Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i. S. A. gegen Bundesamt für Migration
D-5575/2009 und D-8150/2009 vom 13. Januar 2011
Revision. Verletzung von Verfahrensvorschriften. Unbeurteilt gebliebener Antrag auf Rückweisung der Sache infolge unvollständiger Sachverhaltsfeststellung.
Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
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a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382 |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382 |
2 | Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. |
1. Ein Antrag gilt erst als unbeurteilt geblieben im Sinne von Art. 121 Bst. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
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a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich auch im Rahmen einer summarischen Begründung mit den in der Beschwerde erhobenen Rügen auseinanderzusetzen und zumindest kurz darzulegen, weshalb es die erhobenen Einwände als unbegründet beurteilt (E. 5.2).
Révision. Violation des règles de procédure. Omission de statuer sur une demande de renvoi de l'affaire pour constatation incomplète des faits.
Art. 45 LTAF. Art. 121 let. c LTF. Art. 111a al. 2 LAsi.
1. Il est considéré qu'il n'a pas été statué sur une conclusion, au sens de l'art. 121 let. c LTF, lorsqu'il faut admettre que le Tribunal administratif fédéral n'a pas, au moins implicitement, statué sur cette conclusion (consid. 4).
2. Même dans le cadre d'une motivation sommaire, le Tribunal administratif fédéral doit examiner les griefs soulevés dans le recours et exposer, au moins brièvement, pourquoi il estime que les objections soulevées ne sont pas fondées (consid. 5.2).
Revisione. Violazione di norme procedurali. Omissione di giudicare su una domanda di rinvio della causa per accertamento incompleto dei fatti.
Art. 45 LTAF. Art. 121 lett. c LTF. Art. 111a cpv. 2 LAsi.
1. Una conclusione è considerata come non giudicata ai sensi dell'art. 121 lett. c LTF, quando può essere ammesso che il Tribunale amministrativo federale non ha giudicato almeno implicitamente su tale conclusione (consid. 4).
2. Anche nell'ambito di una motivazione sommaria, il Tribunale amministrativo federale deve esaminare le censure sollevate nel ricorso ed indicare almeno brevemente perché ritiene che le obiezioni sollevate non siano fondate (consid. 5.2).
Mit Verfügung vom 24. Februar 2009 stellte das Bundesamt für Migration (BFM) fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 27. April 2007 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. März 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1982/2009 vom 6. August 2009 ab.
Am 4. September 2009 reichte der Gesuchsteller handelnd durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein, in dem beantragt wird, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2009 (D-1982/2009) sei aufzuheben.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst das Revisionsgesuch gut.
Aus den Erwägungen:
3. Im Revisionsgesuch wird vorweg geltend gemacht, in der Beschwerdeschrift vom 26. März 2009 sei ausführlich dargelegt worden, dass der Gesuchsteller vor dem BFM zentrale Fluchtgründe angegeben habe, zu denen sich die Vorinstanz nicht geäussert habe. Nun sei festzustellen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil D-1982/2009 vom 6. August 2009 zu der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verletzung des Gehörsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
hoher Wahrscheinlichkeit entscheiderheblich. Mit diesem Vorgehen setze das Bundesverwaltungsgericht die Revisionsgründe von Art. 121 Bst. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
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a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
4. Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Verfahrensmängeln gemäss Art. 121 Bst. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
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a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
5.1 In der Beschwerde vom 26. März 2009 wurde zunächst beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar sei. In der Begründung der Beschwerde wurde sodann im Zusammenhang mit der Rüge, der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt, beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Klärung der offenen Fragen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Geltend gemacht wurde insbesondere, dass sich das BFM zwar ausführlich zum Vorbringen, der Beschwerdeführer werde von den türkischen Behörden verdächtigt, in einem Lager der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) zu einem Selbstmordattentäter ausgebildet worden zu sein, geäussert habe, es jedoch weitere für das Asylgesuch wesentliche Vorbringen, die der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht habe, ausser Acht gelassen habe und von ihm im Rahmen der Befragungen auch nicht näher untersucht worden seien. Dies betreffe:
- den Vorwurf, er habe im Jahr 2001 in X. gegen Faschisten oder PKK-Abweichler Strafaktionen durchgeführt,
- den Vorwurf, er habe in W. in einer Werft Streiks organisiert und die Belegschaft angestachelt,
- die Versuche ziviler Polizeibeamter, vom Beschwerdeführer Informationen (über andere kurdische Aktivisten) zu erhalten,
- die Aktivitäten des Beschwerdeführers als Sympathisant der PKK, für die Demokratische Volkspartei (HADEP) und die Nachfolgeorganisation der HADEP (DEHAP) seit 1999,
- seine Unterstützung der Guerilla der PKK, indem er als Kurier Briefe und Drohungen weitergab,
- seine Aktivitäten und Position innerhalb der kurdischen PKK-Sympathisanten in der Schweiz, aufgrund derer er als Ordner tätig gewesen sei.
Indem die Vorinstanz diese Vorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtige, verletze sie Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
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1 | Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
2 | Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
6. Ob die Behörde der sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Pflicht nachkommt, die Vorbringen der Partei tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, zeigt sich letztlich in der Begründung des Entscheides (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss-Peter/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. vollst. überarb. Aufl., Basel 2010, Rz. 328 ff.; Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 1 und 2 zu Art. 32). Die Durchsicht des Urteils D-1982/2009 vom 6. August 2009 ergibt, dass der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Klärung der offenen Fragen an die Vorinstanz, weder im Sachverhalt aufgenommen noch in den Erwägungen erwähnt wird. In den Urteilserwägungen nimmt das Bundesverwaltungsgericht zudem nicht ansatzweise Stellung zu den in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Rückweisungsantrag erhobenen Rügen betreffend ungenügende Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass der Antrag beurteilt worden
wäre. Vielmehr ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht den in der Beschwerde erhobenen Antrag, die Verfügung vom 24. Februar 2009 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Klärung der offenen Fragen zurückzuweisen, im Urteil D-1982/2009 vom 6. August 2009 nicht beurteilt hat. Das gestützt auf Art. 111 Abs. 1 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: |
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a | Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit; |
b | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
c | Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen; |
d | ... |
e | mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382 |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382 |
2 | Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
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a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
gutzuheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1982/2009 vom 6. August 2009 ist aufzuheben.