu ihrem Lebenslauf sei es den schweizerischen Behörden trotz umfangreichen Abklärungen bisher nicht möglich gewesen, ihre Identität und Staatsangehörigkeit festzustellen. Solche Tatsachen liessen sich erfahrungsgemäss von den Behörden nur mit erhöhtem Aufwand abklären. Folglich müssten sich die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA)
PA Art. 13
1    Le parti sono tenute a cooperare all'accertamento dei fatti:
a  in un procedimento da esse proposto;
b  in un altro procedimento, se propongono domande indipendenti;
c  in quanto un'altra legge federale imponga loro obblighi più estesi d'informazione o di rivelazione.
1bis    L'obbligo di cooperazione non comprende la consegna di oggetti e documenti inerenti ai contatti tra una parte e il suo avvocato autorizzato a esercitare la rappresentanza in giudizio in Svizzera secondo la legge del 23 giugno 200033 sugli avvocati.34
2    L'autorità può dichiarare inammissibili le domande formulate nei procedimenti menzionati alle lettere a e b, qualora le parti neghino la cooperazione necessaria e ragionevolmente esigibile.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) selbst um diesen Nachweis kümmern. Die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung ihrer wahren Identität hätten sie selbst zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, sie
würden die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien besitzen. In diesem Zusammenhang sei zu ergänzen, dass sie in ihrer Beschwerde gegen die Verfügung (des BFM) vom 22. August 2003 (betreffend Asyl und Wegweisung) nicht bestritten hätten, Staatsangehörige von Serbien und Montenegro zu sein. Zuletzt sei mit Verfügung vom 22. August 2005 (betreffend Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme) festgehalten worden, dass die Beschwerdeführenden nicht bosnische Staatsangehörige seien, sondern mutmasslich aus Serbien und Montenegro stammen würden. Es sei daher unverständlich, weshalb A. nach wie vor behaupte, aus Bosnien zu stammen. Es liege an ihr, unter Offenlegung ihrer wahren Identität bei den heimatlichen Behörden gültige Identitätspapiere zu beschaffen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass sie sich um die Feststellung ihrer tatsächlichen Staatsangehörigkeit oder um den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien bemüht hätte.

5.2 Dagegen bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten keinerlei Interesse an der Verheimlichung ihrer Identität. Zwar habe A. im deutschen Asylverfahren einen falschen Namen angegeben; in der Schweiz habe sie hingegen die Wahrheit gesagt. Durch ihre ungeklärte respektive nicht geglaubte Identität würden ihr nur Nachteile entstehen, indem ihre Kinder nicht eingebürgert werden könnten und ihr Ex-Mann nicht ausgeschafft werden könne. Eine Verheimlichung der Identität sei auch nicht in dessen Interesse; er habe einzig wegen fehlender Papiere bislang (d.h. bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung) noch nicht aus der Haft entlassen werden können. Sie (A.) und ihr Ex-Mann hätten sich immer bemüht, Papiere zu besorgen und unabhängig voneinander seit Jahren immer wieder dieselben Herkunftsangaben gemacht. Sie halte an ihrer Herkunft aus Sarajevo fest. Ihre Mutter habe sie zu Hause zur Welt gebracht. Ihre Geburt sei nie registriert worden, ihre Familie sei an ihrem Wohnort nicht offiziell angemeldet gewesen und sie sei nie zur Schule gegangen. Auch habe sie sich praktisch nie ausserhalb ihres Roma-Wohnquartiers aufgehalten. Im Expertengutachten der Fachstelle Lingua vom 14. Dezember
2004 sei festgestellt worden, sie stamme zweifellos aus Bosnien. Im Jahre 2005 habe die Botschaft von Bosnien und Herzegowina jedoch ausgeschlossen, dass sie bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige sei.

6. Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität sowie der Herkunftsort der Beschwerdeführenden für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des ausführlich und nachvollziehbar begründeten Urteils des Bezirksgerichts E. vom 27. Juni 2011 erstellt sind.

Den Beschwerdeführenden ist darin Recht zu geben, dass sie seit der Einreise in die Schweiz im Jahre 2002 stets dieselben Angaben betreffend ihre Namen, ihre Geburtsdaten und ihren Herkunftsort (Sarajevo) machten und auf diesen beharrten. Aus dem eingereichten Urteil betreffend Feststellung der Personalien ergibt sich, dass das Bezirksgericht E. fundierte Abklärungen betreffend die Identität der Beschwerdeführenden vorgenommen und sämtliche diesbezüglich verfügbaren Informationen verwertet hat. So zog es die relevanten Akten des Migrationsamtes F. bei, holte bei der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen eine Stellungnahme ein und befragte A. anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. März 2011 persönlich. Dabei bestätigte diese unter Strafandrohung von Art. 307
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 307 - 1 Chiunque come testimonio, perito, traduttore od interprete in un procedimento giudiziario, fa sui fatti della causa una falsa deposizione, una falsa constatazione o fornisce una falsa perizia o traduce falsamente, è punito con una pena detentiva sino a cinque anni o con una pena pecuniaria.
1    Chiunque come testimonio, perito, traduttore od interprete in un procedimento giudiziario, fa sui fatti della causa una falsa deposizione, una falsa constatazione o fornisce una falsa perizia o traduce falsamente, è punito con una pena detentiva sino a cinque anni o con una pena pecuniaria.
2    ...416
3    Se la falsità concerne fatti non influenti sulla decisione del giudice, la pena è una pena pecuniaria.417
(falsches Zeugnis) des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) die seit der Einreise in die Schweiz von ihr genannten Personalien (Namen, Geburtsdaten und -orte) betreffend sich selbst sowie die Kinder B., C. und D., woraufhin diese durch das Gericht rechtskräftig festgestellt wurden. Dieses Urteil wird durch die von der Vorinstanz zur Begründung der Identitätstäuschung angeführten Argumente nicht infrage gestellt. Die Verwendung
anderer Namen und Herkunftsstaaten in einem ausländischen Verfahren bewirkt für sich alleine keine Täuschung der schweizerischen Behörden. Ebenso wenig kann den Beschwerdeführenden eine Täuschung vorgeworfen werden aufgrund des Umstands, dass die zwischen März 2004 (Ablehnung der Asylbeschwerde durch die ARK) und August 2005 (Gewährung der vorläufigen Aufnahme) getätigten Vollzugsbemühungen erfolglos geblieben sind. Auch dass sie einmalig, bei ihrer Beschwerde betreffend Vollzug der Wegweisung vom 18. September 2003, nicht gegen die Feststellung der Staatsangehörigkeit durch das BFM opponierten, sondern sich auf Ausführungen zu ihrem Gesundheitszustand beschränkten, kann ihnen angesichts der ansonsten konstant gleichen Angaben nicht als Täuschung über ihre Identität angelastet werden.

Im Interesse der Rechtssicherheit und mangels erhärteter Hinweise auf eine Täuschung der Beschwerdeführenden über ihre Identität ist somit auf das Urteil vom 27. Juni 2011 abzustellen. Demnach verfügen die Beschwerdeführenden über die im Rubrum aufgeführten Namen und Geburtsdaten und wurden alle in Sarajevo (Bosnien und Herzegowina) geboren.

7. Nachdem die Identität und der Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden feststehen, ist zu prüfen, ob sie als staatenlos anzuerkennen sind.

7.1 Der Anerkennung der Staatenlosigkeit steht zunächst entgegen, dass die Beschwerdeführenden nicht nachgewiesen haben, dass sie die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit nicht besitzen.

7.1.1 Gemäss eigenen Angaben verfügen die Beschwerdeführenden nicht über die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit. In diesem Zusammenhang führen sie auf Beschwerdeebene aus, auch die Botschaft von Bosnien und Herzegowina habe im Jahre 2005 ausgeschlossen, dass sie Bürger jenes Staats seien. Die Volksgruppe der Roma werde auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien systematisch diskriminiert; Geburtsregister über Roma würden fehlen. Dies habe zur Folge, dass auch in Bosnien lebende Roma als Staatenlose angesehen würden. Daher anerkenne sie kein Nachfolgestaat von Jugoslawien als seine Staatsbürger. Es sei offensichtlich und ergebe sich aus dem eingereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom April 2003 (Stephane Laederich, Die Situation der Rroma in den Balkanländern - Ein Überblick), dass die bosnischen Behörden kein Interesse daran hätten, eine alleinerziehende Roma-Mutter mit (...) Kindern zurückzunehmen, die ohne legale Papiere in Bosnien gelebt hätten. Trotz ihrer bosnischen Herkunft hätten sie sich im Sommer 2010 um die Erlangung eines Passes bemüht, indem sie bei verschiedenen Botschaften des ehemaligen Jugoslawien Pässe beantragt hätten. Am 28. Juni 2010 habe die
serbische, am 15. Juli 2010 die kroatische und am 12. September 2010 die mazedonische Botschaft in Bern die Gesuche abgewiesen. Zusammenfassend könne nur geschlossen werden, dass sie staatenlose Roma aus Bosnien seien.

7.1.2 Aufgrund der eingereichten Bestätigungen vom 28. Juni 2010, vom 15. Juli 2010 und vom 12. September 2010 steht fest, dass die Beschwerdeführenden nicht Staatsangehörige von Serbien, Kroatien oder Mazedonien sind. Betreffend Bosnien und Herzegowina fehlt indes eine entsprechende schriftliche Auskunft der zuständigen Behörden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden reichen das Schreiben vom 20. April 2005 sowie die E-Mail vom 11. Dezember 2006 des BFM an das kantonale Migrationsamt nicht aus, um von einer de iure-Staatenlosigkeit auszugehen. Bei beiden Dokumenten handelt es sich nämlich um Auskünfte der Vorinstanz über deren Vollzugsbemühungen, denen keine eindeutigen Aussagen der bosnisch-herzegowinischen Behörden entnommen werden können. Im Schreiben vom 20. April 2005 wird zwar berichtet, dass A. sowie ihr Ex-Mann am 19. April 2005 auf der Botschaft von Bosnien und Herzegowina vorgesprochen hätten. Nach Beurteilung der sprachlichen Ausdrucksweise sowie einer Schriftprobe habe der Mitarbeiter der Botschaft ausgeschlossen, dass es sich bei ihnen um Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina handle. Tatsächlich können jedoch aufgrund der vorgenommenen Prüfung höchstens Aussagen
zur Sozialisierung, nicht jedoch zur Staatsangehörigkeit gemacht werden. Die einzigen verbindlichen Auskünfte der bosnisch-herzegowinischen Behörden betreffen ausschliesslich den Ex-Mann von A. Für sich können die Beschwerdeführenden aus diesen Schreiben jedoch nichts ableiten. Damit steht für das Bundesverwaltungsgericht nicht fest, dass sie die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit nicht besitzen.

7.2 Sodann sind - im Gegensatz zu den Anstrengungen betreffend die Feststellung der Identität - keinerlei Bemühungen der Beschwerdeführenden zur Feststellung beziehungsweise Erlangung der Staatsangehörigkeit ihres Heimatstaats ersichtlich.

7.2.1 Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen, wer es ohne triftigen Grund unterlässt, die Staatsangehörigkeit seines Heimatstaats zu erwerben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Demnach ist die betroffene Person zunächst verpflichtet, alle Schritte zu unternehmen, die nach der nationalen Rechtslage notwendig sind und als zumutbar angesehen werden können, um die Staatsangehörigkeit des Heimatstaats zu erlangen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.4 und 2C_1/2008 vom 28. Februar 2008 E. 4.2). Verwehrt dieser die Einbürgerung aus unzureichenden Gründen, so ist auf Gesuch hin die Staatenlosigkeit festzustellen. Abgesehen werden kann von der Vornahme der notwendigen Schritte nur dann, wenn von vornherein offensichtlich keine Chance auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit besteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 1538/2009 vom 29. Dezember 2011 E. 5).

7.2.2 Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, sie könnten die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina nicht erwerben. In diesem Zusammenhang machen sie Aussagen über die Diskriminierung der Roma im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien und führen aus, auf dem gesamten Balkan seien die Roma aus den offiziellen Registern gelöscht worden; über sie gebe es keine Geburtsregister und Grundbücher. Da sie in den offiziellen Registern oder bei anderen staatlichen Stellen wie Spitälern oder Schulen keine Spuren hinterlassen hätten, sei es nicht möglich, Dokumente über ihre Herkunft einzureichen. Weitere Bemühungen könnten sie aus der Schweiz aus finanziellen Gründen nicht unternehmen. Mangels Ausweises könnten sie auch nicht persönlich nach Sarajevo reisen, um vor Ort zu versuchen, Identitätspapiere oder zumindest Bestätigungen der Roma-Gemeinschaft erhältlich zu machen, oder sich dort an eine Roma-Menschenrechtsorganisation zu wenden, die ihnen beim Nachweis ihrer Herkunft behilflich sein könnte.

7.2.3 Gemäss Art. 5 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina vom 16. Dezember 1997 (...) (nachfolgend: Staatsangehörigkeitsgesetz BiH, einsehbar in Christa Jessel-Holst, in: Bergmann/Ferid/Henrich [Hrsg.], Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 29.2.2012, Bosnien und Herzegowina, S. 11 17) erhält eine nach Inkrafttreten der Verfassung von Bosnien und Herzegowina vom 14. Dezember 1995 (nachfolgend: Verfassung BiH; vgl. Jessel-Holst, a.a.O., S. 10f.) geborene Person die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit durch Abstammung, Geburt auf dem Staatsgebiet, Adoption, Einbürgerung oder völkerrechtlichen Vertrag. So erwirbt unter anderem ein nach dem 14. Dezember 1995 auf dem Staatsgebiet geborenes Kind die Staatsangehörigkeit durch Abstammung, sofern ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina war (Art. 6 Ziff. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz BiH). Ebenso wird die Staatsangehörigkeit einem Kind zuteil, das auf dem Staatsgebiet geboren wurde und dessen beide Eltern unbekannter Staatsangehörigkeit oder staatenlos sind oder das selbst staatenlos ist (Art. 7 Staatsangehörigkeitsgesetz BiH).

Aus Art. 1 Ziff. 7c der Verfassung von Bosnien und Herzegowina und Art. 37 des Staatsangehörigkeitsgesetzes BiH geht sodann hervor, dass alle Personen, die unmittelbar vor Inkrafttreten der Verfassung Staatsangehörige der (ehemaligen) Republik Bosnien und Herzegowina waren, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina sind. Überdies kann die Staatsangehörigkeit niemandem entzogen werden, wenn die betreffende Person dadurch staatenlos würde (Art. 1 Ziff. 7b Verfassung BiH sowie Art. 15 Staatsangehörigkeitsgesetz BiH). Den Übergangsbestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes BiH ist überdies zu entnehmen, dass alle Personen, die Staatsangehörige der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) waren, sich zwischen dem 6. April 1992 und dem Inkrafttreten des Gesetzes ständig auf dem Gebiet einer der Entitäten (Republika Srpska und Föderation von Bosnien und Herzegowina) niedergelassen haben (bzw. hatten) und auf diesem Gebiet während einer Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes ununterbrochenen Wohnsitz haben (bzw. hatten), nach Stellung eines Antrags die Staatsangehörigkeit dieser Entität und von Bosnien und Herzegowina erlangen können (Art. 38 Ziff. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz BiH).

7.2.4 Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Jahre 2002 und lebten zuvor alle seit der Geburt in Bosnien und Herzegowina, wobei A. bei der Erstbefragung durch das BFM vom 19. Dezember 2002 im Rahmen des Asylverfahrens als Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina nannte, während ihr Ex-Mann Jugoslawien als seine Staatsangehörigkeit angab. Aufgrund der dargelegten Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes haben sie grundsätzlich ein Recht darauf, ihre Staatsangehörigkeit gestützt auf die Art. 37 und 38 (A.) beziehungsweise Art. 6 Ziff. 2 oder Art. 7 Staatsangehörigkeitsgesetz BiH (B., C. und D.) feststellen zu lassen beziehungsweise durch Antrag zu erwerben.

Hinsichtlich der Geltendmachung ihres Anspruchs ist auf die Art. 34 und 35 des Staatsangehörigkeitsgesetzes BiH zu verweisen. Demnach wird die Staatsangehörigkeit unter anderem durch ein Staatsangehörigkeitszeugnis nachgewiesen. Dieses wird von dem Organ ausgestellt, welches das Matrikelbuch der Geburten führt (Art. 35 Ziff. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz BiH). Sind - was die Beschwerdeführenden vorliegend geltend machen - die mit der Staatsangehörigkeit verbundenen dokumentierten Angaben unzugänglich oder können Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina sie nicht binnen einer vernünftigen Zeitspanne beschaffen, gestatten die zuständigen Organe (Ministerium für zivile Angelegenheiten und Kommunikation bzw. Ressort-Ministerium der Entität) solchen Personen, die Angaben auf andere Weise zu beschaffen, einschliesslich durch von solchen Personen (selber) oder für sie abgegebene Erklärungen (Art. 35 Ziff. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz BiH). Selbst wenn die Beschwerdeführenden keine Geburtsscheine erhältlich machen können - wobei entsprechende Bemühungen aus den Akten ebenfalls nicht ersichtlich sind -, besteht somit die Möglichkeit des Nachweises der in Sarajevo erfolgten Geburten durch die Abgabe entsprechender Erklärungen. Die
angeführten Argumente der Diskriminierung der Roma in Bosnien und Herzegowina sind in diesem Zusammenhang unbehelflich. Zwar trifft zu, dass Roma in Bosnien und Herzegowina im Alltag nach wie vor Benachteiligungen ausgesetzt sind und insbesondere bei der Beantragung von Identitätsdokumenten auf Probleme stossen können. Eine generelle Verweigerung der bosnisch-herzegowinischen Behörden zur Ausstellung von entsprechenden Dokumenten ist jedoch nicht ersichtlich. Ferner besteht ein Programm des UN Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR), welches Roma kostenlos rechtliche Hilfe bei der Registrierung in Geburtsregistern anbietet (vgl. UN News Service, UN refugee agency offers legal help to Roma, 6. Mai 2008, < http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=26570&Cr= balkan&Cr1 >, besucht am 5. Juli 2013). Das UNHCR arbeitet in Bosnien und Herzegowina mit dem Legal Aid Netzwerk « Vasa Prava BiH » zusammen (vgl. < http://www.vasaprava.org/?cat=19&lang=en >, besucht am 5. Juli 2013) zusammen, an welches sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall auch schriftlich hätten wenden können.

7.2.5 Aus dem Dargelegten kann geschlossen werden, dass A. aufgrund der Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes BiH die Möglichkeit hätte, die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit feststellen zu lassen oder durch einfachen Antrag zu erwerben. Die allesamt nach Inkrafttreten der bosnisch-herzegowinischen Verfassung geborenen Kinder B., C. und D. könnten sich sodann auf Art. 6 Ziff. 2 oder Art. 7 Staatsangehörigkeitsgesetz BiH berufen, um ihr Recht auf Feststellung beziehungsweise Erwerb der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit geltend zu machen.

7.3 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden von vornherein offensichtlich keine Chance auf die Feststellung beziehungsweise den Erwerb der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit haben. Von ihnen wäre zu erwarten gewesen, sich - allenfalls mit Hilfe des UNHCR - an die Botschaft von Bosnien und Herzegowina in der Schweiz oder direkt an die Behörden im Heimatstaat zu wenden und sich um die Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit beziehungsweise deren Erlangung zu bemühen. Die Tatsache, dass sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden, macht eine derartige Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden nicht unzumutbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 346/2010 vom 21. Dezember 2012 E. 5.2 mit Verweis auf Art. 10 Abs. 1 Bst. a
SR 143.5 Ordinanza del 14 novembre 2012 concernente il rilascio di documenti di viaggio per stranieri (ODV)
ODV Art. 10 Assenza di documenti di viaggio - 1 È considerato sprovvisto di documenti di viaggio ai sensi della presente ordinanza lo straniero che non possiede documenti di viaggio validi del suo Stato d'origine o di provenienza e:
1    È considerato sprovvisto di documenti di viaggio ai sensi della presente ordinanza lo straniero che non possiede documenti di viaggio validi del suo Stato d'origine o di provenienza e:
a  dal quale non si può pretendere che si adoperi presso le autorità competenti del suo Stato d'origine o di provenienza per ottenere il rilascio o la proroga di un documento di viaggio; o
b  per il quale l'ottenimento di documenti di viaggio non è possibile.
2    Ritardi nel rilascio di un documento di viaggio da parte delle competenti autorità dello Stato d'origine o di provenienza non motivano l'assenza di documenti di viaggio.
3    Non può segnatamente essere chiesto alle persone bisognose di protezione e ai richiedenti l'asilo di prendere contatto con le autorità competenti del loro Stato d'origine o di provenienza.
4    L'assenza di documenti di viaggio è accertata dalla SEM nell'ambito dell'esame della domanda.
und Abs. 3 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). Ohne den Nachweis intensiver Bemühungen der Beschwerdeführenden muss davon ausgegangen werden, dass der bosnisch-herzegowinische Staat bereit wäre, seinen Gesetzen nachzukommen und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden festzustellen. Daran
vermögen die zusätzlichen Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 2013/60
Data : 18. settembre 2013
Pubblicato : 25. giugno 2014
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : 2013/60
Ramo giuridico : Corte III (diritto degli stranieri, assicurazioni sociali, sanità)
Oggetto : Anerkennung der Staatenlosigkeit


Registro di legislazione
CP: 307
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 307 - 1 Chiunque come testimonio, perito, traduttore od interprete in un procedimento giudiziario, fa sui fatti della causa una falsa deposizione, una falsa constatazione o fornisce una falsa perizia o traduce falsamente, è punito con una pena detentiva sino a cinque anni o con una pena pecuniaria.
1    Chiunque come testimonio, perito, traduttore od interprete in un procedimento giudiziario, fa sui fatti della causa una falsa deposizione, una falsa constatazione o fornisce una falsa perizia o traduce falsamente, è punito con una pena detentiva sino a cinque anni o con una pena pecuniaria.
2    ...416
3    Se la falsità concerne fatti non influenti sulla decisione del giudice, la pena è una pena pecuniaria.417
ODV: 10
SR 143.5 Ordinanza del 14 novembre 2012 concernente il rilascio di documenti di viaggio per stranieri (ODV)
ODV Art. 10 Assenza di documenti di viaggio - 1 È considerato sprovvisto di documenti di viaggio ai sensi della presente ordinanza lo straniero che non possiede documenti di viaggio validi del suo Stato d'origine o di provenienza e:
1    È considerato sprovvisto di documenti di viaggio ai sensi della presente ordinanza lo straniero che non possiede documenti di viaggio validi del suo Stato d'origine o di provenienza e:
a  dal quale non si può pretendere che si adoperi presso le autorità competenti del suo Stato d'origine o di provenienza per ottenere il rilascio o la proroga di un documento di viaggio; o
b  per il quale l'ottenimento di documenti di viaggio non è possibile.
2    Ritardi nel rilascio di un documento di viaggio da parte delle competenti autorità dello Stato d'origine o di provenienza non motivano l'assenza di documenti di viaggio.
3    Non può segnatamente essere chiesto alle persone bisognose di protezione e ai richiedenti l'asilo di prendere contatto con le autorità competenti del loro Stato d'origine o di provenienza.
4    L'assenza di documenti di viaggio è accertata dalla SEM nell'ambito dell'esame della domanda.
PA: 13
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA)
PA Art. 13
1    Le parti sono tenute a cooperare all'accertamento dei fatti:
a  in un procedimento da esse proposto;
b  in un altro procedimento, se propongono domande indipendenti;
c  in quanto un'altra legge federale imponga loro obblighi più estesi d'informazione o di rivelazione.
1bis    L'obbligo di cooperazione non comprende la consegna di oggetti e documenti inerenti ai contatti tra una parte e il suo avvocato autorizzato a esercitare la rappresentanza in giudizio in Svizzera secondo la legge del 23 giugno 200033 sugli avvocati.34
2    L'autorità può dichiarare inammissibili le domande formulate nei procedimenti menzionati alle lettere a e b, qualora le parti neghino la cooperazione necessaria e ragionevolmente esigibile.
Registro DTF
115-V-4
Weitere Urteile ab 2000
2C_1/2008 • 2C_36/2012 • 2C_763/2008
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
stato d'origine • jugoslavia • tribunale amministrativo federale • costituzione • tribunale federale • uomo • entrata in vigore • autorità inferiore • ufficio federale della migrazione • serbia e montenegro • territorio dello stato • ammissione provvisoria • registro delle nascite • prato • procedura d'asilo • luogo d'origine • dichiarazione • codice penale • obbligo di collaborare • entrata nel paese
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BVGer
C-1538/2009 • C-2031/2011 • C-346/2010 • C-7134/2010