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Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i. S. A. gegen Bundesamt für Migration
E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011

Lageanalyse Sri Lanka: Sicherheitslage. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzte Personengruppen (Risikogruppen) in Sri Lanka. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka. Entwicklung der Lage und Änderung der Wegweisungspraxis seit BVGE 2008/2. Grundsatzurteil.

Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG.

1. Allgemeine politische Lage in Sri Lanka (E. 7): Die Sicherheitslage in Sri Lanka hat sich seit Beendigung des militärischen Konflikts im Mai 2009 erheblich verbessert und stabilisiert. Die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) wurden militärisch vernichtend geschlagen; von ihnen geht keine Verfolgungsgefahr mehr aus (E. 7.1 und 7.6). Die Menschenrechtslage in Sri Lanka hat sich demgegenüber verschlechtert, namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit (E. 7.6).

2. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sehen sich Personen ausgesetzt, die gewissen Risikogruppen angehören (E. 8). Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich der politischen Opposition verdächtigte Personen (E. 8.1), kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter (E. 8.2), ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten (E. 8.3), sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden (E. 8.4) beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (E. 8.5).

3. Der Wegweisungsvollzug in die gesamte Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) ist grundsätzlich zumutbar (E. 13.1).

4. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebiets - ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien ebenso aufdrängt wie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes (E. 13.2.1): Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar (E. 13.2.1.1). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und deren letzter Aufenthalt dort längere Zeit zurückliegt, sind die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) zu prüfen (E. 13.2.1.2).

5. Der Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet ist unzumutbar; Begriff des « Vanni-Gebietes » (E. 13.2.2.1). Für die aus dem Vanni-Gebiet stammenden Personen ist das Bestehen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in der übrigen Nordprovinz beziehungsweise in den anderen Landesteilen Sri Lankas zu prüfen, welche das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren (insbes. die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) erfordert (E. 13.2.2.3).

6. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet Sri Lankas, namentlich aus dem Grossraum Colombo, stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (E. 13.3).

Analyse de la situation au Sri Lanka: situation sécuritaire. Groupes de personnes exposées à un risque accru de persécution (groupes à risque) au Sri Lanka. Exigibilité de l'exécution du renvoi vers le Sri Lanka. Evolution de la situation et changement de pratique en matière de renvoi depuis l'ATAF 2008/2. Arrêt de principe.

Art. 3 LAsi. Art. 83 al. 4 LEtr.

1. Situation politique générale au Sri Lanka (consid. 7): depuis la fin du conflit militaire en mai 2009, la situation sécuritaire au Sri Lanka s'est considérablement améliorée et stabilisée. Les Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ont été anéantis militairement; ils ne constituent plus un risque de persécution (consid. 7.1 et 7.6). En revanche, la situation au Sri Lanka s'est détériorée du point de vue des droits de l'homme, notamment en ce qui concerne la liberté d'expression et de la presse (consid. 7.6).

2. Un risque accru de persécution pèse sur les personnes appartenant à certains groupes à risque (consid. 8). Font partie de ces groupes notamment les personnes soupçonnées d'être des opposants politiques (consid. 8.1), les journalistes et collaborateurs des médias faisant preuve d'esprit critique, les militants des droits de l'homme et les représentants d'organisations non gouvernementales critiques envers le régime (consid. 8.2), les personnes qui ont été victimes ou témoins de graves violations des droits de l'homme ou qui entreprennent des démarches juridiques à cet égard (consid. 8.3), et les personnes revenant de Suisse auxquelles on reproche des contacts étroits avec les LTTE (consid. 8.4) ou qui disposent de ressources financières importantes (consid. 8.5).

3. En principe, l'exécution du renvoi vers l'ensemble de la province de l'Est (districts de Trincomalee, Batticaloa et Ampara) est raisonnablement exigible (consid. 13.1).

4. En principe, l'exécution du renvoi vers la province du Nord - à l'exception de la région du Vanni - est raisonnablement exigible, mais il faut évaluer avec prudence les critères individuels de l'exigibilité, et tenir compte de l'écoulement du temps (consid. 13.2.1): pour les personnes provenant de la province du Nord et qui n'ont quitté cette région qu'après la fin de la guerre civile, en mai 2009, l'exécution du renvoi vers cette région est en principe exigible (consid. 13.2.1.1). Pour les personnes provenant de la province du Nord et dont le dernier séjour dans cette région remonte à plus longtemps, il convient de se renseigner soigneusement sur les conditions actuelles de vie et d'habitat, et d'examiner l'existence de facteurs favorables (présence d'un réseau capable de leur apporter son soutien, assurance de se procurer le minimum vital et un logement) (consid. 13.2.1.2).

5. L'exécution du renvoi vers la région du Vanni n'est pas raisonnablement exigible; notion de « région du Vanni » (consid. 13.2.2.1). Pour les personnes provenant de la région du Vanni, il faut examiner la possibilité de refuge interne exigible dans le reste de la province du Nord ou dans d'autres parties du Sri Lanka, ce qui exige la présence de facteurs particulièrement favorables (en particulier, l'existence d'un réseau familial ou social capable de leur apporter son soutien, et de perspectives concrètes permettant de conclure avec certitude à la possibilité d'obtention d'un revenu et d'un logement) (consid. 13.2.2.3).

6. Pour les personnes provenant des autres parties du territoire sri lankais, notamment de l'agglomération de Colombo, et qui y retournent, l'exécution du renvoi est en principe exigible (consid. 13.3).

Analisi della situazione in Sri Lanka: situazione dal profilo della sicurezza. Gruppi di persone esposte a un rischio accresciuto di persecuzioni (gruppi a rischio) in Sri Lanka. Esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento a destinazione dello Sri Lanka. Evoluzione della situazione e modifica della prassi in materia di rinvio rispetto a DTAF 2008/2. Sentenza di principio.

Art. 3 LAsi. Art. 83 cpv. 4 LStr.

1. Situazione politica generale in Sri Lanka (consid. 7): da quando nel maggio 2009 è terminato il conflitto militare, la situazione in Sri Lanka è divenuta considerevolmente più sicura e stabile. Le Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sono state annientate militarmente e non costituiscono più un rischio di persecuzioni (consid. 7.1 e 7.6). È invece peggiorata la situazione relativa ai diritti dell'uomo: particolarmente toccata è, segnatamente, la libertà di espressione e di stampa (consid. 7.6).

2. Sono esposti a un accresciuto rischio di persecuzioni coloro che fanno parte di determinati gruppi (consid. 8), in particolare le persone sospettate di opposizione politica (consid. 8.1), giornalisti e operatori dei media di carattere critico, gli attivisti dei diritti dell'uomo e i rappresentanti delle organizzazioni non governative che sostengono posizioni critiche nei confronti del regime (consid. 8.2), e così pure le persone che sono state vittime oppure testimoni di gravi violazioni dei diritti umani o che per siffatte violazioni hanno adito le vie legali (consid. 8.3), e infine le persone di ritorno dalla Svizzera alle quali vengono rimproverati stretti contatti con le LTTE (consid. 8.4) o che dispongono di ingenti risorse finanziarie (consid. 8.5).

3. L'esecuzione dell'allontanamento è di principio esigibile in tutta la provincia dell'est (distretti di Trincomalee, Batticaloa e Ampara) (consid. 13.1).

4. Ad eccezione della regione di Vanni, l'esecuzione dell'allontanamento nella provincia del nord è di principio esigibile. Si impongono in questo caso una valutazione approfondita dei criteri di esigibilità individuali e la presa in considerazione del tempo trascorso (consid. 13.2.1): per le persone provenienti della provincia del nord che hanno lasciato la regione soltanto dopo la fine della guerra civile nel maggio 2009, l'esecuzione dell'allontanamento nella stessa regione è di principio esigibile (consid. 13.2.1.1). Per coloro invece che sono provenienti della provincia del nord, ma hanno lasciato la regione in tempi più lontani, devono essere accuratamente analizzate le attuali condizioni esistenziali ed abitative come pure deve essere esaminata la presenza di fattori favorevoli (esistenza di una rete di supporto, garanzia del minimo esistenziale e di un alloggio) (consid. 13.2.1.2).

5. L'esecuzione dell'allontanamento nella regione di Vanni è inesigibile; nozione di « regione di Vanni » (consid. 13.2.2.1). Per le persone provenienti della regione di Vanni, occorre esaminare la possibilità di un'alternativa di soggiorno interna nel resto della provincia del nord o in altre parti dello Sri Lanka, ciò che esige la presenza di fattori particolarmente favorevoli (in particolare l'esistenza di una rete familiare o sociale di supporto come pure la prospettiva concreta di un reddito e di un alloggio) (consid. 13.2.2.3).

6. Per le persone provenienti dal resto del territorio dello Sri Lanka, e segnatamente dall'area metropolitana di Colombo, e che vi fanno ritorno, l'esecuzione dell'allontanamento è di principio esigibile (consid. 13.3).


Der aus der Nordprovinz stammende Beschwerdeführer stellte am 28. September 2006 ein Asylgesuch. Er mache im Wesentlichen geltend, er sei als Händler tätig gewesen und habe einen Drohbrief der « Karuna-Gruppierung » erhalten, worin er aufgefordert worden sei, einen Geldbetrag abzuliefern. Er habe zu dieser Zeit eine einmonatige, zwangsweise angeordnete Ausbildung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) absolviert, bei welcher er viele Narben davongetragen habe. Weil er das Geld nicht habe zahlen können und nicht mehr am Training der LTTE habe teilnehmen können, sei er nach Colombo gereist. In Colombo seien zwei Unbekannte an seinem Wohnort erschienen und hätten den Beschwerdeführer zu erschiessen versucht. Weil der Hausbesitzer den Schuss habe ablenken können, sei dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen.

Das Bundesamt für Migration (BFM oder Vorinstanz) lehnte mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.

Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 30. November 2006 Beschwerde erheben.

Im Mai 2007 wurde ein erster und im Juli 2008 ein zweiter Schriftenwechsel eröffnet.

Mit Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2010 wurde das BFM zu einer weiteren ergänzenden Vernehmlassung eingeladen und dabei aufgefordert, sich zur - vom BFM selbst angekündigten - Überprüfung seiner Wegweisungspraxis betreffend abgewiesene Asylsuchende aus Sri Lanka zu äussern. In seiner Vernehmlassung vom 1. März 2011 hielt das BFM an seinen bisherigen Erwägungen fest und führte ergänzend aus, der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. In Anbetracht der grundlegenden Verbesserung der allgemeinen Lage in Sri Lanka erachte das BFM den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers weiterhin als zumutbar. In seiner Replikeingabe vom 26. April 2011 liess sich der Beschwerdeführer hierzu schriftlich vernehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Die unter Ziffer 4 bis 14 aufgeführten Erwägungen bildeten Gegenstand eines von der Vereinigung der Abteilungen III, IV und V im Sinne von Art. 25 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 25 Praxisänderung und Präjudiz
1    Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
2    Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
3    Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
und 3
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 25 Praxisänderung und Präjudiz
1    Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
2    Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
3    Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) getroffenen Entscheides.

Aus den Erwägungen:


4. Im Hinblick auf die vorzunehmende Prüfung, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat, ist in einem ersten Schritt zunächst zu untersuchen, ob die vorgetragenen Fluchtgründe, die zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.

4.1 Das BFM argumentiert in der angefochtenen Verfügung in erster Linie mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers und verweist primär auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtmöglichkeit, was zur Folge habe, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Der Beschwerdeführer gehöre nicht zur Personengruppe, die einer LTTE-Verfolgungsgefahr unterworfen sei. Gleichzeitig weist das BFM in seiner Verfügung auf vorhandene Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers hin, ohne dass diese näher erläutert werden.

Im Rahmen des Schriftenwechsels verweist das BFM auf mehrere konkrete Unglaubhaftigkeitselemente im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers (namentlich auf die bisher unterlassene Einreichung von Beweismitteln zur Stützung der vorgetragenen Polizeianzeige und auf Widersprüche im Zusammenhang mit den vorgetragenen Verletzungen während des Ausbildungstrainings). Im Weiteren seien die Schilderungen zur Gelderpressung durch die Karuna-Gruppe unsubstanziiert ausgefallen.

4.2 Der Beschwerdeführer hält diesen Argumentationselementen im Wesentlichen entgegen, er sei ins Visier der sri-lankischen Machthaber geraten, was durch das Attentat auf seine Person in Colombo verdeutlicht werde. Es sei von einer landesweiten Gefährdungssituation auszugehen, weshalb ihm keine landesinterne Flucht- oder Aufenthaltsalternative zur Verfügung stehe. Er habe die wesentlichen Umstände des Vorfalles betreffend Gelderpressung durch die Karuna-Gruppe auf glaubhafte Weise zu Protokoll gegeben.

4.3.1 Der Beschwerdeführer ist weder am Flughafen noch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen explizit zu seinen konkreten Asylgründen summarisch befragt worden. Als er in Kreuzlingen nach Zusatzbemerkungen gefragt wurde, liess er sehr kurz gehaltene Vorbringen protokollieren, die er am Flughafen nicht habe vortragen können. Zur Würdigung der Glaubhaftigkeit der eigentlichen Asylvorbringen und deren flüchtlingsrechtlicher Relevanz können daher nur diese Zusatzbemerkungen im Protokoll des EVZ sowie das Anhörungsprotokoll des BFM vom 26. Oktober 2006 herangezogen werden.

4.3.2 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er habe zwangsweise eine einmonatige Ausbildung der LTTE absolvieren müssen, in deren Verlauf er sich Narben zugezogen habe. Im Rahmen seiner in Kreuzlingen zu Protokoll gegebenen Zusatzbemerkungen hat er diese Narben zwar bereits erwähnt, ohne jedoch weiter darauf einzugehen. Anlässlich seiner einlässlichen Befragung am 26. Oktober 2006 wurde er explizit nach den Ursachen dieser Narben gefragt, worauf er zu Protokoll gab, eine Narbe stamme daher, dass er auf dem Boden habe kriechen respektive « Rollen » machen müssen; die zweite Narbe sei als Folge eines Sturzes entstanden (...).

In seiner Eingabe vom 6. Dezember 2006 führte der Beschwerdeführer demgegenüber aus, die erlittenen Verletzungen an der Schulter und am Ellenbogen seien auf Schläge zurückzuführen, die er anlässlich des LTTE-Trainings im Februar 2006 erhalten habe. Zur Stützung dieses Vorbringens reichte er einen Arztbericht vom 30. November 2006 nach, in welchem der untersuchende Arzt ausführt, diese Narben seien « sicher » durch Schläge entstanden.

Das BFM wies in seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2007 auf Ungereimtheiten bezüglich der erlittenen Misshandlungen hin.

Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung der Vorinstanz an und stellt fest, dass der Beschwerdeführer in nicht nachvollziehbarer Weise divergierende Angaben zur Ursache der körperlichen Narben gemacht hat. Anlässlich der BFM-Befragung hat der Beschwerdeführer die Narben unmissverständlich auf die von ihm absolvierten Trainings und Manöver (auf dem Boden kriechen, Rollen machen) zurückgeführt. An keiner Stelle erwähnte er in diesem Zusammenhang eine irgendwie geartete Misshandlung oder Zufügung physischer Gewalt durch LTTE-Offiziere, wie er dies später, im Rahmen seiner Angaben vom 6. Dezember 2006 und vom 12. Juni 2007, nachträglich behauptet hat. Wenn die in der Eingabe vom 6. Dezember 2006 vorgebrachten, auf den Schlussfolgerungen des untersuchenden Arztes beruhenden Ausführungen zutreffen würden, bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen respektive seiner Rechtsmitteleingabe an keiner Stelle auf die ihm angeblich von LTTE-Offizieren gewaltsam zugefügten Schläge hingewiesen, sondern sich darauf beschränkt hat, einzig die absolvierten Trainings als Ursache für die körperlichen Narben zu nennen.

Angesichts dieser Widersprüche bestehen bereits erste Zweifel am Wahrheitsgehalt des vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhaltsvortrages, was eine zwangsweise Absolvierung eines LTTE-Trainings anbelangt.

4.3.3 Der Beschwerdeführer hat weiter vorgetragen, zwangsweise von den LTTE zum Beitritt aufgefordert worden zu sein, und macht in diesem Zusammenhang eine Verfolgungsgefahr geltend. Hierzu macht er weiter geltend, einen entsprechenden Drohbrief der LTTE vom 13. März 2006 erhalten zu haben (...). Dieses Schreiben soll sein Vater aus Wut zerrissen haben, weshalb der Beschwerdeführer kein Beweismittel habe beibringen können, das dieses Vorbringen weiter stützen würde. Falls die LTTE im fraglichen Zeitpunkt wirklich im geschilderten Ausmass ein Interesse an seiner Person gehabt hätte, bleibt indessen unklar, weshalb diese Organisation es bei diesem Schreiben hätte bewenden lassen, wenn sie gleichzeitig die Möglichkeit gehabt hätte, den Beschwerdeführer zu Hause abzuholen und ihn ohne Weiteres in Gewahrsam zu nehmen. Angesichts dieser Schilderungen des Beschwerdeführers bleibt auch das vorgetragene Verfolgungsinteresse der LTTE an seiner Person nicht plausibel und muss als nicht überwiegend wahrscheinlich und daher unglaubhaft qualifiziert werden.

4.3.4 Schliesslich müssen auch die Schilderungen des Vorfalles vom 10. August 2006 in Colombo, bei welchem ein Attentat auf den Beschwerdeführer durch unbekannte Bewaffnete verübt worden sein soll, als unrealistisch und überwiegend unwahrscheinlich qualifiziert werden.

Einerseits ist kaum vorstellbar, dass der Hausbesitzer - bei gezogener Pistole des Täters - sein eigenes Leben aufs Spiel gesetzt haben soll, indem er dem Schützen auf die Hand geschlagen beziehungsweise dessen Hand weggedreht haben soll, wie dies vom Beschwerdeführer geschildert wurde (...). Andererseits bleibt festzustellen, dass der das Bestätigungsschreiben vom (...) 2006 ausstellende Anwalt respektive Notar diesen Vorfall zwar erwähnt, aus dem Gesamtkontext jedoch hervorgeht, dass dieser seine Schilderung nicht auf eigene Erlebnisse zurückführen kann, weil er bei der Schiesserei nicht persönlich anwesend war. Aus dem Schreiben geht vielmehr hervor, dass dieses auf Verlangen des Bruders des Beschwerdeführers hin ausgestellt worden ist, weshalb von einem Gefälligkeitsschreiben ohne massgeblichen Beweiswert auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat weiter vorgebracht, am (...) (...) respektive am (...) 2006 (...) eine entsprechende Strafanzeige bei der Polizei in Colombo erstattet zu haben, wobei es weder ihm noch seinen Verwandten gelungen sei, entsprechende Polizeiunterlagen zu beschaffen. Der Beschwerdeführer hat aber offensichtlich auch nichts unternommen, um weitere Beweismittel für die Stützung des vorgetragenen Vorfalles
in Colombo beizubringen, wie beispielsweise eine diesbezügliche Bestätigung des Hausbesitzers. Auch zu den mit der Eingabe vom 26. September 2008 geltend gemachten Verhaftungen weiterer Verwandter sind keine Beweismittel eingereicht worden, welche die entsprechenden Vorbringen stützen könnten. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass das in der Beschwerdeschrift vom 30. November 2006 (...) vorgetragene Verschwinden des Bruders des Beschwerdeführers bis heute durch keinerlei Beweismittel dokumentiert worden ist, obwohl eine entsprechende schriftliche Bestätigung erwartet wurde und die Einreichung entsprechender Dokumente in Aussicht gestellt worden war.

4.3.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder die vorgetragene einmonatige Absolvierung eines LTTE-Trainings und die angeblich darauf beruhenden, erlittenen Misshandlungen und das auf seine Person gezielte Verfolgungsinteresse der LTTE noch den angeblich erlittenen persönlichen Anschlag in Colombo und die daraus resultierenden behördlichen Verfolgungsmassnahmen gegenüber seinen Familienangehörigen als überwiegend glaubhaft darzutun vermocht hat.

5. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Befragungen angegeben, im Heimatdorf zwei Läden (E. und F.) geführt zu haben. Das BFM stellt dieses Vorbringen nicht in Frage. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an dieser Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers generell zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer leitet aus dieser Geschäftstätigkeit eine Verfolgungssituation seitens der LTTE respektive der Karuna-Gruppe ab. Er führt hierzu aus, er gehöre als vermögender Geschäftsmann zur Risikogruppe, welche ins Visier der LTTE geraten sei. Gerade wegen seiner finanziellen Mittel sei er einem äusserst hohen Risiko für eine Erpressung oder eine körperliche Bedrohung sowie Verschleppung, Verhaftung, Folter und gar Tötung ausgesetzt (...). Er bringt konkret vor, er habe ein Erpressungsschreiben der Karuna-Gruppe erhalten, und reicht hierzu ein Bestätigungsschreiben des Bezirksverantwortlichen des « Home for Human Rights in G. » ein.

Zum vorgetragenen Erhalt eines Erpressungsschreibens der Karuna-Gruppe hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zu den Einzelheiten dieses Drohschreibens angegeben, er habe dieses Schreiben nicht genauer angesehen (...). Nachdem der Beschwerdeführer gleichzeitig vortrug, die Gefahr, die ihm in Sri Lanka drohe, gehe weitgehend von der Karuna-Gruppierung aus (...), welche ihn auf einer Todesliste führe und welche mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch für den in Colombo verübten gezielten Tötungsversuch gegen seine Person verantwortlich sei, erstaunt das dargelegte Desinteresse des Beschwerdeführers am Inhalt des angeblich erhaltenen Erpressungsschreibens dieser Gruppierung. Wenn der Beschwerdeführer die Beweggründe für seine Ausreise aus dem Heimatland primär auf den Umstand zurückführt, dass er eine Verfolgung durch die Karuna-Gruppe befürchte, bleibt unplausibel, weshalb er die Indizien, die für eine in diesem Zusammenhang stehende Verfolgungssituation hindeuten könnten, nicht genauer hat beschreiben können. Die Vorbringen im Zusammenhang mit dem angeblichen Erhalt eines Erpressungsschreibens respektive einer « Todesliste » müssen als unglaubhaft qualifiziert werden.

Diese Einschätzung kann jedoch im Gesamtkontext der Vorbringen des Beschwerdeführers für sich alleine nicht als hinreichendes Unglaubhaftigkeitselement gewertet werden, das eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Karuna-Gruppierung, namentlich aufgrund seiner Geschäftstätigkeit, generell ausschliessen würde.

6.1 Nachdem der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als vermögender Ladenbesitzer die Zugehörigkeit zu einer besonderen Risikogruppe geltend macht, drängt sich zur Beurteilung dieses Vorbringens eine Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka auf.

6.2 Im Rahmen des vorliegenden Urteils ist es daher angebracht, sich mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinanderzusetzen und namentlich auf die seit der letzten vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Lageanalyse vom Februar 2008 (vgl. dazu: Grundsatzurteil vom 14. Februar 2008, publiziert in: BVGE 2008/2) eingetretenen Ereignisse und die daraus resultierenden Entwicklungen näher einzugehen (E. 7) und namentlich zu prüfen, ob es gegebenenfalls Personengruppen gibt, die heute einer besonderen Gefahr unterliegen, seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte oder anderer Gruppierungen verfolgt zu werden respektive in diesem Zusammenhang keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen können (E. 8).

Für die nachfolgende Zusammenstellung der Entwicklungen seit Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 und die Darstellung und Einschätzung der gegenwärtigen Situation in Sri Lanka wurde eine Vielzahl von Länder- und Themenberichten sowohl internationaler, ausländischer wie auch schweizerischer Nichtregierungs- und Regierungsorganisationen sowie von ausländischen und inländischen Presseberichten ausgewertet. Insbesondere wurden die nachfolgend, in alphabetischer Reihenfolge erwähnten Dokumente herangezogen und im Rahmen der Lageeinschätzung mitberücksichtigt. Sofern andere Quellen in die Analyse einbezogen worden sind, werden diese im Text explizit genannt.

- Amnesty International Report 2010: The State of the World's Human Rights; Sri Lanka (nachfolgend: Amnesty International Report 2010);

- Danish Immigration Service (DIS): Human Rights and Security Issues concerning Tamils in Sri Lanka; Report from DIS fact-finding mission to Colombo, Sri Lanka, 19 June to 3 July 2010; Oktober 2010 (nachfolgend: DIS 2010);

- Human Rights Watch (HRW): World Report 2011 und 2010: Sri Lanka: Events of 2010 (bzw. 2009);

- HRW: Sri Lanka: Legal Limbo. The Uncertain Fate of Detailed LTTE suspects in Sri Lanka, Februar 2010 (nachfolgend: HRW, Sri Lanka: Legal Limbo);

- International Crisis Group (ICG): The Sri Lankan Tamil Diaspora after the LTTE, Asia Report No. 18, 23. Februar 2010;

- ICG: War Crimes in Sri Lanka, Asia Report No. 191, 17. Mai 2010 (nachfolgend: ICG);

- Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH): Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update, Rainer Mattern, 1. Dezember 2010 (nachfolgend: SFH 2010);

- UK Home Office, UK Border Agency: Country of Origin Information Report Sri Lanka, 11. November 2010 und 18. Februar 2010 (nachfolgend: UK Home Office 2010);

- UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 5. Juli 2010 (nachfolgend: UNHCR 2010);

- U.S. Department of State: 2010 (respective 2009). Country Reports on Human Rights Practices; 2010 (respective 2009) Human Rights Report: Sri Lanka, 8. April 2011 und 11. März 2010 (nachfolgend: U. S. Department of State 2010).

7.1 Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE und Präsident Mahinda Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren andauernden Krieg für beendet. Im August 2009 begann die sri-lankische Regierung mit der Organisation der Freilassung und der Rückkehr von rund 280'000 Personen aus den Lagern von Binnenvertriebenen, die während der Schlussphase des Konflikts gezwungen worden waren, ihre angestammten Wohngebiete zu verlassen. Schätzungen des UNHCR zufolge hatten bis Mitte Juni 2010 fast eine viertel Million Personen die Lager für Binnenvertriebene verlassen, um an ihre Herkunftsorte zurückzukehren oder bei Gastfamilien, Verwandten oder Freunden Unterkunft zu finden. Einige Personen, die die Lager verlassen konnten, befinden sich immer noch als Binnenvertriebene im Land, nachdem ihre Wohnhäuser zerstört sind respektive nach wie vor Minenräumungen stattfinden und in manchen Fällen eine Rückkehr durch Streitigkeiten um die Landbesitzverhältnisse behindert wird. Rund 11'000 Personen, welche der Verbindungen zu den LTTE verdächtigt wurden, wurden in den inoffiziellen Rehabilitationszentren untergebracht (vgl. UNHCR 2010, a. a.O.,
S. 1 und 2; UNHCR Global Report 2009, Sri Lanka, S. 230). Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gibt es laut SFH keine. Das Militär und die sri-lankische Polizei haben zwar grosse LTTE-Waffenlager ausgehoben. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie konnten das Land verlassen. UNHCR zufolge haben sich im Mai 2010 noch rund 9'000 mutmassliche ehemalige LTTE-Kader in geschlossenen Lagern befunden (vgl. UNHCR 2010, a. a.O., S. 4). Der einstige LTTE-Kommandeur Vinayagamoorthy Muralitharan, auch bekannt unter dem Namen Karuna, verliess im März 2009 die von ihm gegründete Tamil Makkal Vidulthalai Puligal (TMVP) und schloss sich der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Präsident Rajapakse an. Karuna ist heute Vizepräsident der SLFP. Die TMVP wird heute vom früheren parteiinternen Kontrahenten Karunas und jetzigen Chefminister der Ostprovinz, Sivanesathurai Chandrakanthan, alias Pillayan, geführt. Die TMPV sollen heute namentlich Geschäftsleute ins Visier genommen haben, weil es an Geld fehle, ihre Kader zu finanzieren (vgl. SFH
2010, a. a.O., S. 6ff.). Es gibt keine Anzeichen, dass die LTTE heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 16. Oktober 2010: Nach dem Krieg ist vor dem Krieg in Sri Lanka; SFH 2010, a. a.O., S. 6). Es ist somit davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt von den LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgehen und diese Organisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten können.

7.2 In Sri Lanka fanden im Jahr 2010 bedeutende politische Entwicklungen statt. Am 26. Januar 2010 wurde Staatspräsident Rajapakse (UPFA, United People's Freedom Alliance) mit 57,8 % der Stimmen wiedergewählt und hat seine Staatsmacht weiter zementiert. Er setzte sich damit gegenüber seinem Kontrahenten, dem früheren Armeechef Sarath Fonseka (DNA, Democratic National Alliance) mit 40,1 % Stimmenanteil durch. Bei den Parlamentswahlen am 8. April 2010 gewann die UPFA 144 der 225 Sitze (60,3 % der Stimmen), wodurch die angestrebte Zweidrittelmehrheit, welche für Verfassungsänderungen erforderlich ist, nur knapp verfehlt wurde. Präsident Rajapakse ist es indessen gelungen, die fehlenden sechs Mandate durch Zugeständnisse und Ver-günstigungen an Oppositionspolitiker zu erhalten. Im September 2010 wurde denn auch in Anwendung von Dringlichkeitsrecht (« urgent bill ») der 18. Verfassungszusatz (« amendment ») unter Mitwirkung einiger der Opposition zugehöriger Parlamentarier verabschiedet: Dieser Verfassungszusatz hebt die zeitliche Amtszeitbeschränkung der Präsidentschaft auf, bevollmächtigt den Präsidenten zur Besetzung von Schlüsselpositionen innerhalb der Regierung und setzt den
bestehenden Kontrollmechanismus der Gewaltenteilung ausser Kraft. Damit wird auch deutlich, dass es keine funktionierende Gewaltenteilung mehr gibt, zumal sich der Präsident weigert, sich an Entscheidungen des Supreme Court zu halten (vgl. SFH 2010, a. a.O., S. 1; Robert C. Oberst, Countries at the crossroads: Sri Lanka, 2010, S. 566f., < http://www.freedomhouse.org/uploads/ccr/country-7922-9.pdf >, besucht am 15. Juni 2011; Le Monde diplomatique vom 10. September 2010: Sri Lanka and the 18th amendment, < http://ground-views.org/2010/09/02/the-18th-amendment-to-the-constitution-process-and-substance/ >, besucht am 14. Dezember 2010; NZZ vom 9. September 2010: Sri Lankas Präsident gewinnt weiter an Macht).

Bereits nach der Siegesrede des Präsidenten wurde die politische Richtung für die nächste Zeit deutlich. So erklärte er, dass es künftig keine Minderheiten im Land mehr geben würde, sondern nur noch Personen, die das Mutterland lieben (« patriots »), und solche, die es nicht lieben würden (« traitors ») (vgl. The Sunday Leader vom 16. August 2009: Sri Lankan politics without race or religion: Will it be politics?, < http://www.thesundayleader.lk/archive/20090816/serendipity.htm >, besucht am 26. Januar 2011).

Der damalige General Sarath Fonseka, welcher massgeblich an der Kriegsführung gegen die LTTE beteiligt und für deren Kampfniederlage hauptverantwortlich war, ist im Dezember 2009 von seiner Militärfunktion zurückgetreten. In der Folge ist es zwischen Fonseka und Staatspräsident Rajapakse zu einem grossen Zerwürfnis gekommen, nachdem der Staatspräsident die Vernichtung der LTTE als eigenes Verdienst für sich beansprucht hat. Fonseka ist in der Folge selbst in die Politik eingestiegen und ist bei den Wahlen im Januar 2010 als Hauptkonkurrent um die Staatspräsidentschaft gegen Rajapakse angetreten. Nachdem Fonseka den amtierenden Verteidigungsminister Gotabaya Rajapakse (den Bruder des Staatspräsidenten Rajapakse) der Beteiligung an Kriegsverbrechen während der Schlussphase des Krieges bezichtigt hatte, ist er kurz nach seiner Wahlniederlage gegen Rajapakse verhaftet worden, was von internationalen Menschenrechtsgruppen scharf kritisiert wurde. Fonseka musste sich wegen angeblicher Korruption, Beteiligung an einer Verschwörung, wegen Hochverrats sowie wegen « Einmischung in die Politik » vor einem Militärgericht verantworten. Im September 2010 wurde er schuldig gesprochen, bei Ausschreibungen für Armeebedarf gegen Regeln verstossen
zu haben, und zu einer 30-monatigen Gefängnisstrafe mit Zwangsarbeit verurteilt. Gleichzeitig verlor er seinen Parlamentssitz und seine Bürgerrechte. Zudem darf der Ex-Armeechef bei den nächsten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 2016 nicht mehr antreten. Beobachter gehen von einem politisch motivierten Prozess aus (vgl. zum Ganzen: NZZ Online vom 11. Februar 2010: Fonseka ruft in Sri Lanka zur Ruhe auf; < http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/international/sri_lanka_fonseka_1.4910773.html?video=1.7505853 >, NZZ Online vom 30. September 2010: Wahlverlierer in Sri Lanka politisch kaltgestellt, < http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/international/sri_lanka_wahlverlierer_1.7755468.html >, beide besucht am 15. Dezember 2010).

Seit seiner Wiederwahl geht Rajapakse systematisch gegen Anhänger seines damaligen Herausforderers Fonseka vor. Mehrere ranghohe Offiziere und andere Angehörige der Streitkräfte, die Fonseka nahestanden, wurden entlassen und Dutzende von Oppositionellen verhaftet. Laut dem Asien-Verantwortlichen von HRW rechne Präsident Rajapakse ganz offensichtlich mit seinen Gegnern ab. Es wird befürchtet, dass diese Ereignisse den Anfang einer systematischen Hetzkampagne darstellen, mit der kritische Stimmen zum Schweigen gebracht werden sollen (vgl. dazu: NZZ vom 5. Februar 2010: Jagd auf Regierungskritiker in Sri Lanka).

7.3 Jegliche Kritik am Vorgehen der Regierung wird als staatsfeindliche beziehungsweise als « LTTE-Propaganda » angesehen und geahndet. So wurde beispielsweise der UNICEF-Sprecher in Sri Lanka James Elder wegen seiner Kommentare zum Bürgerkrieg des Landes verwiesen. Er hatte unter anderem darauf hingewiesen, dass die in der Konfliktzone anwesenden Kinder in den letzten Kriegsmonaten durch eine « unvorstellbare Hölle » gegangen seien und unverhältnismässig gelitten hätten. Er hatte die Regierung weiter aufgefordert, die strengen Restriktionen für humanitäre Organisationen beim Zugang zu den tamilischen Flüchtlingen zu lockern (vgl. Times Online vom 7. September 2009: UNICEF worker James Elder expelled from Sri Lanka over media comments, < http://www.timesonline.co.uk/tol/news/world/asia/article6824039.ece >, besucht am 14. Dezember 2010).

7.4 Beiden Bürgerkriegsparteien werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (vgl. ICG, a. a.O., S. 1). UNO-Generalsekretär Ban Ki Moon sprach sich auf einer nicht öffentlichen Sitzung des Weltsicherheitsrates für eine internationale Untersuchung der möglichen Kriegsverbrechen aus und führte dazu aus, es gebe schwerwiegende Vorwürfe gegen die sri-lankische Regierung und die tamilischen Rebellen (vgl. NZZ Online vom 6. Juni 2009: Kriegsverbrechen in Sri Lanka untersuchen, < http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/international/sri_lanka_kriegsverbrechen_ban_ki_moon_1.2686874.html >, besucht am 14. Dezember 2010). Als Reaktion auf diese Forderungen nach einer unabhängigen internationalen Untersuchung hat die Regierung Sri Lankas die Einsetzung einer Wahrheits- und Versöhnungskommission angekündigt, die prüfen soll, welche Erkenntnisse aus den Ereignissen zwischen Februar 2002 und Mai 2009 zu ziehen sind. Der UNO-Generalsekretär Ban Ki Moon setzte eine Expertengruppe mit dem Mandat ein, Empfehlungen zur Verantwortlichkeit für vorgeworfene Verletzungen internationaler Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in der Schlussphase des Konflikts abzugeben. Gemäss der
offiziellen Website der sri-lankischen Regierung wurde die Einsetzung dieser Expertengruppe als eine « ungerechtfertigte und unnötige Einmischung in die Angelegenheiten eines souveränen Staates » bezeichnet (vgl. UNHCR 2010, a. a.O., S. 3). Die Machthaber in Colombo reagierten prompt: Den Mitgliedern des Ausschusses wurde die Einreise nach Sri Lanka verwehrt. Kurze Zeit später belagerte ein Minister der Regierung mit Hunderten von Anhängern das Gebäude der UNO-Entwicklungsorganisation UNDP in Colombo und trat in einen Hungerstreik. Ban Ki Moon zog daraufhin seinen Gesandten aus Colombo ab und schloss das UNDP-Büro (vgl. NZZ vom 12. August 2010: Sri Lankas ungesühnte Kriegsverbrechen, NZZ vom 19. April 2011: Kritik der UNO an Sri Lanka, mit Verweis auf den UNO-Bericht vom 31. März 2011: Report of the Secretary-General's Panel of Experts on Accountability in Sri Lanka, < http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=38187&Cr=Sri+Lanka&Cr1=# > und < http://www.un.org/News/dh/infocus/Sri_Lanka/POE_Report_Full.pdf >, beide besucht am 27. April 2011).

Um dem internationalen Druck zur Untersuchung der Kriegsverbrechen auszuweichen, hat Präsident Rajapakse im August 2010 zwar die angekündigte « Wahrheits- und Versöhnungskommission » («Lessons Learnt and Reconciliation Commission », LLRC) eingesetzt. Die Vorgehensweise der Kommission stellt Medienberichten zufolge jedoch in keiner Weise eine Untersuchung von Kriegsverbrechen dar, sondern zielt darauf ab, sie zu verschleiern. Internationale Menschenrechtsorganisationen haben es denn auch abgelehnt, vor dieser LLRC auszusagen, zumal die Kommission grundlegende internationale Standards nicht erfülle (vgl. NZZ vom 18. Oktober 2010: Keine glaubwürdige Vergangenheitsbewältigung).

7.5 Trotz der Beendigung des Bürgerkriegs und dem im Jahr 2010 zu verzeichnenden Rückgang der Menschenrechtsverletzungen (vgl. United Kingdom Foreign & Commonwealth Office: Human Rights and Democracy: The 2010 Foreign & Commonwealth Office Report: Sri Lanka, S. 282ff.) stand die Notstandsgesetzgebung im August 2011 immer noch in Kraft, auch wenn Staatspräsident Rajapakse die Aufhebung des Kriegsrechts angekündigt haben soll (vgl. NZZ Online vom 25. August 2011: Sri Lanka beendet nach 30 Jahren Kriegsrecht, < http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/international/sri_lanka_beendet_nach_30_jahren_kriegsrecht_1.12117402.html >, besucht am 29. August 2011). Im Mai 2010 wurden zwar einige Bestimmungen aufgehoben, namentlich diejenigen, welche die Verhängung von Ausgangssperren, Propagandaaktivitäten, den Druck und die Verteilung von Schriften zur Unterstützung des Terrorismus betrafen beziehungsweise welche die Kundgebungen und Versammlungen, die als bedrohlich für die nationale Sicherheit angesehen wurden, einschränkten (vgl. dazu: UNHCR 2010, a. a.O., S. 4). Die Notrechtsgrundlagen für die Inhaftierung Verdächtigter ohne Gerichtsverhandlung bleiben demgegenüber in
Gesetzeskraft (vgl. BBC News vom 5. Mai 2010: Sri Lankan emergency laws relaxed, < http://news.bbc.co.uk/2/hi/8661394.stm >, besucht am 14. Dezember 2010). Seitens der Regierung wird die Aufrechterhaltung der Notstandsgesetzgebung mit der angeblich bestehenden Gefahr einer Wiederaktivierung ehemaliger, aus dem Ausland unterstützter LTTE-Kader begründet (vgl. NZZ vom 16. Oktober 2009: Nach dem Krieg ist vor dem Krieg in Sri Lanka; IRIN [Integrated Regional Information Networks] vom 4. August 2010: Sri Lanka: Amnesty says emergency rule must end, < http://www.unhcr.org/refworld/docid/4c5c10521a.html >, besucht am 26. Januar 2011). Wie sich die angekündigte Aufhebung des Kriegsrechts Ende August 2011 konkret ausgestalten wird, bleibt abzuwarten. Namentlich bleibt unklar, was mit den Tausenden von Personen geschehen wird, die derzeit unter Anwendung der Notstandsgesetzgebung inhaftiert sind.

7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen ist. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert (vgl. UNHCR 2010, a. a.O., S. 1), auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen.

7.7 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen politischen, sicherheits- und menschenrechtlichen Situation zum Schluss, dass - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise definiert werden müssen, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen.

8.1 Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, unterliegen einer erhöhten Verfolgungsgefahr (vgl. UNHCR 2010, a. a.O., S. 3 und 5; HRW, Sri Lanka: Legal Limbo, a. a.O., S. 6ff.). Auch bei Personen, die seitens der sri-lankischen Regierung als politische Anhänger des Ex-Generals Fonseka betrachtet werden, ist davon auszugehen, dass sie einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein können (vgl. dazu E. 7.2).

8.2 Im Weiteren bestehen gemäss Reporters sans Frontières (RSF) trotz Beendigung des bewaffneten Konflikts im Lande weiterhin Einschränkungen bezüglich der Medienfreiheit und -unabhängigkeit. Die Organisation bezeichnet Sri Lanka als einen der weltweit gefährlichsten Orte für unabhängige Journalisten. Im letzten Index zur Pressefreiheit steht das Land auf Platz 158 von insgesamt 178 Ländern (vgl. RSF: Press Freedom Index 2010, < http://en.rsf.org/press-freedom-index-2010,1034.html >, besucht am 26. Januar 2011). Der Zugang zu bestimmten Regionen Sri Lankas bleibt weiterhin eingeschränkt. Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, welche für Berichte über heikle Themen verantwortlich zeichnen, unterliegen der Repressionspolitik gegenüber regimekritischen Gegnern. Ebenfalls trifft dies zu für international und lokal tätige Vertreter von Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die sich für die Einhaltung der Menschenrechte einsetzen respektive entsprechende Verstösse kritisieren. Die Repression gegen regierungskritische Medienschaffende und Aktivisten hat seit Ende des Krieges kaum nachgelassen (vgl. zum Ganzen: UNHCR 2010, a. a.O., S. 5ff.; RSF, World
Report 2010 - Sri Lanka, 9. März 2010, < http://en.rsf.org/spip.php?page=imprimir_articulo&id_article=36634 >, besucht am 12. April 2011; HRW vom 10. März 2010: Sri Lanka: End Witch Hunt Against the Media and NGOs. Government Intensifies Campaign to Discredit Civil Society, < http://www.hrw.org/en/news/2010/03/10/sri-lanka-end-witch-hunt-against-media-and-ngos?print >, besucht am 26. Januar 2011; Amnesty International Report 2010, a. a.O., S. 303).

8.3 Im Weiteren müssen nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die Opfer oder Zeuge der während oder nach dem Konflikt begangenen Menschenrechtsverletzungen geworden sind, sowie Personen, die entsprechende Übergriffe bei den Behörden zur Anzeige bringen, mit Repressalien beziehungsweise Verfolgungshandlungen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte rechnen. Amnesty International erwähnt im Jahresbericht 2010 beispielsweise die Festnahme von fünf Ärzten, die im Verlaufe der bewaffneten Konflikte Augenzeugen von Tötungen unter der Zivilbevölkerung geworden sind (vgl. Amnesty International Report 2010, a. a.O., S. 303).

8.3.1 In diesem Zusammenhang muss namentlich festgestellt werden, dass auch die Gewalt gegenüber Frauen durch die Intensivierung der Kampfhandlungen in der Schlussphase des Konfliktes, insbesondere im Norden und im Osten des Landes, zugenommen hat. Trotz Beendigung der militärischen Feindseligkeiten wird nach wie vor von sexuellen Übergriffen respektive geschlechtsspezifischer Gewalt gegenüber Frauen berichtet.

Im Norden Sri Lankas, wo in vielen der neu angesiedelten Familien eine Frau Familienoberhaupt ist, wurde von - durch Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte begangenen - Vergewaltigungen berichtet. Auch in den Lagern für Binnenvertriebene (IDP-Camps) und in den Haftanstalten sollen viele Frauen Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt seitens des Sicherheitspersonals erlitten haben, womit sie in eigener Person Zeuge von massiven Verbrechen und sexuellen Übergriffen geworden sind. Die bestehenden Gesetzesbestimmungen, welche Vergewaltigung, häusliche Gewalt und andere Formen der Gewalt gegen Frauen unter Strafe stellen, werden nicht wirksam umgesetzt (vgl. UNHCR 2010, a. a.O., S. 7ff.; U.S. Department of State 2010, a. a.O.; United Kingdom Foreign & Commonwealth Office, März 2011, a. a.O., S. 292).

8.3.2 Es wird auch berichtet, dass die Eelam People's Democratic Party (EPDP) und die People's Liberation Organization of Tamil Eelam (PLOTE) weiterhin Kinder für bestimmte Aufgaben, etwa die Beobachtung von Büros, rekrutieren und benutzen. Bis heute wurde in Fällen der Rekrutierung von Kindern weder ermittelt noch ein Verfahren eingeleitet (vgl. UNHCR 2010, a. a.O., S. 8 und Fn. 60 mit weiterem Verweis). Auch diese Personenkategorie fällt unter die Risikogruppe der Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen.

8.4 Betreffend der Situation der Tamilen in der Schweiz stellt sich die Frage, ob generell davon ausgegangen werden muss, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende, die aus der schweizerischen Diaspora nach Sri Lanka zurückkehren, seitens der sri-lankischen Behörden aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit respektive allenfalls in Verbund mit ihrem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz generell als Dissidente beziehungsweise Oppositionelle wahrgenommen werden.

8.4.1 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die LTTE sowohl von der Europäischen Union (EU) (vgl. Beschluss 2010/386/GASP des Rates vom 12. Juli 2010 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, Amtsblatt der EU L 178/28 vom 13.7.2010) als auch von den USA (vgl.: U. S. Department of State, Country Reports on Terrorism 2009, vom 5. August 2010, < http://www.state.gov/s/ct/rls/crt/2009/140900.htm >, beide besucht am 1. Februar 2011) als terroristische Gruppierung deklariert worden sind und auf entsprechenden « Terroristen-Listen » aufgeführt werden. Die Schweiz hat demgegenüber mit Ausnahme der al-Qaida keine Organisationen oder Gruppierungen als solche verboten (vgl. dazu: Antwort des Bundesrats vom 31. Mai 2006 auf die Anfrage 06.1018 von Nationalrat Filippo Leutenegger, Nahost-Engagement des Bundes. Gefährliche Hilfe?).

8.4.2 Mitte Januar 2011 fand im Auftrag der Bundesanwaltschaft eine landesweite Operation gegen Mitglieder der LTTE statt, anlässlich welcher zehn Personen verhaftet wurden, die der Presseberichterstattung in der Schweiz zufolge zu den grössten Kriegsfinanciers gehört haben sollen beziehungsweise für die Stellung der Schweiz als Finanzdrehplatz für Waffen- und Munitionskäufe mitverantwortlich gewesen sein sollen (vgl. Medienmitteilung der Bundesanwaltschaft vom 11. Januar 2011: Illegale Geldbeschaffung - Schlag gegen Exponenten der LTTE in der Schweiz; NZZ Online vom 11. und 26. Januar 2011: Grosse Razzia gegen tamilische « Befreiungstiger », < http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/grossrazzia_gegen_exponenten_der_ltte_1.9231553.html >, und: Grossrazzia gegen Exponenten der LTTE, < http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/schweiz_razzia_tamil_tigers_1.9064770.html >, sowie Neue Luzerner Zeitung Online vom 31. Januar 2011: Die Erben der Tiger, < http://www.luzernerzeitung.ch/nachrichten/politik/schweiz/art331,70737d >, besucht am 31. Januar 2011).

8.4.3 Zwar kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka alleine aus diesem Grund in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben. Weder das UNHCR noch andere Organisationen haben bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr hingewiesen (vgl. DIS 2010, a. a.O., S. 9f., wobei sich die entsprechenden Einschätzungen auf rückkehrende Tamilen aus dem EU-Raum beziehen und sich nicht spezifisch mit der besonderen Situation der Rückkehrer aus der Schweiz auseinandersetzen). Dies schliesst indessen nicht aus, dass abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden können, was eine konkrete Gefährdung bedeuten kann. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr kann nicht generell vorgenommen werden, sondern hängt von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall ab; dieser Aspekt muss somit fallweise geprüft werden. Je näher die betreffende Person in das Umfeld der oben beschriebenen Risikogruppen gerät, desto
höher muss die entsprechende Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen Behörden der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden.

8.5 Unter Umständen müssen sodann Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, als weitere Risikogruppe betrachtet werden, deren Zugehörige einer erhöhten Gefahr von Erpressungen, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen unterliegen. Dem Bericht des DIS zufolge werden namentlich die regierungstreuen, paramilitärischen Gruppierungen der EPDP, PLOTE, TELO und EPRLF für die Entführung von Geschäftsleuten und anderer wohlhabenden Personen im Norden Sri Lankas verantwortlich gemacht (vgl. DIS 2010, a. a.O., S. 12ff.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2008/2 auf das Phänomen der « White Vans » eingegangen ist: Im Bürgerkrieg waren sowohl in Gebieten unter Regierungskontrolle als auch in den umkämpften LTTE-Gebieten diese (vorwiegend weissen) Minibusse in Erscheinung getreten, welche in Verbindung zur gestiegenen Zahl von verschwundenen Personen gebracht werden mussten. Nicht in jedem Entführungsfall war das politische Profil ausschlaggebend. Vielmehr wurde auch eine Vielzahl wohlhabender Geschäftsleute namentlich durch die (damalige) Karuna-Gruppe entführt, wobei meist
finanzielle Interessen im Vordergrund standen. Diese Entführungs- und andere Aktionen wurden seitens der Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) oft passiv gedeckt oder geduldet; zum Teil wurden diese sogar selber für die Entführungen, namentlich in Colombo, verantwortlich gemacht. Auffallend war vor allem die Untätigkeit der sri-lankischen Behörden bei der Aufklärung dieser Verbrechen. Einen polizeilichen Schutz vor solchen Entführungen gab es nicht und die entsprechenden Taten wurden so gut wie nie aufgeklärt (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.2.4). Entsprechende Entführungen sollen auch heute noch stattfinden, jedoch in einem reduzierten Ausmass. Dabei werden insbesondere lokale Geschäftsleute ins Visier genommen, wobei die genaue Urheberschaft im Dunkeln bleibt. Von solchen Entführungen durch weisse Vans ist auch in jüngster Vergangenheit berichtet worden (vgl. LankaNewspapers.com vom 7. Januar 2011: Srilankan State Sponsored Crimes against Humanity, < http://www.lankanewspapers.com/news/2011/1/63477_space.html >, besucht am 2. Februar 2011).

Die Schutzgewährung gegenüber Übergriffen seitens paramilitärischer Gruppen durch die staatlichen Behörden wird heute sowohl für den Norden als auch für den Osten von Sri Lanka als limitiert respektive als ineffizient beschrieben. Zudem sollen die Polizei- und Militärbehörden im Osten Sri Lankas ein hohes Ausmass an Straflosigkeit geniessen (vgl. zur Rolle der regierungstreuen paramilitärischen Gruppierungen bzw. zur Schutzgewährung vor entsprechenden Übergriffen: DIS 2010, a. a.O., S. 12ff. und 34 ff.). Abgewiesene sri-lankische Asylsuchende, welche in ihr Heimatland zurückkehren, müssen dieser Risikogruppe zugeordnet werden, sofern sie über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen.

Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, wäre diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen.

9. Gestützt auf die vorstehende Lageanalyse und die Definierung von Risikogruppen ist im Folgenden zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer - wie von ihm geltend gemacht allenfalls als Angehöriger einer Risikogruppe - im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hat.

9.1 Wie in E. 6 festgehalten, bringt der Beschwerdeführer vor, er sei als Ladenbesitzer einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterworfen. Er sei wegen seiner Geschäftstätigkeit beziehungsweise aufgrund seiner Eigenschaft als vermögender Geschäftsmann ins Visier der LTTE respektive der Karuna-Gruppe geraten und müsse inskünftig mit asylbeachtlichen Nachteilen rechnen (...).

9.1.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die LTTE geltend gemacht hat, kann eine solche aus heutiger Sicht ausgeschlossen werden, nachdem die LTTE gemäss weitgehend übereinstimmenden Quellen im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen gilt (vgl. dazu E. 7.1).

9.1.2 Wie bereits in E. 5 festgestellt wurde, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem von ihm konkret vorgetragenen, angeblichen Erhalt eines Erpressungsschreibens der Karuna-Gruppe für sich alleine betrachtet als unplausibel und daher unglaubhaft zu qualifizieren. Eine darüber hinausgehende Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Karuna-Gruppe oder andere regimetreue paramilitärische Gruppierungen, alleine aufgrund seiner Eigenschaft als Ladenbesitzer beziehungsweise als vermögender Geschäftsmann im Sinne der in E. 8.5 definierten Risikogruppe, kann ebenfalls als unwahrscheinlich qualifiziert werden.

9.1.3 Einerseits ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Besitzer eines E. und F. nicht in einem als brisant oder politisch heikel zu bezeichnenden Geschäftsbereich bewegt hat. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist - entgegen des vom Beschwerdeführer, namentlich in seiner Replikeingabe vom 26. April 2011, vertretenen Standpunktes - nicht davon auszugehen, dass er alleine aufgrund seiner beruflichen Betätigung als O. das Augenmerk der sri-lankischen Behörden oder ihnen nahestehender paramilitärischer Gruppierungen wie die Karuna-Gruppe auf sich gezogen hat oder inskünftig mit entsprechenden Behelligungen rechnen muss.

Hinzu kommt, dass auch nicht davon auszugehen ist, dass er in Sri Lanka als besonders vermögender Geschäftsmann wahrgenommen wird und als solcher einem erhöhten Risiko untersteht, potenzielles Opfer von Erpressungs- oder Entführungsaktionen zu werden. Seinen eigenen Angaben zufolge soll der Beschwerdeführer schwergewichtig in der Region B. als Händler tätig gewesen sein (...).

Der Beschwerdeführer gibt auf S. 12 des Anhörungsprotokolls (...) an, dass seine Familie nach wie vor im Heimatdorf lebt und sein Vater offenbar die Geschäfte weiterführt. Seinen übrigen Angaben anlässlich der Anhörungen kann nichts entnommen werden, was auf eine weitergehende, unter Umständen exponiertere Geschäftstätigkeit schliessen liesse.

Der Beschwerdeführer hat bis zur Einreichung der Replikeingabe vom 26. April 2011 nicht geltend gemacht, dass seine Familie im Zusammenhang mit der Führung der beiden Läden von den staatlichen Behörden behelligt worden sei. Der Umstand, dass in der neuen Replikeingabe erstmals vorgetragen wird, die Familie werde praktisch wöchentlich von der Polizei beziehungsweise vom Militär der Regierung aufgesucht, wobei es einzig und allein darum gehe, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ausfindig zu machen, erscheint daher als nachgeschobene Schutzbehauptung und muss daher als unglaubhaft qualifiziert werden. Dasselbe muss auch im Zusammenhang mit der - erst in der Replikeingabe vom 26. April 2011 geltend gemachten - Verhaftung seines Schwagers, welche sich Ende 2009 zugetragen haben soll, festgestellt werden.

9.1.4 Nach dem Gesagten kann zusammenfassend festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht der Risikogruppe der vermögenden Geschäftsleute oder Personen mit namhaften finanziellen Mitteln zugerechnet werden kann.

9.2 Im Weiteren weist er keinerlei Profil auf, das darauf schliessen liesse, dass er seitens der sri-lankischen Behörde als dissident oder politisch oppositionell wahrgenommen würde oder einer anderweitigen, in E. 8 beschriebenen Risikogruppe angehören würde. Der Beschwerdeführer war nie selbst politisch aktiv; weder er noch seine Familie haben je mit militanten tamilischen Rebellenorganisationen sympathisiert (...). Seine Eltern und jüngeren Geschwister leben nach seinen eigenen Angaben im Heimatdorf. Die in der Beschwerdeschrift vorgetragene und in der Replikeingabe vom 26. April 2011 erneut geltend gemachte Verhaftung seines Vaters hat der Beschwerdeführer nicht weiter konkretisieren oder mit Beweismitteln belegen können. Zudem muss der in der Replikeingabe vom 26. April 2011 erstmals vorgetragenen, angeblich im Dezember 2009 erfolgten Festnahme des Schwagers für das vorliegende Asylverfahren die Asylrelevanz abgesprochen werden. Aus dem diesbezüglich eingereichten Beweismittel geht zwar hervor, dass die Person « Wilfred Coonge Amalraj Prabaharan Coonge » festgenommen worden sein soll. Die persönliche Verbindung dieser Person zum Beschwerdeführer geht aus dem Inhalt dieses
Dokumentes hingegen nicht hervor und es wird darin auch nicht festgehalten, dass der Verhaftete - der angebliche Schwager des Beschwerdeführers - im Zusammenhang mit LTTE-Tätigkeiten einer anderweitig gesuchten « Hauptperson » festgenommen worden sein soll. Vielmehr soll der Verhaftete durch eigene Unterstützungstätigkeiten (Verwendung eines gemieteten Fahrzeuges) zugunsten der LTTE das Augenmerk der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen haben. Aus diesem Beweismittel kann der Beschwerdeführer daher für sein Asylverfahren nichts ableiten. Soweit der Beschwerdeführer mit der Replikeingabe vom 26. April 2011 eine Polizeivorladung seine Person betreffend (in Kopie) nachgereicht hat, muss festgestellt werden, dass dieses Beweismittel ebenfalls nicht geeignet ist, die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungslage glaubhaft darzutun. Zunächst liegt das Beweismittel einzig in Kopie (Telefaxkopie) vor. Dem Beschwerdeführer ist hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um entsprechende Originalbeweismittel aus seinem Heimatland einzureichen. Nachdem die am 14. März 2011 ausgestellte Vorladung an die Adresse des Vaters in B. zugestellt worden sein soll (...), bleibt nicht plausibel, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen
sein soll, das entsprechende Originalbeweismittel einzureichen. Zudem ist der Vorladungsgrund im Beweismittel sehr pauschal angegeben (« for the purpose of Investigations ») und der im Schreiben zitierte Artikel 172 des sri-lankischen Strafgesetzbuches (« section 172 of the 5th Chapter of Ceylon Penal Code »), welcher inhaltlich die Missachtung von behördlichen Anordnungen ahndet, weist keinen konkreten Anhaltspunkt für einen allfälligen asylbeachtlichen Hintergrund oder ein flüchtlingsrelevantes Motiv für die Vorladung auf, so dass die nachgereichte behördliche Vorladung keine konkreten Rückschlüsse auf eine irgendwie geartete asylbeachtliche Verfolgungssituation zulässt.

9.3 Schliesslich gehen aus den Verfahrensakten auch keinerlei Anhaltspunkte hervor, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE unterhalten haben könnte.

9.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Aktenlage nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Sicherheitskräften oder von anderen paramilitärischen Gruppierungen landesweit gesucht wurde beziehungsweise in Zukunft verfolgt würde. Alleine der Umstand, dass er seit fünf Jahren landesabwesend gewesen ist und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen.

9.5 Aufgrund des oben Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat einer asylbeachtlichen Verfolgungssituation ausgesetzt wurde, und es muss auch im heutigen Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des AsylG drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

10. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

10.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21).

10.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

10.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105, nachfolgend: FoK) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

10.4.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr (« real risk ») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 mit weiteren Hinweisen).

10.4.2 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, NA. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07, EGMR, P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08, EGMR, T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08, EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus
Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein « real risk » darstellen, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a. a.O., § 93 S. 28).

Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die oben vorgenommene Prüfung zu verweisen, ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zugerechnet werden müsse (vgl. E. 9). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen.

Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

11. Zu prüfen ist sodann die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.

11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 mit weiteren Verweisen).

11.2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2006 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden und Osten Sri Lankas sei angesichts der - damals herrschenden - Lage stark erschwert. Von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme im Süden und Westen des Landes könne jedoch nicht gesprochen werden. In der Vernehmlassung vom 27. August 2008 hielt das BFM weiter fest, der Beschwerdeführer habe sich bereits früher zwecks Absolvierung eines K. in Colombo aufgehalten und verfüge gemäss Aktenlage dort auch über Handelspartner seines Vaters und weitere Bekannte. Zudem sei er in wirtschaftlicher Hinsicht gut gestellt, weshalb der Wegweisungsvollzug als zumutbar einzuschätzen sei.

11.2.2 Das BFM ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts Ende 2010 im Rahmen des Schriftenwechsels aufgefordert worden, seine (gegebenenfalls neue) Wegweisungspraxis hinsichtlich abgewiesener Asylsuchenden aus Sri Lanka darzulegen.

In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 1. März 2011 hielt das BFM dazu fest, der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig. Im Herbst 2010 sei eine Dienstreise nach Colombo sowie in den Osten und Norden von Sri Lanka durchgeführt worden, um sich vor Ort ein Bild über die aktuelle Lage zu verschaffen. Die Bewegungsfreiheit sei heute praktisch im ganzen Land gewährleistet. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt bereits 2007 zu Ende gegangen und die Lebensumstände verbesserten sich seither kontinuierlich. Im Norden des Landes seien die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, wie beispielsweise auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrollierten « Vanni-Gebiet » seien hingegen die
Lebensbedingungen nach wie vor als schwierig einzustufen.

Nach eingehender Überprüfung der Lage in Sri Lanka und insbesondere auch in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei das BFM in der Folge zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Die Lebensbedingungen hätten sich so weit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. So werde die Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden aus Sri Lanka, mit Ausnahme von Personen, die zuletzt im « Vanni-Gebiet » gelebt hätten und die über kein Beziehungsnetz ausserhalb dieses Gebietes verfügten, in alle Landesteile neu in der Regel als zumutbar erachtet.

Der Beschwerdeführer stamme von B., einem Ort im südlichen Teil des Distriktes G. Dieses Gebiet sei seit einem Armeevorstoss im September 2007 unter Regierungskontrolle. Die rund 5'000 intern Vertriebenen aus diesem Gebiet seien inzwischen zurückgekehrt. Das BFM erachte den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Heimatstaat weiterhin als zumutbar. Es würden auch keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. So verfüge der Beschwerdeführer über eine ausgezeichnete Ausbildung (Hochschule und K. in Colombo) sowie über eine mehrjährige Berufserfahrung. Er habe nach der Hochschulausbildung zuerst im Geschäft seines Vaters - eines M. - gearbeitet und dann erfolgreich zwei eigene Betriebe geführt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka, selbst wenn seine Geschäfte heute nicht mehr existieren sollten, wieder eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könne. Bei der Wiedereingliederung könnten ihm seine Angehörigen - gemäss Akten lebten nebst den Eltern (...) Geschwister in Sri Lanka - helfen. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise (...)-jährig gewesen und er halte sich seit etwas mehr als vier Jahren in der Schweiz auf. Er habe somit einen wesentlichen Teil seines
Lebens im Heimatland verbracht. Es bestünden daher insgesamt keine konkreten Anzeichen dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Somit erweise sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.

11.2.3 Der Beschwerdeführer stellt sich diesen Erwägungen des BFM gegenüber auf den Standpunkt, das BFM gehe unzutreffenderweise von einem tragfähigen Beziehungsnetz in Colombo aus. Das BFM könne angesichts der (damals) herrschenden Kriegswirren nicht davon ausgehen, dass sich die Geschäftspartner des Vaters nach wie vor in Colombo aufhielten, dort in aller Ruhe ihre Geschäfte tätigten und dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ein tragfähiges Beziehungsnetz bieten würden. Es sei davon auszugehen, dass die gesamte Infrastruktur des ehemaligen Geschäftes des Beschwerdeführers zerstört respektive geplündert sei. Der gesamte M. vom Norden in den Süden Sri Lankas sei seit seiner Flucht zusammengebrochen. Der einzige Bekannte seines Vaters, der in Colombo über eine Wohnung verfüge, sei mehrfach von der Polizei gesucht und nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers gefragt worden und lebe heute in N. (...).

In seiner Replikeingabe vom 26. April 2011 führte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergänzend aus, verschiedene Quellen würden belegen, dass für die Zivilbevölkerung Sri Lankas landesintern bei der Rückkehr in die eigenen Dörfern nach wie vor massive Hindernisse bestünden, wie die Zerstörung von Wohnhäusern und der allgemeinen Infrastruktur, wozu auf den SFH-Bericht vom 1. Dezember 2010 verwiesen wurde. Das BFM habe bei den Verweisen auf seine Herkunft (B.), seine überdurchschnittliche Ausbildung und seine dort lebende Verwandtschaft völlig ausgeklammert, dass der Beschwerdeführer zwangsweise von den LTTE rekrutiert und mehrfach zur Leistung von Geldzahlungen erpresst worden sei. Im Falle einer Rückkehr werde er direkt in Haft genommen, gefoltert oder gar getötet. Im Falle einer zwangsweisen Rückführung werde er - wie alle Rückkehrer - der SIS und dem TID gemeldet. Im Norden und Osten von Sri Lanka sei auch nach dem Krieg eine fortdauernde starke Präsenz der Sicherheitskräfte festzustellen. Insbesondere Tamilen aus diesen Gebieten seien nach wie vor Zielscheibe von Sicherheitsmassnahmen im ganzen Land. Die Verhaftungen seines Vaters und Schwagers zeigten auf, dass nach wie vor Druck
auf die Familie des Beschwerdeführers ausgeübt werde.

11.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt mit Urteil vom 14. Februar 2008 in grundsätzlicher Weise mit der politischen und der allgemeinen Lage auseinandergesetzt (vgl. dazu BVGE 2008/2 E. 7).

Das Gericht kam im zitierten Grundsatzurteil, aufgrund der Ende 2007 vorgenommenen Situationsanalyse, zum Schluss, dass in gewissen Teilen Sri Lankas eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. In der Folge wurde der Wegweisungsvollzug in die gesamte Nordprovinz (die Distrikte Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna umfassend) beziehungsweise in die gesamte Ostprovinz (die Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara umfassend) als unzumutbar qualifiziert. Bei diesen Fallkonstellationen war in der Folge die Frage einer zumutbaren Aufenthaltsalternative im Süden des Landes zu prüfen.

Dazu hielt das Bundesverwaltungsgericht im besagten Urteil fest, für abgewiesene sri-lankische Asylgesuchstellende tamilischer Ethnie, die aus den beiden genannten Provinzen (Nord- und Ostprovinz) stammen, setze die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren voraus. Insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation wurden dabei als massgebliche Kriterien für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges genannt (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21ff.).

Demgegenüber hielt das Gericht fest, dass abgewiesene sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche längere Zeit im Grossraum Colombo gelebt hätten und dort auf ein existierendes, tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz zurückgreifen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen könnten, grundsätzlich die Möglichkeit hätten, sich innert nützlicher Frist und mit Unterstützung ihrer Verwandten wieder zu integrieren und dass ihnen das wirtschaftliche Fortkommen gelingen würde. Bei Tamilen, die aus dem Grossraum Colombo selbst oder dessen Umgebung stammten und dort über Verwandte und engere Bekannte verfügten, wurde deshalb grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20).

11.4 Angesichts der vom BFM angekündigten Anpassung der Wegweisungspraxis hat das Bundesverwaltungsgericht diese zu überprüfen und gegebenenfalls die neu anzuwendende Praxis präzisierend festzulegen.

12. Gemäss übereinstimmenden Berichten (vgl. namentlich die in E. 6.2 genannten Lageeinschätzungen) ist heute von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Laut UNHCR « bedürfen Personen aus dem Norden des Landes in Übereinstimmung mit den einschlägigen Prinzipien und Kriterien des Flüchtlingsrechts oder komplementären Schutzformen nicht länger alleine wegen der Gefahren von Schäden, die durch wahlloses Vorgehen verursacht werden, internationalen Schutzes » (vgl. UNHCR 2010, a. a.O., S. 1).

13. Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich:

13.1 In der Ostprovinz hat sich die Lage nach übereinstimmenden Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Es gibt zwar vermehrt Berichte über kriminelle Aktivitäten (namentlich Entführungen von und Einbrüche bei wohlhabenden Personen), und es wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass diese Straftaten von Angehörigen paramilitärischer Gruppierungen begangen werden, welche in einem gewissen Ausmass Rückendeckung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte geniessen. Die Beziehung zwischen den verschiedenen Ethnien im Osten ist relativ entspannt. Die Tamilen und Muslime im Osten fürchten sich aber weiterhin vor einer « Singhalisierung » des Ostens. Die Polizeipräsenz soll vergleichbar sein mit den Verhältnissen in Colombo (vgl. UK Home Office 2010, a. a.O., S. 55). Die Sicherheitseinschränkungen im Trincomalee-Distrikt hatten bereits im Jahr 2009 merklich abgenommen. Die Sicherheitslage in Batticaloa hat sich ebenfalls merklich verbessert, obwohl die Stadt nach wie vor eine hohe Militärpräsenz aufweist. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage in der Ostprovinz ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird
ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Die Minority Rights Group (vgl. Minority Rights Group International Report, No war, no peace: the denial of minority rights and justice in Sri Lanka, 2011, S. 14, nachfolgend: Minority Rights Group 2011) spricht in diesem Zusammenhang von grossangelegten Entwicklungsprojekten.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage - in Übereinstimmung mit dem BFM - den Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar.

13.2 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich präsentiert.

13.2.1 In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, scheint der Alltag eingekehrt zu sein. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen (vgl. DIS 2010, a. a.O., S. 10-11). Gemäss UNOCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Norden (« return areas »). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein. Einige Schulen sind wiedereröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden, wobei noch einige Lücken innerhalb des Basisdienstleistungsangebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu
Land und Wohnraum für die Rückkehrer ein massgebliches Problem darstellt; das UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna, Vavuniya, Batticaloa und Trincomalee stellen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung, um die Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abgedeckt sind. (vgl. DIS 2010, a. a.O., S. 24).

In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten « Vanni-Gebietes »; zur Definition und Lagebeurteilung im « Vanni-Gebiet » vgl. E. 13.2.2) herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste.

Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u. a.: sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc. [vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 9.3 S. 367ff.]), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen:

13.2.1.1 Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht.

13.2.1.2 Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. dazu E. 13.3).

13.2.2 Im sogenannten « Vanni-Gebiet » präsentiert sich die Lage demgegenüber einiges schwieriger. Bis heute sollen circa 180'000 intern Vertriebene ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt sein, wobei diese in prekären Verhältnissen leben. Es fehlt den Menschen an einer Lebensgrundlage. Das Vanni-Gebiet ist sehr stark militarisiert.

13.2.2.1 Der Begriff des « Vanni-Gebiets » wird in verschiedenen Kontexten je unterschiedlich verwendet und bezeichnet unterschiedliche geografische Gebiete, die sich nicht durch präzise Provinz- oder Distriktgrenzen oder durch topografische Begebenheiten (Bergketten, Gewässerverläufe) definieren lassen. So wird beispielsweise in einem Bericht der Minority Rights Group International als Vanni-Gebiet eine Region umschrieben, welche die administrativen Distrikte von Kilinochchi, Mullaitivu und Vavuniya umfasst (vgl. dazu: Minority Rights Group 2011, a. a.O., S. 8). Wikipedia andererseits nennt « Vanni » als die Bezeichnung für den Festlandbereich der Nordprovinz Sri Lankas, welcher « die Gesamtheit der Distrikte Mannar, Mullaitivu und Vavuniya » sowie den grösseren Teil des Kilinochchi-Distrikts umfasse (vgl. < http://en.wikipedia.org/wiki/Vanni_(Sri_Lanka) >, besucht am 11. April 2011). In einem engeren Sinne bezeichnet Vanni schliesslich einen Wahlkreis, welcher die Landkreise von Mannar, Mullaitivu und Vavuniya im Norden Sri Lankas umfasst.

Im vorliegend interessierenden Kontext umfasst die als « Vanni-Gebiet » bezeichnete Region dasjenige Gebiet, das im Januar 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden war, nachdem die sri-lankische Regierung die Waffenstillstandsvereinbarung von 2002 offiziell aufgekündigt hatte. Es ist mithin jenes Gebiet, in welchem sich in der Folge bis zur endgültigen Besiegung der LTTE die Kriegshandlungen abgespielt haben. Dieses « LTTE »- respektive « Vanni-Gebiet » umfasste die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten) sowie die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil. Die Städte Mannar und Vavuniya, ebenso wie Jaffna und die Jaffna-Halbinsel, liegen ausserhalb des « Vanni-Gebietes ». Das « Vanni-Gebiet » war damals durch eine südliche und nördliche Frontlinie (« Forward Defence Line », FDL) vom Regierungsgebiet abgegrenzt.

Die nördliche FDL verlief auf der Jaffna-Halbinsel südlich der Achse Kilali-Muhamalai-Nagarkovil. Das Gebiet entlang der FDL war auf beiden Seiten von starken militärischen Kräften besetzt.

Die südliche FDL verlief südlich der Ortschaft Adampan (auf dem Festland im westlichen Teil des Mannar-Bezirkes), entlang der Hauptstrassen A14 und A30 bis zur Ortschaft Pandisurichchan. Von dort führte die Linie nördlich der Stadt Vavuniya über die Ortschaften Vellankulam und Vannankulam bis zum Checkpoint Omanthai. Danach führte die südliche FDL weiter Richtung Südosten ins unwegsame Gebiet über Karunkalikkulam, Richtung Süden bis fast zur Ortschaft Madukanda, von dort über die Grenze der Nordprovinz/Nord-Zentral-Provinz hinweg bis zum grossen Bewässerungssee Padawiya (Padawiya Tank) nach Norden bis südöstlich der Ortschaft Paddikkudiyiruppu und schliesslich über das Kokkilai Vogel-Reservat an die Ostküste in die Lagune von Kokkilai (vgl. zum Ganzen: Ministry of Defence, Battle Progress Map, updated 18. Mai 2009, < http://www.defence.lk/orbat/Default.asp >, besucht am 6. April 2011, Ministry of Defence, The Battle Progress; Chronology of Humanitarian Advances into non-liberated areas, < http://www.defence.lk/Print Page.asp?fname=20080623-_02 >, besucht am 11. April 2011).

13.2.2.2 Das in diesem Sinne definierte « Vanni-Gebiet » respektive die Infrastrukturen in dieser Region sind in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden. Die meisten Häuser sind zerstört, der Zugang zu Schulen und Spitälern ist erschwert. Das Gebiet ist noch sehr stark vermint und militarisiert. Es wird nach wie vor von der PTF (Presidential Task Force) kontrolliert. Die internationalen Hilfsorganisationen haben nur einen sehr beschränkten Zugang.

13.2.2.3 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kommt das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit dem BFM (...) - zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug in das in E. 13.2.2.1 definierte Vanni-Gebiet aufgrund der aktuellen Lage, namentlich der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung (vgl. Ministry of Defence, Demining and Resettlement Map, updated 10. April 2011, < http://www.defence.lk/Demine/ >, besucht am 15. Juni 2011), weiterhin als unzumutbar einzustufen ist und dass für die aus diesem Gebiet stammenden Personen zu prüfen ist, ob eine im Sinne der Rechtsprechung zumutbare Aufenthaltsalternative existiert (vgl. bezüglich der für die Beurteilung der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative massgeblichen Kriterien die nach wie vor Gültigkeit beanspruchende und vom Bundesverwaltungsgericht fortgesetzte Rechtsprechung: EMARK 1996 Nr. 2). Im Sri Lanka-Kontext erfordert die Annahme einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative für Personen, die aus dem « Vanni-Gebiet » stammen und in andere Landesteile von Sri Lanka weggewiesen werden, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie
die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation.

13.3 Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (das heisst: die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich: der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar.

14.1 Der Beschwerdeführer stammt von B. (Nordprovinz), im südlicheren Teil des Distriktes G. Dieses Gebiet ist seit mehreren Jahren unter Regierungskontrolle und liegt nicht im oben definierten « Vanni-Gebiet ». Der Beschwerdeführer verfügt über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung (3 Jahre College und einjährige K. in Colombo; [...]) und über mehrjährige Berufserfahrung als Ladenbesitzer. Nach seiner Ausbildung hat er im Geschäft seines Vaters gearbeitet und dann erfolgreich zwei eigene Geschäfte geführt. Im Rahmen seiner Befragungen hat er vorgetragen, dass seine Eltern und insgesamt sechs Geschwister in Sri Lanka leben (Eltern und drei Schwestern in B., ein Bruder in P. und ein Bruder in Q. [...]). Den entsprechenden, in der Vernehmlassung des BFM vom 1. März 2011 wiedergegebenen respektive wiederholten Feststellungen hat er nicht widersprochen beziehungsweise er hat im Rahmen seiner Replikeingabe vom 26. April 2011 nicht vorgetragen, dass diese Verhältnisse heute nicht mehr vorliegen, weshalb auf die im Jahre 2006 protokollierten Angaben nach wie vor abzustellen ist.

14.2 Es ist aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz stossen wird. Selbst wenn seine eigenen Läden heute nicht mehr existieren sollten, sollte ihm der Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein. Bei der Wiedereingliederung in B. oder im nahegelegenen Q., wo einer seiner Brüder lebt, können ihm seine Angehörigen gegebenenfalls Unterstützung gewähren. Auch wenn der Beschwerdeführer seit September 2006 und somit mehrere Jahre lang landesabwesend gewesen ist, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Sollte der Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen eine Wiederintegrierung in der Nordprovinz nicht in Betracht ziehen, bleibt festzuhalten, dass er auch in P., Zentralprovinz, einen Bruder hat. Es bliebe ihm daher unbenommen, sich dorthin zu begeben. Der Bruder und dessen Frau sollen gemäss Angaben des Beschwerdeführers Studenten sein und auf dem Universitätscampus wohnen (...). Auch wenn der
Beschwerdeführer allenfalls nicht direkt zum Bruder ziehen könnte, wäre doch anzunehmen, dass er mit dessen Hilfe eine dauerhafte Bleibe in diesem Gebiet finden könnte.

Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz gut integriert zu haben scheint und wirtschaftlich selbständig ist, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden, nachdem gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG die kantonalen Behörden (und nicht die Asylbehörden) für die Prüfung der Integrationsbemühungen im Rahmen eines Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständig sind. Aus den entsprechenden Beweismitteln (Bestätigung des Arbeitgebers, Betreibungsregisterauszug etc.) kann der Beschwerdeführer für sein Asylverfahren daher nichts ableiten.

14.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

14.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2011/24
Datum : 27. Oktober 2011
Publiziert : 22. Mai 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2011/24
Sachgebiet : Abteilung V (Asylrecht)
Gegenstand : Asyl und Wegweisung


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
14 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
BV: 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 25
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 25 Praxisänderung und Präjudiz
1    Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
2    Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
3    Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
Weitere Urteile ab 2000
L_178/28
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2009/28 • 2008/2
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E-6220/2006
EMARK
1996/2 • 2001/21